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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 93/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
30.06.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23

Inhalt der Datei

STADT WESSELING 11. Dezember 2008 45. Änderung des Flächennutzungsplanes »Landschaftsraum Eichholz« Bebauungsplan Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt« Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT 1. Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Heinrich Heitkamp Schreiben vom 22. August 2008 Eingangs verweist Herr Heitkamp auf die langfristigen Folgen verfehlter städtebaulicher Planung und führt in diesem Zusammenhang als Beispiel die Ansiedlung des »Marktkauf« außerhalb der Fußgängerzone an. Er sieht in der Entwicklung des Wohngebietes Eichholz ebenfalls eine Planung mit langfristigen Auswirkungen aber auch eine Chance zur Verbesserung der Stadtentwicklung. Als positive Aspekte werden die kostengünstige (oberflächige) Entwässerung und die Bildung von Quartieren mit unterschiedlichen Bebauungskonzepten angeführt. Zur Vorbemerkung: Die Hinweise und Beispiele betreffen überwiegend inhaltlich nicht den Planungsraum Eichholz und werden daher nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Auf dem Eichholzer Acker 50389 Wesseling 1. Nach Meinung von Herrn Heitkamp sollte sich die Stadt Wesseling die Chance erhalten, einen Teil dieser Quartiere so auszubilden, dass der eingeführte Begriff „Hahnwald von Wesseling“ auch realisiert werden kann. Er stellt sich daher vor, dass für 15 bis 20 % der Fläche Grundstücke in der Größe 1.000 bis 1.300 m² mit einer rein eingeschossigen Bebauung in diesem Bebauungsplan berücksichtigt werden sollten. zu 1. Im Bebauungsplan werden Regelungen zur Mindestgröße von Baugrundstücken im Übergang zur Vogelsiedlung im Westen (min. 500 qm) sowie im Übergang zu den geplanten Grünflächen (min. 400 qm) getroffen. Hierbei handelt es sich um die Sicherung von Mindestgrößen. Darüber hinausgehende Grundstücksgrößen, wie von Herrn Heitkamp angeführt, sind im Rahmen der Grundstücksparzellierung möglich und sollen sich an der Nachfrage orientieren. Gegebenenfalls kann eine weiterführende Regelung im Rahmen der Grundstückskaufverträge und den hierbei beabsichtigten Bauverpflichtungen erfolgen. Aus städtebaulicher Sicht soll mit den getroffenen Festsetzungen sowohl eine verdichtete Siedlungsentwicklung vermieden wie auch ein Grundmaß an Flexibilität erreicht werden, um auf die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes reagieren zu können. Die im Bebauungsplan im Übergangsbereich zur Vogelsiedlung getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit beziehen sich auf die hier südöstlich der Straße Am Eichholzer Acker vorhandene Bebauungsstruktur sowie das hier gültige Planungsrecht, welches ebenfalls maximal zwei Vollgeschosse vorsieht. Vor dem Hintergrund angemessener Flexibilität der Erschließung und Zukunftsfähigkeit der Planung sind isoliert erschlossene Bereiche oder Quartiere verkehrstechnisch ungünstig und für die gewünschte vernetzte Siedlungsentwicklung nicht zielführend. Ein einseitig auf den Siedlungsbereich „Vogelsiedlung“ ausgeDie Erschließung einer solchen großzügigen Bebauung soll- richteter und hierüber erschlossener Teilbereich widerspricht den übergeordneten städtebaulichen Plate seiner Meinung nach bewusst vom Eichholzer Acker über nungszielen, die eine richtungsneutrale Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz vorsehen, um störendie Luxemburger Straße oder ggf. über die Brüsseler Straße de Umwegverkehre zu vermeiden und eine ganzheitliche identitätsstiftende Siedlungsentwicklung mit enterfolgen. Hierbei sollte der großzügige Ausbau der Luxemsprechend gestalteten Eingangssituationen zu entwickeln. burger Straße in das neue Wohngebiet in gleicher Form Der in der Planung vorgesehene untergeordnete Charakter der Anbindung an die Straße Auf dem Eichholfortgesetzt werden. Ein Ausbau als Wohnweg in Mischbauzer Acker soll durch eine verkehrsflusshemmende Gestaltung unterstützt werden. Die Gestaltung als weise sollte vermieden werden. Wohnweg in Form einer Mischverkehrsfläche dient in diesem Zusammenhang der Minderung des Verkehrsflusses und damit einhergehend dem Immissionsschutz der Anlieger. Den Anregungen von Herrn Heitkamp zu den vorgeschlagenen verbindlichen Grundstücksgrößen, zur reduzierten Geschossigkeit sowie zur gesonderten Erschließung im westlichen Randbereich des Plangebietes wird somit nicht gefolgt. STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen … Fortsetzung Schreiben vom 22. August 2008 2. Herr Heitkamp hält die Anbindung des geplanten Baugebietes an die Eichholzer Straße in Form von Einmündungen für zwingend erforderlich und deutlich besser als die Anordnung von Minikreisel. Er befürwortet daher eine Verkehrslösung, die nur einen Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße und zwei »klassische« Einmündungen für das geplante Wohngebiet vorsehen. In diesem Zusammenhang verweist Herr Heitkamp auf die notwendigen Änderungen bzw. die Ausbildung einer Ampelkreuzung für die Einmündung »Auf dem Eichholzer Acker/ Eichholzer Straße«, da die Unfallhäufigkeit damals enorm zugenommen hatte. Anhand eines beigefügten Fotos erläutert er, dass die Platzverhältnisse für einen Kreisverkehr im Einmündungsbereich Rembrandtstraße seiner Meinung nach ausreichend seien. Darüber hinaus könnten bei dieser Lösung die Baumreihen entlang der Eichholzer Straße erhalten werden. Nach Meinung von Herrn Heitkamp besteht ein weiterer Vorteil der vorgeschlagenen Anbindungslösung darin, dass hierbei bis zur Realisierung des 2. Bauabschnittes Erfahrungen gesammelt werden könnten. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen soll dann entschieden werden, ob der 2. Bauabschnitt ggf. auch an den vorgeschlagenen Kreisverkehr Rembrandtstraße mit angeschlossen werden kann. Seiner Ansicht nach ist dann auch eine Gesamtlösung im Zusammenhang mit dem Umbau der Kreuzungssituation Eichholzer Straße/Urfelder Straße denkbar. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge zu 2. Im Vorfeld der Bauleitplanung wurden mehrere Anbindungsvarianten, u.a. auch mit »klassischen« Einmündungen, in Hinblick auf Verkehrsabwicklung und Lärmsituation fachgerecht geprüft. Die Abstimmung der Stadt Wesseling mit dem Rhein-Erft-Kreis (Straßenbaulastträger der K 31 Eichholzer Straße) führte zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der verschiedenen Belange die vorliegende Anbindung des geplanten Wohngebietes mittels Minikreisverkehren die sachgerecht beste Lösung ist. Neben der verkehrstechnischen Prüfung wurde die geplante Anbindungssituation ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Lärmgutachtens schalltechnisch betrachtet. Gemäß den prognostizierten Werten ist bei der vorliegenden Verkehrslösung von keiner schallschutztechnisch relevanten Lärmpegelerhöhung an der Bestandsbebauung auszugehen. Die Anordnung eines zentralen, größeren Kreisverkehres in Höhe der Rembrandtstraße erfordert die Ausweitung der Verkehrsfläche der Eichholzer Straße nach Süden im Bereich des Kreisels wie auch in den Fahrbahnanschlussbereichen. Bei der dem Schreiben beigefügten Erschließungsvariante erstreckt sich der aus Verkehrssicherheitsgründen um einen Mittelstreifen verbreiterte Straßenquerschnitt insgesamt über mehrere hundert Meter, was entsprechend negative Folgen für den Baumbestand und die Kostenentwicklung der Planung hat. Bei einer Anbindung beider Bauabschnitte an einen zentralen fünfarmigen Kreisverkehr werden aufgrund der Knotengeometrie weitere umfangreiche Flächenbedarfe erforderlich. Somit werden sowohl bei der geplanten Anordnung eines Minikreisverkehres als auch bei der Anordnung eines größeren gemeinsamen Kreisverkehres in Höhe der Rembrandtstraße bestehende Bäume überplant. Demgegenüber können bei der vorliegenden Variante mit Minikreisverkehren durch Verzicht auf den ursprünglich südlich der Eichholzer Straße geplanten Fuß- und Radweg wieder vermehrt Bäume erhalten bleiben. Eine Anbindung des 1. Bauabschnittes über einen größeren Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße benötigt entsprechende Flächen und führt über die geänderte Haupterschließungsstruktur zu einem erheblichen Eingriff in das über mehrere Stufen bereits qualifizierte städtebauliche Konzept. Darüber hinaus entsteht mit der exzentrischen Anordnung der Haupterschließung für den ersten Bauabschnitt eine ungünstige Erschließungssituation. Aus städtebaulich-stadtgestalterischer Sicht würde zunächst ein Torso entstehen, was insbesondere im Falle der Verzögerung bzw. des Wegfalles des 2. Bauabschnittes zu einer unbefriedigenden städtebaulichen Situation führen würde. Das städtebauliche Ziel, mit jedem Bauabschnitt ein auch auf langfristige Sicht eigenständiges und abgerundetes Wohnquartier zu entwickeln, wäre nicht erreicht. Eine langfristige Beschränkung auf eine einzige Anbindung an die Eichholzer Straße und die damit verbundene Abhängigkeit ist aus verkehrstechnischer Sicht zu vermeiden. Im Falle einer Straßensperrung (z.B. Bauarbeiten / Verkehrsunfall) hätte dies empfindliche Konsequenzen auf die Erreichbarkeit des gesamten Wohnquartiers, da keine adäquaten Ausweichanbindungen bestünden. Eine Anbindung an den bestehenden Kreisverkehr am Knotenpunkt K 31 Eichholzer Straße / L 190 Urfelder Straße wurde im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes gutachterlich geprüft. Aufgrund der z.T. erheblichen Vorbelastungen dieses Knotenpunktes ist eine zusätzliche Belastung in dem Maße, wie sie hier bei einer zusätzlichen Anbindung auftreten würde, verkehrstechnisch nicht vertretbar. Den Anregungen von Herrn Heitkamp zur alternativen Verkehrsanbindung an die K 31 wird somit nicht gefolgt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 2 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 2. Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Hannelore und Dieter Hoever Schreiben vom 27. August 2008 Die Eheleute Hoever fragen nach, inwieweit sie befürchten müssen, dass der Bebauungsplan Nr. 2/93.1 wieder geändert wird und sie dann angrenzend an ihr Grundstück mit einer Bebauung rechnen müssten bzw. der Abstand der Bebauung bzw. Garagen weniger als 30 Meter ist. Brüsseler Straße 4 50389 Wesseling Weiterhin bitten sie um Erläuterung des Satzes »Im Bereich der privaten Grünflächen dürfen keine größeren baulichen Anlagen errichtet werden, sondern nur Anlagen, die der Nutzung und Unterhaltung des Grundstückes dienen« aus der Begründung. Es stellt sich für sie die Frage, ob Gartenhäuser oder Garagen an ihrer Grundstücksgrenze errichtet bzw. gebaut werden dürfen oder ein Mindestabstand eingehalten werden muss. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Der angeführte Planbereich stellt sich in den von den Eheleuten Hoever genannten Punkten im aktuellen Planungsstand unverändert dar. In festgesetzten Grünflächen sind bauliche Anlagen untergeordnet zulässig, soweit sie der Nutzung/ Unterhaltung dieser Grünflächen dienen, wie z.B. Gartenhäuschen, Geräteschuppen usw. Diese baulichen Anlagen unterliegen ebenfalls den Abstandsflächenbestimmungen des § 6 der Landesbauordnung NordrheinWestfalen (BauO NW), d.h. eine Grenzbebauung ist nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich. Bauliche Anlagen mit nutzungsfremden Zweckbestimmungen wie z.B. Stellplätze, Garagen, Carports sind demnach innerhalb der Grünflächen nicht zulässig. Weiterhin erkundigen sich die Eheleute Hoever, ob der Bau- Eine Änderung des bisherigen Baustellen-Erschließungskonzeptes ist nicht vorgesehen. Die Genehmigung stellenverkehr wie bisher geplant nicht durch die Brüsseler zur temporären Anbindung der Baustellenverkehre an die L 190 Urfelder Straße auf Basis der vorgelegten Straße führt. und abgestimmten Planung ist in Aussicht gestellt und wird rechtzeitig vor Baubeginn formal beantragt. Sie bitten darüber hinaus um Überprüfung, die Fortführung der Brüsseler Straße ins neue Baugebiet als Einbahnstraße oder Anliegerstraße auszubilden (ausgenommen Krankenwagen, Feuerwehr usw.). Der derzeitige Stand der Erschließungsplanung sieht vor, den Anschluss an die Brüsseler Straße als Wohnstraße mit verkehrsberuhigender Oberflächengestaltung auszuführen. Parallel zu diesem Bebauungsplan wurde ein verkehrstechnisches Gutachten erarbeitet. Die hier errechnete Verkehrsprognose hat ergeben, dass sowohl in der Brüsseler als auch in der Luxemburger Straße mit sehr geringen Verkehrszahlen zu rechnen ist, so dass zum heutigen Kenntnisstand einschneidende verkehrsregelnde Maßnahmen nicht erforderlich erscheinen. Dessen ungeachtet sind straßenordnerische Maßnahmen oder Fragen zur Fahrbahngestaltung nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Auch machen die Eheleute Hoever den Vorschlag, angren- vgl. hierzu die Stellungnahme der Verwaltung zur 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August zend an die bestehenden Grundstücke Auf dem Eichholzer 2008 (Liste 1). Acker verschieden große Grundstücke mit Anbindung an die Brüsseler und Luxemburger Straße anzuordnen, diese Straßen jedoch wie bisher als Sackgasse zu belassen. Abschließend erkundigen sie sich nach der bisherigen Anzahl von Käufern. Stand: 11. Dezember 2008 Aufgrund der erforderlichen rechtlichen Sicherheiten, wird ein Verkauf von Grundstücken frühestens nach Rechtskraft dieses Bebauungsplanes erfolgen. Seite 3 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 3. Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Hans-Ulrich Pfensig Schreiben vom 29. August 2008 Um seiner Ansicht nach eine Entwertung der vorhandenen Bebauung »Auf dem Eichholzer Acker« durch zu geringe Anforderungen an die Neubebauung zu vermeiden, hat Herr Pfensig für den Planbereich angrenzend an die Grundstücke südöstlich der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« und südwestlich der »Brüsseler Straße« folgende Anregungen: Auf dem Eichholzer Acker 21 50389 Wesseling 1. Maß der baulichen Nutzung Hier ist anstelle von WA entsprechend der angrenzenden Altbebauung die Nutzung WR vorzusehen! Baugrenzen zu den Altgrundstücken sind genau zu vermaßen und entsprechend denen der Altbebauung an deren hinterer Grundstücksgrenze zu bemessen. 2. Eine Überschreitung der hinteren Baugrenze gemäß Pkt. 3.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfes um 3,0 m in einer Breite von max. 50 % der Fassadenbreite für Balkone, Kellerersatzräume, Wintergärten. Balkone ist für Herr Pfensig nicht akzeptabel. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Zu 1.: Die Ausweisung von Reinen Wohngebieten gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfolgt aufgrund der starken Nutzungseinschränkungen und den damit verbundenen gering flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten nur noch in seltenen begründeten Fällen. Auch im vorliegenden Falle gehört es zu den Zielen der Stadtentwicklung, durch ein angemessenes Maß an Flexibilität ein zukunfts- und anpassungsfähiges Wohngebiet zu entwickeln, welches auch zukünftig bzw. demografiebedingt stärker nachgefragte Wohnformen und wohnungsnahe Dienstleistungen aufnehmen kann (Seniorenwohnen, Mehr- Generationen-Wohnen, Wohnen und Arbeiten, Arztpraxen usw.). Aus diesem Grunde wird von der Ausweisung eines WR-Gebietes Abstand genommen. Die maßstäbliche zeichnerische Darstellung ist rechtlich ausreichend. Ein Erfordernis für eine Vermaßung zu den bestehenden Grundstücksgrenzen wird nicht gesehen. Auch für eine exakte Übernahme der bestehenden Abstandsverhältnisse auf den Grundstücken südöstlich der Straße Auf dem Eichholzer Acker wird kein städtebauliches Erfordernis gesehen. Auch kann von keiner Ungleichbehandlung gesprochen werden, da die gültige planungsrechtliche Situation auf den Bestandsgrundstücken ein Heranrücken der Wohnbebauung bis auf ca. 16 Meter zur rückwärtigen Grundstücksgrenze ermöglicht, wodurch sich im Vergleich zur Neuplanung wesentlich größere Spielräume für die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben. Die in der Neuplanung festgesetzten Abstände nehmen sinngemäß die angrenzende Bestandssituation auf. Anhaltspunkte für abstandsbedingte unzumutbare Störungen im Bereich der Bestandsgrundstücke bestehen nicht. Zu 2. und 3.: Auch diese Festsetzungen folgen dem städtebaulichen Ziel, angemessen flexible sowie zeitund zukunftsgerechte Wohn- und Grundstücksverhältnisse zu entwickeln. (vgl. auch zu Pkt. 1) 3. Die Überschreitung der hinteren Baugrenze durch private Stellplätze, Garagen oder Carports gemäß Pkt. 3.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanvorentwurfes um max. 3,0 m ist für Herr Pfensig ebenfalls nicht akzeptabel. 4. Die festgesetzten privaten Grünflächen empfindet Herr Pfensig im o.g. Bereich unzumutbar gering in der Tiefe! Aufgrund der tangentialen Annäherung an die bestehenden Grundstücke ist seiner Meinung nach stellenweise kaum noch Grünfläche vorhanden und er verweist auf den Umweltbericht, wo demgegenüber die »großzügige Durchlüftung« in Richtung Südwest/Nordost hervorgehoben wird. Daher schlägt Herr Pfensig vor, in der Begründung den letzten Satz unter Pkt. 5.5 folgendermaßen zu ändern: »Im Bereich der privaten Grünflächen im hintersten Grundstücksteil dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden.« Stand: 11. Dezember 2008 Zu 4.: Die im Umweltbereicht angeführte Durchlüftung bezieht sich sowohl auf die festgesetzten Grünflächen als auch auf die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegenden Grundstücksbereiche. Mit der Festsetzung privater Grünflächen wird die Möglichkeit zur Errichtung baulicher Anlagen bereits stark eingeschränkt, in jedem Falle stärker als im Bereich der Bestandsgrundstücke. Der vollständige Ausschluss baulicher Anlagen in diesem Bereich, d.h. auch Anlagen, die der Nutzung bzw. Unterhaltung der Grünflächen dienen, stellt eine städtebaulich nicht zu vertretende Nutzungseinschränkung und deutliche Ungleichbehandlung gegenüber der angrenzenden Bestandssituation dar, die dem städtebaulichen Ziel, hier ein hochwertiges Wohngebiet zu entwickeln, entgegensteht. Seite 4 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Bürger Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge … Fortsetzung Schreiben vom 29. August 2008 Bezogen auf den gesamten Bebauungsplan hat Herr Pfensig folgende Anregung: 5. Herr Pfensig regt an, im Bebauungsplan vorzusehen, dass bezogen auf die jetzt vorgesehenen Grundstücksgrößen jeweils nur eine Wohneinheit (1 WE) pro Grundstück errichtet werden darf, um weitere zukünftige Verdichtungen des hochwertigen Baugebietes mit den Folgen für Parken, Verkehr, Entsorgung, Emissionen etc. zu vermeiden. Zu 5.: Die Festsetzungen der Neuplanung zielen bereits auf eine geringe Verdichtung ab und orientieren sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an der planungsrechtlichen Situation im Bereich südlich der Straße Auf dem Eichholzer Acker. Die Beschränkung auf maximal 1 WE pro Grundstück würde demgegenüber zu einer unzumutbaren Einschränkung der als hochwertig geplanten Grundstücksnutzungen führen und städtebaulich gewünschte Flexibilitäten empfindlich einschränken (vgl. hierzu Pkt. 1 und 2). Zukunftsweisende, den demografischen Wandel berücksichtigende Wohnformen wären nicht realisierbar, wenn z.B. keine Einliegerwohnungen oder barrierefreie Mehr-Generationen-Gebäude möglich sind. Auch ist bei den geplanten großzügigen Grundstücksverhältnissen bzw. Grundstückstiefen davon auszugehen, dass private Stellplätze ausreichend und unproblematisch Platz auf den privaten Grundstücksflächen finden. Den Anregungen von Herrn Pfensig wird somit nicht gefolgt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 5 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen LISTE 2: BÜRGERANREGUNGEN AUS DER INFOMOBIL-VERANSTALTUNG (27.08.08) Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 1. Es wurde angeregt, im Bebauungsplan nicht Allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen, da sich in einem WA auch Läden, Kneipen, Kioske und Arztpraxen ansiedeln könnten und in diesem Zusammenhang erhöhte Lärm- und Parkplatzprobleme befürchtet werden. Das Baugebiet sollte daher als Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen und nur entlang der Eichholzer Straße ein WA festgesetzt werden. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt 1 der 3. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008 (Liste 1). 2. Es wurden Bedenken geäußert, dass es zu Schleichverkehren durch das Gebiet kommen könne, welche die Bewohner des angrenzenden Wohngebietes beeinträchtigen würden. Durch das Ringstraßensystem der einzelnen Quartiere sowie durch die vorgesehene verkehrsflusshemmende Gestaltung als Wohnstraße, insbesondere im Anschlussstück an die Straße »Auf dem Eichholzer Acker« wird ein möglicher Verkehrsdurchfluss deutlich gemindert. Demgegenüber soll die geplante gebietsinterne Wohnsammelstraße großzügig ausgebaut werden, um die Verkehre in guter Qualität zur Eichholzer Straße ableiten zu können. Darüber hinaus besitzt die Anbindung an die Eichholzer Straße mit der Kreisverkehrslösung eine gute Qualität der Verkehrsabwicklung. Somit ist aus verkehrlicher Sicht unter Zugrundelegung des derzeitigen Planungsstandes die Verkehrsverbindung zwischen der geplanten gebietsinternen Sammelstraße und der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« zu wenig attraktiv, als dass von unzumutbaren Schleichverkehren über die Straße »Auf dem Eichholzer Acker« auszugehen ist. Parallel zu diesem Bebauungsplan wurde ein verkehrstechnisches Gutachten erarbeitet. Die hier errechnete Verkehrsprognose hat unter Zugrundelegung des geplanten Erschließungssystems ergeben, dass sowohl in der Luxemburger als auch der Brüsseler Straße mit sehr geringen Verkehrszahlen zu rechnen ist, so dass zum heutigen Kenntnisstand einschneidende verkehrsregelnde Maßnahmen hier nicht erforderlich erscheinen. 3. Es wurde vorgeschlagen, das Wohngebiet nur über einen Kreisverkehr auf Höhe der Rembrandtstraße zu erschließen oder einen 4. Anschluss an den bestehenden Kreisverkehr Eichholzer Straße / L 190 zu bauen. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 2 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August 2008 (Liste 1). 4. Die Anwesenden sahen es als wichtig an, dass der Schwerlastverkehr auf der K 31 reduziert werde. Es wurden Befürchtungen geäußert, dass durch die zwei neu geplanten Kreisverkehre der Lärm noch zunehme, z.B. wegen des notwendigen Überfahrens der Mittelinseln und zusätzlicher Bremsvorgänge. Da es sich bei der K 31 Eichholzer Straße um eine klassifizierte Kreisstraße handelt, ist für Fragen, die verkehrsordnernische Maßnahmen betreffen, der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulasträger entscheidend zuständig. In Hinblick auf die Ausgestaltung der geplanten Kreisverkehre liegt die Zuständigkeit ebenfalls beim Rhein-Erft-Kreis. Die detaillierte Gestaltung der Kreisverkehre wird im Rahmen der erschließungstechnischen Ausbauplanung in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis festgelegt. Sowohl die Schwerlastverkehrsthematik als auch die Ausgestaltung der Kreisverkehre sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Zur Reduzierung des Schwerlastverkehrs wurde angeregt, ein Verkehrsschild aufzustellen, dass LKWs über 7,5 Tonnen nur zur Anlieferung über die K 31 fahren dürften und somit der Schwerlast-Durchgangsverkehr ausgeschlossen würde. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 6 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 5. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Es wurde vorgeschlagen, die L 190 Urfelder Straße bereits südlich der Akademie Eichholz abzuhängen und eine neue Querspange zur L 192 Siebengebirgsstraße zu bauen, um die Gewerbeverkehre aus Sechtem aus dem Kreisverkehr bei der Akademie Eichholz herauszuhalten. Die vorgeschlagene Umgehungsstraße befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Bauleitplanung und beansprucht Flächen, die nicht zum Wesselinger Stadtgebiet gehören. Die Stadt Wesseling hat somit weder die Planungshoheit noch einen maßgeblichen Einfluss auf derartige Trassenplanungen. Da eine solche Verbindungsstraße über Stadt- und Kreisgrenzen hinaus führen würde, sind hierbei neben dem Landesbetrieb Straßen NRW als Straßenbaulastträger die Belange der Städte Wesseling und Bornheim sowie des Rhein-Erft-Kreises als auch des Rhein-Sieg-Kreises gleichberechtigt zu berücksichtigen. Die Trassenfindung sowie die hieraus entstehende komplexe Umverteilung der Verkehrsströme mit allen ihren zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbaren verkehrlichen und städtebaulichen Konsequenzen wären detailliert zu untersuchen. Damit verbundene finanzielle Investitionen wären bereits im Vorfeld erforderlich. Auch wäre nicht auszuschließen, dass bei Neu- und Gesamtbetrachtung des Verkehrsgefüges K 31 / L 190 / L 192 aus Gründen des städteübergreifend zu verbessernden Verkehrsflusses im Detail Umwegverkehre für die Bürger Keldenichs zur Autobahn entstünden. Wie sich die Verkehrs- und Verkehrslärmsituation östlich angrenzend an den 2. Bauabschnitt auf der Urfelder Straße entwickeln würde, ist ohne o. a. detaillierte Untersuchung im Vorfeld nicht abschätzbar. Zusätzliche Umwegverkehre müssten ggf. dem Wegfall von Durchgangsverkehren gegenübergestellt werden. In städtebaulicher Hinsicht ergäbe sich durch die Querspange eine veränderte und stadtgestalterisch weniger klare Eingangssituation für Keldenich. Die absehbar hohen Investitionskosten, die komplizierten Zuständigkeits- und Beteiligungsverhältnisse, die damit im Zusammenhang stehende absehbar langwierige Verfahrensdauer sowie die Umverteilung der Verkehrsströme, lassen zum heutigen Zeitpunkt keine dem Aufwand angemessene Verbesserung für die Bürger Keldenichs erkennen und damit die Weiterverfolgung dieser Variante als nicht sinnvoll erscheinen. Da die planungsbedingten Zusatzverkehre nur sehr untergeordnet die heutige Knotenpunktproblematik K 31 / L 190 / L 192 berühren, kann hiervon kein kausaler Zusammenhang für die Bauleitplanverfahren bzw. ein Änderungserfordernis abgeleitet werden. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. 6. Es wurde nachgefragt, wie sichergestellt wird, dass einzelne Grundstücke erst wesentlich zeitverzögert nach einigen Jahren bebaut werden, so dass der dann entstehende verzögerte Baustellenlärm unangenehm für die Anwohner wird. Es ist seitens der Projektpartner beabsichtigt, die Grundstückskaufverträge an Bauverpflichtungen zu binden, die eine Bebauung der jeweiligen Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorsehen. Die Thematik der zeitlichen Realisierung der Bebauung ist jedoch nicht bebauungsplanrelevant. 7. Es wurde angeregt, dass nicht nur Kinderspielplätze für Kleinkinder sondern auch Spielmöglichkeiten für 13-14-jährige Kinder angeboten werden sollten. Die im Bebauungsplan festgesetzte Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche ermöglicht grundsätzlich überall in dieser Fläche Spielzonen. Die genauen Standorte werden nach Bedarf ausgewählt und im Rahmen der Ausbauplanung der Grünflächen konkretisiert. Grundsätzlich ist Kinderspiel aller Altersgruppen überall in den öffentlichen Grünflächen erwünscht und soll entsprechend gefördert werden. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 7 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 8. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Es wurde nach den Erwerbsmöglichkeiten von Baugrundstücken gefragt. Fragen zu Erwerbsmöglichkeiten von Baugrundstücken sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Es kann jedoch der Hinweis gegeben werden, dass planungsbedingt noch keine Grundstücke parzelliert bzw. verkauft werden können. Interessenten können sich jedoch mit der Stadt Wesseling, Bereich Liegenschaften, oder mit den beiden anderen Projektpartnern in Verbindung setzen. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 8 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen LISTE 3: STELLUNGNAHMEN AUS DER BÜRGERINFORMATION (02.09.2008) 1. Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, auf die in dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung dargestellte Gemeinbedarfsfläche für ein optionales Bürgerhaus zu verzichten. Da es seiner Meinung nach in Keldenich vergleichsweise wenig Grünflächen zu Erholungszwecken gebe, solle die geplante Breite des Grünzuges möglichst nicht eingeschränkt werden. Im Rahmen einer erneuten Bedarfsprüfung wird auch von Seiten der Stadt Wesseling die Ausweisung einer gesonderten Gemeinbedarfsfläche innerhalb des geplanten Grünzuges als entbehrlich angesehen. Ein kleineres Vereins-/Bürgerhaus ist auch innerhalb der geplanten Allgemeinen Wohngebiete an geeigneter Stelle möglich. Vor dem Hintergrund einer guten Erreichbarkeit im Allgemeinen sowie der fußläufigen Erreichbarkeit für alle Altersgruppen im Besonderen sowie der Förderung der Integration des neuen Baugebietes in den Stadtteil Keldenich wäre eine zentrale Lage am nordöstlichen Ende der »Grünen Mitte« oder an der Eichholzer Straße denkbar (z.B. ein Torhaus). Alternativ kann auf vorhandene Angebote wie den Schwingeler Hof in Keldenich verwiesen werden, welcher derzeit auch von Vereinen/Bürgergruppen genutzt wird. In der Flächenutzungsplanänderung wird daher auf die Darstellung einer gesondert ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche für ein optionales Bürgerhaus im weiteren Verfahren verzichtet. Um vorsorglich den aktuellen Überlegungen und Diskussionen Rechnung zu tragen, ist ein textlicher Hinweis in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen worden, mit dem auf die Zulässigkeit einer Gemeinbedarfseinrichtung, z.B. eines Bürgerhauses, innerhalb der geplanten Wohnbauflächen hingewiesen wird. Der Anregung wird somit gefolgt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 9 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 2. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Herr Konrad, Vermeerweg, regt an, die geplanten maximalen Trauf- und Firsthöhen an der Eichholzer Straße um 1,0 bis 1,5 Meter herabzusetzen. Nach seiner Berechnung würden die durch die geplanten Festsetzungen ermöglichten Gebäudehöhen die Gebäudehöhen der tiefer gelegenen Bestandsbebauung auf der nordöstlichen Seite der Eichholzer Straße übersteigen, so dass sich die Neuplanung nicht in das Umfeld einfügen würde. Im Rahmen der städtebaulichen Planung wurde ein Konzept zur Gliederung der baulichen Dichte entwickelt. Dieses sieht entlang der Eichholzer Straße eine höhere bauliche Dichte vor, die der städtebaulichen Betonung und repräsentativen Darstellung des neuen Wohngebietes im Stadtraum (ortsbildprägende Adressbildung, neuer Stadteingang) sowie der Schallabschirmung für die dahinter liegende Bebauung dient. Hieraus abgeleitet bildet die festgesetzte Höhenstaffelung und die städtebauliche Betonung der Einfahrtssituationen in das neue Baugebiet mittels höherer Eckgebäude ein grundlegendes Gestaltungsprinzip dieser städtebaulichen Planung. Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, dass die geplanten Gebäude an der Eichholzer Straße nicht höher sein dürften als die bestehenden Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite, damit sich die Neubebauung in das bestehende Umfeld einfüge. Dies schließt seiner Meinung nach auch die geplanten Torhäuser mit ein. Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen sind als Maximalwerte anzusehen, die abgestimmt sind auf die hier beabsichtigten Nutzungen und den repräsentativen Charakter eines neuen Stadteinganges. Im Gegensatz zum übrigen Baugebiet sollen hier neben Wohnnutzungen bevorzugt auch Dienstleistungsnutzungen und Läden mit entsprechend größeren Geschosshöhen untergebracht werden können. Die Gliederung der festgesetzten Gebäudehöhen dient damit auch der Ermöglichung einer angemessenen Nutzungsvielfalt und deren Steuerung. Zu den städtebaulichen Planungszielen gehört ebenfalls die umfeldintegrierte und maßstäbliche Ausbildung der geplanten Gebäude an der Eichholzer Straße. Dies bedeutet nicht, dass die Neubebauung die Gebäudehöhen der gegenüberliegenden Bebauung exakt übernehmen muss. Da die Höhen der Altbebauung der vorhandenen Geländesenke folgen, würde dies zu keiner den städtebaulichen Zielen angemessenen repräsentativen Bauzeile und Eingangsgestaltung führen. Angesichts der großen Abstände von über 50 m zwischen der Altbebauung und den geplanten Gebäuden ist eine maßstäbliche städtebauliche Einbindung auch dann noch gegeben, wenn die geplanten Gebäudehöhen die Höhenlage der Bestandsbebauung, wie vorgeschlagen und durch die Festsetzungen im Bebauungsplan möglich, geringfügig übersteigen. Auch ist nach entsprechender Prüfung davon auszugehen, dass die Neubebauung an der Eichholzer Straße keine maßnahmenrelevante Beeinträchtigung bzgl. Lärmreflexionen oder Verschattung bei der gegenüberliegenden Bestandsbebauung verursacht. Unzweifelhaft ist, dass durch die Neubebauung der Blick in die heutige Landschaft deutlich eingeschränkt wird. Mit einer solchen Einschränkung ist im Grundsatz jedoch seit der ab 1977 im Flächennutzungsplan enthaltenen Wohnbauflächenausweisung zu rechnen, so dass aus der bestehenden Situation keine Ansprüche auf Blickerhalt geltend gemacht werden können. Die hier entwickelten Baukonzepte der vorausgegangenen Jahrzehnte haben eine deutlich höhere Verdichtung und damit größere Sichteinschränkung vorgesehen. Den Anregungen wird somit nicht gefolgt 3. Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, im nordwestlichen Randbe- Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 5 der 3. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008 (Liste 1). reich im Anschluss an die Bestandsgrundstücke »Auf dem Eichholzer Acker« und südlich der Brüsseler Straße die zulässige Geschossigkeit auf maximal ein Vollgeschoss zu beschränken. Somit würde sich die Neubebauung stärker an der Altbebauung orientieren und damit besser in das bauliche Umfeld einfügen. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 10 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen 4. 5. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 1 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August 2008 Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, im Plangebiet ein ge(Liste 1). sondertes Quartier vorzusehen, in dem nur großzügige Grundstücke mit Mindestgrößen von 1.000 qm und eine maximal eingeschossige Bauweise zulässig seien. Hiermit solle erreicht werden, dass wie bereits vor längerer Zeit diskutiert, sich im neuen Baugebiet auch gehobenes Klientel mit hohem Anspruchsniveau ansiedeln werde. Mit den vorgeschlagenen Festsetzungen solle sichergestellt werden, dass in der unmittelbaren Nachbarschaft auch entsprechend großzügig gebaut würde und somit ein Quartier mit entsprechender Prägung entstehen könne. Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, plädiert ebenfalls für Grundstücke mit Mindestgrößen von 1.000 qm, die unmittelbar angrenzend an die bebauten Grundstücke entlang der Straße »Auf dem Eichholzer Acker« angeordnet werden sollten. Die Grundstücke sollten darüber hinaus eine Tiefe aufweisen, die im Mindesten der Grundstückstiefe der angrenzend vorhandenen Grundstücke entspricht, damit die vorhandene Freiraumqualität der Hausgärten nicht beeinträchtigt würde. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 1 der 1. vom 22. August 2008 und zu Pkt. 4 der 3. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 29. August 2008 (Liste 1). Herr Simons, Cranachstraße, regt demgegenüber an, die großen Grundstücke im Süden direkt angrenzend an den Grünzug anzuordnen. Die Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglichen grundsätzlich eine solche Anordnung. Die detaillierte Gliederung der zukünftigen Grundstückszuschnitte ist jedoch nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens und soll im Rahmen des Vermarktungskonzeptes in den Grundzügen entwickelt, gesteuert und anhand der Nachfrage konkretisiert werden. Herr Konrad, Vermeerweg, sowie Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, regen an, dass es für die private Vorzone zur Eichholzer Straße stärkere Auflagen zur Begrünung geben solle, da ansonsten ihrer Meinung nach ein großzügiger und begrünter Freiraum, wie in der Begründung angeführt, nicht erreicht werden könne. Da die Eichholzer Straße im Südwesten breite öffentliche Seitenbereiche besitzt, die begrünt werden sollen, wird der Umfang der für den Bereich der privaten Vorzone getroffenen Begrünungsfestsetzungen aus städtebaulicher Sicht für ausreichend erachtet. Angesichts der großzügigen öffentlichen Flächen soll die Abhängigkeit des Begrünungskonzeptes von erschwert durchsetzbaren privaten Maßnahmen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Stattdessen ist beabsichtigt, in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger, ein angemessenes Begrünungskonzept für den öffentlichen Straßenraum zu erarbeiten. Eine vergleichbar dichte Begrünung wie auf der Nordostseite der Eichholzer Straße wird an der Südwestseite jedoch nicht angestrebt, da hier keine Privatgärten zu schützen sind sondern sich das neue Baugebiet im Sinne eines Stadteinganges offen präsentieren soll. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass auch zum heutigen Zeitpunkt an der Südwestseite der Eichholzer Straße nur punktuell eine Eingrünung vorhanden ist. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. 6. Herr Konrad, Vermeerweg, weist darauf hin, dass seiner Meinung nach die Verwendung die Begriffe »freistehendes Einfamilienhaus«, »Doppelhaus« und »Reihenhaus« sowie weitere im Konzept genannte Haustypen in der Begründung zum Bebauungsplan zum Teil redaktionell verbesserungswürdig sei und bittet darum, dies im Rahmen der Überarbeitung zu prüfen. Stand: 11. Dezember 2008 Die korrekte Verwendung der angeführten Begriffe wird redaktionell geprüft und, falls erforderlich, geändert. Seite 11 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 7. Herr Heitkamp, Auf dem Eichholzer Acker, regt an, das neue Baugebiet nur über einen großen Kreisverkehr in Höhe der Rembrandtstraße zu erschließen. Die Anordnung zweier Minikreisel halte er hier für wenig geeignet, da die Eichholzer Straße nachweislich einen hohen LKW-Anteil besitze und somit bei einem Minikreisel der innere »Buckel« häufig durch den Schwerlastverkehr überfahren würde. Dies wiederum würde zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner führen. Die Anordnung eines Kreisels auf Höhe der Rembrandtstraße hätte seiner Meinung nach auch den Vorteil, dass hier zunächst einmal Erfahrungen mit diesem Kreisverkehr gesammelt werden könnten. Im Zuge der Entwicklung des 2. Bauabschnittes bestünde dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob für diesen Bauabschnitt ein 2. Kreisverkehr erforderlich wäre oder ob beide Bauabschnitte besser an den zentralen Kreisverkehr angebunden werden sollten. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 2 der 1. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 22. August 2008 (Liste 1) sowie zu Pkt. 4 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste 2). 8. Herr Gieseke, Vermeerweg, fragt nach, ob eine Sperrung der Eichholzer Straße für den Durchgangsverkehr von (schweren) LKW möglich sei. Bei der Eichholzer Straße handelt es sich um eine klassifizierte Straße, für die der Rhein-Erft-Kreis als Straßenbaulastträger zuständig ist. Die Stadt Wesseling kann bei Fragen, welche die Kreisstraße betreffen, beim Kreis einen zu begründenden Antrag stellen. Entscheidungsträger ist jedoch der Kreis. Aufgrund der übergeordneten Verbindungsfunktion der Eichholzer Straße ist aus fachlicher Sicht eine solche empfindliche Einschränkung des Verkehres nicht empfehlenswert und daher wenig aussichtsreich in der Genehmigung und Umsetzung. In diesem Zusammenhang gibt Herr Gieseke zu Bedenken, dass es für Baustellenverkehr aus Richtung Brühl nahe liegender wäre, über die Eichholzer Straße und nicht über die Urfelder Straße ins Plangebiet zu fahren. Mit dem Landesbetrieb Straßen NRW, der als Straßenbaulastträger für die Urfelder Straße zuständig ist, wurde abgestimmt, den im Zusammenhang mit der Herrichtung der öffentlichen Flächen entstehenden Baustellenverkehr temporär ausschließlich über eine Anbindung an die Urfelder Straße abzuführen, um die aus dem Baustellenverkehr resultierenden Belastungen für die Anwohnerschaft möglichst zu minimieren. Hierzu soll die Trasse des südlich des Plangebietes bestehenden Wirtschaftsweges genutzt und ausgebaut werden. Da die bauliche Entwicklung im Südwesten beginnt und im Uhrzeigersinn fortgeführt werden soll, wird es insbesondere im ersten Zeitabschnitt der Erschließungsmaßnahme keine Verbindung zur Eichholzer Straße geben. Im Übrigen sind Fragen zu Straßensperrungen und die Führung der Baustellenverkehre nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern im Rahmen der Erschließungsplanung in Abstimmung mit den Straßenbauund Straßenordnungsbehörden zu regeln. Ergänzend wird von Herrn Konrad, Vermeerweg, angeregt, den Schwerlastverkehr auf der Eichholzer Straße einzuschränken, da seiner Meinung nach lediglich die Versorgung der westlich benachbarten Einzelhandelsmärkte über diese Straße gesichert werden müsste. Bei den geplanten Kreiseln solle darüber hinaus aus Lärmschutzgründen auf die mittlere Erhöhung (»Buckel«) verzichtet werden. Stand: 11. Dezember 2008 Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 4 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste 2). Seite 12 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 9. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Herr Hofmann, Luxemburger Straße, fragt nach, was für ein Verkehrsaufkommen zukünftig auf der Luxemburger Straße zu erwarten sei und wie der Baustellenverkehr in diesem Bereich abgewickelt werden solle. Vor dem Hintergrund möglicher Baustellenverkehre, welche die Luxemburger Straße nutzen könnten, wird um Abbindung dieser Straße vom Plangebiet gebeten. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zur 2. schriftlichen Bürgerstellungnahme vom 27. August 2008 (Liste 1). Bzgl. der Führung der Baustellenverkehre vgl. Ausführungen zu Pkt. 8 (Liste 3) Frau Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, fordert zum Schutz der Anwohner der Straßen »Auf dem Eichholzer Acker« bzw. der Brüsseler und Luxemburger Straße hier Einschränkungen für einen möglichen Baustellenverkehr vorzunehmen. Es sollte Sorge dafür getragen werden, dass der gesamte Baustellenverkehr ausschließlich über die neue Baustraße an der Urfelder Straße abgeleitet werde. 10. Demgegenüber erscheint es für Herrn Simons, Cranachstraße, aufgrund der vorhandenen Straßenanschlüsse sinnvoller, die Erschließung des 1. Bauabschnittes über die Brüsseler und Luxemburger Straße bzw. über die Straße Auf dem Eichholzer Acker vorzunehmen. Der 2. Bauabschnitt könne dann über die Urfelder Straße mittels eines Kreisverkehres separat erschlossen werden. Aus städtebaulicher Sicht würde die vorgeschlagene starke erschließungstechnische Trennung der beiden Bauabschnitte das Zusammenwachsen der neuen Wohngebiete wie auch die Integration des geplanten Wohngebietes Eichholz als Ganzes in das bestehende Umfeld deutlich erschweren. Ein unerwünschtes Auseinanderdriften der Siedlungsidentitäten wäre die Folge. Zudem hätte die Aufgabe der richtungsneutralen Anbindung an die Eichholzer Straße zur Konsequenz, dass Orientierungen entweder nur in Richtung Keldenich oder Richtung Autobahn entstünden. Insbesondere die Orientierung zur Urfelder Straße und damit zur Autobahn würde zu einer isolierten und für die Interessen Keldenichs unerwünschten Entwicklung des 2. Bauabschnittes führen. Verkehrlich gesehen hätte für Anwohner des 1. Bauabschnittes, welche die Autobahn als Ziel haben, der Anschluss über die »Vogelsiedlung« deutliche Umwegfahrten zur Folge. Gleiches gilt für Anwohner des 2. Bauabschnittes, die in Richtung Keldenich fahren wollen. Für die Anwohner der »Vogelsiedlung« würde die vorgeschlagene Verkehrskonzeption zu einer erheblichen Erhöhung der Verkehrs- und Lärmbelastung führen. Damit würden die bisherigen Absichten und unternommen Maßnahmen, hier einen zurückgebauten wohnorientierten Bereich zu entwickeln, rückgängig gemacht. Die Schutzbelange der Anwohner der Vogelsiedlung wären somit empfindlich betroffen. Darüber hinaus ergäbe sich insbesondere für den 1. Bauabschnitt eine deutlich verschlechterte verkehrliche Orientierung, da ein Großteil des Baugebietes nur über ein bestehendes Wohngebiet und nicht über eine übergeordnete Straße erschlossen wäre. Die Erschließung würde quasi »durch die Hintertüre« erfolgen. Eine städtebaulich eigenständige und repräsentative Eingangssituation könnte nicht ausgebildet werden. Den Anregungen wird somit nicht gefolgt Stand: 11. Dezember 2008 Seite 13 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 11. Herr Konrad, Vermeerweg, sowie Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, regen an, auch grundsätzlich andere Verkehrslösungen mit Eingriffen in das übergeordnete Verkehrsnetz der L 190 und L 192 sowie eine Verlegung der Trasse der L 190 östlich der Akademie Eichholz zu prüfen. Eine Verlegung der Trassenführung hätte auch einen unmittelbaren positiven Einfluss auf die Neuplanung, da hierdurch der für den 2. Bauabschnitt geplante Schallschutzwall entfallen könnte. Mit Blick auf die verwaltungstechnischen Zuständigkeiten regt Herr Konrad daher an, dass die Stadt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen sollte. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 5 der Bürgeranregungen aus der Infomobilveranstaltung (Liste 2). 12. Herr Simons, Cranachstraße, fragt nach, inwieweit eine Umgehungsstraße zur Eichholzer Straße südlich des Plangebietes grundsätzlich denkbar wäre. Eine Südumgehung Keldenichs wird aufgrund nicht ausreichend geeigneter Anschlussmöglichkeiten, der Betroffenheit zahlreicher Grundstücksbesitzer, der Nähe zu geschützten Freiraumbereichen und der massiven Beeinträchtigung wesentlicher Freiraum- und Naherholungsbereiche für Keldenich als wenig umsetzungsfähig erachtet. Dies gilt umso mehr, wenn die beschriebenen Problematiken ins Verhältnis zu hierdurch entstehenden möglichen Entlastungen auf der Eichholzer Straße gesetzt werden. Da es sich bei der Eichholzer Straße weniger um eine Durchgangsstraße sondern eher um eine Hauptsammelstraße für angrenzende Siedlungsbereiche handelt, würde sich eine Entlastung durch die vorgeschlagene Umgehungsstraße nur untergeordnet bemerkbar machen. Die Abwägung der Vor- und Nachteile lassen somit die Weiterverfolgung einer Umgehungsstraße nicht rechtfertigen. Der Anregung wird somit nicht gefolgt. 13. Herr Kesch, Auf dem Eichholzer Acker, fragt nach, inwieweit die Lärmeinwirkung der vorhandenen Windräder auf Wesselinger und Bornheimer Gebiet geprüft wurde und ob die in der Nachbargemeinde neu ausgewiesene Konzentrationszone für Windräder bei der Lärmprognose berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan wurde die Relevanz möglicher Lärmeinwirkungen bestehender Windenergieanlagen sowie der in Diskussion stehenden neuen Konzentrationszonen auf Bornheimer Stadtgebiet geprüft. Der Gutachter stellt in diesem Zusammenhang fest, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Planungsstandes des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes der Stadt Bornheim sowie der bestehenden Abstandsverhältnisse für das Plangebiet Lärmkonflikte weder mit den bestehenden noch mit den im Bereich der Konzentrationszonen für Windkraft möglichen Windenergieanlagen zu erwarten sind. 14. Herr Kutsch, Balthasar-Neumann-Weg, regt an, im Rahmen der Neuplanung des Wohngebietes die im Malerviertel verlaufende Buslinie auf die Eichholzer Straße zu verlegen, um das geplante Wohngebiet an das ÖPNV-Netz anzuschließen. Die Führung der ÖPNV-Buslinien obliegt den Stadtwerken Wesseling in Absprache mit den jeweils betroffenen Straßenbaulastträgern und liegt außerhalb der Zuständigkeit dieser Bauleitplanung. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an die relevanten Fachstellen zur Prüfung weitergegeben. Erste Gespräche hinsichtlich der zukünftigen Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV sind bereits erfolgt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 14 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen LISTE 4: SCHRIFTLICH EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 1. Schreiben vom 22. August 2008 Nord-West Oelleitung Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Mineralölfernleitung und die FL 38 der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. GmbH Westgas GmbH von der Flächennutzungsplanung nicht berührt werden. Kolkerhofweg 120 45478 Mülheim a.d.Ruhr Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass o.a. Leitung in unmittelbarer Nähe des Plangebietes liegt und im Falle einer Änderung des Bauvorhabens um eine erneute Beteiligung gebeten wird. 2. Fernleitungs-Betriebsge- Schreiben vom 22. August 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass durch die städtebaulichen Planungen keine Fern- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. sellschaft mbH Betriebsverwaltung Nord leitung aus ihrem Überwachungsbereich betroffen wird. Postfach 13 62 46502 Xanten 3. Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH Godorfer Hauptstr. 186 50997 Köln 4. RWE Transportnetz Gas GmbH Abt. Recht Königswall 21 44137 Dortmund Stand: 11. Dezember 2008 Schreiben vom 25. August 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass durch das Plangebiet ihre Mineralöl-Produktenpipeline als Doppelleitung mit Fernwirkkabel und Leitungszubehör sowie ein Lichtwellenleiterbündel verläuft. Diese Leitungen werden in einem 10 m breiten, dinglich gesicherten Schutzstreifen betrieben. Die Leitungsrechte dürfen durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht geschmälert werden. Im Ergebnis stellt die Gesellschaft fest, dass ihre Leitungstrasse (mit Hinweisen) mit in die städtebauliche Planung übernommen wurde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der geplante Erdwall parallel zu ihren Leitungen und der Urfelder Straße nicht mit seinem Lastkegel im Schutzstreifen der Leitungen zu liegen kommen darf und die Unterhaltung der Leitungen auch weiterhin gewährleistet sein muss. Die übermittelten bautechnischen Schutzanforderungen wurden an die zuständige Fachplanung zur Beachtung weitergeleitet. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass für die evtl. Nutzung des Wirtschaftsweges als temporäre Baustellenzufahrt (südwestlich des Plangebietes, mit Anbindung an die L 190) entsprechende Sicherungsmaßnahmen an ihren Anlagen zu beachten sind. s.o. Schreiben vom 25. August 2008 Die Gesellschaft informiert über wechselnde Zuständigkeiten, die sich u.a. infolge der Neustrukturierung des RWE Konzerns ergeben haben und benennt die neuen Ansprechpartner. Die Unterlagen wurden entsprechend weitergeleitet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 15 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 5. 6. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Infracor GmbH Paul-Baumann-Straße 1 45772 Marl Schreiben vom 26. August 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass innerhalb des Plangebietes keine von ihr betreuten Fernleitungen verlaufen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Schreiben vom 29. August 2008 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Landesbetrieb schließt eine Anbindung an die L 190 aus. Weiterhin teilt der Landesbetrieb mit, dass die Herstellung einer Baustraße bereits im Vorfeld abgestimmt wurde und die Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel gesondert zu beantragen ist. Der Antrag befindet sich in Vorbereitung und wird zwischen den betroffenen Beteiligten im Vorfeld abgestimmt. Es ist beabsichtigt, den abgestimmten Antrag durch die in Gründung befindliche Projektgesellschaft im Februar 2009, spätestens jedoch vier Wochen vor dem anvisierten Baubeginn einzureichen. Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 190 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes geprüft. In diesem Zusammenhang wurde ermittelt, dass die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete tags und nachts im nördlichen und nordöstlichen Plangebiet überschritten werden. Während die Überschreitungen im nördlichen Randbereich des Plangebietes zur K 31 hin bis zu 12 dB betragen, sind sie im nordöstlichen Randbereich des Plangebietes zur L 190 bzw. zur A 555 hin mit bis zu 5 dB relativ gering. Aktive Schallschutzmaßnahmen an der K 31 sind wegen der Abstandsverhältnisse und der geplanten Bauhöhen praktisch nicht realisierbar. Für den nordöstlichen Randbereich würden aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der großen Abstände der L 190 bzw. A 555 zum Plangebiet und der vergleichsweise geringen Überschreitungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes sind daher in den betroffenen Bereichen passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen vorgesehen. Hierzu werden im Bebauungsplan entsprechende Lärmpegelbereiche festgesetzt, aus denen das jeweilig erforderliche resultierende Schalldämm-Maß für Außenbauteile abgeleitet und ermittelt werden kann. Aufgrund der lediglich geringfügigen Überschreitungen im nordöstlichen Plangebietsrand sind hier zur L 190 bzw. zur A 555 hin nur leicht erhöhte Anforderungen an Neubauten zu stellen. Im Rahmen der Realisierung des 2. Bauabschnittes der Gesamtplanung Wohngebiet Eichholz östlich dieses Bebauungsplanes und damit im unmittelbaren Einwirkungsbereich der L 190 ist als aktive Schallschutzmaßnahme die Errichtung eines Schallschutzwalles entlang der L 190 Urfelder Straße beabsichtigt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 16 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution 7. 8. – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Wehrbereichsverwaltung Schreiben vom 29. August 2008 Die Wehrbereichsverwaltung teilt mit, dass grundsätzlich keine Bedenken geWest gen die Realisierung der Planung bestehen. Wilhelm-Raabe Str. 46 40470 Düsseldorf Shell Deutschland Oil GmbH Rheinland Raffinerie Werk Wesseling Ludwigshafener Str. 1 50389 Wesseling RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH Freistuhl 7 44137 Dortmund Stand: 11. Dezember 2008 Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 1. September 2008 Die Gesellschaft stellt fest, dass das Plangebiet ca. 500 m von ihrem RohölDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. und Produktentanklager und ca. 1.500 m von den Raffinerieanlagen entfernt liegt. Zwischen dem Plangebiet und dem Tanklager als nächstgelegenem Teil der Raffinerie befinden sich ein existierendes Wohngebiet, teilweise ein bestehendes Gewerbegebiet und die Autobahn A 555. Aufgrund der Entfernungen wird ein immissionsrelevanter Einfluss der Raffinerie Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung zum Bebauungsplan auf das Plangebiet als nicht gegeben erachtet. Wegen der steigenden Sensibili- eingebracht. tät der Bevölkerung gegenüber bestehenden Industrie- und Gewerbeanlagen hält es die Gesellschaft für angebracht, einen entsprechenden Hinweis auf die Nähe zu bestehenden Industrie- und Gewerbeanlagen sowie zur nahe liegenden Autobahn und die damit verbundene Immissionsvorbelastung (insbesondere Lärm) in das Verfahren bzw. den Bebauungsplan einzubringen. Weiterhin weist die Gesellschaft darauf hin, dass, wie bereits aus den Planunterlagen ersichtlich, in einem Schutzstreifen parallel zur Urfelder Straße eine Rohrleitungstrasse verläuft, in dem sich u.a. auch eine Rohrleitung der Shell Deutschland Oil GmbH für Synthesegas befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutzstreifen ständig freizuhalten, eine Überbauung nicht zulässig und eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Rohrleitungen insbesondere im Zusammenhang mit der Anlage des im Folgebauabschnitt geplanten Schallschutzwalles auszuschließen ist. Arbeiten auf oder in unmittelbarer Nähe des Schutzstreifens sind nur in Abstimmung mit der Shell Deutschland Oil GmbH zulässig. 9. – In der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung wird die dargestellte Leitungstrasse um die namentliche Nennung des Trägers der Produktenpipeline ergänzt. Auf die Beachtung der Belange der Leitungsträger innerhalb des Schutzstreifens wurde in der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung bereits sinngemäß hingewiesen. Schreiben vom 4. September 2008 Die Gesellschaft stellt fest, dass im Bereich des Plangebietes keine RWEHochspannungsfreileitungen verlaufen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da jedoch von dem in der Nähe befindlichen Umspannwerk Sechtem Schallimmissionen ausgehen, wird eine gutachterliche Untersuchung der Geräuschimmissionssituation empfohlen, um einer eventuellen Überschreitung der Grenzwerte in Teilen der geplanten Wohnbebauung vorzubeugen. Da das Umspannwerk Bestandschutz genießt, gehen eventuell entstehende Kosten für Schallschutzmaßnahmen zu Lasten des Veranlassers. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung wurde auch in Hinblick auf das Umspannwerk Sechtem die Geräuschimmissionssituation innerhalb des Plangebietes untersucht. Hierbei wird festgestellt, dass auf Basis des Abstandserlasses NRW abstandsbedingt keine Lärmkonflikte zwischen dem Umspannwerk Sechtem und der geplanten Wohnbebauung zu erwarten sind. Seite 17 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 10. Evonik Degussa GmbH Werk Wesseling Brühler Straße 2 50389 Wesseling Schreiben vom 4. September 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass in dem dargestellten Bereich keine Leitungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (auch der Stromversorgung) der Evonik Degussa GmbH, Werk Wesseling, der Westgas GmbH, der Infracor GmbH und der Evonik Degussa Immobilien GmbH & Co. KG verlegt sind. 11. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Karl-Lange-Straße 29 44791 Bochum Schreiben vom 5. September 2008 Es werden gegen die städtebauliche Planung keine Einwände erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich ist. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Es wird um eine frühzeitige Mitteilung über Beginn und Ablauf von Erschließungsmaßnahmen im Planbereich gebeten. 12. IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstraße 1 50126 Bergheim Schreiben vom 11. September 2008 Die IHK stellt fest, dass die städtebauliche Planung sich auf ein bislang unbebautes Gebiet im Süden der Ortslage Keldenich bezieht. Im nördlichen Bereich grenzt es an bereits vorhandene Wohnbebauung an. Wenige 100 Meter östlich des Plangebietes jenseits der »Siebengebirgsstraße« befindet sich ein Gebiet, das im Rahmen der Gesamtplanung »Gewerbe-/ Industriepark Eichholz Süd« (BP Nr. 4/103 und 36. Flächennutzungsplanänderung) entwickelt werden soll. Diese Schaffung neuer Gewerbe- und Industriegebiete wir von der IHK sehr begrüßt, da sie zur Bestandssicherung vorhandener wachsender Unternehmen, aber auch für die Möglichkeit von Neuansiedlungen von großer Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund, dass es insbesondere für emitierende Betriebe oft schwer ist, geeignete Flächen zu finden. sollte die hier gegenständliche Planung die Entwicklungsmöglichkeiten des »Gewerbe-/Industrieparks Eichholz« nicht von vorneherein beschränken (Stichwort heranrückende Wohnbebauung). Darüber hinaus werden keine Bedenken geäußert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und wurde an die zuständige Fachplanung zur Beachtung im Rahmen der Erschließungsplanung weitergeleitet. Im Rahmen der parallel zu diesem Bauleitplanungsverfahren durchgeführten Erschließungsplanung befindet sich die Ingenieurgemeinschaft Eichholz in Abstimmung mit allen beteiligten Versorgungsträgern einschließlich der Deutschen Telekom. Das angeführte Gebiet ist im Regionalplan als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist lediglich ein kleinerer Teilbereich nördlich der Urfelder Straße als Gewerbegebiet (GE), der größere Teilbereich südlich der Urfelder Straße ist als »Fläche für die Landwirtschaft« dargestellt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Nachfragesituation gibt es mit Ausnahme des Bebauungsplanes Nr. 4/103.1 »Gewerbeansiedlung Fruchthansa« im östlichen Bereich für das Gebiet keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Für den vorhandenen Großhandels- und Logistikbetrieb ergibt sich auf Grund der Entfernung durch die vorliegende Planung keine Einschränkung. Im Rahmen der weiteren Planungskonkretisierung der für gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Flächen sind die Belange der bestehenden und planungsrechtlich gesicherten Nutzungen zu beachten. Hierzu gehören die Schutzbelange der Akademie Eichholz wie auch der im Flächennutzungsplan dargestellten und durch diese Planung lediglich konkretisierten Wohnbaufläche Eichholz. Bei der zukünftigen Weiterentwicklung und planungsrechtlichen Konkretisierung des Gewerbeparks Eichholz ist beabsichtigt, durch entsprechende Zonierung und Gliederung des als GIB ausgewiesenen Gebietes in unterschiedliche Nutzungsschwerpunkte den bestehenden Nutzungen angemessen Rechnung zu tragen. Dessen ungeachtet sind derzeit konkrete Nutzungswünsche bzw. Nutzungsabsichten nicht erkennbar, welche zu Konflikten mit der geplanten Wohnbebauung führen könnten. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 18 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution 13. Zweckverband Naturpark Rheinland Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Schreiben vom 11. September 2008 Der Zweckverband Naturpark Rheinland bezieht auf der Basis seines Maßnahmeplanes Zweckverband Naturpark Kottenforst-Ville 2002 zu den städtebaulichen Planungen Stellung und stellt fest, dass das Plangebiet am Ortsrand im Naturpark Rheinland liegt und dem »landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum« zugerechnet wird (s. Maßnahmeplan Zweckverband Kottenforst-Ville 2002, Karte 2: Erholungsentwicklung). In Übereinstimmung mit dem Landschaftsplan empfiehlt auch der Maßnahmeplan des Zweckverbandes für diesen agrarisch genutzten Raum die ökologische Aufwertung und Anreicherung der erhaltenswürdigen Landschaft. Der südwestliche Bereich des Flächennutzungsplanes wird vom Regionalen Grünzug »Wesseling Süd« überlagert. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Im westlichen und südwestlichen Bereich des Plangebietes sieht die Planung die Umwandlung einer derzeit intensiv ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Fläche in eine auch für Ausgleichszwecke vorgesehene öffentliche Grünfläche vor. Hierdurch erfolgt eine ökologische Aufwertung dieser Fläche. Die Festsetzung dieser Grünfläche ist abgeleitet aus den Planungen, die im Rahmen des Strukturentwicklungsprogramms und Leitbildes »kulturlandschaftsnetzwerk masterplan:grün« der Regionale 2010 entwickelt wurden. Der darin enthaltene Freiraumkorridor »Die Rheinischen Gärten« sieht im Teilbereich Wesseling-Keldenich zwischen dem Naturschutzgebiet »Entenfang« und dem »Schloss Eichholz« unter dem Oberbegriff »Grünzug WesseLandschaftlicher Entwicklungsraum und Regionaler Grünzug übernehmen am ling-Süd« eine großflächige Grünflächenverbindung vor. Insgesamt dient die Ortsrand Naherholungs- und Freizeitfunktionen. Sie sind außerdem bedeutende Grünflächenausweisung somit der Herstellung bzw. Verbesserung der überökologische Refugien und Verbindungslinien. Eine Bebauung, die den noch örtlichen Grünflächenvernetzung, einhergehend mit einer deutlichen Aufwervorhandenen Freiraum weiter einengt, ist auszuschließen. Deshalb empfiehlt tung der Flächen in Hinblick auf ihre ökologischen Funktionen. Insbesondere der Zweckverband Naturpark Rheinland die Vernetzung zweier ökologisch wichtiger Grünbereiche untereinander (Nain der Flächennutzungsplanänderung den südwestlichen Bereich turschutzgebiet Entenfang, Gehölzfläche Eichholz) durch die geplante Grünweiterhin als landwirtschaftliche Fläche darzustellen, fläche sowie mit weiteren angrenzenden geschützten Landschaftsbestandteiim Bebauungsplan eine Bebauung nur bis zur deutlich markierten len ist in ökologischer Hinsicht positiv hervorzuheben. Grenze der Grünachse zuzulassen und darzustellen. Die im Zusammenhang mit dem geplanten Wohngebiet Eichholz dargestellte Der Zweckverband begrüßt, dass die vorgesehene Bebauung nicht die Grüngeringfügige Ausweitung der Wohnbauflächen in der Flächennutzungsplanachse erfasst. Die unterschiedlichen Funktionsbereiche Wohngebiet und Erhoänderung hat in diesem Zusammenhang deutlich untergeordneten Charakter lungsraum sollten nicht vermischt, sondern durch eine dichte Bepflanzung abund stört nicht die o.a. Aufwertungen und ökologischen Funktionen. Ausgleigegrenzt werden. Sie übernimmt als neuer Lebensraum gleichzeitig Pufferfunk- chend hierzu sieht der Bebauungsplan großzügige, mit dem südwestlichen tionen. Verbindungsstrukturen in der Bepflanzung, die auf kurzem Wege den Grün- und Landschaftsraum vernetzte Grünflächen auch innerhalb des Zugang zum Freiraum per Fuß oder Rad ermöglichen, sind bei der weiteren Wohngebietes vor. Planung zu berücksichtigen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes und Erarbeitung des UmweltDurch die Bebauung gehen Agrarflächen, die bisher für die ortsnahe Erholung berichtes wird eine Gestaltungsplanung für die Grün- und Freiflächen im zur Verfügung standen, verloren. Einen Ausgleich bieten InfrastrukturmaßnahPlangebiet erarbeitet. Die hier dargestellten Planungsziele entsprechen im men für die Erholung sowie ökologische Aufwertungen der Grünachse. Dies Grundsatz den angeführten Anregungen bzgl. Grundstückseinfriedung, Hersollte im Landschaftspflegerischen Begleitplan Berücksichtigung finden. stellung von Verbindungsstrukturen und ökologischer Aufwertung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen. 14. InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG Chemiepark Knapsack Industriestraße 50354 Huerth Stand: 11. Dezember 2008 Schreiben vom 12. September 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass eine von ihr betreute Leitungstrasse nördlich des geplanten Wohngebietes außerhalb des jetzigen Plangebietes verläuft. Eine weitere Synthesegastrasse verläuft südwestlich und südöstlich (parallel zur Urfelder Straße) im Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung und findet in dem bereits für Leitungstrassen vorgesehenen Streifen ausreichend Platz. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 19 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 15. Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb De-Greiff-Straße 195 47803 Krefeld Schreiben vom 12. September 2008 Der Landesbetrieb teilt mit, dass in den Bebauungsplan folgender Hinweis als Die Anregung wird als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen. nachrichtliche Übernahme aufgenommen werden soll: Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Die angesprochene Textstelle wird entsprechend redaktionell ergänzt. Weiterhin weist der Landesbetrieb zu Punkt 8 der Planzeichenlegende im Bebauungsplan darauf hin, dass gemäß den Gesetzestexten im BauGB der Begriff »Entwicklung von Boden« in der Bezeichnung für »Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft« enthalten ist. Im Text der Planzeichnungsverordnung von 1990 ist der Begriff »Boden« noch nicht berücksichtigt. Demzufolge können die Planzeichenerklärungen und Textstellen um den Begriff ... Entwicklung von Boden ... ergänzt werden. 16. Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Schreiben vom 16. September 2008 Die Bezirksregierung teilt mit, dass der Planbereich identisch ist mit jener Fläche, welche die Behörde bereits ausgewertet hat. Das Ergebnis der alten Luftbildauswertung liegt der Stadt Wesseling bereits vor. Stand: 11. Dezember 2008 Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. Vor Beginn von Baumaßnahmen soll eine Kampfmittelüberprüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Luftbildauswertung (Az. 22.5-3-5362040147/08) erfolgen. Es ist eine Ortsbegehung unter Teilnahme des Kampfmittelräumdienstes und der für die Erschließungsplanung zuständigen Ingenieurgemeinschaft Eichholz durchgeführt worden, die notwendigen Untersuchungen durch den Kampfmittelräumdienst haben bereits begonnen. Die Bauleitpläne enthalten einen entsprechenden Hinweis. Seite 20 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution 17. Stadt Bornheim Rathausstraße 2 53332 Bornheim – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Schreiben vom 17. September 2008 Aus Sicht der Stadt Bornheim bestehen folgende Bedenken gegen die vorliegenden Planungen: Der Verkehrsabfluss am Kreisel der L 190 (Urfelder Straße) und der K 31 (Eichholzer Straße) aus der Verkehrsachse von Sechtem in Richtung Autobahn A 555 findet zu den Hauptverkehrszeiten nur schleppend statt. Da vor allem morgens die Hauptverkehrsströme aus der K 31 in den Kreisel einfahren, bedeutet dies für die aus Sechtem kommenden Verkehrsteilnehmer eine erschwerte Einfahrt in den Kreisverkehr. Schon jetzt sind die Kapazitäten des Kreisels zu den Stoßzeiten im Berufsverkehr erreicht. Das z.Z. bei der emig-vs, Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung, in Auftrag gegebene verkehrstechnische Gutachten muss daher eine Prognose für die Auslastung bzw. Funktionsfähigkeit dieses Kreisels erstellen, auch unter der speziellen Betrachtungsweise einer tragbaren Anbindung der Verkehrsströme aus Sechtem. Die Stadt Bornheim fordert den Nachweis, dass sich die Verkehrssituation für den aus Sechtem kommenden motorisierten Individualverkehr durch den Neubau des Wohngebietes Eichholz nicht weiter verschlechtert oder dass ggf. auch am bestehenden Kreisverkehr vor der Realisierung des Neubauvorhabens Umbaumaßnahmen erforderlich werden. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Parallel zur Aufstellung der Bauleitpläne erfolgte eine Verkehrsuntersuchung durch die emig-vs, Ingenieurgesellschaft für Verkehrs- und Stadtplanung. Hierbei wurde am Knotenpunkt K 31 / L 190 zunächst eine statische Einzelknotenbewertung durchgeführt. Da der Verkehrsfluss an diesem Knotenpunkt jedoch stark durch den lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt L 192 / L190 beeinträchtigt wird, führt eine statische Einzelknotenbewertung nur zu unzureichendem Erfolg. Daher wurde für diesen Teilbereich des Gesamtnetzes zusätzlich eine dynamische Mikrosimulation durchgeführt. Hierbei wurden die Knotenpunkte K 31 / L 190 sowie L 190 / L192 als Gesamtsystem betrachtet bzw. bewertet und konnten konkrete Aussagen über Staulängen und Fahrzeiten getroffen werden. Die Mikrosimulation kommt zu dem Ergebnis, dass der lichtsignalgesteuerte Knotenpunkt L 192 / L 190 bereits im Analyse-Fall überlastet ist und insbesondere während der Morgenspitze den benachbarten Knotenpunkt L 190 / K 31 in dessen Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Unter Beibehaltung des derzeitigen Signalprogrammes würden die Staulängen auf der L 190 im Prognose-Fall weiter ansteigen. Durch Optimierungen der Freigabezeiten bei der Bedarfssteuerung könnten hier jedoch noch Potenziale genutzt werden, so dass die planungsbedingte Verkehrszunahme in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsabwicklung kaum ins Gewicht fallen würde. Da im Vergleich zum Prognose-0-Fall die planungsbedingte Zusatzbelastung keine wesentliche Änderung der Verkehrsabwicklung bzw. Herabstufung der Knotenpunktqualitäten K 31 / L 190 sowie L 190 / L192 nach sich ziehen würde, können Ertüchtigungs- oder Umbaumaßnahmen zu Lasten der in Gründung befindlichen Projektgesellschaft aus den planungsbedingten Zusatzverkehren nicht abgeleitet werden. Wie in der Verkehrsuntersuchung angeregt, beabsichtigt die Stadt Wesseling Gespräche mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW hinsichtlich einer Optimierung der Lichtsignalsteuerung am Knotenpunkt L 190 / L 192 aufzunehmen. Die Verkehrsuntersuchung wird der Stadt Bornheim im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung zur Verfügung gestellt. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 21 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution 18. Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Rhein-ErftKreis Gartenstraße 11a 50765 Köln – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Schreiben vom 18. September 2008 Die städtebauliche Planung wird von der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis aus nachfolgenden Gründen aus landwirtschaftlicher Sicht abgelehnt: 1. Flächenverbrauch allgemein: Es werden ein Regionaler Grünzug von ca. 17 ha und straßenbegleitende Flächen von ca. 1 ha im FNP neu dargestellt. Im Saldo beträgt der Flächenverlust für die Landwirtschaft jedoch rund 40 ha, da auch das geplante Wohngebiet Eichholz mit ca. 22 ha derzeit in landwirtschaftlicher Bewirtschaftung ist und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 der Landwirtschaft entzogen wird. Gerade in einer Region mit Flächen der landwirtschaftlichen Intensivnutzung ist dieser zusätzliche Flächenverbrauch nicht akzeptabel und wird seitens der Landwirtschaft abgelehnt. 2. Wohngebiet Eichholz: Die in der Aufstellung des Bauungsplanes Nr. 2/93.1 geplanten und zeichnerisch dargestellten Wohnbauflächen zwischen Urfelder Straße und Auf dem Eichholzer Acker verbrauchen rund 22 ha intensiv genutzte, bewässerbare landwirtschaftliche Fläche. Diese Fläche ist zwar im Regionalplan und im gültigen FNP als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) gekennzeichnet, jedoch muss auch dieser Flächenverlust für die Landwirtschaft mit berücksichtigt werden. 3. Freiraumkonzept »RegioGrün – Korridor Wesseling-Süd: Die neu dargestellten Flächen für den Grün- und Landschaftsraum verbrauchen rund 17 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen mit besten ackerbaulich genutzten Böden. Diese großflächige Planung stellt einen massiven Eingriff in die Agrarstruktur dar und muss seitens der Landwirtschaft strikt abgelehnt werden. Die Fläche ist Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung laut Regionalplan. Eine Umnutzung dieser Fläche ist seitens der Landwirtschaft nicht vertretbar. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Zu 1. und zu 3.: Im Regionalplan ist das in Rede stehende Gebiet Teil eines großflächigen Agrarbereiches mit spezialisierter Intensivnutzung, der mit der Freiraumfunktion »Regionale Grünzüge« überlagert ist und unmittelbar an eine als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesene Fläche grenzt. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 32 LPlG zur 45. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde seitens der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass die Flächennutzungsplanänderung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Im Rahmen der Regionale 2010 wurde das Strukturentwicklungsprogramm und Leitbild »kulturlandschaftsnetzwerk masterplan:grün« entwickelt. Der darin enthaltene Freiraumkorridor »Die Rheinischen Gärten« sieht im Teilbereich Wesseling-Keldenich zwischen dem Naturschutzgebiet »Entenfang« und dem »Schloss Eichholz« unter dem Oberbegriff »Grünzug WesselingSüd« eine großflächige Grünflächenverbindung vor. Auf örtlicher städtischer Ebene dient die Entwicklung der bezeichneten Fläche ebenfalls der Umsetzung wichtiger Stadtentwicklungsziele, die im Südwesten Keldenichs eine hochwertige grünflächenintegrierte Wohnbauflächenentwicklung mit angrenzenden Naherholungsmöglichkeiten vorsieht. Aufgrund mangelnder Flächenalternativen im Wesselinger Stadtgebiet, die in Umfang und Qualität vergleichbar wären, ist eine solche Flächenentwicklung nur an dieser Stelle in Keldenich möglich und sinnvoll. Die Bauleitplanungen dienen der Konkretisierung und Realisierung der Strukturentwicklungsziele der Regionale 2010 sowie wichtiger Ziele der Stadtentwicklung. Insgesamt dienen diese Planungen somit der Herstellung bzw. Verbesserung der überörtlichen Grünflächenvernetzung, einhergehend mit einer deutlichen Aufwertung der Flächen in Hinblick auf ihre ökologischen Funktionen. Von Bedeutung ist insbesondere auch die Vernetzung zweier ökologisch wichtiger Grünbereiche untereinander (Naturschutzgebiet Entenfang, Gehölzfläche Eichholz) sowie mit anderen geschützten Landschaftsbestandteilen. In ökologischer Hinsicht handelt es sich bei der Grünflächenplanung somit um eine Aufwertung einer derzeit intensiv genutzten Fläche. Zu 2.: Der bezeichnete Bereich ist wie angeführt sowohl im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich als auch im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Aus planungsrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan aus den übergeordneten Planungen entwickelt. Die Fläche ist somit für wohnbauliche Entwicklungsinteressen vorbereitet und steht für deren Konkretisierung zur Verfügung. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 22 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Rhein-ErftKreis Gartenstraße 11a 50765 Köln … Fortsetzung Schreiben vom 18. September 2008 – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB 4. Eigentümer- und Pächterkonflikt: Bei einem Zugriff auf landwirtschaftliche Nutzflächen sollten nicht nur die Interessen der Flächeneigentümer im Vordergrund stehen, sondern es sollten auch immer die Interessen der Bewirtschafter dieser Flächen Berücksichtigung finden. Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen der landwirtschaftlichen Betriebe ist zugepachtet und die Betriebsleiter sind auf diese Flächen langfristig angewiesen bzw. haben ihre betrieblichen Aktivitäten auf die langfristige Nutzung dieser Flächen ausgerichtet. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Zu 4. Die in Rede stehenden Flächen sind bereits vom bisherigen Flächeneigentümer und in Abstimmung mit den bewirtschaftenden Betrieben veräußert worden. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass in Teilbereichen weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen kann, soweit kein akuter Bedarf für eine bauliche Inanspruchnahme besteht. 19. Stadtwerke Wesseling GmbH und Entsorgungsbetriebe Wesseling Brühler Straße 95 50389 Wesseling Schreiben vom 22. September 2008 Die Stadtwerke/Entsorgungsbetriebe teilen mit, dass ihre Belange durch die en- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. ge Zusammenarbeit mit der Ingenieurgemeinschaft Eichholz bei der Erarbeitung des Ver- und Entsorgungskonzeptes in die Planung mit einfließen. 20. PLEdoc GmbH Interessenvertretung u.a. E.ON Ruhrgas AG Schnieringshof 10-14 45329 Essen Schreiben vom 23. September 2008 Die Gesellschaft teilt mit, dass im Flächennutzungsplan die Trasse der Ferngas- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. leitung im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt ist und die Leitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen (5 m beiderseits der Leitungsachse) liegt. Die Stadtwerke/Entsorgungsbetriebe weisen darauf hin, dass sie formell getrennte Aufgabenbereiche betreuen (Stadtwerke Æ Wasserversorgung, Entsorgungsbetriebe Æ Abwasser- und Abfallentsorgung). Es wird daher darum gebeten, die im Zusammenhang mit der Planung erstellten Texte daraufhin zu überprüfen. Als Beispiel wird ein Satz im Begründungsvorentwurf zum Bebauungsplan unter Punkt 8.3., 3. Absatz aufgeführt, bei dem der Begriff »Stadtwerke« gegen »Entsorgungsbetriebe« getauscht werden muss. Die im Zusammenhang mit der Planung erstellten Texte werden im Zuge der weiteren Bearbeitung auf die angeführten Begrifflichkeiten hin geprüft und falls erforderlich redaktionell geändert. Gleiches gilt für den explizit genannten Satz. Zur Information werden entsprechende Bestandspläne der Leitungstrasse beigefügt. Mit Blick auf diese Pläne stellt die Gesellschaft fest, dass die Ferngasleitung nur im Plangebiet der 45. Flächennutzungsplanänderung nicht aber im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegt. Weiterhin stellt die Gesellschaft fest, dass Maßnahmen im Leitungsbereich aufgrund der Festlegung »Grünfläche« in der Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten sind. Aus Sicht der Gesellschaft bestehen daher keine Bedenken gegen die städtebaulichen Planungen. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 23 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen 21. RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH Kuchenheimer Str. 1-3 53881 Euskirchen Schreiben vom 23. September 2008 Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie eine Fläche in der Größe von 2,5 m x 5,0 m für die Aufstellung einer Transformatorenstation benötigt, um die öffentliche Stromversorgung für das geplante Wohngebiet zu gewährleisten. Der gewünschte Standort der Station wird in der Anlage zu dieser Stellungnahme zeichnerisch dargestellt, verbunden mit der Bitte diese Fläche als Versorgungsfläche in den Bebauungsplan zu übernehmen. 22. Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (GVG Rhein-Erft) Max-Planck-Straße 11 50354 Hürth Schreiben vom 23. September 2008 1. Die Gesellschaft stellt fest, dass nach ihrem Informationsstand auf der südwestlichen Seite der Eichholzer Straße ein Lärmschutzwall genau dort errichtet werden soll, wo bereits eine Erdgastransportleitung und eine Wassertransportleitung liegen. Die Leitungen lägen anschließend in einer nicht mehr zulässigen Tiefe über (Anm.: unter) der Geländeoberfläche. Daher planen die Erschließer des BP 2/93.1 die Umlegung der betroffenen Leitungen (je ca. 520 m) für das Jahr 2009 zu beauftragen. 23. Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld Hansastraße 2 47799 Krefeld Stand: 11. Dezember 2008 – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die gewünschte Fläche ist im Vorentwurf des Bebauungsplanes bereits an dem angegebenen Standort als Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB vorgesehen. Südwestlich angrenzend an die Eichholzer Straße sieht die Planung der Ingenieurgemeinschaft Eichholz keinen Lärmschutzwall sondern lediglich eine Auffüllung des gegenüber der Eichholzer Straße tiefer liegenden Geländes auf das Höhenniveau dieser Straße vor. Die Umlegungsplanung der Leitungstrassen erfolgt durch die Ingenieurgemeinschaft Eichholz in Abstimmung mit der GVG. 2. Den Erschließern liegt seit Juni 2008 ein Erschließungsvertrag zur Unterzeichnung vor, in dem die Modalitäten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zur Erschließung des Baugebietes mit Erdgas geregelt sind. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zum Abschluss kommt, will die Gesellschaft die Entscheidung über eine Verlegung von Versorgungsleitungen abhängig von ihrer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung machen. Diese erfolgt vor dem Hintergrund des zu erwartenden Erdgas-Absatzes und den zum Betrachtungszeitpunkt vorliegenden Aufträgen über die Erstellung von Erdgas-Netzanschlüssen. Um die Nachfragesituation angemessen berücksichtigen zu können, sollen vertragliche Vereinbarungen zu gegebener Zeit abgeschlossen werden. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie aus technischer Sicht den gesamten Bereich des BP Nr. 2/93 jederzeit mit Erdgas versorgen könnte. Die Informationen und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und an die betroffenen Fachstellen zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Schreiben vom 25. September 2008 Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bauleitplanung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Landesbetrieb weist jedoch darauf hin, dass Lärmschutzansprüche gegenüber der Straßenbauverwaltung aus der Zustimmung zu dem Vorhaben nicht hergeleitet werden können. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung wurde die Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebietes untersucht. Soweit erforderlich wurden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Vorgaben und/oder Hinweisen in den Bauleitplänen berücksichtigt. Darüber hinaus setzt der Landesbetrieb eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Verkehrsabwicklung für das neu konzipierte Bauvorhaben voraus. Vgl. Stellungnahme der Verwaltung zu Pkt. 17 der Behördenanregungen (Liste 4). Seite 24 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 24. Unitymedia NWR GmbH Regionalbüro West Kreuzweg 60 47809 Krefeld Schreiben vom 25. September 2008 Die Gesellschaft weist darauf hin, dass sie in die Erschließungsplanung der InDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. genieurgesellschaft Eichholz miteinbezogen ist und ihre Belange im Zuge dieser Planung bereits berücksichtigt sind. Gegen die Planung bestehen keine Einwände. 25. Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 61-2 Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Schreiben vom 26. September 2008 Bezüglich der Optionen: Bürgerhaus und Spiel-/Bolzplatz wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob die Lärmrichtwerte an den nächstgelegenen Wohnnutzungen eingehalten werden können. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass laut Kommentierung zur Baunutzungsverordnung ein Bolzplatz auf einer durch einen Bebauungsplan im allgemeinen Wohngebiet als Spielplatz ausgewiesenen Fläche unzulässig ist, wenn ein effektiver Schutz der Nachbarn vor erheblichem Lärm nicht gewährleistet ist. Im Zuge der Konkretisierung der Planungen wird seitens der Stadt Wesseling die Ausweisung einer gesonderten Fläche für den Gemeinbedarf nicht mehr weiter verfolgt. Den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehrfach geäußerten Anregungen, auf die gesonderte Darstellung der Gemeinbedarfsfläche innerhalb der geplanten Grünfläche zu verzichten, wird somit gefolgt. Stattdessen wird die Flächennutzungsplanänderung um einen Hinweis auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bürgerhauses innerhalb der geplanten Wohnbauflächen ergänzt. Die Hinweise des Kreises werden zur Kenntnis genommen und im entsprechenden Falle beachtet. Der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes kann aus der Sicht der Kreisstraßenplanung erst zugestimmt werden, wenn die Stadt Wesseling mit der Kreisbehörde eine Verwaltungsvereinbarung getroffen hat, in der die genaue Planung der vorgesehenen Kreisverkehrsplätze auf der K 31 geregelt wird. Stand: 11. Dezember 2008 Die angeführte Verwaltungsvereinbarung soll zu gegebener Zeit bei ausreichender Reife der Erschließungsplanung getroffen werden. In Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis sind ausreichend dimensionierte Verkehrsflächen zur Aufnahme von Kreisverkehrsplätzen im Bebauungsplan vorgesehen. Die detaillierte Ausgestaltung der Kreisverkehrsplätze ist nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung. Seite 25 STADT WESSELING – 45. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr 2/93.1 Behörde/Institution 26. Rheinische Bodendenkmalpflege Endenicher Straße 133 53115 Bonn – Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Schreiben vom 27. Oktober 2008 Die Behörde teilt mit, dass sich die Planung bereits seit dem Jahre 2006 in inDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. tensiver Abstimmung mit der Projektentwicklungsfirma, der LEG und dem Fachamt befinde. In diesem Zusammenhang wurden die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht nur ermittelt und bewertet, sie wurden vielmehr auch der Planung entsprechend aufgearbeitet und im Wesentlichen auch schon abgehandelt. Ausgehend von einem sog. Anfangsverdacht bezüglich der Betroffenheit von Kulturgütern wurde zur Klärung der archäologischen Situation in der Fläche des 1. und 2. Bauabschnittes im Auftrag der LEG durch eine archäologische Fachfirma eine Sachstandsermittlung durchgeführt. Während in der Nordostecke der Gesamtfläche (dem 2. Bauabschnitt) metallzeitliche und römische Befunde aufgedeckt wurden, erbrachten die Schnitte im Südwesten (Plangebiet / 1. Bauabschnitt) Hinweise auf einen spätpaläolithischen (ca. 12.500 v. Chr.) Lagerplatz. Dieser Lagerplatz wurde zwischenzeitlich vollständig untersucht. Aufgrund seiner guten Erhaltung und des z.T. bisher nicht erforschten Befunde- und Fundeaufkommens nimmt dieser Fundplatz eine bislang einmalige Stellung im Rheinland und auch darüber hinaus ein. Die Grabung wurde am 22.10.2008 beendet. Mit dem Abschluss dieser archäologischen Untersuchungen stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes der Planung für den hier vorliegenden 1. Bauabschnitt nicht (mehr) entgegen, so dass keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen werden. Das im 2. Bauabschnitt ermittelte Bodendenkmal ist derzeit vor dem Hintergrund des § 11 DSchG NW abwägungsrelevant. Das angeführte Bodendenkmal befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes und wird zu gegebener Zeit im Rahmen der Planungen zum 2. Bauabschnitt entsprechend berücksichtigt. Bezüglich der hier vorliegenden Planung bleibt nach Sicherung des ermittelten Bodendenkmals als sog. Sekundärquelle durch Ausgrabung nur noch die Notwendigkeit durch Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) auf Zufallsfunde aufmerksam zu machen. Danach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Be- Ein entsprechender Hinweis wurde sowohl in den Bebauungsplan als auch in funde der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverdie Flächennutzungsplanänderung aufgenommen. band Rheinland/der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax.: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland/der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Stand: 11. Dezember 2008 Seite 26