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Verwaltungsergänzung (Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2 / V 12/2004 Datum: 06.12.2004 Az.: 10.1/024-40/20 Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.11.2004 folgende Vertreter des Kreises zu Mitgliedern im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln gewählt: 1) Dr. Pesch, Dieter (CDU) 2) Nußbaum, Hans-Peter (CDU). In der Sitzung wurden seitens der im Kreistag vertretenen Fraktionen unterschiedliche Interpretationen zum Landesplanungsgesetz und den Inhalten der Verfügungen der Bezirksregierung Köln vom 07., 08. und 11.10.2004 geäußert. Einigkeit bestand zunächst darin, dass sich der Kreistag gemäß § 5 LPlG auf eines der zulässigen Verhältniswahlverfahren (d’Hondt oder Hare-Niemeyer) einigen muss. Mit Mehrheit wurde das d’Hondt-Verfahren bestimmt. Aufgrund der komplexen Rechtslage, die sich aus dem LPlG ergibt, sowie nicht eindeutiger Verfügungen der Bezirksregierung Köln kam es im weiteren Sitzungsverlauf zu einem Verfahrensfehler: Die Mehrheit der Kreistagsmitglieder vertrat die Auffassung, dass die von der Bezirksregierung erarbeitete Darstellung „Regionalrat – Besetzung nach d’Hondt – 2004“ verbindlich sei. Danach seien zwei von der CDU vorzuschlagende Vertreter zu wählen. Entsprechend wurde in der Kreistagssitzung am 03.11.2004 verfahren. Die v. g. Mehrheitsentscheidung wurde von SPD, UWV und GRÜNEN jedoch angezweifelt. Nach eingehender pflichtgemäßer Prüfung der Rechtslage und Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln kommt die Verwaltung zu der Auffassung, dass aufgrund der o. g. Umstände das zustande gekommene Wahlergebnis ungültig ist. Durch die ausdrückliche Zulassung von Listenverbindungen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 LPlG: „bei verbundenen Wahlvorschlägen“) ist ein individuelles Wahlergebnis für den Kreis Euskirchen möglich. Die von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 08.10.2004 übersandten Listen haben dementsprechend nur eine Funktion als Beispiele erfüllt. Mithin war zur Bestimmung der Vertreter des Kreises im Regionalrat ein konkretes Verhältniswahlverfahren (hier: d’Hondt) durchzuführen. Gemäß § 39 Abs. 2 KrO hat der Landrat einen Beschluss, der das geltende Recht verletzt, zu beanstanden. Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Der v. g. Kreistagsbeschluss vom 03.11.2004 verletzt das geltende Recht, da er entgegen den Verfahrensvorschriften aus § 5 Abs. 3 LPlG gefasst worden ist. Anstelle des erforderlichen Verhältniswahlverfahrens nach d’Hondt oder Hare-Niemeyer mit Ermöglichung individueller Wahlvorschläge ist in der Sitzung nach der Entscheidung über das anzuwendende Wahlsystem (hier: d’Hondt) die von der Bezirksregierung zur Verfügung gestellte Darstellung eines möglichen Ergebnisses der Sitzverteilung nach d’Hondt als verbindlich zugrunde gelegt worden. Dementsprechend hat die CDU die beiden Vertreter des Kreises Euskirchen im Regionalrat Seite - 2 bestimmt. Dieses Verfahren war jedoch rechtswidrig, da gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 LPlG zulässige individuelle Listenverbindungen nicht berücksichtigt worden sind. Bei diesen Listenverbindungen ist anzugeben, welcher Partei ein vorgeschlagener Bewerber auf Bezirksebene anzurechnen ist. Der nach dem Gesetz zu berücksichtigende Parteienproporz nach Gemeindewahlergebnissen im Regierungsbezirk wird durch die Bezirksregierung anschließend je nach den individuellen Ergebnissen in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten durch die Zuteilung zusätzlicher Sitze aus der Reserveliste (§ 5 Abs. 5 LPlG) oder – bei Überhang – durch ein mit der jeweiligen Parteienleitung abgestimmtes Ausscheiden eines Mitglieds (§ 5 Abs. 7 LPlG) erzielt. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl bin ich zur Beanstandung des Kreistagsbeschlusses verpflichtet. Der Kreistag hat zunächst über die mit dieser Ergänzung vorgelegte Beanstandung in Form eines Beschlusses zu entscheiden. Bei diesem Beschluss ist der Landrat gemäß § 25 Abs. 2 KrO stimmberechtigt (vgl. Held u. a., Kommentar zur KrO, § 39, Erl. 3.2). Sofern der Kreistag der Beanstandung beitritt, ist im Anschluss eine erneute Verhältniswahl (d’Hondt oder Hare-Niemeyer) gemäß § 5 Abs. 3 LPlG durchzuführen. Verbleibt der Kreistag hingegen bei seinem Beschluss, so hat der Landrat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 KrO unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt dabei bestehen. Ich weise nochmals darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3 LPlG von den zu wählenden Regionalratsmitgliedern mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohnern angehören muss. Beschlussempfehlung: 1) Der Kreistag tritt der Beanstandung des Kreistagsbeschlusses vom 03.11.2004 durch den Landrat bei und hebt diesen Beschluss auf. 2) a) Der Kreistag beschließt, die Vertreter zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln nach dem Verhältniswahlsystem d’Hondt / Hare-Niemeyer zu wählen. b) Der Kreistag wählt gemäß § 5 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) 1. __________________________ 2. __________________________ zu stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln. gez. Rosenke Landrat