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Beschlussvorlage (Planzeichnung Entwurf BP 15/Kaster 12. Änderung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
514 kB
Datum
23.11.2010
Erstellt
18.11.10, 18:02
Aktualisiert
18.11.10, 18:02
Beschlussvorlage (Planzeichnung Entwurf BP 15/Kaster 12. Änderung)

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Inhalt der Datei

Plangröße 600 x 950 mm TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF Ö A B # 5,0 # 5,0 # 14,0 TH 0,3 # 3, 5 4, 0 1.2 # 4, 0 # # 0 6, St 3, 0 # 5, 0 Ö # St # r = 3,0 # 5,0 5, 0 # 3, 0 6, 0 # # WA 7 o II FD # 12 ,5 # 0 8, St 4, 0 # 5, 0 # # # 7, 0 12 ,5 3, 0 # r = 3,0 6, 5 St 4, 0 # 5,0 # 5, 0 # 3, 0 # 4,0 # 5,0 # Fläche für Sportanlagen # 6,0 # 13 # ,0 # 13,0 5° 3, 0 r = 3,0 C # 6, 0 9, 5 6, 0 # TH 2, 5 12 ,5 # 24 ,0 # 12 ,5 3, 0 us ha 9, 5 # 5, 5 4, 0 5.2 5° at R Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 7. # FD -3 5° II EG Zweckbestimmung Parkanlage 548 Flurstücksnummer 79 Gebäude mit Hausnummer Dachgestaltung Abfallbehälter Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche ist entsprechend der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche zu gestalten. Freiflächengestaltung Einfriedungen Kanalschacht Flächen zum Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Hydrant unterirdisch HY W Schieber Gas / Wasser Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gully Art und Maß der baulichen Nutzung WA Allgemeine Wohngebiete Mischgebiet SO Sondergebiet, Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel 0,8 Grundflächenzahl 1,6 Geschossflächenzahl Sonstige Planzeichen St MI GFL Umgrenzung für Flächen für Stellplätze Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (siehe textl. Festsetzungen unter 9.) Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II zwingende Zahl der Vollgeschosse TH ... max. Traufhöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) FH ... max. Firsthöhe als Höchstmaß in Metern über Bezugspunkt (siehe textliche Festsetzungen) Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen notwendig sind Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Abgrenzung unterschiedlicher Arten und Maße der Nutzungen, unterschiedlicher Bauweisen und unterschiedlicher Zweckbestimmungen der Verkehrs- und Grünflächen Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Hauptfirstrichtung Baugrenze SD 30-38° Baulinie FD Auskragung, Breite 3.0m LH = 4.0m Lichte Höhe des Durchgangs min. 4.0m über Straßenniveau offene Bauweise Kennzeichnungen g nur Einzelhäuser zulässig 1. Baugrundverhältnisse E geschlossene Bauweise 1.1 Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN 18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden. Die gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, liegen im Einflussbereich der tektonischen Störung. Hier sind ebenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere auf der Gründungsebene erforderlich. Zweckbestimmung Verkehrsgrün Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Laterne o 1.2 V Höhe in Meter über NHN 83.48 Werbeanlagen 12.8.3 Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind an der gemeinsam bebauten Grenze Sichtschutzblenden an der gartenseitigen Hausfront von maximal 5 m Länge ab Hausfront und maximal 2 m Höhe zulässig. Hinweise 1. 5° -3 0,8 1,6 # 2,5 ,0 10 e ss ra 30 III MI 2 g I -B ns a H e eaß r t ß s ra Srict h r n kleei öcH 7 Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren seitlichen Verlängerungen bis zur Grundstücksgrenze und bis zu 2,00 m hinter den vorgenannten Flächen zulässig. 7.2 In Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind innerhalb des MI und des SO Stellplätze nur in diesen entsprechenden Flächen zulässig. Garagen sind in diesen Gebieten unzulässig. In den übrigen Gebieten mit festgesetzten Flächen für Stellplätze sind Stellplätze und Garagen auch innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen. 7.3 In den sonstigen Gebieten sind Stellplätze innerhalb der Garagenflächen und innerhalb des Vorgartenbereiches zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze und deren seitlicher Verlängerung zulässig. 7.4 Innerhalb der WA 1, 3 und 6 ist im Vorgartenbereich neben der Nutzung der Garagenzufahrt nur die Anlage eines weiteren offenen Stellplatzes möglich. 7.5 Garagen und Carports müssen von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 7.6 Tiefgaragen sind generell zulässig und dürfen maximal 50 cm über angrenzendem Terrain liegen. -4 5° 8. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO) Nebenanlagen sind im Bereich der Vorgärten zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind nur Nebenanlagen zulässig, die der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Nebenanlagen dürfen insgesamt je Baugrundstück 16 m³ umbauten Raum nicht überschreiten. # ,0 13 0,4 ,5 # 1 0 4, 9. 5 4, 5 TH H 9, 8° F -3 SD 7, ,5 19 Für die mit GFL gekennzeichnete Fläche werden folgende Rechte festgesetzt: Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit Leitungsrecht zugunsten der örtlichen Versorgungsträger 0 # 14 1 8, 5 4, 5 T H H 9, F ,0 10. 8° ,0 14 0 3, Satteldach mit vorgeschriebener Dachneigung Flachdach Vorschlag Baumpflanzung Flächen für den Gemeinbedarf Flächen für den Gemeinbedarf kirchlichen Zwecken dienende Gebäude sportlichen Zwecken dienende Gebäude F Feuerwehr Verkehrsflächen Bodendenkmäler Öffentliche Strassenverkehrsfläche Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW, insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§15 und 16 DschG NRW, sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Strassenbegrenzungslinie 2. SD 45 0° -5 8 9, Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Außenbauteile, die zu gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, sind derart herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 eingehalten wird. Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sollten die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die öffenbaren Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu den der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorgesehen werden. 1 Grundwasserverhältnisse Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen sind zu beachten. 3. Zweckbestimmung Parkplatz F/R Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Ein- bzw. Ausfahrt Entwurf und Bearbeitung: Kampfmittel Dem Kampfmittelräumdienst liegen Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln oder Bombenblindgängern vor. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen ist. 4. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Erdbebengefährdung Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. Pflanzlisten 1. Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage 2. Straßenbäume (wird ergänzt) Stand 16.11.2010 Architektur Stadt und Umweltplanung Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 10-12 52064 Aachen Planunterlage Aufstellungsbeschluss Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. _______________________________ (ÖbVI) Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Rates vom ______________ aufgestellt worden. Bedburg, den _____________________ ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. ________________________________ (Bürgermeister) Trägerbeteiligung Offenlegungsbeschluss Offenlage Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durchgeführt worden. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Rat der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. Bedburg, den ____________________ Bedburg, den _____________________ _______________________________ (Bürgermeister) ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) Bedburg, den ____________________ Vorgezogene Bürgerbeteiligung Die öffentliche Unterrichtung der Bürger hat gemäß § 3 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durch öffentliche Auslegung stattgefunden. Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) Satzungsbeschluss # Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am ________________ als Satzung beschlossen worden. ,0 13 0 3, (mit Lärmgutachter abzustimmen) # 5 , 12 WA 3 SD 45 3, 0 0 3, 45 ,0 13 SD 0° -5 5 4, 5 T H 9, 0° FH -5 # ße tra ns a str rd rha Ge ilia im ax M e aß r t s ard 5 h 4, 5 in T H H 9, F Re SD # 0 -3 0 3, ,0 14 5, 30 8 5 4, 5 TH 9, FH , 12 # ng ru Sp raße t Amlm-S e ilh 4, 1 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 0 30 W afGr # 2,5 # 5 , 10 # 0 3, Am ütz p n ke c o Gl 14 30 ,7 16 # III 5° 7, 0 4, III 5° 5 SD WA 3 o I ,5 12 3 ,0 # 5 , 10 # 0 3, 2, St 3, 0 t -S # 5 , 10 # 0 3, ,0 10 n an 30 -3 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 Abs. 6 BauNVO) VARIANTE NÖRDLICHES WA 3 # ,0 ,0 15 30 13 # III # 13,0 # 0 9, em in Sa S 6. 7.1 ,0 15 r = 3,0 us h oc -t R nk Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die Vorderkante der Gebäude und deren seitliche Verlängerung bis zur Grundstücksgrenze. 5 3, h eic er He v- SD LH = 4.0m # 0 3, siehe textliche Festsetzungen 12.8.2 Innerhalb der WA 4 - 7 sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. In die Hecke kann eine offene Zaunkonstruktion integriert werden, die zur öffentlichen Verkehrsfläche hin nicht sichtbar ist. Bei Grundstücksgrenzen zu seitlich liegenden Verkehrsflächen sind Heckenpflanzungen bis zu 2 m Höhe zulässig. 5, 0 0,8 1,6 # 5 , 10 # 0 3, b er ng gä ,5 47 ta us GFL EG e ss a tr A # # 0 9, ss Fu # G FD -3 Flurstücksgrenze 12.8.1 Innerhalb der WA 1 - 3 sind die Vorgartenbereiche mit Rasenkantensteinen bis 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. 5 3, 1,0 3,0 1,0 3,0 30 Der Anteil der Stellplatzflächen in Vorgärten darf 50 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Grünflächen Kartengrundlage Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen sind jeweils dem Einschrieb in den Baufenstern zu entnehmen. Erschließungswege und -zufahrten innerhalb der WA 5 - 7 sind in wassergebundener Decke, versickerungsfähigem Pflaster, Rasengittersteinen o.ä. zu befestigen. Dachflächen von Tiefgaragen sind mit Erdreich in mindestens 0,5 m Höhe zu überdecken und gärtnerisch anzulegen. 12.8 50 m 0 4, # 5 , 12 ,5 19 SOEZH III SD SD SD 12.7 40 Öffentliche Grünflächen sst a p ge Innerhalb der WA 1 - 3 und 5 - 7 sind in den Vorgartenflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind mit Ausnahme von nicht überdachten Stellplätzen, Stützmauern, Einfriedungen und Abfallbehältern ausgeschlossen. 5.3 0 4, 5° # MI 3 III 1,0 3,0 MI 3 III 36 Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 5 BauNVO) n ht a 20 Ö Innerhalb der Vorgartenbereiche sind Abfallbehälter derart mit heimischen Pflanzen und Sträuchern zu umstellen, dass sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht sichtbar sind. Alternativ sind die Behälter einzuhausen. 12.6 10 ZEICHENERKLÄRUNG G 12.5 5 Flurgrenze Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zur Kennzeichnung der Inhaber sowie der Art und des Gegenstandes des Gewerbes im Bereich des Erdgeschosses bis zur Fenstersohlbank des ersten Obergeschosses zulässig. Art, Form, Größe, Lage, Material und Anordnung der Werbeanlagen müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 3 sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die Doppelhaushälfte gilt dabei als ein Gebäude. LH = 4.0m MI 3 III LH = 4.0m K Innerhalb der WA-Gebiete dürfen die hinteren Baugrenzen der überbaubaren Flächen für Terrassen und Terrassenüberdeckungen bis zu 2,00 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. # 0 3, FD # 4.2 7, 0 # 5 , 12 -4 ,5 50 ,0 12 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) Innerhalb der MI-Gebiete ist ein Vorspringen von Vordächern und Balkonen vor den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m gestattet. 5, 0 # 5 , 12 # 5 , 12 -4 FD E 36 ,5 12 ,5 12 ,5 12 30 Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig. 4.1 5. FD EG 0,8 1,6 0 5, Ö 4. St MI 2 g III I # Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Ausgenommen hiervon ist der Bereich des MI 3, der bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überbaut werden darf. 5° SD Bei Pultdächern kann die angegebene Traufhöhe um maximal 1,00 m überschritten werden. Die maximale Firsthöhe liegt bei Pultdächern 1,00 m unterhalb der angegebenen Firsthöhe. 3.1 3.2 0 5, nic h c no Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) D Fläche für den Gemeinbedarf Bei Pultdächern entspricht die Traufe der Schnittlinie des niedrigeren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut, der First der Schnittlinie des höheren aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. 3. Ö # # # 0 3, 30 I St MI 1 g III 0 5, Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem obersten Gebäudeabschluss und der Bezugshöhe. ,5 12 0 0 -4 # 0 5, FD 6, 0 TH # 4, 4, 30 0 3, 5 3, ,0 13 St ,5 12 0,8 1,6 # FD # SD # 2.5 5.1 0,4 # 5 4, # 0 3, Die Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der Schnittlinie der Außenwandaußenfläche mit der Oberkante Dachhaut und der Bezugshöhe. # V Ö 0,8 1,6 St 2.4 6, 5 10 ,0 # # 3, 0 0 3, 0 5, # WA 1 o II # 5 4, 6, 0 4, 0 0 3, 0 4, 5° MI 4 g III Bezugshöhe der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche. Es gilt jeweils die Verkehrsfläche, die vor der Haupteingangsseite des Gebäudes liegt. V Ö r = 3,0 12 ,5 FD 5° 0 3, -4 FD 2.3 r = 3,0 e ss a tr SD # 5 4, # -4 5° n de s er u a In Teilen der festgesetzten Baufenster wird durch Einschrieb neben der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zusätzlich die maximale Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. 2.7 Sa nk t-R oc hu sSt ra ss e 40 Am e 5° -4 5 40 6, 0 , D TH 13 S FH A 5 ,2 10 R F/ ss -4 0,4 # 5 , 12 0 7, Fläche für den Gemeinbedarf tr a 2.2 2.6 WA 8 g III # 5 , 12 SD 40 0 5 6, 0 D 4 , S TH 13 FH 5 2, ,5 13 R F/ 3, 0 F ns # WA 2 o III # 5 , 12 12 ,5 # 5 , 12 SD ,0 13 # # 5 4, 5 ,2 10 an 5 6, ,0 TH H 13 F 0 3, # n te r a 3, 0 # # m 5 6, 0 , TH 13 FH 0 3, ,0 13 3, 0 0 3, # 6, 0 ,0 13 # SD # 5,0 # se # # 5 , 12 ße ra WA 3 o I 45 # 5, 0 re 0 3, St 5 4, 5 T H 9, 0° FH -5 0° 0 Dachformen und -neigungen 12.3.1 Die Dacheindeckungen geneigter Dächer sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun bis ‚schwarz oder ‚grau bis ‚schwarz zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 12.4 Kaster 3, 5 Maßstab 1:1000 12.3.2 Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Dachaufbauten und Dacheinschnitte 50 % der Trauflänge nicht überschreiten. Die Oberkante des Fußbodens EG wird in allen Baugebieten auf maximal 30 cm über Bezugshöhe festgesetzt. K # 0 3, er en ag -5 3, 0 2, 5 TH 10 ,0 # 3, 0 5 8, # 8° ,5 15 -3 m O 45 4, 0 0,4 3, 0 0,4 I r = 3,0 # Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB, § 18 BauNVO) 2.1 12 ,5 r = 3,0 St e ss rt a ts FD 0,3 ,8 5 4, 5 T H 9, FH SD 0,4 # # 6, 0 38 ,0 ,0 30 ng ru Sp SD # 0 , 14 3, 0 up Ha # 5,0 WA 7 o II # 18 Am WA 6 o III 0 5, 12.3 Ö 12 ,5 D 47 ,5 TH 6, 5 7, 0 # 0 , 14 FD Am # 5,0 FD # g er Ti 2. Ö 12 Innerhalb der WA 5 - 7 sind die Gebäude als einfache Baukörper auszubilden. Die Wandflächen sind entsprechend der Ausrichtung zur Sonne zu gestalten: Bei den vorwiegend nördlich orientierten Fassaden überwiegt der Wandflächenanteil gegenüber dem Öffnungsflächenanteil, bei den vorwiegend südlich orientierten Fassaden überwiegt der Öffnungsanteil. Ausgenommen von dieser Regelung sind Treppenhäuser. Fenster und Eingangsöffnungen sind in Größe, Maßverhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie dem Straßenbild anzupassen. 12.2 1. Wohngebäude 2. Bürogebäude 3. Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes 4. sonstige Gewerbebetriebe 5. Anlagen für Verwaltungen, sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 6. Gartenbaubetriebe # ,0 13 # 0 , 14 Fassadengestaltung 1.3.3 Zusätzlich sind zulässig: F/R 0,4 0 3, Im Bereich der Straßenverkehrsflächen sind insgesamt 104 Bäume heimischer Art gemäß Pflanzliste 2 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die Bäume sollten abschnittsweise einer Art sein. 12.1 Sonstiges Sondergebiet (SO) (§ 11 BauNVO) BauGB in Verbindung mit der BauNVO in der zuletzt gültigen Fassung PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58) Gemeindeordnung NW in der zuletzt gültigen Fassung Gemarkung: Flur: Anpflanzen von Straßenbäumen # 3,0 0 3, 7 5 4, 5 TH 9, FH 7, -4 11.3 1.3 Ö Inhalt: Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage C und D sind innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern die vorhandenen Gehölzstrukturen und Bäume dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Pflanzungen zu ersetzen. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB; § 86 Abs. 4 BauONW) D WA 5 g III WA 3 o I ,5 12 öc FD Erhaltung von Bäumen und Sträuchern 12. 12 ,5 St 0,3 3 ,0 s -B n Ha ße t ra m de f Au St 30 11.2 1.3.2 Das zentrenrelevante Nebensortiment wird auf maximal 10 % der Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 150 m² begrenzt. ll Wa Bebauungsplan Nr.15 12. Änderung "Kaster" 11.1.2 Innerhalb der mit B gekennzeichneten Grünfläche ist die Anlage eines maximal 4 m breiten Weges zur Erreichbarkeit der Tennishalle zulässig. 1.2.3 Die in § 6 Abs. 1 BauNVO aufgeführte allgemein zulässige Nutzung ‚Wohnungen ist gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO in den Erdgeschossen unzulässig. # sportlichen Zwecken dienendes Gebäude: Tennishalle r-S kle # r = 3,0 SD 11.1.1 Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage A und B sind insgesamt 18 Bäume heimischer Art gemäß Pflanzliste 1 zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Die gesamten nicht bepflanzten Grünflächen sind als Extensivwiese mit maximal drei Schnitten pro Jahr anzulegen. 1.3.1 Das Sonstige Sondergebiet wird gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung‚ großflächiger Einzelhandel festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet ist ein LebensmittelDiscount-Markt mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment und einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² für den Verkauf an letzte Verbraucher allgemein zulässig. FD r = 3,0 0,4 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage 0,4 12 ,5 6, 5 4, 0 FD # # TH 5, 0 WA 7 o II # TH B 4, 0 6, 5 Ö 11.1 1.2.2 Die in § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführte ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 3, 0 # B 12 ,5 TH r = 3,0 # 5,0 6, 5 # 14,0 7, 0 # 14,0 # 10,0 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 25 BauGB) Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO) 1.2.1 Die in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgeführten allgemeinen zulässigen Nutzungen 1. Tankstellen 2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. FD # TH # 4,0 # 6,0 # 6, 5 r = 3,0 # 10,0 1.1.2 In den WA 3 - 4 und WA 6 sind sämtliche in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 6, 5 # 5,0 Ö WA 4 E I Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (WA) (§ 4 BauNVO) 1.1.1 In den WA 1, 2 und 7 sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen 4. Gartenbaubetriebe 5. Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. F/R # 5,0 # 10,0 Ö 1. 1.1 D 11. STADT Schnittkante Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) ße Schnittkante