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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 52/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
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Inhalt der Datei

Anlage 2: Übersicht der Änderungen in der Vergabeordnung der Stadt Wesseling Text -alt§2 Unter Buchstabe e leer Text -neu§2 e)…… f) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz Bemerkungen/ Begründung hinzuzufügen, Aufnahme der Korruptionsbestimmungen in die Vergabeordnung der Stadt, siehe auch § 5a leer § 2a Beschleunigung von Investitionen Abs. 1 Für die Jahre 2009 und 2010 werden die in § 3 genannten Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert: a) bei Bauleistungen (VOB) freihändige Vergaben bis 100.000 € beschränkte Ausschreibung bis 1 Mio € b) bei Liefer- und Dienstleitungen (VOL) freihändige Vergaben oder beschränkte Ausschreibungen bis 100.000 € neu einzufügen siehe Sachverhaltsschilderung sowie Gem. RdErl. zum Konjunkturpaket II, begrenzte Gültigkeitsdauer Abs. 2 Die beschränkten Ausschreibungen nach Abs. 1 können ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es sind mindestens drei Angebote einzuholen. § 3 Abs. 1 Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) ist durchzuführen, wenn der voraussichtliche Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von - 300.000 € im Tiefbau, - 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und -75.000 € für Ausbaugewerke, Planzungen und Straßenausstattung sowie für sonstige Lieferungen und Leistungen überschreitet. § 3 Abs.1 Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgende Wertgrenzen (netto) bzw. Schwellenwerte (netto) festgesetzt: a) bei Bauleistungen (VOB) öffentliche Ausschreibungen im Tiefbau ab 300.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) ab 150.000 € für Ausbaugewerke, Pflanzungen und Straßenausstattung ab 75.000 € Klarstellung und Aufnahme der Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen (offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren) 2 offenes Verfahren europaweit ab unabhängig von der Art der Bauleistung Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 2) oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. § 4 Abs. 1 nach Satz 1 leer b) bei Lieferung- und Dienstleistungen (VOL) öffentliche Ausschreibungen ab offenes Verfahren europaweit ab c) bei freiberuflichen Dienstleistungen (VOF) öffentliche Ausschreibungen ab Verhandlungsverfahren europaweit ab 5,15 Mio € 75.000 € 206.000 € 75.000 € 206.000 € Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche Vorschriften rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese dann bestimmend. § 4 Abs.1 neuer Satz 2 Eine Angebotseinholung ist hierbei auch über das Internet zulässig. § 4 Abs. 4, Satz 1 Bei Aufträgen unter 10.000 € und beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe an Hand der Unternehmerkartei der Fachdienststelle ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Bei Auftragen unter 5.000 € werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe an Hand der Unternehmerdatei durch den Fachbereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 5.000 € und bei beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmer an Hand der Unternehmerdatei von der Zentralen Vergabestelle ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen. Der Fachbereich kann Vorschläge machen. § 4 Abs. 4, Satz 3 Den vom Bau- und Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser Ausschüsse ist auf Wunsch Einblick in diese Kartei zu gewähren § 4 Abs. 4, jetzt Satz 4 Den vom Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser Ausschüsse ist auf Wunsch Einblick in diese Datei zu gewähren. gleitende Anpassung hinter Satz 1 einzufügen, ist bereits gängige Praxis Anpassung an neue Wertgrenzen, Die Unternehmerliste wird jetzt als Datei geführt, neuer Terminus, Zuständigkeit der Zentralen Vergabestelle Neuer Terminus 3 § 4 Abs. 5, 2. Halbsatz besteht ein Erfordernis, die Leistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen, hat sich der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch hierauf zu erstrecken. § 4 Abs. 5, neuer Satz 2 und 3 Ist ein Bewerber bereits präqualifiziert, werden die in Satz 1 auftragsunabhängigen Nachweise der Geeignetheit als erfüllt angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische Nachweise gefordert werden. § 5 Abs. 1, letzter Satz Bei Honoraren von mehr als 200.000 € sind die Vorgaben der VOF zu beachten. § 5 Abs. 1, letzter Satz Bei Honoraren von mehr als 206.000 € sind die Vorgaben der VOF zu beachten. leer § 5a Korruptionsbekämpfung Absatz 1 Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 € (netto) und von Bauleistungen ab 50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentrale Vergabestelle gemäß § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle des Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei der Informationsstelle des Landes nachzufragen. Berücksichtigung der Präqualifikation, Anpassung des Schwellenwertes Neu einzufügen, Aufnahme der Korruptionsbestimmungen in die Vergabeordnung der Stadt Absatz 2 Der Zentralen Vergabestelle obliegt die Verpflichtung, die Vergabe von Bauaufträgen über 200.000 € (brutto) gemäß § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuzeigen. § 6 Abs. 3 Dem Bau- und Vergabeausschuss oder dem……………. § 6 Abs. 3 Dem Vergabeausschuss oder dem ………… § 6 Abs. 5 …, ist die schriftliche Bestätigung unverzüglich… § 6 Abs. 5 …., ist die schriftliche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich… Neuer Terminus Klarstellung 4 § 6 Abs. 6, Satz 2 ….für verschiedene Haushalts- bzw. ……. § 6 Abs. 6, Satz 2 …….für verschiedene Sachkonten bzw. ……. Neuer Terminus § 6 Abs. 9, Satz 3 ……zum Ablauf der Gewährleistungsfristen sind… § 6 Abs. 9, Satz 3 …. zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigung sind..... Neuer Terminus § 6 Abs. 11, Satz 1 ……die bei der Bauverwaltung und den Vermögensakten aufzubewahren sind. § 6 Abs. 11, Satz 1 ….die beim zuständigen Fachbereich und den Vermögensakten aufzubewahren sind. Eine Aufbewahrung im Fachbereich erscheint hier sinnvoller; entspricht der Praxis § 7 Abs. 1 Bei Aufträgen über 25.000 € für ………………..der vorherigen Zustimmung des Bau- und Vergabeausschusses oder des…….. § 7 Abs. 1 Bei Aufträgen über 50.000 € für……….……der vorherigen Zustimmung des Vergabeausschusses oder des……. Anhebung der Wertgrenze, neuer Terminus § 7 Abs. 1 Buchstabe d ….einer Ausschreibung nach § 3 abgesehen wurde. § 7 Abs. 1 Buchstabe d …einer Ausschreibung nach § 2a oder 3 abgesehen wurde. Aktualisierung § 7 Abs. 1, Buchstabe h die Haushaltsstelle und die Höhe…… § 7 Abs. 1, Buchstabe h das Sachkonto und die Höhe…… Neuer Terminus § 7 Abs. 1 Ziffer 2. Eine Ausschreibung gemäß § 3 stattgefunden, § 7 Abs. 1 Ziffer 2. eine Ausschreibung gemäß § 2a oder 3 stattgefunden, Aktualisierung § 7 Abs. 2 und 3 …..25.000 €…… § 7 Abs. 2 und 3 ……50.000 €…… Anhebung der Wertgrenze § 8 Abs. 1 ….25.000 €……..entscheidet der Bau- und Vergabeausschuss oder der…….. § 8 Abs. 1 ....50.000 €…… entscheidet der Vergabeausschuss oder der…….. Anhebung der Wertgrenze, neuer Terminus § 8 Abs. 2 …..25.000 €…….der Bau- und Vergabeausschuss oder der….. § 8 Abs. 2 ….50.000 €…….der Vergabeausschuss oder der …… Anhebung der Wertgrenze, neuer Terminus 5 § 8 Abs. 3 …..25.000 €…… § 8 Abs. 3 …..50.000 €….. Anhebung der Wertgrenze § 8 Abs. 5 ……so ist dies dem Bau- und Vergabeausschuss oder dem……… § 8 Abs. 5 …… so ist dies dem Vergabeausschuss oder dem…….. Neuer Terminus § 9 Abs. 3 ……. bei der Kämmerei zu beantragen. Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Dienststelle hat …….. § 9 Abs. 3 …..beim Fachbereich Finanzmanagement zu beantragen. Der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Fachbereich hat…… § 11 Abs. 4, Satz 1 + 2 Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € in Höhe von 10 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer der Gewährleistung bei Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe von mindestens 3 % in bar oder als unbefristete Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers ohne Möglichkeit der Einrede und zur Zahlung auf erste Anforderung zu fordern. § 11 Abs. 4, Satz 1 + 2 Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen über 50.000 € in Höhe von 5 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern. Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung bei Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe von mindestens 3 % in bar oder als unbefristete Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zu fordern. § 12 Abs. 2 Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 23. Mai 1995 außer Kraft. § 12 Abs. 2 Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni 2006 außer Kraft. leer § 12 Abs. 3 Der § 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft Neuer Terminus Aktualisierung der VOB/A, § 14 Nr. 2 Bürgschaften zur Zahlung auf erstes Anfordern sind nicht mehr erlaubt; § 17 Nr. 4 VOB/ B. Aktualisierung neu einzufügen, siehe auch Gem. RdErl. des Landes,