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Dringlichkeitsentscheidung GB (Übernahme einer Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
60 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat D 40/2004 10.02.2004 Datum: Az.: 20/923-42-Js.Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 17.03.2004 Kreistag 31.03.2004 Übernahme einer Bürgschaft für die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH Sachbearbeiter/in: Herr Jasper Tel.: 423 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen übernimmt gegenüber der Kreissparkasse Euskirchen für den an die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH noch zu gewährenden Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen bis zu 1 300 000,00 € nebst Zinsen und Kosten die Ausfallbürgschaft. Die Bürgschaft ist befristet bis zum 30.06.2005. Begründung: § 86 Abs. 2 GO NRW (anwendbar über § 53 Abs. 1 KrO NRW) regelt, dass Kreise Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen dürfen. Zweck der Kreisverkehrsgesell- Vorlage: D 40/2004 Seite - 2 - schaft Euskirchen mbH ist die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Personenverkehr und der Verkehrsplanung und –lenkung im Bereich des Kreises Euskirchen. Die Erbringung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 GO. Die Voraussetzung der Erfüllung eigener Aufgaben ist somit gegeben. Zur Liquiditätssicherung beabsichtigt die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH einen Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen bis zu 1 300 000,00 € bei der Kreissparkasse Euskirchen aufzunehmen. Der Kredit soll entsprechend den Regelungen des „Multifunktionskontos“ für Kommunen gewährt werden. Unabhängig von der Höhe der Kreditaufnahme gewährt die Kreissparkasse Euskirchen einen Sonderzins, der nach den für den Monatskredit (Festkredit) gültigen Bedingungen ermittelt und zum 10. und 25. eines jeden Monats der aktuellen Marktlage angepasst wird. Der aktuelle Sollzinssatz zum 05.02.2004 beträgt 2,45 %. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Zur Liquiditätssicherung muss die KVE kurzfristig den Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen. Da die KSK Euskirchen die Gewährung des Kredits von der Übernahme der Ausfallbürgschaft abhängig macht und gemäß § 86 Absatz 2 GO eine Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist, kann die Entscheidung des Kreistages am 31.03.2004 nicht abgewartet werden. Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)