Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 108/2004
12.02.2004
Az.: 60.3/LP Hellenthal
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
08.03.2004
Landschaftsplan Hellenthal
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Begründung:
Auf Grundlage der V 129/2003 vom 02.04.2003 wurde der Beschluss zur Erarbeitung des Landschaftsplanes Hellenthal gefasst. Mit der V158/2003 wurde die Vergabe zur Erarbeitung des Vorentwurfes, welcher sich an den Grenzen der Gemeinde Hellenthal orientiert, durch die GfL Planungs- und Ingenieurgesellschaft GmbH, Zweigstelle Koblenz beschlossen. Dieser liegt numehr
vor.
Die Aufstellung des Landschaftsplanes Hellenthal ergibt sich insbesondere aus der Verpflichtung
des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU bis zum 05.06.2004.
Ebenfalls Grundlage sind der regionalplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes Region Aachen 2003.
Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
die aktuellen FFH- und Naturschutzgebiete
die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Hellenthal
die Gebietsentwicklungsplanung, Region Aachen, 2003
Unterlagen zur Flurbereinigung Ländchen
Festsetzungen nach § 62 LG NW „Geschützte Biotope“
Weitere Daten zum Kulturlandschaftsprogramm / Vertragsnaturschutz
Während der Erarbeitung des Vorentwurfs wurden die Träger öffentlicher Belange über die Neuaufstellung des Landschaftsplans informiert und aufgefordert Anregungen in das Verfahren einzubringen. Eine Abstimmung der Planinhalte mit den hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange
(Gemeinde Hellenthal, Forstamt Euskirchen, Landwirtschaftskammer), um wesentliche Konflikte zu
vermeiden bzw. frühzeitig auszuräumen, ist erfolgt.
Planinhalt des Vorentwurfs
1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW
Aufgrund der insgesamt hohen Landschaftsqualität im Plangebiet werden sämtliche Flächen im
Gemeindegebiet Hellenthal dem Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ zugeordnet. Zur besseren Diffe-
Seite - 2 renzierung werden diese in 5 Teilziele untergliedert. Unterschieden werden Landschaftsräume, die
einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und Flächen für den landesweiten Biotopverbund haben
(Entwicklungsziel 1.1.1) sowie allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile (Entwicklungsziele
1.1.2-1.1.5), welche durch die großen zusammenhängenden Waldgebiete bzw. durch offene Grünlandbereiche oder wie die Udenbrether Heckenlandschaft durch prägende Landschaftselemente
bestimmt werden.
Auf Grund der reich strukturierten, grünland- und waldreichen Landschaft in der Gemeinde Hellenthal erfolgt keine Festsetzung des Entwicklungsziels 1.2 „Anreicherung“. Ebenfalls erfolgt keine
Zuordnung zum Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“.
Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „Temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Siedlungsflächen ausgewiesen sind oder für die rechtskräftige
Bebauungspläne oder Satzungen bestehen.
Weiterhin werden nachrichtlich die im GEP Region Aachen dargestellten Siedlungsbereiche und
die FFH-Gebiete dargestellt. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen besteht nicht.
2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Im Landschaftsplanvorentwurf werden insgesamt 11 Naturschutzgebiete festgesetzt. Die festgesetzten Naturschutzgebiete umfassen im wesentlichen die FFH-Gebiete sowie die bestehenden
Naturschutzgebiete sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten auszeichnen. Prägend für den Landschaftsraum Hellenthal sind die naturnahen
Fließgewässer mit Feuchtgrünland und auentypischen Gehölzstrukturen, Trockenhänge, orchideenreichen Halbtrockenrasen und typische Reste von Hainsimsen-Buchenwädlern. Weiterhin
werden die Lebensräume besonders geschützter Arten in den kartierten Bunkeranlagen des ehemaligen Westwalls ausgewiesen.
3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Großräumig werden im Plangebiet insgesamt 7 Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete orientieren sich an der naturräumlichen Gliederung,
dem Relief, den örtlichen Standortbedingungen und den hieraus resultierenden Nutzungen. Diese
spiegeln sich in den verschiedenen Schutzzwecken der unterschiedlichen Landschaftsschutzgebiete wieder.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird durch das Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 Hellenthaler
Wald, der überwiegend aus Nadelholzforsten besteht, abgegrenzt. Als LSG 2.2-2 wird das Pretherbachtal, der Tiergarten, der nördliche Blankenheimer Wald ausgewiesen. Das LSG 2.2-3 Hollerath-Broicher Hochfläche stellt eine nach Norden hin absinkende, eher waldarme Hochfläche, die
überwiegend aus intensiven Mähwiesen- und weiden besteht, dar. Die Wildenburger Hochfläche
(LSG 2.2-4) gehört zum Naturraum Rureifel. Die westliche Grenze bildet das Wolferter Bachtal,
während der Manscheider Bach das Gebiet quert und in eine nördliche und südliche Hälfte teilt.
Die Udenbrether Heckenlandschaft (LSG 2.2-5) wird durch die gegliederte und von Grünland
dominierte Kulturlandschaft bestimmt. Westlich von Udenbreth befinden sich mehrere, als Bodendenkmäler ausgewiesene Teilstücke des Westwalls. Die Agrarlandschaft bei Losheim (LSG 2.2-6)
wird dem Naturraum der westlichen Hocheifel zugeordnet. Er stellt sich als eher strukturarmer, fast
waldloser Raum mit intensiver, landwirtschaftlicher Grünlandnutzung dar. Weiterhin werden die
Fließgewässer, Auen und steilen Hangbereiche als LSG 2.2-7 ausgewiesen.
4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW
Im Plangebiet werden verschiedene Naturdenkmale festgesetzt. Hierbei handelt es sich überwiegend um markante Einzelbäume und Baumgruppen.
Seite - 3 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Die geplanten Geschützten Landschaftsbestandteile beziehen sich auf die Höckerlinie als ehemalige Westwallanlage zwischen Hellenthaler Wald und Kehr.
6) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflegemaßnahmen werden für wertvolle Offenlandbereiche wie Kalkmagerrasen, Mager- und
Feuchtgrünland sowie Heideflächen festgesetzt. Viele der betroffenen Flächen werden bereits
heute im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet.
Weiteres Verfahren
Im März 2004 wird der Vorentwurf hauptbetroffenen Trägern öffentlicher Belange (Gemeinde Hellenthal, Forstamt Euskirchen, Landwirtschaftskammer) vorgestellt werden. Anregungen aus diesen
Gesprächen werden in den Vorentwurf noch einfließen. Auf Grund der in den Landschaftsplanverfahren Mechernich, Nettersheim und Weilerswist erfolgten Abstimmungen (Entwicklungsziele und
Verbotsvorschriften) wird erwartet, dass sich die Abstimmung wesentlich auf die Gebietsausweisung begrenzen kann.
Sowohl die geplanten Entwicklungsziele als auch die Festsetzungen berücksichtigen in hohem
Maße die Land- und Forstwirtschaft sowie die bereits derzeit im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschafteten Flächen.
Auf Grundlage des Vorentwurfs ist geplant sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW bis Juni
2004 durchzuführen. Hiermit wird der Sicherstellung und damit Umsetzung der FFH-Richtlinie
Rechnung getragen.
Zur Information wird der Vorentwurf auch dem Ausschuss und ggf. Rat der Gemeinde Hellenthal
vorgelegt. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der
Gemeinde Hellenthal erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden.
Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung
der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3
Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam
sein können.
Landrat
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Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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