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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 265/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
929 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

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Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 32 a "Nettersheim" Textliche Festsetzungen und Erläuterungen Satzung Stand: März 2004 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Stand: März 2004 I Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN Der Landrat Landschaftsplan 32 a "Nettersheim" Satzung des Kreises Euskirchen Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand: März 2004 Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654, Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Kirsten Kröger Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger Dipl.-Ing. Agr. H. Dahmen, Dipl.-Biol. M.L. Regh, Dipl.Geogr. C. Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Budapester Straße 19, 53111 Bonn Fon 0228/9783768 Fax 0228/9783769 Email darero@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig II Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim III Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN Vorbemerkung: In der Sitzung vom 19.09.2001 hat der Kreistag beschlossen a) die Durchführung der ersten Änderung des Landschaftsplanes Nettersheim-Tondorf vom 17.07.1991 aufzuheben und gleichzeitig b) den Landschaftsplan Nettersheim (32 a) mit dem Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet Nettersheim im Sinne des § 16 (1) Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 (1) LG NW aufzustellen. Der rechtskräftige Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf soll mit Rechtskraft des Landschaftsplanes Nettersheim aufgehoben werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung liegt der zur Zeit rechtskräftige Landschaftsplan Netterheim-Tondorf zur Einsichtnahme mit aus. Der Geltungsbereich des Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf bezieht sich nur auf Teilflächen des Gemeindegebietes Nettersheim. Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Neuaufstellung wurden sämtliche bisherige Festsetzungen und Entwicklungsziele des LP Nettersheim-Tondorf überprüft, ggf. geändert, gestrichen oder ergänzt und darüberhinaus gehende Flächen im Gemeindegebiet Nettersheim als Schutzgebiete neuausgewiesen. Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Neuaufstellung zugrunde: 1. die aktuellen FFH-Gebiete - DE-5405-302 Hänge an Urft und Gillesbach - DE-5405-306 Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen - DE 5505-305 Unteres Genfbachtal - DE-5405-308 Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim - DE-5406-301 Eschweiler Tal und Kalkkuppen - DE-5406-303 Hardt bei Pesch - DE-5506-301 Buirer Lei bei Buir 2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim 3. Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes Region Aachen. Durch die erforderliche Neuabgrenzung ist eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Schutzausweisungen erfolgt. Eine Gegenüberstellung der Neufestsetzung des Landschaftsplanes Nettersheim gegenüber den bestehenden Festsetzungen des Landschaftsplan NettersheimTondorf ist aus diesem Grund nicht sachgerecht. IV Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim V Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN PRÄAMBEL X I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN X II. VERFAHRENSABLAUF X III. PLANBESTANDTEILE XIII IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN XIII V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE XIV VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN XVI 1 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) 16 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1.1 ERHALTUNG 17 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUM-TYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN 17 1.1-2 – 1.1-5 ENTWICKLUNGSZIEL 1-2 BIS 1-5: ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGE-STATTETEN LANDSCHAFT 24 1.1-2 HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE (TEILBEREICHE) 24 1.1-3 ZINGSHEIMER WALD 25 1.1-4 BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN 27 1.1-5 WALDGEBIETE IM SÜDEN DES PLANGEBIETES 27 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 1. 2 ANREICHERUNG EINER INTENSIV GENUTZTEN, AGRARLANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN ELEMENTEN. 29 ENTWICKLUNGSZIEL 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT 30 ENTWICKLUNGSZIEL 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN 31 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 33 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 33 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE 33 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „MARMAGENER BACHTAL“ 42 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN NÖRDLICH UND WESTLICH VON NETTERSHEIM“ 44 NATURSCHUTZGEBIET “MAGERGRÜNLAND UND FELSEN AM ACKERPETERSBERG“ WESTLICH NETTERSHEIM 48 1.3 1.4 2.1-3 VI Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET “SCHLEIFBACHTAL“ SÜDWESTLICH NETTERSHEIM 49 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN SÜDLICH NETTERSHEIM“ 51 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET “DALLWEGEN“ SÜDLICH NETTERSHEIM 54 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET “GENFBACHTAL“ SÜDÖSTLICH NETTERSHEIM 56 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET “KALKMAGERRASEN AM ACHELBERG“ NORDÖSTLICH NETTERSHEIM 59 NATURSCHUTZGEBIET “KALKKUPPEN AUF DER HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE“ NÖRDLICH ZINGSHEIM 60 2.1-9 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET “TEILBEREICH DER KALKKUPPEN-LANDSCHAFT ESCHWEILER TAL UND ANGRENZENDE WALDFLÄCHEN“ 62 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET “WESPELBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH PESCH 64 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET “HONDERT“ SÜDÖSTLICH PESCH 66 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET “ARMUTHSBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH TONDORF 67 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET “BUIRER LEI“ SÜDLICH BUIR 69 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET “ERFT- UND SÜLCHESBACHTAL MIT SEITENTÄLERN“ 71 2.1-16 NATURSCHUTZGEBIET “DIE HARDT“ WESTLICH HOLZMÜLHEIM 73 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET “HOLLERBERG“ SÜDÖSTLICH BOUDERATH 75 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET “WILLGESBACHTAL“ SÜDLICH LANGSCHEID 76 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 78 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER WALD NORD“ SÜDLICH VON NETTERSHEIM UND SÜDÖSTLICH VON BUIR UND TONDORF 85 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE WESTLICH UND SÜDLICH NETTERSHEIM“ 86 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE ÖSTLICH NETTERSHEIM“ 88 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“ 89 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN NORDOST“ 90 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET “FLIEßGEWÄSSER UND AUEN“ 92 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) 94 2.3-1 NATURDENKMAL „2 LINDEN BEI WILHELMSHÖHE WESTLICH MARMAGEN“ 98 2.3-2 NATURDENKMAL „WEIDE IM URFTTAL NÖRDLICH NETTERSHEIM“ 98 2.3-2 NATURDENKMAL „EICHE NAHE DER AUTOBAHN A1 WESTLICH ENGELGAU“ 98 2.3-3 NATURDENKMAL „BUCHE NORDWESTLICH PESCH“ 98 2.3-4 NATURDENKMAL „12 BUCHEN IM WESPELBACHTAL SÜDLICH PESCH“ 99 2.3-5 NATURDENKMAL „BAUMREIHE AUS ESCHEN UND EICHEN AM RINNCHEN SÜDLICH PESCH“ 99 2.3-6 NATURDENKMAL „2 EICHEN IM SITTERT NÖRDLICH BOUDERATH“ 99 2.3-7 NATURDENKMAL „LINDE AM JONASKREUZ NÖRDLICH HOLZMÜLHEIM“ 99 2.2-2 2.2-3 Stand: März 2004 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ 2.3-8 LANDSCHAFTSPLAN NATURDENKMAL „GEOLOGISCHER AUFSCHLUSS SILBERBERG NÖRDLICH HOLZMÜLHEIM“ 100 2.3-9 NATURDENKMAL “BACHVERSICKERUNG WASSERKAUL“ SÜDWESTLICH ZINGSHEIM 101 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE 103 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ERLENBESTAND AN EINEM SEITENBACH DER URFT SÜDLICH NETTERSHEIM“ 107 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BERGAHORN-BAUMREIHE AN EINEM WEG IM PFAFFENTAL NÖRDLICH ZINGSHEIM“ 107 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN WIRTSCHAFTSWEGEN AM NÖRDLICHEN UND WESTLICHEN ORTSRAND VON ZINGSHEIM“ 108 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLBEREICH NORDÖSTLICH ZINGSHEIM“ 108 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „LINDEN-ALLEE AN DER NÖTHENER STRASSE WESTLICH PESCH“ 109 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN DER K 36 ZWISCHEN ENGELGAU UND RODERATH“ 109 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLSCHUTZGEBIET IM BRUMBACHTAL SÜDWESTLICH RODERATH“ 110 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AM WIRTSCHAFTSWEG ZWISCHEN ENGELGAU UND FROHNGAU“ 111 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACH-FLÄCHEN (§ 24 LG NW) 112 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) 112 4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN 113 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG 114 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME 118 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. 130 5.3 ERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN 131 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) 133 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) 133 5.6 LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN 134 2.4-2 2.4-3 2.4-4 2.4-5 2.4-6 2.4-7 2.4-8 ANHANG VIII 135 Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat Stand: März 2004 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim IX Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft gelten die §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Grundlage des Landschaftsplanes Nettersheim ist für Teilbereiche der am 21.03.1991 genehmigte Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf, der auf Grundlage des Beschlusses des Kreistages Euskirchen vom 19.09.2001 mit Rechtskraft des Landschaftsplanes Nettersheim aufgehoben werden soll. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot sind nach § 42e LG NW im Laufe des Verfahrens geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises, sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. II. VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss 1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935) X Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 19.09.2001 die Aufstellung des Landschaftsplanes 32 „Nettersheim“ beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 04.02.2002 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 03.04.2003 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Stand: März 2004 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 05.06.2003 bis 11.07.2003 stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 08.10.2003 Dem Entwurf des Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 03.11.2003 bis 02.12.2003 einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom XII als Satzung beschlossen. Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom Unter Az. genehmigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat III. PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus - der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000, - der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000, - den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen. IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF): - Natura 2000 Detailkarte mit Text Stand: März 2004 XIII Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN - Biotopkataster - Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG Gemeinde Nettersheim: Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand August 2002, - Bezirksregierung Köln : Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen, 21. Planänderung, Stand 21.01.1997 - Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen : Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Nettersheim: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ae 3892 Rüth Af 3890 Heidberg Bc 4096 Urft Bd 4094 Marmagen Nord Be 4092 Marmagen Bf 4090 Milzenhäuschen Bg 4088 Recherbusch Cb 4298 Margaretenhof Cc 4296 Nettersheim, Rosental Cd 4294 Marmagen, Hahnenberg Ce 4292 Marmagen, Breitersbach Cf 4290 Blankenheimerdorf, Küchenberg Db 4498 Kartsteinhöhe Dc 4496 Zingsheim, Willenberg Dd 4494 Nettersheim De 4492 Der Mürel West Df 4490 Blankenheimerdorf Nord Ea 4600 Weyer Eb 4698 Ottenberg Ec 4696 Zingsheim XIV Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim Ed 4694 Engelgau West Ee 4692 Der Mürel Ost Ef 4690 Blankenheim Nord Fa 4800 Harzheim Fb 4898 Pesch Fc 4896 Lewester Berg Fd 4894 Engelgau Fe 4892 Heinzenberg Ff 4890 Mülheim (Eifel) Gb 5098 Bouderath West Gc 5096 Roderath Gd 5094 Frohngau Ge 5092 Tondorf Gf 5090 Rohr West Hb 5298 Bouderath Ost Hc 5296 Holzmülheim Hd 5294 Dammscheid He 5292 Stutz Ib 5498 Eicherscheid Süd Ic 5496 Schönau Id 5494 Bröhlingen West Ie 5492 Hümmel Nord Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Numerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karten dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. Stand: März 2004 XV Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ VI. LANDSCHAFTSPLAN NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes ______ ---- ............. Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (6. Ordnung) Das Plangebiet gehört zur Großeinheit Osteifel und innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Hauptund Untereinheiten: 272 272.1 274 274.0 276 276.0 276.10 276.11 276.2 Ahreifel Nördliches Ahrbergland Münstereifeler Wald und Nördlicher Eifelfuß Münstereifeler Tal Kalkeifel Sötenicher Kalkmulde Zingsheimer Wald Blankenheimer Wald Blankenheimer Kalkrücken NATURRAUM Das Gebiet des Landschaftsplan Nettersheim gehört naturräumlich zur Kalkeifel und umfasst das gesamte Gemeindengebiet Nettersheim. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist. In diese eingebettet und ebenfalls von Südwest nach Nordost streichend liegen die mitteldevonischen Eifelkalkmulden. Die Sötenicher Kalkmulde nimmt entsprechend den nördlichen und der westlichen Teil des Plangebietes ein, an diesen schließt sich südöstlich der Zingsheimer und Blankenheimer Wald an. KALKEIFEL - 276 XVI Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim Der größte Flächenanteil des Plangebietes gehört naturräumlich zur Kalkeifel, die das Mittelstück des Eifelhochlandes darstellt. Es handelt sich hierbei um eine flachwellige Rumpffläche aus unterdevonischen silikatischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhenlagen von etwa 500 bis 590 m ü NN. Die Rumpffläche wird von zahlreichen Bächen zerschnitten. Besonders markante Bachläufe des Plangebietes sind die Urft und der Genfbach. In den teilweise tief eingeschnittenen Bachtälern fällt das Gelände bis auf etwa 350 m ü NN ab. SÖTENICHER KALKMULDE - 276.0 Der Nordwesten des Plangebietes gehört zur Sötenicher Kalkmulde. Sie stellt sich hier als flachwelliger Hochfläche mit Höhen von etwa 500 bis 550 m ü NN dar. Lediglich im Bereich der Bäche ist die Kalkmulde tiefer eingeschnitten. So fällt das Gelände z.B. in der breiten Aue der Urft bis auf etwa 350 m ü NN ab. ZINGSHEIMER WALD - 276.10 Große Teile in der Mitte und im Nordosten des Plangebietes gehören zur naturräumlichen Untereinheit Zingsheimer Wald. Es handelt sich hierbei um einen von zahlreichen Urft- und Erftzuflüssen lateral zerlappten Devonrücken mit Höhen um 400 bis 550 m ü NN. BLANKENHEIMER WALD - 276.11 Südlich der Sötenicher Kalkmulde und des Zingsheimer Waldes reicht der Blankenheimer Wald bis in das Plangebiet hinein. Er wird von einem langgestreckten, unterdevonischen Höhenrücken gebildet. Im Plangebiet wird der Höhenrücken durch die Urft sowie zahlreiche Urftzuflüsse stark zergliedert. Das Höhenniveau des Rückens liegt im Plangebiet zwischen etwa 585 m ü NN im Westen und 490 m ü NN im Osten. BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN - 276.2 Nordöstlich des Blankenheimer Waldes und südlich des Zingsheimer Waldes befindet sich der Blankenheimer Kalkrücken. Der im Plangebiet gelegene Teil des Rückens besteht kleinflächig aus Kalken und Dolomiten des oberen Mitteldevons, überwiegend aber aus Kalk, Mergel und Sandstein des unteren Mitteldevons. Die Höhen des Kalkrückens liegen im Plangebiet zwischen etwa 340 und 545 m ü NN. MÜNSTEREIFELER WALD UND NÖRDLICHER EIFELFUß – 274 Diese naturräumliche Haupteinheit bildet die Nordabdachung der Eifel zur Niederrheinischen Bucht. In das Plangebiet reicht lediglich der südöstliche Teil des Münstereifeler Tales hinein. MÜNSTEREIFELER TAL - 274.0 Der im Plangebiet liegende Bereich dieser durch unterdevonisches Ausgangsgestein geprägten Untereinheit wird durch mehrere Bachläufe zertalt. Die wichtigsten Bachläufe sind die Erft, der Ohbach und der Sülchesbach. Die Höhe liegt zwischen 370 und 500 m ü NN. AHREIFEL - 272 Die naturräumliche Haupteinheit Ahreifel schließt sich westlich an die Kalkeifel an. Den geologischen Untergrund bilden unterdevonische Grauwacken und Tonschiefer, die vereinzelt von vulkanischen Basaltkegeln durchbrochen werden. Die Ahreifel streift lediglich südlich des Münstereifeler Tales und des Blankenheimer Kalkrückens mit der Untereinheit Nördliches Ahrbergland das Plangebiet. Stand: März 2004 XVII Kreis Euskirchen – Der Landrat „Nettersheim“ LANDSCHAFTSPLAN NÖRDLICHES AHRBERGLAND - 272.1: Der im Plangebiet gelegene Teil des nördlichen Ahrberglandes stellt eine aus Grauwacke gebildete, flachwellige Hochfläche dar. Das Höhenniveau liegt zwischen etwa 490 und 550 m ü NN. Im Gebiet entspringende Bäche entwässern zur Ahr und zur Erft. XVIII Stand: März 2004 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: März 2004 15 Anlage zur Vorlage V 265/2004 1 ENTWICKLUNGSZIELE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) FÜR DIE Gemäß § 18 LG stellen die Entwicklungsziele flächendeckend die Zeilrichtung der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im “Naturpark Hohes Venn - Eifel“. V 265/2004 1.1 Anlage zur Vorlage V 265/2004 ENTWICKLUNGSZIEL 1.1 ERHALTUNG Größe: ca. 8191,2 7.682 ha Das Entwicklungsziel 1.1 legt Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. In den Bereichen, die mit dem Entwicklungsziel 1.1 belegt sind, werden verstärkt Festsetzungen nach den §§ 20-23 und 25 LG NW getroffen. Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes, der kultulandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen wird hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. (Boden)Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-5 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUM-TYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN Stand: März 2004 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Größe: ca. 1.945 ha 1.335,8 ha Das Entwicklungsziele 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. - Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume: - Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen und Pflanzengesellschaften, - Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, zur Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie). - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000) - Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, - Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung. - Lenkung der Erholungsnutzung Beachtung des Schutzregimes Lebensräume und Arten unter für Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume (TR) dargestellt: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. Durch die Schutzausweisungen und Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf den betroffenen Flächen umgesetzt. Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle FFH-Gebiete, für den größten Teil der Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Es betrifft die folgenden FFH-Gebiete mit ihren Lebensraumtypen bzw. Arten. Des weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie benannten Arten (Groppe, Bachneunauge, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Braunes Langohr, Teichfledermaus, Neuntöter). Zu dem liegen in diesem Bereich die schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Nassund Feuchtgrünland, Röhrichte, Stillgewässer, Trockenund Halbtrockenrasen, Magerwiesen und – weiden, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Auwälder, Dolinen, Bergmähwiesen) Die Neustrukturierung der Teilräume erfolgt, mit dem Ziel, für die einzelnen FFH-Lebensraumkomplexe eine Differenzierung der Entwicklungsziele darstellen zu können. TR I Hänge an Urft und Gillesbach Größe: ca. 414,0 ha Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach“ DE-5405-302 18 Das Gebiet liegt zu etwa einem Viertel innerhalb des Plangebietes. Es handelt sich um großflächig gut ausgebildete, naturnahe Orchideenund Waldmeister-Buchenwälder. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - Waldmeister-Buchenwald (9130) - Orchideen-Buchenwald (9150) - Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310) (nicht im Plangebiet) Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautund geophytenreicher Orchideenbuchenwälder (9150) meist krautund geophytenreiche Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen - Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder und Erhöhung des Laubholzanteils, - Erhaltung und Entwicklung von orchideenreichen kleinflächig die Buchenwaldränder begleitenden, Kalktrockenund Kalkmagerrasen mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen - Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmäntel und –säume). - Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. - zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von wärmeliebenden Buchenwäldern und Kalkmagerrasen durch Umwandlung von Nadelholzforsten an den Talhängen - Erhalt und Pflege und Entwicklung des Lebensraum für gefährdete, bedrohte und seltene Tierund Pflanzenarten z.B. Orchideen- und Schmetterlingsarten, u.a. des in seinem Bestand stark bedrohten WaldteufelMohrenfalters (Erebia aethiops) in den lichten Kiefernwäldern auf der östlichen Hangseite des Urfttales, - Erhaltung und Entwicklung der Waldränder, Gebüsche und wärmegetönten Säume, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der kulturhistorisch und ökologisch wertvollen Kalkmagerrasen, - Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen, - artenreiche, mesophile Berg-Mähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Stand: März 2004 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Flora und Fauna, - zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung einer naturnahen Entwicklung, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadion auf Sukzessionsflächen, - Die Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldbereiche dient als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier insbesondere die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum. In den Teilraum eingebettet liegen folgende weitere FFH-Lebensräume: Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen“ DE-5405-306 - Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310) - Großes Mausohr Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim“ DE-5405-308 - Bechsteinfledermaus Zur Erreichung insbesondere: des Entwicklungszieles Erhaltung und Förderung der naturnahen Umgebung der Stollen und Höhlen, - Erhaltung der Ungestörtheit der touristisch nicht erschlossenen Höhlen (8310) und Stollen ist jegliche Nutzung oder Erschließung der Höhlen und Stollen und deren unmittelbarer Umgebung untersagt, insbesondere die touristische Erschließung und Freizeitnutzung. - Vermeidung chemischer, physikalischer und sonstiger Belastungen und Beeinträchtigungen der unterirdischen Quartiere durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen, TR II Gewässer, Aue und Uferbereiche der Urft und des unteren Genfbachtales Größe: ca. 203,0 ha Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ DE-5405-302 20 Erlen-Eschen und Der Stollen (ausgewiesenes Kulturdenkmal: Flak-Stellung) dient seit Jahren mindestens fünf Fledermausarten als Winterquartier. Besonders hervorzuheben ist das regelmäßige Vorkommen der Bechsteinfledermaus. gilt - - Die beiden Höhlen gehören zu den größten natürlichen Höhlen im nordrhein-westfälischen Teil der Eifel. Sie sind z.T. hervorragend erhalten. Der Höhlen-Stollen-Komplex hat herausragende Bedeutung als Winterquartier für Fledermäuse, insbesondere für das große Mausohr. Weichholz-Auenwälder Die Urft stellt einen günstigen Lebensraum für die nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Groppe dar. Gekennzeichnet wird die Urft im Raum Nettersheim durch einen weitgehend naturnahen Gewässerverlauf, mit Gehölzen bestandene Uferbereiche und feuchte Hochstaudenfuren, welche den Flusslauf begleiten, Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 (91E0 Prioritärer Lebensraum) - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Berg-Mähwiesen (6520) - Fließgewässer (3260) mit Unterwasservegetation Flora-Fauna-Habitat (FFH) Genfbachtal“ DE-5505-305 - Berg-Mähwiesen (6520) - Kalktuffquellen Lebensraum) - Kalkreiche Niedermoore Zur Erreichung insbesondere: des Flusslauf begleiten, -Gebiet (7220, „Unteres Prioritärer Entwicklungszieles Das Gebiet ist gekennzeichnet durch hervorragend ausgebildete, artenreiche Berg-Mähwiesen im Komplex mit einem hervorragend ausgebildetem Kalkquellsumpf, am Bach Erlenauwald, in der Aue am Unterhang Glatthaferwiesen, am Übergang zum Wald Halbtrockenrasen und wärmeliebende Säume. gilt - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildete Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Flora, - Erhaltung und Entwicklung ErlenEschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren, - Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufes mit Steilufern und Andeutungen von Prall- und Gleithängen, - Erhaltung der GrundwasserÜberflutungsverhältnisse, - Erhaltung von Nass- und Feuchtgrünland, ggf. Vermehrung durch Wiederaufnahme der Nutzung von geeigneten Grünlandbrachen oder Extensivierung von intensiv genutztem Feuchtgrünland, - Erhaltung der artenreichen wärmeliebenden Waldsäume in Kontakt mit Kalkmagerrasen und auch für bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Orchideenund Schmetterlingsarten, u.a. des in seinem Bestand stark bedrohten WaldteufelMohrenfalters (Erebia aethiops) - Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. und TR III Eschweilertal, Hardt bei Pesch und Kalkkuppen Stand: März 2004 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Kalkkuppen Größe: ca. 174,4 ha Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hardt bei Pesch“ DE-5406-303 Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Eschweilertal und Kalkkuppen“ DE-5406-301 - Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) Das Gebiet „Eschweilertal und Kalkkuppen“ DE-5406-301 liegt nur zu einem kleinen Teil innerhalb des Plangebietes. Das Gebiet enthält einen landesweit herausragenden Komplex von orchideenreichen (18 verschiedenen Arten) Kalkhalbtrockenrasen (Prioritärer Lebensraum) und wärmeliebenden Waldgesellschaften, der in NRW beispielhaft ist. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH-und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. - Erhaltung und Entwicklung ausgebildeter orchideenreicher Schwingel-Kalktrockenrasen, - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen , - Erhaltung und Entwicklung Flachlandmähwiesen, - Erhaltung und Entwicklung von OrchideenBuchenwäldern und WaldmeisterBuchenwäldern auf basenreichen Standorten inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, - Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und Staudenfluren, - Erhaltung und Entwicklung von Waldgesellschaften gemäß der heutigen potenziell natürlichen Vegetation - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen typisch Trespen- artenreicher TR IV„Buirer Lei“ Größe: ca. 130,4 ha Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Buirer Lei bei Buir“DE-5506-301 - 22 Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150) Das Gebiet ist gekennzeichnet durch Vorkommen gut ausgeprägter KalkBuchenwälder, die an wärmeexponierten Südhängen von artenreichen Orchideen-Buchenwäldern abgelöst werden. Zwischen den Waldflächen befinden sich extensiv genutzte, submontane Mähwiesen. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Zur Erreichung insbesondere: des Entwicklungszieles gilt - Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautund geophytenreicher Orchideenbuchenwälder (9150) meist krautund geophytenreiche Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen - Erhaltung und Entwicklung von Waldgesellschaften gemäß der heutigen potenziell natürlichen Vegetation - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz, insbesondere auch von Höhlenbäumen - Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder und Erhöhung des Laubholzanteils, - zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von wärmeliebenden Buchenwäldern und Kalkmagerrasen durch Umwandlung von Nadelholzforsten an den Talhängen - Erhaltung und Entwicklung der Waldränder, Gebüsche und wärmegetönten Säume, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der kulturhistorisch und ökologisch wertvollen Kalkmagerrasen, - Erhaltung und Entwicklung von orchideenreichen Kalktrockenund Kalkmagerrasen mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - artenreiche, mesophile Berg-Mähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna, - zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung einer naturnahen Entwicklung, - Erhaltung und Entwicklung der Biotope als Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. TR V Fließgewässer und Auen (u.a. Urftaue, Schleifbach, Genfbach, Wepelbach, Erft, Sülchesbach, Willgesbach, Armutsbach) Größe: ca. 414, 0 ha Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fließgewässer sowie der an die Fließgewässer angrenzenden Niederungen mit den für Stand: März 2004 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Bachtäler in diesem typischen Lebensräume, 1.1-2 – 1.1-5 Landschaftsraum - Erhaltung und Entwicklung der Auen als Lebens- und Rückzugsraums für zahlreiche in ihrem Bestand bedrohter Tierund Pflanzenarten, - Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler und sauerstoffreicher und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, - Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem Geschiebetransport Habitatstrukturen im Gewässer Erhaltung und Entwicklung der naturnah mäandrierenden Bachläufe, - Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender bodenständiger Gehölzbestände, - Erhaltung und Entwicklung Kleingewässern, Hochstaudenfluren Röhrichten sowie KleinGroßseggenriedern, - Erhaltung und Entwicklung überwiegend extensiv genutzter Grünlandflächen, Feuchtund Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie Grünlandbrachen, - Erhaltung und Streuobstwiesen Gebüschen, - Erhaltung und Entwicklung strukturreicher, naturnaher, artenreicher Waldbestände, insbesondere Hang- und Schluchtwälder sowie Erlenbruch- und Auwälder. von und und Entwicklung von und wärmeliebenden ENTWICKLUNGSZIEL 1-2 BIS 1-5: ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT Das Entwicklungsziel 1-2 bis 1-5 gilt für die Mehrzahl der als besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft ausgewiesenen Gebiete (jedoch ohne FFH-Gebiete). 1.1-2 HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE (TEILBEREICHE) Größe: ca. 712 ha 906,5 ha Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgenden Teilraum dargestellt: - 24 Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde (vgl. Die flachwellige Hochfläche wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt. Sie wird durch kleine Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Kap VI, Naturraum 276.0) westlich und nördlich von Marmagen sowie nördlich, südlich und östlich von Nettersheim Waldparzellen, Feldgehölze, Baumreihen und Gebüsche (insbesondere entlang der Straßen und einiger Wege) bereichert. Typisch sind auch einige sehr flachgründige Kalkkuppen, auf denen sich kleinflächig Magergrünland und Kalkmagerrasen erhalten haben. Eine Bachschwinde bei Zingsheim stellt eine typische Karsterscheinung dar. Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 1.1-3 - Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, - Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Einzelgehöften sowie in der freien Feldflur, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, - Erhaltung und Pflege einer Obstwiese bei Bahrhaus, - Erhaltung und Pflege des Magergrünlandes nordöstlich von Nettersheim, - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, - Erhaltung und Pflege von Wegrändern und Feldrainen, - Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, - Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, - Erhaltung des hohen Grünlandanteils, - extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht- / Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung. Brachflächen, ZINGSHEIMER WALD Größe: ca. 960 ha 959,7 ha Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgenden Teilraum dargestellt: - Zingsheimer Wald (vgl. Kap. VI, Naturraum 276.10) Stand: März 2004 Das Entwicklungsziel erstreckt sich auf den überwiegend bewaldeter Höhenrücken des Zingsheimer Waldes, der durch zahlreiche, teils sehr naturnahe Bachtäler zergliedert wird. Am Rande der Ortschaften, in den größeren Bachtälern, an deren Hängen sowie in einzelnen Rodungsinseln 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ liegen landwirtschaftliche, meist als Grünland genutzte Flächen. Kleinflächig ist wertvolles Nassund Feuchtgrünland sowie Magergrünland erhalten. Am Rande von Pesch bereichern Streuobstbestände das Gebiet. 26 - Für dieses Gebiet bedeutet Entwicklungsziel insbesondere: - Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwälder durch naturnahe Waldbewirtschaftung einschließlich der Erhaltung von Alt- und Totholz, - Erhaltung der zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich dem Bau von Forstwege, - Erhaltung und Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, - Die Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldbereiche dient als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier insbesondere die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum. - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, - Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen - Erhaltung der kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldreste, - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), - Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen, - Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Magergrünland auf Bergkuppen und an Talhängen, - Erhaltung, Pflege und Ergänzung das der Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Streuobstbestände um Pesch. 1.1-4 BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN Größe: ca. 2.211 ha Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für folgenden Teilraum dargestellt: - Im Plangebiet gelegenen Teil des Blankenheimer Kalkrückens (Naturraum 276.2). Neben der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde bildet dieser Naturraum den Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau, untergeordnet auch Grünland) im Plangebiet. Trotz der intensiv betriebenen Landwirtschaft ist das Gebiet teils sehr strukturreich. Während im westlichen Teil Strukturelemente in Form von Hecken und Gehölzstreifen (z.T. im Rahmen früherer Flurbereinigungen angelegt), Baumreihen und Alleen entlang von Straßen sowie größere Waldparzellen vorherrschen, ist der östliche Teil stärker durch Feldgehölze, Einzelbäume und kleinere Waldparzellen gegliedert. Zur Vielfalt des Landschaftsbildes trägt hier noch das kuppige Relief bei. Am Rande der Ortslagen Bouderath, Buir und Holzmülheim befinden sich gut erhaltene Streuobstbestände. Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 1.1-5 - Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, - Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern sowie in der freien Feldflur, - Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände, - Erhaltung und Pflege des Magergrünlandes an Talhängen und auf Kuppen, - Erhaltung und Pflege der Feuchtgrünlandreste, - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, - Erhaltung offener Felspartien in Steinbrüchen als wertvolle ökologische Sonderstandorte, WALDGEBIETE IM SÜDEN DES PLANGEBIETES Größe: ca. 820 ha 2.269 ha Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte nicht differenziert räumlich unterschieden sind: - im Plangebiet gelegenen Teile des Blankenheimer Waldes (Naturraum 276.11) - im Plangebiet gelegenen Teile des Nördlichen Stand: März 2004 Der geologische Untergrund dieser Höhenlagen wird aus unterdevonischen Gesteinen (meist Grauwacken und Tonschiefer) gebildet. Bei Höhenlagen bis zu etwa 580 m ü NN werden sie nahezu vollständig von Wald bedeckt und nahezu unbesiedelt. Zahlreiche 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Ahrberglandes Naturraum 272.1) - im Plangebiet gelegenen Teile des Münstereifeler Waldes( Naturraum 274.0) Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: 28 - Erhaltung der naturnahen, von Buchen dominierten Laubwälder durch naturnahe Waldbewirtschaftung Erhaltung naturnaher und strukturreicher Laubwaldbestände mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, - Erhaltung und Laubholzanteils, - Erhaltung der bislang nur wenig zerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich dem Bau von Forstwege, - Erhaltung und Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, - Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, - naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen Laubholzbestandes, - Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften, - Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmäntel und –säume), - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz. - Die Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldbereiche dient als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier insbesondere die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebens- und Jagdlebensraum. TöB 034 - Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, Vermehrung des Bachtäler und Quellsiefen bereichern und gliedern das Gebiet. Das Entwicklungsziel 1.1-5 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, in denen zwar keine besonders seltenen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten vorkommen, die aber dennoch über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-5 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. Stand: März 2004 V 265/2004 1.2 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - Erhaltung der kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldreste, - Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), - Erhaltung Kleingewässer, - Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen, - Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Magergrünland an Talhängen. naturnaher stehender ENTWICKLUNGSZIEL 1. 2 ANREICHERUNG EINER INTENSIV GENUTZTEN, AGRARLANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN ELEMENTEN. (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) Größe: ca. 619 ha 519,8 ha Das Entwicklungsziel 1.2 erstreckt sich auf 2 Teilflächen der Hochflächen der Sötenicher Kalkmulde (vgl. Kap. IV Naturruam 276.0) westlich und südlich von Nettersheim. Das Entwicklungsziel 1.2 wird lediglich für einen relativ kleinen Teil des Plangebietes dargestellt. Die in diesem Teilraum vorherrschenden ertragreichen Böden werden zum großen Teil intensiv ackerbaulich genutzt. Der Landschaftsraum ist verhältnismäßig strukturarm, jedoch weitgehend störungsfrei und weist somit ein grundlegendes Entwicklungspotential auf. In diesen Gebiet liegt der Schwerpunkt der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW, Abs. 1 Ziffern 1 und 2 sowie Abs. 2. Stand: März 2004 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Anreicherung der Landschaft und Verbesserung des regionalen Biotopverbundes durch Anlage wegebegleitender, krautiger Säume, Wegrändern und Feldrainen sowie Ackerrandstreifen - Anpflanzung von Gehölzen unter Bewahrung des offenen Landschaftscharakters. - Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen, - Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Alleen, Baumreihen und -gruppen sowie Einzelbäumen entlang von Straßen, Wegen und Nutzungsgrenzen, - Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von Streuobstbeständen, - Schaffung von Vernetzungsstrukturen, - Anlage von Gewässerschutzstreifen auf einer durchschnittlichen Breite von 10-15m entlang der Fließgewässer, - Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, Vermehrung und Erhaltung des Grünlandanteils sowie extensive Nutzung von Grünlandflächen 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) Größe: ca. 9,6 ha Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume dargestellt: 30 - Ehemaliger Steinbruch in der Gemarkung Frohngau - Kalkstein-Abbauvorhaben Frohngau - Steinbruch an der Grenze Holzmühlheim / Eicherscheid /Bad Münstereifel in Holzmühlheim/ Das Entwicklungsziel 1.3 wird für Bereiche im Planungsgebiet dargestellt, die durch Abgrabungen oder Aufschüttungen von Halden im Bezug auf Oberflächenstruktur, Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild geschädigt sind. Die Umsetzung dieses Entwicklungszieles soll im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren erfolgen. Die Festsetzung dieser Bereiche als Entwicklungsziel 1.3 entlässt die Betreiber nicht aus der Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 1.4 - Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Rekultivierung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau, - Entwicklung und Pflege naturnaher Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für Arten- und Biotopschutz vorgesehenen Bereichen, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, - Wiederherstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten und Biotopschutzes dem nicht entgegenstehen. Verpflichtung zur Rekultivierung. ENTWICKLUNGSZIEL 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTS-STRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER ANDERE PLANUNGEN Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen bzw. für die ein Bebauungsplanoder ein Satzungsänderungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Stand: März 2004 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, - Erhaltung prägender, gliedernder und belebender Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben. - landschaftliche Bauvorhaben, Einbindung der geplanten - Anpflanzung bodenständiger Gehölzen bei der Eingrünung, Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Vorhandene strukturierende Landschaftselemente sollen in den Bebauungsplänen durch Festsetzungen gesichert werden. Weiterhin wird mit einem temporären Erhaltungsziel und einer eigenen Signatur dargestellt: „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“. Für die Erweiterung der Abgrabungsfläche wird ebenfalls der temporäre Erhalt dargestellt. Hiermit wird eine Konzentration der Abgrabung festgesetzt. Der Schutzstatus des LSG 2.2-5 steht dieser nicht grundsätzlich entgegen. 32 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 18 Naturschutzgebiete, 6 Landschaftsschutzgebiete, 9 Naturdenkmale und 8 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe: ca. 1.010,4 ha 1003,2 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten nachfolgend aufgeführten gelten a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles die - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, - Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.18) angegeben sind. 2.1.0 Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten wird zur Umsetzung der FFH-Richtlinie ein Waldpflegeplan und / oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept durch die Landesforstverwaltung erarbeitet. In diesen NSGs bilden die von der LÖBF erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen des vorgenannten Planes / Konzeptes. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und Stand: März 2004 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden übertragen werden. Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist verboten: 1. 34 Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. Zu zelten, zu campen oder zu lagern. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 7. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen oder die Eisfläche zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, oder zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. TöB 071 Landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. 16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art – zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Grünland- oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze zu errichten. zu erneuern oder zu ändern Offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (FFH-OffenlandLebensraumtypen, § 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Tallagen Auen etc.) zu errichten und oder zu Stand: März 2004 Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume. 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat 22. 23. 24. 25. 26. erneuern.TöB 031, TöB 045 Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B. FFH-Lebensraumtypen, § 62Biotope etc.) anzulegen oder vorzunehmen. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, es sei denn nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 14 (Lagerstätten) 17 (Umbruch), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 24 (Gehölze). Ordnungsgemäße Landwirtschaft beinhaltet insbesondere: Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: TöB 071 36 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - die Ausbringung von Bioziden, Pflanzenschutzmittel und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und / oder biozidund / oder pflanzenschutzmittelbehandelten Flächen. Die Nutzung von Flächen, die am 03.04.2003 (Beteiligung der Bürger, Veränderungssperre gemäß § 42e Ziff. 3 LG NW) Biotope im Sinnes des § 62 LG NW waren, darf nicht intensiviert werden. TöB 071 - bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden. - Anbau von Kulturpflanzen einschließlich der notwendigen Bodenbearbeitung sowie die Haltung von Nutztieren, TöB 071 - schonende Formund Pflegeschnitte zwischen 1. März und 30. September gemäß § 64 LG NW sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.1 bzw. 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. Stand: März 2004 - das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist. - das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ - die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung, Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. - Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote 23 (Holzrückearbeiten) sowie den Besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung (Ziff. 4). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft beinhaltet insbesondere: 38 - der Anbau von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, TöB 031 - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, Schutz Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - Stand: März 2004 das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist. 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 3. Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), 11 (Fischteiche). Unberührt bleibt darüber hinaus: - die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen), 22 (Wildäsungsflächen). Unberührt bleibt darüber hinaus: - die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: - die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, - Wildfütterungen gemäß § 25 LJG, - die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. in krank schwer Notzeiten Des weiteren bleiben neben allgemeinen Verboten auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. Die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. Die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten / vertraglich vereinbarten Ent- wicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 40 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. Vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Bodenveränderungen sowie ggf. deren Sanierung. 12. Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. 13. Die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Stand: März 2004 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „MARMAGENER BACHTAL“ Ae, Af, Bd, Be, Bf Größe: ca. 38,9 ha Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - 42 zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, Das Gebiet umfasst die Aue des nahezu gesamten Marmagener Baches mit einer Länge von 3,2 km von seiner Quelle am „Schweißbruch“ nahe der Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - zur Erhaltung und Optimierung eines teilweise naturnahen Bachtales, - zur Wiederherstellung Auenvegetation, - zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fließgewässerökosystems. naturnaher Bundesstraße 258 südlich von Marmagen bis kurz vor seine Mündung in den Gillesbach westlich von Marmagen sowie zwei Seitenbäche mit ihren schmalen Auen. Der Oberlauf des Marmagener Baches beginnt in Verlängerung eines Wegeseitengrabens, verläuft naturnah und wird bis zur Einmündung eines ähnlich ausgeprägten Seitenbaches abwechselnd von Erlen und von kleinflächigen Nassgrünlandbrachen und stellenweise Seggenriedern begleitet. Kurz vor dem Mündungsbereich quert ein auf einem Damm angelegter, nicht mehr genutzter Weg, den Marmagener Bach und den Seitenbach der beseitigt werden sollte,. Anschließend verläuft der Bach naturnah mäandrierend durch dichten Fichtenforst. Nur sehr kleinflächig sind noch Erlenauwaldreste vorhanden. In einem linksseitig einmündenden Seitental erstreckt sich im Bereich des ehemaligen „Stritter Weihers“ ein Erlenbruchwald. Im Mündungsbereich des „Gretzensiefens“ liegt ein nicht mehr genutzter, verlandender, ökologisch hochwertiger Teich (§ 62-Biotop). Eine am rechten Talhang gelegene, nach § 62 LG schutzwürdige Magerweide ist in das NSG miteinbezogen worden. Die hier bestehende Fischtreppe sowie die anschießende Verrohung behindern die Durchgängigkeit des Gewässers. TöB 251 Der sich daran anschließende Buchenwald mit einzelnen Felspartien liegt bereits im Übergangsbereich zwischen dem Unterdevon und dem nördlich angrenzenden mitteldevonischen Kalk. Unterhalb des Teiches verläuft der Bach wieder naturnah und wird von Erlen- und Weidenufergehölz begleitet. Im Unterlauf wird die Aue als Weidegrünland genutzt. Der ökologische Wert des Bachtales liegt in dem weitgehend unverbauten, naturnahen Bachlauf und dem sehr hohen Entwicklungspotential seiner Aue. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-002, BK-5505-003, BK-5505-038, BK-5505-102. Stand: März 2004 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat - LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Stillgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Röhrichte, - Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen, - Magerwiesen und –weiden, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, - wegen seiner Bedeutung, Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-062, GB-5505-074. regional Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5505, VB-K-5505-007. geowissenschaftlichen Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK-5505-013. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-1-1 bis 5.1/2.2-1-7 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN NÖRDLICH UND WESTLICH VON NETTERSHEIM“ Bc, Bd, Cb, Cc, Cd, Db, Dc, Dd Größe: ca. 405,3 ha 396,7 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - - 44 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): Folgende Natura-2000-Gebiete (FFHGebiete) liegen innerhalb des Gebietes: - DE-5405-302 Hänge an Urft und Gillesbach (nur teilweise auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim), - DE-5405-306 Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen, - DE-5405-308 Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim Die Hänge an Urft und Gillesbach Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - großflächig zusammenhängende, naturnahe, meist krautund geophytenreiche WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten und Orchideenbuchenwälder (9150) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersklassen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren, - Erhalt und Entwicklung der FFHLebensräume Erlen-Eschen und Weichholz-Auenwälder (91E0 Prioritärer Lebensraum), Feuchte Hochstaudenfluren (6430), sowie der Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Erhalt , Pflege und Entwicklung der BergMähwiesen (6520) - die beiden benachbarten Karsthöhlen und der nahegelegene Stollen (nicht touristisch erschlossene Höhlen, 8310) einschließlich ihrer mikroklimatischen Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts als Lebensraum für troglophile Tierarten sowie als Winterquartier für Fledermäuse, Amphibien und Insekten (Schmetterlinge, Zweiflügler u.a.), - - zur Erhaltung und Förderung der folgenden Arten, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - - des ehemaligen Flakstollens mit mehreren Seitengängen als unterirdisches Fledermaus-Winterquartier einschließlich seiner mikroklimatischen Verhältnisse, seines Wasserhaushalts und seiner Zugänglichkeit für Fledermäuse, Erhaltung und Förderung der der autochtonen Fischarten insbesondere z.B. des Bachneunauges, der Äsche und auch der Groppe zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Strukturen der Fließgewässer, insbesondere der Urft, entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps, - zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtund Naß- und Magerwiesen durch extensive Nutzung, - zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG bzw. Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Stand: März 2004 erstrecken sich nördlich von Nettersheim und nördlich von Marmagen. Das abwechslungsreiche und stark reliefierte Gelände wird von weitläufigen, naturnahen Buchenwäldern, z. T. mit hohem Anteil von Alt- und Totholz, dominiert; vereinzelt finden sich kleinflächige Trockenrasen, sowie naturnahe Fließgewässer. Es handelt sich überwiegend um OrchideenBuchenwälder, die in dieser Ausdehnung und Ausprägung für die Osteifel sehr bedeutsam sind. Daneben kommen Waldmeister-Buchenwälder und auch vereinzelt Fichtenbestände vor. Auf den für das Gebiet charakteristischen trockenen Hanglagen haben sich Halbtrockenrasen entwickelt. An den nördlichen Hängen des Urfttales stocken vielfach lichte Kiefernwälder mit Buchen-Naturverjüngung oder Arten der Kalkmagerrasen im Unterwuchs. Diese lichten Waldbestände, Gebüsche auf trockenwarmen Standorten werden als besonders bedeutsam für das Vorkommen einzelner Schmetteringsarten z.B. WaldteufelMohrenfalter (Eretea aetiops) als einziges Vorkommen in NRW bewertet. Die beiden Höhlen liegen unmittelbar benachbart im Urfttal nördlich Nettersheim, der Stollen befindet sich in geringer Entfernung südlich der Höhlen. In allen drei Objekten werden regelmäßig überwinternde Fledermäuse nachgewiesen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die Höhlen als Vorkommen mit sehr guter Ausbildung und guter Repräsentanz im Naturraum einzustufen. Der im Krieg angelegte Willenbergstollen bei Zingsheim verfügt über mehrere Seitengänge und dient mindestens fünf Fledermausarten als Winterquartier. Besonders hervorzuheben ist das regelmäßige Vorkommen der Bechsteinfledermaus. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5405-003, BK-5405-021, BK-5405-026, BK-5405-039, BK-5405-043, BK-5405-045, BK-5405-053, BK-5405-054, BK-5405-056, BK-5405-061, BK-5405-062, BK-5405-067, BK-5405-069, BK-5405-093, BK-5405-906. 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ (Vogelschutzrichtlinie): - Großes Mausohr (Myotis myotis, 1324), - Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii, 1323), - Wasserfledermaus (Myotis daubentoni) - Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), - Fransenfledermaus, - Braunes Langohr (Plecotus auritus), - Teichfledermaus (Myotis dasycneme, 1318), - Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) - Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) - Graues Mausohr (Myotis myotis) - Breitflügelfledermaus (Eptesicus nilssoni) TöB 034 − Groppe − Bachneunauge Korrektur des Kreises - 46 zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Nass- und Feuchtgrünland, - Wälder und Standorte, - Magerwiesen und -weiden, - Natürliche Felsbildungen, Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Gebüsche trockenwarmer Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5405-521, GB-5404-522, GB-5405-524, GB-5405-528, GB-5405-527, GB-5405-529, GB-5405-534, GB-5405-535, GB-5405-537, GB-5405-566, GB-5505-077 GB5505-087, GB 5505088, GB 5505-436. - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-004, VB-K-5405-017, VB-K-5405-018, VB-K-5405-020. - wegen seiner Bedeutung, Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5405-013, GK-5405-014, GK-5405-016. - wegen seiner Funktion als Lebensraum für weitere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Orchideen- und Schmetterlingsarten, u.a. des in seinem B t d t k b d ht W ldt f l geowissenschaftlichen Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Bestand stark bedrohten Mohrenfalters (Erebia aethiops), Waldteufel- - Erhalt und Pflege der Lebensraumansprüche der wärmebedürftigen Schmetterlingsarten in den die Randlagen der lichten Kiefernwälder in Südhanglagen auf Kalkuntergrund, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex bestehend aus dem Urfttal mit gehölzgesäumtem Flußlauf, Talwiesen- und weiden, bewaldeten Hängen, Trockenrasen und Magergrünland sowie den bewaldeten Osthang des Gillesbachtales, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der kulturhistorisch und ökologisch wertvollen Kalkmagerrasen, - zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von wärmeliebenden Buchenwäldern und Kalkmagerrasen, - wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Urfttales und der angrenzenden Kalkkuppen, - zur Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen ehemaligen Ackerterrassen, Pingen und Schürfgruben, römischen Wasserleitung, römischen Straße und Siedlungsreste. Die Vorkommen beschränken sich auf den randlichen Kiefernwald in einer Länge von ca. 2 km auf der östlichen Seite des Urfttales unterhalb von Nettersheim am „Butterweck“ über die „Rosenthaler Mühle“ bis östlich von Neuwerk (Gemeinde Kall). Die vorgelagerten blütenreichen Magerrasen und wärmegetönten, südexponierten Böschungen, Hangflächen und Säume mit vielen Nektarpflanzen sind weitere Habitate dieser Arten. TöB 045 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Zur Erhaltung der Ungestörtheit der touristisch nicht erschlossenen Höhlen (8310) und Stollen ist jegliche Nutzung oder Erschließung der Höhlen und Stollen und deren unmittelbarer Umgebung untersagt, insbesondere die touristische Erschließung und Freizeitnutzung. Betroffen von dem Verbot sind Höhlen und Stollen in den Natura-2000Gebieten DE-5405-306 (Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen) sowie DE-5405308 (Willenbergstollen bei NettersheimZingsheim) Unberührt bleibt im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd: - die Errichtung unbeschickter Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde und Unteren Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der Anlage sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. - Die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Stand: März 2004 Die Maßnahme kann im Einzelfall sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an die Fütterungsanlage zu gewöhnen 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ mit der Unteren Landschaftsbehörde Unberührt bleiben darüber hinaus - Nutzungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Genehmigung und Nutzung des Jugendzeltplatzes der Gemeinde Nettersheim stehen, sofern eine Prüfung der Verträglichkeit nach FFHRichtlinie gemäß § 48d LG NW dies bestätigt. TöB 045 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-2-1 bis 5.1/2.1-2-17 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET “MAGERGRÜNLAND UND FELSEN AM ACKERPETERSBERG“ WESTLICH NETTERSHEIM Cd Größe: ca. 3,3 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Am südwestlichen Rand des Ackerpetersberges, einer flachen Kuppe inmitten der weitgehend ausgeräumten und intensiv landwirtschaftlich genutzten Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde, deren Untergrund aus mitteldevonischem Kalk besteht, erstrecken sich auf einem sehr flachgründigen, teil felsigen Hang Reste von Kalkmagerrasen und eine teils gut ausgeprägte, artenreiche Magerweide. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5505-048. 48 - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:: - Magerwiesen und –weiden, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, - wegen seiner Bedeutung, - zur Erhaltung und Optimierung landschaftstypischen Kalkkuppen mit regional geowissenschaftlichen Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5505-008. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-008. der ihrer Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 landschaftstypischen Kalkkuppen charakteristischen Vegetation. mit ihrer Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-3-1, 5.3/2.1-3-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET “SCHLEIFBACHTAL“ SÜDWESTLICH NETTERSHEIM Cd, Ce, Dd Größe: ca. 43,7 ha Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für sehr viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten und Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Magerwiesen und –weiden, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit naturnahem Bach und artenreichem Magergrünland, - zur Wiederherstellung naturnahen Aue, - zur Erhaltung des kulturhistorisch bedeutsamen römischen Tempels und eines Hohlweges. einer durchgehend Das NSG umfasst den innerhalb der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde gelegenen, 2,1 km langen Abschnitt des Schleifbaches und seiner Aue bis zum Urfttal. Der Bach verläuft hier weitgehend naturnah. Im oberen, etwa 1 km langen Abschnitt ist er stellenweise von Erlen gesäumt, im übrigen wird die Aue überwiegend von Fichten eingenommen. Im oberen Abschnitt reicht die linksseitig angrenzende Weidenutzung bis in die Aue hinein, und es kommt hier zu stärkeren Trittschäden. Weitere Beeinträchtigungen der Aue ergeben sich durch einen Pappelforst, einen Wildacker und einer Wildfütterung. Im unteren Abschnitt wird die Aue von Weidegrünland eingenommen, während der Bach selbst von einem teils dichten, teils lückigen Erlensaum begleitet wird. Auch hier kommt es zu Trittschäden am Bachufer. Die Hänge des unteren Schleifbachtales werden großflächig von artenreichen Kalkmagerrasen und Magerweiden eingenommen, die allerdings einem zunehmenden Beweidungsdruck insbesondere durch Pferde unterliegen. Stand: März 2004 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Die Hochfläche wird durch die Magerwiesen und angrenzende Gebüschsäume und artenreiche Heckenstrukturen geprägt. Die Abgrenzung wird über die eigentliche Fläche der Görresburg auf die westlichangrenzende Fläche erweitert. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-057, BK-5505-106, BK-5505-908. - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, - wegen seiner Bedeutung, landesweit geowissenschaftlichen Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-004. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 50 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN SÜDLICH NETTERSHEIM“ Bf, Bg, Ce, Cf, Dd, De Größe: ca. 65,4 ha 62,9 ha Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet Die Urft hat sich etwa 70 bis 80 m tief in den unterdevonischen Höhenrücken des Blankenheimer Waldes eingeschnitten. Das NSG umfasst den etwa 4 km langen Abschnitt des Urfttales zwischen der südlichen Plangebietsgrenze und der Ortslage Nettersheim. Im südlichen Abschnitt wird das NSG durch die Bahnstrecke Köln – Trier in zwei Teile getrennt. Die zwischen 70 und 170 m breite Aue der Urft wird von einem weitgehend naturnahen, mäandrierenden Flusslauf mit einer hohen Strukturgüte und einem begleitenden wertvollen Biotopkomplex aus Auenwäldern, Hochstaudenfluren, Röhrichten, Nass- und Feuchtgrünland und Glatthaferwiesen geprägt. Im Süden, nahe der Plangebietsgrenze, sind die letzten großflächigen Fichtenbestände in der Aue kürzlich zugunsten einer naturnahen Entwicklung der Aue abgetrieben worden. Auch sechs Seitentäler (Bäche und Auen) auf der linken Seite des Urfttales sowie eines auf der rechten Seite sind in das NSG miteinbezogen worden. Sie bilden zusammen mit der Urft ein intaktes und zusammenhängendes Fließgewässerökosystem. Von Süden nach Norden sind dies: Der Wisselbach liegt nur mit einem knapp 600 m langen Abschnitt im Plangebiet und bildet außerdem dessen südliche Grenze. Er ist naturnah (§ 62Biotop), mäandriert stark und wird teilweise von einem Gehölzsaum aus Erlen sowie von Hochstaudenfluren begleitet. Der untere, etwa 500 m lange Abschnitt des Treisbaches ist abgesehen von einer Verrohrung unter einem Forstweg bis zur Plangebietsgrenze recht naturnah und wird von Erlen begleitet (§ 62-Biotop). Angrenzend befindet sich Feuchtgrünland, das allerdings durch jagdliche Nutzung (Jagdansitze) beeinträchtigt ist. Hervorzuheben ist ein nasser Erlenauenwald westlich eines Stand: März 2004 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Weges unmittelbar Plangebietsgrenze. an der Der gut 1,5 km lange Laufbach bildet die Grenze des Plangebietes. Er verläuft weitgehend naturnah in einer bereits fast vollständig von Fichten geräumten Aue, in der sich wieder wertvolle, auentypische Feucht- und Nassgrünlandflächen entwickeln. Der Quellbereich des 500 m langen Greuer Siefen ist mit Erlen aufgeforstet worden. Im weiteren Verlauf wird die schmale Talsohle von Nassgrünlandresten sowie einzelnen Fichten eingenommen. Die Talsohle des etwa 400 m langen Gelensiefens wird von wertvollen Nassgrünlandbrachen eingenommen, während der Bach stellenweise von alten Erlen gesäumt wird. Der unmittelbar nördlich gelegene Greuelsiefen ist ähnlich ausgeprägt. Zusätzlich ist das Nassgrünland noch durch das Vorkommen des Gefleckten Knabenkrautes gekennzeichnet. Der fast 2,5 km lange Wellenbach mündet südlich von Nettersheim in die Urft. Die einst vor allem im Oberlauf verbreiteten Fichtenaufforstungen in der Talsohle sind vor kurzem bereits weitgehend geräumt worden. Im weiteren Verlauf wird der Bach von Erlen gesäumt und die Aue stellenweise vollständig von Rohrglanzgrasröhrichten eingenommen. Ein knapp 600 m langer Seitensiefen weist einen naturnahen Quellbereich auf und ist in das NSG mit einbezogen worden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-041, BK-5505-047, BK-5505-060, BK-5505-076, BK-5505-105, BK-5505-907. - 52 zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Stillgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Röhrichte, - Magerwiesen und –weiden - Auenwald, Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-064, GB-5505-066, GB-5505-129, GB-5505-132. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - Quellbereiche. wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame (Urfttal), teilweise auch als regional bedeutsame (Seitentäler) Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-004, VB-K-5505-010, VB-K-5505-014. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeiten). - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010, TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-4 und 5.3/2.1-5-1 bis 5.3/2.1-5-2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET “DALLWEGEN“ SÜDLICH NETTERSHEIM Dd, De Größe: ca. 7,2 ha 7,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und einige Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit einem hohen Anteil von Borstgrasrasen und weiteren wertvollen Grünlandflächen (Goldhaferwiesen, orchideenreiche Feuchtwiesen). Am Südrand der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde, die hier von großflächiger Grünlandnutzung geprägt ist, liegt inmitten des Grünlandes eine flache Bergkuppe, die durch Altablagerungen anthropogen verändert ist. An deren Nordspitze, im Winkel zweier Wirtschaftswege, erstreckt sich ein Borstgrasrasen und ein Seggensumpf (§ 62-Biotope), auf denen eine Vielzahl seltener und geschützter Pflanzenarten vorkommen. Südöstlich schließt sich eine Goldhaferwiese an, während der südwestliche Bereich teilweise verbuscht und eutrophiert ist. Südlich hangabwärts schließen sich magere, artenreiche Wiesen an. Südlich eines das NSG querenden Wirtschaftsweges erstreckt sich eine außerordentlich orchideenreiche Feuchtwiese. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5508-080. - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Borstgrasrasen, - Zwergstrauch-, Wacholderheiden, - Sümpfe und Riede, - Nass- und Feuchtgrünland, Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5505-128. Ginster-, wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5505-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-1 bis 5.1/2.1-6-2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, 54 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 parzellenscharfen Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Pflege- und Abstimmung mit anderen beteiligenden Fachbehörden. zu 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET “GENFBACHTAL“ SÜDÖSTLICH NETTERSHEIM Dd, De, Ed, Ee, Fe Größe: ca. 132,1 ha 129,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - - - 56 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): - artenreiche mesophile Berg-Mähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna, - Kalktuffquellen (7220, Prioritärer Lebensraum) mit ihren Kalksinterstrukturen und Kalkreiche Niedermoore (7230), mit ihrer typischen Vegetation und Fauna und ihres Wasserregimes, zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - typisch ausgebildete Trespen-SchwingelKalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Flora, - Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren, - zur Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Bachlaufes mit Steilufern und Andeutungen von Prall- und Gleithängen, - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet - zur Erhaltung der Grundwasser- und Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Gebietes: - DE-5505-305 Unteres Genfbachtal Das untere Genfbachtal ist ein naturnahes Sohlental. Zusammen mit seinen Seitentälern liegt es im Übergangsbereich zwischen kalkreichem und silikatischem Devongestein. In der Genfbachaue, die von dem mit Erlen-Eschen-Weidenwald gesäumten und mäandrierenden Genfbach durchzogen wird, herrschen artenreiches mageres Feuchtgrünland, Bergglatthaferwiesen und Hochstaudenfluren vor. In den Hangbereichen, vor allem in sonnenexponierter Lage kommen Kalkhalbtrockenrasen verzahnt mit artenreichen Saumund Gebüschgesellschaften und orchideenreichen KiefernEichenwäldern der trockenwarmen Kalkstandorte vor. Am Rande des Genfbachtals befindet sich im Bereich flächig austretenden Wassers ein orchideenreicher Kalkquellsumpf. Im Tal des von Enzenberg zufließenden Borbaches steht im Unterhangbereich unterdevonischer Schiefer an, während sonst auch hier Kalkgesteine vorherrschen. Daher sind hier neben Kalkauch Silikatmagerrasen vorhanden. Das obere, knapp 3,5 km lange Genfbachtal wurde in das NSG mit einbezogen. Der hier überwiegend naturnahe, mäandrierende Bach wird bis zu den naturfernen Teichanlagen von lichtem Erlenwald, Strauchweiden sowie kleinflächig von Röhrichten und Seggenriedern begleitet. Unterhalb der Teichanlage ist der Bach (anscheinend vor langer Zeit) an die linke Talseite verlegt worden. In der Aue finden sich hier Reste von Feuchtgrünland. Im weiteren Verlauf wird der wieder sehr naturnahe Bach (§ 62-Biotop) in der nun bis zu 170 m breiten, von Grünland eingenommenen Aue, von Erlen gesäumt. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Überflutungsverhältnisse, - zur Erhaltung von Nass- und Feuchtgrünland und ggf. Vermehrung - zur Entwicklung der artenreichen lichten Kiefernwälder auf Kalk zu bodenständigen Laubwäldern mit naturnaher Bewirtschaftung, - zur Erhaltung der artenreichen wärmeliebenden Waldsäume in Kontakt mit Kalkmagerrasen, Drei Seitentäler (Bäche und Auen) des oberen Genfbachtales sind in das NSG mit einbezogen worden. Von Süden nach Norden sind dies: Ein 500 m langer Abschnitt des Mürelbaches bildet die südliche Grenze des Plangebietes. Hier sind Reste von Nass- und Feuchtgrünland vorhanden. Im von Osten in den Genfbach mündenden Tal des Salzbaches befinden sich unmittelbar westlich der Autobahn im Talgrund Nass- und Feuchtweiden. Besonders bemerkenswert ist hier der angrenzende, südexponierte Hang, der von einer wertvollen Magerweide eingenommen wird, die durch sehr alte Weißdorn-Solitäre bereichert wird. Im weiter nördlich von Westen einmündenden Jammerbachtal sind Feuchtund Nassgrünlandreste erhalten. Ein Teich bildet dort einen wertvollen Lebensraum für zahlreiche Amphibienarten (§ 62-Biotop). Oberhalb des Teiche stockt ein nasser Erlenbestand. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5505-077, BK-5505-083, BK-5505-086, BK-5505-114, BK-5505-911, BK-5506-005, BK-5506-056. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Röhrichte, - Sümpfe und Riede, - Magerwiesen und –weiden, - wegen seiner Funktion als größtenteils landesweit, zu einem kleineren Teil auch regional bedeutsame Biotopverbundflächen, - wegen seiner Funktion als Lebensraum für viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-048, GB-5505-068, GB-5505-091, GB-5505-098, GB-5505-099. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-004, VB-K-5505-010, VB-K-5505-026, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Stand: März 2004 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010, TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-9 und 5.3/2.1-7-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 58 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET “KALKMAGERRASEN AM ACHELBERG“ NORDÖSTLICH NETTERSHEIM Dc Größe: ca. 5,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Der Achelberg ist eine landschaftstypische, langgestreckte flache Kalkkuppe am Südrand der intensiv landwirtschaftlich genutzten Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde. Ihr Untergrund wird aus mitteldevonischem Kalk gebildet. Auf dem flachgründigen, teils felsigen Hang sind Reste von Kalkmagerrasen (§ 62Biotop) und eine teils gut ausgeprägte, artenreiche Magerweide erhalten. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5405-032. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, artenreicher Kalkmagerrasen. Folgender nach § 62 LG geschützte Biotop liegen innerhalb des Gebietes: GB-5405-525. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-021. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-8-1 bis 5.1/2.1-8-2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET “KALKKUPPEN AUF DER HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE“ NÖRDLICH ZINGSHEIM Db, Eb, Ec Größe: ca. 20,7 ha 31,8 ha LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Die flachwellige, intensiv landwirtschaftlich genutzte Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde, deren Untergrund aus mitteldevonischem Kalk besteht, wird von mehreren markanten Kalkkuppen überragt. Sie erreichen Höhen um 500 m ü NN und liegen somit rund 20 bis 30 m über der hier durchschnittlichen Höhenlage der Hochfläche. Vier der Kalkkuppen werden von gut ausgeprägten und wertvollen Magerwiesen und –weiden sowie artenreichen Kalkmagerrasen eingenommen. Die westlichste, teils felsige Kuppe „Zeppenschleiden“ ist größtenteils verbuscht, z.T. auch mit Fichten bestanden, weist aber auch noch Reste von Kalkmagerrasen auf. Der Sandberg wird von der nördlichen Plangebietsgrenze geteilt. Er wird von gut ausgeprägten Magerwiesen, teilweise mit Übergängen zum Kalkmagerrasen, eingenommen. Die südlich gelegene Kuppe Bellenschleiden wird ebenfalls durch Gehölzstrukturen und Reste von Magerrasen gekennzeichnet. Der weiter südlich gelegene Mannenberg ist im Südteil offensichtlich angeschüttet und hier z.T. eutrophiert. Der Nordteil ist teilweise verbuscht, weist aber auch noch Reste von Kalkmagerrasen auf. Die Kuppe des Ottenbergs oberhalb der BAB A1 Abfahrt weist ein Mosaiks aus Magerwiesen, -weiden und Gebüschen auf. Ehemalige Flakstationen liegen als bauliche Anlagen innerhalb des Gebietes. Die siebte Kuppe liegt westlich der Autobahn und wird von Magerweiden eingenommen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5405-083, BK-5405-094, BK-5405-112, 60 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 BK-5406-057. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Magerwiesen und –weiden, - Magerwiesen und –weiden, - Trocken- und Halbtrockenrasen, - wegen seiner Funktion als landesweit, teils regional Biotopverbundfläche, - wegen seiner Bedeutung, - zur Erhaltung und Optimierung landschaftstypischen Kalkkuppen mit charakteristischen Vegetation. - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalktrocken/Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna im Verbund mit Magerweiden, wärmegetönten Gebüschen und Säumen Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5405-539, GB-5405-556, GB-5405-557, GB-5406-025. überwiegend bedeutsame Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-017, VB-K-5405-019. geowissenschaftlichen Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK-5405-015. der ihrer Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-9-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET “TEILBEREICH DER KALKKUPPEN-LANDSCHAFT ESCHWEILER TAL UND ANGRENZENDE WALDFLÄCHEN“ Ea, Eb, Fa, Fb Größe: ca. 97,6 ha 95,9 ha LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - - - 62 wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): - zur Erhaltung und Entwicklung von orchideenreichen Trespen-SchwingelKalktrockenrasen (6210, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna, - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist krautund geophytenreicher Orchideenbuchenwälder (9150) mit ichrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Waldränder, Gebüsche und wärmegetönten Säume, zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden Lebensräume und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalktrocken/Kalkhalbtrockenrasen (6210) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna im Verbund mit Magerweiden, wärmegetönten Gebüschen und Säumen, - Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna in ihren Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, Folgende Natura-2000-Gebiete (FFHGebiete) liegen innerhalb des Gebietes: - DE-5406-301 Eschweiler Tal und Kalkkuppen (nur zu einem kleinen Teil auf dem Gebiet der Gemeinde Nettersheim), - DE-5406-303 Hardt bei Pesch, Der weitaus größte Teil des Eschweiler Tals und Kalkkuppen liegt außerhalb des Plangebietes. Lediglich der JakobKneip-Berg liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. An dessen Südhang erstreckt sich ein hervorragend ausgebildeter TrespenHalbtrockenrasen. Die Hardt ist eine Massenkalkkuppe der Eifel bei Pesch und wird durch (teilweise ehemals niederwaldartig genutzte) Buchenwälder geprägt, die dem Orchideen- und WaldmeisterBuchenwald zuzuordnen sind. Kleinflächig finden sich in den Randbereichen gut ausgebildete Kalkhalbtrockenrasen. Im Wald liegen einige Dolinen. Der Boden ist lokal flachgründig-steinig mit anstehenden Felsklippen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-011, BK-5406-014, BK-5406-016, BK-5406-017, BK-5406-048, BK-5406-064, BK-5406-910. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der Richtlinie 92/43/EWG bzw. Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie): - Neuntöter - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, landesweit - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Wälder und Standorte, - Dolinen, Gebüsche trockenwarmer - wegen seiner Bedeutung geowissenschaftlichen - zur Erhaltung der landeskundlich wertvollen Überreste der römischen Wasserleitung und der Erhaltung und Wiederherstellung der kulturhistorisch und ökologisch wertvollen Kalkmagerrasen. - zur Erhaltung des bedeutsamen Pingenfeldes. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5406002. Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-009, GB-5406-024, GB-5406-027, GB-5406-028, GB-5406-029, GB-5406-030, GB-5406-031, GB-5406-032. Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5406-002, GK-5406-011. kulturhistorisch Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-10-1 bis 5.1/2.1-10-7 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET “WESPELBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH PESCH Ec, Fa, Fb, Fc Größe: ca. 19,6 ha LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Das NSG umfasst etwa 4 km der im Zingsheimer Wald gelegenen Bäche und Auen des Wespelbachsystems. Der Lieverscheider Bach ist ein Quellbach des Wespelbaches und wird seinerseits von kleineren Quellbächen gespeist. Er verläuft sehr naturnah durch überwiegend alten Buchenwald. Der Mündungsbereich zum Wespelbach ist durch Teichanlagen gestört. Im weiteren Verlauf durchfließt der Wespelbach intensiv beweidetes Feuchtgrünland (§ 62-Biotop) und wird von alten Erlen gesäumt. Nördlich bis zur Ortslage Pesch ist er teilweise begradigt, wird aber auch hier von Ufergehölzen gesäumt und grenzt an Intensivgrünland an. Die noch bestehenden Klärteiche werden in das Schutzgebiet einbezogen. Dieser Bereich ist zu renaturieren und die Anlagen sind rückzubauen. Unterhalb von Pesch verläuft er weitgehend naturnah durch intensiv genutztes Weidegrünland, wird aber von einem schönen Erlensaum begleitet. Ein von rechts südlich von Pesch einmündender, namenloser Seitenbach weist einen relativ naturnahen Quellbereich auf, ist im weiteren Verlauf aber teilweise begradigt. Bereichert wird das Tal durch einen im Grünland gelegenen, aufgelassenen, naturnahen Teich sowie einen Auenwaldrest (§ 62Biotop) nahe der Mündung in den Wespelbach. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-001, BK-5406-013, BK-5406-021, BK-5406-023. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet - 64 zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 § 62 LG geschützter Biotope: - Bruch- und Sumpfwälder, - Fließgewässer, - Sümpfe und Riede, - Naß- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und –weiden, - Quellbereiche, - Auwälder Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-005, GB-5406-006, GB-5406-007, GB-5406-013, GB-5406-014, GB-5406-015. - wegen seiner Funktion als regional, kleinflächig auch landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägtem , strukturreichem, Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5406-002, VB-K-5406-007. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-11-1 bis 5.1/2.1-11-4, 5.3/2.1-11-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET “HONDERT“ SÜDÖSTLICH PESCH Fb Größe: ca. 17,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Der Hondert ist eine 488 m ü NN hohe Bergkuppe im nördlichen Teil des Zingsheimer Waldes, die teils von Wald aus Buchen und Fichten, teils von Grünland eingenommen wird. Auf der flachgründigen Kuppe erstreckt sich ein artenreicher Kalkmagerrasen (§ 62Biotop), der durch jadliche Nutzung (Errichtung einer Jagdkanzel) beeinträchtigt wird. Auch die angrenzen Flächen werden von teilweise magerem Grünland (z.T. § 62-Biotop) eingenommen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-004, BK-5406026. - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, Magerwiesen und –weiden, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägtem , strukturreichem, Biotopkomplex mit einem hohen Anteil von Kalkmagerrasen, Magerweiden und Glatthaferwiesen. Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-010, GB-5406-011. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5406006. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-12-1 und 5.3/2.2-12-1 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 66 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 2.1-13 Ge, Gf Anlage zur Vorlage V 265/2004 NATURSCHUTZGEBIET “ARMUTHSBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH TONDORF Größe: ca. 12,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Südlich von Tondorf hat das weitgehend von Wald bedeckte Nördliche Ahrbergland Anteil am Plangebiet. Ein etwa 1,2 km langer Abschnitt des Armuthsbaches bildet hier die Grenze des Plangebietes. Er entspringt südlich einer großen Ackerfläche. Die schmale Aue ist hier vernässt und wird kleinflächig von Nassgrünlandbrachen eingenommen. Durch Fichtenanpflanzungen und die unmittelbar angrenzende Ackernutzung kommt es hier zu Beeinträchtigungen (Eutrophierung). Danach schließt sich ein schmaler Bestand aus alten Erlen an. Der nachfolgende, unmittelbar an der Plangebietsgrenze gelegene Bachabschnitt ist sehr naturnah (§ 62Biotop) und wird von Ufergehölzen (Erlen) gesäumt. Kurz vor der Einmündung eines von Westen zufließenden Seitenbaches ist die Aue mit Fichten bestockt. Der Seitenbach verläuft naturnah in einem von Laubwald (teilweise durch Sturm geschädigt) bestockten Kerbtal. In der Aue des von Norden zufließenden, begradigten Brühlbaches sowie in dessen Mündungsbereich zum Armuthsbach liegen zwei sehr artenreiche Feuchtwiesen (§ 62Biotope). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-020, BK-5506-041, BK-5506-042. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - - Fließgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, Stand: März 2004 regional Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5506-032, GB-5506-033. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB K 5506 005 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ VB-K-5506-005. - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägtem, strukturreichem, Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034 Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-13-1 bis 5.1/2.1-13-3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 68 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.1-14 NATURSCHUTZGEBIET “BUIRER LEI“ SÜDLICH BUIR Gd, Ge, Fd, Fe Größe: ca. 69,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - - wegen der Bedeutung des größten Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): - - naturnahe, basenreiche, meist kraut- und geophytenreiche OrchideenBuchenwälder (9150) auf flachgründigen, kalkreichen Böden und auf tiefgründigeren, basenreichen Standorten Waldmeister-Buchenwälder (9130), jeweils in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Waldränder, Gebüschstadien und wärmegetönten Säumen, zur Erhaltung und Entwicklung der Reste von Kalkmagerrasen, - zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung einer naturnahen Entwicklung, - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und mehrere Tierarten, - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundflächen, Stand: März 2004 - DE-5505-301 Buirer Lei bei Buir Das Gebiet ist ein Landschaftsausschnitt der Kalk-Mulden der Nordeifel mit bewegtem Relief und einem Wechsel zwischen bewaldeten Hängen, Kuppen und Offenland in Tallagen und geringer geneigten Hanglagen. Dazu gehören schmale, gratartig ausgebildete Kalkrücken mit großflächigem Vorkommen von artenreichem Buchenwald, je nach Exposition Orchideen- oder PerlgrasBuchenwald. Auf dem Grat sind Reste von artenreichen Kalkmagerrasen anzutreffen, an den Hangbereichen zum Teil extensiv genutzte, magere Mähwiesen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5506-018, BK-5506-023, BK-5506-043. artenreiche, mesophile Berg-Mähwiesen (6520) in montaner Lage mit ihrer typischen Flora und Fauna, - - Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Gebietes: regional Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5506-019, GB-5506-055. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB K 5506 004 VB K 5506 024 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ VB-K-5506-004, VB-K-5506-024. - wegen seiner Bedeutung, geowissenschaftlichen Folgende geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) liegen innerhalb des Gebietes: GK-5506-003, GK-5506-004. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034 Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-10 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 70 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.1-15 NATURSCHUTZGEBIET “ERFT- UND SÜLCHESBACHTAL MIT SEITENTÄLERN“ Gd, Hc, Hd, He Größe: ca. 58,4 ha 54,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, Das NSG, das ein Gewässersystem von insgesamt rund 7,5 km Länge umfasst, liegt in der naturräumlichen Untereinheit des Münstereifeler Tals, dessen Untergrund durch Gesteine des Unterdevons aufgebaut ist. Der knapp 4 km lange Sülchesbach mündet an der Plangebietsgrenze östlich von Holzmülheim in die Erft. Sowohl die Erft als auch der Sülchesbach verlaufen hier durchgehend naturnah mäandrierend (§ 62-Biotope) durch ihre von überwiegend intensiv genutzten Mähwiesen und –weiden eingenommenen breiten (zwischen 50 und 120 m) Auen. Die Bachläufe sind auf nahezu der ganzen Länge von Erlen und Eschen gesäumt. Am Oberlauf der Erft östlich von Holzmülheim sind in der Aue Obstwiesen erhalten geblieben. Die in das Gebiet einbezogenen Seitenbäche bzw. Quellsiefen verlaufen naturnah durch Laubholzbestände. Der Quellbereich und Oberlauf des Breuscheider Siefens ist von einem großflächigen Eschenbestand sowie einem Erlensumpfwald geprägt, der in den trockeneren Bereichen von einem Buchenaltholzbestand abgelöst wird. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-038, BK-5506-010, BK-5506-029, BK-5506-047. - - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Stillgewässer, - Quellbereiche, Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-305, GB-5506-012, GB-5506-013, GB-5506-014, GB-5506-016, GB-5506-031. zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet Stand: März 2004 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat - LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG schutzwürdiger Biotope: - Auwälder - Bruch- und Sumpfwälder, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägtem, strukturreichen, Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5406-015, VB-K-5506-003, VB-K-5506-008. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010) TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-3 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 72 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 2.1-16 Gc, Hc Anlage zur Vorlage V 265/2004 NATURSCHUTZGEBIET “DIE HARDT“ WESTLICH HOLZMÜLHEIM Größe: ca. 8,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und einige Tierarten, Die unmittelbar westlich von Holzmülheim gelegene Hardt ist ein südexponierter Hangbereich des Blankenheimer Kalkrückens, der von einem orchideenreichen Kalkbuchenwald sowie einem aufgelassenen Steinbruchgelände eingenommen wird. Die offenen Bereiche des NSG’es bieten zahlreichen Schmetterlingen, Hautflüglern und Heuschrecken Lebensraum. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-903. - wegen seiner Bedeutung, geowissenschaftlichen - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, - zur Erhaltung und Optimierung des orchideenreichen Kalkbuchenwaldes und des aufgelassenen Steinbruches als wertvoller ökologischer Sonderstandort. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet regional Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK-5406-004. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5506-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß Ziff. 4, sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Stand: März 2004 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ werden festgesetzt 5.1/2.1-16-1 bis 5.1/2.1-16-4 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 74 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.1-17 NATURSCHUTZGEBIET “HOLLERBERG“ SÜDÖSTLICH BOUDERATH Hc Größe: ca. 1,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, Der Hollerberg erhebt sich als eine 10 bis 15 m hohe Kalkkuppe über den Blankenheimer Kalkrücken, der hier von einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung gekennzeichnet ist. Die Kuppe wird von einem gut ausgeprägten, artenreichen Kalkmagerrasen eingenommen. Ein kleiner aufgelassener Steinbruch mit offenen Felspartien bereichert das Gebiet. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-065 - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, artenreicher Kalkmagerrasen. Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-042. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5406008. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-17-1 bis 5.1/2.1-17-2 Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.1-18 NATURSCHUTZGEBIET “WILLGESBACHTAL“ SÜDLICH LANGSCHEID Hd, Id Größe: ca. 2,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, Der Willgesbach, der bereits dem Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen ist, verläuft weitgehend naturnah. Die sumpfige Talsohle ist teilweise mit Eschen aufgeforstet worden. Die tief eingeschnittenen Quellsiefen sind ebenfalls sehr naturnah und liegen innerhalb von teils alten Buchenbeständen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5506-032. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: - Fließgewässer, - wegen seiner Funktion als bedeutsame Biotopverbundfläche, regional - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als überwiegend gut ausgeprägtem, strukturreichen, Fließgewässerkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen. Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5506-102. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-015. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gelten folgende Verbote: - Der Einsatz von Fallen für den Todfang von Wildkatzen - Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und Katzen (wegen der Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034 Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.1-18-1 Die Umsetzung Rahmen der 76 der Maßnahmen erfolgt im Durchführungsplanung nach Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Maßgabe eines parzellenscharfen Entwicklungskonzeptes. Stand: März 2004 gebietsspezifischen, Pflegeund die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.2 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Größe insgesamt: 7.644.8 7.739 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten nachfolgend aufgeführten gelten die - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, - Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie - zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-6) angegeben sind. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Landungs-, Boots- und Angelstege, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote Dauercamping- und Zeltplätze, Sport- und Spielplätze, 78 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen. a. Einrichtungen für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). Den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. 10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, Stand: März 2004 Lager- und Ausstellungsplätze, Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Ordnungsbehörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Anmerkung: verschoben unter Unberührtheit Nr. 13 Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen. TöB 045 Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, es sei denn nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. TöB 071 15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Ordnungsgemäße Landwirtschaft beinhaltet insbesondere Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: 80 - die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, - das Betreten und Befahren landwirtschaftlicher Flächen, - die Ausbringung von Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, - Anbau von Kulturpflanzen einschließlich der notwendigen Bodenbearbeitung sowie die Haltung von Nutztieren, TöB 071 - die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), - schonende Formund Pflegeschnitte zwischen 1. März und 30. September gemäß § 64 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 LG NW, Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.1 bzw. 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. - das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist. - der Umbruch im Rahmen von Flächenstillegungsprogrammen, - das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, - die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs TöB 071 - die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, TöB 071 - die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. 2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaft Ordnungsgemäße Forstwirtschaft beinhaltet insbesondere: Stand: März 2004 - der Anbau von Kulturpflanzen, - der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, TöB 031 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, - das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung des § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt ist. Schutz 3. Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit Ausnahme der Verbote 1 (Angelstege), 6 (Fischteiche). Unberührt bleibt darüber hinaus: - die Durchführung von Hegemaßnahmen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Ordnungsgemäße Jagd beinhaltet insbesondere: - Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. Die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. Die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen 82 die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild. Anmerkung: verschoben unter Ziff. 5.2 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 8. 9. 10. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie auf schädliche Bodenveränderungen sowie ggf. deren Sanierung, 12. Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes, Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- oder Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 13. Die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald darüber hinaus die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall, weder den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Stand: März 2004 Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) aa) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ ab) b) Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz besonders geschützter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 84 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER WALD NORD“ SÜDLICH VON NETTERSHEIM UND SÜDÖSTLICH VON BUIR UND TONDORF Ae, Af, Be, Bf, Bg, Ce, Cf, Dd, De, Df, Ed, Ee, Ef, Fd, Fe, Ff, Ge, Gf, Hd, He, Id, Ie Größe: ca. 2364,8 2.365,1 ha Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Das Gebiet besteht aus 9 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, - zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, - zur Optimierung der Übergangszonen zwischen landund forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), - zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler, - zur Erhaltung Gesamtraumes Biotopschutz, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, - wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Stand: März 2004 und Optimierung für den Arten- des und Das Gebiet umfasst den Nordteil des Blankenheimer Waldes sowie einen Teil des nördlichen Ahrberglandes und des Münstereifeler Tales. Dieser langgestreckte, unterdevonische Höhenrücken wird im Plangebiet durch zahlreiche Bachtäler zergliedert und ist von nahezu geschlossenen Waldbeständen bedeckt, die sich durch einen hohen Laubholzanteil auszeichnen. Das Gebiet ist praktisch unbesiedelt und nur durch wenige Verkehrswege zerschnitten. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-038 (tlw.), BK-5505-001, BK5505-002, BK-5505-013, BK-5505-029, BK-5505-035, BK-5505-037, BK-5505-041 (tlw.), BK5505-047 (tlw.), BK-5505-052, BK5505-056, BK-5505-059, BK-5505-073, BK-5505-085, BK-5505-089, BK-5505-090, BK-5505-094, BK-5505-095, BK-5505-102 (tlw.), BK-5505-103 (tlw.), BK 5505 105 (tlw ) BK 5505 111 BK 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Erholung, - wegen der landeskundlich bedeutsamen Reste römischer Straßenabschnitte, - wegen seiner Funktion zahlreichen regional Biotopverbundflächen, - zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach § 62 LG geschützter Biotope: - Quellbereiche, - Fließgewässer, als Gebiet mit bedeutsamen BK-5505-105 (tlw.), BK-5505-111, BK5506-001, BK-5506-032 (tlw.), BK5506-042, BK-5506-044 (tlw.), BK5506-048. Folgende Biotopverbundflächen komme in dem Gebiet vor: VB-K-5405-004, VB-K-5406-015, VB-K-5505-005, VB-K-5505-007, VB-K-5505-010, VB-K-5505-013, VB-K-5505-014, VB-K-5505-018, VB-K-5505-026, VB-K-5506-002, VB-K-5506-003, VB-K-5506-005, VB-K-5506-008 Folgende nach § 62 LG geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5505-063, GB-5505-065, GB-5505-067, GB-5505-131. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-1-1 und 5.3/2.2-1-1 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE WESTLICH UND SÜDLICH NETTERSHEIM“ Ae, Bc, Bd, Be, Cc, Cd, Ce, Dc, Dd, De, Ed, Ee Größe: ca. 1109,7 1.134,9 ha Das Gebiet besteht aus 6 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere 86 - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, - zur Erhaltung landwirtschaftlich Landschaft, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz (z.B. durch Schaffung von Biotopverbundelementen), und Optimierung der geprägten, offenen Das Gebiet umfasst einen Teil der flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich genutzten und vergleichsweise strukturarmen Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich und südlich von Nettersheim. Infolge des Kalkuntergrundes sind kaum Oberflächengewässer vorhanden. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5405-001, Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 - wegen der landeskundlich ehemaligen Ackerterrassen, bedeutsamen - wegen der Funktion einer Teilfläche (südlich Nettersheim) als Naturerlebnisgebiet, - wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen, BK-5405-026 (tlw.), BK-5505-011, BK5505-026, BK-5505-055, BK-5505-057 (tlw.), BK-5505-078, BK5505-083 (tlw.). Folgende Biotopverbundflächen komme in dem Gebiet vor: VB-K-5405-004 (kleinflächig randlich), VB-K-5405-018, VB-K-5505-005, VB-K-5505-008, VB-K-5505-010. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Teilflächen, die Festsetzungskarte mit in der der Signatur „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“ dargestellt sind, sollen bis zur Realisierung der erhalten werden Landschaftsschutz). Bauleitplanung (konservierender Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26 LG NW sind in diesen Bereichen nicht vorgesehen. Im Rahmen der Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde Nettersheim künftig diese zu entwickeln. Eine landesplanerische Anpassung steht noch für diese Flächen noch aus. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-5 und 5.2/2.2-2-1 bis 5.2/2.2-2-3 Stand: März 2004 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE ÖSTLICH NETTERSHEIM“ Cb, Cc, Db, Dc, Dd, Ea, Eb, Ec, Fa, Fb Größe: ca. 788,9 805,8 ha Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, - zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hecken, Feldgehölze, Baumreihen) in der freien Landschaft, - zur Erhaltung und Optimierung Streuobstwiesen und –weiden bei Pesch, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kalkkuppenlandschaft, - wegen des landeskundlich bedeutsamen römischen Straßenabschnittes nördlich von Zingsheim, - wegen seiner Funktion als Gebiet mit teils regional, teils landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, der Das Gebiet umfasst einen Teil der flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde nördlich und nordöstlich von Nettersheim und Zingsheim. Infolge des Kalkuntergrundes sind kaum Oberflächengewässer vorhanden. Mehrere Kalkkuppen und Gehölzstrukturen bereichern das Gebiet. Hervorzuheben sind die gut erhaltenen, einstmals weit verbreiteten und ortstypischen Streuobstbestände rund um Pesch. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5405-032 (tlw.), BK-5405-055, BK5405-077, BK-5405-083 (tlw.), BK5405-094 (tlw.), BK-5405-113. Folgende Biotopverbundflächen komme in dem Gebiet vor: VB-K-5405-004 (kleinflächig randlich), VB-K-5405-017, VB-K-5405-020 (kleinflächig randlich), VB-K-5405-021, VB-K-5406-002 (kleinflächig randlich), VB-K-5406-006, VB-K-5406-007 (kleinflächig randlich). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-3-1 bis 5.1/2.2-3-3 und 5.6/2.2-3-1 88 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“ Dc, Dd, Eb, Ec, Ed, Fa, Fb, Fc, Gb, Gc Größe: ca. 948,9 945,7 ha Das Gebiet besteht aus 11 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, - zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, - zur Optimierung der Übergangszonen zwischen landund forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), - zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für das unter Naturschutz stehende Talsystem des Wespelbaches, - zur Erhaltung Gesamtraumes Biotopschutz, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Waldflächen und Bachtäler, - wegen der Funktion einer Teilfläche (westlich Nettersheim) als Naturerlebnisgebiet, - wegen der Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung, - wegen seiner Funktion zahlreichen regional Biotopverbundflächen, - zur Erhaltung eines geowissenschaftlich schutzwürdigen Objektes, und Optimierung für den Arten- als des und Gebiet mit bedeutsamen Der devonische Höhenrücken des Zingsheimer Waldes wird durch zahlreiche Bachtäler zergliedert und ist von großen Waldbeständen bedeckt. Randlich eingestreut und vor allem in den größeren Bachtälern erstrecken sich auch landwirtschaftlich (meist Grünland) genutzte Flächen. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5405-068, BK-5405-076, BK-5405-087, BK-5405-105, BK-5406-001, BK-5406-002, BK-5406-003, BK-5406-006, BK-5406-013, BK-5406-021 (tlw.), BK-5406-023, BK5406-024, BK-5406-032 (tlw.), BK5406-070, BK-5505-084. Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-021 (kleinflächig), VB-K-5406-004, VB-K-5406-007, VB-K-5505-010. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5406-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen Stand: März 2004 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-4-1 bis 5.1/2.2-4-6 und 5.6/2.2-4-1 bis 5.6/2.2-4-5 2.2-5 Ec, Ed, Fc, Fd, Ff, Gb, Gd, Ge, Hb, Hc, He, Ib, Ic LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN NORDOST“ Fb, Fe, Gc, Gf, Hd, Größe: ca. 2168,1 2.209,4 ha Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, - zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft, - zur Erhaltung des Grünlandes, - zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, - zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Waldbereiche, Feldgehölze etc.), - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstwiesen und –weiden bei Bouderath, Holzmülheim und Buir, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der teils sehr abwechslungsreichen Landschaft, - zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die unter Naturschutz stehende Buirer Lei, Der Blankenheimer Kalkrücken bildet in seiner Westhälfte eine flachwellige, intensiv landwirtschaftlich genutzte Hochfläche, während die östliche Hälfte stärker zertalt ist und neben landwirtschaftlichen Nutzflächen auch durch kleine Waldgebiete und Feldgehölze charakterisiert wird. Hervorzuheben sind die gut erhaltenen, einstmals weit verbreiteten und ortstypischen Streuobstbestände an den Ortsrändern von Bouderath, Holzmülheim und Buir. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-020, BK-5406-023, BK-5406-025, BK-5406-027, BK-5406-030, BK-5406-033, BK-5406-034, BK-5406-035, BK-5406-040, BK-5406-044, BK-5406-046, BK-5406-066, BK-5406-074, BK-5406-080, BK-5506-002, BK-5506-003, BK-5506-011. - 90 - wegen der landeskundlich bedeutsamen mittelalterlichen Grabenanlage im Sülchesbachtal, - wegen seiner Funktion als Gebiet mit teils regional, teils landesweit bedeutsamen Biotopverbundflächen, Folgende Biotopverbundflächen liegen innerhalb des Gebietes: VB-K-5406-005, VB-K-5406-007 (kleinflächig randlich), VB-K-5406-008, VB-K-5406-010, VB-K-5406-014, VB-K-5506-001, Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 VB-K-5506-003, VB-K-5506-004, VB-K-5506-008, VB-K-5505-026, - zur Erhaltung eines geowissenschaftlich schutzwürdigen Objektes, Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen (§ 26 LG NW): - Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdige Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5406-012. Teilflächen, die Festsetzungskarte mit in der der Signatur „Flächen für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Mit Rechtskraft des Flächennutzungsplanes tritt der Landschaftsschutz außer Kraft“ dargestellt sind, sollen bis zur Realisierung der erhalten werden Landschaftsschutz). Bauleitplanung (konservierender Die avisierte Erweiterung der Abgrabungsflächen zwischen Roderath und Holzmühlheim stellt eine Konzentration der Abgrabung dar und der Schutzstatus des LSG 2.2-5 steht dieser nicht grundsätzlich entgegen. Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26 LG NW sind in diesen Bereichen nicht vorgesehen. Im Rahmen der Bauleitplanung beabsichtigt die Gemeinde Nettersheim künftig diese zu entwickeln. Eine landesplanerische Anpassung steht für diese Flächen noch aus. Weiterhin ist die Erweiterung der Abgrabungsfläche in Holzmühlheim dargestellt. Für die östlich der BAB A 1 an der Abfahrt Blankenheim/Tondorf gelegenen Flächen wird eine Entlassung aus dem LSG auf Grundlage der Bauleitplanung in Aussicht gestellt. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.2-5-1 bis 5.1/2.2-5-13 und 5.6/2.2-5-1 bis 5.6/2.2-5-3 Stand: März 2004 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET “FLIEßGEWÄSSER UND AUEN“ Dc, Eb, Ec, Ed, Ee, Fb, Fc, Fd, FeFf, Gb, Gc, Gd,Gf, Hb, Hc, Hd Größe: ca. 264,4 277,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW insbesondere Das gesamte Plangebiet wird von zahlreichen größeren und kleineren Fließgewässerauen durchzogen. Über die Naturschutzgebiete hinaus in der Offenlandschaft erwähnenswert sind insbesondere die Auen des Kolvenbach, Wolfsiefen, Matelsbach, dobere Teil des Wespelbaches. Die Bachauen zeichnen sich gegenüber dem Umland durch grundwasserbeeinflusste Böden, geringere Bodenwertzahlen und somit größtenteils durch eine extensivere Nutzung aus. Hieraus resultiert die größere strukturelle Vielfalt sowie die höhere ökologische und ästhetische Qualität der Landschaft in den Niederungen. Die Bachauen haben große Bedeutung für den Biotopverbund und werten als großräumig wirksame belebende und strukturierende Elemente das Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete festgesetzt wurden, stehen sie unter dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes, das zusätzlich zu den allgemeinen Verboten in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch untersagt und Gewässerrandstreifen mit Nutzungsbeschränkungen ausweist. 92 - zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als Lebensraum sowie als Verbundachse für den Arten- und Biotopschutz, - zur Erhaltung und Optimierung der Fließgewässer und Auen als strukturierende Landschaftselemente, - zur Regeneration und Wiederherstellung der auentypischen Lebensräume, - zur Erhaltung und Grünlandbereiche, - zur Erhaltung und Wiederherstellung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Fließgewässer und Auen, - wegen der Bedeutung der Fließgewässer und Auen für die Erholungsnutzung. Optimierung der der Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Darüber hinaus wird folgendes gebietsspezifische Verbot festgesetzt: - es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen, Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden Befreiungen im Falle einer nicht beabsichtigten Härte können nach § 69 LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt werden (s. Kap. 2.0). festgesetzt 5.1/2.2-4-6, 5.-1/2.2-4-6, 5.1/2.2-5-7, 5.1/2.2-5-8, 5.6/2.2-4-1, 5.6/2.2-5-3 Stand: März 2004 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten , allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen sowie Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. 2.3.0 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Nach § 22 LG werden Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen Insbesondere ist verboten: 94 1. Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen am Schutzobjekt oder im Traufbereich soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 sowie Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 6. 7. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Stand: März 2004 Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Reparaturen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 96 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: März 2004 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.3-1 NATURDENKMAL „2 LINDEN BEI WILHELMSHÖHE WESTLICH MARMAGEN“ Be Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Linden als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die beiden alten Linden stehen unmittelbar an der Hofanlage Wilhelmshöhe westlich Marmagen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-2 NATURDENKMAL „WEIDE IM URFTTAL NÖRDLICH NETTERSHEIM“ Dc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Linde Einzelschöpfung der Natur, Weide - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. als Die alte Weide steht einzeln inmitten des Weidegrünlandes im Urfttal nördlich Nettersheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-2 NATURDENKMAL „EICHE NAHE DER AUTOBAHN A1 WESTLICH ENGELGAU“ Ed Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die Weide steht einzeln an einem Wegekreuz am Rande des Weidegrünlandes nahe der Autobahn A1 westlich Engelgau. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-3 NATURDENKMAL „BUCHE NORDWESTLICH PESCH“ Ea Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere 98 - zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die alte Buche steht einzeln an der Nordseite eines Wirtschaftsweges auf einer schwach ausgeprägten Kuppe am Rande einer Viehweide. Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-4 NATURDENKMAL „12 BUCHEN IM WESPELBACHTAL SÜDLICH PESCH“ Fb Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumgruppe Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. als Die Baumgruppe aus alten Buchen steht inmitten des Grünlandes im Wespelbachtal südlich Pesch. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-5 NATURDENKMAL „BAUMREIHE AUS ESCHEN UND EICHEN AM RINNCHEN SÜDLICH PESCH“ Fc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumreihe Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. als Die Baumreihe aus alten Eschen und Eichen steht inmitten des Weidegrünlandes am Hang eines Seitentales des Wespelbaches „Am Rinnchen“ südlich Pesch. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-6 NATURDENKMAL „2 EICHEN IM SITTERT NÖRDLICH BOUDERATH“ Gb, Hb Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Die beiden alten Eichen stehen inmitten des Weidegrünlandes am Hang des Kolvenbachtales nördlich Bouderath. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-7 NATURDENKMAL „LINDE AM JONASKREUZ NÖRDLICH HOLZMÜLHEIM“ Hc Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere Stand: März 2004 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat - zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung der Natur, - aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Die Linde steht einzeln an einer Wegekreuzung am Jonaskreuz nördlich von Holzmülheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-8 NATURDENKMAL „GEOLOGISCHER AUFSCHLUSS SILBERBERG NÖRDLICH HOLZMÜLHEIM“ Hc Größe: ca. 0,12 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Aufschlusses wegen seiner geowissenschaftlichen Bedeutung. Der aufgelassene Steinbruch Silberberg liegt am nördlichen Ortsrand von Holzmülheim. In ihm sind Kalksandsteine in Wechsellagerung mit plattigen Tonsteinen aufgeschlossen. Im Nordteil der Wand ist eine Spezialfalte, d.h. Sattel und Mulde im Schichtverband aufgeschlossen. Der Aufschluss ist im Kataster der geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte (GeoSchob NRW) enthalten: GK-5406-019. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Verbote festgesetzt 1. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 2. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 3. Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 4. Einzelbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Unberührt bleiben Formund Pflegeschnitte gemäß § 64 Abs. 2 Punkt 2 LG NW. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Beseitigung abgängiger Gehölze durch die Untere Landschaftsbehörde. 100 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 5. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 6. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 7. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. mit festgesetzt 5.1/2.3-9-1 2.3-9 NATURDENKMAL “BACHVERSICKERUNG WASSERKAUL“ südwestlich Zingsheim Dc Größe: ca. 0,09 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 a, b LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung einer Bachschwinde als eine für eine Karstlandschaft typische, aber seltene geowissenschaftliche Besonderheit, - wegen des besonderen Wertes Bachschwinde für das Naturerleben, der Inmitten des von Weidegrünland eingenommenen, flachen Tales auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde verschwindet der von Zingsheim kommende, begradigte Bach in einer Doline im Untergrund, der hier von mitteldevonischem Kalk gebildet wird. Die Bachschwinde und das Grünland sind derzeit abgezäunt und nicht zugänglich. Folgendes geowissenschaftlich schutzwürdiges Objekt (GeoSchob NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-010. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5405-017. Folgende Biotopverbundfläche liegt innerhalb des Gebietes: VB-K-5405-021. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Darüber hinaus werden folgende gebietsspezifische Verbote festgesetzt 1. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Stand: März 2004 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 2. Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 3. Einzelbäume gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Unberührt bleiben Formund Pflegeschnitte gemäß § 64 Abs. 2 Punkt 2 LG NW. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Beseitigung abgängiger Gehölze durch die Untere Landschaftsbehörde. 102 4. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 5. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 6. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. mit Stand: März 2004 V 265/2004 2.4 Anlage zur Vorlage V 265/2004 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit, - Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote. Stand: März 2004 Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß & 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Insbesondere ist verboten: 1. Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie oder Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. 8. 9. LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN: Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG. 104 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der ULB, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 6. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Stand: März 2004 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. 106 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ERLENBESTAND AN EINEM SEITENBACH DER URFT SÜDLICH NETTERSHEIM“ Ce Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Baumbestandes als gliederndes und belebendes Element in der offenen Agrarlandschaft. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Entlang eines namenlosen Baches innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich Nettersheim erstreckt sich ein schmaler Streifen aus Erlen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BERGAHORN-BAUMREIHE AN EINEM WEG IM PFAFFENTAL NÖRDLICH ZINGSHEIM“ Eb Länge 95,1 m Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumreihe als gliederndes und belebendes Element in der offenen Agrarlandschaft. Die dichte Bergahorn-Baumreihe steht am Rande eines Wirtschaftsweges im Pfaffenbachtal nördlich Zingsheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2004 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat 2.4-3 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN WIRTSCHAFTSWEGEN AM NÖRDLICHEN UND WESTLICHEN ORTSRAND VON ZINGSHEIM“ Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde und belebende Elemente in der offenen Agrarlandschaft. Beiderseits zweier Wirtschaftswege, die die L 205 bzw. B 477 mit der Ortslage Zingsheim verbinden, stehen dichte Baumreihen Uberhältern von Bergahorn und durch Formschnitt gepflegten Feldahornhecken. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4. festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLBEREICH NORDÖSTLICH ZINGSHEIM“ Eb Größe: ca. 0,07ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung des naturnahen Quellbereiches, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser. Der naturnahe Quellbereich (Sickerquelle) liegt am Rande eines Wirtschaftsweges im Wald nordöstlich Zingsheim. Infolge des Wegebaus ist er von seinem weiteren Bachlauf getrennt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Über die allgemeinen Verbote hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 108 1. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet ist, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 2. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 3. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. mit Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 4. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): 5.1/2.4.-4-1 werden „Gebietsfremde Tiere“ sind solche, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht ihren natürlichen Lebensraum vorfinden. Darunter fallen nicht landwirtschaftliche Nutztiere. festgesetzt 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „LINDEN-ALLEE AN DER NÖTHENER STRASSE WESTLICH PESCH“ Fa, Fb Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - Unter „sonstige Pflanzen“ fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. zur Erhaltung der Allee als gliederndes und belebendes Elemente in der offenen Agrarlandschaft. Beiderseits der Nöthener Straße am westlichen Ortsrand von Pesch stehen gleichmäßig gewachsene Baumreihen aus Linden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN DER K 36 ZWISCHEN ENGELGAU UND RODERATH“ Fc, Gc Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde und belebende Elemente in der offenen Agrarlandschaft. Beiderseits der Kreisstraße 36 zwischen Engelgau und Roderath stehen lückige, teils dichte Baumreihen aus Eschen und Ross-Kastanien. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 Stand: März 2004 109 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLSCHUTZGEBIET IM BRUMBACHTAL SÜDWESTLICH RODERATH“ Fc Größe: ca. 0,75 ha Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen. Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung und Optimierung extensiv genutzten Wiesen Quellschutzgebietes, der des - zur Erhaltung der Weißdornhecke als gliederndes und belebendes Element in der offenen Agrarlandschaft, - zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf das Grund- und Oberflächenwasser. Inmitten der intensiv genutzten Ackerund Grünlandflächen des Brumbachtales südwestlich Roderath liegen eine feuchte Glatthaferwiese und ein verbrachter Kalkmagerrasen, die als Quellschutzgebiet ausgewiesen sind. Die nordwestliche Teilfläche ist von einer dichten Weißdornhecke umgeben. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Über die allgemeinen Verbote hinaus gelten folgende gebietsspezifische Verbote: 1. Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet ist, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 2. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 3. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume Horsten oder Bruthöhlen. 4. Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde Tierarten einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Unter „sonstige Pflanzen“ fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. mit „Gebietsfremde Tiere“ sind solche, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht ihren natürlichen Lebensraum vorfinden. Darunter fallen nicht landwirtschaftliche Nutztiere. Folgende Maßnahmen (§ 26 LG NW): werden festgesetzt 5.1/2.4-7-1 110 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AM WIRTSCHAFTSWEG ZWISCHEN ENGELGAU UND FROHNGAU“ Fd Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde und belebende Elemente in der offenen Agrarlandschaft. Beiderseits der Kreisstraße 36 zwischen Engelgau und Roderath stehen überwiegend dichte Baumreihen (teilweise alleeartig) aus Esche, Bergahorn und Rosskastanie. Vom LVR sind 30 Eschen-Hochstämme nachgepflanzt worden. Innerhalb der Ortslage Engelgau setzt sich der Gehölzbestand als Allee fort. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: März 2004 111 Kreis Euskirchen – Der Landrat 3.0 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ ZWECKBESTIMMUNG FLÄCHEN (§ 24 LG NW) FÜR BRACH- ENTFÄLLT 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt sowie der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen sowie Arten gem. FFH- und/oder Vogelschutz-RL). Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. 2.1-1 „Marmagener Bach“, 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“, 2.1-5“Urftal mit Nettersheim“, Seitetälern südlich von Hochfläche der 2.1-7 „Genfbachtal“, 2.1-9 „Kalkkuppen auf Sötenicher Kalkmulde“, der 2.1-10 „Teilbereich der Kalkkuppenlandschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“, 2.1- 11 „Wespelbach mit Seitentälern“, 2.1-12 „Hondert“, 2.1-13 „Armuthsbach mit Seitentälern“, 2.1-14 „Buirer Lei“, 2.1-15 „Erft und Sülchesbach mit Seitentälern“, 2.1-16 „Hardt“, 2.1-17 „Hollerberg“, 2.1-18 „Willgesbach“. 112 Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die untere Forstbehörde die Einhaltung der Festsetzungen. Sie kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach §6 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf die Forstbehörde zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Stand: März 2004 V 265/2004 4.1 Anlage zur Vorlage V 265/2004 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten entgegen zu wirken. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft nicht verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tierund Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. - auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, - zur Erhaltung und Entwicklung Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, - zur Erhaltung der Artenvielfalt, - zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: März 2004 von 113 Kreis Euskirchen – Der Landrat 4.2 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Kahlschläge in Pappelbeständen TöB 031. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume / ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Hierzu ist auch der Erhalt von Teilbeständen, Einzelflächen und Baugruppen vorzusehen. TöB 031 Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere 114 - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und /oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen. - Zur Förderung xylobionter Tierund Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse) - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit Laubholzbestände für den Naturhaushalt, - zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, - zur Sicherung der Waldfunktionen, - zur Erhaltung Wirkung. der der landschaftsästhetischen Stand: März 2004 V 265/2004 4.3 Anlage zur Vorlage V 265/2004 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt und hierfür keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. TöB 031 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Stand: März 2004 115 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. 116 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: März 2004 V 265/2004 5 Anlage zur Vorlage V 265/2004 ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1.0 und 5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, „Warburger Vertrag“) und andere Planungen (u.a. Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleit- oder Straßenplanung) erfolgen. Die mit einem „*“ gekennzeichneten Festsetzungen gelten für die betreffenden Biotope jeweils eines gesamten Naturschutzgebietes und sind in der Festsetzungskarte nicht gesondert dargestellt. Stand: März 2004 117 Kreis Euskirchen – Der Landrat 5.1 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: - Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), - auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / standortgerechter Laubgehölze, - Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder –brachen, - Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch mit von Natur aus heimischen, standortgerechten Gehölzen oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), - Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. Durch die Zulassung von Eigendynamik ist eine Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden. - Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Uferund Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Die Detailplanung und Durchführung der Renaturierung der Bachläufe erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung von Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. In die Abstimmung sind die Bewirtschafter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen. 118 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Pflege: - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf altersund strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und Säume. - Die extensive Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. - Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. - Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre. Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.1 festgesetzt. Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerweide gemäß den jeweils geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms, NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ Wiederherstellung eines naturnahen, durchgehenden Bachbettes des Marmagener Baches und eines einmündenden Seitenbaches durch Aufhebung eines ungenutzten, die Bachaue querenden Weges und Öffnung des Wegedammes und Beseitigung der Bachverrohrung. NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ 5.1/2.1-1-3 Bitoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ 5.1/2.1.1-4* Nach Auslaufen der Genehmigung Rückbau der Fischteichanlage und Wiederherstellung des naturnahen Gewässersverlaufes TöB 251 NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (10 Altbäume / ha), NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ Umwandlung von Nadelholzbestockungen Bereich der Auen und Quellen, NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ 5.1/2.1-1-1* Be 5.1/2.1-1-2* BE/Bf Be 5.1/2.1-1-5 5.1/2.1-1-6 Stand: März 2004 im In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW 119 Kreis Euskirchen – Der Landrat 5.1/2.1-1-7 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Naturnahe Waldbewirtschaftung, NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2-1* Cc 5.1/2.1-2-2 Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau einer Fischteichanlage an der Gronrechsmühle. Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-2-3 5.1/2.1-2-4 5.1/2.1-2-5 5.1/2.1-2-6 Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes und des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten. NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ Vorrangige Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit. NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (10 Altbäume / ha). NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ In Verbindung mit § 25 LG NW Erhaltung und Entwicklung von Vorkommen besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der lichtbedürftigen wärmeliebenden Arten durch Auflichten geeigneter Stellen im Orchideen-Buchenwald, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ Vermehrung insbesondere des OrchideenBuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten und Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen vorrangig in Quellbereichen oder an Bachläufen sowie zur Schaffung von Laubwaldkorridoren und zusammenhängenden Laubwaldkomplexen, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-9 Regelmäßige Kontrolle der vorhandenen Fledermausgitter an den Fledermauswinterquartieren und Erhaltung der Zugänglichkeit der Stollen für die Fauna, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-10 Umwandlung von Ackerflächen in Grünland in der Urftaue, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-11 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-12 Wiederherstellung von geeigneten Standorten, auf NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-13 Erhaltung des Habitates für den WaldteufelMohrenfalter vorsichtige allmähliche Auflichtung NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2.1-2-7 5.1/2.1-2-8 120 Bewirtschaftung Kalkmagerrasen In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Mohrenfalter vorsichtige, allmähliche Auflichtung der Kiefernbestände, Sicherung des Angebotes an Nektarpflanzen durch Erhaltung der krautigen Säume, Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des angrenzenden Grünlandflächen durch zeitlich gestaffelte und/oder späte Mahd. nördlich und westlich von Nettersheim“ Da die Ursachen der Lebensraumpräferenz der vorkommenden Falterpopulationen nicht ausreichend gesichert sind, werden hier Maßnahmen festgesetzt, die den Erhalt der tatsächlichen Habitatwahl der lokalen Population berücksichtigen. Diese sind in einem Pflegekonzept mit dem Forstamt weiter abzustimmen. TöB 045 5.1/2.1-2-14 Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, kühler und sauerstoffreicher und totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2-1-2-15 Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit organischen Auflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen Gewässerrändern sowie Erhaltung von Habitatstrukturen im Gewässer wie Steine, Wurzelgeflecht und Anschwemmungen von Blattund Pflanzenresten, NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2-1-2-16 Regelmäßige Kontrolle Fledermausgitter NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ 5.1/2-1-2-17 Für alle Fledermaus-Jagdgebiete gilt: 5.1/2.1-3-1 5.1/2.1-4-1* Cd 5.1/2.1-4-2 der vorhandenen NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ - Erhalt und Förderung des Insektenreichtums, daher kein Einsatz von Bioziden, insbesondere Insektiziden. - Erhalt und evtl. Ergänzung der Gehölzstrukturen entlang der Flugrouten der Fledermäuse, insbesondere im Offenland (ggf. über die Schaffung von Landschaftselementen nach Artikel 3 (3) und 10 der FFH-Richtlinie außerhalb des Gebietes) - Erhalt der Ungestörtheit und der naturnahen Umgebung der Stollen und Höhlen des Fledermausgesamthabitats - Vermeidung chemischer, physikalischer und sonstiger Belastungen und Beeinträchtigungen der unterirdischen Quartiere durch Nutzungen bzw. andere Einwirkungen aus den darüber gelegenen oberirdischen Bereichen, Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung Beseitigung eines Wildackers Wildfütterung in der Aue. Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Stand: März 2004 und NSG 2.1-3 „Magergrünland und Felsen am Ackerpetersberg“ westlich Nettersheim einer NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich Nettersheim Bewirtschaftung NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich Nettersheim 121 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ 5.1/2.1-4-3 Auszäunen der Bachufer zum Schutz vor Viehtritt, NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-4-4 Beseitigung standortfremder Gehölze (Pappeln, Fichten) in der Aue, NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich Nettersheim In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-5-1* Beseitigung einer Verrohrung unter einem Weg im Treisbachtal, NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“ Beseitigung eines Teiches, einer Verrohrung, eines Schuppens und der standortfremder Gehölzen im unteren Wellenbachtal, NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“ 5.1/2.1-5-3 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern (auch Rosental, Rotgertal) südlich Nettersheim“ 5.1/2.1-5-4 Beseitigung der Fichten in den Auen Umwandlung in Auwald oder Grünland, Bf 5.1/2.1-5-2* De Bewirtschaftung und NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-6-1 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung NSG 2.1-6 Nettersheim „Dallwegen“ südlich 5.1/2.1-6-2 Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten, Lärchen). NSG 2.1-6 Nettersheim „Dallwegen“ südlich In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-7-1* Ed 5.1/2.1-7-2* Ee Beseitigung einer Bachverrohrung und Schaffung eines naturnahen Teichüberlaufs im Jammerbachtal sowie Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten) am Ufer des Teiches, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau einer Fischteichanlage im Genfbachtal, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-7-3 - Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes einschließlich des Quellbereiches sowie in einzelnen Teilbereichen durch Wiederaufnahme der Nutzung von geeigneten Grünlandbrachen oder Extensivierung von intensiv genutztem Feuchtgrünland, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-7-4 Entwicklung und Vermehrung der Bergmähwiesen auf geeigneten Standorten, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-7-5 Naturnahe Waldbewirtschaftung, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-7-6 122 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (10 Altbäume / ha), NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim In Verbindung mit § 25 LG NW Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 5.1/2.1-7-7 Auszäunung der Bachufer zum Schutz vor Viehtritt, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-7-8 Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-7-9 Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue des Salzbachtales (Fichten), NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim 5.1/2.1-8-1* Beseitigung von aufgeschüttetem Material auf der Kuppe, NSG 2.1-8 „Kalkmagerrasen am Achelberg“ nordöstlich Nettersheim 5.1/2.1-8-2 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung NSG 2.1-8 „Kalkmagerrasen am Achelberg“ nordöstlich Nettersheim 5.1/2.1-9-1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes, Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten) und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“ nördlich Zingsheim 5.1/2.1-9-2 Entwicklung und Pflege typisch ausgebildeter Kalktrocken-/Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna im Verbund mit Magerweiden, wärmegetönten Gebüschen und Säumen durch NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“ nördlich Zingsheim Dc - regelmäßige Entkusselung zwischen August und Februar zur Optimierung des Lebensraumes für die angepasste Avifauna - Beibehaltung/Einführung einer extensiven Grünlandnutzung ohne Düngung 5.1/2.1-9-3 Sicherung der Flächen vor Eutrophierung aus der Umgebung durch Einrichtung von Pufferzonen und Verhindern bzw. Beseitigen von Müllablagerung NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“ nördlich Zingsheim TöB 034 5.1/2.1-10-1* Eb 5.1/2.1-10-2 Entsiegelung eines nicht mehr genutzten Hohlweges am Traubenberg nordöstlich von Zingsheim, Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-10-3 Vermehrung des Orchideen-Kalk-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten. NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-10-4 Vorrangige Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit. NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-10-5 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (10 Altbäume / ha) Stand: März 2004 NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ 123 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ (10 Altbäume / ha). 5.1/2.1-10-6 5.1/2.1-10-7 In Verbindung mit § 25 LG NW Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse, aus Gründen der Erhaltung der lichtbedürftigen gefährdeten Pflanzenarten (z.B. Orchideen) ggfls. In Teilen auch aufgelichtete bis niederwaldartige Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien, NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-10-8 Vermehrung des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten, NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten, NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ 5.1/2.1-10-10 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“ 5.1/2.1-11-2 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, NSG 2.1-11 „Wespelbach Seitenbächen“ südlich Pesch mit 5.1/2.1-11-3 Auszäunen der Ufer im Bereich Weidegrünlandes zum Schutz vor Viehtritt, des NSG 2.1-11 „Wespelbach Seitenbächen“ südlich Pesch mit 5.1/2.1-11-4 Beseitigung der Fichten in der Bachaue und Umwandlung in Auwald oder Grünland, NSG 2.1-11 „Wespelbach Seitenbächen“ südlich Pesch mit 5.1/2.1-10-9 Bewirtschaftung In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-11-1* Fc Beseitigung oder naturnahe Fischteichanlagen an der Lieverscheider Baches, Gestaltung Mündung der des mit 5.1/2.1-12-1 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, 5.1/2.1-13-1* Einstellung der ackerbaulichen Nutzung auf einem schmalen Streifen im Quellbereich, NSG 2.1-13 „Armuthsbach Seitenbächen“ südlich Tondorf mit Beseitigung der Fichten in der Bachaue und Umwandlung in Auwald oder Grünland, NSG 2.1-13 „Armuthsbach Seitenbächen“ südlich Tondorf mit Gf 5.1/2.1-13-2 Bewirtschaftung NSG 2.1-11 „Wespelbach Seitenbächen“ südlich Pesch NSG 2.1-12 „Hondert“ südöstlich Pesch In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-13-3 124 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung NSG 2.1-13 „Armuthsbach Seitenbächen“ südlich Tondorf mit Stand: März 2004 V 265/2004 5.1/2.1-14-1* Anlage zur Vorlage V 265/2004 Beseitigung einer Wildfütterung am Zillgensberg, NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir Hd 5.1/2.1-14-2 Naturnahe Waldbewirtschaftung. NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-14-3 Vermehrung des des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten. NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir Vorrangige Umwandlung von Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen, Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit. NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen (10 Altbäume / ha). NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir Erhaltung und Förderung aufgelichteter Bestände, aus Gründen des Schutzes gefährdeter licht- und wärmebedürftiger Arten im Orchideen-Buchenwald, NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir 5.1/2.1-14-8 Entwicklung und Vermehrung der Berg-Mähwiesen auf geeigneten Standorten, NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir 5.1/2.1-14-9 Wiederherstellung von geeigneten Standorten, auf NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir 5.1/2.1-14-10 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir 5.1/2.1-15-1* Naturnahe Gestaltung oder Beseitigung der aufgelassenen Teiche, Beseitigung einer verlassenen Hütte und der Fichten östlich von Tondorf, NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal mit Seitentälern 5.1/2.1-15-2 Biotoptypabhängige, extensive bzw. Pflege des Grünlandes, Bewirtschaftung NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal mit Seitentälern 5.1/2.1-15-3 Beseitigung der Fichten in der Bachaue und Umwandlung in Auwald oder Grünland, NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal mit Seitentälern 5.1/2.1-14-4 5.1/2.1-14-5 5.1/2.1-14-6 5.1/2.1-14-7 He Kalkmagerrasen In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-16-1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, NSG 2.1-16 Holzmülheim „Die Hardt“ westlich 5.1/2.1-16-2 Naturnahe Waldbewirtschaftung, NSG 2.1-16 Holzmülheim „Die Hardt“ westlich In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-16-3 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen Stand: März 2004 NSG 2.1-16 Holzmülheim „Die Hardt“ westlich 125 Kreis Euskirchen – Der Landrat (5 – 10 Altbäume / ha), 5.1/2.1-16-4 Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten, Lärchen), LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ In Verbindung mit § 25 LG NW NSG 2.1-16 Holzmülheim „Die Hardt“ westlich In Verbindung mit § 25 LG NW 5.1/2.1-17-1 Beseitigung einer hölzernen Sitzgruppe und einer Feuerstelle auf der Kuppe oder Verlegung außerhalb des NSG’es NSG 2.1-17 Bouderath „Hollerberg“ südöstlich 5.1/2.1-17-2 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes gemäß den jeweils geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms und Verhinderung einer weiteren Verbuschung, NSG 2.1-17 Bouderath „Hollerberg“ südöstlich 5.1/2.1-18-1 Beseitigung von aufkommenden Fichten in der Aue nördlich des querenden Weges und Umwandlung in Erlen-Auenwald, NSG 2.1-18 „Willgesbachtal“ südlich Langscheid Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerweide nördlich Haus Walderath, LSG 2.2-1 „Blankenheimer Wald Nord“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerweide am Wiesberg nordöstlich Marmagen, LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen Magerweiden an der Eifelhöhenklinik Marmagen, LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ 5.1/2.2-1-1* Hd 5.1/2.2-2-1* Bd, Be 5.1/2.2-2-2* Be In Verbindung mit § 25 LG NW Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5505-011 Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5505-026 Die südwestliche Teilfläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 5.1/2.2-2-3* Bc, Bd 5.1/2.2-2-4* Bd, Cd Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweide bei Bahrhaus, einschließlich fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte des Baumbestandes sowie Nachpflanzung abgängiger Bäume, LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der teilweise nach § 62 schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden am Pützberg nordöstlich Marmagen, LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5505-055 Die nach § 62 LG schutzwürdige Fläche und deren unmittelbar angrenzende Magerwiese wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 126 Stand: März 2004 V 265/2004 5.1/2.2-2-5* Be, Ce 5.1/2.2-2-6* Dd 5.1/2.2-3-1* Dc 5.1/2.2-3-2* Eb 5.1/2.2-3-3* Fb 5.1/2.2-4-1* Fc 5.1/2.2-4-2* Fc 5.1/2.2-4-3* Fb 5.1/2.2-4-4* Gb Anlage zur Vorlage V 265/2004 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen westlich östlich Marmagen, LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. P035 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung einer weiteren Verbuschung am rechten Hang des Urfttales südöstlich Nettersheim LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, bzw. Pflege der Nettersheim, LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde östlich Nettersheim“ extensive Bewirtschaftung Magerweiden nordöstlich Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5405-032 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiese an der Autobahn A1 westlich Pesch, LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde östlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide südöstlich Pesch, LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde östlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide an der Lewester Heide nordöstlich Engelgau, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des nach § 62 LG geschützten Kalkmagerrasens und seines Umfeldes am Eulenkopf westlich Roderath einschließlich Entbuschung zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, bei Bedarf wiederholen, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide östlich Pesch, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide am Hornbach östlich Pesch, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-023 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-002 Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-032 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-033 Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 5.1/2.2-4-5* Gb Wiederanlage einer Feuchtwiese im Horntal nordwestlich Bouderath durch Beseitigung eines Wildackers in der Bachaue, Beseitigung der angepflanzten Fichten in der Bachaue und Stand: März 2004 LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb 127 Kreis Euskirchen – Der Landrat angepflanzten Fichten in der Beseitigung der Jagdkanzel, LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Bachaue und (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-032 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-033 5.1/2.2-4-6* Eb, Fb, Fc Biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes im Kolvenbachtal, Quartbachtal und Karschsiefen südwestlich Pesch, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-001 Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. 5.1/2.2-5-1* Fd 5.1/2.2-5-2* Fc Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der mageren Glatthaferwiese „Hessenbenden“ nordwestlich Tondorf, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerwiesen am Lewester Berg westlich Roderath, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-027 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-003 5.1/2.2-5-3* Gb, Gc Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG geschützten Feuchtweide und der benachbarten, teils mageren Wiesen Notsbenden nördlich Roderath, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-005 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-004 5.1/2.2-5-4* Gd 5.1/2.2-5-5* Gd Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der größtenteils nach § 62 LG schutzwürdigen Magerweide „Hühnerbusch“ südlich Frohngau, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide südlich Frohngau, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Die nach § 62 LG schutzwürdige Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 5.1/2.2-5-6* Gd Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Glatthaferwiese nördlich Tondorf, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 128 Stand: März 2004 V 265/2004 5.1/2.2-5-7* Gc 5.1/2.2-5-8* Gc 5.1/2.2-5-9* Gc, Hc 5.1/2.2-5-10* Gc, Hc 5.1/2.2-5-11* Gd, Hd 5.1/2.2-5-12* Hd Anlage zur Vorlage V 265/2004 Wiederherstellung einer naturnahen Aue im Kolvenbachtal westlich Bouderath durch Beseitigung einer aufgelassenen, trockengefallenen Teichanlage und Beseitigung eines verfallenen Schuppens, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Nasswiese und des kleinflächigen Seggenriedes im Kolvenbachtal südwestlich Bouderath, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide nordöstlich Holzmülheim, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweide nordwestlich Holzmülheim einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes sowie Nachpflanzung abgängiger Bäume, Verbot der Pferdebeweidung, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der teilweise nach § 62 LG schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden südlich Buir, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Magerweide westlich Buir, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-046 Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-046 Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. Die Fläche wird bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 5.1/2.2-5-13* Fc, Gc Biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes im Brumbachtal nordöstlich Engelgau, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Nordost“ Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-025 Folgender nach § 62 LG geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-018 Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. 5.1/2.3-9-1 Freihalten des Aufschlusses von Gehölz-aufwuchs und Aufstellen einer Informationstafel ND 2.3-9 „Geologischer Aufschluss Silberberg nördlich Holzmülheim“ 5.1/2.4-4-1 Beseitigung einzelner Fichten, LB 2.4-4 Zingsheim“ 5.1/2.4-7-1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Wiesen und Hecken. LB 2.4-7 „Quellschutzgebiet Brumbachtal südwestlich Roderath“ „Quellbereich nordöstlich im Folgender nach § 62 LG geschützter Stand: März 2004 129 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5406-017 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC. Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2 zur Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen und Einzelgehölzen sowie Feldrainen sind folgende Hinweise zu berücksichtigen: - 5.2/2.2-2-1* Be Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. - Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. - bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, - bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, - wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und einem hohen Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, - Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen ge schaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Aufgrund § 26 (2) Ziff. 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.2 festgesetzt: Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf den angrenzenden Flächen ist zu vermeiden. In die Abstimmung sind die Eigentümer und die Bewirtschafter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen einzubeziehen. TöB 071 Gehölzstreifen Marmagen LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ am westlichen Ortsrand von Anpflanzung eines dreireihigen Gehölzstreifens aus Bäumen und Sträuchern aus der Gehölzliste im Anhang. Aufgrund § 26 (2) wird die Maßnahme 5.2/2.2-2-2 festgesetzt Demnach ist die Festsetzung dem in 130 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 festgesetzt. Demnach ist die Festsetzung dem in der Festsetzungskarte abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden sind. 5.2/2.2-2-2* Bd, Be, Cc, Cd, Ce Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Be LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. lebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen 5.2/2.2-2-3* Cd, Ce, Dd, De Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen 5.3 LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde westlich Nettersheim“ Bei der Anlage sind Drain- und Ver und Entsorgungsleitungen sowie Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Umsetzung soll soweit erforderlich auf vertraglicher Basis erfolgen. ERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN Aufgrund § 26 (1) Ziff. 3 LG NW werden die Maßnahmen 5.3 festgesetzt: 5.3/2.1-1-1* Be 5.3/2.1-3-1* Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit im Gewässer Rückbau der Verrohrung und Instandsetzung der Fischtreppe NSG 2.1-1 „Marmagener Bach“ Beseitigung der Jagdkanzel, NSG 2.1-3 „Magergrünland und Felsen am Ackerpetersberg“ westlich Nettersheim Cd Abstimmung eines alternativen Standortes außerhalb des NSG mit der Unteren Landschaftsbehörde, sofern erforderlich. Auf Grundlage der zur Zeit in der Abstimmung befindlichen Kooperationsvereinbarung Naturschutz und Jagd im Kreis Euskirchen ist einvernehmlich ein Ersatzstandort zu bestimmen. 5.3/2.1-5-1* Bf Beseitigung zweier Jagdansitze in der Aue des Treisbachtales NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“ Abstimmung alternativer Standorte außerhalb des NSG mit der Unteren Landschaftsbehörde, sofern Stand: März 2004 131 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ erforderlichj Auf Grundlage der zur Zeit in der Abstimmung befindlichen Kooperationsvereinbarung Naturschutz und Jagd im Kreis Euskirchen ist einvernehmlich ein Ersatzstandort zu bestimmen. 5.3/2.1-5-2* De Beseitigung einer Jagdkanzel in der Aue des mittleren Wellenbachtales. NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“ Abstimmung eines alternativen Standortes außerhalb des NSG mit der Unteren Landschaftbehörde, sofern erforderlich. Auf Grundlage der zur Zeit in der Abstimmung befindlichen Kooperationsvereinbarung Naturschutz und Jagd im Kreis Euskirchen ist einvernehmlich ein Ersatzstandort zu bestimmen. 5.3/2.1-7-1 Beseitigung nicht genehmigter Unterstände, NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich Nettersheim Abstimmung alternativer Standorte außerhalb des NSG mit der Unteren Landschaftsbehörde, sofern erforderlich. Auf Grundlage der zur Zeit in der Abstimmung befindlichen Kooperationsvereinbarung Naturschutz und Jagd im Kreis Euskirchen ist einvernehmlich ein Ersatzstandort zu bestimmen. 5.3/2.1-9-1* Db 5.3/2.1-11-1* Fa 5.3/2.1-12-1* Fb Beseitigung der Aufschüttungen, Ablagerung und des Bauschutts auf der Kalkkuppe und Wiederherstellung der Geländegestalt, Verlegung des Unterstandes außerhalb des NSG NSG 2.1-9 „Kalkkppen auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“ Rückbau der Klärteiche und Entwicklung eines naturnahe Gewässers und der angrenzenden Aue. NSG 2.1-11 “Wespelbach Sietentälern“ südlich Pesch Beseitigung der Jagdkanzel NSG 2.1-13 „Hondert“ südöstlich Pesch mit Abstimmung eines alternativen Standortes außerhalb des NSG mit der Unteren Landschaftbehörde, sofern erforderlich. Auf Grundlage der zur Zeit in der Abstimmung befindlichen Kooperationsvereinbarung Naturschutz und Jagd im Kreis Euskirchen ist einvernehmlich ein Ersatzstandort zu bestimmen. 132 Stand: März 2004 V 265/2004 5.3/2.2-1-1* Hd Anlage zur Vorlage V 265/2004 Rekultivierung eines aufgelassenen Fabrikgeländes östlich von Buir durch Beseitigung der teilweise verfallenen Gebäude und Anlagen, Entsiegelung der Flächen und Wiederherstellung einer naturnahen Bachaue. LSG 2.2-1 „Blankenheimer Wald Nord“ Das Fabrikgelände erstreckt sich in der Sohle eines Seitentales des Sülchesbachtales. Auf einer Länge von etwa 500 Metern bis zum Sülchesbachtal wird die Talsohle vollständig von teilweise verfallenen Gebäuden, Anlagen und versiegelten Freiflächen eingenommen, die bis in die Aue des Sülchesbaches reichen. Die Anlagen zerstören das Talökosystem und beeinträchtigen das Landschaftsbild sowie den Erholungswert. 5.4 PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) ENTFÄLLT 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) 5.5/2.1-2-1 Errichtung einer Wegeverbindung vom Grünen Pütz über die Urft zum nördlich gelegenen Asphaltweg. Cc NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ Zur besseren Anbindung des römischen Kulturdenkmals „Grüner Pütz“ an das örtliche und regionale Wander- und Radwegenetz Errichtung einer Querung der Urft (mittels Steg) und der Bahnstrecke inklusive einer Wegezufahrt. Der südlich verlaufende Wirtschaftsweg und die angrenzenden Wald- und Offenlandbereiche würden von Störungen durch Erholungssuchende entlastet. Stand: März 2004 133 Kreis Euskirchen – Der Landrat 5.6 LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON STREUOBSTBESTÄNDEN 5.6/2.2-3-1* Fa, Fb 5.6/2.2-4-1* Fb 5.6/2.2-6-1* Gd, Hd Aufgrund § 26 (2) werden die Maßnahmen 5.6 festgesetzt. Demnach sind die Festsetzungen dem in der Festsetzungskarte abgegrenzten Raum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden sind. Die Festsetzungen gelten für alle bestehenden und neu angelegten Streuobstbestände. Ergänzungspflanzungen sind nicht an bestimmte Grundstücksflächen gebunden. Auf den nachfolgend unter 5.6 festgesetzten Flächen ist es verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Bei den festgesetzten Flächen handelt es sich um ortstypische, gut erhaltene und landschaftsbildprägende Streuobstbestände auf Grünland, das als Wiesen oder Weiden genutzt wird. Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen bei Pesch, einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume sowie Ergänzungspflanzungen, LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde östlich Nettersheim“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen bei Pesch, einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume sowie Ergänzungspflanzungen, LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“ Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen nördlich und westlich Buir, einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume, Ergänzungspflanzungen sowie Beseitigung standortfremder Gehölze, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-001 Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5506-003 Teile der Fläche werden bereits im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gepflegt. 5.6/2.2-5-2* Hc, Hd 5.6/2.2-5-3* Hb, Hc 134 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstwiesen und –weiden am Südrand von Holzmülheim, einschließlich fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume sowie Ergänzungspflanzungen. LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen am Ostrand von Bouderath, einschließlich fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume, Ergänzungspflanzungen sowie Beseitigung standortfremder Gehölze, LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken Die Festsetzung erstreckt sich auf 2 Teilflächen. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5406-038 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Anhang Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Sträucher: Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Populus tremula (Espe) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Ilex acquifolium (Stechpalme) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Stand: März 2004 135 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“ Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener Standorte Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Sorbus aria (Mehlbeere) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung (wichtige Regionalsorten) I) Sorten-Empfehlungen für den Bereich Voreifel Äpfel: Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Gelber Edelapfel Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Landsberger Renette Luxemburger Renette (Rheinischer) Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Schöner aus Nordhausen Birnen: Gräfin von Paris Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Süßkirschen: Kassins Frühe (Herzkirsche) Pflaumen / Zwetschen: Ontariopflaume The Czar II) Sorten-Empfehlungen für den Bereich er höher gelegenen Standorte der Eifel Äpfel: Apfel aus Croncels Danziger Kantapfel Winterrambur Ananasrenette Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Rote Sternrenette Rheinischer Bohnapfel Freiherr von Berlepsch Schöner aus Boskoop Geheimrat Dr. Oldenburg 136 Stand: März 2004 V 265/2004 Anlage zur Vorlage V 265/2004 Goldparmäne Gelber Edelapfel Ontarioapfel Gravensteiner Landsberger Renette Roter Boskoop Weißer Klarapfel Rheinischer Krummstiel Riesenboikenapfel Roter Eiserapfel Birnen: Gräfin von Paris Gute Graue Köstliche von Charneaux Pastorenbirne Stuttgarter Geißhirtle Tongern Nordhäuser Winterforellenbirne Pflaumen, Zwetschgen und Reneclauden Große Grüne Reneklode Hauszwetschge Mirabelle von Nancy Ontariopflaume The Czar Wangenheims Frühzwetschge Stand: März 2004 137