Daten
Kommune
Bedburg
Größe
514 kB
Datum
23.11.2010
Erstellt
18.11.10, 18:02
Aktualisiert
18.11.10, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Plangröße 600 x 950 mm
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
ENTWURF
Ö
A
B
#
5,0
#
5,0
# 14,0
TH
0,3
#
3,
5
4,
0
1.2
#
4,
0
#
#
0
6,
St
3,
0
#
5,
0
Ö
#
St
#
r = 3,0
#
5,0
5,
0
#
3,
0
6,
0
#
#
WA 7
o II
FD
#
12
,5
#
0
8,
St
4,
0
#
5,
0
#
#
#
7,
0
12
,5
3,
0
#
r = 3,0
6,
5
St
4,
0
#
5,0
#
5,
0
#
3,
0
#
4,0
#
5,0
#
Fläche für
Sportanlagen
#
6,0
#
13
#
,0
#
13,0
5°
3,
0
r = 3,0
C
#
6,
0
9,
5
6,
0
#
TH
2,
5
12
,5
#
24
,0
#
12
,5
3,
0
us
ha
9,
5
#
5,
5
4,
0
5.2
5°
at
R
Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
7.
#
FD
-3
5°
II
EG
Zweckbestimmung Parkanlage
548
Flurstücksnummer
79
Gebäude mit Hausnummer
Dachgestaltung
Abfallbehälter
Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche ist entsprechend der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche zu gestalten.
Freiflächengestaltung
Einfriedungen
Kanalschacht
Flächen zum Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Hydrant unterirdisch
HY
W
Schieber Gas / Wasser
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gully
Art und Maß der baulichen Nutzung
WA
Allgemeine Wohngebiete
Mischgebiet
SO
Sondergebiet, Zweckbestimmung
großflächiger Einzelhandel
0,8
Grundflächenzahl
1,6
Geschossflächenzahl
Sonstige Planzeichen
St
MI
GFL
Umgrenzung für Flächen für Stellplätze
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastende Fläche
(siehe textl. Festsetzungen unter 9.)
Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
II
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
II
zwingende Zahl der Vollgeschosse
TH ...
max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
FH ...
max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche
Festsetzungen)
Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen notwendig sind
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Arten und
Maße der Nutzungen, unterschiedlicher
Bauweisen und unterschiedlicher
Zweckbestimmungen der Verkehrs- und
Grünflächen
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Hauptfirstrichtung
Baugrenze
SD 30-38°
Baulinie
FD
Auskragung, Breite 3.0m
LH = 4.0m
Lichte Höhe des Durchgangs min. 4.0m
über Straßenniveau
offene Bauweise
Kennzeichnungen
g
nur Einzelhäuser zulässig
1.
Baugrundverhältnisse
E
geschlossene Bauweise
1.1
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als
Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195
Teil 6 druckwasserdicht auszubilden.
Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, liegen im Einflussbereich
der tektonischen Störung. Hier sind ebenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
auf der Gründungsebene erforderlich.
Zweckbestimmung Verkehrsgrün
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
Laterne
o
1.2
V
Höhe in Meter über NHN
83.48
Werbeanlagen
12.8.3 Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind an der gemeinsam bebauten Grenze Sichtschutzblenden an der gartenseitigen Hausfront von maximal 5 m Länge ab Hausfront und maximal
2 m Höhe zulässig.
Hinweise
1.
5°
-3
0,8 1,6
#
2,5
,0
10
e
ss
ra
30
III
MI 2
g I
-B
ns
a
H
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s
ra
Srict h
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kleei
öcH
7
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren seitlichen Verlängerungen
bis zur Grundstücksgrenze und bis zu 2,00 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig.
7.2
In Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind innerhalb des MI und des SO Stellplätze nur in diesen entsprechenden Flächen zulässig. Garagen sind in diesen Gebieten unzulässig. In den übrigen Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind Stellplätze und
Garagen auch innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen.
7.3
In den sonstigen Gebieten sind Stellplätze innerhalb der Garagenflächen und innerhalb des
Vorgartenbereiches zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze und deren
seitlicher Verlängerung zulässig.
7.4
Innerhalb der WA 1, 3 und 6 ist im Vorgartenbereich neben der Nutzung der Garagenzufahrt
nur die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich.
7.5
Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
7.6
Tiefgaragen sind generell zulässig und dürfen maximal 50 cm über angrenzendem Terrain
liegen.
-4
5°
8.
Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO)
Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer
Baugrenze mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Nebenanlagen dürfen insgesamt je Baugrundstück 16 m³ umbauten
Raum nicht überschreiten.
#
,0
13
0,4
,5
#
1
0
4,
9.
5
4, 5
TH H 9,
8°
F
-3
SD
7,
,5
19
Für die mit GFL gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt:
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Versorgungsträger
0
#
14
1
8,
5
4, 5
T H H 9,
F
,0
10.
8°
,0
14
0
3,
Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung
Flachdach
Vorschlag Baumpflanzung
Flächen für den Gemeinbedarf
Flächen für den Gemeinbedarf
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude
sportlichen Zwecken dienende Gebäude
F
Feuerwehr
Verkehrsflächen
Bodendenkmäler
Öffentliche Strassenverkehrsfläche
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Strassenbegrenzungslinie
2.
SD
45
0°
-5 8
9,
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Außenbauteile, die zu gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 eingehalten wird.
Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume
nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sollten die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu
den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden.
1
Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder
an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen sind
zu beachten.
3.
Zweckbestimmung Parkplatz
F/R
Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
Ein- bzw. Ausfahrt
Entwurf und Bearbeitung:
Kampfmittel
Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder
Bombenblindgängern vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln
Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder
der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist.
4.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Erdbebengefährdung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt
5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der
DIN 4149 sind zu beachten.
Pflanzlisten
1.
Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage
2.
Straßenbäume
(wird ergänzt)
Stand 16.11.2010
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen
Planunterlage
Aufstellungsbeschluss
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
_______________________________
(ÖbVI)
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Rates vom
______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den _____________________
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
________________________________
(Bürgermeister)
Trägerbeteiligung
Offenlegungsbeschluss
Offenlage
Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durchgeführt worden.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Rat der Stadt
Bedburg zur Offenlage beschlossen.
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den _____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
Bedburg, den ____________________
Vorgezogene Bürgerbeteiligung
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger
hat gemäß § 3 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durch öffentliche Auslegung stattgefunden.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
#
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
________________ als Satzung beschlossen worden.
,0
13
0
3,
(mit Lärmgutachter abzustimmen)
# 5
,
12
WA 3
SD
45
3,
0
0
3,
45
,0
13
SD
0°
-5
5
4, 5
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FH
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0
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FH
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#
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4,
1
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
0
30
W
afGr
#
2,5
# 5
,
10
#
0
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Am
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#
III
5°
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5°
5
SD
WA 3
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#
0
3,
,0
10
n
an
30
-3
Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO)
VARIANTE NÖRDLICHES WA 3
#
,0
,0
15
30
13
#
III
#
13,0
#
0
9,
em
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6.
7.1
,0
15
r = 3,0
us
h
oc
-t R
nk
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Vorderkante der
Gebäude und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze.
5
3,
h
eic
er
He
v-
SD
LH = 4.0m
#
0
3,
siehe textliche Festsetzungen
12.8.2 Innerhalb der WA 4 - 7 sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. In die
Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche
hin nicht sichtbar ist. Bei Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen sind
Heckenpflanzungen bis zu 2 m Höhe zulässig.
5,
0
0,8 1,6
# 5
,
10
#
0
3,
b
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47
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GFL
EG
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A
#
#
0
9,
ss
Fu
#
G
FD
-3
Flurstücksgrenze
12.8.1 Innerhalb der WA 1 - 3 sind die Vorgartenbereiche mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe
über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden.
5
3,
1,0 3,0
1,0 3,0
30
Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten.
Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
Grünflächen
Kartengrundlage
Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen.
Erschließungswege und -zufahrten innerhalb der WA 5 - 7 sind in wassergebundener Decke,
versickerungsfähigem Pflaster, Rasengittersteinen o.ä. zu befestigen.
Dachflächen von Tiefgaragen sind mit Erdreich in mindestens 0,5 m Höhe zu überdecken und
gärtnerisch anzulegen.
12.8
50 m
0
4,
# 5
,
12
,5
19
SOEZH
III
SD
SD
SD
12.7
40
Öffentliche Grünflächen
sst
a
p
ge
Innerhalb der WA 1 - 3 und 5 - 7 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen.
5.3
0
4,
5°
#
MI 3
III
1,0 3,0
MI 3
III
36
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO)
n
ht a
20
Ö
Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen.
12.6
10
ZEICHENERKLÄRUNG
G
12.5
5
Flurgrenze
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zur Kennzeichnung der Inhaber sowie der Art
und des Gegenstandes des Gewerbes im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank
des ersten Obergeschosses zulässig.
Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen.
Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 3 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude
zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude.
LH = 4.0m
MI 3
III
LH = 4.0m
K
Innerhalb der WA-Gebiete dürfen die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen für
Terrassen und Terrassenüberdeckungen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß
Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
#
0
3,
FD
#
4.2
7,
0
# 5
,
12
-4
,5
50
,0
12
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
Innerhalb der MI-Gebiete ist ein Vorspringen von Vordächern und Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m gestattet.
5,
0
# 5
,
12
# 5
,
12
-4
FD
E
36
,5
12
,5
12
,5
12
30
Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.
4.1
5.
FD EG
0,8 1,6
0
5,
Ö
4.
St
MI 2
g III
I
#
Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch die Grundfläche von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu
50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überbaut
werden darf.
5°
SD
Bei Pultdächern kann die angegebene Traufhöhe um maximal 1,00 m überschritten werden. Die
maximale Firsthöhe liegt bei Pultdächern 1,00 m unterhalb der angegebenen Firsthöhe.
3.1
3.2
0
5,
nic
h
c
no
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
D
Fläche für den
Gemeinbedarf
Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks
mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut.
3.
Ö
#
#
#
0
3,
30
I
St
MI 1
g III
0
5,
Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der
Bezugshöhe.
,5
12
0
0
-4
#
0
5,
FD
6,
0
TH
#
4,
4,
30
0
3,
5
3,
,0
13
St
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12
0,8 1,6
#
FD
#
SD
#
2.5
5.1
0,4
#
5
4,
#
0
3,
Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe.
#
V
Ö
0,8 1,6
St
2.4
6,
5
10
,0
#
#
3,
0
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5,
#
WA 1
o II
#
5
4,
6,
0
4,
0
0
3,
0
4,
5°
MI 4
g III
Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem
Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die
vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt.
V
Ö
r = 3,0
12
,5
FD
5°
0
3,
-4
FD
2.3
r = 3,0
e
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5
4,
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-4
5°
n
de
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In Teilen der festgesetzten Baufenster wird durch Einschrieb neben der festgesetzten Zahl der
Vollgeschosse zusätzlich die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt.
2.7
Sa
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t-R
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Am
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Fläche für den
Gemeinbedarf
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2.6
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6, 0 D 4
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TH 13
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#
#
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4,
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5
6, ,0
TH H 13
F
0
3,
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n
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3,
0
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5
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6,
0
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13
#
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5,0
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12
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5,
0
re
0
3,
St
5
4, 5
T H 9,
0°
FH
-5
0°
0
Dachformen und -neigungen
12.3.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun bis
‚schwarz oder ‚grau bis ‚schwarz zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen.
Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
12.4
Kaster
3, 5
Maßstab 1:1000
12.3.2 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte
50 % der Trauflänge nicht überschreiten.
Die Oberkante des Fußbodens EG wird in allen Baugebieten auf maximal 30 cm über Bezugshöhe festgesetzt.
K
#
0
3,
er
en
ag
-5
3,
0
2,
5
TH
10
,0
#
3,
0
5
8,
#
8°
,5
15
-3
m
O
45
4,
0
0,4
3,
0
0,4
I
r = 3,0
#
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO)
2.1
12
,5
r = 3,0
St
e
ss
rt a
ts
FD
0,3
,8
5
4, 5
T H 9,
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SD
0,4
#
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6,
0
38
,0
,0
30
ng
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Sp
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14
3,
0
up
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#
5,0
WA 7
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18
Am
WA 6
o III
0
5,
12.3
Ö
12
,5
D
47
,5
TH
6,
5
7,
0
# 0
,
14
FD
Am
#
5,0
FD
#
g
er
Ti
2.
Ö
12
Innerhalb der WA 5 - 7 sind die Gebäude als einfache Baukörper auszubilden. Die Wandflächen
sind entsprechend der Ausrichtung zur Sonne zu gestalten: Bei den vorwiegend nördlich orientierten Fassaden überwiegt der Wandflächenanteil gegenüber dem Öffnungsflächenanteil, bei
den vorwiegend südlich orientierten Fassaden überwiegt der Öffnungsanteil. Ausgenommen
von dieser Regelung sind Treppenhäuser. Fenster und Eingangsöffnungen sind in Größe, Maßverhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßenbild anzupassen.
12.2
1. Wohngebäude
2. Bürogebäude
3. Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
4. sonstige Gewerbebetriebe
5. Anlagen für Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke
6. Gartenbaubetriebe
#
,0
13
# 0
,
14
Fassadengestaltung
1.3.3 Zusätzlich sind zulässig:
F/R
0,4
0
3,
Im Bereich der Straßenverkehrsflächen sind insgesamt 104 Bäume heimischer Art gemäß
Pflanzliste 2 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Bäume sollten abschnittsweise einer Art sein.
12.1
Sonstiges Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO)
BauGB in Verbindung mit der BauNVO in der zuletzt gültigen Fassung
PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58)
Gemeindeordnung NW in der zuletzt gültigen Fassung
Gemarkung:
Flur:
Anpflanzen von Straßenbäumen
#
3,0
0
3,
7
5
4, 5
TH 9,
FH
7,
-4
11.3
1.3
Ö
Inhalt:
Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage C und D sind innerhalb der
festgesetzten Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch
entsprechende Pflanzungen zu ersetzen.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauONW)
D
WA 5
g III
WA 3
o I
,5
12
öc
FD
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
12.
12
,5
St
0,3
3 ,0
s -B
n
Ha
ße
t ra
m
de
f
Au
St
30
11.2
1.3.2 Das zentrenrelevante Nebensortiment wird auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens
jedoch auf 150 m² begrenzt.
ll
Wa
Bebauungsplan Nr.15
12. Änderung
"Kaster"
11.1.2 Innerhalb der mit B gekennzeichneten Grünfläche ist die Anlage eines maximal 4 m breiten
Weges zur Erreichbarkeit der Tennishalle zulässig.
1.2.3 Die in § 6 Abs. 1 BauNVO aufgeführte allgemein zulässige Nutzung ‚Wohnungen ist gemäß
§ 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO in den Erdgeschossen unzulässig.
#
sportlichen Zwecken
dienendes Gebäude:
Tennishalle
r-S
kle
#
r = 3,0
SD
11.1.1 Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage A und B sind insgesamt 18
Bäume heimischer Art gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Die gesamten nicht bepflanzten Grünflächen sind als Extensivwiese mit maximal drei Schnitten
pro Jahr anzulegen.
1.3.1 Das Sonstige Sondergebiet wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung‚
großflächiger Einzelhandel festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet ist ein LebensmittelDiscount-Markt mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment und einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² für den Verkauf an letzte Verbraucher allgemein zulässig.
FD
r = 3,0
0,4
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
0,4
12
,5
6,
5
4,
0
FD
#
#
TH
5,
0
WA 7
o II
#
TH
B
4,
0
6,
5
Ö
11.1
1.2.2 Die in § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführte ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte
im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
3,
0
#
B
12
,5
TH
r = 3,0
#
5,0
6,
5
# 14,0
7,
0
# 14,0
# 10,0
Grünordnerische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25 BauGB)
Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO)
1.2.1 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen
1. Tankstellen
2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO
sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
FD
#
TH
#
4,0
#
6,0
#
6,
5
r = 3,0
# 10,0
1.1.2 In den WA 3 - 4 und WA 6 sind sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
6,
5
#
5,0
Ö
WA 4
E I
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO)
1.1.1 In den WA 1, 2 und 7 sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen
4. Gartenbaubetriebe
5. Tankstellen
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
F/R
#
5,0
# 10,0
Ö
1.
1.1
D
11.
STADT
Schnittkante
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
ße
Schnittkante