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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Euskirchen hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Euskirchen
hier: Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Euskirchen
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 267/2004 12.02.2004 Az.: 60.3/LP Euskirchen X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 08.03.2004 Kreisausschuss 17.03.2004 Kreistag 31.03.2004 Landschaftsplan Euskirchen hier: Aufstellungsbeschluss Sachbearbeiter/in: Frau Kröger Tel.: - 579 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) die Aufstellung des Landschaftsplanes Euskirchen mit Geltungsbereich für das gesamte Stadtgebiet Euskirchen gemäß der Anlage zu dieser Vorlage. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeiten einzuleiten. Begründung: Seite - 2 In seiner Sitzung am 18.12.2003 hat der Rat der Stadt Euskirchen den Feststellungsbeschluss für den neuen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Euskirchen gefasst. Dieser wurde zwischenzeitlich der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Genehmigung des neuen FNP Euskirchen ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Als vorbereitender Bauleitplan bildet der FNP der Stadt Euskirchen die wesentliche Planungsgrundlage zur Entwicklung des Stadtgebietes Euskirchen. Weiterhin liegen mit dem neuaufgestellten und am 10.06.2003 bekannt gemachten Gebietsentwicklungsplan Region Aachen die wesentlichen regionalplanerischen Aussagen vor, die in der Landschaftsplanung zu beachten sind. Auf Grundlage dieser Planwerke sollen mit dem Landschaftsplan die Entwicklungsziele (§ 18 LG NW) und die Festsetzungen (§§ 20-23 LG NW) für Natur und Landschaft im Stadtgebiet Euskirchen getroffen werden. Hiermit hat der Landschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft festzusetzen. Weiterhin kann der Landschaftsplan forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 25 LG NW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW) treffen. In Abstimmung mit der Verwaltung der Stadt Euskirchen soll im Frühjahr 2004 die Bearbeitung des Landschaftsplanes Euskirchen begonnen werden, und zwar bezogen auf die Grenzen des Stadtgebietes, die aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlich sind. Kleinere Flächen des Stadtgebietes Euskirchen werden heute durch den bestehenden am 13.02.1992 bekannt gemachten Landschaftsplan Zülpicher Börde abgedeckt. Mit der Rechtskraft des Landschaftsplanes Euskirchen sollen die Festsetzungen des Landschaftsplanes Zülpicher Börde für diese Flächen außer Kraft treten. Der Aufstellungsbeschluss durch den Kreis Euskirchen ist erforderlich, da das förmliche Verfahren der Landschaftsplanung erst mit dem entsprechenden Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung beginnt. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)