Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 267/2004
12.02.2004
Az.: 60.3/LP Euskirchen
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
08.03.2004
Kreisausschuss
17.03.2004
Kreistag
31.03.2004
Landschaftsplan Euskirchen
hier: Aufstellungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: - 579
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Aufstellung des Landschaftsplanes
Euskirchen mit Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Euskirchen gemäß der Anlage zu
dieser Vorlage.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten.
Begründung:
Seite - 2 In seiner Sitzung am 18.12.2003 hat der Rat der Stadt Euskirchen den Feststellungsbeschluss für
den neuen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Euskirchen gefasst. Dieser wurde zwischenzeitlich der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Genehmigung des neuen FNP
Euskirchen ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Als vorbereitender Bauleitplan bildet der FNP
der Stadt Euskirchen die wesentliche Planungsgrundlage zur Entwicklung des Stadtgebietes
Euskirchen.
Weiterhin liegen mit dem neuaufgestellten und am 10.06.2003 bekannt gemachten Gebietsentwicklungsplan Region Aachen die wesentlichen regionalplanerischen Aussagen vor, die in der
Landschaftsplanung zu beachten sind.
Auf Grundlage dieser Planwerke sollen mit dem Landschaftsplan die Entwicklungsziele (§ 18 LG
NW) und die Festsetzungen (§§ 20-23 LG NW) für Natur und Landschaft im Stadtgebiet Euskirchen getroffen werden. Hiermit hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu
schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Weiterhin kann der Landschaftsplan
forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25
LG NW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) treffen.
In Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt Euskirchen soll im Frühjahr 2004 die Bearbeitung des
Landschaftsplanes Euskirchen begonnen werden, und zwar bezogen auf die Grenzen des Stadtgebietes, die aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlich sind.
Kleinere Flächen des Stadtgebietes Euskirchen werden heute durch den bestehenden am
13.02.1992 bekannt gemachten Landschaftsplan Zülpicher Börde abgedeckt. Mit der Rechtskraft
des Landschaftsplanes Euskirchen sollen die Festsetzungen des Landschaftsplanes Zülpicher
Börde für diese Flächen außer Kraft treten.
Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren
der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)