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Info GB (Landschaftsplan Kall a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Landschaftsplan Kall
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Kall
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Info GB (Landschaftsplan Kall
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 109/2004 12.02.2004 Az.: 60.3/LP Kall X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 08.03.2004 Landschaftsplan Kall a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3 b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zu V 95/2002 vom 19.12.2002 liegt nunmehr der Vorentwurf des Landschaftsplanes Kall vor. Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an den Grenzen der Gemeinde Kall. Die Notwendigkeit der Aufstellung ergab sich insbesondere durch die Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU sowie die Änderung der regionalplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes. Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs: 1) die aktuellen FFH- und Naturschutzgebiete 2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Kall 3) der aktuelle Gebietsentwicklungsplan 4) das Flurbereinigungsverfahren Bleibuir Der Vorentwurf wurde durch das Planungsbüro GfL, Koblenz, erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den im Verfahren befindlichen angrenzenden Landschaftsplänen Mechernich und Nettersheim, so dass hierzu erfolgte Anregungen und Bedenken, z.B. seitens der Landwirtschaftskammer und der Unteren Forstbehörde, ebenfalls berücksichtigt wurden. Planinhalt des Vorentwurfes Auch hinsichtlich der zeichnerischen Darstellungen und Festsetzungen erfolgte eine Anpassung an die benachbarten Landschaftspläne Nettersheim und Mechernich. Hierdurch wurde der naturräumlichen Orientierung der Landschaftsplanung Rechnung getragen. 1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW Aufgrund der insgesamt hohen Landschaftsqualität im Plangebiet wird für große Teile der Gemeinde Kall das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ dargestellt. Zur besseren Differenzierung wird es in mehrere Teilziele untergliedert. Unterschieden werden Landschaftsräume, die einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und Flächen für den landesweiten Biotopverbund haben sowie allgemein erhaltungswürdige Landschaftsteile. Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ entfällt für das Plangebiet. Gleichwohl sind Möglichkeiten der Biotopverbesserung auch in den übrigen Landschaftsräumen möglich. Seite - 2 Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in Bereichen des Plangebietes dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Hiervon sind Bereiche des Sötenicher/Rinner Kalksteinabbaus betroffen. Bestehende Abbaugenehmigungen sowie die hierzu festgeschriebenen Rekultivierungen werden durch die Darstellung des Entwicklungszieles nicht berührt. Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Siedlungsflächen ausgewiesen sind. Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatpersonen besteht nicht. 2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW Im Landschaftsplanvorentwurf werden verschiedene Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen im Wesentlichen die FFH-Gebiete sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen seltener und gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang unter anderem die für das Gemeindegebiet bedeutsamen Borstgrasrasen und Heiden mit Schwerpunkten im Bereich der Sistiger und Rinner Heide sowie nahe Dottel. Mit geringeren Flächenanteilen betroffen sind ferner die FFH-Meldegebiete im Bereich der Urftaue und –hänge angrenzend zu Nettersheim sowie im Bereich Manscheider Bach, übergreifend nach Hellenthal. Weitere NSG-Vorschläge umfassen orchideenreiche Kalkhalbtrockenrasen und naturnahe Wälder auf Kalk. Schließlich fallen auch Sonderstandorte wie der unter Naturschutzaspekten rekultivierte Steinbruch bei Keldenich oder die Buntsandsteinfelsen bei Kall in diese Schutzgebietskategorie. 3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW Für den weitaus überwiegenden Teil des Plangebietes werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete orientieren sich an der naturräumlichen Gliederung, dem Relief, den örtlichen Standortbedingungen und der hieraus resultierenden Verbreitung von Nutzungen. Diese spiegeln sich in den verschiedenen Schutzzwecken und Festsetzungen der unterschiedlichen Landschaftsschutzgebiete wider. LSG werden u.a. für die Waldbereiche, die Sötenicher Kalkmulde und die Bach- und Talauen vorgeschlagen. 4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und 5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen 6) Forstliche Festsetzungen zur Umsetzung der Schutzziele werden in den als NSG vorgesehenen Waldbereichen forstliche Festsetzungen getroffen. Diese orientieren sich an den bereits mit der Unteren Forstbehörde abgestimmten Festsetzungen der LP Mechernich und Nettersheim. 7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen Pflegemaßnahmen werden i.W. für wertvolle Offenlandbereiche der NSG, wie Kalkmagerrasen, Mager- und Feuchtgrünland sowie Heideflächen, festgesetzt. Viele der betroffenen Flächen werden bereits heute im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet. Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise zur Biotoppflege. Weiteres Verfahren: Es ist geplant, im Frühjahr 2004 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten. Seite - 3 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Gemeinde Kall erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt. Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift)