Daten
Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2:
Übersicht der Änderungen in der Vergabeordnung der Stadt Wesseling
Text -alt§2
Unter Buchstabe e
leer
Text -neu§2
e)……
f) dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Bemerkungen/ Begründung
hinzuzufügen,
Aufnahme der Korruptionsbestimmungen in die Vergabeordnung der Stadt, siehe auch § 5a
leer
§ 2a
Beschleunigung von Investitionen
Abs. 1
Für die Jahre 2009 und 2010 werden die in § 3 genannten
Wertgrenzen (netto) wie folgt geändert:
a) bei Bauleistungen (VOB)
freihändige Vergaben
bis
100.000 €
beschränkte Ausschreibung
bis
1 Mio €
b) bei Liefer- und Dienstleitungen (VOL)
freihändige Vergaben oder
beschränkte Ausschreibungen
bis
100.000 €
neu einzufügen
siehe Sachverhaltsschilderung
sowie Gem. RdErl. zum Konjunkturpaket II,
begrenzte Gültigkeitsdauer
Abs. 2
Die beschränkten Ausschreibungen nach Abs. 1 können ohne
öffentlichen Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Es
sind mindestens drei Angebote einzuholen.
§ 3 Abs. 1
Eine öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) ist durchzuführen, wenn der voraussichtliche
Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) den Betrag von
- 300.000 € im Tiefbau,
- 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-,
Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und
-75.000 € für Ausbaugewerke, Planzungen und
Straßenausstattung sowie für sonstige Lieferungen und Leistungen
überschreitet.
§ 3 Abs.1
Für die einzelnen Vergabeverfahren werden folgende Wertgrenzen (netto) bzw. Schwellenwerte (netto) festgesetzt:
a) bei Bauleistungen (VOB)
öffentliche Ausschreibungen
im Tiefbau
ab
300.000 €
für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-,
Beton- und Maurerarbeiten mit und
ohne Putzarbeiten)
ab
150.000 €
für Ausbaugewerke, Pflanzungen und
Straßenausstattung
ab
75.000 €
Klarstellung und Aufnahme der
Schwellenwerte für europaweite
Ausschreibungen (offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren
oder Verhandlungsverfahren)
2
offenes Verfahren europaweit
ab
unabhängig von der Art der Bauleistung
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung (Absatz 2) oder einer freihändigen Vergabe (Abs. 2) oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt
bei entsprechender Begründung im Einzelfall
unberührt.
§ 4 Abs. 1
nach Satz 1 leer
b) bei Lieferung- und Dienstleistungen (VOL)
öffentliche Ausschreibungen
ab
offenes Verfahren europaweit
ab
c) bei freiberuflichen Dienstleistungen (VOF)
öffentliche Ausschreibungen
ab
Verhandlungsverfahren europaweit
ab
5,15 Mio €
75.000 €
206.000 €
75.000 €
206.000 €
Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer
freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei
entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt.
Werden Wertgrenzen oder Schwellenwerte durch staatliche
Vorschriften rechtsverbindlich neu festgesetzt, so sind diese
dann bestimmend.
§ 4 Abs.1 neuer Satz 2
Eine Angebotseinholung ist hierbei auch über das Internet
zulässig.
§ 4 Abs. 4, Satz 1
Bei Aufträgen unter 10.000 € und beschränkten
Ausschreibungen werden die Unternehmer zur
Angebotsabgabe an Hand der Unternehmerkartei
der Fachdienststelle ausgewählt; hierbei sind die
Unternehmer in gleichmäßigem Wechsel zu berücksichtigen.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3
Bei Auftragen unter 5.000 € werden die Unternehmer zur Angebotsabgabe an Hand der Unternehmerdatei durch den
Fachbereich ausgewählt. Bei Aufträgen ab 5.000 € und bei
beschränkten Ausschreibungen werden die Unternehmer an
Hand der Unternehmerdatei von der Zentralen Vergabestelle
ausgewählt; hierbei sind die Unternehmer in gleichmäßigem
Wechsel zu berücksichtigen. Der Fachbereich kann Vorschläge machen.
§ 4 Abs. 4, Satz 3
Den vom Bau- und Vergabeausschuss oder dem
sonst zuständigen Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser
Ausschüsse ist auf Wunsch Einblick in diese Kartei zu gewähren
§ 4 Abs. 4, jetzt Satz 4
Den vom Vergabeausschuss oder dem sonst zuständigen
Ausschuss im üblichen Beschlussverfahren bestimmten Mitgliedern dieser Ausschüsse ist auf Wunsch Einblick in diese
Datei zu gewähren.
gleitende Anpassung
hinter Satz 1 einzufügen,
ist bereits gängige Praxis
Anpassung an neue Wertgrenzen,
Die Unternehmerliste wird jetzt
als Datei geführt,
neuer Terminus,
Zuständigkeit der Zentralen
Vergabestelle
Neuer Terminus
3
§ 4 Abs. 5, 2. Halbsatz
besteht ein Erfordernis, die Leistung bis zu einem
bestimmten Termin zu erbringen, hat sich der
Nachweis der Leistungsfähigkeit des Unternehmens auch hierauf zu erstrecken.
§ 4 Abs. 5, neuer Satz 2 und 3
Ist ein Bewerber bereits präqualifiziert, werden die in Satz 1
auftragsunabhängigen Nachweise der Geeignetheit als erfüllt
angesehen. Darüber hinaus können auftragsspezifische
Nachweise gefordert werden.
§ 5 Abs. 1, letzter Satz
Bei Honoraren von mehr als 200.000 € sind die
Vorgaben der VOF zu beachten.
§ 5 Abs. 1, letzter Satz
Bei Honoraren von mehr als 206.000 € sind die Vorgaben der
VOF zu beachten.
leer
§ 5a
Korruptionsbekämpfung
Absatz 1
Bei Aufträgen von Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 €
(netto) und von Bauleistungen ab 50.000 € (netto) ist vor Erteilung eines Auftrages von der Zentrale Vergabestelle gemäß
§ 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz bei der Informationsstelle
des Landes NRW nachzufragen, ob Eintragungen zum Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen. Bei
Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist bereits vor
Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung bei
der Informationsstelle des Landes nachzufragen.
Berücksichtigung der Präqualifikation,
Anpassung des Schwellenwertes
Neu einzufügen,
Aufnahme der Korruptionsbestimmungen in die Vergabeordnung der Stadt
Absatz 2
Der Zentralen Vergabestelle obliegt die Verpflichtung, die
Vergabe von Bauaufträgen über 200.000 € (brutto) gemäß §
16 Korruptionsbekämpfungsgesetz der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuzeigen.
§ 6 Abs. 3
Dem Bau- und Vergabeausschuss oder
dem…………….
§ 6 Abs. 3
Dem Vergabeausschuss oder dem …………
§ 6 Abs. 5
…, ist die schriftliche Bestätigung unverzüglich…
§ 6 Abs. 5
…., ist die schriftliche Bestätigung an den Auftragnehmer unverzüglich…
Neuer Terminus
Klarstellung
4
§ 6 Abs. 6, Satz 2
….für verschiedene Haushalts- bzw. …….
§ 6 Abs. 6, Satz 2
…….für verschiedene Sachkonten bzw. …….
Neuer Terminus
§ 6 Abs. 9, Satz 3
……zum Ablauf der Gewährleistungsfristen sind…
§ 6 Abs. 9, Satz 3
…. zum Ablauf der Fristen für Mängelbeseitigung sind.....
Neuer Terminus
§ 6 Abs. 11, Satz 1
……die bei der Bauverwaltung und den Vermögensakten aufzubewahren sind.
§ 6 Abs. 11, Satz 1
….die beim zuständigen Fachbereich und den Vermögensakten aufzubewahren sind.
Eine Aufbewahrung im Fachbereich erscheint hier sinnvoller;
entspricht der Praxis
§ 7 Abs. 1
Bei Aufträgen über 25.000 € für ………………..der
vorherigen Zustimmung des Bau- und Vergabeausschusses oder des……..
§ 7 Abs. 1
Bei Aufträgen über 50.000 € für……….……der vorherigen
Zustimmung des Vergabeausschusses oder des…….
Anhebung der Wertgrenze,
neuer Terminus
§ 7 Abs. 1 Buchstabe d
….einer Ausschreibung nach § 3 abgesehen wurde.
§ 7 Abs. 1 Buchstabe d
…einer Ausschreibung nach § 2a oder 3 abgesehen wurde.
Aktualisierung
§ 7 Abs. 1, Buchstabe h
die Haushaltsstelle und die Höhe……
§ 7 Abs. 1, Buchstabe h
das Sachkonto und die Höhe……
Neuer Terminus
§ 7 Abs. 1 Ziffer 2.
Eine Ausschreibung gemäß § 3 stattgefunden,
§ 7 Abs. 1 Ziffer 2.
eine Ausschreibung gemäß § 2a oder 3 stattgefunden,
Aktualisierung
§ 7 Abs. 2 und 3
…..25.000 €……
§ 7 Abs. 2 und 3
……50.000 €……
Anhebung der Wertgrenze
§ 8 Abs. 1
….25.000 €……..entscheidet der Bau- und Vergabeausschuss oder der……..
§ 8 Abs. 1
....50.000 €…… entscheidet der Vergabeausschuss oder
der……..
Anhebung der Wertgrenze,
neuer Terminus
§ 8 Abs. 2
…..25.000 €…….der Bau- und Vergabeausschuss
oder der…..
§ 8 Abs. 2
….50.000 €…….der Vergabeausschuss oder der ……
Anhebung der Wertgrenze,
neuer Terminus
5
§ 8 Abs. 3
…..25.000 €……
§ 8 Abs. 3
…..50.000 €…..
Anhebung der Wertgrenze
§ 8 Abs. 5
……so ist dies dem Bau- und Vergabeausschuss
oder dem………
§ 8 Abs. 5
…… so ist dies dem Vergabeausschuss oder dem……..
Neuer Terminus
§ 9 Abs. 3
……. bei der Kämmerei zu beantragen. Die für
die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Dienststelle hat ……..
§ 9 Abs. 3
…..beim Fachbereich Finanzmanagement zu beantragen. Der
für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständige Fachbereich hat……
§ 11 Abs. 4, Satz 1 + 2
Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind
bei Aufträgen über 50.000 € in Höhe von 10 % der
Auftragssumme vertraglich zu fordern.
Sicherheitsleistungen für die Dauer der Gewährleistung bei Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe
von mindestens 3 % in bar oder als unbefristete
Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers ohne Möglichkeit der Einrede und zur Zahlung auf erste Anforderung zu fordern.
§ 11 Abs. 4, Satz 1 + 2
Sicherheitsleistungen zur Vertragserfüllung sind bei Aufträgen
über 50.000 € in Höhe von 5 % der Auftragssumme vertraglich zu fordern.
Sicherheitsleistungen für die Dauer der Mängelbeseitigung bei
Aufträgen über 50.000 € sind in Höhe von mindestens 3 % in
bar oder als unbefristete Bankbürgschaft einer Bank oder eines anerkannten Kreditversicherers unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage zu fordern.
§ 12 Abs. 2
Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt
Wesseling für Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 23. Mai 1995 außer Kraft.
§ 12 Abs. 2
Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung der Stadt Wesseling für
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen vom 21. Juni
2006 außer Kraft.
leer
§ 12 Abs. 3
Der § 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft
Neuer Terminus
Aktualisierung der VOB/A, § 14
Nr. 2
Bürgschaften zur Zahlung auf
erstes Anfordern sind nicht mehr
erlaubt; § 17 Nr. 4 VOB/ B.
Aktualisierung
neu einzufügen, siehe auch
Gem. RdErl. des Landes,