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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 42/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 42/2004 Satzung vom _______________ zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Euskirchen Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV. NRW. S. 96) und von §§ 1, 7 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (GV. NRW. S. 382) hat der Kreistag des Kreises Euskirchen am ______________ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden auf Kreisebene im Kreis Euskirchen. §2 Abstimmungsbezirk, Briefabstimmung, Zuständigkeiten und Abstimmungszeit Das Kreisgebiet bildet einen Abstimmungsbezirk. Die Abstimmung findet ausschließlich durch Brief statt. Der Landrat/die Landrätin ist Abstimmungsleiter/Abstimmungsleiterin, beruft den Abstimmungsvorstand und bestimmt Tag und Zeit, bis zu dem der Abstimmungsbrief bei ihm/ihr eingegangen sein muss. §3 Abstimmungsverzeichnis, Stimmberechtigung und Stimmschein (1) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 10. bis zum 6. Tage vor dem Tag, an dem die Möglichkeit zur Abstimmung durch Brief endet, zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen (2) Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat. §4 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Landrat/die Landrätin jede(n) Abstimmberechtigte(n), der/die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten 2. die Nummer, unter der die/der Abstimmberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist (3) Mit der Benachrichtigung wird ein Abstimmungsheft gemäß § 5 dieser Satzung sowie der Stimmzettel mit Stimmschein, Stimmumschlag und Stimmbriefumschlag versandt. §5 Abstimmungsheft (Abstimmungsinformation) (1) Die Titelseite enthält die Überschrift "Abstimmungsinformation des Kreises Euskirchen zum Bürgerentscheid" und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu dem der Stimmbriefumschlag beim Landrat/bei der Landrätin eingegangen sein muss. (2) Das Abstimmungsheft enthält: 1. Eine Unterrichtung durch den Landrat/die Landrätin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief. 2. Eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze, sachliche Begründung der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder und die Stimmempfehlung des Landrates/der Landrätin sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) (4) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Landrats/der Landrätin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 2 Ziffer 2-4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlung der im zuständigen Kreisorgan vertretenen Fraktionen, des Landrats/der Landrätin und evtl. Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder zu beschränken. Der Landrat/die Landrätin kann für die im Abstimmungsheft gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage des Kreises veröffentlicht. §6 Bekanntmachung Der Landrat/die Landrätin macht unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses öffentlich bekannt, 1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt 2. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Landrat/bei der Landrätin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann 3. wie der Text der zu entscheidenden Frage lautet 4. dass den Abstimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, die Unterlagen für die Abstimmung durch Brief zugesandt werden, und bis zu welchem Zeitpunkt die Stimmabgabe erfolgt sein muss. §7 Stimmenzählung/Gültigkeit der Stimme (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist für die Stimmabgabe durch den Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören. (2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. §8 Feststellung des Ergebnisses Der Landrat/die Landrätin stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest und macht es öffentlich bekannt. Bei begründeten Zweifeln an der Korrektheit der Auszählung kann er/sie eine erneute Zählung verlangen und das Ergebnis korrigieren. §9 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden für die Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über den Wahlleiter und den Wahlvorstand (§ 2), das Wahlrecht (§§ 7 und 8), das Wählerverzeichnis (§ 10 Abs. 1 und Abs. 4, § 11), die Stimmzettel (§ 23 Abs. 1 Satz 1) und die Durchführung der Wahl (§§ 24-30) sowie die ihnen korrespondierenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.