Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 40/2004
10.02.2004
Datum:
Az.: 20/923-42-Js.Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
17.03.2004
Kreistag
31.03.2004
Übernahme einer Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH
Sachbearbeiter/in: Herr Jasper
Tel.: 423
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreis Euskirchen übernimmt gegenüber der Kreissparkasse Euskirchen für den an die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH noch zu gewährenden Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen bis zu 1 300 000,00 € nebst Zinsen und Kosten die Ausfallbürgschaft. Die Bürgschaft ist
befristet bis zum 30.06.2005.
Begründung:
§ 86 Abs. 2 GO NRW (anwendbar über § 53 Abs. 1 KrO NRW) regelt, dass Kreise Bürgschaften
nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen dürfen. Zweck der Kreisverkehrsgesell-
Vorlage: D 40/2004
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schaft Euskirchen mbH ist die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Personenverkehr und
der Verkehrsplanung und –lenkung im Bereich des Kreises Euskirchen. Die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein öffentlicher Zweck im Sinne des §
108 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 GO. Die Voraussetzung der Erfüllung eigener Aufgaben ist
somit gegeben.
Zur Liquiditätssicherung beabsichtigt die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH einen Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen bis zu 1 300 000,00 € bei der Kreissparkasse Euskirchen
aufzunehmen. Der Kredit soll entsprechend den Regelungen des „Multifunktionskontos“ für Kommunen gewährt werden. Unabhängig von der Höhe der Kreditaufnahme gewährt die Kreissparkasse Euskirchen einen Sonderzins, der nach den für den Monatskredit (Festkredit) gültigen Bedingungen ermittelt und zum 10. und 25. eines jeden Monats der aktuellen Marktlage angepasst wird.
Der aktuelle Sollzinssatz zum 05.02.2004 beträgt 2,45 %.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Liquiditätssicherung muss die KVE kurzfristig den Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. Da
die KSK Euskirchen die Gewährung des Kredits von der Übernahme der Ausfallbürgschaft abhängig macht und gemäß § 86 Absatz 2 GO eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, kann die Entscheidung des Kreistages am 31.03.2004 nicht abgewartet werden.
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)