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Beschlussvorlage GB (Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 42/2004 18.11.2004 Az.: 10.1/024-01/1 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 01.12.2004 Kreistag 14.12.2004 Erlass einer Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: I/10.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die anliegende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen. § 17 Abs. 3 bis 6 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003 werden ersatzlos gestrichen. Seite - 2 Begründung: Am 01.10.2004 ist die "Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10.07.2004" in Kraft getreten. § 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften zeitnah nach dem 01.10.2004 eine Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden zu beschließen haben. Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen haben zur Durchführung eines Bürgerentscheides Mustersatzungen erarbeitet, deren Text mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt wurde. Die beiliegende Satzung des Kreises Euskirchen basiert auf der Mustersatzung des Landkreistages NRW. Die meisten Kreise des Landes Nordrhein-Westfalen hatten in der Vergangenheit keine eigenständige Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden verabschiedet. Statt dessen wurden in Anlehnung an die Musterhauptsatzung des Landkreistages Nordrhein-Westfalen einige Grundregeln für die Durchführung von Bürgerentscheiden übernommen. Davon hat auch der Kreis Euskirchen Gebrauch gemacht (siehe § 17 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 16.07.2003). Es erscheint sinnvoll, den Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides zukünftig durch eine eigenständige Satzung außerhalb der Hauptsatzung Rechnung zu tragen. In Konsequenz daraus wird vorgeschlagen, § 17 Abs. 3 bis 6 der zurzeit gültigen Hauptsatzung des Kreises Euskirchen ersatzlos zu streichen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)