Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 42/2004
18.11.2004
Az.: 10.1/024-01/1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
01.12.2004
Kreistag
14.12.2004
Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: I/10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die anliegende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis
Euskirchen.
§ 17 Abs. 3 bis 6 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 werden ersatzlos
gestrichen.
Seite - 2 Begründung:
Am 01.10.2004 ist die "Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10.07.2004" in Kraft getreten.
§ 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften zeitnah nach dem
01.10.2004 eine Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden zu beschließen haben.
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen haben zur Durchführung eines Bürgerentscheides Mustersatzungen erarbeitet, deren Text mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt wurde.
Die beiliegende Satzung des Kreises Euskirchen basiert auf der Mustersatzung des Landkreistages NRW.
Die meisten Kreise des Landes Nordrhein-Westfalen hatten in der Vergangenheit keine eigenständige Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden verabschiedet. Statt dessen wurden in
Anlehnung an die Musterhauptsatzung des Landkreistages Nordrhein-Westfalen einige Grundregeln für die Durchführung von Bürgerentscheiden übernommen. Davon hat auch der Kreis Euskirchen Gebrauch gemacht (siehe § 17 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003).
Es erscheint sinnvoll, den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides
zukünftig durch eine eigenständige Satzung außerhalb der Hauptsatzung Rechnung zu tragen.
In Konsequenz daraus wird vorgeschlagen, § 17 Abs. 3 bis 6 der zurzeit gültigen Hauptsatzung
des Kreises Euskirchen ersatzlos zu streichen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)