Daten
Kommune
Jülich
Größe
237 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
20.02.17, 09:04
Aktualisiert
20.02.17, 09:04
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Stadt Jülich
Jülich, 20. Februar 2017
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 08.12.2016 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
33.
Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm"
a) Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß, § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB)
b) Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
c) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
(Vorlagen-Nr.358/2016)
Beschluss:
Einstimmig, Enthaltungen: 1
a) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander wird die Anregung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie folgt
berücksichtigt:
1
Schreiben vom 11.01.2014
Dieses Schreiben richten wir auch im Auftrag der
übrigen Miteigentümer ( … ) an Sie.
Nachfolgend erhalten Sie unsere Erörterungen zum
Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm ".
Hierzu verweisen wir auf das Baugesetzbuch. Dort
heißt es unter § 1 (7) Baugesetzbuch (BauGB): " Bei
der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen
und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen." Die Gemarkung in
der " Komm " ist im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Jetzt wird mit dem
Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm " ein zweiter
Flächenteil als Gewerbefläche ausgewiesen.
In § 3 (1) BauGB heißt es: " Die Öffentlichkeit ist
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und
die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
öffentlich zu unterrichten."
Die Auswirkung dieser Planung, Bebauungsplan Nr.
A 21
" Komm " ist beträchtlich und beeinträchtigt den Wert
unseres Grundstückes (Wohnbaufläche laut
Die Stadt wird rein
mittelbare Auswirkungen
der in der Aufstellung
befindlichen Änderung des
Flächennutzungsplans auf
die Grundstückswerte nicht
in ihre Abwägung
einstellen. Rein mittelbare
Auswirkungen eines
Bauleitplans auf den
Verkehrswert eines
Grundstücks reichen für
eine Abwägungsrelevanz
nicht aus. Der
Grundstückswert ist nur ein
Indikator für die gegebenen
und erwarteten
Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und
hängt von vielen
Umständen ab, die
Gemeinden in ihrer
Bauleitplanung nicht
berücksichtigen können und
Flächennutzungsplan und Gewerbefläche nach
Bebauungsplan).
Wir sind Miteigentümer an der Parzelle Flur 11 Nr.
117/1 in der Komm. Durch dieses zweite
Gewerbegebiet befürchten wir eine Wertminderung
unseres Grundstückes.
Hierfür verlangen wir einen Ausgleich bzw. eine
Entschädigung.
Wir bitten um Stellungnahme. Richten Sie Ihr
Antwortschreiben bitte an die o.g. Adresse.
müssen (BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1995,
Az. 4 NB 17/ 94).
b) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander werden die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wie folgt berücksichtigt:
2
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom
02.12.2014
Die Planfläche liegt über dem auf Braunkohle
verliehenen Bauwerksfeld „Union 127“.
Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die RV
Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH,
hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den
hier vorliegenden Unterlagen von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die
Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseran-stieg
zu erwarten. Sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen
der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Der Hinweis auf eine bewegungsaktive
tektonische Störungszone ist in der Begründung
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Die Hinweise der
Bezirksregierung
Arnsberg werden bei der
Planung beachtet.
Die Grundwasserstände
wurden mit der Unteren
Wasserbehörde Kreis
Düren abgestimmt.
Seite 2
zum Bebauungsplan unter Punkt 1.10 Hinweise
enthalten und im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Punkt 1.10 wird auf eine
Grundwasserbeeinflussung durch den
Braunkohletagebau hingewiesen. Ich empfehle
Ihnen diesbezüglich und über mögliche
zukünftige bergbauliche Maßnahmen eine
Anfrage an die bergbautreibende RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen.
Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall
Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis
gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des
Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem
„Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins
und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient
lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in
Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher
Unternehmer in die-sem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahme, wie z.B. Untersuchungsbohrungen,
sodass Umwelteinwirkungen in diesem Stadium
allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die
ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor
einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß
den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung
von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und
Behörden. Des Weiterenn werden ausführlich und
grundsätzlich alle öffentliche Belange –
insbesondere auch die des Gewässerschutzes –
geprüft, gegebenenfalls in einem separaten
wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom
28.11.2014
o.g. Bauvorhaben ergänze ich um den Hinweis
zur Erdbebengefährdung: Gemäß der
Technischen Baubestimmungen des Landes
NRW ist bei der Planung und Bemessung
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Die Erdbebenzone 3 wird bei
der Erstellung der Statik und
bei der Bauausführung
berücksichtigt.
Seite 3
üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen. - Das Plangebiet ist der
Erdbebenzone 3 in geologischer
Untergrundklasse S zuzuordnen. Bemerkung:
DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer
zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und
5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses
Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch
DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als
Stand der Technik angesehen und sollten
entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft
insbesondere DIN-EN 1998, Teil 2 „ Brücken“,
Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und geotechnische
Aspekte“ sowie Teil 6 „Türme, Masten und
Schornsteine“. Zu Kap. 1.6 Ausgleich- und
Ersatzmaßnahmen Flächen im Einflussbereich
von tektonischen Störungen
4
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 08.12.2014
Gegen die Bauleitplanung besteht seitens der
Regionetz keine Bedenken. Ein vorhandenes
Mittelspannungskabel läuft im Bereich der
Zufahrt aber sollte das Bauvorhaben nicht stören.
Für die Versorgung mit Strom sind allerdings die
Stadtwerke Jülich verantwortlich.
5
Die Hinweise werden bei der
Planung berücksichtigt.
Kreis Düren mit Schreiben vom 16.12.2014
Kreisplanung: Der Bebauungsplan-Entwurf
weist im westlichen Bereich eine tektonische
Störung aus, welche durch eine Schraffur die
Festsetzung „Verkehrsfläche, öffentliche
Grünfläche“ und das „Sondergebiet –
Baustoffzentrum“ überlagert. Innerhalb des
Sondergebietes werden überbaubare Flächen,
umgrenzt durch eine Baugrenze und nicht
überbaubare Bauflächen durch die Schraffur
erfasst.
Auf dem Planentwurf als Hinweis sowie in der
städtebaulichen Begründung zum
Bebauungsplan-Entwurf unter Pkt. 1.10 wird zur
tektonischen Störung ausgeführt, dass der im Plan
gekennzeichnete Bereich von jeglicher Bebauung,
auch von Nebenanlagen, frei zu halten ist. Hier
können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze
angelegt werden. Somit ist die Ausweisung im
Bebauungsplan für das Sondergebiet als
Baufläche im Bereich der tektonischen Störung
unzulässig, da nicht umsetzbar und die Baufläche
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Die tektonische Störzone wird
von jeglicher Bebauung mit
Hochbauten freigehalten. Die
Hinweise werden bei der
Planung beachtet.
Sollte die
Seite 4
muss entsprechend zurückgenommen werden.
Mögliche Festsetzungen für den Bereich sind im
o.g. Hinweis aufgeführt.
Brandschutz: 1. Es ist eine
Löschwasserversorgung von 3.200 l/min
(192m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden
sicher zu stellen. Die v. g. Menge muss aus
Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils
betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von
jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80m
Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die
Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr
auszubauen. Bezüglich der zulässigen
Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung /
Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO
NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift
verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze,
Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der
Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die
Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an
der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher
Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung Die
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde
bisher nicht nachgewiesen. Das hydrogeologische Gutachten ist der Unteren
Wasserbehörde vor der Offenlage vorzulegen.
Ein gesamtes Entwässerungskonzept für das o.g.
Plangebiet mit Dimensionierung der
Versickerungsanlagen einschl. einer Rückhaltung
für ein Starkregenereignis (mind. 50-jähriges o.
100-jähriges Ereignis) und einer Vorbehandlung
für stark frequentierte Bereiche (z.B. Parkplätze
am Eingang des Baumarktes oder die
Anlieferung, Straßenwässer) liegt dem
Bebauungsplan ebenfalls nicht bei. Es wird
darauf hingewiesen, dass Oberflächenwässer mit
Belastungen nur über die belebte Bodenschicht
versickert werden dürfen. Die Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes ist unter
Berücksichtigung der Erlasse des
MURL bzw. MUNLV vom 18.05.1998 sowie
26.05.2004, des o.g. Gutachtens, einer
Regenwasserrückhaltung und Vorbehandlung bis
zur Offenlage nachzuweisen. Weiterhin sind die
für die Entwässerung benötigten Flächen im
Bebauungsplan zu sichern und entsprechend
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Löschwasserversorgung gemäß
Forderung des Brandschutzes
durch das öffentliche Netz nicht
gewährleistet sein, erfolgt die
Wasserbereitstellung über eine
entsprechende
Löschwasserbevorratung auf
dem Baugrundstück
(unterirdischer Behälter).
Die Anforderungen an die
Straßen auf dem Baugrundstück
werden bei der Planung
berücksichtigt.
Die Versickerungsfähigkeit
wurde durch ein Gutachten
nachgewiesen und die
Versickerungsmaßnahmen mit
der Unteren Wasserbehörde des
Kreis Düren abgestimmt. Dem
Versickerungskonzept wurde
vom Kreis Düren zugestimmt.
Die zur Versickerung
notwendigen Flächen sind im
Bebauungsplan festgesetzt.
Die Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung erfolgt
im Rahmen des Umweltberichtes durch das Büro BKR
Aachen
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festzusetzen.
Landschaftspflege und Naturschutz: Zum o.g.
Bebauungsplan werden zu den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege keine
grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es wird
jedoch darauf hingewiesen, dass die
überschlägige E-/A-Bilanzierung weder nachvollziehbar noch plausibel ist. Es ist davon
auszugehen, dass die vorbereiteten
Eingriffsfolgen erheblich größer als dargelegt
sind.
6
Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
mit Schreiben vom 12.12.2014
Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca.
550 m östlich der von der Autobahnniederlassung
Krefeld unterhaltenden Autobahn 44, Abschnitt
8. Baulastträger der Autobahn ist die
Bundesrepublik Deutschland. Es wird
vorausgesetzt, dass der durch das Vorhaben
erzeugte Mehrverkehr leistungsfähig im
umliegenden Straßennetz abgewickelt werden
kann. Falls noch nicht geschehen, bitte ich die
Regionalniederlassung Ville-Eifel am Verfahren
zu beteiligen, da die in Nähe des Plangebietes
verlaufende L253 von dort unterhalten wird.
Sofern Verkehrsanlagen anzupassen sind, erfolgt
der Umbau zu Lasten des Vorhabenträgers.
Gegenüber der Straßenbauverwaltung können
weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und / oder passiven
Lärmschutz geltend gemacht werden. Ggfls.
erforderlich werdende externe
Kompensationsmaßnahmen bitte ich mir zu
gegebener Zeit mitzuteilen, um
Planungskollisionen zu vermeiden.
7
Die Hinweise werden bei der
weiteren Planung
berücksichtigt.
Die weitere Planung wird mit
der Regionalniederlassung
abgestimmt. Sofern
Verkehrsanlagen anzupassen
sind, erfolgt dies auf Kosten des
Vorhabenträgers in
Abstimmung mit der
Regionalniederlassung.
Naturschutzverbände mit Schreiben vom
10.12.2014
Im Rahmen des Umweltberichtes ist ein
artenschutzrechtliches Gutachten zu erstellen. Da
das Plangebiet in der Feldflur liegt ist besonders
auf Arten wie Grauammer, Kiebitz, Feldlärche,
Rebhuhn und andere Arten der offenen Feldflur
zu achten. Im Rahmen des Ausgleichs ist eine
artenreiche Randbegrünung zu schaffen. Als
Ausgleich für die Fläche kann aus
naturschutzfachlicher Sicht nur die Schaffung
einer adäquaten Offenlandfläche akzeptiert
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Ein artenschutzrechtliches
Gutachten wird im Rahmen des
Umweltberichtes durch das
Büro BKR Aachen erstellt.
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werden. Eine Anpflanzung in der Ruraue
lehnen wir ab.
8
Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.11.2014
Die zur oben genannten Maßnahme benachbarte
Eine Beeinträchtigung der
Eisenbahninfrastruktur befindet sich im Eigentum Rurtalbahn erfolgt durch die
der Beteiligungsgesellschaft Kreis Düren mbH
geplante Maßnahme nicht.
und wird von der Rurtalbahn GmbH als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 6
AEG betrieben.
Zu Ihrem Vorhaben nehmen wir wie folgt
Stellung: 1. Bei der von der Rurtalbahn GmbH
betriebenen Bahnstrecke handelt es sich um eine
nach dem AEG gewidmete und nach der
Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO)
betriebenem öffentliche Eisenbahninfrastruktur
für Personen- und Güterverkehr, die ohne
besondere zeitliche oder betriebliche
Einschränkungen zur Nutzung vorzuhalten ist.
Wir weisen daher vorsorglich jegliche
betriebliche Einschränkung – z.B. aus Gründen
des Immissionsschutzes – durch die Aufstellung
oder Änderung eines Bebauungsplanes, eines
Flächennutzungsplanes oder eines
Raumordnungsplanes zurück. 2. Gemäß der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
(EIBV) hat die Rurtalbahn GmbH jedem
Zugangsberechtigten diskriminierungsfrei die
Nutzung der Eisenbahninfra-struktur im Rahmen
der maximal verfügbaren Kapazität zu
ermöglichen. Insofern akzeptieren wir
ausdrücklich keinerlei Einschränkungen
hinsichtlich Immissionswerten oder –zeiten für
den Eisenbahnbetrieb. Vorsorglich weisen wir die
Übernahme jeglicher Kosten zurück, die der
Bahn infolge zusätzlicher Auflagen z.B.
hinsichtlich Immissionsschutz, Naturschutz,
Landschaftsschutz, Gewässerschutz oder der
Verkehrssicherung durch die geplante
Neubaumaßnahme entstehen. Wir reklamieren
in allen betrieblichen Belangen und sonstigen
Belangen der Bahn uneingeschränkten
Bestandsschutz. Die allgemeinen Anforderungen
und Hinweise der Rurtalbahn GmbH sind zu
beachten.
9
RWE Power mit Schreiben vom 01.12.2014
Stellungnahme vom 19.08.2009 zum BPL A8 und Die Hinweise der RWE Power AG
zur städtebaulichen Konzeption Merscher Höhe
wurden im Planentwurf
ist weiterhin gültig. Wie hierdurch bekannt ist,
berücksichtigt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Seite 7
wird das Plangebiet des BPL A21 von einer
bewegungsaktiven tektonischen Störung
gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung
treten unterschiedliche bauwerksschädigende
Bodenbewegungen auf. Zur Vermeidung von
Missverständnissen bitten wir Sie nicht nur als
Hinweis, sondern als Festsetzung aufzunehmen,
Ist im neuen Planentwurf
dass die tektonische Störung von jeglicher
berücksichtigt.
Bebauung freizuhalten ist und auch von Baulinien
und Baugrenzen auszunehmen. Dies gilt auch für
Nebenanlagen, die gem. § 23 Abs. 5 BauNVO
auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden dürfen, wenn im
Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier
können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze
angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes ist auch für die von
jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone
mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im
Sinne des §14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen
sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen,
soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können. Den Ihrer Anfrage beigefügten
Unterlagen mussten wir leider entnehmen, dass
die Lage der
tektonischen Störung abweichend von unserer
o.g. Stellungnahme übernommen wurde. Wir
bitten Sie, hierzu eine Korrektur zu veranlassen.
10
Tiefbauamt der Stadt Jülich mit Schreiben vom
19.11.2014
Straße: Die im Lageplan eingezeichnete Einfahrt
befindet sich sehr nahe zum Kreuzungsbereich.
Die Verkehrsanbindung ist mit dem
Verkehrsgutachten zum B-Plan Nr. A 8 „Am
Klingerpützchen“ abzustimmen.
Kanal: Das Gebiet ist abwassertechnisch nicht
erschlossen. Der SW-Anschluss muss über eine
Druckleitung, die als Hausanschluss, vom
Bauherren in Abstimmung mit dem Tiefbauamt,
gebaut werden muss, an den Mischwasserkanal in
der Petternicher Straße angeschlossen werden.
Das RW ist auf dem Gelände zu versickern.
11
Die Einfahrtsänderung wurde
abgestimmt und im
Bebauungsplan geändert.
Das Abwasser wird an die
bestehende Druckleitung des
benachbarten Toom-Marktes
angeschlossen. Das
Niederschlagswasser wird auf
dem Plangebiet versickert.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom
04.12.2014
Es wird geplant das anfallende
Oberflächenwasser innerhalb des
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
Das Gutachten liegt vor. Die
Versickerungsanlagen wurden
mit der Unteren
Seite 8
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen
zuzuführen. Dazu wird ein hydrogeologisches
Gutachten erstellt. Seitens des Wasserverbandes
Eifel-Rur bestehen hinsichtlich des Vorhabens
dann keine Bedenken, wenn eine Versickerung
wie geplant durchgeführt wird.
Wasserbehörde des Kreises
Düren abgestimmt.
c) Der Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm" wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer
eines Monats öffentlich ausgelegt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 08.12.2016
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