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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 / V 12/2004
Datum: 06.12.2004
Az.: 10.1/024-40/20
Bildung des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 03.11.2004 folgende Vertreter des Kreises zu Mitgliedern im
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln gewählt:
1) Dr. Pesch, Dieter (CDU)
2) Nußbaum, Hans-Peter (CDU).
In der Sitzung wurden seitens der im Kreistag vertretenen Fraktionen unterschiedliche
Interpretationen zum Landesplanungsgesetz und den Inhalten der Verfügungen der
Bezirksregierung Köln vom 07., 08. und 11.10.2004 geäußert.
Einigkeit bestand zunächst darin, dass sich der Kreistag gemäß § 5 LPlG auf eines der zulässigen
Verhältniswahlverfahren (d’Hondt oder Hare-Niemeyer) einigen muss. Mit Mehrheit wurde das
d’Hondt-Verfahren bestimmt.
Aufgrund der komplexen Rechtslage, die sich aus dem LPlG ergibt, sowie nicht eindeutiger
Verfügungen der Bezirksregierung Köln kam es im weiteren Sitzungsverlauf zu einem
Verfahrensfehler:
Die Mehrheit der Kreistagsmitglieder vertrat die Auffassung, dass die von der Bezirksregierung
erarbeitete Darstellung „Regionalrat – Besetzung nach d’Hondt – 2004“ verbindlich sei. Danach
seien zwei von der CDU vorzuschlagende Vertreter zu wählen. Entsprechend wurde in der
Kreistagssitzung am 03.11.2004 verfahren.
Die v. g. Mehrheitsentscheidung wurde von SPD, UWV und GRÜNEN jedoch angezweifelt. Nach
eingehender pflichtgemäßer Prüfung der Rechtslage und Rücksprache mit der Bezirksregierung
Köln kommt die Verwaltung zu der Auffassung, dass aufgrund der o. g. Umstände das zustande
gekommene Wahlergebnis ungültig ist.
Durch die ausdrückliche Zulassung von Listenverbindungen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 LPlG: „bei
verbundenen Wahlvorschlägen“) ist ein individuelles Wahlergebnis für den Kreis Euskirchen
möglich. Die von der Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 08.10.2004 übersandten Listen
haben dementsprechend nur eine Funktion als Beispiele erfüllt. Mithin war zur Bestimmung der
Vertreter des Kreises im Regionalrat ein konkretes Verhältniswahlverfahren (hier: d’Hondt)
durchzuführen.
Gemäß § 39 Abs. 2 KrO hat der Landrat einen Beschluss, der das geltende Recht verletzt, zu
beanstanden. Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Sie hat
aufschiebende Wirkung.
Der v. g. Kreistagsbeschluss vom 03.11.2004 verletzt das geltende Recht, da er entgegen den
Verfahrensvorschriften aus § 5 Abs. 3 LPlG gefasst worden ist. Anstelle des erforderlichen
Verhältniswahlverfahrens nach d’Hondt oder Hare-Niemeyer mit Ermöglichung individueller
Wahlvorschläge ist in der Sitzung nach der Entscheidung über das anzuwendende Wahlsystem
(hier: d’Hondt) die von der Bezirksregierung zur Verfügung gestellte Darstellung eines möglichen
Ergebnisses der Sitzverteilung nach d’Hondt als verbindlich zugrunde gelegt worden.
Dementsprechend hat die CDU die beiden Vertreter des Kreises Euskirchen im Regionalrat
Seite - 2 bestimmt. Dieses Verfahren war jedoch rechtswidrig, da gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 LPlG zulässige
individuelle Listenverbindungen nicht berücksichtigt worden sind. Bei diesen Listenverbindungen
ist anzugeben, welcher Partei ein vorgeschlagener Bewerber auf Bezirksebene anzurechnen ist.
Der nach dem Gesetz zu berücksichtigende Parteienproporz nach Gemeindewahlergebnissen im
Regierungsbezirk wird durch die Bezirksregierung anschließend je nach den individuellen
Ergebnissen in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten durch die Zuteilung zusätzlicher Sitze aus der
Reserveliste (§ 5 Abs. 5 LPlG) oder – bei Überhang – durch ein mit der jeweiligen Parteienleitung
abgestimmtes Ausscheiden eines Mitglieds (§ 5 Abs. 7 LPlG) erzielt.
Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl bin ich zur Beanstandung des
Kreistagsbeschlusses verpflichtet. Der Kreistag hat zunächst über die mit dieser Ergänzung
vorgelegte Beanstandung in Form eines Beschlusses zu entscheiden. Bei diesem Beschluss ist
der Landrat gemäß § 25 Abs. 2 KrO stimmberechtigt (vgl. Held u. a., Kommentar zur KrO, § 39,
Erl. 3.2). Sofern der Kreistag der Beanstandung beitritt, ist im Anschluss eine erneute
Verhältniswahl (d’Hondt oder Hare-Niemeyer) gemäß § 5 Abs. 3 LPlG durchzuführen.
Verbleibt der Kreistag hingegen bei seinem Beschluss, so hat der Landrat gemäß § 39 Abs. 2 Satz
4 KrO unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende
Wirkung bleibt dabei bestehen.
Ich weise nochmals darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 3 LPlG von den zu wählenden
Regionalratsmitgliedern mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000
Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohnern
angehören muss.
Beschlussempfehlung:
1)
Der Kreistag tritt der Beanstandung des Kreistagsbeschlusses vom 03.11.2004 durch den
Landrat bei und hebt diesen Beschluss auf.
2)
a) Der Kreistag beschließt, die Vertreter zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des
Kreises im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln nach dem Verhältniswahlsystem
d’Hondt / Hare-Niemeyer zu wählen.
b) Der Kreistag wählt gemäß § 5 Abs. 3 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)
1. __________________________
2. __________________________
zu stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln.
gez. Rosenke
Landrat