Daten
Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
01.11.16, 11:15
Aktualisiert
01.11.16, 11:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 1. November 2016
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und
Stadtmarketing
am 08.09.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
3.1
Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz
stehende Gebäude
(Vorlagen-Nr.228/2016)
Anfrage:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs,
wir bitten die folgende Anfrage im nächsten Fachausschuss zu beantworten.
Das Baugesetzbuch und das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW gibt den Gemeinden
und Städten die Handreichung auch bei Denkmälern gegen Eigentümern Auflagen zur
Erhaltung anzuordnen.
Anfrage:
1. Gezielt wurde unsere Fraktion in den letzten Monaten zum Denkmal Schloss
Kellenberg (Land NRW) und der Villa Buth und den jeweiligen
Instandhaltungsmaßnahmen angesprochen. Wir bitten hier um eine Einschätzung seitens
der unteren Denkmalbehörde (Schloss Kellenberg die Bezirksregierung) ob diese
ausreichend sind oder hier eine Anhörung und ggf. entsprechende Anordnungen zu
treffen sind.
2. Wie häufig wurden Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu
Erhaltungsmaßnahmen in den letzten 10 Jahren angehört (siehe §7 Absatz 2 Bausetzbuch
bzw. DSchG NRW)?
3. Welche Ergebnisse wurden durch die Anhörung erzielt?
4. Wurden in den letzten 10 Jahren gegen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
notwendige Anordnungen getroffen, z. B. Ersatzvornahmen?
Auszug: § 7 Erhaltung von Denkmälern
(1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu
halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen,
soweit Ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch
genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können
sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch
verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem
öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach
Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die
notwendigen Anordnungen treffen.
Siehe auch DschG NRW §27 Abs. 2
Lässt ein Eigentümer ein Denkmal wissentlich verfallen, kann er nach §27 Abs. 2 des
DschG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing vom 08.09.2016
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