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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 42/2004
Satzung vom _______________
zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 96) und von §§ 1, 7 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (GV. NRW. S. 382) hat
der Kreistag des Kreises Euskirchen am ______________ folgende Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden auf Kreisebene im
Kreis Euskirchen.
§2
Abstimmungsbezirk, Briefabstimmung, Zuständigkeiten und
Abstimmungszeit
Das Kreisgebiet bildet einen Abstimmungsbezirk. Die Abstimmung findet
ausschließlich
durch
Brief
statt.
Der
Landrat/die
Landrätin
ist
Abstimmungsleiter/Abstimmungsleiterin, beruft den Abstimmungsvorstand und
bestimmt Tag und Zeit, bis zu dem der Abstimmungsbrief bei ihm/ihr eingegangen
sein muss.
§3
Abstimmungsverzeichnis, Stimmberechtigung und
Stimmschein
(1)
Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 10. bis zum 6. Tage
vor dem Tag, an dem die Möglichkeit zur Abstimmung durch Brief endet, zur
allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen
(2)
Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und
einen Stimmschein hat.
§4
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten
(1)
Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses
benachrichtigt der Landrat/die Landrätin jede(n) Abstimmberechtigte(n),
der/die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2)
Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der
Abstimmberechtigten
2. die Nummer, unter der die/der Abstimmberechtigte in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist
(3)
Mit der Benachrichtigung wird ein Abstimmungsheft gemäß § 5 dieser
Satzung sowie der Stimmzettel mit Stimmschein, Stimmumschlag und
Stimmbriefumschlag versandt.
§5
Abstimmungsheft
(Abstimmungsinformation)
(1)
Die Titelseite enthält die Überschrift "Abstimmungsinformation des Kreises
Euskirchen zum Bürgerentscheid" und den Text der zu entscheidenden Frage
sowie Tag und Uhrzeit, bis zu dem der Stimmbriefumschlag beim Landrat/bei
der Landrätin eingegangen sein muss.
(2)
Das Abstimmungsheft enthält:
1. Eine Unterrichtung durch den Landrat/die Landrätin über den Ablauf der
Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe
durch Brief.
2. Eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des
Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen Kreisorgan
vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen Kreisorgan
vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5.
Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im zuständigen
Kreisorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke.
Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder und die Stimmempfehlung des
Landrates/der Landrätin sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3)
(4)
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied
der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen verständigen sich unter
Beteiligung des Landrats/der Landrätin über eine Obergrenze für die Länge
der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 2
Ziffer 2-4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die
Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der
Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlung der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen, des
Landrats/der Landrätin und evtl. Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder zu
beschränken. Der Landrat/die Landrätin kann für die im Abstimmungsheft
gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung
des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige
Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen
ändern und kürzen.
Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage des
Kreises veröffentlicht.
§6
Bekanntmachung
Der Landrat/die Landrätin macht unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor
der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses öffentlich bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
ausliegt
2.
dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Landrat/bei der Landrätin Einspruch
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann
3.
wie der Text der zu entscheidenden Frage lautet
4.
dass den Abstimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen sind, die Unterlagen für die Abstimmung durch Brief zugesandt
werden, und bis zu welchem Zeitpunkt die Stimmabgabe erfolgt sein muss.
§7
Stimmenzählung/Gültigkeit der Stimme
(1)
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist
für die Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand. Der
Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch
Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören.
(2)
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§8
Feststellung des Ergebnisses
Der Landrat/die Landrätin stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest und macht
es öffentlich bekannt.
Bei begründeten Zweifeln an der Korrektheit der Auszählung kann er/sie eine
erneute Zählung verlangen und das Ergebnis korrigieren.
§9
Entsprechende Anwendung der Bestimmungen des
Kommunalwahlgesetzes
Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden für die
Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
über den Wahlleiter und den Wahlvorstand (§ 2), das Wahlrecht (§§ 7 und 8), das
Wählerverzeichnis (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4, § 11), die Stimmzettel (§ 23 Abs. 1
Satz 1) und die Durchführung der Wahl (§§ 24-30) sowie die ihnen
korrespondierenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende
Anwendung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.