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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 52/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
168 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 52/2004 Gesellschaftsvertrag der VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH Präambel Die Gesellschafter betreiben gegenwärtig Sozialstationen in Mechernich (Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH), Zülpich (AWO/DRK) und Weilerswist (AWO/DRK). Durch den Zusammenschluß streben die Gesellschafter die weitere Sicherstellung einer qualifizierten Versorgung der Bevölkerung im Kreis Euskirchen mit ambulanten Pflegeleistungen und der damit zusammenhängenden Leistungen an. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 – Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich. § 2 – Gegenstand der Gesellschaft (1) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung von Einrichtungen der ambulanten Pflege innerhalb des Gebietes des Kreises Euskirchen sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleitungen. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen Einrichtungen übernehmen, soweit damit der Zweck nach Absatz 1 erfüllt wird. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. (5) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 – Bekanntmachungen der Gesellschaft Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nur im elektronischen Bundesanzeiger, anderenfalls im Bundesanzeiger oder den an dessen Stelle tretenden amtlichen Veröffentlichungsmedien. § 4 – Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft fünfundzwanzigtausend EURO). (2) Vom Stammkapital übernehmen (3) beträgt 25.000 € (in Worten: a) die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH 12.750,00 € b) der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V. c) der Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Euskirchen e. V. 6.125,00 € Das Stammkapital wird in voller Höhe unverzüglich eingezahlt. 6.125,00 € II. Organe der Gesellschaft § 5 – Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind a) b) c) die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat, die Geschäftsführung. § 6 – Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt. (2) Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu beschließen: a) b) c) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft, die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen von Geschäftsanteilen, den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, die Genehmigung von Änderungen in der Angebotsstruktur, insbesondere Aufgabe, Übernahme oder Neueinrichtung von Sozialstationen, die Genehmigung von Verträgen mit erheblicher finanzieller Auswirkung von über 100.000 € je Jahr nach einer vorherigen Einwilligung des Aufsichtsrates gemäß § 8 Abs. 6 lit. a), b), c), f), g) und h), die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat und nach Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführers und des Abschlußprüfers sowie die Beschlußfassung über das Ergebnis, die Entlastung des Aufsichtsrates, die Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr. d) e) f) g) h) i) j) k) § 7 – Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Ausnahmefall können Beschlüsse auch schriftlich gefaßt werden, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Mindestens einmal jährlich soll eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Auf die Einberufung der Versammlung finden im übrigen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes Anwendung. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Ist die Gesellschaft nicht beschlußfähig, ist unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 5 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlußfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen ist. (3) Je angefangene 100,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Beschlüsse über die in § 6 Abs. 2 lit. b) bis h) genannten Gegenstände bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 %; Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 lit. a) über Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung nehmen an den Gesellschafterversammlungen teil. Absatz 1 Satz 5 findet entsprechende Anwendung. (5) Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern der Sitzung zu übermitteln ist. Wird der Niederschrift nicht binnen zwei Wochen nach dem Zugang der Niederschrift schriftlich oder per Fax widersprochen, so gilt die Niederschrift als genehmigt. (6) Jeder Gesellschaftervertreter kann sich nur durch einen anderen Gesellschaftervertreter und jeder Gesellschafter durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in der Gesellschafterversammlung und bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. § 8 – Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden wie folgt benannt: a) b) c) 3 Mitglieder werden durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4 Abs. 2 lit. a) benannt, 1 Mitglied wird durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4 Abs. 2 lit. b) benannt, 1 Mitglied wird durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4 Abs. 2 lit. c) benannt. (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung. Ist ein Vertreter eines Gesellschafters Vorsitzender, soll der stellvertretende Vorsitzende von einem der anderen Gesellschafter gestellt werden. (3) Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder anwesend und dabei mindestens zwei Gesellschafter repräsentiert sind. Zudem setzt die Beschlußfähigkeit voraus, daß der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. (5) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind: a) b) c) d) e) f) g) die Überwachung, Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung, die Genehmigung des Jahresabschlusses mit einem Vorschlag an die Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Beschlußfassung über das Ergebnis, der Abschluß und die Aufhebung der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung, die Einstellung der Leitungen der Sozialstationen. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die Entlastung der Geschäftsführung, die Genehmigung der von der Geschäftsführung im voraus zu erstellenden Finanz-, Erfolgs- und Stellenpläne (Wirtschaftsplan). Durch Gesellschafterbeschluß mit einer Mehrheit von mindestens 75 % können dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden. (6) Für folgende Rechtshandlungen bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Einwilligung des Aufsichtsrates: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) (7) Investitions- und Betriebserhaltungsmaßnahmen über 20.000 € je Gesamtmaßnahme, soweit sie nicht in dem Wirtschaftsplan enthalten sind, die zu den unter a) genannten Zwecken erforderlichen Kreditaufnahmen, Abschluß von Leasing-, Pacht- und Mietverträgen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 20.000 € bis zum jeweiligen nächstmöglichen Kündigungstermin, soweit sie nicht in dem Wirtschaftsplan ausgewiesen sind, Gewährung von Sicherheiten (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten; davon ausgenommen sind Kredite an Arbeitnehmer, wenn der Aufsichtsrat für die Gewährung eine allgemeine Regelung beschlossen hat, Abschluß, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten oder mit in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verwandten oder bis zum zweiten Grade Verschwägerten der Vertreter des Gesellschafters, der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer, nicht im Wirtschaftssplan ausgewiesene Vereinbarungen von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten, die im Einzelfall den Betrag von 20.000 € übersteigen oder die den bisher von dem Aufsichtsrat bewilligten Umfang insgesamt um einen Betrag von mehr als 20.000 € erhöhen, Erlaß von Forderungen gegen Organmitglieder oder Arbeitnehmer oder wenn diese 20.000 € im Jahr übersteigen. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte mit einem Gesamtbetrag von mehr als 20.000 €, soweit sie nicht in dem Wirtschaftsplan enthalten sind, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, Erteilung von Widerruf und Prokura. In Eilfällen dürfen unaufschiebbare Geschäfte der im vorstehenden Absatz genannten Art durch die Geschäftsführung der Gesellschaft auch ohne vorherige Unterrichtung des Aufsichtsrates vorgenommen werden, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden konnte und je ein Aufsichtsratsmitglied aller Gesellschafter zugestimmt und kein Aufsichtsratsmitglied widersprochen hat. Der Aufsichtsrat ist im nachhinein unverzüglich umfassend zu informieren; zudem ist dessen Genehmigung einzuholen. (8) Der Aufsichtsrat bereitet die Sitzungen der Gesellschafterversammlung vor. Hierzu faßt er zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen, entsprechende Beschlußempfehlungen. (9) Auf den Aufsichtsrat findet § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz nur Anwendung, wenn und soweit die Gesellschafter dieses beschließen. § 9 – Beschlüsse, Aufwendungsersatz Niederlegung des Aufsichtsratsmandats und (1) Jedes Aufsichtsratsmitglied, jeder Geschäftsführer sowie Gesellschafter, die zusammen mindestens 25 % des Stammkapitals vertreten, können die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung verlangen. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. § 7 Abs. 1 gilt im übrigen entsprechend für Sitzungen des Aufsichtsrates. (2) Der Aufsichtsrat faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Eine etwaige Niederlegung des Aufsichtsratsmandats kann jederzeit durch Erklärung an den Vorsitzenden oder in dessen Fall an die Geschäftsführung erfolgen. (4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Die Höhe wird durch Gesellschafterbeschluß festgesetzt. (5) Schriftliche Abstimmungen sind zulässig, wenn sich alle Aufsichtsratsmitglieder schriftlich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. (6) Das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des unterzeichneten Protokolls ist den Gesellschaftern zur Aufbewahrung auszuhändigen; eine weitere Ausfertigung verwahrt der Protokollführer. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Abschrift des Protokolls. Bei § 10 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten. (2) Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluß Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. von den III. Rechnungslegung und Gewinnverwendung § 11 – Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. § 12 – Jahresabschluß und Verwendung des Ergebnisses (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach § 54 Hauhaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem Kreis Euskirchen das Recht zu, sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher, die Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Daten einzusehen. (2) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers nach Fertigstellung gemeinsam mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich zunächst dem Aufsichtsrat zur Genehmigung und dann der Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. IV. Verfügung über Gesellschaftsrechte und Dauer der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern § 13 – Rechtsgeschäftliche Verfügungen (1) Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Der verfügende Gesellschafter kann hierbei sein Stimmrecht ausüben. (2) Jedem Gesellschafter steht bei der entgeltlichen Veräußerung eines Geschäftsanteils oder Teilen hiervon unbeschadet einer hierzu erteilen Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluß ein Vorkaufsbzw. Erwerbsrecht zu. Sollte kein Gesellschafter sein Vorkaufs- bzw. Erwerbsrecht ausüben, so geht das Recht auf die Gesellschaft über. Das Vorkaufs- bzw. Erwerbsrecht wird durch schriftliche Erklärung des Vorkaufsbzw. Erwerbsberechtigten gegenüber dem veräußernden Gesellschafter ausgeübt. Das Recht ist befristet und besteht nur innerhalb von 4 Wochen nach Eingang einer notariell beglaubigten Ablichtung des Veräußerungsvertrages bei dem vorkaufs- bzw. erwerbsberechtigten Gesellschafter. Die Gesellschafter verpflichten sich wechselseitig, vor Ablauf der vorgenannten Frist einen an einen Dritterwerber veräußerten Geschäftsanteil/Teilgeschäftsanteil an diesen nicht mit dinglicher Wirkung abzutreten. (3) Für den durch Ausübung des Vorkaufs- bzw. Erwerbsrechts zustandekommenden Vertrag gilt der Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kauf- bzw. Veräußerungsvertrages mit der Maßgabe entsprechend, daß für den Vorkaufs- bzw. Erwerbsberechtigten Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung des Geschäftsanteils keine weitergehenden Verpflichtungen begründet werden als die Verpflichtung zur Zahlung des einem ausscheidenden Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 2 dieses Vertrages im Falle seines Ausscheidens zu ersetzenden Betrages (Nominalbetrag der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Wertes der geleisteten Sacheinlagen). § 14 – Dauer der Gesellschaft, Kündigung (1) Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit. (2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2014. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären. (3) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter beschießen mit 75 % ihrer Stimmen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, daß die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. (4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks erhalten die Gesellschafter die eingezahlten Kapitaleinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen entsprechend ihrer Anteile an die steuerbegünstigten Gesellschafter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. § 15 – Insolvenz eines Gesellschafters Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so scheidet er mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus. Beschließen die übrigen Gesellschafter bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses mit 75 % ihrer Stimmen die Liquidation der Gesellschaft, so erhält der ausgeschiedene Gesellschafter statt der Abfindung nach § 16 Abs. 2 dasjenige, was er erhalten hätte, wenn er an der Liquidation teilgenommen hätte. § 16 – Ausscheiden, Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. (2) Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück. V. Sonstige Bestimmungen § 17 – Schiedsklausel Die Parteien vereinbaren eine Schiedsabrede, über die eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen wird. § 18 – Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand, insbesondere die Notarund Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500 €. § 19 – Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Mechernich, den ................................ ................................................ ......................................... Kreiskrankenhaus Arbeiterwohlfahrt Deutsches Rotes Kreuz Mechernich GmbH Kreisverband Euskirchen e. V. Kreisverband Euskirchen Anlage zu § 17 des Gesellschaftsvertrages der VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH Schiedsvereinbarung zwischen der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH, dem Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V. und dem DRK Kreisverband Euskirchen e. V. 1. Über alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung, Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und dieser Schiedsklausel sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Beschlüsse und Maßnahmen entstehen, entscheidet, soweit gesetzlich zulässig und gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. 2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Briefes ihrerseits einen Schiedsgericht zu benennen. Die beiden benannten Schiedsrichter bestellen den Obmann des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn sich die beiden benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters auf die Person des Obmanns einigen, werden der zweite Schiedsrichter oder der Obmann auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt. 3. Falls nach Bildung des Schiedsgerichts aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt, ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen; auf seine Bestellung finden die Vorschriften des Absatzes 2. entsprechende Anwendung. 4. Sind auf Seiten einer Partei zwei oder mehr Personen beteiligt, so gelten diese im Sinne der vorstehenden Regelungen als eine Partei. Sie entscheiden über die Person des von der Partei zu benennenden Schiedsrichters unter sich mit einfacher Mehrheit nach Köpfen. 5. Auf das Verfahren des Schiedsgerichts sind im übrigen die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Der Schiedsspruch wird nur auf Antrag einer Partei niedergelegt Soweit die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht ausschließlich zuständig. 6. Falls der Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben werden sollte, ist die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht verbraucht. Die Parteien haben in diesem Fall vielmehr erneut ein nach den vorstehenden Regelungen zusammengesetztes Schiedsgericht einzuberufen. Die Schiedsrichter, die an dem früheren Verfahren mitgewirkt haben, sind von der Mitwirkung an dem neuen Verfahren ausgeschlossen. 7. Die vorstehenden Vereinbarungen sollen auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Parteien gelten. Für den Fall, daß ein Dritter an der Gesellschaft beteiligt wird, verpflichten sich die Parteien, dafür Sorge zu tragen, daß der Dritte dieser Vereinbarung beitritt. Mechernich, den ................................ ................................................ ......................................... Kreiskrankenhaus Arbeiterwohlfahrt Deutsches Rotes Kreuz Mechernich GmbH Kreisverband Euskirchen e. V. Kreisverband Euskirchen