Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
05.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Ausschuss für Stadtentwicklung am 05.12.2006
22
Ergänzungssatzung (gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB), E. - Bliesheim, Lange Heide
I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise
II. Satzungsbeschluss (789/2006)
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung der
Ergänzungssatzung Erftstadt – Bliesheim, Lange Heide vorgebrachten Anregungen und Hinweise
wird wie folgt entschieden:
I. 1
Deutsche Telekom AG, T-Com TINL West PTI 22, Postfach 101042, 50450 Köln
Der Hinweis der GVG Rhein – Erft, hinsichtlich der erbetenen frühzeitigen Information wird zur
Kenntnis genommen und bei Umsetzung der Planung entsprechend beachtet.
I.2
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Der Hinweis bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser über belebte Bodenschichten trifft
für das Plangebiet nicht zu, da eine Versickerung auf dem Grundstück bzw. im Plangebiet nicht
vorgesehen ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird entsprechend dem Entwässerungsentwurf
der Stadt Erftstadt in den Mischwasserkanal eingeleitet.
Der Anregung hinsichtlich der Aufnahme eines Hinweises auf versickerungsfördernde Maßnahme ist
mit der Festsetzung bezüglich der „Bodenbefestigung“ und den „Allgemeinen Empfehlungen“, das
Brauchwasser zur Grünanlagenbewässerung zu nutzen, hinreichend Rechnung getragen.
Dem Hinweis, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen an Gewässern im Stadtgebiet
zu legen, kann hier nicht gefolgt werden, da derzeit keine Ökokontoflächen entlang von Gewässern
zur Verfügung stehen. Es sind jedoch entsprechende Ökokontoflächen entlang des Rotbachs in
Planung.
I.3
Bergamt Düren, Josef-Schregel-Straße 21, 52349 Düren
Der Anregung des Bergamtes Düren, einen Hinweis aufzunehmen, dass das Plangebiet im Bereich
braunkohlenbergbaubedingter großflächiger Grundwasserbeeinflussung liegt, ist nicht erforderlich.
Der natürliche Grundwasserspiegel liegt im Bereich des Plangebietes bei ca. 85 m und die
Geländeoberfläche bei ca. 131 m über NN. Der Flurabstand zum natürlichen Grundwasserspiegel
beträgt somit 46 m, sodass eine Beeinträchtigung für die geplante Nutzung bzw. Bebauung nicht zu
erwarten ist.
Das Plangebiet ist von der in der Nähe liegenden bewegungsaktiven, geologischen Störzone, dem
sogenannten
Swist-Sprung,
in
dessen
Einwirkungsbereich
es
zu
unterschiedlichen
Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen kann, nicht betroffen. Die RWE Power AG wurde
beteiligt und hat diesbezüglich keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.
I.4
Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Euskirchen, Postfach 120161, 53874
Euskirchen
Die Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld wurden am Verfahren
beteiligt (siehe auch I.5).
Der Hinweis, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den durch den
Verkehr auf der Bundesautobahn A 553 erzeugten Lärm erforderlich sind, ist bereits durch einen
entsprechenden Hinweis, dass bei extremer Wetterlage eine Verkehrslärmbelastung
nicht
auszuschließen ist, im Plan entsprochen.
I.5
Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld
Bezüglich der Verkehrslärmbelastung siehe I.4
Der Anregung, dem Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Krefeld, die Lage notwendiger
Ausgleichmaßnahmen außerhalb des Plangebietes im späteren Verfahren mitzuteilen, wird
entsprochen.
I. 6
Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat -61.2-, 50124 Bergheim
Bei der im Plan festgesetzten Ortsrandeingünung handelt es sich nicht um eine abschließende
Eingrünung, da der Flächennutzungsplan im nordöstlichen Anschluss weitere Wohnbauflächen
darstellt. Wie im Ökologischen Fachbeitrag erläutert, dient die festgesetzte Ortsrandeingünung nicht
als Ausgleichsfläche. Der bilanzierte Ausgleichsbedarf für die Eingriffe in Natur und Landschaft wurde
vollständig externen Ökokontoflächen zugeordnet. An der Festsetzung einer 3 m breiten Eingrünung,
die Ortsrandeingrünung auf Zeit ist aber nicht als Ausgleichsfläche dient, wird aus städtebaulicher
Sicht festgehalten.
Der Anregung, in der Ergänzungssatzung die Lage in der Wasserschutzzone III B entsprechend zu
kennzeichnen bzw. zu übernehmen, ist bereits durch einen Hinweis im Satzungsentwurf entsprochen.
Da es sich um einen Entwurf einer Wasserschutzzone (Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung
für das Wasserwerk Dirmerzheim) handelt und somit nicht um eine Festsetzung nach einem
abgeschlossenen Verfahren, wird auf eine „Nachrichtlich Übernahme“ gem. § 9 Abs. 6 BauGB
verzichtet.
Dem Hinweis, dass aufgrund der Lage in der geplanten Wasserschutzzone III B der Einbau von
Recyclingbaustoffen zu genehmigen ist, ist bereits durch einen Hinweis im Satzungsentwurf
Rechnung getragen.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 05.12.2006
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01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in
der zuletzt gültigen Fassung wird die Ergänzungssatzung Erftstadt - Bliesheim, Lange Heide
einschließlich Begründung als Satzung beschlossen. Die V789/2006 wird dem Rat zur
Beschlussfassung empfohlen.
Beschluss der Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 05.12.2006
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