Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 261/2004
Synopse
Alte Fassung
Neue Fassung
Satzung
vom ________________ zur
Neufassung der
Satzung
Satzung
über die Verleihung des Umweltpreises des Kreises Euskirchen
über die Verleihung des Umweltpreises des Kreises Euskirchen
vom 03.09.1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.2000.
gemäß Kreistagsbeschluss vom 13.06.1979 - Satzung vom 03.09.1979 -,
Kreistagsbeschluss vom 29.04.1982 für 1. Änderung - Satzung vom
07.05.1982 - und Kreistagsbeschluss vom 16.07.1986 für 2. Änderung Satzung vom 01.02.1988 - Kreistagsbeschluss vom 14.09.1994 für
3. Änderung - Satzung vom 08.05.1995 – Kreistagsbeschluss vom
15.03.2000 für 4. Änderung – Satzung vom 15.12.2000________________________________________________________
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994, (GV NW 1994 S. 646 ff/ SGV.NW 2021), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160), in der Sitzung am
____________ folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
_____________________________________________________
Wortlaut der Satzung
Wortlaut der Satzung
Neufassung
§1
§1
Der Kreis Euskirchen stiftet einen "Umweltpreis des Kreises Euskirchen".
Der Preis ist mit 3 000,00 DM dotiert und wird im Turnus von 2 Jahren,
erstmalig am 05.06.1980, jeweils zum Tage der Umwelt durch den
Landrat des Kreises Euskirchen in feierlicher Form verliehen.
Der Kreis Euskirchen stiftet einen "Umweltpreis des Kreises Euskirchen". Der
Preis ist mit insgesamt 2.500,00 € dotiert und wird im Turnus von 3 Jahren
durch den Landrat des Kreises Euskirchen in feierlicher Form verliehen.
§2
§2
1.
Die Aussetzung und Verleihung des Preises sollen den
Umweltschutz als Aufgabe der ganzen Gesellschaft verdeutlichen
und Anreiz zu einer aktiven Beteiligung jedes einzelnen an der
Entwicklung und Förderung einer lebenswerten Umwelt sein.
1.
Unverändert
2.
Mit dem Preis werden hervorragende Leistungen auf dem Gebiet
des Umweltschutzes anerkannt. Die Leistungen sollen ihren
Schwerpunkt auf technisch-praktischem, wissenschaftlichem oder
publizistischem Gebiet haben und solche Umweltprobleme
betreffen, die für den Kreis Euskirchen und seine Bürger von
Bedeutung sind.
2.
Mit dem Preis werden hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des
Umweltschutzes anerkannt. Die Leistungen sollen ihren Schwerpunkt
beispielsweise auf technisch-praktischem, wissenschaftlichem
und/oder publizistischem Gebiet haben und solche Umweltbelange
betreffen, die für den Kreis Euskirchen und seine Bürger von
Bedeutung sind.
V 261/2004
Anlage zur Vorlage V 261/2004
§3
Der Preis wird an natürliche Personen, juristische Personen,
Personengruppen, Arbeitsgemeinschaften oder Institutionen verliehen, die
im Kreis Euskirchen ansässig sind oder zumindest den Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit im Kreis Euskirchen entwickeln.
§3
Unverändert
§4
§4
1.
Der einheitliche Preis wird wie folgt vergeben:
1.
Der Umweltpreis kann nach folgenden Sparten vergeben werden:
a)
Jugendpreis mit 600,00 DM für junge Menschen im Alter
bis zu 18 Jahren, die sich um den Natur- und
Umweltgedanken besonders verdient gemacht haben,
a)
Jugendpreis für junge Menschen im Alter bis zu 18 Jahren, die
sich um den Natur- und Umweltgedanken besonders verdient
gemacht haben,
b)
jeweils 800,00 DM für eine hervorragende
- technisch-praktische
- wissenschaftliche und
- publizistische Leistung.
b)
für eine hervorragende
- technisch-praktische
- wissenschaftliche und/oder
- publizistische Leistung.
In Ausnahmefällen kann der Preis für lediglich einen, zwei oder
drei der Bereiche vergeben werden.
Sofern in einzelnen Teilbereichen keine oder keine geeigneten
Bewerbungen eingehen, kann der Preis für lediglich einen, zwei oder
drei der Bereiche vergeben werden.
Über die Höhe der Dotation für einzelne Bereiche entscheidet
die Jury.
2.
An juristische Personen oder Institutionen kann der Preis auch als
Ehrenpreis ohne Dotation verliehen werden.
2.
Unverändert
3.
Über die Verleihung der Preise werden Urkunden ausgestellt.
3.
Unverändert
§5
§5
Der Kreistag des Kreises Euskirchen setzt zur Ermittlung der Preisträger
eine unabhängige Jury ein.
Unverändert
Die Entscheidungen der Jury sind unanfechtbar. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen
§6
§6
1.
Die Jury besteht aus mindestens 11 Mitgliedern.
1.
Die Jury besteht aus höchstens 11 Mitgliedern.
2.
Der Jury gehören der Landrat oder sein Stellvertreter als
Vorsitzender sowie Vertreter der Fraktionen an, die der Kreistag
aus seiner Mitte beruft.
2.
Der Jury gehören der Landrat oder sein Stellvertreter als Vorsitzender,
die /der jeweilige Vorsitzende des Landschaftsbeirates sowie Vertreter
der Fraktionen an, die der Kreistag aus seiner Mitte beruft.
3.
Neben dem jeweiligen Vorsitzenden des Landschaftsbeirates
werden fünf weitere Mitglieder der Jury vom Kreistag jeweils
mindestens zwei Monate vor der Preisverleihung berufen.
3.
Die weiteren Mitglieder der Jury werden vom Kreistag jeweils
mindestens zwei Monate vor der Preisverleihung berufen.
4.
Der Kreistag kann für die von ihm zu berufenden Mitglieder
der Jury jeweils namentlich Stellvertreter benennen.
§7
§7
1.
Der Landrat beruft die Jury zu ihren Sitzungen ein.
2.
Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich.
Unverändert
V 261/2004
Anlage zur Vorlage V 261/2004
3.
Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder
anwesend sind.
5.
Die Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
§8
§8
1.
Der Preis für Umweltschutz wird nicht ausgeschrieben.
1.
Der Aufruf, Bewerbungen für den Umweltpreis abzugeben, erfolgt
durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse.
2.
Eingehende Bewerbungen sind der Jury vorzulegen.
2.
Unverändert
3.
Die Jury entscheidet über die Vergabe des Preises sowie über die
auf die einzelnen Preisträger zu verteilenden Preise.
3.
Unverändert
§9
§9
1.
Die Entscheidung der Jury ist jeweils bis spätestens 1 Monat vor
der Preisverleihung zu treffen.
Unverändert
2.
Schlagen Preisträger vor dem Verleihungstermin die Annahme des
Preises aus, so kann von der Jury über weitere Bewerbungen und
Vorschläge entschieden werden.
§ 10
§ 10
Kann ein Preisträger nicht ermittelt werden, so wird die nächste
Preisverleihung abweichend von § 1 im folgenden Jahr vorgenommen.
Unverändert
§ 11
§ 11
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Unverändert