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Kreis Euskirchen
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan 32 a
"Nettersheim"
Textliche Festsetzungen und Erläuterungen
Satzung
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Jülicher Ring 32,
53879 Euskirchen
Stand: März 2004
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
Der Landrat
Landschaftsplan 32 a
"Nettersheim"
Satzung des Kreises Euskirchen
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen, Abt. 60 – Umwelt und Planung
Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen
Tel. 02251-15-579, Fax 02251-15-654,
Email: kirsten.kroeger@kreis-euskirchen.de
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Kirsten Kröger
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Oeliger
Dipl.-Ing. Agr. H. Dahmen, Dipl.-Biol. M.L. Regh, Dipl.Geogr. C. Rosenzweig
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung
Budapester Straße 19, 53111 Bonn
Fon 0228/9783768 Fax 0228/9783769
Email darero@t-online.de
Bearbeitung:
Dipl.-Biol. Maria Luise Regh,
Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig
II
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
Vorbemerkung:
In der Sitzung vom 19.09.2001 hat der Kreistag beschlossen
a)
die Durchführung der ersten Änderung des Landschaftsplanes Nettersheim-Tondorf vom 17.07.1991
aufzuheben und gleichzeitig
b)
den Landschaftsplan Nettersheim (32 a) mit dem Geltungsbereich für das gesamte Gemeindegebiet
Nettersheim im Sinne des § 16 (1) Landschaftsgesetz NW (baulicher Außenbereich sowie die
angrenzenden Grünflächen) gemäß § 29 (1) LG NW aufzustellen.
Der rechtskräftige Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf soll mit Rechtskraft des Landschaftsplanes Nettersheim
aufgehoben werden.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung liegt der zur Zeit rechtskräftige Landschaftsplan
Netterheim-Tondorf zur Einsichtnahme mit aus. Der Geltungsbereich des Landschaftsplan
Nettersheim-Tondorf bezieht sich nur auf Teilflächen des Gemeindegebietes Nettersheim.
Die Notwendigkeit zur Neuaufstellung besteht insbesondere auf Grund der Verpflichtung des Kreises zur
Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) Richtlinie der EU. Im Rahmen der Neuaufstellung wurden
sämtliche bisherige Festsetzungen und Entwicklungsziele des LP Nettersheim-Tondorf überprüft, ggf.
geändert, gestrichen oder ergänzt und darüberhinaus gehende Flächen im Gemeindegebiet Nettersheim als
Schutzgebiete neuausgewiesen.
Folgende Grundlagen liegen der Planung zur Neuaufstellung zugrunde:
1. die aktuellen FFH-Gebiete
-
DE-5405-302 Hänge an Urft und Gillesbach
-
DE-5405-306 Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen
-
DE 5505-305 Unteres Genfbachtal
-
DE-5405-308 Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim
-
DE-5406-301 Eschweiler Tal und Kalkkuppen
-
DE-5406-303 Hardt bei Pesch
-
DE-5506-301 Buirer Lei bei Buir
2. Fortentwicklung der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim
3. Fortschreibung des Gebietsentwicklungsplanes Region Aachen.
Durch die erforderliche Neuabgrenzung ist eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden
Schutzausweisungen erfolgt. Eine Gegenüberstellung der Neufestsetzung des Landschaftsplanes
Nettersheim gegenüber den bestehenden Festsetzungen des Landschaftsplan NettersheimTondorf ist aus diesem Grund nicht sachgerecht.
IV
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
PRÄAMBEL
X
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
X
II.
VERFAHRENSABLAUF
X
III.
PLANBESTANDTEILE
XIII
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
XIII
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
XIV
VI.
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
XVI
1
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
16
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1.1 ERHALTUNG
17
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN FFH-GEBIETEN, BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND
UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUM-TYPISCHER
PFLANZEN- UND TIERARTEN
17
1.1-2 – 1.1-5 ENTWICKLUNGSZIEL 1-2 BIS 1-5: ERHALTUNG EINER MIT NATURNAHEN
LEBENSRÄUMEN ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN LANDSCHAFTSELEMENTEN
REICH ODER VIELFÄLTIG AUSGE-STATTETEN LANDSCHAFT
24
1.1-2
HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE (TEILBEREICHE)
24
1.1-3
ZINGSHEIMER WALD
25
1.1-4
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN
27
1.1-5
WALDGEBIETE IM SÜDEN DES PLANGEBIETES
27
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 1. 2 ANREICHERUNG EINER INTENSIV GENUTZTEN,
AGRARLANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND MIT GLIEDERNDEN
UND BELEBENDEN ELEMENTEN.
29
ENTWICKLUNGSZIEL 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM
WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER
OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN
LANDSCHAFT
30
ENTWICKLUNGSZIEL 1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG
ODER ANDERE PLANUNGEN
31
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)
33
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
33
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
33
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „MARMAGENER BACHTAL“
42
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN NÖRDLICH UND WESTLICH VON
NETTERSHEIM“
44
NATURSCHUTZGEBIET “MAGERGRÜNLAND UND FELSEN AM ACKERPETERSBERG“
WESTLICH NETTERSHEIM
48
1.3
1.4
2.1-3
VI
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET “SCHLEIFBACHTAL“ SÜDWESTLICH NETTERSHEIM
49
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT SEITENTÄLERN SÜDLICH NETTERSHEIM“
51
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET “DALLWEGEN“ SÜDLICH NETTERSHEIM
54
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET “GENFBACHTAL“ SÜDÖSTLICH NETTERSHEIM
56
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET “KALKMAGERRASEN AM ACHELBERG“ NORDÖSTLICH
NETTERSHEIM
59
NATURSCHUTZGEBIET “KALKKUPPEN AUF DER HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER
KALKMULDE“ NÖRDLICH ZINGSHEIM
60
2.1-9
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET “TEILBEREICH DER KALKKUPPEN-LANDSCHAFT
ESCHWEILER TAL UND ANGRENZENDE WALDFLÄCHEN“
62
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET “WESPELBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH PESCH
64
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET “HONDERT“ SÜDÖSTLICH PESCH
66
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET “ARMUTHSBACH MIT SEITENBÄCHEN“ SÜDLICH TONDORF
67
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET “BUIRER LEI“ SÜDLICH BUIR
69
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET “ERFT- UND SÜLCHESBACHTAL MIT SEITENTÄLERN“
71
2.1-16
NATURSCHUTZGEBIET “DIE HARDT“ WESTLICH HOLZMÜLHEIM
73
2.1-17
NATURSCHUTZGEBIET “HOLLERBERG“ SÜDÖSTLICH BOUDERATH
75
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET “WILLGESBACHTAL“ SÜDLICH LANGSCHEID
76
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
78
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER WALD NORD“ SÜDLICH VON
NETTERSHEIM UND SÜDÖSTLICH VON BUIR UND TONDORF
85
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE
WESTLICH UND SÜDLICH NETTERSHEIM“
86
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER KALKMULDE
ÖSTLICH NETTERSHEIM“
88
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ZINGSHEIMER WALD“
89
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN NORDOST“
90
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET “FLIEßGEWÄSSER UND AUEN“
92
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
94
2.3-1
NATURDENKMAL „2 LINDEN BEI WILHELMSHÖHE WESTLICH MARMAGEN“
98
2.3-2
NATURDENKMAL „WEIDE IM URFTTAL NÖRDLICH NETTERSHEIM“
98
2.3-2
NATURDENKMAL „EICHE NAHE DER AUTOBAHN A1 WESTLICH ENGELGAU“
98
2.3-3
NATURDENKMAL „BUCHE NORDWESTLICH PESCH“
98
2.3-4
NATURDENKMAL „12 BUCHEN IM WESPELBACHTAL SÜDLICH PESCH“
99
2.3-5
NATURDENKMAL „BAUMREIHE AUS ESCHEN UND EICHEN AM RINNCHEN SÜDLICH
PESCH“
99
2.3-6
NATURDENKMAL „2 EICHEN IM SITTERT NÖRDLICH BOUDERATH“
99
2.3-7
NATURDENKMAL „LINDE AM JONASKREUZ NÖRDLICH HOLZMÜLHEIM“
99
2.2-2
2.2-3
Stand: März 2004
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
2.3-8
LANDSCHAFTSPLAN
NATURDENKMAL „GEOLOGISCHER AUFSCHLUSS SILBERBERG NÖRDLICH
HOLZMÜLHEIM“
100
2.3-9
NATURDENKMAL “BACHVERSICKERUNG WASSERKAUL“ SÜDWESTLICH ZINGSHEIM
101
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
103
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ERLENBESTAND AN EINEM
SEITENBACH DER URFT SÜDLICH NETTERSHEIM“
107
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BERGAHORN-BAUMREIHE AN EINEM
WEG IM PFAFFENTAL NÖRDLICH ZINGSHEIM“
107
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN
WIRTSCHAFTSWEGEN AM NÖRDLICHEN UND WESTLICHEN ORTSRAND VON
ZINGSHEIM“
108
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLBEREICH NORDÖSTLICH
ZINGSHEIM“
108
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „LINDEN-ALLEE AN DER NÖTHENER
STRASSE WESTLICH PESCH“
109
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AN DER K 36 ZWISCHEN
ENGELGAU UND RODERATH“
109
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „QUELLSCHUTZGEBIET IM
BRUMBACHTAL SÜDWESTLICH RODERATH“
110
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMREIHEN AM WIRTSCHAFTSWEG
ZWISCHEN ENGELGAU UND FROHNGAU“
111
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACH-FLÄCHEN (§ 24 LG NW)
112
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
112
4.1
VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
113
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG
114
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
118
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC.
130
5.3
ERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN
131
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
133
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
133
5.6
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON
STREUOBSTBESTÄNDEN
134
2.4-2
2.4-3
2.4-4
2.4-5
2.4-6
2.4-7
2.4-8
ANHANG
VIII
135
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Stand: März 2004
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der
Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Mit Eintritt der Rechtskraft gelten
die §§ 15 bis 41 LG NW.
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung
und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Grundlage des Landschaftsplanes Nettersheim ist für Teilbereiche der am 21.03.1991 genehmigte
Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf, der auf Grundlage des Beschlusses des Kreistages Euskirchen vom
19.09.2001 mit Rechtskraft des Landschaftsplanes Nettersheim aufgehoben werden soll.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis
41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot sind nach § 42e
LG NW im Laufe des Verfahrens geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und
private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im
Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der
baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart worden sind,
liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB
treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit
dem Träger der Bauleitplanung.
Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination
versehen. Die unter Ziffer 5 ff mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten
somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,
Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte
aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht
eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen
nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische
Kommission übernommen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festsetzungen des Kreises,
sondern um eine nachrichtliche Übernahme der Ausweisung des Landes NRW.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
II.
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
1
In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG
NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW. S.708)
2
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 935)
X
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
19.09.2001
die Aufstellung des Landschaftsplanes 32 „Nettersheim“ beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
04.02.2002
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
03.04.2003
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: März 2004
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
05.06.2003
bis
11.07.2003
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
08.10.2003
Dem Entwurf des
Landschaftsplanes zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Der Entwurf des Landschaftsplanes hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
03.11.2003
bis
02.12.2003
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
XII
als Satzung beschlossen.
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
Unter Az.
genehmigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
III.
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
-
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000,
-
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000,
-
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen.
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LÖBF):
-
Natura 2000 Detailkarte mit Text
Stand: März 2004
XIII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
-
Biotopkataster
-
Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG
Gemeinde Nettersheim:
Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen, Stand August 2002,
-
Bezirksregierung Köln :
Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen, 21. Planänderung, Stand 21.01.1997
-
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen :
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5.000 im
Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10.000 (vervielfältigt mit
Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Nettersheim:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ae
3892
Rüth
Af
3890
Heidberg
Bc
4096
Urft
Bd
4094
Marmagen Nord
Be
4092
Marmagen
Bf
4090
Milzenhäuschen
Bg
4088
Recherbusch
Cb
4298
Margaretenhof
Cc
4296
Nettersheim, Rosental
Cd
4294
Marmagen, Hahnenberg
Ce
4292
Marmagen, Breitersbach
Cf
4290
Blankenheimerdorf, Küchenberg
Db
4498
Kartsteinhöhe
Dc
4496
Zingsheim, Willenberg
Dd
4494
Nettersheim
De
4492
Der Mürel West
Df
4490
Blankenheimerdorf Nord
Ea
4600
Weyer
Eb
4698
Ottenberg
Ec
4696
Zingsheim
XIV
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
Ed
4694
Engelgau West
Ee
4692
Der Mürel Ost
Ef
4690
Blankenheim Nord
Fa
4800
Harzheim
Fb
4898
Pesch
Fc
4896
Lewester Berg
Fd
4894
Engelgau
Fe
4892
Heinzenberg
Ff
4890
Mülheim (Eifel)
Gb
5098
Bouderath West
Gc
5096
Roderath
Gd
5094
Frohngau
Ge
5092
Tondorf
Gf
5090
Rohr West
Hb
5298
Bouderath Ost
Hc
5296
Holzmülheim
Hd
5294
Dammscheid
He
5292
Stutz
Ib
5498
Eicherscheid Süd
Ic
5496
Schönau
Id
5494
Bröhlingen West
Ie
5492
Hümmel Nord
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem
Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen
Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit
Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Numerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt,
bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf
die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem
Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des
zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karten dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen
sich auf das gesamte Schutzgebiet.
Stand: März 2004
XV
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
VI.
LANDSCHAFTSPLAN
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
______
----
.............
Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (6. Ordnung)
Das Plangebiet gehört zur Großeinheit Osteifel und innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Hauptund Untereinheiten:
272
272.1
274
274.0
276
276.0
276.10
276.11
276.2
Ahreifel
Nördliches Ahrbergland
Münstereifeler Wald und Nördlicher Eifelfuß
Münstereifeler Tal
Kalkeifel
Sötenicher Kalkmulde
Zingsheimer Wald
Blankenheimer Wald
Blankenheimer Kalkrücken
NATURRAUM
Das Gebiet des Landschaftsplan Nettersheim gehört naturräumlich zur Kalkeifel und umfasst das gesamte
Gemeindengebiet Nettersheim. Gesamträumlich gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus
devonischen Schichten mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf gebildet ist. In diese eingebettet und
ebenfalls von Südwest nach Nordost streichend liegen die mitteldevonischen Eifelkalkmulden. Die Sötenicher
Kalkmulde nimmt entsprechend den nördlichen und der westlichen Teil des Plangebietes ein, an diesen schließt
sich südöstlich der Zingsheimer und Blankenheimer Wald an.
KALKEIFEL - 276
XVI
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim
Der größte Flächenanteil des Plangebietes gehört naturräumlich zur Kalkeifel, die das Mittelstück des
Eifelhochlandes darstellt. Es handelt sich hierbei um eine flachwellige Rumpffläche aus unterdevonischen
silikatischen Rücken und mitteldevonischen Kalkmulden mit Höhenlagen von etwa 500 bis 590 m ü NN. Die
Rumpffläche wird von zahlreichen Bächen zerschnitten. Besonders markante Bachläufe des Plangebietes sind
die Urft und der Genfbach. In den teilweise tief eingeschnittenen Bachtälern fällt das Gelände bis auf etwa 350 m
ü NN ab.
SÖTENICHER KALKMULDE - 276.0
Der Nordwesten des Plangebietes gehört zur Sötenicher Kalkmulde. Sie stellt sich hier als flachwelliger
Hochfläche mit Höhen von etwa 500 bis 550 m ü NN dar. Lediglich im Bereich der Bäche ist die Kalkmulde tiefer
eingeschnitten. So fällt das Gelände z.B. in der breiten Aue der Urft bis auf etwa 350 m ü NN ab.
ZINGSHEIMER WALD - 276.10
Große Teile in der Mitte und im Nordosten des Plangebietes gehören zur naturräumlichen Untereinheit
Zingsheimer Wald. Es handelt sich hierbei um einen von zahlreichen Urft- und Erftzuflüssen lateral zerlappten
Devonrücken mit Höhen um 400 bis 550 m ü NN.
BLANKENHEIMER WALD - 276.11
Südlich der Sötenicher Kalkmulde und des Zingsheimer Waldes reicht der Blankenheimer Wald bis in das
Plangebiet hinein. Er wird von einem langgestreckten, unterdevonischen Höhenrücken gebildet. Im Plangebiet
wird der Höhenrücken durch die Urft sowie zahlreiche Urftzuflüsse stark zergliedert. Das Höhenniveau des
Rückens liegt im Plangebiet zwischen etwa 585 m ü NN im Westen und 490 m ü NN im Osten.
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN - 276.2
Nordöstlich des Blankenheimer Waldes und südlich des Zingsheimer Waldes befindet sich der Blankenheimer
Kalkrücken. Der im Plangebiet gelegene Teil des Rückens besteht kleinflächig aus Kalken und Dolomiten des
oberen Mitteldevons, überwiegend aber aus Kalk, Mergel und Sandstein des unteren Mitteldevons. Die Höhen
des Kalkrückens liegen im Plangebiet zwischen etwa 340 und 545 m ü NN.
MÜNSTEREIFELER WALD UND NÖRDLICHER EIFELFUß – 274
Diese naturräumliche Haupteinheit bildet die Nordabdachung der Eifel zur Niederrheinischen Bucht. In das
Plangebiet reicht lediglich der südöstliche Teil des Münstereifeler Tales hinein.
MÜNSTEREIFELER TAL - 274.0
Der im Plangebiet liegende Bereich dieser durch unterdevonisches Ausgangsgestein geprägten Untereinheit wird
durch mehrere Bachläufe zertalt. Die wichtigsten Bachläufe sind die Erft, der Ohbach und der Sülchesbach. Die
Höhe liegt zwischen 370 und 500 m ü NN.
AHREIFEL - 272
Die naturräumliche Haupteinheit Ahreifel schließt sich westlich an die Kalkeifel an. Den geologischen Untergrund
bilden unterdevonische Grauwacken und Tonschiefer, die vereinzelt von vulkanischen Basaltkegeln durchbrochen
werden. Die Ahreifel streift lediglich südlich des Münstereifeler Tales und des Blankenheimer Kalkrückens mit der
Untereinheit Nördliches Ahrbergland das Plangebiet.
Stand: März 2004
XVII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
„Nettersheim“
LANDSCHAFTSPLAN
NÖRDLICHES AHRBERGLAND - 272.1:
Der im Plangebiet gelegene Teil des nördlichen Ahrberglandes stellt eine aus Grauwacke gebildete, flachwellige
Hochfläche dar. Das Höhenniveau liegt zwischen etwa 490 und 550 m ü NN. Im Gebiet entspringende Bäche
entwässern zur Ahr und zur Erft.
XVIII
Stand: März 2004
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen
Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs.
4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: März 2004
15
Anlage zur Vorlage V 265/2004
1
ENTWICKLUNGSZIELE
LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
FÜR
DIE
Gemäß § 18 LG stellen die
Entwicklungsziele flächendeckend die
Zeilrichtung der im Plangebiet zu
erfüllenden Aufgaben der
Landschaftsentwicklung dar. Sie sind
ausschließlich behördenverbindlich,
erlangen für die privaten
Grundstückseigentümer keine direkte
Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen
behördlichen Maßnahmen im Rahmen
der dafür geltenden gesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt werden.
Damit wird keine strikte Beachtung von
in Landschaftsplänen festgesetzten
Entwicklungszielen verlangt. Der Norm
ist vielmehr bereits dann Genüge getan,
wenn die Entwicklungsziele nach
Möglichkeit beachtet werden. Das setzt
bei fachplanerischen Entscheidungen
voraus, dass sie in der Abwägung
eingestellt, gewichtet und entsprechend
ihrem Wert berücksichtigt werden.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Entwicklungsziele - soweit hiermit eine
Einschränkung der Bewirtschaftung von
land- und forstwirtschaftlichen
Nutzflächen verbunden ist, durch
vertragliche Vereinbarungen in
gegenseitigen Einvernehmen mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im “Naturpark
Hohes Venn - Eifel“.
V 265/2004
1.1
Anlage zur Vorlage V 265/2004
ENTWICKLUNGSZIEL 1.1 ERHALTUNG
Größe: ca. 8191,2
7.682 ha
Das Entwicklungsziel 1.1 legt
Schwergewicht der
Landschaftsentwicklung auf der
Erhaltung natürlicher oder naturnaher
Lebensräume und Strukturelemente
sowie einer reich und vielfältig
ausgestatteten Landschaft.
In den Bereichen, die mit dem
Entwicklungsziel 1.1 belegt sind,
werden verstärkt Festsetzungen nach
den §§ 20-23 und 25 LG NW getroffen.
Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im
Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung, sondern dienen der
Aufwertung der günstigen
Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung.
Aufgrund
einer
Analyse
des
Naturhaushaltes
ist
das
Entwicklungsziel 1.1
in
Teilziele
untergliedert
worden.
Die
unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes,
der
kultulandschaftlichen Ausprägung in
den verschiedenen Landschaftsräumen
wird hierdurch differenziert. Hierzu
zählen auch Objekte oder Flächen, die
als
Teil
der
erhaltenswerten
Kulturlandschaft
nach
anderen
Rechtsvorschriften
(z.B.
(Boden)Denkmalschutz, Wasserschutz)
gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-5
genannten Räume tragen in besonderer
Weise zur regionalen Identität der
Menschen mit ihrer Umgebung bei und
besitzen
einen
hohen
landschaftsästhetischen Wert.
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON
LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN
ANTEIL AN FFH-GEBIETEN, BESONDERER
BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND
VORKOMMEN SELTENER UND
GEFÄHRDETER NATURRAUM-TYPISCHER
PFLANZEN- UND TIERARTEN
Stand: März 2004
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Größe: ca. 1.945 ha 1.335,8 ha
Das Entwicklungsziele 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung
außerordentlich seltener und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
sowie Biotoptypen und
Pflanzengesellschaften.
-
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche
nachfolgend
beschriebene
Teilräume:
-
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen
Biotoptypen
und
Pflanzengesellschaften,
-
Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, zur
Erhaltung
und
Entwicklung
natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie).
-
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes
für
die
Errichtung
eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes
besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura
2000)
-
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
-
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung.
-
Lenkung
der
Erholungsnutzung
Beachtung
des
Schutzregimes
Lebensräume und Arten
unter
für
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende
Teilräume (TR) dargestellt:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1 werden vor allem
Schutzausweisungen gemäß § 20
LG NW festgesetzt; des weiteren
Schutzausweisungen nach den §§ 21
bis 23 sowie Maßnahmen nach §§ 25
und 26 LG NW.
Durch die Schutzausweisungen und
Maßnahmen wird die FFH-Richtlinie auf
den betroffenen Flächen umgesetzt.
Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle
FFH-Gebiete, für den größten Teil der
Naturschutzgebiete und für Flächen, die
für den landesweiten Biotopverbund
von besonderer Bedeutung sind. Es
betrifft die folgenden FFH-Gebiete mit
ihren Lebensraumtypen bzw. Arten.
Des
weiteren
betrifft
das
Entwicklungsziel nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie
benannten
Arten
(Groppe,
Bachneunauge,
Bechsteinfledermaus,
Wasserfledermaus,
Kleine
Bartfledermaus,
Fransenfledermaus,
Braunes Langohr, Teichfledermaus,
Neuntöter).
Zu dem liegen in diesem Bereich die
schutzwürdige
Biotoptypen
bzw.
Biotoptypenkomplexe
(Naturnahe
Fließgewässer,
Nassund
Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Stillgewässer,
Trockenund
Halbtrockenrasen, Magerwiesen und –
weiden,
Wälder
und
Gebüsche
trockenwarmer Standorte, Auwälder,
Dolinen, Bergmähwiesen)
Die Neustrukturierung der Teilräume
erfolgt, mit dem Ziel, für die einzelnen
FFH-Lebensraumkomplexe
eine
Differenzierung der Entwicklungsziele
darstellen zu können.
TR I Hänge an Urft und Gillesbach
Größe: ca. 414,0 ha
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hänge an
Urft und Gillesbach“ DE-5405-302
18
Das Gebiet liegt zu etwa einem Viertel
innerhalb des Plangebietes. Es handelt
sich um großflächig gut ausgebildete,
naturnahe
Orchideenund
Waldmeister-Buchenwälder.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
Waldmeister-Buchenwald (9130)
-
Orchideen-Buchenwald (9150)
-
Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310)
(nicht im Plangebiet)
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautund
geophytenreicher
Orchideenbuchenwälder (9150) meist krautund geophytenreiche Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen Fauna und
Flora
in
ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersphasen
-
Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder
und Erhöhung des Laubholzanteils,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
von
orchideenreichen
kleinflächig
die
Buchenwaldränder begleitenden, Kalktrockenund
Kalkmagerrasen
mit
ihrer
charakteristischen Flora und Fauna,
-
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft,
-
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
-
Förderung
von
Waldrandstrukturen
(Waldmäntel und –säume).
-
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
-
zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von
wärmeliebenden
Buchenwäldern
und
Kalkmagerrasen durch Umwandlung von
Nadelholzforsten an den Talhängen
-
Erhalt und Pflege und Entwicklung des
Lebensraum für gefährdete, bedrohte und
seltene
Tierund
Pflanzenarten
z.B.
Orchideen- und Schmetterlingsarten, u.a. des
in seinem Bestand stark bedrohten WaldteufelMohrenfalters (Erebia aethiops) in den lichten
Kiefernwäldern auf der östlichen Hangseite
des Urfttales,
-
Erhaltung und Entwicklung der Waldränder,
Gebüsche und wärmegetönten Säume,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
kulturhistorisch und ökologisch wertvollen
Kalkmagerrasen,
-
Erhaltung der natürlichen Kalkfelsen,
-
artenreiche,
mesophile
Berg-Mähwiesen
(6520) in montaner Lage mit ihrer typischen
Stand: März 2004
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Flora und Fauna,
-
zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und
Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung
einer naturnahen Entwicklung,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadion
auf
Sukzessionsflächen,
-
Die Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldbereiche dient als
Lebensraum
für
die
Wildkatze.
Von
besonderem Wert ist hier insbesondere die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebens- und
Jagdlebensraum.
In den Teilraum eingebettet liegen folgende
weitere FFH-Lebensräume:
Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
-Gebiet
„Mannenberghöhlen und Mannenbergstollen“
DE-5405-306
-
Nicht touristisch erschlossene Höhlen (8310)
-
Großes Mausohr
Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
-Gebiet
„Willenbergstollen bei Nettersheim-Zingsheim“
DE-5405-308
-
Bechsteinfledermaus
Zur Erreichung
insbesondere:
des
Entwicklungszieles
Erhaltung und Förderung der naturnahen
Umgebung der Stollen und Höhlen,
-
Erhaltung der Ungestörtheit der touristisch
nicht erschlossenen Höhlen (8310) und Stollen
ist jegliche Nutzung oder Erschließung der
Höhlen und Stollen und deren unmittelbarer
Umgebung untersagt, insbesondere die
touristische Erschließung und Freizeitnutzung.
-
Vermeidung chemischer, physikalischer und
sonstiger Belastungen und Beeinträchtigungen
der unterirdischen Quartiere durch Nutzungen
bzw. andere Einwirkungen aus den darüber
gelegenen oberirdischen Bereichen,
TR II Gewässer, Aue und Uferbereiche der Urft
und des unteren Genfbachtales
Größe: ca. 203,0 ha
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hänge an
Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis
Schmidtheim“ DE-5405-302
20
Erlen-Eschen
und
Der
Stollen
(ausgewiesenes
Kulturdenkmal: Flak-Stellung) dient seit
Jahren
mindestens
fünf
Fledermausarten als Winterquartier.
Besonders hervorzuheben ist das
regelmäßige
Vorkommen
der
Bechsteinfledermaus.
gilt
-
-
Die beiden Höhlen gehören zu den
größten
natürlichen
Höhlen
im
nordrhein-westfälischen Teil der Eifel.
Sie sind z.T. hervorragend erhalten.
Der
Höhlen-Stollen-Komplex
hat
herausragende
Bedeutung
als
Winterquartier
für
Fledermäuse,
insbesondere für das große Mausohr.
Weichholz-Auenwälder
Die Urft stellt einen günstigen
Lebensraum für die nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Groppe dar. Gekennzeichnet wird die
Urft im Raum Nettersheim durch einen
weitgehend
naturnahen
Gewässerverlauf,
mit
Gehölzen
bestandene Uferbereiche und feuchte
Hochstaudenfuren,
welche
den
Flusslauf begleiten,
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
(91E0 Prioritärer Lebensraum)
-
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
-
Berg-Mähwiesen (6520)
-
Fließgewässer
(3260)
mit
Unterwasservegetation
Flora-Fauna-Habitat (FFH)
Genfbachtal“ DE-5505-305
-
Berg-Mähwiesen (6520)
-
Kalktuffquellen
Lebensraum)
-
Kalkreiche Niedermoore
Zur Erreichung
insbesondere:
des
Flusslauf begleiten,
-Gebiet
(7220,
„Unteres
Prioritärer
Entwicklungszieles
Das Gebiet ist gekennzeichnet durch
hervorragend ausgebildete, artenreiche
Berg-Mähwiesen im Komplex mit einem
hervorragend
ausgebildetem
Kalkquellsumpf, am Bach Erlenauwald,
in
der
Aue
am
Unterhang
Glatthaferwiesen, am Übergang zum
Wald
Halbtrockenrasen
und
wärmeliebende Säume.
gilt
-
Erhaltung
und
Entwicklung
typisch
ausgebildete
Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
(6210,
Prioritärer
Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Flora,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
ErlenEschenwälder und Weichholzauenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum) mit ihrer
typischen Fauna und Flora in ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/Altersphasen und ihrer
standörtlich
typischen
Variationsbreite,
inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und
Staudenfluren,
-
Erhaltung und Entwicklung des naturnahen
Bachlaufes mit Steilufern und Andeutungen
von Prall- und Gleithängen,
-
Erhaltung
der
GrundwasserÜberflutungsverhältnisse,
-
Erhaltung von Nass- und Feuchtgrünland, ggf.
Vermehrung durch Wiederaufnahme der
Nutzung von geeigneten Grünlandbrachen
oder Extensivierung von intensiv genutztem
Feuchtgrünland,
-
Erhaltung der artenreichen wärmeliebenden
Waldsäume in Kontakt mit Kalkmagerrasen
und auch für bedrohte und seltene Tier- und
Pflanzenarten
z.B.
Orchideenund
Schmetterlingsarten, u.a. des in seinem
Bestand
stark
bedrohten
WaldteufelMohrenfalters (Erebia aethiops)
-
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
und
TR III Eschweilertal, Hardt bei Pesch und
Kalkkuppen
Stand: März 2004
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Kalkkuppen
Größe: ca. 174,4 ha
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Hardt bei
Pesch“ DE-5406-303
Flora-Fauna-Habitat
(FFH)
-Gebiet
„Eschweilertal und Kalkkuppen“ DE-5406-301
-
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
Das Gebiet „Eschweilertal und
Kalkkuppen“ DE-5406-301 liegt nur zu
einem kleinen Teil innerhalb des
Plangebietes. Das Gebiet enthält einen
landesweit herausragenden Komplex
von
orchideenreichen
(18
verschiedenen
Arten)
Kalkhalbtrockenrasen
(Prioritärer
Lebensraum) und wärmeliebenden
Waldgesellschaften, der in NRW
beispielhaft ist.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen
und Tier- und Pflanzenarten, die dem
besonderen
Schutz
der
FFH-und/oder
Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
-
Erhaltung
und
Entwicklung
ausgebildeter
orchideenreicher
Schwingel-Kalktrockenrasen,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
typisch
ausgebildeter
Wacholderbestände
auf
Kalkhalbtrockenrasen ,
-
Erhaltung und Entwicklung
Flachlandmähwiesen,
-
Erhaltung und Entwicklung von OrchideenBuchenwäldern
und
WaldmeisterBuchenwäldern auf basenreichen Standorten
inklusive
ihrer
Vorwälder,
Gebüsche,
Waldränder und Staudenfluren,
-
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
-
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder inklusive
ihrer Vorwälder, Gebüsche, Waldränder und
Staudenfluren,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldgesellschaften gemäß der heutigen
potenziell natürlichen Vegetation
-
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
typisch
Trespen-
artenreicher
TR IV„Buirer Lei“
Größe: ca. 130,4 ha
Flora-Fauna-Habitat (FFH) -Gebiet „Buirer Lei bei
Buir“DE-5506-301
-
22
Orchideen-Kalk-Buchenwald (9150)
Das Gebiet ist gekennzeichnet durch
Vorkommen gut ausgeprägter KalkBuchenwälder,
die
an
wärmeexponierten Südhängen von
artenreichen Orchideen-Buchenwäldern
abgelöst
werden.
Zwischen
den
Waldflächen befinden sich extensiv
genutzte, submontane Mähwiesen.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Zur Erreichung
insbesondere:
des
Entwicklungszieles
gilt
-
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, meist
krautund
geophytenreicher
Orchideenbuchenwälder (9150) meist krautund geophytenreiche Waldmeister-Buchenwälder (9130) mit ihrer typischen Fauna und
Flora
in
ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersphasen
-
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldgesellschaften gemäß der heutigen
potenziell natürlichen Vegetation
-
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften
und ausreichenden Anteils an Alt- und Totholz,
insbesondere auch von Höhlenbäumen
-
Naturnahe Bewirtschaftung der Laubwälder
und Erhöhung des Laubholzanteils,
-
zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von
wärmeliebenden
Buchenwäldern
und
Kalkmagerrasen durch Umwandlung von
Nadelholzforsten an den Talhängen
-
Erhaltung und Entwicklung der Waldränder,
Gebüsche und wärmegetönten Säume,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
kulturhistorisch und ökologisch wertvollen
Kalkmagerrasen,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
von
orchideenreichen
Kalktrockenund
Kalkmagerrasen mit ihrer charakteristischen
Flora und Fauna,
-
artenreiche,
mesophile
Berg-Mähwiesen
(6520) in montaner Lage mit ihrer typischen
Flora und Fauna,
-
zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und
Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung
einer naturnahen Entwicklung,
-
Erhaltung und Entwicklung der Biotope als
Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten nach
Anhang IV der FFH-Richtlinie.
TR V Fließgewässer und Auen (u.a. Urftaue,
Schleifbach, Genfbach, Wepelbach, Erft,
Sülchesbach, Willgesbach, Armutsbach)
Größe: ca. 414, 0 ha
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen
und
der
Dynamik
der
Fließgewässer sowie der an die Fließgewässer
angrenzenden Niederungen mit den für
Stand: März 2004
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Bachtäler
in
diesem
typischen Lebensräume,
1.1-2 – 1.1-5
Landschaftsraum
-
Erhaltung und Entwicklung der Auen als
Lebens- und Rückzugsraums für zahlreiche in
ihrem
Bestand
bedrohter
Tierund
Pflanzenarten,
-
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler und sauerstoffreicher
und totholzreicher Gewässer mit naturnaher
Sohle und gehölzreichen Gewässerrändern,
-
Erhaltung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, lebhaft strömender, sauberer
Gewässer mit lockeren, sandigen bis
feinkiesigen Sohlsubstraten (Laichbereiche)
und ruhigen Bereichen mit organischen
Auflagen (Larvenhabitat), mit natürlichem
Geschiebetransport
Habitatstrukturen
im
Gewässer Erhaltung und Entwicklung der
naturnah mäandrierenden Bachläufe,
-
Erhaltung und Entwicklung bachbegleitender
bodenständiger Gehölzbestände,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
Kleingewässern,
Hochstaudenfluren
Röhrichten
sowie
KleinGroßseggenriedern,
-
Erhaltung und Entwicklung überwiegend
extensiv genutzter Grünlandflächen, Feuchtund Nasswiesen, Kalkmagerrasen sowie
Grünlandbrachen,
-
Erhaltung
und
Streuobstwiesen
Gebüschen,
-
Erhaltung und Entwicklung strukturreicher,
naturnaher,
artenreicher
Waldbestände,
insbesondere Hang- und Schluchtwälder sowie
Erlenbruch- und Auwälder.
von
und
und
Entwicklung
von
und
wärmeliebenden
ENTWICKLUNGSZIEL 1-2 BIS 1-5:
ERHALTUNG EINER MIT
NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN
ODER SONSTIGEN NATÜRLICHEN
LANDSCHAFTSELEMENTEN REICH
ODER VIELFÄLTIG AUSGESTATTETEN LANDSCHAFT
Das Entwicklungsziel 1-2 bis 1-5 gilt für
die Mehrzahl der als besonders
geschützten Teile von Natur und
Landschaft ausgewiesenen Gebiete
(jedoch ohne FFH-Gebiete).
1.1-2
HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER
KALKMULDE (TEILBEREICHE)
Größe: ca. 712 ha 906,5 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgenden
Teilraum dargestellt:
-
24
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde (vgl.
Die flachwellige Hochfläche wird
überwiegend intensiv landwirtschaftlich
genutzt. Sie wird durch kleine
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Kap VI, Naturraum 276.0) westlich und
nördlich von Marmagen sowie nördlich, südlich
und östlich von Nettersheim
Waldparzellen,
Feldgehölze,
Baumreihen
und
Gebüsche
(insbesondere entlang der Straßen und
einiger Wege) bereichert. Typisch sind
auch
einige
sehr
flachgründige
Kalkkuppen, auf denen sich kleinflächig
Magergrünland und Kalkmagerrasen
erhalten haben. Eine Bachschwinde bei
Zingsheim
stellt
eine
typische
Karsterscheinung dar.
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
1.1-3
-
Erhaltung des Strukturreichtums und des
abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
-
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Einzelgehöften sowie in
der freien Feldflur,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von
Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen
sowie Alleen,
-
Erhaltung und Pflege einer Obstwiese bei
Bahrhaus,
-
Erhaltung und Pflege des Magergrünlandes
nordöstlich von Nettersheim,
-
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig
aufgebauten
Waldmänteln
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden
landwirtschaftlich
genutzten
Flächen,
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
-
Erhaltung und Pflege von
Wegrändern und Feldrainen,
-
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen,
-
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe
Bestände,
-
Erhaltung des hohen Grünlandanteils,
-
extensive
Bewirtschaftung
wertvoller
Grünlandflächen (Feucht- / Magergrünland) mit
eingeschränkter Düngung.
Brachflächen,
ZINGSHEIMER WALD
Größe: ca. 960 ha 959,7 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgenden
Teilraum dargestellt:
-
Zingsheimer Wald (vgl. Kap. VI, Naturraum
276.10)
Stand: März 2004
Das Entwicklungsziel erstreckt sich auf
den
überwiegend
bewaldeter
Höhenrücken des Zingsheimer Waldes,
der durch zahlreiche, teils sehr
naturnahe Bachtäler zergliedert wird.
Am Rande der Ortschaften, in den
größeren Bachtälern, an deren Hängen
sowie in einzelnen Rodungsinseln
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
liegen landwirtschaftliche, meist als
Grünland genutzte Flächen. Kleinflächig
ist
wertvolles
Nassund
Feuchtgrünland sowie Magergrünland
erhalten. Am Rande von Pesch
bereichern
Streuobstbestände
das
Gebiet.
26
-
Für
dieses
Gebiet
bedeutet
Entwicklungsziel insbesondere:
-
Erhaltung der naturnahen, von Buchen
dominierten Laubwälder durch naturnahe
Waldbewirtschaftung
einschließlich
der
Erhaltung von Alt- und Totholz,
-
Erhaltung
der
zusammenhängenden
Waldbereiche
durch
weitmöglichste
Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau
einschließlich dem Bau von Forstwege,
-
Erhaltung und Förderung des Anteils
heimischer und standortgerechter Baumarten,
-
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig
aufgebauten
Waldmänteln
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
-
Die Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldbereiche dient als
Lebensraum
für
die
Wildkatze.
Von
besonderem Wert ist hier insbesondere die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebens- und
Jagdlebensraum.
-
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Bachtäler durch Umwandlung standortfremder
Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in
Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte
Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
-
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie
Erhaltung
und
Förderung
von
Ufergehölzsäumen
-
Erhaltung der kleinflächig erhalten gebliebenen
Erlenauwaldreste,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen,
Verbesserung
der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von
Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen
(vorrangig im Hauptschluss gelegene),
-
Erhaltung und Pflege von kleinflächig
vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in
den Auen,
-
Erhaltung und Pflege von kleinflächig
vorhandenem Magergrünland auf Bergkuppen
und an Talhängen,
-
Erhaltung,
Pflege
und
Ergänzung
das
der
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Streuobstbestände um Pesch.
1.1-4
BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN
Größe: ca. 2.211 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für folgenden
Teilraum dargestellt:
-
Im Plangebiet gelegenen Teil des
Blankenheimer Kalkrückens (Naturraum
276.2).
Neben der Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde bildet dieser Naturraum den
Schwerpunkt der landwirtschaftlichen
Nutzung (Ackerbau, untergeordnet
auch Grünland) im Plangebiet.
Trotz
der
intensiv
betriebenen
Landwirtschaft ist das Gebiet teils sehr
strukturreich. Während im westlichen
Teil Strukturelemente in Form von
Hecken und Gehölzstreifen (z.T. im
Rahmen früherer Flurbereinigungen
angelegt), Baumreihen und Alleen
entlang von Straßen sowie größere
Waldparzellen vorherrschen, ist der
östliche Teil stärker durch Feldgehölze,
Einzelbäume
und
kleinere
Waldparzellen gegliedert. Zur Vielfalt
des Landschaftsbildes trägt hier noch
das kuppige Relief bei. Am Rande der
Ortslagen
Bouderath,
Buir
und
Holzmülheim
befinden
sich
gut
erhaltene Streuobstbestände.
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
1.1-5
-
Erhaltung des Strukturreichtums und des
abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
-
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern sowie in
der freien Feldflur,
-
Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände,
-
Erhaltung und Pflege des Magergrünlandes an
Talhängen und auf Kuppen,
-
Erhaltung und Pflege der Feuchtgrünlandreste,
-
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig
aufgebauten
Waldmänteln
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
-
Erhaltung offener Felspartien in Steinbrüchen
als wertvolle ökologische Sonderstandorte,
WALDGEBIETE IM SÜDEN DES
PLANGEBIETES
Größe: ca. 820 ha 2.269 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende
Teilräume dargestellt, die in der Entwicklungskarte
nicht differenziert räumlich unterschieden sind:
-
im
Plangebiet
gelegenen
Teile
des
Blankenheimer Waldes (Naturraum 276.11)
-
im Plangebiet gelegenen Teile des Nördlichen
Stand: März 2004
Der geologische Untergrund dieser
Höhenlagen wird aus unterdevonischen
Gesteinen (meist Grauwacken und
Tonschiefer) gebildet. Bei Höhenlagen
bis zu etwa 580 m ü NN werden sie
nahezu vollständig von Wald bedeckt
und nahezu unbesiedelt. Zahlreiche
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Ahrberglandes Naturraum 272.1)
-
im
Plangebiet
gelegenen
Teile
des
Münstereifeler Waldes( Naturraum 274.0)
Für dieses Gebiet bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
28
-
Erhaltung der naturnahen, von Buchen
dominierten Laubwälder durch naturnahe
Waldbewirtschaftung Erhaltung naturnaher
und strukturreicher Laubwaldbestände mit
ihrer typischen Fauna und Flora in
verschiedenen Alters- und Entwicklungsstufen
und in ihrer standörtlichen Variationsbreite,
-
Erhaltung
und
Laubholzanteils,
-
Erhaltung
der
bislang
nur
wenig
zerschnittenen,
zusammenhängenden
Waldbereiche
durch
weitmöglichste
Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau
einschließlich dem Bau von Forstwege,
-
Erhaltung und Förderung des Anteils
heimischer und standortgerechter Baumarten,
-
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder,
-
naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen
Laubholzbestandes,
-
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaften,
-
Förderung
von
Waldrandstrukturen
(Waldmäntel und –säume),
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadien
auf
Sukzessionsflächen,
-
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie Totholz.
-
Die Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldbereiche dient als
Lebensraum
für
die
Wildkatze.
Von
besonderem Wert ist hier insbesondere die
Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der
Räume als zusammenhängender Lebens- und
Jagdlebensraum. TöB 034
-
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig
aufgebauten
Waldmänteln
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Bachtäler durch Umwandlung standortfremder
Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in
Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte
Laubwälder oder Freistellung der Bachauen,
Vermehrung
des
Bachtäler und Quellsiefen bereichern
und gliedern das Gebiet.
Das Entwicklungsziel 1.1-5 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldflächen, in
denen zwar keine besonders seltenen
oder gefährdeten Tier- und
Pflanzenarten vorkommen, die aber
dennoch über eine grundlegende
Bedeutung für den Naturhaushalt
verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-5 werden schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
Stand: März 2004
V 265/2004
1.2
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
Erhaltung der kleinflächig erhalten gebliebenen
Erlenauwaldreste,
-
Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen,
Verbesserung
der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von
Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen
(vorrangig im Hauptschluss gelegene),
-
Erhaltung
Kleingewässer,
-
Erhaltung und Pflege von kleinflächig
vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in
den Auen,
-
Erhaltung und Pflege von kleinflächig
vorhandenem Magergrünland an Talhängen.
naturnaher
stehender
ENTWICKLUNGSZIEL 1. 2
ANREICHERUNG EINER INTENSIV
GENUTZTEN, AGRARLANDSCHAFT
MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN
UND MIT GLIEDERNDEN UND BELEBENDEN ELEMENTEN.
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2)
Größe: ca. 619 ha 519,8 ha
Das Entwicklungsziel 1.2 erstreckt sich auf 2
Teilflächen der Hochflächen der Sötenicher
Kalkmulde (vgl. Kap. IV Naturruam 276.0) westlich
und südlich von Nettersheim.
Das Entwicklungsziel 1.2 wird lediglich
für einen relativ kleinen Teil des
Plangebietes dargestellt.
Die in diesem Teilraum
vorherrschenden ertragreichen Böden
werden zum großen Teil intensiv
ackerbaulich genutzt. Der
Landschaftsraum ist verhältnismäßig
strukturarm, jedoch weitgehend
störungsfrei und weist somit ein
grundlegendes Entwicklungspotential
auf.
In diesen Gebiet liegt der Schwerpunkt
der im Plangebiet durchzuführenden
Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen im Sinne
des § 26 LG NW, Abs. 1 Ziffern 1 und 2
sowie Abs. 2.
Stand: März 2004
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Anreicherung
der
Landschaft
und
Verbesserung des regionalen Biotopverbundes
durch Anlage wegebegleitender, krautiger
Säume, Wegrändern und Feldrainen sowie
Ackerrandstreifen
-
Anpflanzung von Gehölzen unter Bewahrung
des offenen Landschaftscharakters.
-
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Hecken und Feldgehölzen,
-
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Alleen, Baumreihen und -gruppen sowie
Einzelbäumen entlang von Straßen, Wegen
und Nutzungsgrenzen,
-
Anlage, Ergänzung, Pflege und Erhaltung von
Streuobstbeständen,
-
Schaffung von Vernetzungsstrukturen,
-
Anlage von Gewässerschutzstreifen auf einer
durchschnittlichen Breite von 10-15m entlang
der Fließgewässer,
-
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
Vermehrung und Erhaltung des Grünlandanteils
sowie extensive Nutzung von Grünlandflächen
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN
IHREM WIRKUNGSGEFÜGE, IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER
OBERFLÄCHENSTRUKTUR
GESCHÄDIGTEN ODER STARK
VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT
(§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
Größe: ca. 9,6 ha
Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume
dargestellt:
30
-
Ehemaliger Steinbruch in der Gemarkung
Frohngau
-
Kalkstein-Abbauvorhaben
Frohngau
-
Steinbruch an der Grenze Holzmühlheim /
Eicherscheid /Bad Münstereifel
in
Holzmühlheim/
Das Entwicklungsziel 1.3 wird für
Bereiche im Planungsgebiet dargestellt,
die durch Abgrabungen oder
Aufschüttungen von Halden im Bezug
auf Oberflächenstruktur,
Wirkungsgefüge und Erscheinungsbild
geschädigt sind.
Die
Umsetzung
dieses
Entwicklungszieles soll im Rahmen der
jeweiligen
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Die Festsetzung dieser
Bereiche als Entwicklungsziel 1.3
entlässt die Betreiber nicht aus der
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
1.4
-
Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der
Rekultivierung
bzw.
der
Umsetzung
erforderlicher
Kompensationsmaßnahmen
nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf.
bereits parallel zum Abbau,
-
Entwicklung
und
Pflege
naturnaher
Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für
Arten- und Biotopschutz vorgesehenen
Bereichen,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung
oder
Verbesserung
der
Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen
intensiv genutzten und schützenswerten
Gebieten,
-
Wiederherstellung
der
ursprünglichen
Landschaftsstruktur, sofern Belange des Arten
und
Biotopschutzes
dem
nicht
entgegenstehen.
Verpflichtung zur Rekultivierung.
ENTWICKLUNGSZIEL 1.4
TEMPORÄRE ERHALTUNG DER
JETZIGEN LANDSCHAFTS-STRUKTUR
BIS ZUR REALISIERUNG VON
VORHABEN ÜBER DIE
BAULEITPLANUNG ODER ANDERE
PLANUNGEN
Entwicklungsziel 1.4 wird für Flächen
dargestellt, die derzeit außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen, die jedoch laut
Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen bzw. für die ein Bebauungsplanoder ein Satzungsänderungsverfahren
bereits eingeleitet wurde.
Stand: März 2004
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
-
Erhaltung
prägender,
gliedernder
und
belebender Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben.
-
landschaftliche
Bauvorhaben,
Einbindung
der
geplanten
-
Anpflanzung bodenständiger Gehölzen bei der
Eingrünung,
Das Entwicklungsziel 1.4 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur soll bis zur
Realisierung der Bauleitplanung
erhalten werden.
Vorhandene
strukturierende
Landschaftselemente sollen in den
Bebauungsplänen durch Festsetzungen
gesichert werden.
Weiterhin wird mit einem temporären
Erhaltungsziel und einer eigenen
Signatur dargestellt:
„Flächen für die eine Anpassung
gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist.
Mit
Rechtskraft
des
Flächennutzungsplanes
tritt
der
Landschaftsschutz außer Kraft“.
Für
die
Erweiterung
der
Abgrabungsfläche wird ebenfalls der
temporäre Erhalt dargestellt. Hiermit
wird
eine
Konzentration
der
Abgrabung
festgesetzt.
Der
Schutzstatus des LSG 2.2-5 steht
dieser nicht grundsätzlich entgegen.
32
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG
NW)
Gemäß § 19 LG sind die im öffentlichen Interesse
besonders zu schützenden Teile von Natur und
Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW
festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 18
Naturschutzgebiete,
6
Landschaftsschutzgebiete,
9
Naturdenkmale und 8 Geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe: ca. 1.010,4 ha 1003,2 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt::
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
In
den
Naturschutzgebieten
nachfolgend aufgeführten
gelten
a)
zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
die
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
-
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote,
die
bei
den
einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.18)
angegeben sind.
2.1.0
Nach
§
20
LG
NW
werden
Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit
dies
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR
ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen
Maßnahmen (u.a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt nach Maßgabe eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten wird zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie ein
Waldpflegeplan und / oder
vorgezogenes
Sofortmaßnahmenkonzept durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet. In
diesen NSGs bilden die von der LÖBF
erarbeiteten Schutzziele und
Maßnahmen die Grundlagen des
vorgenannten Planes / Konzeptes.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der
Bewirtschaftung von land- und
Stand: März 2004
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
forstwirtschaftlichen Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen in gegenseitigen
Einvernehmen mit ortsansässigen
Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf die Forstbehörden
übertragen werden.
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere ist verboten:
1.
34
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu
errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu
ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
-
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote
sowie
Fischzuchtanlagen
-
Dauercamping- und Zeltplätze,
-
Sport- und Spielplätze,
-
Lager- und Ausstellungsplätze,
-
Zäune und andere aus Baustoffen
oder
Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten auf
ihnen zu reiten oder zu fahren.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu
warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Gilt
nicht
für
Bedienstete
und
Beauftragte
der
Behörden
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
Zu zelten, zu campen oder zu lagern.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
7.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons, Drachenfliegern oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu führen und Hundesportübungen
durchzuführen.
Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
tauchen oder die Eisfläche zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
Stehende oder fließende Gewässer
einschließlich Fischteiche anzulegen, zu
verändern, oder zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen.
Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen. TöB 071
Landwirtschaftliche Produkte zu lagern
(Strohlager, Mieten).
Verfestigungen, Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige
Veränderungen der Boden-, Fels- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
16. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art –
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Grünland- oder Brachflächen umzubrechen
oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im
jagdlichen Einsatz und Hütehunde im
Einsatz.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie z.
B. Böschungen, Geländesenken, Täler
oder Terrassenkanten verstanden.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
19.
Wald- oder Forstflächen oder
Gehölzbestände zu beweiden.
20. Erstaufforstungen vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder
Baumschulkulturen anzulegen.
21. Hochsitze zu errichten. zu erneuern oder zu
ändern Offene Ansitzleitern in sensiblen
Bereichen (FFH-OffenlandLebensraumtypen, § 62-Biotopen,
landschaftlich exponierten Kuppen und
Tallagen Auen etc.) zu errichten und oder zu
Stand: März 2004
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
angelehnt
an
Feldgehölze
oder
Einzelbäume.
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
22.
23.
24.
25.
26.
erneuern.TöB 031, TöB 045
Wildäsungsflächen und Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung
vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen
Bereichen (z.B. FFH-Lebensraumtypen, § 62Biotope etc.) anzulegen oder vorzunehmen.
Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen /
Rückelinien vorzunehmen.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
Die Beseitigung Abgängige Obstgehölze zu
beseitigen, es sei denn nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde. nach
Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten des Bodens im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie
Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten
bleibt insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang
mit Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
14 (Lagerstätten)
17 (Umbruch),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen)
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
24 (Gehölze).
Ordnungsgemäße Landwirtschaft
beinhaltet insbesondere:
Trotz der auch für die
Landwirtschaft geltenden Verbote
bleibt erlaubt: TöB 071
36
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
die Ausbringung von Bioziden,
Pflanzenschutzmittel und Düngern
gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen auf bisher bereits
intensiv gedüngten und / oder
biozidund
/
oder
pflanzenschutzmittelbehandelten
Flächen. Die Nutzung von Flächen,
die am 03.04.2003 (Beteiligung der
Bürger,
Veränderungssperre
gemäß § 42e Ziff. 3 LG NW)
Biotope im Sinnes des § 62 LG NW
waren, darf nicht intensiviert
werden. TöB 071
-
bei aktueller oder zukünftiger
Teilnahme an landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf
des Programms. Dieses gilt auch
für Ackerflächen, die im Rahmen
der vorgenannten Programme in
Grünland umgewandelt worden
sind bzw. werden.
-
Anbau
von
Kulturpflanzen
einschließlich der notwendigen
Bodenbearbeitung
sowie
die
Haltung von Nutztieren, TöB 071
-
schonende
Formund
Pflegeschnitte zwischen 1. März
und 30. September gemäß § 64 LG
NW sowie ein Zurückdrängen des
Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.1 bzw. 5.2 angeführten
allgemeinen
Vorgaben
und
Grundsätze zu beachten.
Stand: März 2004
-
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 Abs. 1
KrW-/ AbfG erfolgt ist.
-
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
-
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung,
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
-
Die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages
ist
die
vertraglich
geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen.
-
Der Bewirtschafter ist nicht an die
vertraglichen
Bewirtschaftungsauflagen
gebunden, sofern die ULB bestätigt, dass
keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung
stehen.
2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige
forstwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaft
in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang
mit Ausnahme der Verbote
23 (Holzrückearbeiten) sowie
den Besonderen Festsetzungen für die
forstliche Nutzung (Ziff. 4).
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
beinhaltet insbesondere:
38
-
der Anbau von Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen
zum
gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die
Durchführung
von
Kompensationskalkungen
in
Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde, TöB 031
-
die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
Schutz
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
Stand: März 2004
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 Abs. 1
KrW-/ AbfG erfolgt ist.
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
3. Die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
11 (Fischteiche).
Unberührt bleibt darüber hinaus:
-
die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG
mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen),
22 (Wildäsungsflächen).
Unberührt bleibt darüber hinaus:
-
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im
Einzelfall
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen
Entwicklungsplanes
/
Sofortmaßnahmenkonzeptes
/
Waldpflegeplanes.
Ordnungsgemäße Jagd ist
insbesondere:
-
die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
-
Wildfütterungen
gemäß § 25 LJG,
-
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
in
krank
schwer
Notzeiten
Des weiteren bleiben neben allgemeinen
Verboten auch von den gebietsspezifischen
Verboten unberührt:
5.
Die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
6.
Die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten / vertraglich vereinbarten Ent-
wicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
40
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die
aufgrund eines mit der ULB abgestimmten
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden.
9.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
10.
Vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung der Grundlagen der
Wasserwirtschaft erforderlich sind.
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten sowie auf schädliche
Bodenveränderungen sowie ggf. deren
Sanierung.
12.
Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
13.
Die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde zugestimmt haben.
Hierzu zählen insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Stand: März 2004
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft oder der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde zuständig. Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG handelt
ordnungswidrig,
wer
vorsätzlich
oder
fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG
NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem
allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot
zuwiderhandelt.
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET
„MARMAGENER BACHTAL“
Ae, Af, Bd,
Be, Bf
Größe: ca. 38,9 ha
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
42
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
Das Gebiet umfasst die Aue des
nahezu gesamten Marmagener Baches
mit einer Länge von 3,2 km von seiner
Quelle am „Schweißbruch“ nahe der
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
zur Erhaltung und Optimierung eines teilweise
naturnahen Bachtales,
-
zur
Wiederherstellung
Auenvegetation,
-
zur Wiederherstellung eines durchgehenden
Fließgewässerökosystems.
naturnaher
Bundesstraße
258
südlich
von
Marmagen bis kurz vor seine Mündung
in den Gillesbach westlich von
Marmagen sowie zwei Seitenbäche mit
ihren schmalen Auen. Der Oberlauf des
Marmagener
Baches
beginnt
in
Verlängerung
eines
Wegeseitengrabens, verläuft naturnah
und wird bis zur Einmündung eines
ähnlich ausgeprägten Seitenbaches
abwechselnd von Erlen und von
kleinflächigen
Nassgrünlandbrachen
und
stellenweise
Seggenriedern
begleitet.
Kurz vor dem Mündungsbereich quert
ein auf einem Damm angelegter, nicht
mehr genutzter Weg, den Marmagener
Bach und den Seitenbach der beseitigt
werden sollte,. Anschließend verläuft
der Bach naturnah mäandrierend durch
dichten
Fichtenforst.
Nur
sehr
kleinflächig sind noch Erlenauwaldreste
vorhanden.
In
einem
linksseitig
einmündenden Seitental erstreckt sich
im Bereich des ehemaligen „Stritter
Weihers“ ein Erlenbruchwald.
Im
Mündungsbereich
des
„Gretzensiefens“ liegt ein nicht mehr
genutzter, verlandender, ökologisch
hochwertiger Teich (§ 62-Biotop). Eine
am rechten Talhang gelegene, nach §
62 LG schutzwürdige Magerweide ist in
das NSG miteinbezogen worden. Die
hier bestehende Fischtreppe sowie die
anschießende Verrohung behindern die
Durchgängigkeit des Gewässers. TöB
251 Der sich daran anschließende
Buchenwald mit einzelnen Felspartien
liegt bereits im Übergangsbereich
zwischen dem Unterdevon und dem
nördlich
angrenzenden
mitteldevonischen Kalk. Unterhalb des
Teiches verläuft der Bach wieder
naturnah und wird von Erlen- und
Weidenufergehölz
begleitet.
Im
Unterlauf
wird
die
Aue
als
Weidegrünland genutzt.
Der ökologische Wert des Bachtales
liegt in dem weitgehend unverbauten,
naturnahen Bachlauf und dem sehr
hohen Entwicklungspotential seiner
Aue.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5505-002,
BK-5505-003, BK-5505-038,
BK-5505-102.
Stand: März 2004
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
-
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Stillgewässer,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
-
Röhrichte,
-
Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
wegen
seiner
Bedeutung,
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-062, GB-5505-074.
regional
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb
des
Gebietes:
VB-K-5505, VB-K-5505-007.
geowissenschaftlichen
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes:
GK-5505-013.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-1-1 bis 5.1/2.2-1-7
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT
SEITENTÄLERN NÖRDLICH UND
WESTLICH VON NETTERSHEIM“
Bc, Bd, Cb,
Cc, Cd, Db,
Dc, Dd
Größe: ca. 405,3 ha 396,7 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Das Gebiet besteht aus 5 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
-
44
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes
für
die
Errichtung
eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes
besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura
2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang
I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-Richtlinie):
Folgende Natura-2000-Gebiete (FFHGebiete) liegen innerhalb des Gebietes:
-
DE-5405-302 Hänge an Urft und
Gillesbach (nur teilweise auf dem
Gebiet der Gemeinde Nettersheim),
-
DE-5405-306 Mannenberghöhlen
und Mannenbergstollen,
-
DE-5405-308
Willenbergstollen
bei Nettersheim-Zingsheim
Die Hänge an Urft und Gillesbach
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
großflächig
zusammenhängende,
naturnahe,
meist
krautund
geophytenreiche
WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen
Standorten und Orchideenbuchenwälder
(9150) mit ihrer typischen Fauna und
Flora
in
ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/ Altersklassen und
ihrer
standörtlich
typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche, artenreichen Waldrändern und
Staudenfluren,
-
Erhalt und Entwicklung der FFHLebensräume
Erlen-Eschen
und
Weichholz-Auenwälder (91E0 Prioritärer
Lebensraum),
Feuchte
Hochstaudenfluren (6430), sowie der
Fließgewässer mit Unterwasservegetation
(3260)
-
Erhalt , Pflege und Entwicklung der BergMähwiesen (6520)
-
die beiden benachbarten Karsthöhlen und
der
nahegelegene
Stollen
(nicht
touristisch erschlossene Höhlen, 8310)
einschließlich ihrer mikroklimatischen
Verhältnisse und ihres Wasserhaushalts
als Lebensraum für troglophile Tierarten
sowie als Winterquartier für Fledermäuse,
Amphibien und Insekten (Schmetterlinge,
Zweiflügler u.a.),
-
-
zur Erhaltung und Förderung der folgenden
Arten, die darüber hinaus Bedeutung für das
Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
-
des ehemaligen Flakstollens mit mehreren
Seitengängen
als
unterirdisches
Fledermaus-Winterquartier einschließlich
seiner mikroklimatischen Verhältnisse,
seines Wasserhaushalts und seiner
Zugänglichkeit für Fledermäuse,
Erhaltung und Förderung der der
autochtonen Fischarten insbesondere z.B.
des Bachneunauges, der Äsche und auch
der Groppe
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Strukturen der Fließgewässer, insbesondere
der Urft, entsprechend dem Leitbild des
Fließgewässertyps,
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchtund Naß- und Magerwiesen durch extensive
Nutzung,
-
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der Richtlinie
92/43/EWG bzw. Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Stand: März 2004
erstrecken
sich
nördlich
von
Nettersheim
und
nördlich
von
Marmagen. Das abwechslungsreiche
und stark reliefierte Gelände wird von
weitläufigen,
naturnahen
Buchenwäldern, z. T. mit hohem Anteil
von Alt- und Totholz, dominiert;
vereinzelt finden sich kleinflächige
Trockenrasen,
sowie
naturnahe
Fließgewässer.
Es
handelt
sich
überwiegend
um
OrchideenBuchenwälder,
die
in
dieser
Ausdehnung und Ausprägung für die
Osteifel sehr bedeutsam sind. Daneben
kommen
Waldmeister-Buchenwälder
und auch vereinzelt Fichtenbestände
vor. Auf den für das Gebiet
charakteristischen
trockenen
Hanglagen
haben
sich
Halbtrockenrasen entwickelt. An den
nördlichen Hängen des Urfttales
stocken vielfach lichte Kiefernwälder mit
Buchen-Naturverjüngung oder Arten
der Kalkmagerrasen im Unterwuchs.
Diese lichten Waldbestände, Gebüsche
auf trockenwarmen Standorten werden
als besonders bedeutsam für das
Vorkommen
einzelner
Schmetteringsarten z.B. WaldteufelMohrenfalter (Eretea aetiops) als
einziges Vorkommen in NRW bewertet.
Die beiden Höhlen liegen unmittelbar
benachbart
im
Urfttal
nördlich
Nettersheim, der Stollen befindet sich in
geringer Entfernung südlich der Höhlen.
In allen drei Objekten werden
regelmäßig überwinternde Fledermäuse
nachgewiesen.
Aus
naturschutzfachlicher Sicht sind die
Höhlen als Vorkommen mit sehr guter
Ausbildung und guter Repräsentanz im
Naturraum einzustufen.
Der
im
Krieg
angelegte
Willenbergstollen bei Zingsheim verfügt
über mehrere Seitengänge und dient
mindestens fünf Fledermausarten als
Winterquartier.
Besonders
hervorzuheben ist das regelmäßige
Vorkommen der Bechsteinfledermaus.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes:
BK-5405-003, BK-5405-021,
BK-5405-026, BK-5405-039,
BK-5405-043, BK-5405-045,
BK-5405-053, BK-5405-054,
BK-5405-056, BK-5405-061,
BK-5405-062, BK-5405-067,
BK-5405-069, BK-5405-093,
BK-5405-906.
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
(Vogelschutzrichtlinie):
-
Großes Mausohr (Myotis myotis, 1324),
-
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii,
1323),
-
Wasserfledermaus (Myotis daubentoni)
-
Kleine Bartfledermaus (Myotis
mystacinus),
-
Fransenfledermaus,
-
Braunes Langohr (Plecotus auritus),
-
Teichfledermaus (Myotis dasycneme,
1318),
-
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
-
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
-
Graues Mausohr (Myotis myotis)
-
Breitflügelfledermaus (Eptesicus nilssoni)
TöB 034
−
Groppe
−
Bachneunauge
Korrektur des Kreises
-
46
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
-
Wälder und
Standorte,
-
Magerwiesen und -weiden,
-
Natürliche Felsbildungen, Blockschutt- und
Geröllhalden, Höhlen und Stollen,
Gebüsche
trockenwarmer
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5405-521, GB-5404-522,
GB-5405-524, GB-5405-528,
GB-5405-527, GB-5405-529,
GB-5405-534, GB-5405-535,
GB-5405-537, GB-5405-566,
GB-5505-077 GB5505-087, GB 5505088, GB 5505-436.
-
wegen seiner Funktion als landesweit
bedeutsame Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-004, VB-K-5405-017,
VB-K-5405-018, VB-K-5405-020.
-
wegen
seiner
Bedeutung,
Folgende geowissenschaftlich
schutzwürdigen Objekte (GeoSchob
NRW) liegen innerhalb des Gebietes:
GK-5405-013, GK-5405-014,
GK-5405-016.
-
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
weitere nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene
Tier- und Pflanzenarten z.B. Orchideen- und
Schmetterlingsarten, u.a. des in seinem
B t d
t k
b d ht
W ldt f l
geowissenschaftlichen
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Bestand
stark
bedrohten
Mohrenfalters (Erebia aethiops),
Waldteufel-
-
Erhalt und Pflege der Lebensraumansprüche
der wärmebedürftigen Schmetterlingsarten in
den die Randlagen der lichten Kiefernwälder in
Südhanglagen auf Kalkuntergrund,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
gut
ausgeprägter
Biotopkomplex
bestehend
aus
dem
Urfttal
mit
gehölzgesäumtem Flußlauf, Talwiesen- und weiden, bewaldeten Hängen, Trockenrasen
und Magergrünland sowie den bewaldeten
Osthang des Gillesbachtales,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
kulturhistorisch und ökologisch wertvollen
Kalkmagerrasen,
-
zur Herstellung bzw. Wiederherstellung von
wärmeliebenden
Buchenwäldern
und
Kalkmagerrasen,
-
wegen der Eigenart und besonderen
Schönheit des Urfttales und der angrenzenden
Kalkkuppen,
-
zur
Erhaltung
der
kulturhistorisch
bedeutsamen ehemaligen Ackerterrassen,
Pingen
und
Schürfgruben,
römischen
Wasserleitung,
römischen
Straße
und
Siedlungsreste.
Die Vorkommen beschränken sich auf
den randlichen Kiefernwald in einer
Länge von ca. 2 km auf der östlichen
Seite des Urfttales unterhalb von
Nettersheim am „Butterweck“ über die
„Rosenthaler Mühle“ bis östlich von
Neuwerk
(Gemeinde
Kall).
Die
vorgelagerten
blütenreichen
Magerrasen
und
wärmegetönten,
südexponierten
Böschungen,
Hangflächen und Säume mit vielen
Nektarpflanzen sind weitere Habitate
dieser Arten. TöB 045
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Zur Erhaltung der Ungestörtheit der touristisch
nicht erschlossenen Höhlen (8310) und Stollen
ist jegliche Nutzung oder Erschließung der
Höhlen und Stollen und deren unmittelbarer
Umgebung untersagt, insbesondere die
touristische Erschließung und Freizeitnutzung.
Betroffen von dem Verbot sind Höhlen
und Stollen in den Natura-2000Gebieten
DE-5405-306
(Mannenberghöhlen
und
Mannenbergstollen) sowie DE-5405308 (Willenbergstollen bei NettersheimZingsheim)
Unberührt bleibt im Rahmen der Ausübung der
ordnungsgemäßen Jagd:
-
die
Errichtung
unbeschickter
Wildfütterungsanlagen
außerhalb
der
Notzeiten nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde
und
Unteren
Jagdbehörde. Standort und Gestaltung der
Anlage
sind
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde abzustimmen.
-
Die Errichtung von Hochsitzen in Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde
Stand: März 2004
Die Maßnahme kann im Einzelfall
sinnvoll sein, um das Wild frühzeitig an
die Fütterungsanlage zu gewöhnen
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
mit der Unteren Landschaftsbehörde
Unberührt bleiben darüber hinaus
-
Nutzungen, die in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Genehmigung und
Nutzung
des
Jugendzeltplatzes
der
Gemeinde Nettersheim stehen, sofern eine
Prüfung der Verträglichkeit nach FFHRichtlinie gemäß § 48d LG NW dies
bestätigt. TöB 045
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-2-1 bis 5.1/2.1-2-17
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET
“MAGERGRÜNLAND UND FELSEN AM
ACKERPETERSBERG“ WESTLICH
NETTERSHEIM
Cd
Größe: ca. 3,3 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Am
südwestlichen
Rand
des
Ackerpetersberges,
einer
flachen
Kuppe
inmitten
der
weitgehend
ausgeräumten
und
intensiv
landwirtschaftlich genutzten Hochfläche
der Sötenicher Kalkmulde, deren
Untergrund aus mitteldevonischem Kalk
besteht, erstrecken sich auf einem sehr
flachgründigen, teil felsigen Hang Reste
von Kalkmagerrasen und eine teils gut
ausgeprägte, artenreiche Magerweide.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5505-048.
48
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope::
-
Magerwiesen und –weiden,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
wegen
seiner
Bedeutung,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
landschaftstypischen Kalkkuppen mit
regional
geowissenschaftlichen
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5505-008.
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-008.
der
ihrer
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
landschaftstypischen Kalkkuppen
charakteristischen Vegetation.
mit
ihrer
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-3-1, 5.3/2.1-3-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET
“SCHLEIFBACHTAL“ SÜDWESTLICH
NETTERSHEIM
Cd, Ce, Dd
Größe: ca. 43,7 ha
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für sehr viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten und Tierarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope::
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit
naturnahem
Bach
und
artenreichem
Magergrünland,
-
zur Wiederherstellung
naturnahen Aue,
-
zur
Erhaltung
des
kulturhistorisch
bedeutsamen römischen Tempels und eines
Hohlweges.
einer
durchgehend
Das NSG umfasst den innerhalb der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde
gelegenen, 2,1 km langen Abschnitt
des Schleifbaches und seiner Aue bis
zum Urfttal. Der Bach verläuft hier
weitgehend naturnah.
Im oberen, etwa 1 km langen Abschnitt
ist er stellenweise von Erlen gesäumt,
im übrigen wird die Aue überwiegend
von Fichten eingenommen. Im oberen
Abschnitt
reicht
die
linksseitig
angrenzende Weidenutzung bis in die
Aue hinein, und es kommt hier zu
stärkeren
Trittschäden.
Weitere
Beeinträchtigungen der Aue ergeben
sich durch einen Pappelforst, einen
Wildacker und einer Wildfütterung.
Im unteren Abschnitt wird die Aue von
Weidegrünland eingenommen, während
der Bach selbst von einem teils dichten,
teils lückigen Erlensaum begleitet wird.
Auch hier kommt es zu Trittschäden am
Bachufer.
Die
Hänge
des
unteren
Schleifbachtales werden großflächig
von artenreichen Kalkmagerrasen und
Magerweiden
eingenommen,
die
allerdings
einem
zunehmenden
Beweidungsdruck insbesondere durch
Pferde unterliegen.
Stand: März 2004
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Die Hochfläche wird durch die
Magerwiesen
und
angrenzende
Gebüschsäume
und
artenreiche
Heckenstrukturen
geprägt.
Die
Abgrenzung wird über die eigentliche
Fläche der Görresburg auf die
westlichangrenzende Fläche erweitert.
Folgende schutzwürdige Biotope (Bio
topkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes:
BK-5505-057,
BK-5505-106, BK-5505-908.
-
wegen seiner Funktion als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
wegen
seiner
Bedeutung,
landesweit
geowissenschaftlichen
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-004.
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdiges Objekt (GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-4-1 bis 5.1/2.1-4-4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
50
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET “URFTTAL MIT
SEITENTÄLERN SÜDLICH
NETTERSHEIM“
Bf, Bg, Ce,
Cf, Dd, De
Größe: ca. 65,4 ha 62,9 ha
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
gut
ausgeprägter,
strukturreicher
Fließgewässerkomplex mit charakteristischen,
begleitenden Biotoptypen.
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
Die Urft hat sich etwa 70 bis 80 m tief in
den unterdevonischen Höhenrücken
des
Blankenheimer
Waldes
eingeschnitten. Das NSG umfasst den
etwa 4 km langen Abschnitt des
Urfttales zwischen der südlichen
Plangebietsgrenze und der Ortslage
Nettersheim. Im südlichen Abschnitt
wird das NSG durch die Bahnstrecke
Köln – Trier in zwei Teile getrennt.
Die zwischen 70 und 170 m breite Aue
der Urft wird von einem weitgehend
naturnahen, mäandrierenden Flusslauf
mit einer hohen Strukturgüte und einem
begleitenden wertvollen Biotopkomplex
aus Auenwäldern, Hochstaudenfluren,
Röhrichten, Nass- und Feuchtgrünland
und Glatthaferwiesen geprägt. Im
Süden, nahe der Plangebietsgrenze,
sind
die
letzten
großflächigen
Fichtenbestände in der Aue kürzlich
zugunsten
einer
naturnahen
Entwicklung der Aue abgetrieben
worden.
Auch sechs Seitentäler (Bäche und
Auen) auf der linken Seite des Urfttales
sowie eines auf der rechten Seite sind
in das NSG miteinbezogen worden. Sie
bilden zusammen mit der Urft ein
intaktes und zusammenhängendes
Fließgewässerökosystem. Von Süden
nach Norden sind dies:
Der Wisselbach liegt nur mit einem
knapp 600 m langen Abschnitt im
Plangebiet und bildet außerdem dessen
südliche Grenze. Er ist naturnah (§ 62Biotop), mäandriert stark und wird
teilweise von einem Gehölzsaum aus
Erlen sowie von Hochstaudenfluren
begleitet.
Der untere, etwa 500 m lange Abschnitt
des Treisbaches ist abgesehen von
einer Verrohrung unter einem Forstweg
bis
zur
Plangebietsgrenze
recht
naturnah und wird von Erlen begleitet (§
62-Biotop). Angrenzend befindet sich
Feuchtgrünland, das allerdings durch
jagdliche
Nutzung
(Jagdansitze)
beeinträchtigt ist. Hervorzuheben ist ein
nasser Erlenauenwald westlich eines
Stand: März 2004
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Weges
unmittelbar
Plangebietsgrenze.
an
der
Der gut 1,5 km lange Laufbach bildet
die Grenze des Plangebietes. Er
verläuft weitgehend naturnah in einer
bereits fast vollständig von Fichten
geräumten Aue, in der sich wieder
wertvolle, auentypische Feucht- und
Nassgrünlandflächen entwickeln.
Der Quellbereich des 500 m langen
Greuer Siefen ist mit Erlen aufgeforstet
worden. Im weiteren Verlauf wird die
schmale
Talsohle
von
Nassgrünlandresten sowie einzelnen
Fichten eingenommen.
Die Talsohle des etwa 400 m langen
Gelensiefens wird von wertvollen
Nassgrünlandbrachen eingenommen,
während der Bach stellenweise von
alten Erlen gesäumt wird.
Der unmittelbar nördlich gelegene
Greuelsiefen ist ähnlich ausgeprägt.
Zusätzlich ist das Nassgrünland noch
durch das Vorkommen des Gefleckten
Knabenkrautes gekennzeichnet.
Der fast 2,5 km lange Wellenbach
mündet südlich von Nettersheim in die
Urft. Die einst vor allem im Oberlauf
verbreiteten Fichtenaufforstungen in der
Talsohle sind vor kurzem bereits
weitgehend geräumt worden. Im
weiteren Verlauf wird der Bach von
Erlen
gesäumt
und
die
Aue
stellenweise
vollständig
von
Rohrglanzgrasröhrichten
eingenommen. Ein knapp 600 m langer
Seitensiefen weist einen naturnahen
Quellbereich auf und ist in das NSG mit
einbezogen worden.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5505-041,
BK-5505-047, BK-5505-060,
BK-5505-076, BK-5505-105,
BK-5505-907.
-
52
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Fließgewässer,
-
Stillgewässer,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
-
Röhrichte,
-
Magerwiesen und –weiden
-
Auenwald,
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-064,
GB-5505-066,
GB-5505-129, GB-5505-132.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
Quellbereiche.
wegen seiner Funktion als landesweit
bedeutsame (Urfttal), teilweise auch als
regional
bedeutsame
(Seitentäler)
Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-004, VB-K-5505-010,
VB-K-5505-014.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeiten).
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010, TöB
034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-5-1 bis 5.1/2.1-5-4 und 5.3/2.1-5-1 bis
5.3/2.1-5-2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET
“DALLWEGEN“ SÜDLICH NETTERSHEIM
Dd, De
Größe: ca. 7,2 ha 7,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
Zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und einige Tierarten,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit einem
hohen Anteil von Borstgrasrasen und weiteren
wertvollen Grünlandflächen (Goldhaferwiesen,
orchideenreiche Feuchtwiesen).
Am Südrand der Hochfläche der
Sötenicher Kalkmulde, die hier von
großflächiger Grünlandnutzung geprägt
ist, liegt inmitten des Grünlandes eine
flache
Bergkuppe,
die
durch
Altablagerungen anthropogen verändert
ist. An deren Nordspitze, im Winkel
zweier Wirtschaftswege, erstreckt sich
ein
Borstgrasrasen
und
ein
Seggensumpf (§ 62-Biotope), auf
denen eine Vielzahl seltener und
geschützter Pflanzenarten vorkommen.
Südöstlich
schließt
sich
eine
Goldhaferwiese an, während der
südwestliche
Bereich
teilweise
verbuscht und eutrophiert ist. Südlich
hangabwärts schließen sich magere,
artenreiche Wiesen an. Südlich eines
das NSG querenden Wirtschaftsweges
erstreckt sich eine außerordentlich
orchideenreiche Feuchtwiese.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5508-080.
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Borstgrasrasen,
-
Zwergstrauch-,
Wacholderheiden,
-
Sümpfe und Riede,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5505-128.
Ginster-,
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5505-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-1 bis 5.1/2.1-6-2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
54
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
parzellenscharfen
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Pflege-
und
Abstimmung
mit
anderen
beteiligenden Fachbehörden.
zu
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET
“GENFBACHTAL“ SÜDÖSTLICH
NETTERSHEIM
Dd, De, Ed,
Ee, Fe
Größe: ca. 132,1 ha 129,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
56
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes
für
die
Errichtung
eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes
besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura
2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang
I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-Richtlinie):
-
artenreiche mesophile Berg-Mähwiesen
(6520) in montaner Lage mit ihrer
typischen Flora und Fauna,
-
Kalktuffquellen
(7220,
Prioritärer
Lebensraum)
mit
ihren
Kalksinterstrukturen
und
Kalkreiche
Niedermoore (7230), mit ihrer typischen
Vegetation und Fauna und ihres
Wasserregimes,
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
typisch ausgebildete Trespen-SchwingelKalktrockenrasen (6210, Prioritärer
Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Flora,
-
Erlen-Eschenwälder
und
Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer
Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna
und Flora in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen/Altersphasen
und
ihrer
standörtlich
typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und Staudenfluren,
-
zur Erhaltung und Entwicklung des naturnahen
Bachlaufes mit Steilufern und Andeutungen
von Prall- und Gleithängen,
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
-
zur
Erhaltung
der
Grundwasser-
und
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Gebietes:
-
DE-5505-305 Unteres Genfbachtal
Das untere Genfbachtal ist ein
naturnahes Sohlental. Zusammen mit
seinen Seitentälern liegt es im
Übergangsbereich
zwischen
kalkreichem
und
silikatischem
Devongestein. In der Genfbachaue, die
von dem mit Erlen-Eschen-Weidenwald
gesäumten
und
mäandrierenden
Genfbach durchzogen wird, herrschen
artenreiches mageres Feuchtgrünland,
Bergglatthaferwiesen
und
Hochstaudenfluren
vor.
In
den
Hangbereichen,
vor
allem
in
sonnenexponierter
Lage
kommen
Kalkhalbtrockenrasen verzahnt mit
artenreichen
Saumund
Gebüschgesellschaften
und
orchideenreichen
KiefernEichenwäldern der trockenwarmen
Kalkstandorte vor. Am Rande des
Genfbachtals befindet sich im Bereich
flächig austretenden Wassers ein
orchideenreicher Kalkquellsumpf. Im
Tal des von Enzenberg zufließenden
Borbaches steht im Unterhangbereich
unterdevonischer Schiefer an, während
sonst
auch
hier
Kalkgesteine
vorherrschen. Daher sind hier neben
Kalkauch
Silikatmagerrasen
vorhanden.
Das obere, knapp 3,5 km lange
Genfbachtal wurde in das NSG mit
einbezogen. Der hier überwiegend
naturnahe, mäandrierende Bach wird
bis zu den naturfernen Teichanlagen
von lichtem Erlenwald, Strauchweiden
sowie kleinflächig von Röhrichten und
Seggenriedern begleitet. Unterhalb der
Teichanlage ist der Bach (anscheinend
vor langer Zeit) an die linke Talseite
verlegt worden. In der Aue finden sich
hier Reste von Feuchtgrünland. Im
weiteren Verlauf wird der wieder sehr
naturnahe Bach (§ 62-Biotop) in der
nun bis zu 170 m breiten, von Grünland
eingenommenen Aue, von Erlen
gesäumt.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Überflutungsverhältnisse,
-
zur Erhaltung von Nass- und Feuchtgrünland
und ggf. Vermehrung
-
zur Entwicklung der artenreichen lichten
Kiefernwälder auf Kalk zu bodenständigen
Laubwäldern mit naturnaher Bewirtschaftung,
-
zur
Erhaltung
der
artenreichen
wärmeliebenden Waldsäume in Kontakt mit
Kalkmagerrasen,
Drei Seitentäler (Bäche und Auen) des
oberen Genfbachtales sind in das NSG
mit einbezogen worden. Von Süden
nach Norden sind dies:
Ein 500 m langer Abschnitt des
Mürelbaches bildet die südliche Grenze
des Plangebietes. Hier sind Reste von
Nass- und Feuchtgrünland vorhanden.
Im von Osten in den Genfbach
mündenden Tal des Salzbaches
befinden sich unmittelbar westlich der
Autobahn im Talgrund Nass- und
Feuchtweiden.
Besonders
bemerkenswert
ist
hier
der
angrenzende, südexponierte Hang, der
von einer wertvollen Magerweide
eingenommen wird, die durch sehr alte
Weißdorn-Solitäre bereichert wird.
Im weiter nördlich von Westen
einmündenden Jammerbachtal sind
Feuchtund
Nassgrünlandreste
erhalten. Ein Teich bildet dort einen
wertvollen Lebensraum für zahlreiche
Amphibienarten (§ 62-Biotop). Oberhalb
des
Teiche
stockt
ein
nasser
Erlenbestand.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5505-077,
BK-5505-083, BK-5505-086,
BK-5505-114, BK-5505-911,
BK-5506-005, BK-5506-056.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Fließgewässer,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
-
Röhrichte,
-
Sümpfe und Riede,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
wegen seiner Funktion als größtenteils
landesweit, zu einem kleineren Teil auch
regional bedeutsame Biotopverbundflächen,
-
wegen seiner Funktion als Lebensraum für
viele nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete, bedrohte und seltene
Tier- und Pflanzenarten,
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-048, GB-5505-068,
GB-5505-091, GB-5505-098,
GB-5505-099.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-004, VB-K-5505-010,
VB-K-5505-026,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Stand: März 2004
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010, TöB
034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-7-1 bis 5.1/2.1-7-9 und 5.3/2.1-7-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
58
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET
“KALKMAGERRASEN AM ACHELBERG“
NORDÖSTLICH NETTERSHEIM
Dc
Größe: ca. 5,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Der
Achelberg
ist
eine
landschaftstypische,
langgestreckte
flache Kalkkuppe am Südrand der
intensiv landwirtschaftlich genutzten
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde.
Ihr
Untergrund
wird
aus
mitteldevonischem Kalk gebildet. Auf
dem flachgründigen, teils felsigen Hang
sind Reste von Kalkmagerrasen (§ 62Biotop) und eine teils gut ausgeprägte,
artenreiche Magerweide erhalten.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5405-032.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
gut
ausgeprägter,
artenreicher
Kalkmagerrasen.
Folgender nach § 62 LG geschützte
Biotop liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5405-525.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb
des
Gebietes:
VB-K-5405-021.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-8-1 bis 5.1/2.1-8-2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET “KALKKUPPEN
AUF DER HOCHFLÄCHE DER
SÖTENICHER KALKMULDE“ NÖRDLICH
ZINGSHEIM
Db, Eb, Ec
Größe: ca. 20,7 ha 31,8 ha
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Pflanzenarten,
Die
flachwellige,
intensiv
landwirtschaftlich genutzte Hochfläche
der Sötenicher Kalkmulde, deren
Untergrund aus mitteldevonischem Kalk
besteht, wird von mehreren markanten
Kalkkuppen überragt. Sie erreichen
Höhen um 500 m ü NN und liegen
somit rund 20 bis 30 m über der hier
durchschnittlichen
Höhenlage
der
Hochfläche. Vier der Kalkkuppen
werden von gut ausgeprägten und
wertvollen Magerwiesen und –weiden
sowie artenreichen Kalkmagerrasen
eingenommen.
Die westlichste, teils felsige Kuppe
„Zeppenschleiden“
ist
größtenteils
verbuscht, z.T. auch mit Fichten
bestanden, weist aber auch noch Reste
von Kalkmagerrasen auf.
Der Sandberg wird von der nördlichen
Plangebietsgrenze geteilt. Er wird von
gut
ausgeprägten
Magerwiesen,
teilweise
mit
Übergängen
zum
Kalkmagerrasen, eingenommen.
Die
südlich
gelegene
Kuppe
Bellenschleiden wird ebenfalls durch
Gehölzstrukturen und Reste von
Magerrasen gekennzeichnet.
Der
weiter
südlich
gelegene
Mannenberg ist im Südteil offensichtlich
angeschüttet und hier z.T. eutrophiert.
Der Nordteil ist teilweise verbuscht,
weist aber auch noch Reste von
Kalkmagerrasen auf.
Die Kuppe des Ottenbergs oberhalb der
BAB A1 Abfahrt weist ein Mosaiks aus
Magerwiesen, -weiden und Gebüschen
auf. Ehemalige Flakstationen liegen als
bauliche Anlagen innerhalb des
Gebietes.
Die siebte Kuppe liegt westlich der
Autobahn und wird von Magerweiden
eingenommen.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5405-083,
BK-5405-094, BK-5405-112,
60
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
BK-5406-057.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
wegen seiner Funktion als
landesweit,
teils
regional
Biotopverbundfläche,
-
wegen
seiner
Bedeutung,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
landschaftstypischen Kalkkuppen mit
charakteristischen Vegetation.
-
Erhaltung
und
Entwicklung
typisch
ausgebildeter
Kalktrocken/Kalkhalbtrockenrasen
mit
ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna im
Verbund mit Magerweiden, wärmegetönten
Gebüschen und Säumen
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5405-539,
GB-5405-556,
GB-5405-557, GB-5406-025.
überwiegend
bedeutsame
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb
des
Gebietes:
VB-K-5405-017, VB-K-5405-019.
geowissenschaftlichen
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes:
GK-5405-015.
der
ihrer
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-9-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET “TEILBEREICH
DER KALKKUPPEN-LANDSCHAFT
ESCHWEILER TAL UND ANGRENZENDE
WALDFLÄCHEN“
Ea, Eb, Fa,
Fb
Größe: ca. 97,6 ha 95,9 ha
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Das Gebiet besteht aus 4 Teilflächen
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
-
-
62
wegen der Bedeutung eines großen Teils des
Gebietes
für
die
Errichtung
eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes
besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura
2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang
I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-Richtlinie):
-
zur Erhaltung und Entwicklung von
orchideenreichen Trespen-SchwingelKalktrockenrasen (6210, Prioritärer
Lebensraum) mit ihrer charakteristischen
Flora und Fauna,
-
zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher,
meist
krautund
geophytenreicher
Orchideenbuchenwälder (9150) mit ichrer
typischen Fauna und Flora in ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/
Altersphasen und ihrer standörtlich
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer
Waldränder,
Gebüsche
und
wärmegetönten Säume,
zur Erhaltung und Entwicklung der folgenden
Lebensräume und Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie, die darüber hinaus Bedeutung
für das Gebietsnetz Natura 2000 haben:
-
zur Erhaltung und Entwicklung typisch
ausgebildeter
Kalktrocken/Kalkhalbtrockenrasen (6210) mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna
im
Verbund
mit
Magerweiden,
wärmegetönten Gebüschen und Säumen,
-
Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher, meist
kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (9130) auf basenreichen
Standorten mit ihrer typischen Fauna in
ihren
Entwicklungsstufen/Altersphasen
und in ihrer standörtlichen typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer
Waldränder,
Folgende Natura-2000-Gebiete (FFHGebiete) liegen innerhalb des Gebietes:
-
DE-5406-301 Eschweiler Tal und
Kalkkuppen (nur zu einem kleinen
Teil auf dem Gebiet der Gemeinde
Nettersheim),
-
DE-5406-303 Hardt bei Pesch,
Der weitaus größte Teil des Eschweiler
Tals und Kalkkuppen liegt außerhalb
des Plangebietes. Lediglich der JakobKneip-Berg liegt im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes. An dessen
Südhang
erstreckt
sich
ein
hervorragend ausgebildeter TrespenHalbtrockenrasen.
Die Hardt ist eine Massenkalkkuppe der
Eifel bei Pesch und wird durch
(teilweise
ehemals
niederwaldartig
genutzte) Buchenwälder geprägt, die
dem Orchideen- und WaldmeisterBuchenwald
zuzuordnen
sind.
Kleinflächig finden sich in den
Randbereichen
gut
ausgebildete
Kalkhalbtrockenrasen. Im Wald liegen
einige Dolinen. Der Boden ist lokal
flachgründig-steinig mit anstehenden
Felsklippen.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5406-011,
BK-5406-014, BK-5406-016,
BK-5406-017, BK-5406-048,
BK-5406-064, BK-5406-910.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
zur Erhaltung der folgenden wildlebenden
Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
gemäß Anhang II und IV der Richtlinie
92/43/EWG bzw. Anhang I der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(Vogelschutzrichtlinie):
-
Neuntöter
-
wegen seiner Funktion als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
landesweit
-
Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
Wälder und
Standorte,
-
Dolinen,
Gebüsche
trockenwarmer
-
wegen
seiner
Bedeutung
geowissenschaftlichen
-
zur Erhaltung der landeskundlich wertvollen
Überreste der römischen Wasserleitung und
der Erhaltung und Wiederherstellung der
kulturhistorisch und ökologisch wertvollen
Kalkmagerrasen.
-
zur
Erhaltung
des
bedeutsamen Pingenfeldes.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes: VB-K-5406002.
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-009, GB-5406-024,
GB-5406-027, GB-5406-028,
GB-5406-029, GB-5406-030,
GB-5406-031, GB-5406-032.
Folgende
geowissenschaftlich
schutzwürdigen Objekte (GeoSchob
NRW) liegen innerhalb des Gebietes:
GK-5406-002, GK-5406-011.
kulturhistorisch
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-10-1 bis 5.1/2.1-10-7
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET
“WESPELBACH MIT SEITENBÄCHEN“
SÜDLICH PESCH
Ec, Fa, Fb,
Fc
Größe: ca. 19,6 ha
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Das NSG umfasst etwa 4 km der im
Zingsheimer Wald gelegenen Bäche
und Auen des Wespelbachsystems.
Der Lieverscheider Bach ist ein
Quellbach des Wespelbaches und wird
seinerseits von kleineren Quellbächen
gespeist. Er verläuft sehr naturnah
durch überwiegend alten Buchenwald.
Der
Mündungsbereich
zum
Wespelbach ist durch Teichanlagen
gestört. Im weiteren Verlauf durchfließt
der Wespelbach intensiv beweidetes
Feuchtgrünland (§ 62-Biotop) und wird
von alten Erlen gesäumt. Nördlich bis
zur Ortslage Pesch ist er teilweise
begradigt, wird aber auch hier von
Ufergehölzen gesäumt und grenzt an
Intensivgrünland
an.
Die
noch
bestehenden Klärteiche werden in das
Schutzgebiet
einbezogen.
Dieser
Bereich ist zu renaturieren und die
Anlagen sind rückzubauen.
Unterhalb von Pesch verläuft er
weitgehend naturnah durch intensiv
genutztes Weidegrünland, wird aber
von
einem
schönen
Erlensaum
begleitet.
Ein von rechts südlich von Pesch
einmündender, namenloser Seitenbach
weist
einen
relativ
naturnahen
Quellbereich auf, ist im weiteren Verlauf
aber teilweise begradigt. Bereichert
wird das Tal durch einen im Grünland
gelegenen, aufgelassenen, naturnahen
Teich sowie einen Auenwaldrest (§ 62Biotop) nahe der Mündung in den
Wespelbach.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5406-001,
BK-5406-013, BK-5406-021,
BK-5406-023.
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
-
64
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Bruch- und Sumpfwälder,
-
Fließgewässer,
-
Sümpfe und Riede,
-
Naß- und Feuchtgrünland,
-
Magerwiesen und –weiden,
-
Quellbereiche,
-
Auwälder
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-005, GB-5406-006,
GB-5406-007, GB-5406-013,
GB-5406-014, GB-5406-015.
-
wegen
seiner
Funktion
als
regional,
kleinflächig auch landesweit bedeutsame
Biotopverbundfläche,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als überwiegend gut ausgeprägtem ,
strukturreichem, Fließgewässerkomplex mit
charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb
des
Gebietes:
VB-K-5406-002, VB-K-5406-007.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-11-1 bis 5.1/2.1-11-4, 5.3/2.1-11-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET
“HONDERT“ SÜDÖSTLICH PESCH
Fb
Größe: ca. 17,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Der Hondert ist eine 488 m ü NN hohe
Bergkuppe im nördlichen Teil des
Zingsheimer Waldes, die teils von Wald
aus Buchen und Fichten, teils von
Grünland eingenommen wird. Auf der
flachgründigen Kuppe erstreckt sich ein
artenreicher Kalkmagerrasen (§ 62Biotop), der durch jadliche Nutzung
(Errichtung
einer
Jagdkanzel)
beeinträchtigt wird. Auch die angrenzen
Flächen werden von teilweise magerem
Grünland
(z.T.
§
62-Biotop)
eingenommen.
Folgende
schutzwürdige
Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5406-004, BK-5406026.
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
Magerwiesen und –weiden,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als gut ausgeprägtem , strukturreichem,
Biotopkomplex mit einem hohen Anteil von
Kalkmagerrasen,
Magerweiden
und
Glatthaferwiesen.
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-010, GB-5406-011.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes: VB-K-5406006.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-12-1 und 5.3/2.2-12-1
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
66
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
2.1-13
Ge, Gf
Anlage zur Vorlage V 265/2004
NATURSCHUTZGEBIET
“ARMUTHSBACH MIT SEITENBÄCHEN“
SÜDLICH TONDORF
Größe: ca. 12,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Südlich
von
Tondorf
hat
das
weitgehend
von
Wald
bedeckte
Nördliche Ahrbergland Anteil am
Plangebiet. Ein etwa 1,2 km langer
Abschnitt des Armuthsbaches bildet
hier die Grenze des Plangebietes. Er
entspringt
südlich
einer
großen
Ackerfläche. Die schmale Aue ist hier
vernässt und wird kleinflächig von
Nassgrünlandbrachen eingenommen.
Durch Fichtenanpflanzungen und die
unmittelbar angrenzende Ackernutzung
kommt es hier zu Beeinträchtigungen
(Eutrophierung). Danach schließt sich
ein schmaler Bestand aus alten Erlen
an. Der nachfolgende, unmittelbar an
der
Plangebietsgrenze
gelegene
Bachabschnitt ist sehr naturnah (§ 62Biotop) und wird von Ufergehölzen
(Erlen) gesäumt. Kurz vor der
Einmündung
eines
von
Westen
zufließenden Seitenbaches ist die Aue
mit Fichten bestockt. Der Seitenbach
verläuft naturnah in einem von
Laubwald (teilweise durch Sturm
geschädigt) bestockten Kerbtal.
In der Aue des von Norden
zufließenden, begradigten Brühlbaches
sowie in dessen Mündungsbereich zum
Armuthsbach
liegen
zwei
sehr
artenreiche Feuchtwiesen (§ 62Biotope).
Folgende
schutzwürdige
Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des
Gebietes:
BK-5506-020,
BK-5506-041, BK-5506-042.
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
-
Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
-
Fließgewässer,
-
Nass- und Feuchtgrünland,
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
Stand: März 2004
regional
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5506-032, GB-5506-033.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB K 5506 005
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
VB-K-5506-005.
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
überwiegend
gut
ausgeprägtem,
strukturreichem, Fließgewässerkomplex mit
charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-13-1 bis 5.1/2.1-13-3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
68
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.1-14
NATURSCHUTZGEBIET
“BUIRER LEI“ SÜDLICH BUIR
Gd, Ge, Fd,
Fe
Größe: ca. 69,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
-
wegen der Bedeutung des größten Teils des
Gebietes
für
die
Errichtung
eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes
besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura
2000);
zur Erhaltung und Entwicklung folgender
natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang
I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-Richtlinie):
-
-
naturnahe, basenreiche, meist kraut- und
geophytenreiche
OrchideenBuchenwälder (9150) auf flachgründigen,
kalkreichen
Böden
und
auf
tiefgründigeren, basenreichen Standorten
Waldmeister-Buchenwälder
(9130),
jeweils
in
ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/Altersphasen
und
ihrer
standörtlich
typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Waldränder,
Gebüschstadien
und
wärmegetönten Säumen,
zur Erhaltung und Entwicklung der Reste von
Kalkmagerrasen,
-
zur Erhaltung wärmegetönter Hecken und
Gebüsche, vor allem im Steinbruch Sicherung
einer naturnahen Entwicklung,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und mehrere Tierarten,
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
Standorte,
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundflächen,
Stand: März 2004
-
DE-5505-301 Buirer Lei bei Buir
Das
Gebiet
ist
ein
Landschaftsausschnitt der Kalk-Mulden
der Nordeifel mit bewegtem Relief und
einem Wechsel zwischen bewaldeten
Hängen, Kuppen und Offenland in
Tallagen und geringer geneigten
Hanglagen. Dazu gehören schmale,
gratartig ausgebildete Kalkrücken mit
großflächigem
Vorkommen
von
artenreichem Buchenwald, je nach
Exposition Orchideen- oder PerlgrasBuchenwald. Auf dem Grat sind Reste
von
artenreichen
Kalkmagerrasen
anzutreffen, an den Hangbereichen
zum Teil extensiv genutzte, magere
Mähwiesen.
Folgende
schutzwürdige
Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des
Gebietes:
BK-5506-018,
BK-5506-023, BK-5506-043.
artenreiche, mesophile Berg-Mähwiesen
(6520) in montaner Lage mit ihrer
typischen Flora und Fauna,
-
-
Folgendes Natura-2000-Gebiet (FFHGebiet) liegt innerhalb des Gebietes:
regional
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5506-019, GB-5506-055.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB K 5506 004 VB K 5506 024
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
VB-K-5506-004, VB-K-5506-024.
-
wegen
seiner
Bedeutung,
geowissenschaftlichen
Folgende
geowissenschaftlich
schutzwürdigen Objekte (GeoSchob
NRW) liegen innerhalb des Gebietes:
GK-5506-003, GK-5506-004.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5. Töb 034
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-10
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
70
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.1-15
NATURSCHUTZGEBIET
“ERFT- UND SÜLCHESBACHTAL MIT
SEITENTÄLERN“
Gd, Hc, Hd,
He
Größe: ca. 58,4 ha 54,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
Das NSG, das ein Gewässersystem
von insgesamt rund 7,5 km Länge
umfasst, liegt in der naturräumlichen
Untereinheit des Münstereifeler Tals,
dessen Untergrund durch Gesteine des
Unterdevons aufgebaut ist.
Der knapp 4 km lange Sülchesbach
mündet an der Plangebietsgrenze
östlich von Holzmülheim in die Erft.
Sowohl die Erft als auch der
Sülchesbach
verlaufen
hier
durchgehend naturnah mäandrierend (§
62-Biotope)
durch
ihre
von
überwiegend
intensiv
genutzten
Mähwiesen
und
–weiden
eingenommenen breiten (zwischen 50
und 120 m) Auen. Die Bachläufe sind
auf nahezu der ganzen Länge von
Erlen und Eschen gesäumt. Am
Oberlauf
der
Erft
östlich
von
Holzmülheim
sind
in
der
Aue
Obstwiesen erhalten geblieben.
Die in das Gebiet einbezogenen
Seitenbäche bzw. Quellsiefen verlaufen
naturnah durch Laubholzbestände. Der
Quellbereich
und
Oberlauf
des
Breuscheider Siefens ist von einem
großflächigen Eschenbestand sowie
einem Erlensumpfwald geprägt, der in
den trockeneren Bereichen von einem
Buchenaltholzbestand abgelöst wird.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5406-038,
BK-5506-010, BK-5506-029,
BK-5506-047.
-
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Fließgewässer,
-
Stillgewässer,
-
Quellbereiche,
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-305, GB-5506-012,
GB-5506-013, GB-5506-014,
GB-5506-016, GB-5506-031.
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
Stand: März 2004
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
-
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG schutzwürdiger Biotope:
-
Auwälder
-
Bruch- und Sumpfwälder,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
überwiegend
gut
ausgeprägtem,
strukturreichen, Fließgewässerkomplex mit
charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5406-015, VB-K-5506-003,
VB-K-5506-008.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010) TöB
034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-15-1 bis 5.1/2.1-15-3
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
72
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
2.1-16
Gc, Hc
Anlage zur Vorlage V 265/2004
NATURSCHUTZGEBIET
“DIE HARDT“ WESTLICH HOLZMÜLHEIM
Größe: ca. 8,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
Zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzen- und einige Tierarten,
Die
unmittelbar
westlich
von
Holzmülheim gelegene Hardt ist ein
südexponierter
Hangbereich
des
Blankenheimer Kalkrückens, der von
einem
orchideenreichen
Kalkbuchenwald
sowie
einem
aufgelassenen
Steinbruchgelände
eingenommen
wird. Die offenen
Bereiche
des
NSG’es
bieten
zahlreichen
Schmetterlingen,
Hautflüglern
und
Heuschrecken
Lebensraum.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-903.
-
wegen
seiner
Bedeutung,
geowissenschaftlichen
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
des
orchideenreichen Kalkbuchenwaldes und des
aufgelassenen Steinbruches als wertvoller
ökologischer Sonderstandort.
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
regional
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes:
GK-5406-004.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5506-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 die besonderen
Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß
Ziff.
4,
sowie
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Stand: März 2004
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
werden
festgesetzt
5.1/2.1-16-1 bis 5.1/2.1-16-4
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
74
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.1-17
NATURSCHUTZGEBIET
“HOLLERBERG“ SÜDÖSTLICH
BOUDERATH
Hc
Größe: ca. 1,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für mehrere
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten,
Der Hollerberg erhebt sich als eine 10
bis 15 m hohe Kalkkuppe über den
Blankenheimer Kalkrücken, der hier von
einer intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung gekennzeichnet ist. Die Kuppe
wird von einem gut ausgeprägten,
artenreichen
Kalkmagerrasen
eingenommen.
Ein
kleiner
aufgelassener Steinbruch mit offenen
Felspartien bereichert das Gebiet.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-065
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Trocken- und Halbtrockenrasen,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
gut
ausgeprägter,
artenreicher
Kalkmagerrasen.
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-042.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes: VB-K-5406008.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-17-1 bis 5.1/2.1-17-2
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.1-18
NATURSCHUTZGEBIET
“WILLGESBACHTAL“ SÜDLICH
LANGSCHEID
Hd, Id
Größe: ca. 2,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete
Pflanzen- und Tierarten,
Der Willgesbach, der bereits dem
Nördlichen Ahrbergland zuzuordnen ist,
verläuft weitgehend naturnah. Die
sumpfige Talsohle ist teilweise mit
Eschen aufgeforstet worden. Die tief
eingeschnittenen
Quellsiefen
sind
ebenfalls sehr naturnah und liegen
innerhalb
von
teils
alten
Buchenbeständen.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5506-032.
-
zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze,
insbesondere
der
Bachtäler
als
Wanderkorridors im Verbreitungsgebiet
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Fließgewässer,
-
wegen
seiner
Funktion
als
bedeutsame Biotopverbundfläche,
regional
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als
überwiegend
gut
ausgeprägtem,
strukturreichen, Fließgewässerkomplex mit
charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5506-102.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-015.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gelten folgende Verbote:
-
Der Einsatz von Fallen für den Todfang von
Wildkatzen
-
Die Jagd und der Abschuss von Wildkatzen
und
Katzen
(wegen
der
Verwechselungsmöglichkeit) TöB 010,TöB 034
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.1-18-1
Die Umsetzung
Rahmen
der
76
der Maßnahmen erfolgt im
Durchführungsplanung
nach
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Maßgabe
eines
parzellenscharfen
Entwicklungskonzeptes.
Stand: März 2004
gebietsspezifischen,
Pflegeund
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.2
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Größe insgesamt: 7.644.8 7.739 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten
nachfolgend aufgeführten
gelten
die
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
-
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf
Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
-
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote,
die
bei
den
einzelnen
Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-6)
angegeben sind.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR
ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Nach § 21 LG NW werden
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt,
soweit dies
a)
zur
Erhaltung
oder
Wiederherstellung
der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushalts
oder
der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Erholung
erforderlich ist.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele –
soweit hiermit eine Einschränkung der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist – durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1
Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern können oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des
§ 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu
ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
78
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen.
a. Einrichtungen für den Luftsport
bereitzuhalten oder anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte
außerhalb genehmigter Bereiche zu
betreiben
Stehende oder fließende Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
Den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen.
Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel, organischer und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
sowie Gegenstände wegzuwerfen, abzuleiten,
zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen, die geeignet sind, den Natur-,
Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder
nachhaltig zu beeinträchtigen.
Verfestigungen, Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen, oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
10. Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und
Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu
ändern.
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidetieren).
13. Erstaufforstungen vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder
Baumschulkulturen anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume,
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
Stand: März 2004
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen oder
Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Gilt nicht für Bedienstete und
Beauftragte der Ordnungsbehörden in
Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
Anmerkung: verschoben unter
Unberührtheit Nr. 13
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die
Veränderung oder Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Täler oder Terrassenkanten
verstanden.
Im Einzelfall sind geeignete
Maßnahmen zum Schutz benachbarter
Gehölze (z.B. Wurzel- oder
Stammschutz) zu ergreifen.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird
hingewiesen. TöB 045
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten des Bodens im
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung Abgängige Obstgehölze zu
beseitigen, es sei denn nach Zustimmung
durch die Untere Landschaftsbehörde. ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig. TöB 071
15. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Ordnungsgemäße Landwirtschaft
beinhaltet insbesondere Trotz der
auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
80
-
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
-
das
Betreten
und
Befahren
landwirtschaftlicher Flächen,
-
die Ausbringung von Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln
und
Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
-
Anbau
von
Kulturpflanzen
einschließlich der notwendigen
Bodenbearbeitung
sowie
die
Haltung von Nutztieren, TöB 071
-
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
-
schonende
Formund
Pflegeschnitte zwischen 1. März
und 30. September gemäß § 64
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
LG NW,
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die
im
Rahmen
der
Flurbereinigung angelegt worden
sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt
sind die unter Ziffer 5.1 bzw. 5.2
angeführten
allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
-
das
Verbrennen
von
Schlagabraum unter Beachtung
des § 27 Abs. 1 KrW-/ AbfG erfolgt
ist.
-
der Umbruch im Rahmen von
Flächenstillegungsprogrammen,
-
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
-
die
Verlegung
von
Versorgungsleitungen
für
die
landwirtschaftliche Produktion, so
auch
die
Verlegung
von
Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs TöB 071
-
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
TöB 071
-
die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbsterzeugte
landwirtschaftliche
Produkte,
soweit sie baugenehmigungsfrei
sind, nur kurzfristig errichtet
werden und jederzeit demontiert
werden
können
sowie
das
Aufstellen von Hinweisschildern.
2. Die ordnungsgemäße und rechtmäßige
forstwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
beinhaltet insbesondere:
Stand: März 2004
-
der Anbau von Kulturpflanzen,
-
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG im Benehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde, TöB 031
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen
zum
gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die
Durchführung
von
Kompensationskalkungen
in
Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde,
-
die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
-
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung des § 27 Abs. 1
KrW-/ AbfG erfolgt ist.
Schutz
3. Die ordnungsgemäße Ausübung der
Fischerei
mit Ausnahme der Verbote
1 (Angelstege),
6 (Fischteiche).
Unberührt bleibt darüber hinaus:
-
die Durchführung von Hegemaßnahmen im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
4. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG.
Ordnungsgemäße Jagd beinhaltet
insbesondere:
-
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von
den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
Die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht
mit der Errichtung von baulichen Anlagen
verbunden ist,
6.
Die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich vereinbarten Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen
82
die
Versorgung
von
krank
geschossenem
oder
schwer
krankem Wild.
Anmerkung: verschoben unter Ziff.
5.2
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
8.
9.
10.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die
aufgrund eines mit der ULB abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung der Grundlagen der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
auf
schädliche
Bodenveränderungen sowie ggf. deren
Sanierung,
12.
Sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes,
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- oder Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
Hierzu gehört auch die übliche
Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen
sowie
die
bestimmungsgemäße Nutzung der
Friedhöfe, Sport- und Parkplätze.
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlage sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
13.
Die Durchführung von Veranstaltungen,
denen die Untere Landschaftsbehörde bzw.
im Wald darüber hinaus die Untere
Forstbehörde
zugestimmt
haben.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zuzulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme
für die unter 2.2 genannten Eingriffe zuzulassen,
wenn feststeht, dass sie im Einzelfall, weder den
Charakter des geschützten Gebietes zu verändern noch
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Stand: März 2004
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
aa)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
ab)
b)
Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren
Landschaftsbehörde kann einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält
die Vertretungskörperschaft oder der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen.
Wird der Widerspruch für unberechtigt
gehalten, darf die Befreiung nur mit
Zustimmung der Höheren
Landschaftsbehörde erteilt werden. Für
die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs.
1 LG NW die Untere Forstbehörde
zuständig. Sie entscheidet im
Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
Die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz besonders geschützter
Biotope) bleiben hiervon unberührt.
84
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 1 bis 4 LG NW in
diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen
oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„BLANKENHEIMER WALD NORD“
SÜDLICH VON NETTERSHEIM UND
SÜDÖSTLICH VON BUIR UND TONDORF
Ae, Af, Be,
Bf, Bg, Ce,
Cf, Dd, De,
Df, Ed, Ee,
Ef, Fd, Fe,
Ff, Ge, Gf,
Hd, He, Id, Ie
Größe: ca. 2364,8 2.365,1 ha
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Das Gebiet besteht aus 9 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
-
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit hohem
Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen
sowie
zur
Wiederherstellung
naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
-
zur
Optimierung
der
Übergangszonen
zwischen
landund
forstwirtschaftlich
genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
-
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz
stehende Bachtäler,
-
zur
Erhaltung
Gesamtraumes
Biotopschutz,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen,
-
wegen
der
besonderen
Bedeutung
ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe
Stand: März 2004
und
Optimierung
für
den
Arten-
des
und
Das Gebiet umfasst den Nordteil des
Blankenheimer Waldes sowie einen Teil
des nördlichen Ahrberglandes und des
Münstereifeler
Tales.
Dieser
langgestreckte,
unterdevonische
Höhenrücken wird im Plangebiet durch
zahlreiche Bachtäler zergliedert und ist
von
nahezu
geschlossenen
Waldbeständen bedeckt, die sich durch
einen
hohen
Laubholzanteil
auszeichnen. Das Gebiet ist praktisch
unbesiedelt und nur durch wenige
Verkehrswege zerschnitten.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes:
BK-5406-038 (tlw.), BK-5505-001, BK5505-002, BK-5505-013,
BK-5505-029, BK-5505-035,
BK-5505-037, BK-5505-041 (tlw.), BK5505-047 (tlw.), BK-5505-052, BK5505-056, BK-5505-059,
BK-5505-073, BK-5505-085,
BK-5505-089, BK-5505-090,
BK-5505-094, BK-5505-095,
BK-5505-102 (tlw.),
BK-5505-103 (tlw.),
BK 5505 105 (tlw ) BK 5505 111 BK
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Erholung,
-
wegen der landeskundlich bedeutsamen Reste
römischer Straßenabschnitte,
-
wegen seiner Funktion
zahlreichen
regional
Biotopverbundflächen,
-
zur Erhaltung und Optimierung einzelner, nach
§ 62 LG geschützter Biotope:
-
Quellbereiche,
-
Fließgewässer,
als
Gebiet mit
bedeutsamen
BK-5505-105 (tlw.), BK-5505-111, BK5506-001, BK-5506-032 (tlw.), BK5506-042, BK-5506-044 (tlw.), BK5506-048.
Folgende Biotopverbundflächen komme
in dem Gebiet vor:
VB-K-5405-004, VB-K-5406-015,
VB-K-5505-005, VB-K-5505-007,
VB-K-5505-010, VB-K-5505-013,
VB-K-5505-014, VB-K-5505-018,
VB-K-5505-026, VB-K-5506-002,
VB-K-5506-003, VB-K-5506-005,
VB-K-5506-008
Folgende nach § 62 LG geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5505-063, GB-5505-065,
GB-5505-067, GB-5505-131.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-1-1 und 5.3/2.2-1-1
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER
KALKMULDE WESTLICH UND SÜDLICH
NETTERSHEIM“
Ae, Bc, Bd,
Be, Cc, Cd,
Ce, Dc, Dd,
De, Ed, Ee
Größe: ca. 1109,7 1.134,9 ha
Das Gebiet besteht aus 6 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
86
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit
einzelnen
in
Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotopen,
-
zur
Erhaltung
landwirtschaftlich
Landschaft,
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz (z.B. durch Schaffung
von Biotopverbundelementen),
und
Optimierung
der
geprägten,
offenen
Das Gebiet umfasst einen Teil der
flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich
genutzten
und
vergleichsweise
strukturarmen
Hochfläche
der
Sötenicher Kalkmulde westlich und
südlich von Nettersheim. Infolge des
Kalkuntergrundes
sind
kaum
Oberflächengewässer vorhanden.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5405-001,
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
-
wegen der landeskundlich
ehemaligen Ackerterrassen,
bedeutsamen
-
wegen der Funktion einer Teilfläche (südlich
Nettersheim) als Naturerlebnisgebiet,
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit einigen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen,
BK-5405-026 (tlw.), BK-5505-011,
BK5505-026, BK-5505-055,
BK-5505-057 (tlw.), BK-5505-078, BK5505-083 (tlw.).
Folgende Biotopverbundflächen komme
in dem Gebiet vor:
VB-K-5405-004 (kleinflächig randlich),
VB-K-5405-018, VB-K-5505-005,
VB-K-5505-008, VB-K-5505-010.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Teilflächen,
die
Festsetzungskarte mit
in
der
der Signatur
„Flächen für die eine Anpassung
gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist.
Mit
Rechtskraft
des
Flächennutzungsplanes
tritt
der
Landschaftsschutz
außer
Kraft“
dargestellt sind, sollen bis zur
Realisierung
der
erhalten
werden
Landschaftsschutz).
Bauleitplanung
(konservierender
Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26
LG NW sind in diesen Bereichen nicht
vorgesehen.
Im
Rahmen
der
Bauleitplanung
beabsichtigt die Gemeinde Nettersheim
künftig diese zu entwickeln. Eine
landesplanerische Anpassung steht
noch für diese Flächen noch aus.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-2-1 bis 5.1/2.2-2-5 und 5.2/2.2-2-1 bis
5.2/2.2-2-3
Stand: März 2004
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„HOCHFLÄCHE DER SÖTENICHER
KALKMULDE ÖSTLICH NETTERSHEIM“
Cb, Cc, Db,
Dc, Dd, Ea,
Eb, Ec, Fa,
Fb
Größe: ca. 788,9 805,8 ha
Das Gebiet besteht aus 3 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit
einzelnen
in
Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotopen,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
landwirtschaftlich geprägten, überwiegend
offenen Landschaft,
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
-
zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (Hecken,
Feldgehölze, Baumreihen) in der freien
Landschaft,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
Streuobstwiesen und –weiden bei Pesch,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Kalkkuppenlandschaft,
-
wegen des landeskundlich bedeutsamen
römischen Straßenabschnittes nördlich von
Zingsheim,
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit teils
regional,
teils
landesweit
bedeutsamen
Biotopverbundflächen,
der
Das Gebiet umfasst einen Teil der
flachwelligen, intensiv landwirtschaftlich
genutzten Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde nördlich und nordöstlich von
Nettersheim und Zingsheim. Infolge des
Kalkuntergrundes
sind
kaum
Oberflächengewässer
vorhanden.
Mehrere
Kalkkuppen
und
Gehölzstrukturen
bereichern
das
Gebiet. Hervorzuheben sind die gut
erhaltenen, einstmals weit verbreiteten
und ortstypischen Streuobstbestände
rund um Pesch.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes:
BK-5405-032 (tlw.), BK-5405-055, BK5405-077, BK-5405-083 (tlw.), BK5405-094 (tlw.), BK-5405-113.
Folgende Biotopverbundflächen komme
in dem Gebiet vor:
VB-K-5405-004 (kleinflächig randlich),
VB-K-5405-017,
VB-K-5405-020 (kleinflächig randlich),
VB-K-5405-021,
VB-K-5406-002 (kleinflächig randlich),
VB-K-5406-006,
VB-K-5406-007 (kleinflächig randlich).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-3-1 bis 5.1/2.2-3-3 und 5.6/2.2-3-1
88
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ZINGSHEIMER WALD“
Dc, Dd, Eb,
Ec, Ed, Fa,
Fb, Fc, Gb,
Gc
Größe: ca. 948,9 945,7 ha
Das Gebiet besteht aus 11 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
-
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit hohem
Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen
sowie
zur
Wiederherstellung
naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
-
zur
Optimierung
der
Übergangszonen
zwischen
landund
forstwirtschaftlich
genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
-
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für das unter Naturschutz
stehende Talsystem des Wespelbaches,
-
zur
Erhaltung
Gesamtraumes
Biotopschutz,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Waldflächen und Bachtäler,
-
wegen der Funktion einer Teilfläche (westlich
Nettersheim) als Naturerlebnisgebiet,
-
wegen der Bedeutung der Waldflächen für die
naturnahe Erholung,
-
wegen seiner Funktion
zahlreichen
regional
Biotopverbundflächen,
-
zur Erhaltung eines geowissenschaftlich
schutzwürdigen Objektes,
und
Optimierung
für
den
Arten-
als
des
und
Gebiet mit
bedeutsamen
Der devonische Höhenrücken des
Zingsheimer
Waldes
wird
durch
zahlreiche Bachtäler zergliedert und ist
von großen Waldbeständen bedeckt.
Randlich eingestreut und vor allem in
den größeren Bachtälern erstrecken
sich auch landwirtschaftlich (meist
Grünland) genutzte Flächen.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5405-068,
BK-5405-076, BK-5405-087,
BK-5405-105, BK-5406-001,
BK-5406-002, BK-5406-003,
BK-5406-006, BK-5406-013,
BK-5406-021 (tlw.), BK-5406-023, BK5406-024, BK-5406-032 (tlw.), BK5406-070, BK-5505-084.
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-021 (kleinflächig),
VB-K-5406-004, VB-K-5406-007,
VB-K-5505-010.
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5406-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
Stand: März 2004
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-4-1 bis 5.1/2.2-4-6 und 5.6/2.2-4-1 bis
5.6/2.2-4-5
2.2-5
Ec, Ed,
Fc, Fd,
Ff, Gb,
Gd, Ge,
Hb, Hc,
He, Ib, Ic
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„BLANKENHEIMER KALKRÜCKEN
NORDOST“
Fb,
Fe,
Gc,
Gf,
Hd,
Größe: ca. 2168,1 2.209,4 ha
Das Gebiet besteht aus 7 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit
einzelnen
in
Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotopen,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
landwirtschaftlich geprägten, überwiegend
offenen Landschaft,
-
zur Erhaltung des Grünlandes,
-
zur Optimierung des Gesamtraumes für den
Arten- und Biotopschutz,
-
zur
Erhaltung
der
Gehölzstrukturen
(Waldbereiche, Feldgehölze etc.),
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
Streuobstwiesen und –weiden bei Bouderath,
Holzmülheim und Buir,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
teils sehr abwechslungsreichen Landschaft,
-
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als Pufferzone für die unter Naturschutz
stehende Buirer Lei,
Der Blankenheimer Kalkrücken bildet in
seiner Westhälfte eine flachwellige,
intensiv landwirtschaftlich genutzte
Hochfläche, während die östliche Hälfte
stärker
zertalt
ist
und
neben
landwirtschaftlichen Nutzflächen auch
durch
kleine
Waldgebiete
und
Feldgehölze charakterisiert wird.
Hervorzuheben sind die gut erhaltenen,
einstmals
weit
verbreiteten
und
ortstypischen Streuobstbestände an
den Ortsrändern von Bouderath,
Holzmülheim und Buir.
Folgende schutzwürdige Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-5406-020,
BK-5406-023, BK-5406-025,
BK-5406-027, BK-5406-030,
BK-5406-033, BK-5406-034,
BK-5406-035, BK-5406-040,
BK-5406-044, BK-5406-046,
BK-5406-066, BK-5406-074,
BK-5406-080, BK-5506-002,
BK-5506-003, BK-5506-011.
-
90
-
wegen der landeskundlich bedeutsamen
mittelalterlichen
Grabenanlage
im
Sülchesbachtal,
-
wegen seiner Funktion als Gebiet mit teils
regional,
teils
landesweit
bedeutsamen
Biotopverbundflächen,
Folgende Biotopverbundflächen liegen
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5406-005,
VB-K-5406-007 (kleinflächig randlich),
VB-K-5406-008, VB-K-5406-010,
VB-K-5406-014, VB-K-5506-001,
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
VB-K-5506-003, VB-K-5506-004,
VB-K-5506-008, VB-K-5505-026,
-
zur Erhaltung eines geowissenschaftlich
schutzwürdigen Objektes,
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber hinaus gilt das folgende Verbot für die
Flächen der nachfolgend genannten Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
-
Grünland umzubrechen oder in eine andere
Nutzung zu überführen,
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdige
Objekt
(GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5406-012.
Teilflächen,
die
Festsetzungskarte mit
in
der
der Signatur
„Flächen für die eine Anpassung
gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist.
Mit
Rechtskraft
des
Flächennutzungsplanes
tritt
der
Landschaftsschutz
außer
Kraft“
dargestellt sind, sollen bis zur
Realisierung
der
erhalten
werden
Landschaftsschutz).
Bauleitplanung
(konservierender
Die
avisierte
Erweiterung
der
Abgrabungsflächen
zwischen
Roderath und Holzmühlheim stellt
eine Konzentration der Abgrabung
dar und der Schutzstatus des LSG
2.2-5 steht dieser nicht grundsätzlich
entgegen.
Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 26
LG NW sind in diesen Bereichen nicht
vorgesehen.
Im
Rahmen
der
Bauleitplanung
beabsichtigt die Gemeinde Nettersheim
künftig diese zu entwickeln. Eine
landesplanerische Anpassung steht für
diese Flächen noch aus.
Weiterhin ist die Erweiterung der
Abgrabungsfläche in Holzmühlheim
dargestellt.
Für die östlich der BAB A 1 an der
Abfahrt
Blankenheim/Tondorf
gelegenen
Flächen
wird
eine
Entlassung aus dem LSG auf
Grundlage der Bauleitplanung in
Aussicht gestellt.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.2-5-1 bis 5.1/2.2-5-13 und 5.6/2.2-5-1 bis
5.6/2.2-5-3
Stand: März 2004
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
“FLIEßGEWÄSSER UND AUEN“
Dc, Eb, Ec,
Ed, Ee, Fb,
Fc, Fd, FeFf,
Gb, Gc,
Gd,Gf, Hb,
Hc, Hd
Größe: ca. 264,4 277,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b und c LG NW
insbesondere
Das gesamte Plangebiet wird von
zahlreichen größeren und kleineren
Fließgewässerauen durchzogen. Über
die Naturschutzgebiete hinaus in der
Offenlandschaft erwähnenswert sind
insbesondere
die
Auen
des
Kolvenbach, Wolfsiefen, Matelsbach,
dobere Teil des Wespelbaches.
Die Bachauen zeichnen sich gegenüber
dem
Umland
durch
grundwasserbeeinflusste
Böden,
geringere Bodenwertzahlen und somit
größtenteils durch eine extensivere
Nutzung aus. Hieraus resultiert die
größere strukturelle Vielfalt sowie die
höhere ökologische und ästhetische
Qualität der Landschaft in den
Niederungen.
Die Bachauen haben große Bedeutung
für den Biotopverbund und werten als
großräumig wirksame belebende und
strukturierende
Elemente
das
Landschaftsbild auf. Soweit sie nicht im
Kap. 2.1 als Naturschutzgebiete
festgesetzt wurden, stehen sie unter
dem
Schutz
des
Landschaftsschutzgebietes,
das
zusätzlich zu den allgemeinen Verboten
in Kapitel 2.2-0 den Grünlandumbruch
untersagt und Gewässerrandstreifen
mit Nutzungsbeschränkungen ausweist.
92
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
Fließgewässer und Auen als Lebensraum
sowie als Verbundachse für den Arten- und
Biotopschutz,
-
zur
Erhaltung
und
Optimierung
der
Fließgewässer und Auen als strukturierende
Landschaftselemente,
-
zur Regeneration und Wiederherstellung der
auentypischen Lebensräume,
-
zur
Erhaltung
und
Grünlandbereiche,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Fließgewässer und Auen,
-
wegen der Bedeutung der Fließgewässer und
Auen für die Erholungsnutzung.
Optimierung
der
der
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Darüber
hinaus
wird
folgendes
gebietsspezifische Verbot festgesetzt:
-
es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen,
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
Befreiungen im Falle einer nicht
beabsichtigten Härte können nach § 69
LG NW auf Antrag durch die ULB erteilt
werden (s. Kap. 2.0).
festgesetzt
5.1/2.2-4-6, 5.-1/2.2-4-6, 5.1/2.2-5-7, 5.1/2.2-5-8,
5.6/2.2-4-1, 5.6/2.2-5-3
Stand: März 2004
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in
der
Festsetzungskarte
festgesetzten
Einzelschöpfungen
der
Natur
sind
Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend
aufgeführten ,
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit
rechtmäßig ausgeübter Nutzungen,
Hinweise auf Befreiungen sowie
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
2.3.0
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Nach
§
22
LG
werden
Einzelschöpfungen der Natur als
Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr
besonderer Schutz
a)
aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN
FÜR ALLE NATURDENKMALE
Der Grundstückseigentümer oder
sonstige Berechtigte hat der Unteren
Landschaftsbehörde die an dem
Naturdenkmal eintretenden Schäden
oder Mängel unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit
des Naturdenkmales obliegt der
Unteren Landschaftsbehörde.
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen
Insbesondere ist verboten:
94
1.
Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise
zu beseitigen, zu beschädigen, Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen am
Schutzobjekt oder im Traufbereich soweit sie
nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich
vorgeschrieben sind, zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
3.
Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum)
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
sowie
Gegenstände
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
6.
7.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich vereinbarten Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
Stand: März 2004
Hierzu zählen insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Reparaturen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft oder der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
96
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: März 2004
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.3-1
NATURDENKMAL
„2 LINDEN BEI WILHELMSHÖHE
WESTLICH MARMAGEN“
Be
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Linden als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die beiden alten Linden stehen
unmittelbar
an
der
Hofanlage
Wilhelmshöhe westlich Marmagen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-2
NATURDENKMAL
„WEIDE IM URFTTAL NÖRDLICH
NETTERSHEIM“
Dc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Linde
Einzelschöpfung der Natur,
Weide
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
als
Die alte Weide steht einzeln inmitten
des Weidegrünlandes im Urfttal nördlich
Nettersheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-2
NATURDENKMAL
„EICHE NAHE DER AUTOBAHN A1
WESTLICH ENGELGAU“
Ed
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eiche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die Weide steht einzeln an einem
Wegekreuz
am
Rande
des
Weidegrünlandes nahe der Autobahn
A1 westlich Engelgau.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-3
NATURDENKMAL
„BUCHE NORDWESTLICH PESCH“
Ea
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
98
-
zur Erhaltung der Buche als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die alte Buche steht einzeln an der
Nordseite eines Wirtschaftsweges auf
einer schwach ausgeprägten Kuppe am
Rande einer Viehweide.
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-4
NATURDENKMAL
„12 BUCHEN IM WESPELBACHTAL
SÜDLICH PESCH“
Fb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur
Erhaltung
der
Baumgruppe
Einzelschöpfung der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
als
Die Baumgruppe aus alten Buchen
steht inmitten des Grünlandes im
Wespelbachtal südlich Pesch.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-5
NATURDENKMAL
„BAUMREIHE AUS ESCHEN UND
EICHEN AM RINNCHEN SÜDLICH
PESCH“
Fc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur
Erhaltung
der
Baumreihe
Einzelschöpfung der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
als
Die Baumreihe aus alten Eschen und
Eichen
steht
inmitten
des
Weidegrünlandes am Hang eines
Seitentales des Wespelbaches „Am
Rinnchen“ südlich Pesch.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-6
NATURDENKMAL
„2 EICHEN IM SITTERT NÖRDLICH
BOUDERATH“
Gb, Hb
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Eichen als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
Die beiden alten Eichen stehen inmitten
des Weidegrünlandes am Hang des
Kolvenbachtales nördlich Bouderath.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-7
NATURDENKMAL
„LINDE AM JONASKREUZ NÖRDLICH
HOLZMÜLHEIM“
Hc
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
Stand: März 2004
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
-
zur Erhaltung der Linde als Einzelschöpfung
der Natur,
-
aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit.
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Die Linde steht einzeln an einer
Wegekreuzung am Jonaskreuz nördlich
von Holzmülheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-8
NATURDENKMAL
„GEOLOGISCHER AUFSCHLUSS
SILBERBERG NÖRDLICH
HOLZMÜLHEIM“
Hc
Größe: ca. 0,12 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Aufschlusses wegen seiner
geowissenschaftlichen Bedeutung.
Der aufgelassene Steinbruch Silberberg
liegt am nördlichen Ortsrand von
Holzmülheim.
In
ihm
sind
Kalksandsteine in Wechsellagerung mit
plattigen Tonsteinen aufgeschlossen.
Im Nordteil der Wand ist eine
Spezialfalte, d.h. Sattel und Mulde im
Schichtverband aufgeschlossen.
Der Aufschluss ist im Kataster der
geowissenschaftlich
schutzwürdigen
Objekte (GeoSchob NRW) enthalten:
GK-5406-019.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber
hinaus
werden
folgende
gebietsspezifische Verbote festgesetzt
1.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
2.
Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
3.
Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige
Veränderungen
der
Bodengestalt
vorzunehmen.
4.
Einzelbäume gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger
Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Unberührt
bleiben
Formund
Pflegeschnitte gemäß § 64 Abs. 2
Punkt 2 LG NW.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Beseitigung abgängiger Gehölze durch
die Untere Landschaftsbehörde.
100
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
5.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
6.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
7.
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige
Pflanzen
oder
gebietsfremde
Tierarten einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
mit
festgesetzt
5.1/2.3-9-1
2.3-9
NATURDENKMAL
“BACHVERSICKERUNG WASSERKAUL“
südwestlich Zingsheim
Dc
Größe: ca. 0,09 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß §
22 a, b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung einer
Bachschwinde
als
eine
für
eine
Karstlandschaft
typische,
aber
seltene
geowissenschaftliche Besonderheit,
-
wegen
des
besonderen
Wertes
Bachschwinde für das Naturerleben,
der
Inmitten des von Weidegrünland
eingenommenen, flachen Tales auf der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde
verschwindet der von Zingsheim
kommende, begradigte Bach in einer
Doline im Untergrund, der hier von
mitteldevonischem Kalk gebildet wird.
Die Bachschwinde und das Grünland
sind derzeit abgezäunt und nicht
zugänglich.
Folgendes
geowissenschaftlich
schutzwürdiges Objekt (GeoSchob
NRW) liegt innerhalb des Gebietes: GK5505-010.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5405-017.
Folgende Biotopverbundfläche liegt
innerhalb des Gebietes:
VB-K-5405-021.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale
unter
2.3
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Darüber
hinaus
werden
folgende
gebietsspezifische Verbote festgesetzt
1.
Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder
Stand: März 2004
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
2.
Aufschüttungen, Verfüllungen oder sonstige
Veränderungen
der
Bodengestalt
vorzunehmen.
3.
Einzelbäume gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger
Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Unberührt
bleiben
Formund
Pflegeschnitte gemäß § 64 Abs. 2
Punkt 2 LG NW.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Beseitigung abgängiger Gehölze durch
die Untere Landschaftsbehörde.
102
4.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
5.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
6.
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige
Pflanzen
oder
gebietsfremde
Tierarten einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
mit
Stand: März 2004
V 265/2004
2.4
Anlage zur Vorlage V 265/2004
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und
Landschaft
sind
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
gelten die nachfolgend aufgeführten
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit,
-
Hinweise auf Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote.
Stand: März 2004
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a) zur Sicherstellung der
Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und
Landschaftsbildes oder
c) zur Abwehr schädlicher
Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den
gesamten Bestand an Bäumen, Hecken
oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen außerhalb
des Waldes und Wallhecken gesetzlich
Geschützte Landschaftsbestandteile.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von
Verkehrsanlagen. Die geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß & 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt. Sie dürfen weder
beschädigt noch beseitigt werden.
Insbesondere ist es verboten, sie zu
roden, abzubrennen oder mit
chemischen Mitteln zu zerstören.
Unberührt bleiben schonende
Pflegeschnitte und die
bestimmungsgemäße Nutzung der
Anpflanzungen.
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Geschützten
Landschaftsbestandteiles führen können, nach
Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen
(Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Insbesondere ist verboten:
1.
Das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen
soweit sie nicht ausschließlich auf die
Schutzausweisung hinweisen oder gesetzlich
vorgeschrieben sind, ohne Bezug zum
Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
Feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
organischer und mineralischer Dünger,
Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Grünabfällen, Schlagabraum) sowie oder
Gegenstände im Traufbereich wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet
sind, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu
versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
Ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
8.
9.
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
RECHTMÄßIG AUSGEÜBTER NUTZUNGEN:
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG.
104
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich vereinbarten Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen
im Einvernehmen mit der ULB,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen,
6.
Hierzu zählen insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Stand: März 2004
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft oder der
Ausschuss den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, darf die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
106
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.4-1
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„ERLENBESTAND AN EINEM
SEITENBACH DER URFT SÜDLICH
NETTERSHEIM“
Ce
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung des Baumbestandes als
gliederndes und belebendes Element in der
offenen Agrarlandschaft.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung nach § 303 des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Entlang eines namenlosen Baches
innerhalb
der
landwirtschaftlich
genutzten Flächen südlich Nettersheim
erstreckt sich ein schmaler Streifen aus
Erlen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-2
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„BERGAHORN-BAUMREIHE AN EINEM
WEG IM PFAFFENTAL NÖRDLICH
ZINGSHEIM“
Eb
Länge 95,1 m
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumreihe als gliederndes
und belebendes Element in der offenen
Agrarlandschaft.
Die dichte Bergahorn-Baumreihe steht
am Rande eines Wirtschaftsweges im
Pfaffenbachtal nördlich Zingsheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2004
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
2.4-3
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„BAUMREIHEN AN
WIRTSCHAFTSWEGEN AM
NÖRDLICHEN UND WESTLICHEN
ORTSRAND VON ZINGSHEIM“
Ec
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde
und belebende Elemente in der offenen
Agrarlandschaft.
Beiderseits zweier Wirtschaftswege, die
die L 205 bzw. B 477 mit der Ortslage
Zingsheim verbinden, stehen dichte
Baumreihen Uberhältern von Bergahorn
und durch Formschnitt gepflegten
Feldahornhecken.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-4
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„QUELLBEREICH NORDÖSTLICH
ZINGSHEIM“
Eb
Größe: ca. 0,07ha
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung des naturnahen
Quellbereiches,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf das
Grund- und Oberflächenwasser.
Der
naturnahe
Quellbereich
(Sickerquelle) liegt am Rande eines
Wirtschaftsweges im Wald nordöstlich
Zingsheim. Infolge des Wegebaus ist er
von seinem weiteren Bachlauf getrennt.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Über die allgemeinen Verbote hinaus gelten
folgende gebietsspezifische Verbote:
108
1.
Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet ist, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
2.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige Veränderungen der Bodengestalt
vorzunehmen.
3.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
mit
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
4.
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige
Pflanzen
oder
gebietsfremde
Tierarten einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW): 5.1/2.4.-4-1
werden
„Gebietsfremde Tiere“ sind solche, die
im
Geltungsbereich
des
Landschaftsplanes
nicht
ihren
natürlichen Lebensraum vorfinden.
Darunter fallen nicht landwirtschaftliche
Nutztiere.
festgesetzt
2.4-5
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„LINDEN-ALLEE AN DER NÖTHENER
STRASSE WESTLICH PESCH“
Fa, Fb
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
Unter „sonstige Pflanzen“ fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
zur Erhaltung der Allee als gliederndes und
belebendes Elemente in der offenen
Agrarlandschaft.
Beiderseits der Nöthener Straße am
westlichen Ortsrand von Pesch stehen
gleichmäßig gewachsene Baumreihen
aus Linden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-6
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„BAUMREIHEN AN DER K 36 ZWISCHEN
ENGELGAU UND RODERATH“
Fc, Gc
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde
und belebende Elemente in der offenen
Agrarlandschaft.
Beiderseits
der
Kreisstraße
36
zwischen Engelgau und Roderath
stehen lückige, teils dichte Baumreihen
aus Eschen und Ross-Kastanien.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
Stand: März 2004
109
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
2.4-7
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„QUELLSCHUTZGEBIET IM
BRUMBACHTAL SÜDWESTLICH
RODERATH“
Fc
Größe: ca. 0,75 ha
Das Gebiet besteht aus 2 Teilflächen.
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung und Optimierung
extensiv
genutzten
Wiesen
Quellschutzgebietes,
der
des
-
zur Erhaltung der Weißdornhecke als
gliederndes und belebendes Element in
der offenen Agrarlandschaft,
-
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf
das Grund- und Oberflächenwasser.
Inmitten der intensiv genutzten Ackerund
Grünlandflächen
des
Brumbachtales südwestlich Roderath
liegen eine feuchte Glatthaferwiese und
ein verbrachter Kalkmagerrasen, die als
Quellschutzgebiet ausgewiesen sind.
Die nordwestliche Teilfläche ist von
einer dichten Weißdornhecke umgeben.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Über die allgemeinen Verbote hinaus gelten
folgende gebietsspezifische Verbote:
1.
Feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet ist, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
2.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige Veränderungen der Bodengestalt
vorzunehmen.
3.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume
Horsten oder Bruthöhlen.
4.
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige
Pflanzen
oder
gebietsfremde
Tierarten einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Unter „sonstige Pflanzen“ fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
mit
„Gebietsfremde Tiere“ sind solche, die
im
Geltungsbereich
des
Landschaftsplanes
nicht
ihren
natürlichen Lebensraum vorfinden.
Darunter fallen nicht landwirtschaftliche
Nutztiere.
Folgende
Maßnahmen
(§ 26 LG NW):
werden
festgesetzt
5.1/2.4-7-1
110
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
2.4-8
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„BAUMREIHEN AM WIRTSCHAFTSWEG
ZWISCHEN ENGELGAU UND
FROHNGAU“
Fd
Schutzzweck:
Die
Festsetzung
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a, b, c
LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung der Baumreihen als gliedernde
und belebende Elemente in der offenen
Agrarlandschaft.
Beiderseits
der
Kreisstraße
36
zwischen Engelgau und Roderath
stehen überwiegend dichte Baumreihen
(teilweise
alleeartig)
aus
Esche,
Bergahorn und Rosskastanie. Vom LVR
sind
30
Eschen-Hochstämme
nachgepflanzt worden. Innerhalb der
Ortslage Engelgau setzt sich der
Gehölzbestand als Allee fort.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: März 2004
111
Kreis Euskirchen – Der Landrat
3.0
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
ZWECKBESTIMMUNG
FLÄCHEN (§ 24 LG NW)
FÜR
BRACH-
ENTFÄLLT
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in
standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als
solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFHGebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt
sowie der Entwicklung des Gebietes sowie seiner
maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen
sowie Arten gem. FFH- und/oder Vogelschutz-RL).
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan
in
Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW
und
geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit der unteren
Forstbehörde für Erstaufforstungen und
für Wiederaufforstungen bestimmte
Baumarten
vorschreiben
oder
ausschließen sowie eine bestimmte
Form der Endnutzung untersagen,
soweit dies zur Erreichung des
Schutzzweckes erforderlich ist.
2.1-1 „Marmagener Bach“,
2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich
von Nettersheim“,
2.1-5“Urftal
mit
Nettersheim“,
Seitetälern
südlich
von
Hochfläche
der
2.1-7 „Genfbachtal“,
2.1-9 „Kalkkuppen auf
Sötenicher Kalkmulde“,
der
2.1-10 „Teilbereich der Kalkkuppenlandschaft
Eschweiler Tal und angrenzende Waldflächen“,
2.1- 11 „Wespelbach mit Seitentälern“,
2.1-12 „Hondert“,
2.1-13 „Armuthsbach mit Seitentälern“,
2.1-14 „Buirer Lei“,
2.1-15 „Erft und Sülchesbach mit Seitentälern“,
2.1-16 „Hardt“,
2.1-17 „Hollerberg“,
2.1-18 „Willgesbach“.
112
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht die
untere Forstbehörde die Einhaltung der
Festsetzungen.
Sie
kann
im
Einvernehmen
mit
der
unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die
Bundesforstverwaltung
im
Einvernehmen
mit
der
Landesforstverwaltung NRW erstellt.
Die
Erarbeitung
eines
Waldpflegeplanes
ist
entbehrlich,
soweit
eine
entsprechende
Verständigung im Rahmen eines
vorgezogenen
Sofortmaßnahmenkonzeptes
erzielt
worden ist.
Nach §6 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen
die forstlichen Maßnahmen vertraglich
auf die Forstbehörde zu übertragen.
Vorschriften des § 11 LFoG über die
tätige Mithilfe finden sinngemäße
Anwendung.
Stand: März 2004
V 265/2004
4.1
Anlage zur Vorlage V 265/2004
VERWENDUNG
/
AUSSCHLUSS
BESTIMMTER
BAUMARTEN
FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR
WIEDERAUFFORSTUNGEN
In
den
unter
Ziff.
4.0
genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen
Waldgesellschaften
entsprechen
vorgeschrieben.
Nach
Möglichkeit
sollte
autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf
floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen
dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei
Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den
natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen
FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden.
Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer
Arten entgegen zu wirken.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1.
Die
Möglichkeiten
der
Naturverjüngung sind vordringlich
wahrzunehmen.
2.
Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst
unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines
Vorwaldes
durchgeführt
werden.
Die Beibehaltung eines bestehenden
Anteils
nicht
zur
natürlichen
Waldgesellschaft
gehörenden
Gehölzarten von bis zu 20% bleibt
unberührt, soweit dies mit dem
jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei
Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial
geeigneter Herkunft nicht verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
-
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldlebensräumen
und
Tierund
Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz
der FFH- und/oder Vogelschutzrichtlinie
unterliegen.
-
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
-
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
-
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: März 2004
von
113
Kreis Euskirchen – Der Landrat
4.2
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN
FORM DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3
ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen.
Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur
Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige
biotopverbessernde Maßnahmen sowie
Kahlschläge in Pappelbeständen TöB 031.
Der
großflächige
Abtrieb
dieser
Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter
Kahlschlag,
wobei
kahlschlagsfreie
Hiebsarten
wie
Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-,
Schirmschlag
oder
Kombinationen
dieser Verfahren bevorzugt werden
sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume ) zu
erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume / ha)
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Hierzu ist auch der Erhalt von Teilbeständen,
Einzelflächen und Baugruppen vorzusehen. TöB
031 Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf
Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung erfolgt insbesondere
114
-
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten,
die dem besonderen Schutz der FFH- und
/oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen.
-
Zur
Förderung
xylobionter
Tierund
Pflanzenarten
sowie
höhlenbewohnender
Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse)
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
-
zur Erhaltung von Lebensräumen durch
Sicherung
von
Ausweichmöglichkeiten,
insbesondere
für
Tiere
während
der
Endnutzung forstlicher Bestände,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen,
-
zur Erhaltung
Wirkung.
der
der
landschaftsästhetischen
Stand: März 2004
V 265/2004
4.3
Anlage zur Vorlage V 265/2004
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleibt insbesondere:
1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt,
dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung
stehen.
1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich um einen
entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt
und hierfür keine Mittel zum Ausgleich zur
Verfügung stehen. TöB 031
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger
Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG
NW gewährleistet ist.
Bei
Vertragsende,
insbesondere
durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des
Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Stand: März 2004
115
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Beirat der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises
oder der kreisfreien Stadt oder ein von
ihr beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss
den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
116
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Gegenstände,
die
zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: März 2004
V 265/2004
5
Anlage zur Vorlage V 265/2004
ENTWICKLUNGS-, PFLEGE- UND ERSCHLIESSUNGSMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
In
Bezug
auf
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze gem. Ziffern 5.1.0 und
5.2.0 zu beachten, sofern in einem Pflege- und
Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt
wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der
Ziele nach § 1 LG NW und der
Entwicklungsziele nach § 18 LG NW
erforderlich sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung sind in den §§ 36 bis 41
LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch
Erwerb/Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche
Vereinbarungen
im
gegenseitigen Einvernehmen mit den
Eigentümern
bzw.
den
Nutzungsberechtigten der betroffenen
Flächen zu realisieren.
So
soll
die
Umsetzung
durch
vertragliche
Regelungen
(Kulturlandschaftsprogramm
NW,
„Warburger Vertrag“) und andere
Planungen
(u.a.
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Bauleit- oder Straßenplanung) erfolgen.
Die mit einem „*“ gekennzeichneten
Festsetzungen
gelten
für
die
betreffenden Biotope jeweils eines
gesamten Naturschutzgebietes und
sind in der Festsetzungskarte nicht
gesondert dargestellt.
Stand: März 2004
117
Kreis Euskirchen – Der Landrat
5.1
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG
ODER PFLEGE NATURNAHER
LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
-
Entfernung
von
nicht
bodenständigen
Gehölzen mit bzw. im Einzelfall vor Erreichen
des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes
und Schnittgutes (Entscheidung durch die
Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit
der Unteren Forstbehörde),
-
auf freigestellten Flächen Anpflanzung von
Natur aus heimischer / standortgerechter
Laubgehölze,
-
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen / Gehölzen sowie für die
Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland
oder –brachen,
-
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch mit von Natur aus heimischen,
standortgerechten Gehölzen oder durch
ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der
Unteren Forstbehörde),
-
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.
Durch die Zulassung von Eigendynamik
ist
eine
Beeinträchtigung
der
angrenzenden
landwirtschaftlichen
Flächen
nach
Möglichkeit
zu
vermeiden.
-
Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst
unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik
und
der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für
seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Uferund Sohlenbefestigung sowie Beseitigung
von Verwallungen.
Bei der Renaturierung der Bachläufe
sind mindestens die Richtlinien des
Landes für naturnahen Ausbau und
Unterhaltung
zu
erfüllen.
Die
Detailplanung und Durchführung der
Renaturierung der Bachläufe erfolgt im
Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Vor
Durchführung von Maßnahmen in
Zusammenhang mit Gewässern sind
die
ggf.
erforderlichen
wasserrechtlichen
Verfahren
durchzuführen.
In
die
Abstimmung
sind
die
Bewirtschafter
angrenzender
landwirtschaftlicher
Flächen
einzubeziehen.
118
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Pflege:
-
Naturnahe
Waldbewirtschaftung
unter
Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft
einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf
altersund
strukturbedingte
Bestände,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der
natürlichen Entwicklung von Vor- und
Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
sowie Förderung der Entwicklung natürlicher
Waldränder und Säume.
-
Die extensive Bewirtschaftung und Pflege von
Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und
schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils
nach
den
geltenden
Richtlinien
des
Kreiskulturlandschaftsprogramms
in
der
geltenden Fassung.
-
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung.
Es
soll
nach
Möglichkeit
autochthones Pflanzenmaterial verwendet
werden.
-
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen
abschnittsweise im Herbst in den ersten 3
Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre.
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.1 festgesetzt.
Bewirtschaftung bzw. Pflege der nach § 62 LG
schutzwürdigen Magerweide gemäß den jeweils
geltenden
Richtlinien
des
Kreiskulturlandschaftsprogramms,
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
Wiederherstellung
eines
naturnahen,
durchgehenden Bachbettes des Marmagener
Baches und eines einmündenden Seitenbaches
durch Aufhebung eines ungenutzten, die Bachaue
querenden Weges und Öffnung des Wegedammes
und Beseitigung der Bachverrohrung.
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
5.1/2.1-1-3
Bitoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege
des Grünlandes,
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
5.1/2.1.1-4*
Nach Auslaufen der Genehmigung Rückbau der
Fischteichanlage und Wiederherstellung des
naturnahen Gewässersverlaufes TöB 251
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(10 Altbäume / ha),
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
Umwandlung von Nadelholzbestockungen
Bereich der Auen und Quellen,
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
5.1/2.1-1-1*
Be
5.1/2.1-1-2*
BE/Bf
Be
5.1/2.1-1-5
5.1/2.1-1-6
Stand: März 2004
im
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
119
Kreis Euskirchen – Der Landrat
5.1/2.1-1-7
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Naturnahe Waldbewirtschaftung,
NSG 2.1-1 „Marmagener Bachtal“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2-1*
Cc
5.1/2.1-2-2
Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau
einer Fischteichanlage an der Gronrechsmühle.
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-2-3
5.1/2.1-2-4
5.1/2.1-2-5
5.1/2.1-2-6
Vermehrung des Waldmeister-Buchenwaldes und
des Orchideen-Buchenwaldes durch den Umbau
von
mit
nicht
bodenständigen
Gehölzen
bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten.
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
Vorrangige
Umwandlung
von
Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen,
Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit
floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit.
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
In Verbindung mit § 25 LG NW
Erhaltung und Entwicklung von Vorkommen
besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere der lichtbedürftigen wärmeliebenden
Arten durch Auflichten geeigneter Stellen im
Orchideen-Buchenwald,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
Vermehrung
insbesondere
des
OrchideenBuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht
bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen
auf geeigneten Standorten und Vermehrung des
Waldmeister-Buchenwaldes durch den Umbau von
mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen
Flächen vorrangig in Quellbereichen oder an
Bachläufen
sowie
zur
Schaffung
von
Laubwaldkorridoren und zusammenhängenden
Laubwaldkomplexen,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-9
Regelmäßige
Kontrolle
der
vorhandenen
Fledermausgitter
an
den
Fledermauswinterquartieren und Erhaltung der
Zugänglichkeit der Stollen für die Fauna,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-10
Umwandlung von Ackerflächen in Grünland in der
Urftaue,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-11
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-12
Wiederherstellung von
geeigneten Standorten,
auf
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-13
Erhaltung des Habitates für den WaldteufelMohrenfalter vorsichtige allmähliche Auflichtung
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2.1-2-7
5.1/2.1-2-8
120
Bewirtschaftung
Kalkmagerrasen
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Mohrenfalter vorsichtige, allmähliche Auflichtung
der Kiefernbestände, Sicherung des Angebotes an
Nektarpflanzen durch Erhaltung der krautigen
Säume,
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des angrenzenden Grünlandflächen
durch zeitlich gestaffelte und/oder späte Mahd.
nördlich und westlich von Nettersheim“
Da
die
Ursachen
der
Lebensraumpräferenz
der
vorkommenden Falterpopulationen nicht
ausreichend gesichert sind, werden hier
Maßnahmen festgesetzt, die den Erhalt
der tatsächlichen Habitatwahl der
lokalen Population berücksichtigen.
Diese sind in einem Pflegekonzept mit
dem Forstamt weiter abzustimmen. TöB
045
5.1/2.1-2-14
Sicherung und Entwicklung naturnaher, linear
durchgängiger, kühler und sauerstoffreicher und
totholzreicher Gewässer mit naturnaher Sohle und
gehölzreichen Gewässerrändern,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2-1-2-15
Entwicklung naturnaher, linear durchgängiger,
lebhaft strömender, sauberer Gewässer mit
lockeren, sandigen bis feinkiesigen Sohlsubstraten
(Laichbereiche) und ruhigen Bereichen mit
organischen
Auflagen
(Larvenhabitat),
mit
natürlichem Geschiebetransport und gehölzreichen
Gewässerrändern
sowie
Erhaltung
von
Habitatstrukturen im Gewässer wie Steine,
Wurzelgeflecht und Anschwemmungen von Blattund Pflanzenresten,
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2-1-2-16
Regelmäßige
Kontrolle
Fledermausgitter
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
5.1/2-1-2-17
Für alle Fledermaus-Jagdgebiete gilt:
5.1/2.1-3-1
5.1/2.1-4-1*
Cd
5.1/2.1-4-2
der
vorhandenen
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
-
Erhalt und Förderung des Insektenreichtums,
daher kein Einsatz von Bioziden, insbesondere
Insektiziden.
-
Erhalt
und
evtl.
Ergänzung
der
Gehölzstrukturen entlang der Flugrouten der
Fledermäuse, insbesondere im Offenland (ggf.
über die Schaffung von Landschaftselementen
nach Artikel 3 (3) und 10 der FFH-Richtlinie
außerhalb des Gebietes)
-
Erhalt der Ungestörtheit und der naturnahen
Umgebung der Stollen und Höhlen des
Fledermausgesamthabitats
-
Vermeidung chemischer, physikalischer und
sonstiger Belastungen und Beeinträchtigungen
der unterirdischen Quartiere durch Nutzungen
bzw. andere Einwirkungen aus den darüber
gelegenen oberirdischen Bereichen,
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
Beseitigung
eines
Wildackers
Wildfütterung in der Aue.
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Stand: März 2004
und
NSG 2.1-3 „Magergrünland und Felsen
am
Ackerpetersberg“
westlich
Nettersheim
einer
NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich
Nettersheim
Bewirtschaftung
NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich
Nettersheim
121
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
5.1/2.1-4-3
Auszäunen der Bachufer zum Schutz vor Viehtritt,
NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-4-4
Beseitigung standortfremder Gehölze (Pappeln,
Fichten) in der Aue,
NSG 2.1-4 „Schleifbachtal“ südwestlich
Nettersheim
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-5-1*
Beseitigung einer Verrohrung unter einem Weg im
Treisbachtal,
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
südlich Nettersheim“
Beseitigung eines Teiches, einer Verrohrung, eines
Schuppens und der standortfremder Gehölzen im
unteren Wellenbachtal,
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
südlich Nettersheim“
5.1/2.1-5-3
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
(auch Rosental, Rotgertal) südlich
Nettersheim“
5.1/2.1-5-4
Beseitigung der Fichten in den Auen
Umwandlung in Auwald oder Grünland,
Bf
5.1/2.1-5-2*
De
Bewirtschaftung
und
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
südlich Nettersheim“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-6-1
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
NSG
2.1-6
Nettersheim
„Dallwegen“
südlich
5.1/2.1-6-2
Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten,
Lärchen).
NSG
2.1-6
Nettersheim
„Dallwegen“
südlich
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-7-1*
Ed
5.1/2.1-7-2*
Ee
Beseitigung einer Bachverrohrung und Schaffung
eines
naturnahen
Teichüberlaufs
im
Jammerbachtal sowie Beseitigung standortfremder
Gehölze (Fichten) am Ufer des Teiches,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
Naturnahe Gestaltung oder naturnaher Rückbau
einer Fischteichanlage im Genfbachtal,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-7-3
-
Biotoptypabhängige,
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes
einschließlich des Quellbereiches sowie in
einzelnen
Teilbereichen
durch
Wiederaufnahme der Nutzung von geeigneten
Grünlandbrachen oder Extensivierung von
intensiv genutztem Feuchtgrünland,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-7-4
Entwicklung und Vermehrung der Bergmähwiesen
auf geeigneten Standorten,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-7-5
Naturnahe Waldbewirtschaftung,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-7-6
122
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(10 Altbäume / ha),
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
In Verbindung mit § 25 LG NW
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
5.1/2.1-7-7
Auszäunung der Bachufer zum Schutz vor Viehtritt,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-7-8
Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest
auf Teilflächen der Erlen-Eschenwälder und
Weichholzauenwälder,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-7-9
Beseitigung standortfremder Gehölze in der Aue
des Salzbachtales (Fichten),
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
5.1/2.1-8-1*
Beseitigung von aufgeschüttetem Material auf der
Kuppe,
NSG
2.1-8
„Kalkmagerrasen
am
Achelberg“ nordöstlich Nettersheim
5.1/2.1-8-2
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
NSG
2.1-8
„Kalkmagerrasen
am
Achelberg“ nordöstlich Nettersheim
5.1/2.1-9-1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes, Beseitigung
standortfremder
Gehölze
(Fichten)
und
Verhinderung einer weiteren Verbuschung,
NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“
nördlich Zingsheim
5.1/2.1-9-2
Entwicklung und Pflege typisch ausgebildeter
Kalktrocken-/Kalkhalbtrockenrasen
mit
ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna im
Verbund mit Magerweiden, wärmegetönten
Gebüschen und Säumen durch
NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“
nördlich Zingsheim
Dc
-
regelmäßige Entkusselung zwischen August
und
Februar
zur
Optimierung
des
Lebensraumes für die angepasste Avifauna
- Beibehaltung/Einführung einer extensiven
Grünlandnutzung ohne Düngung
5.1/2.1-9-3
Sicherung der Flächen vor Eutrophierung aus der
Umgebung durch Einrichtung von Pufferzonen und
Verhindern bzw. Beseitigen von Müllablagerung
NSG 2.1-9 „Kalkkuppen auf der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“
nördlich Zingsheim
TöB 034
5.1/2.1-10-1*
Eb
5.1/2.1-10-2
Entsiegelung eines nicht mehr genutzten
Hohlweges am Traubenberg nordöstlich von
Zingsheim,
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-10-3
Vermehrung des Orchideen-Kalk-Buchenwaldes
durch den Umbau von mit nicht bodenständigen
Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten
Standorten.
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-10-4
Vorrangige
Umwandlung
von
Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen,
Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit
floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit.
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-10-5
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(10 Altbäume / ha)
Stand: März 2004
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
123
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
(10 Altbäume / ha).
5.1/2.1-10-6
5.1/2.1-10-7
In Verbindung mit § 25 LG NW
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung
auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich
ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und
strukturdiverse, aus Gründen der Erhaltung der
lichtbedürftigen gefährdeten Pflanzenarten (z.B.
Orchideen) ggfls. In Teilen auch aufgelichtete bis
niederwaldartige Bestände und Förderung der
Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft,
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien,
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-10-8
Vermehrung des Orchideen-Buchenwaldes durch
den Umbau von mit nicht bodenständigen
Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten
Standorten,
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
Vermehrung
des
Waldmeister-Buchenwaldes
durch den Umbau von mit nicht bodenständigen
Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten
Standorten,
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
5.1/2.1-10-10
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung
einer weiteren Verbuschung,
NSG 2.1-10 „Kalkkuppen-Landschaft
Eschweiler Tal und angrenzende
Waldflächen“
5.1/2.1-11-2
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
NSG
2.1-11
„Wespelbach
Seitenbächen“ südlich Pesch
mit
5.1/2.1-11-3
Auszäunen
der
Ufer
im
Bereich
Weidegrünlandes zum Schutz vor Viehtritt,
des
NSG
2.1-11
„Wespelbach
Seitenbächen“ südlich Pesch
mit
5.1/2.1-11-4
Beseitigung der Fichten in der Bachaue und
Umwandlung in Auwald oder Grünland,
NSG
2.1-11
„Wespelbach
Seitenbächen“ südlich Pesch
mit
5.1/2.1-10-9
Bewirtschaftung
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-11-1*
Fc
Beseitigung oder naturnahe
Fischteichanlagen
an
der
Lieverscheider Baches,
Gestaltung
Mündung
der
des
mit
5.1/2.1-12-1
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
5.1/2.1-13-1*
Einstellung der ackerbaulichen Nutzung auf einem
schmalen Streifen im Quellbereich,
NSG
2.1-13
„Armuthsbach
Seitenbächen“ südlich Tondorf
mit
Beseitigung der Fichten in der Bachaue und
Umwandlung in Auwald oder Grünland,
NSG
2.1-13
„Armuthsbach
Seitenbächen“ südlich Tondorf
mit
Gf
5.1/2.1-13-2
Bewirtschaftung
NSG
2.1-11
„Wespelbach
Seitenbächen“ südlich Pesch
NSG 2.1-12 „Hondert“ südöstlich Pesch
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-13-3
124
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
NSG
2.1-13
„Armuthsbach
Seitenbächen“ südlich Tondorf
mit
Stand: März 2004
V 265/2004
5.1/2.1-14-1*
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Beseitigung einer Wildfütterung am Zillgensberg,
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
Hd
5.1/2.1-14-2
Naturnahe Waldbewirtschaftung.
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-14-3
Vermehrung des des Orchideen-Buchenwaldes
durch den Umbau von mit nicht bodenständigen
Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten
Standorten.
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
Vorrangige Umwandlung von
Nadelwaldbestockungen im Bereich von Quellen,
Siefen, Bachtälern und sonstigen Flächen mit
floristischer oder faunistischer Schutzwürdigkeit.
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
(10 Altbäume / ha).
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
Erhaltung und Förderung aufgelichteter Bestände,
aus Gründen des Schutzes gefährdeter licht- und
wärmebedürftiger Arten im Orchideen-Buchenwald,
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
5.1/2.1-14-8
Entwicklung und Vermehrung der Berg-Mähwiesen
auf geeigneten Standorten,
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
5.1/2.1-14-9
Wiederherstellung von
geeigneten Standorten,
auf
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
5.1/2.1-14-10
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
NSG 2.1-14 „Buirer Lei“ südlich Buir
5.1/2.1-15-1*
Naturnahe Gestaltung oder Beseitigung der
aufgelassenen
Teiche,
Beseitigung
einer
verlassenen Hütte und der Fichten östlich von
Tondorf,
NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal
mit Seitentälern
5.1/2.1-15-2
Biotoptypabhängige, extensive
bzw. Pflege des Grünlandes,
Bewirtschaftung
NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal
mit Seitentälern
5.1/2.1-15-3
Beseitigung der Fichten in der Bachaue und
Umwandlung in Auwald oder Grünland,
NSG 2.1-15 „Erft- und Sülchesbachtal
mit Seitentälern
5.1/2.1-14-4
5.1/2.1-14-5
5.1/2.1-14-6
5.1/2.1-14-7
He
Kalkmagerrasen
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-16-1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung
einer weiteren Verbuschung,
NSG 2.1-16
Holzmülheim
„Die
Hardt“
westlich
5.1/2.1-16-2
Naturnahe Waldbewirtschaftung,
NSG 2.1-16
Holzmülheim
„Die
Hardt“
westlich
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-16-3
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz,
insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
Stand: März 2004
NSG 2.1-16
Holzmülheim
„Die
Hardt“
westlich
125
Kreis Euskirchen – Der Landrat
(5 – 10 Altbäume / ha),
5.1/2.1-16-4
Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten,
Lärchen),
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
In Verbindung mit § 25 LG NW
NSG 2.1-16
Holzmülheim
„Die
Hardt“
westlich
In Verbindung mit § 25 LG NW
5.1/2.1-17-1
Beseitigung einer hölzernen Sitzgruppe und einer
Feuerstelle auf der Kuppe oder Verlegung
außerhalb des NSG’es
NSG 2.1-17
Bouderath
„Hollerberg“
südöstlich
5.1/2.1-17-2
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes gemäß den jeweils
geltenden
Richtlinien
des
Kreiskulturlandschaftsprogramms
und
Verhinderung einer weiteren Verbuschung,
NSG 2.1-17
Bouderath
„Hollerberg“
südöstlich
5.1/2.1-18-1
Beseitigung von aufkommenden Fichten in der Aue
nördlich des querenden Weges und Umwandlung
in Erlen-Auenwald,
NSG 2.1-18 „Willgesbachtal“ südlich
Langscheid
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen
Magerweide nördlich Haus Walderath,
LSG 2.2-1 „Blankenheimer Wald Nord“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen
Magerweide am Wiesberg nordöstlich Marmagen,
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der nach § 62 LG schutzwürdigen
Magerweiden an der Eifelhöhenklinik Marmagen,
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
5.1/2.2-1-1*
Hd
5.1/2.2-2-1*
Bd, Be
5.1/2.2-2-2*
Be
In Verbindung mit § 25 LG NW
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5505-011
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5505-026
Die südwestliche Teilfläche wird bereits
im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
gepflegt.
5.1/2.2-2-3*
Bc, Bd
5.1/2.2-2-4*
Bd, Cd
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der
Obstweide bei Bahrhaus,
einschließlich fachgerechter Verjüngungs- und
Pflegeschnitte
des
Baumbestandes
sowie
Nachpflanzung abgängiger Bäume,
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der teilweise nach § 62
schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden am
Pützberg nordöstlich Marmagen,
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5505-055
Die nach § 62 LG schutzwürdige Fläche
und deren unmittelbar angrenzende
Magerwiese wird bereits im Rahmen
des Vertragsnaturschutzes gepflegt.
126
Stand: März 2004
V 265/2004
5.1/2.2-2-5*
Be, Ce
5.1/2.2-2-6*
Dd
5.1/2.2-3-1*
Dc
5.1/2.2-3-2*
Eb
5.1/2.2-3-3*
Fb
5.1/2.2-4-1*
Fc
5.1/2.2-4-2*
Fc
5.1/2.2-4-3*
Fb
5.1/2.2-4-4*
Gb
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerwiesen westlich östlich
Marmagen,
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen. P035
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung
einer weiteren Verbuschung am rechten Hang des
Urfttales südöstlich Nettersheim
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige,
bzw. Pflege der
Nettersheim,
LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde östlich Nettersheim“
extensive Bewirtschaftung
Magerweiden nordöstlich
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5405-032
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerwiese an der Autobahn A1
westlich Pesch,
LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde östlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide südöstlich Pesch,
LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde östlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide an der Lewester
Heide nordöstlich Engelgau,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des nach § 62 LG geschützten
Kalkmagerrasens und seines Umfeldes am
Eulenkopf
westlich
Roderath
einschließlich
Entbuschung zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar, bei Bedarf wiederholen,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide östlich Pesch,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide am Hornbach östlich
Pesch,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-023
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-002
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-032
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-033
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
5.1/2.2-4-5*
Gb
Wiederanlage einer Feuchtwiese im Horntal
nordwestlich Bouderath durch Beseitigung eines
Wildackers in der Bachaue, Beseitigung der
angepflanzten Fichten in der Bachaue und
Stand: März 2004
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
127
Kreis Euskirchen – Der Landrat
angepflanzten Fichten in der
Beseitigung der Jagdkanzel,
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Bachaue
und
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-032
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-033
5.1/2.2-4-6*
Eb, Fb, Fc
Biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege
des Grünlandes im Kolvenbachtal, Quartbachtal
und Karschsiefen südwestlich Pesch,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-001
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
5.1/2.2-5-1*
Fd
5.1/2.2-5-2*
Fc
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der mageren Glatthaferwiese
„Hessenbenden“ nordwestlich Tondorf,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerwiesen am Lewester Berg
westlich Roderath,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-027
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-003
5.1/2.2-5-3*
Gb, Gc
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der nach § 62 LG geschützten
Feuchtweide und der benachbarten, teils mageren
Wiesen Notsbenden nördlich Roderath,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-005
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-004
5.1/2.2-5-4*
Gd
5.1/2.2-5-5*
Gd
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der größtenteils nach § 62 LG
schutzwürdigen
Magerweide
„Hühnerbusch“
südlich Frohngau,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide südlich Frohngau,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Die nach § 62 LG schutzwürdige Fläche
wird
bereits
im
Rahmen
des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
5.1/2.2-5-6*
Gd
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Glatthaferwiese nördlich Tondorf,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
128
Stand: März 2004
V 265/2004
5.1/2.2-5-7*
Gc
5.1/2.2-5-8*
Gc
5.1/2.2-5-9*
Gc, Hc
5.1/2.2-5-10*
Gc, Hc
5.1/2.2-5-11*
Gd, Hd
5.1/2.2-5-12*
Hd
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Wiederherstellung einer naturnahen Aue im
Kolvenbachtal
westlich
Bouderath
durch
Beseitigung
einer
aufgelassenen,
trockengefallenen Teichanlage und Beseitigung
eines verfallenen Schuppens,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Nasswiese und des kleinflächigen
Seggenriedes im Kolvenbachtal südwestlich
Bouderath,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw.
Pflege
der
Magerweide
nordöstlich
Holzmülheim,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw.
Pflege
der
Obstweide
nordwestlich
Holzmülheim
einschließlich
fachgerechter
Verjüngungsund
Pflegeschnitte
des
Baumbestandes sowie Nachpflanzung abgängiger
Bäume, Verbot der Pferdebeweidung,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der teilweise nach § 62 LG
schutzwürdigen Magerwiesen und –weiden südlich
Buir,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Magerweide westlich Buir,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-046
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-046
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
Die Fläche wird bereits im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes gepflegt.
5.1/2.2-5-13*
Fc, Gc
Biotoptypabhängige Bewirtschaftung bzw. Pflege
des Grünlandes im Brumbachtal nordöstlich
Engelgau,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Nordost“
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-025
Folgender nach § 62 LG geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-018
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
5.1/2.3-9-1
Freihalten des Aufschlusses von Gehölz-aufwuchs
und Aufstellen einer Informationstafel
ND 2.3-9 „Geologischer Aufschluss
Silberberg nördlich Holzmülheim“
5.1/2.4-4-1
Beseitigung einzelner Fichten,
LB 2.4-4
Zingsheim“
5.1/2.4-7-1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Wiesen und Hecken.
LB
2.4-7
„Quellschutzgebiet
Brumbachtal südwestlich Roderath“
„Quellbereich
nordöstlich
im
Folgender nach § 62 LG geschützter
Stand: März 2004
129
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Biotop liegt innerhalb des Gebietes:
GB-5406-017
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER
ANPFLANZUNG VON
FLURGEHÖLZEN, HECKEN ETC.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen 5.2 zur
Anlage,
Pflege
oder
Anpflanzung
von
Flurgehölzen, Hecken, Alleen, Baumgruppen
und Einzelgehölzen sowie Feldrainen sind
folgende Hinweise zu berücksichtigen:
-
5.2/2.2-2-1*
Be
Anpflanzungen haben mit bodenständigen
Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu
erfolgen.
Es
soll
nach
Möglichkeit
autochthones Pflanzenmaterial verwendet
werden.
-
Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände
sollen
außerdem
die
vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
-
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der
Bäume in der Reihe von max. 30 m
einzuhalten,
-
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine
mindestens
dreireihige
Pflanzung
vorzunehmen und nach Möglichkeit zur
Nutzfläche
hin
ein
Wildkräutersaum
vorzulagern,
-
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit
Bäumen und einem
hohen Strauchanteil,
soweit
für
die
angrenzende
Landbewirtschaftung zumutbar,
-
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder
anderen
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen oder Drainagen
sind
so
zu
bemessen,
dass
Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder
Durchwurzelungen ausgeschlossen sind.
Mit den Neuanpflanzungen sollen
Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen ge
schaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine
Anreicherung mit gliedernden und
belebenden Elementen erhöht.
Die Baumreihen sollen - soweit
möglich - im Bereich der Wegeparzelle
gepflanzt werden. Lässt deren Breite
dies nicht zu, ist die Maßnahme mit
dem Eigentümer abzustimmen.
Aufgrund § 26 (2) Ziff. 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.2 festgesetzt:
Eine
Beeinträchtigung
der
landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung
auf den angrenzenden Flächen ist zu
vermeiden. In die Abstimmung sind die
Eigentümer und die Bewirtschafter
angrenzender
landwirtschaftlicher
Flächen einzubeziehen. TöB 071
Gehölzstreifen
Marmagen
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
am
westlichen
Ortsrand
von
Anpflanzung eines dreireihigen Gehölzstreifens
aus Bäumen und Sträuchern aus der Gehölzliste
im Anhang.
Aufgrund § 26 (2) wird die Maßnahme 5.2/2.2-2-2
festgesetzt Demnach ist die Festsetzung dem in
130
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
festgesetzt. Demnach ist die Festsetzung dem in
der
Festsetzungskarte
abgegrenzten
Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die
Festsetzungen
an
eine
bestimmte
Grundstücksfläche gebunden sind.
5.2/2.2-2-2*
Bd, Be, Cc,
Cd, Ce
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen
wie krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer
/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Be
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
lebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung
landeskundlich bedeutsamer Strukturen
5.2/2.2-2-3*
Cd, Ce, Dd,
De
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen
wie krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer
/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes
sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer
Strukturen
5.3
LSG 2.2-2 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde westlich Nettersheim“
Bei der Anlage sind Drain- und Ver und
Entsorgungsleitungen sowie Belange
der Verkehrssicherheit zu beachten.
Die Umsetzung soll soweit erforderlich
auf vertraglicher Basis erfolgen.
ERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN
UND BESEITIGUNG STÖRENDER
ANLAGEN
Aufgrund § 26 (1) Ziff. 3 LG NW werden die
Maßnahmen 5.3 festgesetzt:
5.3/2.1-1-1*
Be
5.3/2.1-3-1*
Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit
im Gewässer Rückbau der Verrohrung und
Instandsetzung der Fischtreppe
NSG 2.1-1 „Marmagener Bach“
Beseitigung der Jagdkanzel,
NSG 2.1-3 „Magergrünland und Felsen
am
Ackerpetersberg“
westlich
Nettersheim
Cd
Abstimmung
eines
alternativen
Standortes außerhalb des NSG mit der
Unteren Landschaftsbehörde, sofern
erforderlich.
Auf Grundlage der zur Zeit in der
Abstimmung
befindlichen
Kooperationsvereinbarung Naturschutz und
Jagd
im
Kreis
Euskirchen
ist
einvernehmlich ein Ersatzstandort zu
bestimmen.
5.3/2.1-5-1*
Bf
Beseitigung zweier Jagdansitze in der Aue des
Treisbachtales
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
südlich Nettersheim“
Abstimmung
alternativer Standorte
außerhalb des NSG mit der Unteren
Landschaftsbehörde,
sofern
Stand: März 2004
131
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
erforderlichj
Auf Grundlage der zur Zeit in der
Abstimmung
befindlichen
Kooperationsvereinbarung Naturschutz und
Jagd
im
Kreis
Euskirchen
ist
einvernehmlich ein Ersatzstandort zu
bestimmen.
5.3/2.1-5-2*
De
Beseitigung einer Jagdkanzel in der Aue des
mittleren Wellenbachtales.
NSG 2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern
südlich Nettersheim“
Abstimmung
eines
alternativen
Standortes außerhalb des NSG mit der
Unteren Landschaftbehörde, sofern
erforderlich.
Auf Grundlage der zur Zeit in der
Abstimmung
befindlichen
Kooperationsvereinbarung Naturschutz und
Jagd
im
Kreis
Euskirchen
ist
einvernehmlich ein Ersatzstandort zu
bestimmen.
5.3/2.1-7-1
Beseitigung nicht genehmigter Unterstände,
NSG 2.1-7 „Genfbachtal“ südwestlich
Nettersheim
Abstimmung alternativer Standorte
außerhalb des NSG mit der Unteren
Landschaftsbehörde,
sofern
erforderlich.
Auf Grundlage der zur Zeit in der
Abstimmung
befindlichen
Kooperationsvereinbarung Naturschutz und
Jagd
im
Kreis
Euskirchen
ist
einvernehmlich ein Ersatzstandort zu
bestimmen.
5.3/2.1-9-1*
Db
5.3/2.1-11-1*
Fa
5.3/2.1-12-1*
Fb
Beseitigung der Aufschüttungen, Ablagerung und
des Bauschutts auf der Kalkkuppe und
Wiederherstellung der Geländegestalt, Verlegung
des Unterstandes außerhalb des NSG
NSG 2.1-9 „Kalkkppen auf der
Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“
Rückbau der Klärteiche und Entwicklung eines
naturnahe Gewässers und der angrenzenden Aue.
NSG
2.1-11
“Wespelbach
Sietentälern“ südlich Pesch
Beseitigung der Jagdkanzel
NSG 2.1-13 „Hondert“ südöstlich Pesch
mit
Abstimmung
eines
alternativen
Standortes außerhalb des NSG mit der
Unteren Landschaftbehörde, sofern
erforderlich.
Auf Grundlage der zur Zeit in der
Abstimmung
befindlichen
Kooperationsvereinbarung Naturschutz und
Jagd
im
Kreis
Euskirchen
ist
einvernehmlich ein Ersatzstandort zu
bestimmen.
132
Stand: März 2004
V 265/2004
5.3/2.2-1-1*
Hd
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Rekultivierung
eines
aufgelassenen
Fabrikgeländes östlich von Buir durch Beseitigung
der teilweise verfallenen Gebäude und Anlagen,
Entsiegelung der Flächen und Wiederherstellung
einer naturnahen Bachaue.
LSG 2.2-1 „Blankenheimer Wald Nord“
Das Fabrikgelände erstreckt sich in der
Sohle
eines
Seitentales
des
Sülchesbachtales.
Auf einer Länge von etwa 500 Metern
bis zum Sülchesbachtal wird die
Talsohle vollständig von teilweise
verfallenen Gebäuden, Anlagen und
versiegelten Freiflächen eingenommen,
die bis in die Aue des Sülchesbaches
reichen. Die Anlagen zerstören das
Talökosystem und beeinträchtigen das
Landschaftsbild
sowie
den
Erholungswert.
5.4
PFLEGEMAßNAHMEN ZUR
ERHALTUNG ODER
WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4
LG NW)
ENTFÄLLT
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE
ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5
LG NW)
5.5/2.1-2-1
Errichtung einer Wegeverbindung vom Grünen
Pütz über die Urft zum nördlich gelegenen
Asphaltweg.
Cc
NSG 2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern
nördlich und westlich von Nettersheim“
Zur besseren Anbindung des römischen
Kulturdenkmals „Grüner Pütz“ an das
örtliche und regionale Wander- und
Radwegenetz Errichtung einer Querung
der Urft (mittels Steg) und der
Bahnstrecke inklusive einer
Wegezufahrt.
Der südlich verlaufende Wirtschaftsweg
und die angrenzenden Wald- und
Offenlandbereiche würden von
Störungen durch Erholungssuchende
entlastet.
Stand: März 2004
133
Kreis Euskirchen – Der Landrat
5.6
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
LANDSCHAFTSRAUMBEZOGENE PFLEGEMASSNAHMEN VON
STREUOBSTBESTÄNDEN
5.6/2.2-3-1*
Fa, Fb
5.6/2.2-4-1*
Fb
5.6/2.2-6-1*
Gd, Hd
Aufgrund § 26 (2) werden die Maßnahmen 5.6
festgesetzt. Demnach sind die Festsetzungen dem
in der Festsetzungskarte abgegrenzten Raum
zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine
bestimmte Grundstücksfläche gebunden sind. Die
Festsetzungen gelten für alle bestehenden und
neu
angelegten
Streuobstbestände.
Ergänzungspflanzungen sind nicht an bestimmte
Grundstücksflächen
gebunden.
Auf
den
nachfolgend unter 5.6 festgesetzten Flächen ist es
verboten, Grünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Bei den festgesetzten Flächen handelt
es sich um ortstypische, gut erhaltene
und
landschaftsbildprägende
Streuobstbestände auf Grünland, das
als Wiesen oder Weiden genutzt wird.
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen bei
Pesch, einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz
vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume
sowie Ergänzungspflanzungen,
LSG 2.2-3 „Hochfläche der Sötenicher
Kalkmulde östlich Nettersheim“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen bei
Pesch, einschließlich fachgerechter Verjüngungsund Pflegeschnitte des Baumbestandes, Schutz
vor Verbiss, Nachpflanzung abgängiger Bäume
sowie Ergänzungspflanzungen,
LSG 2.2-4 „Zingsheimer Wald“
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen nördlich
und westlich Buir, einschließlich fachgerechter
Verjüngungsund
Pflegeschnitte
des
Baumbestandes,
Schutz
vor
Verbiss,
Nachpflanzung
abgängiger
Bäume,
Ergänzungspflanzungen
sowie
Beseitigung
standortfremder Gehölze,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-001
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5506-003
Teile der Fläche werden bereits im
Rahmen des Vertragsnaturschutzes
gepflegt.
5.6/2.2-5-2*
Hc, Hd
5.6/2.2-5-3*
Hb, Hc
134
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstwiesen und –weiden am
Südrand
von
Holzmülheim,
einschließlich
fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte
des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss,
Nachpflanzung
abgängiger
Bäume
sowie
Ergänzungspflanzungen.
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege der Obstweiden und –wiesen am
Ostrand
von
Bouderath,
einschließlich
fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte
des Baumbestandes, Schutz vor Verbiss,
Nachpflanzung
abgängiger
Bäume,
Ergänzungspflanzungen
sowie
Beseitigung
standortfremder Gehölze,
LSG 2.2-5 „Blankenheimer Kalkrücken
Die Festsetzung erstreckt sich auf 2
Teilflächen.
Folgender
schutzwürdiger
Biotop
(Biotopkataster NRW) liegt innerhalb
des Gebietes: BK-5406-038
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Anhang
Unter Berücksichtigung der jeweiligen
standörtlichen Gegebenheiten sind für
Neuanpflanzungen folgende Baum- und
Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1: Gehölze nasser bis frischer Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
Salix caprea (Sal-Weide)
Sträucher:
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Populus tremula (Espe)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Ilex acquifolium (Stechpalme)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Stand: März 2004
135
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN „Nettersheim“
Gruppe 3: Gehölze mäßig trockener bis trockener
Standorte
Bäume:
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Acer platanoides (Spitz-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Sorbus aria (Mehlbeere)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Viburnum lantana (Wolliger Schneeball)
Obstsorten-Empfehlung für Streuobstpflanzung
(wichtige Regionalsorten)
I)
Sorten-Empfehlungen für den Bereich
Voreifel
Äpfel:
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Gelber Edelapfel
Goldparmäne
Grahams Jubiläumsapfel
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
(Rheinischer) Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Schöner aus Nordhausen
Birnen:
Gräfin von Paris
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Süßkirschen:
Kassins Frühe (Herzkirsche)
Pflaumen / Zwetschen:
Ontariopflaume
The Czar
II)
Sorten-Empfehlungen für den Bereich
er höher gelegenen Standorte der Eifel
Äpfel:
Apfel aus Croncels
Danziger Kantapfel
Winterrambur
Ananasrenette
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Rote Sternrenette
Rheinischer Bohnapfel
Freiherr von Berlepsch
Schöner aus Boskoop
Geheimrat Dr. Oldenburg
136
Stand: März 2004
V 265/2004
Anlage zur Vorlage V 265/2004
Goldparmäne
Gelber Edelapfel
Ontarioapfel
Gravensteiner
Landsberger Renette
Roter Boskoop
Weißer Klarapfel
Rheinischer Krummstiel
Riesenboikenapfel
Roter Eiserapfel
Birnen:
Gräfin von Paris
Gute Graue
Köstliche von Charneaux
Pastorenbirne
Stuttgarter Geißhirtle
Tongern
Nordhäuser Winterforellenbirne
Pflaumen, Zwetschgen und Reneclauden
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge
Mirabelle von Nancy
Ontariopflaume
The Czar
Wangenheims Frühzwetschge
Stand: März 2004
137