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Beschlusstext (Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
85 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
20.02.17, 09:04
Aktualisiert
20.02.17, 09:04
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Stadt Jülich Jülich, 20. Februar 2017 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates am 08.12.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 21.1 Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich (Vorlagen-Nr.289/2016 1. Ergänzung) Beschluss: Abgesetzt Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Änderung der Zuständigkeitsordnung wie folgt: 1. § 2 Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse § 2 Abs. 3 „Die Vorberatung einer Angelegenheit durch nicht entscheidungsbefugte Ausschüsse erfolgt grundsätzlich nach Bestimmung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, soweit diese Zuständigkeitsordnung nicht Vorberatungsrechte ausdrücklich vorsieht. Im Einzelfall kann auf die Vorberatung verzichtet werden und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen weden. Die gesetzlichen Vorberatungsrechte der Ausschüsse bleiben unberührt.“ wird neu eingefügt. 2. § 3 Haupt- und Finanzausschuss § 3 wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Hauptausschuss ist Finanzausschuss im Sinne des § 57 Abs. 2 GO NRW. Er hat die Arbeiten aller anderen Ausschüsse zu koordinieren. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 bis 13 den einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters liegen. (3) Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptund Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Aufgrund dessen hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. (4) Nach § 59 Abs. 2 GO NRW bereitet er die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über Grundstücksangelegenheiten, soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt. (6) Weiterhin ist der Haupt- und Finanzausschuss insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 2 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: Entscheidungen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, e, f, h bis j, n bis p, r und s GO NRW Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016 Seite 2