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Beschlusstext (Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
01.11.16, 11:15
Aktualisiert
01.11.16, 11:15
Beschlusstext (Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude) Beschlusstext (Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude)

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Stadt Jülich Jülich, 1. November 2016 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing am 08.09.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 3.1 Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude (Vorlagen-Nr.228/2016) Anfrage: Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs, wir bitten die folgende Anfrage im nächsten Fachausschuss zu beantworten. Das Baugesetzbuch und das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW gibt den Gemeinden und Städten die Handreichung auch bei Denkmälern gegen Eigentümern Auflagen zur Erhaltung anzuordnen. Anfrage: 1. Gezielt wurde unsere Fraktion in den letzten Monaten zum Denkmal Schloss Kellenberg (Land NRW) und der Villa Buth und den jeweiligen Instandhaltungsmaßnahmen angesprochen. Wir bitten hier um eine Einschätzung seitens der unteren Denkmalbehörde (Schloss Kellenberg die Bezirksregierung) ob diese ausreichend sind oder hier eine Anhörung und ggf. entsprechende Anordnungen zu treffen sind. 2. Wie häufig wurden Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu Erhaltungsmaßnahmen in den letzten 10 Jahren angehört (siehe §7 Absatz 2 Bausetzbuch bzw. DSchG NRW)? 3. Welche Ergebnisse wurden durch die Anhörung erzielt? 4. Wurden in den letzten 10 Jahren gegen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Anordnungen getroffen, z. B. Ersatzvornahmen? Auszug: § 7 Erhaltung von Denkmälern (1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. (2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen. Siehe auch DschG NRW §27 Abs. 2 Lässt ein Eigentümer ein Denkmal wissentlich verfallen, kann er nach §27 Abs. 2 des DschG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing vom 08.09.2016 Seite 2