Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 77/2005
28.02.2005
Az.: 40/252 - 31
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
15.03.2005
Kreisausschuss
06.04.2005
Kreistag
27.04.2005
Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Entgeltordnung für die außerschulische Nutzung von Schulraum
Sachbearbeiter/in: Herr Ney
Tel.: 15 531
Abt.: 40
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, für die außerschulische Nutzung von Schulraum an den kreiseigenen
Schulen eine Entgeltordnung zu erlassen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, eine entsprechende Entgeltordnung zu erarbeiten
Seite - 2 -
Begründung:
I. Allgemeines
Die allgemeine Finanzlage des Kreises zwingt dazu, jede Einnahmemöglichkeit auszunutzen. Eine
Möglichkeit der Einnahmenmehrung ist die Bereitstellung von Schulraum für außerschulische
Zwecke gegen Zahlung von Nutzungsentgelt. Betroffen sind z. B. Klassen und Fachräume, Lehrküchen, Sportstätten und Schulhöfe. Zur Zeit existiert für die außerschulische Nutzung von Schulraum eine entsprechende Entgeltordnung nicht.
Hinsichtlich der außerschulischen Nutzung der der Sportstätten in den Berufsschulzentren Euskirchen und Kall fasste der Kreistag am 13.02.1980 folgenden Beschluss:
a) „Die Benutzung der Sportstätten in den Berufsschulzentren des Kreises Euskirchen für Übungs- und Trainingszwecke sowie Wettkampfveranstaltungen durch Sportvereine ist kostenlos.
b) Privatpersonen, Thekenmannschaften und sonstige Benutzer zahlen ein Benutzungsentgelt in
Höhe der Betriebs- und Personalkosten.
c) Am Übungs- und Trainingsbetrieb in der Woche und am Wochenende dürfen regelmäßig nicht
weniger als 15 Sportlerinnen und Sportler teilnehmen.“
II. Grundzüge der Entgeltordnung
Ziel ist, künftig die entstehenden Kosten auf den Verursacher zu verlagern. Nach Vorstellung der
Verwaltung sollten zur Minimierung des Verwaltungsaufwands möglichst Pauschalen ermittelt werden. Das Entgelt sollte sich aus einer Grundgebühr, die aus den Bewirtschaftungskosten, den Personalkosten und dem Verwaltungsaufwand ermittelt wird, zusammensetzen. Hinzu kämen die Kosten für Hausmeister und Reinigung in tatsächlicher Höhe.
Aus der Sicht der Verwaltung könnte die so ermittelte Pauschale in folgender Staffelung angewandt werden:
50 % der Pauschale für kreisansässige gemeinnützige Nutzer
100 % der Pauschale für kreisansässige private und nichtgewerbliche Nutzer
125 % der Pauschale für nichtkreisansässige Nutzer oder Gewerbetreibende.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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