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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 52/2004
Gesellschaftsvertrag der
VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH
Präambel
Die Gesellschafter betreiben gegenwärtig Sozialstationen in Mechernich (Kreiskrankenhaus
Mechernich GmbH), Zülpich (AWO/DRK) und Weilerswist (AWO/DRK).
Durch den Zusammenschluß streben die Gesellschafter die weitere Sicherstellung
einer qualifizierten Versorgung der Bevölkerung im Kreis Euskirchen mit ambulanten
Pflegeleistungen und der damit zusammenhängenden Leistungen an.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Firma und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich.
§ 2 – Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung von
Einrichtungen der ambulanten Pflege innerhalb des Gebietes des Kreises Euskirchen
sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleitungen.
(2)
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem
Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen
Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von anderen
Einrichtungen übernehmen, soweit damit der Zweck nach Absatz 1 erfüllt wird.
(3)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(4)
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
(5)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Bekanntmachungen der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nur im
elektronischen Bundesanzeiger, anderenfalls im Bundesanzeiger oder den an dessen Stelle
tretenden amtlichen Veröffentlichungsmedien.
§ 4 – Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft
fünfundzwanzigtausend EURO).
(2)
Vom Stammkapital übernehmen
(3)
beträgt
25.000
€
(in
Worten:
a)
die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
12.750,00 €
b)
der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V.
c)
der Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Euskirchen e. V. 6.125,00 €
Das Stammkapital wird in voller Höhe unverzüglich eingezahlt.
6.125,00 €
II.
Organe der Gesellschaft
§ 5 – Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
a)
b)
c)
die Gesellschafterversammlung,
der Aufsichtsrat,
die Geschäftsführung.
§ 6 – Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt.
(2)
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften
insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
a)
b)
c)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft,
die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen von
Geschäftsanteilen,
den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz,
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
die Genehmigung von Änderungen in der Angebotsstruktur, insbesondere
Aufgabe, Übernahme oder Neueinrichtung von Sozialstationen,
die Genehmigung von Verträgen mit erheblicher finanzieller Auswirkung von
über 100.000 € je Jahr nach einer vorherigen Einwilligung des Aufsichtsrates
gemäß § 8 Abs. 6 lit. a), b), c), f), g) und h),
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nach Genehmigung durch
den Aufsichtsrat und nach Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführers
und des Abschlußprüfers sowie die Beschlußfassung über das Ergebnis,
die Entlastung des Aufsichtsrates,
die Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
§ 7 – Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Die Leitung der
Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei
dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Ausnahmefall können Beschlüsse auch
schriftlich gefaßt werden, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Mindestens einmal jährlich
soll eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Auf die Einberufung der
Versammlung finden im übrigen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes Anwendung.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter
vertreten sind. Ist die Gesellschaft nicht beschlußfähig, ist unter Beachtung
des Absatzes 1 Satz 5 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung
einzuberufen. Dies ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital
beschlußfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen ist.
(3)
Je angefangene 100,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Beschlüsse über die in § 6 Abs.
2 lit. b) bis h) genannten Gegenstände bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
Mehrheit von mindestens 75 %; Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 lit. a) über
Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung aller
Gesellschafter.
(4)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung nehmen an den
Gesellschafterversammlungen teil. Absatz 1 Satz 5 findet entsprechende
Anwendung.
(5)
Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet
werden, sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern der Sitzung zu
übermitteln ist. Wird der Niederschrift nicht binnen zwei Wochen nach dem
Zugang der Niederschrift schriftlich oder per Fax widersprochen, so gilt die
Niederschrift als genehmigt.
(6)
Jeder Gesellschaftervertreter kann sich nur durch einen anderen
Gesellschaftervertreter und jeder Gesellschafter durch eine von Berufs wegen
zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in der Gesellschafterversammlung
und bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform.
§ 8 – Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden
wie folgt benannt:
a)
b)
c)
3 Mitglieder werden durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4
Abs. 2 lit. a) benannt,
1 Mitglied wird durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4 Abs. 2
lit. b) benannt,
1 Mitglied wird durch den Inhaber des Geschäftsanteils nach § 4 Abs. 2
lit. c) benannt.
(2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine
Geschäftsordnung. Ist ein Vertreter eines Gesellschafters Vorsitzender, soll
der stellvertretende Vorsitzende von einem der anderen Gesellschafter gestellt
werden.
(3)
Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von
seinem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden abgegeben.
(4)
Der
Aufsichtsrat
ist
beschlußfähig,
wenn
mindestens
drei
Aufsichtsratsmitglieder anwesend und dabei mindestens zwei Gesellschafter
repräsentiert sind. Zudem setzt die Beschlußfähigkeit voraus, daß der
Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende
anwesend ist.
(5)
Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
die Überwachung, Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung,
die Genehmigung des Jahresabschlusses mit einem Vorschlag an die
Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Beschlußfassung über das
Ergebnis,
der Abschluß und die Aufhebung der Anstellungsverträge mit der
Geschäftsführung,
die Einstellung der Leitungen der Sozialstationen.
die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
die Entlastung der Geschäftsführung,
die Genehmigung der von der Geschäftsführung im voraus zu
erstellenden Finanz-, Erfolgs- und Stellenpläne (Wirtschaftsplan).
Durch Gesellschafterbeschluß mit einer Mehrheit von mindestens 75 %
können dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen
werden.
(6)
Für folgende Rechtshandlungen bedarf die Geschäftsführung der vorherigen
Einwilligung des Aufsichtsrates:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
(7)
Investitions- und Betriebserhaltungsmaßnahmen über 20.000 € je
Gesamtmaßnahme, soweit sie nicht in dem Wirtschaftsplan enthalten
sind,
die zu den unter a) genannten Zwecken erforderlichen
Kreditaufnahmen,
Abschluß von Leasing-, Pacht- und Mietverträgen mit einem
Gesamtbetrag von mehr als 20.000 € bis zum jeweiligen
nächstmöglichen Kündigungstermin, soweit sie nicht in dem
Wirtschaftsplan ausgewiesen sind,
Gewährung
von
Sicherheiten
(z.
B.
Verpfändung,
Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb
des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder
Verbindlichkeiten; davon ausgenommen sind Kredite an Arbeitnehmer,
wenn der Aufsichtsrat für die Gewährung eine allgemeine Regelung
beschlossen hat,
Abschluß, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit in gerader Linie
Verwandten oder Verschwägerten oder mit in der Seitenlinie bis zum
zweiten Grade Verwandten oder bis zum zweiten Grade
Verschwägerten der Vertreter des Gesellschafters, der Mitglieder des
Aufsichtsrates oder der Geschäftsführer,
nicht im Wirtschaftssplan ausgewiesene Vereinbarungen von
kurzfristigen Betriebsmittelkrediten, die im Einzelfall den Betrag von
20.000 € übersteigen oder die den bisher von dem Aufsichtsrat
bewilligten Umfang insgesamt um einen Betrag von mehr als 20.000 €
erhöhen,
Erlaß von Forderungen gegen Organmitglieder oder Arbeitnehmer oder
wenn diese 20.000 € im Jahr übersteigen.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden
Verpflichtungsgeschäfte mit einem Gesamtbetrag von mehr als 20.000
€, soweit sie nicht in dem Wirtschaftsplan enthalten sind,
Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
und Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
Erteilung von Widerruf und Prokura.
In Eilfällen dürfen unaufschiebbare Geschäfte der im vorstehenden Absatz
genannten Art durch die Geschäftsführung der Gesellschaft auch ohne
vorherige Unterrichtung des Aufsichtsrates vorgenommen werden, wenn
dieser nicht rechtzeitig einberufen werden konnte und je ein
Aufsichtsratsmitglied
aller
Gesellschafter
zugestimmt
und
kein
Aufsichtsratsmitglied widersprochen hat. Der Aufsichtsrat ist im nachhinein
unverzüglich umfassend zu informieren; zudem ist dessen Genehmigung
einzuholen.
(8)
Der Aufsichtsrat bereitet die Sitzungen der Gesellschafterversammlung vor.
Hierzu faßt er zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der
Gesellschafterversammlung
unterliegen,
entsprechende
Beschlußempfehlungen.
(9)
Auf den Aufsichtsrat findet § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz nur Anwendung, wenn
und soweit die Gesellschafter dieses beschließen.
§ 9 – Beschlüsse,
Aufwendungsersatz
Niederlegung
des
Aufsichtsratsmandats
und
(1)
Jedes Aufsichtsratsmitglied, jeder Geschäftsführer sowie Gesellschafter, die
zusammen mindestens 25 % des Stammkapitals vertreten, können die Einberufung
einer Aufsichtsratssitzung verlangen. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. § 7 Abs.
1 gilt im übrigen entsprechend für Sitzungen des Aufsichtsrates.
(2)
Der Aufsichtsrat faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Eine etwaige Niederlegung des Aufsichtsratsmandats kann jederzeit durch
Erklärung an den Vorsitzenden oder in dessen Fall an die Geschäftsführung
erfolgen.
(4)
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen. Die Höhe wird durch Gesellschafterbeschluß festgesetzt.
(5)
Schriftliche
Abstimmungen
sind
zulässig,
wenn
sich
alle
Aufsichtsratsmitglieder schriftlich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
einverstanden erklärt.
(6)
Das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu
protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des unterzeichneten
Protokolls ist den Gesellschaftern zur Aufbewahrung auszuhändigen; eine
weitere Ausfertigung verwahrt der Protokollführer. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates erhalten eine Abschrift des Protokolls.
Bei
§ 10 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinsam. Die
Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß einem Geschäftsführer, mehreren
oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu
vertreten.
(2)
Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluß
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
von
den
III. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
§ 11 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 12 – Jahresabschluß und Verwendung des Ergebnisses
(1)
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der
ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem
Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. Die Vorschriften des § 53
Haushaltsgrundsätzegesetzes
finden
entsprechende
Anwendung.
Die
Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach § 54
Hauhaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem Kreis Euskirchen das Recht zu,
sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den
Betrieb, die Bücher, die Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Daten
einzusehen.
(2)
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlußprüfers nach Fertigstellung gemeinsam mit
einem Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich zunächst dem
Aufsichtsrat zur Genehmigung und dann der Gesellschafterversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen.
IV.
Verfügung über Gesellschaftsrechte und Dauer der Gesellschaft,
Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 13 – Rechtsgeschäftliche Verfügungen
(1)
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil
oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der
Gesellschafter. Der verfügende Gesellschafter kann hierbei sein Stimmrecht ausüben.
(2)
Jedem Gesellschafter steht bei der entgeltlichen Veräußerung eines
Geschäftsanteils oder Teilen hiervon unbeschadet einer hierzu erteilen
Zustimmung der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluß ein Vorkaufsbzw. Erwerbsrecht zu. Sollte kein Gesellschafter sein Vorkaufs- bzw.
Erwerbsrecht ausüben, so geht das Recht auf die Gesellschaft über. Das
Vorkaufs- bzw. Erwerbsrecht wird durch schriftliche Erklärung des Vorkaufsbzw. Erwerbsberechtigten gegenüber dem veräußernden Gesellschafter
ausgeübt. Das Recht ist befristet und besteht nur innerhalb von 4 Wochen
nach
Eingang
einer
notariell
beglaubigten
Ablichtung
des
Veräußerungsvertrages bei dem vorkaufs- bzw. erwerbsberechtigten
Gesellschafter. Die Gesellschafter verpflichten sich wechselseitig, vor Ablauf
der vorgenannten Frist einen an einen Dritterwerber veräußerten
Geschäftsanteil/Teilgeschäftsanteil an diesen nicht mit dinglicher Wirkung
abzutreten.
(3)
Für den durch Ausübung des Vorkaufs- bzw. Erwerbsrechts
zustandekommenden Vertrag gilt der Inhalt des mit dem Dritten
geschlossenen Kauf- bzw. Veräußerungsvertrages mit der Maßgabe
entsprechend, daß für den Vorkaufs- bzw. Erwerbsberechtigten Zug um Zug
gegen Übertragung/Abtretung des Geschäftsanteils keine weitergehenden
Verpflichtungen begründet werden als die Verpflichtung zur Zahlung des
einem ausscheidenden Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 2 dieses Vertrages im
Falle seines Ausscheidens zu ersetzenden Betrages (Nominalbetrag der
eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Wertes der geleisteten
Sacheinlagen).
§ 14 – Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1)
Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
(2)
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens jedoch
zum 31.12.2014. Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu
erklären.
(3)
Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus
der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt
aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen
Gesellschafter beschießen mit 75 % ihrer Stimmen oder der allein
verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, daß die Gesellschaft
mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der
kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.
(4)
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
erhalten die Gesellschafter die eingezahlten Kapitaleinlagen zurück, die für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das
übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher
Verpflichtungen entsprechend ihrer Anteile an die steuerbegünstigten
Gesellschafter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 15 – Insolvenz eines Gesellschafters
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, so scheidet er
mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus. Beschließen die übrigen
Gesellschafter bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses
mit 75 % ihrer Stimmen die Liquidation der Gesellschaft, so erhält der ausgeschiedene
Gesellschafter statt der Abfindung nach § 16 Abs. 2 dasjenige, was er erhalten hätte, wenn er
an der Liquidation teilgenommen hätte.
§ 16 – Ausscheiden, Abfindung
(1)
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den
verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur
noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit
Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über.
(2)
Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er nicht mehr als
seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm
geleisteten Sacheinlagen zurück.
V.
Sonstige Bestimmungen
§ 17 – Schiedsklausel
Die Parteien vereinbaren eine Schiedsabrede, über die eine gesonderte Schiedsvereinbarung
getroffen wird.
§ 18 – Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand, insbesondere die Notarund Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500
€.
§ 19 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich
herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vertrages gewollt hätten,
sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten.
Mechernich, den
................................
................................................
.........................................
Kreiskrankenhaus
Arbeiterwohlfahrt
Deutsches Rotes Kreuz
Mechernich GmbH
Kreisverband Euskirchen e. V. Kreisverband Euskirchen
Anlage zu § 17 des Gesellschaftsvertrages der
VIVANT – Ihr Pflegedienst im Kreis Euskirchen gGmbH
Schiedsvereinbarung
zwischen der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH, dem Arbeiterwohlfahrt
Kreisverband Euskirchen e. V. und dem DRK Kreisverband Euskirchen e. V.
1.
Über alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander
oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit,
Auslegung, Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und dieser
Schiedsklausel sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Beschlüsse und
Maßnahmen
entstehen,
entscheidet,
soweit
gesetzlich
zulässig
und
gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen, unter Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges ein Schiedsgericht.
2.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann. Die
Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger
Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb
einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Briefes ihrerseits einen
Schiedsgericht zu benennen. Die beiden benannten Schiedsrichter bestellen
den Obmann des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum Richteramt haben
muß. Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines
Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn sich die beiden
benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Benennung des zweiten Schiedsrichters auf die Person des Obmanns einigen,
werden der zweite Schiedsrichter oder der Obmann auf Antrag einer Partei
durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt.
3.
Falls nach Bildung des Schiedsgerichts aus irgendeinem Grund ein
Schiedsrichter wegfällt, ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen; auf
seine Bestellung finden die Vorschriften des Absatzes 2. entsprechende
Anwendung.
4.
Sind auf Seiten einer Partei zwei oder mehr Personen beteiligt, so gelten
diese im Sinne der vorstehenden Regelungen als eine Partei. Sie entscheiden
über die Person des von der Partei zu benennenden Schiedsrichters unter
sich mit einfacher Mehrheit nach Köpfen.
5.
Auf das Verfahren des Schiedsgerichts sind im übrigen die Vorschriften des
10. Buches der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Der Schiedsspruch wird nur
auf Antrag einer Partei niedergelegt Soweit die Mitwirkung eines ordentlichen
Gerichts erforderlich ist, ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige
Landgericht ausschließlich zuständig.
6.
Falls der Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben werden sollte,
ist die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht verbraucht. Die Parteien haben in
diesem Fall vielmehr erneut ein nach den vorstehenden Regelungen
zusammengesetztes Schiedsgericht einzuberufen. Die Schiedsrichter, die an
dem früheren Verfahren mitgewirkt haben, sind von der Mitwirkung an dem
neuen Verfahren ausgeschlossen.
7.
Die vorstehenden Vereinbarungen sollen auch für und gegen die
Rechtsnachfolger der Parteien gelten. Für den Fall, daß ein Dritter an der
Gesellschaft beteiligt wird, verpflichten sich die Parteien, dafür Sorge zu
tragen, daß der Dritte dieser Vereinbarung beitritt.
Mechernich, den
................................
................................................
.........................................
Kreiskrankenhaus
Arbeiterwohlfahrt
Deutsches Rotes Kreuz
Mechernich GmbH
Kreisverband Euskirchen e. V.
Kreisverband Euskirchen