Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 109/2004
12.02.2004
Az.: 60.3/LP Kall
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
08.03.2004
Landschaftsplan Kall
a) Präsentation des Vorentwurfs durch die Abt. 60.3
b) Information über die Einleitung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zu V 95/2002 vom 19.12.2002 liegt nunmehr der
Vorentwurf des Landschaftsplanes Kall vor. Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an
den Grenzen der Gemeinde Kall. Die Notwendigkeit der Aufstellung ergab sich insbesondere
durch die Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) Richtlinie der
EU sowie die Änderung der regionalplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplanes.
Folgende planungsrelevante Inhalte bilden die Grundlage des Vorentwurfs:
1) die aktuellen FFH- und Naturschutzgebiete
2) die Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Kall
3) der aktuelle Gebietsentwicklungsplan
4) das Flurbereinigungsverfahren Bleibuir
Der Vorentwurf wurde durch das Planungsbüro GfL, Koblenz, erarbeitet. Hinsichtlich der allgemeinen Aussagen (Entwicklungsziele und Verbotsvorschriften) erfolgte eine weitgehende Harmonisierung mit den im Verfahren befindlichen angrenzenden Landschaftsplänen Mechernich und Nettersheim, so dass hierzu erfolgte Anregungen und Bedenken, z.B. seitens der Landwirtschaftskammer und der Unteren Forstbehörde, ebenfalls berücksichtigt wurden.
Planinhalt des Vorentwurfes
Auch hinsichtlich der zeichnerischen Darstellungen und Festsetzungen erfolgte eine Anpassung
an die benachbarten Landschaftspläne Nettersheim und Mechernich. Hierdurch wurde der naturräumlichen Orientierung der Landschaftsplanung Rechnung getragen.
1) Entwicklungsziele gemäß § 18 LG NW
Aufgrund der insgesamt hohen Landschaftsqualität im Plangebiet wird für große Teile der Gemeinde Kall das Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung“ dargestellt. Zur besseren Differenzierung wird es
in mehrere Teilziele untergliedert. Unterschieden werden Landschaftsräume, die einen hohen Anteil an FFH-Gebieten und Flächen für den landesweiten Biotopverbund haben sowie allgemein
erhaltungswürdige Landschaftsteile.
Das Entwicklungsziel 1.2 „Anreicherung“ entfällt für das Plangebiet. Gleichwohl sind Möglichkeiten
der Biotopverbesserung auch in den übrigen Landschaftsräumen möglich.
Seite - 2 Das Entwicklungsziel 1.3 „Wiederherstellung“ wird in Bereichen des Plangebietes dargestellt, die
durch Abgrabungen oder Aufschüttungen in Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und
Erscheinungsbild geschädigt sind. Hiervon sind Bereiche des Sötenicher/Rinner Kalksteinabbaus
betroffen. Bestehende Abbaugenehmigungen sowie die hierzu festgeschriebenen Rekultivierungen werden durch die Darstellung des Entwicklungszieles nicht berührt.
Mit dem Entwicklungsziel 1.4 „temporäre Erhaltung“ werden Flächen belegt, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Siedlungsflächen ausgewiesen sind.
Die genannten Entwicklungsziele sind behördenverbindlich; eine unmittelbare Wirkung gegenüber
Privatpersonen besteht nicht.
2) Naturschutzgebiete (NSG) gemäß § 20 LG NW
Im Landschaftsplanvorentwurf werden verschiedene Naturschutzgebiete festgesetzt. Diese umfassen im Wesentlichen die FFH-Gebiete sowie weitere Landschaftsteile, die sich durch Vorkommen
seltener und gefährdeter Arten und Biotope auszeichnen. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang unter anderem die für das Gemeindegebiet bedeutsamen Borstgrasrasen und Heiden
mit Schwerpunkten im Bereich der Sistiger und Rinner Heide sowie nahe Dottel. Mit geringeren
Flächenanteilen betroffen sind ferner die FFH-Meldegebiete im Bereich der Urftaue und –hänge
angrenzend zu Nettersheim sowie im Bereich Manscheider Bach, übergreifend nach Hellenthal.
Weitere NSG-Vorschläge umfassen orchideenreiche Kalkhalbtrockenrasen und naturnahe Wälder
auf Kalk. Schließlich fallen auch Sonderstandorte wie der unter Naturschutzaspekten rekultivierte
Steinbruch bei Keldenich oder die Buntsandsteinfelsen bei Kall in diese Schutzgebietskategorie.
3) Landschaftsschutzgebiete (LSG) gemäß § 21 LG NW
Für den weitaus überwiegenden Teil des Plangebietes werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Die Abgrenzungen der Landschaftsschutzgebiete orientieren sich an der naturräumlichen
Gliederung, dem Relief, den örtlichen Standortbedingungen und der hieraus resultierenden
Verbreitung von Nutzungen. Diese spiegeln sich in den verschiedenen Schutzzwecken und Festsetzungen der unterschiedlichen Landschaftsschutzgebiete wider. LSG werden u.a. für die Waldbereiche, die Sötenicher Kalkmulde und die Bach- und Talauen vorgeschlagen.
4) Naturdenkmale (ND) gemäß § 22 LG NW und
5) Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) gemäß § 23 LG NW
Die geplanten ND und GLB betreffen herausragende Einzelbäume, Alleen und Baumgruppen
6) Forstliche Festsetzungen
zur Umsetzung der Schutzziele werden in den als NSG vorgesehenen Waldbereichen forstliche
Festsetzungen getroffen. Diese orientieren sich an den bereits mit der Unteren Forstbehörde abgestimmten Festsetzungen der LP Mechernich und Nettersheim.
7) Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Pflegemaßnahmen werden i.W. für wertvolle Offenlandbereiche der NSG, wie Kalkmagerrasen,
Mager- und Feuchtgrünland sowie Heideflächen, festgesetzt. Viele der betroffenen Flächen werden bereits heute im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bewirtschaftet.
Weitere Maßnahmen – insbesondere die Anpflanzung von bodenständigen Gehölzen als gliedernde und belebende Elemente sowie die Anlage naturnaher Lebensräume – werden nicht parzellenscharf abgegrenzt, sondern größeren, von den Entwicklungszielen abgeleiteten Maßnahmenräumen zugeordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen an Fließgewässern und die allgemeinen Hinweise
zur Biotoppflege.
Weiteres Verfahren:
Es ist geplant, im Frühjahr 2004 sowohl die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
27a LG NW als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 27b LG NW einzuleiten.
Seite - 3 Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll der Träger der Landschaftsplanung Aufschluss über von Dritten beabsichtigte oder eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen erhalten, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam
sein können.
Den Bürgern sollen die allgemeinen Ziele des Planes in einer öffentlichen Sitzung in der Gemeinde
Kall erläutert und die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. Der Termin hierzu wird rechtzeitig und ortsüblich bekannt gemacht. Vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürger an
gilt gemäß § 42e Abs. 3 LG NW im Plangebiet für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale
und Geschützte Landschaftsbestandteile eine Veränderungssperre von zunächst 3 Jahren. Die zu
diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeübte Bewirtschaftungsform bleibt hiervon unberührt.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
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