Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 265/2004
12.02.2004
Az.: 60.3/LP Nettersheim
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
08.03.2004
Kreisausschuss
17.03.2004
Kreistag
31.03.2004
Landschaftsplan Nettersheim
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit
vom 03.11.2003 bis 02.12.2003
b) Satzungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: 579
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag
a) beschließt über die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom
03.11.2003 bis 02.12.2003 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge der Verwaltung
b) den als Anlage 2 beigefügten Landschaftsplan Nettersheim als Satzung des Kreises Euskirchen.
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Begründung:
a) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 08.10.2003 zur Vorlage V 201/2003 wurde der Entwurf
des Landschaftsplanes Nettersheim 32a in der Zeit vom 03.11.2003 bis einschließl. 02.12.2003
gemäß § 27 c Abs. 1 LG NW* nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden fachlich bewertet und soweit erforderlich vor Ort geprüft sowie
durch die Verwaltung abgewogen (Anlage 1 - zeichnerische und textliche Darstellung).
Als Ergebnis wurden auf der Grundlage des Entwurfes, Stand September 2003, sowohl in den
textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand März 2004, (Anlage 2) eingearbeitet.
Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch graue Hinterlegungen
bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise
markiert.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
- Textliche Festsetzungen (allg.)
Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken wurde innerhalb der Festsetzungen der Verbote zu
den Naturschutzgebieten (Kapitel 2.1.0) und zu den Landschaftsschutzgebieten (Kapitel 2.2.0) die
dazugehörige „Unberührtheitsklausel“ überarbeitet, die eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der
wesentlichen Landnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei) freistellt.
- Zeichnerische Darstellungen
1) Schutzgebiete
In verschiedenen Naturschutzgebieten (NSG) wurden nicht naturschutzwürdige Flächen von der
Festsetzung ausgenommen und im Regelfall den angrenzend festgesetzten Landschaftsschutzgebieten (LSG) zugeordnet. Dies betrifft v.a. die NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und
westlich von Nettersheim“, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“, NSG 2.1-10 „Teilbereich der Kalkkuppen-Landschaft Esc
MUNLV NRW auf Grund der genehmigten Nutzung aus der NSG-Ausweisung herausgenommen
und dem LSG 2.2-2 zugeordnet.
Die LSG-Ausweisung 2.2-6 (Fließgewässer und Auen) wurde an die tatsächliche topografische
Situation angepasst (Kolvenbach östlich von Zingsheim) und entsprechend den angrenzenden
LSG-Gebieten zugeordnet.
2) Sonstige Festsetzungen / Darstellungen
Die im Entwurf der Festsetzungskarte gewählte Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet in Überlagerung mit Flächen ohne Darstellung im FNP, die künftig für bauliche oder sonstige Zwecke in
Anspruch genommen werden können“ wurde auf Grund der Stellungnahme der BR Köln mit Dez.
62 und Dez. 51 erörtert.
Von Dez 51 - Höhere Landschaftsbehörde wurde herausgestellt, dass die Formulierung nicht genehmigungsfähig sei.
Auf dieser Grundlage erfolgten weitere Abstimmungen mit Dez. 62 - Landesplanung der BR Köln
und der Gemeinde Nettersheim zur Anpassung der Festsetzungen. Wesentliche Siedlungserweiterungen wurden in geringfügig veränderten Abgrenzungen einvernehmlich abgestimmt.
Somit gelten diese als landesplanerisch gemäß § 20 LPlG NW abgestimmte Flächen. Sowohl in
der Festsetzungs- als auch in der Entwicklungskarte des LP Nettersheim werden diese als „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“ dargestellt.
Seite - 3 -
Die Erweiterung des bestehenden rechtskräftig genehmigten Abgrabungsbereichs westlich von
Holzmühlheim und süd-östlich von Roderath stellt eine Konzentration im räumlichen Zusammenhang im Gemeindegebiet Nettersheim dar. Im angrenzenden NSG 2.1-16 „Die Hardt“ wird der orchideenreiche Kalkbuchenwald durch die Erweitung nicht tangiert. Es wurde abgestimmt, diese
Fläche in die Entwicklungskarte als Erweiterungsfläche für die Abgrabung aufzunehmen.
Mit dieser grundsätzlichen Flächendarstellung wird aus Sicht des Kreises auf Grundlage der Stellungnahme der Gemeinde und des Vorhabensträgers darauf hingewiesen, dass einer Konzentration der Abgrabung der Schutzstatus des LSG 2.2-5 nicht grundsätzlich entgegensteht. Es erfolgt
jedoch keine Darstellung in der Festsetzungskarte, da der GEP Region Aachen 2003 keinen „Bereich zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ darstellt.
Weiterhin wurden die „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ (ASB) des GEP Region Aachen 2003
nachrichtlich in die Entwicklungskarte aufgenommen und die Darstellung in der Festsetzungskarte
zurückgenommen.
b) Da durch die unter 1. erläuterten Änderungen der Festsetzungen die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der Landschaftsplan
kann gem. § 16 Abs. 2 LG NW als Satzung (Anlage 2) beschlossen werden.
Aus Kostengründen wird sowohl die Anlage 1 als auch die Anlage 2 zu dieser Vorlage sowie die
Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern
des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die
Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern weitere Text- und Kartensätze zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich.
* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG
NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)