Daten
Kommune
Jülich
Größe
234 kB
Datum
24.11.2016
Erstellt
13.02.17, 18:37
Aktualisiert
13.02.17, 18:37
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Stadt Jülich
Jülich, 13. Februar 2017
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 24.11.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
23.
Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm"
a) Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß, § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB)
b) Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
c) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
(Vorlagen-Nr.358/2016)
Beschlussentwurf:
Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 1, Enthaltungen: 1
a) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander wird die Anregung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie folgt
berücksichtigt:
1
Schreiben vom 11.01.2014
Dieses Schreiben richten wir auch im
Auftrag der übrigen Miteigentümer ( … )
an Sie.
Nachfolgend erhalten Sie unsere
Erörterungen zum Bebauungsplan Nr. A 21
" Komm ".
Hierzu verweisen wir auf das
Baugesetzbuch. Dort heißt es unter § 1 (7)
Baugesetzbuch (BauGB): " Bei der
Aufstellung der Bauleitpläne sind die
öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen." Die Gemarkung in der "
Komm " ist im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Jetzt wird mit
dem Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm "
ein zweiter Flächenteil als Gewerbefläche
ausgewiesen.
In § 3 (1) BauGB heißt es: " Die
Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht
Die Stadt wird rein mittelbare
Auswirkungen der in der Aufstellung
befindlichen Änderung des
Flächennutzungsplans auf die
Grundstückswerte nicht in ihre
Abwägung einstellen. Rein mittelbare
Auswirkungen eines Bauleitplans auf
den Verkehrswert eines Grundstücks
reichen für eine Abwägungsrelevanz
nicht aus. Der Grundstückswert ist nur
ein Indikator für die gegebenen und
erwarteten Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und hängt von vielen
Umständen ab, die Gemeinden in ihrer
Bauleitplanung nicht berücksichtigen
können und müssen (BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1995, Az. 4 NB
17/ 94).
kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten."
Die Auswirkung dieser Planung,
Bebauungsplan Nr. A 21
" Komm " ist beträchtlich und
beeinträchtigt den Wert unseres
Grundstückes (Wohnbaufläche laut
Flächennutzungsplan und Gewerbefläche
nach Bebauungsplan).
Wir sind Miteigentümer an der Parzelle
Flur 11 Nr. 117/1 in der Komm. Durch
dieses zweite Gewerbegebiet befürchten
wir eine Wertminderung unseres
Grundstückes.
Hierfür verlangen wir einen Ausgleich bzw.
eine Entschädigung.
Wir bitten um Stellungnahme. Richten Sie
Ihr Antwortschreiben bitte an die o.g.
Adresse.
b) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander werden die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wie folgt berücksichtigt:
2
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom
02.12.2014
Die Planfläche liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bauwerksfeld „Union 127“. Eigentümerin
dieses Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel
und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die
RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung
in 50416 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist
nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den
fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch
über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner
ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseran-stieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung
für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Die Hinweise der
Bezirksregierung
Arnsberg werden bei
der Planung beachtet.
Die Grundwasserstände
wurden mit der Unteren
Wasserbehörde Kreis
Düren abgestimmt.
Seite 2
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Hinweis auf
eine bewegungsaktive tektonische Störungszone ist in
der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.10
Hinweise enthalten und im Bebauungsplan
gekennzeichnet. Im Punkt 1.10 wird auf eine
Grundwasserbeeinflussung durch den
Braunkohletagebau hingewiesen. Ich empfehle Ihnen
diesbezüglich und über mögliche zukünftige
bergbauliche Maßnahmen eine Anfrage an die
bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an
den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim
zu stellen. Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rhein-land“.
Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding
GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das
befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des
Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und
klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen
stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch
keinerlei konkrete Maßnahme, wie z.B.
Untersuchungsbohrungen, sodass Umwelteinwirkungen
in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren
Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz
konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer
Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den
gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf.
betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiterenn werden ausführlich und grundsätzlich alle
öffentliche Belange – insbesondere auch die des
Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem
separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom
28.11.2014
o.g. Bauvorhaben ergänze ich um den Hinweis zur
Erdbebengefährdung: Gemäß der Technischen
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Die Erdbebenzone 3
wird bei der Erstellung
der Statik und bei der
Seite 3
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“
zu berücksichtigen. - Das Plangebiet ist der
Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S
zuzuordnen. Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch
den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1,
1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt.
Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik
angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt
werden. Dies betrifft insbesondere DIN-EN 1998, Teil 2
„ Brücken“, Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und
geotechnische Aspekte“ sowie Teil 6 „Türme, Masten
und Schornsteine“. Zu Kap. 1.6 Ausgleich- und
Ersatzmaßnahmen Flächen im Einflussbereich von
tektonischen Störungen
4
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 08.12.2014
Gegen die Bauleitplanung besteht seitens der Regionetz
keine Bedenken. Ein vorhandenes Mittelspannungskabel
läuft im Bereich der Zufahrt aber sollte das Bauvorhaben
nicht stören. Für die Versorgung mit Strom sind
allerdings die Stadtwerke Jülich verantwortlich.
5
Bauausführung
berücksichtigt.
Die Hinweise werden
bei der Planung
berücksichtigt.
Kreis Düren mit Schreiben vom 16.12.2014
Kreisplanung: Der Bebauungsplan-Entwurf weist im
westlichen Bereich eine tektonische Störung aus, welche
durch eine Schraffur die Festsetzung „Verkehrsfläche,
öffentliche Grünfläche“ und das „Sondergebiet –
Baustoffzentrum“ überlagert. Innerhalb des
Sondergebietes werden überbaubare Flächen, umgrenzt
durch eine Baugrenze und nicht überbaubare Bauflächen
durch die Schraffur erfasst.
Auf dem Planentwurf als Hinweis sowie in der
städtebaulichen Begründung zum BebauungsplanEntwurf unter Pkt. 1.10 wird zur tektonischen Störung
ausgeführt, dass der im Plan gekennzeichnete Bereich
von jeglicher Bebauung, auch von Nebenanlagen, frei zu
halten ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und
Spielplätze angelegt werden. Somit ist die Ausweisung
im Bebauungsplan für das Sondergebiet als Baufläche im
Bereich der tektonischen Störung unzulässig, da nicht
umsetzbar und die Baufläche muss entsprechend
zurückgenommen werden. Mögliche Festsetzungen für
den Bereich sind im o.g. Hinweis aufgeführt.
Brandschutz: 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von
3.200 l/min (192m³/h) über einen Zeitraum von zwei
Stunden sicher zu stellen. Die v. g. Menge muss aus
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Die tektonische
Störzone wird von
jeglicher Bebauung mit
Hochbauten
freigehalten. Die
Hinweise werden bei
der Planung beachtet.
Sollte die
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Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils
betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem
Objekt muss ein Hydrant in maximal 80m Entfernung
erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung
ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen
Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung /
Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit
zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind
öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige
Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen
muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist
eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht
sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung Die
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde bisher
nicht nachgewiesen. Das hydro-geologische Gutachten
ist der Unteren Wasserbehörde vor der Offenlage
vorzulegen. Ein gesamtes Entwässerungskonzept für das
o.g. Plangebiet mit Dimensionierung der
Versickerungsanlagen einschl. einer Rückhaltung für ein
Starkregenereignis (mind. 50-jähriges o. 100-jähriges
Ereignis) und einer Vorbehandlung für stark
frequentierte Bereiche (z.B. Parkplätze am Eingang des
Baumarktes oder die Anlieferung, Straßenwässer) liegt
dem Bebauungsplan ebenfalls nicht bei. Es wird darauf
hingewiesen, dass Oberflächenwässer mit Belastungen
nur über die belebte Bodenschicht versickert werden
dürfen. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist
unter Berücksichtigung der Erlasse des
MURL bzw. MUNLV vom 18.05.1998 sowie
26.05.2004, des o.g. Gutachtens, einer
Regenwasserrückhaltung und Vorbehandlung bis zur
Offenlage nachzuweisen. Weiterhin sind die für die
Entwässerung benötigten Flächen im Bebauungsplan zu
sichern und entsprechend festzusetzen.
Landschaftspflege und Naturschutz: Zum o.g.
Bebauungsplan werden zu den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass die überschlägige E-/ABilanzierung weder nach-vollziehbar noch plausibel ist.
Es ist davon auszugehen, dass die vorbereiteten
Eingriffsfolgen erheblich größer als dargelegt sind.
Löschwasserversorgung
gemäß Forderung des
Brandschutzes durch das
öffentliche Netz nicht
gewährleistet sein,
erfolgt die
Wasserbereitstellung
über eine entsprechende
Löschwasserbevorratung
auf dem Baugrundstück
(unterirdischer Behälter).
Die Anforderungen an
die Straßen auf dem
Baugrundstück werden
bei der Planung
berücksichtigt.
Die
Versickerungsfähigkeit
wurde durch ein
Gutachten
nachgewiesen und die
Versickerungsmaßnah
men mit der Unteren
Wasserbehörde des
Kreis Düren
abgestimmt. Dem
Versickerungskonzept
wurde vom Kreis
Düren zugestimmt.
Die zur Versickerung
notwendigen Flächen
sind im Bebauungsplan
festgesetzt.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Seite 5
Die Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung
erfolgt im Rahmen des
Umweltberichtes durch
das Büro BKR Aachen
6
Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld mit
Schreiben vom 12.12.2014
Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca. 550 m
östlich der von der Autobahnniederlassung Krefeld
unterhaltenden Autobahn 44, Abschnitt 8. Baulastträger
der Autobahn ist die Bundesrepublik Deutschland. Es
wird vorausgesetzt, dass der durch das Vorhaben
erzeugte Mehrverkehr leistungsfähig im umliegenden
Straßennetz abgewickelt werden kann. Falls noch nicht
geschehen, bitte ich die Regionalniederlassung VilleEifel am Verfahren zu beteiligen, da die in Nähe des
Plangebietes verlaufende L253 von dort unterhalten
wird. Sofern Verkehrsanlagen anzupassen sind, erfolgt
der Umbau zu Lasten des Vorhabenträgers. Gegenüber
der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch
zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und
/ oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden.
Ggfls. erforderlich werdende externe
Kompensationsmaßnahmen bitte ich mir zu gegebener
Zeit mitzuteilen, um Planungskollisionen zu vermeiden.
7
Naturschutzverbände mit Schreiben vom 10.12.2014
Im Rahmen des Umweltberichtes ist ein
artenschutzrechtliches Gutachten zu erstellen. Da das
Plangebiet in der Feldflur liegt ist besonders auf Arten
wie Grauammer, Kiebitz, Feldlärche, Rebhuhn und
andere Arten der offenen Feldflur zu achten. Im Rahmen
des Ausgleichs ist eine artenreiche Randbegrünung zu
schaffen. Als Ausgleich für die Fläche kann aus
naturschutzfachlicher Sicht nur die Schaffung einer
adäquaten Offenlandfläche akzeptiert werden. Eine
Anpflanzung in der Ruraue lehnen wir ab.
8
Die Hinweise werden
bei der weiteren
Planung berücksichtigt.
Die weitere Planung
wird mit der
Regionalniederlassung
abgestimmt. Sofern
Verkehrsanlagen
anzupassen sind,
erfolgt dies auf Kosten
des Vorhabenträgers in
Abstimmung mit der
Regionalniederlassung.
Ein
artenschutzrechtliches
Gutachten wird im
Rahmen des
Umweltberichtes durch
das Büro BKR Aachen
erstellt.
Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.11.2014
Die zur oben genannten Maßnahme benachbarte
Eisenbahninfrastruktur befindet sich im Eigentum der
Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH und wird von
der Rurtalbahn GmbH als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 6 AEG
betrieben.
Zu Ihrem Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung: 1.
Bei der von der Rurtalbahn GmbH betriebenen
Bahnstrecke handelt es sich um eine nach dem AEG
gewidmete und nach der Eisenbahnbau- und
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Eine Beeinträchtigung
der Rurtalbahn erfolgt
durch die geplante
Maßnahme nicht.
Seite 6
Betriebsordnung (EBO) betriebenem öffentliche
Eisenbahninfrastruktur für Personen- und Güterverkehr,
die ohne besondere zeitliche oder betriebliche
Einschränkungen zur Nutzung vorzuhalten ist. Wir
weisen daher vorsorglich jegliche betriebliche
Einschränkung – z.B. aus Gründen des
Immissionsschutzes – durch die Aufstellung oder
Änderung eines Bebauungsplanes, eines
Flächennutzungsplanes oder eines Raumordnungsplanes
zurück. 2. Gemäß der EisenbahninfrastrukturBenutzungsverordnung (EIBV) hat die Rurtalbahn
GmbH jedem Zugangsberechtigten diskriminierungsfrei
die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der
maximal verfügbaren Kapazität zu ermöglichen. Insofern
akzeptieren wir ausdrücklich keinerlei Einschränkungen
hinsichtlich Immissionswerten oder –zeiten für den
Eisenbahnbetrieb. Vorsorglich weisen wir die
Übernahme jeglicher Kosten zurück, die der Bahn
infolge zusätzlicher Auflagen z.B. hinsichtlich
Immissionsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz,
Gewässerschutz oder der Verkehrssicherung durch die
geplante Neubaumaßnahme entstehen. Wir reklamieren
in allen betrieblichen Belangen und sonstigen
Belangen der Bahn uneingeschränkten
Bestandsschutz. Die allgemeinen Anforderungen und
Hinweise der Rurtalbahn GmbH sind zu beachten.
9
RWE Power mit Schreiben vom 01.12.2014
Stellungnahme vom 19.08.2009 zum BPL A8 und zur
städtebaulichen Konzeption Merscher Höhe ist weiterhin
gültig. Wie hierdurch bekannt ist, wird das Plangebiet
des BPL A21 von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen
Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende
Bodenbewegungen auf. Zur Vermeidung von
Missverständnissen bitten wir Sie nicht nur als Hinweis,
sondern als Festsetzung aufzunehmen, dass die
tektonische Störung von jeglicher Bebauung freizuhalten
ist und auch von Baulinien und Baugrenzen
auszunehmen. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gem.
§ 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht bebaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im
Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier
können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt
werden. In die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist auch für die von jeglicher
Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen,
dass hier Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO
ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für
bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
Die Hinweise der RWE
Power AG wurden im
Planentwurf
berücksichtigt.
Ist im neuen
Planentwurf
berücksichtigt.
Seite 7
können. Den Ihrer Anfrage beigefügten Unterlagen
mussten wir leider entnehmen, dass die Lage der
tektonischen Störung abweichend von unserer o.g.
Stellungnahme übernommen wurde. Wir bitten Sie,
hierzu eine Korrektur zu veranlassen.
10
Tiefbauamt der Stadt Jülich mit Schreiben vom
19.11.2014
Straße: Die im Lageplan eingezeichnete Einfahrt
befindet sich sehr nahe zum Kreuzungsbereich. Die
Verkehrsanbindung ist mit dem Verkehrsgutachten zum
B-Plan Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ abzustimmen.
Kanal: Das Gebiet ist abwassertechnisch nicht
erschlossen. Der SW-Anschluss muss über eine
Druckleitung, die als Hausanschluss, vom Bauherren in
Abstimmung mit dem Tiefbauamt, gebaut werden muss,
an den Mischwasserkanal in der Petternicher Straße
angeschlossen werden. Das RW ist auf dem Gelände zu
versickern.
11
Die Einfahrtsänderung
wurde abgestimmt und
im Bebauungsplan
geändert.
Das Abwasser wird an
die bestehende
Druckleitung des
benachbarten ToomMarktes angeschlossen.
Das
Niederschlagswasser
wird auf dem Plangebiet
versickert.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 04.12.2014
Es wird geplant das anfallende Oberflächenwasser
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen
zuzuführen. Dazu wird ein hydrogeologisches Gutachten
erstellt. Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur bestehen
hinsichtlich des Vorhabens dann keine Bedenken, wenn
eine Versickerung wie geplant durchgeführt wird.
Das Gutachten liegt vor.
Die
Versickerungsanlagen
wurden mit der Unteren
Wasserbehörde des
Kreises Düren
abgestimmt.
c) Der Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm" wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer
eines Monats öffentlich ausgelegt.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.11.2016
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