Daten
Kommune
Jülich
Größe
85 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
20.02.17, 09:04
Aktualisiert
20.02.17, 09:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 20. Februar 2017
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 08.12.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
21.1
Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich
(Vorlagen-Nr.289/2016 1. Ergänzung)
Beschluss:
Abgesetzt
Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Änderung der Zuständigkeitsordnung wie folgt:
1. § 2 Arten, Wahl und Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 2 Abs. 3
„Die Vorberatung einer Angelegenheit durch nicht entscheidungsbefugte Ausschüsse
erfolgt grundsätzlich nach Bestimmung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister,
soweit diese Zuständigkeitsordnung nicht Vorberatungsrechte ausdrücklich vorsieht. Im
Einzelfall kann auf die Vorberatung verzichtet werden und/oder die Angelegenheit einem
Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen weden. Die gesetzlichen Vorberatungsrechte der
Ausschüsse bleiben unberührt.“
wird neu eingefügt.
2. § 3 Haupt- und Finanzausschuss
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Hauptausschuss ist Finanzausschuss im Sinne des § 57 Abs. 2 GO NRW. Er hat
die Arbeiten aller anderen Ausschüsse zu koordinieren.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
gemäß § 1 dem Rat und den §§ 7 bis 13 den einzelnen Ausschüssen vorbehalten sind oder
in der Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters liegen.
(3) Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptund Finanzausschuss gemäß § 61 GO NRW über die Planung der Verwaltungsaufgaben
von besonderer Bedeutung. Aufgrund dessen hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister
den Haupt- und Finanzausschuss jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
(4) Nach § 59 Abs. 2 GO NRW bereitet er die Haushaltssatzung vor und trifft die für die
Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht
andere Ausschüsse zuständig sind.
(5) Der Haupt- und Finanzausschuss berät und entscheidet über
Grundstücksangelegenheiten, soweit diese nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den
Bürgermeister übertragen sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d) bleibt unberührt.
(6) Weiterhin ist der Haupt- und Finanzausschuss insbesondere in folgenden
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 2 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung zu
beteiligen:
Entscheidungen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, e, f, h bis j, n bis p, r und s GO
NRW
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
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