Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 260/2004
09.02.2004
Az.:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
17.03.2004
Kreistag
31.03.2004
Allgemeine Anerkennung des Vorliegens triftiger Gründe für bestimmte Dienstgeschäfte bzw.
Gruppen von Dienstreisenden (§ 6 LRKG)
Sachbearbeiter/in:
Tel.:
Abt.:
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stellt gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz
(VVzLRKG) vom 22.12.1998 in zur Zeit geltender Fassung gemäß Ziffer 1.3 zu § 6 LRKG für die
aufgeführten Bediensteten für bestimmte gleichartige Dienstgeschäfte oder für abgegrenzte Gruppen von Dienstreisenden das Vorliegen triftiger Gründe nach § 6 Abs. 1 LRKG fest. Dieser Beschluss gilt auch für die Stellennachfolger dieser Bediensteten.
Begründung:
Seite - 2 -
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 € pro km nur gewährt, wenn triftige Gründe für die Benutzung des privaten PKW vorliegen.
Triftige Gründe liegen gemäß Ziffer 1.4 der VVzLRKG zu § 6 LRKG u. a. dann vor, wenn
a)
die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führt
oder
b)
auf der Hin- und Rückfahrt eine oder mehrere Personen aus dienstlichen Gründen auf
mehr als der Hälfte der Gesamtstrecke mitgenommen werden
oder
c)
schweres (mindestens 15 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist, das auch
bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als unzumutbar erscheinen lässt
oder
d)
die Benutzung des Kraftfahrzeuges es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen
Dienstgeschäfte wahrzunehmen.
Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz kann für bestimmte
gleichartige Dienstgeschäfte oder abgrenzbare Gruppen von Dienstreisenden (z. B. Prüfer im Außendienst) das Vorliegen triftiger Gründe durch den Kreistag auch allgemein festgestellt werden.
Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die besondere Schwierigkeit zu beachten, in einem
Flächenkreis ein vom Bürger erwartetes Dienstleistungsniveau kostengünstig, kompetent und zeitgerecht aufrecht zu erhalten.
Die Verwaltung hatte am 10.02.1999 unter Anlegung eines strengen Maßstabes dem Kreistag in
der Vorlage 981 vorgeschlagen, für bestimmte Bedienstete der einzelnen Geschäftsbereiche und
Stabsstellen das allgemeine Vorliegen triftiger Gründe gemäß § 6 Abs. 1 LRKG festzustellen. Den
entsprechenden Beschluss hat der Kreistag in seiner Sitzung am 16. Juni 1999 gefasst.
Bedingt durch Umsetzungen bzw. Besetzung neugeschaffener Stellen schlägt die Verwaltung dem
Kreistag vor, für folgende Bedienstete das Vorliegen triftiger Gründe gemäß § 6 Abs. 1 LRKG festzustellen:
Geschäftsbereich I
Abt. 10.3 - Organisation und Gebäudemanagement - Gründe a), c) und d)
Kautz, Andreas (EDV-Team)
Winkler, Andreas (EDV-Team)
Geschäftsbereich II
Abt. 32.1 – Sicherheit und Ordnung - Gründe a) und d)
Heiders, Heike (Untere Jagdbehörde)
Seite - 3 Geschäftsbereich III
Abt. 43 – Weiterbildung (VHS) - Gründe a) und d)
Balsliemke, Andreas
Abt. 51 - Jugend und Familie - Gründe a) und d)
Bandulet, Christoph (Erziehungsberatungsstelle)
Krapp, Oliver (Bezirkssozialarbeit)
Abt. 53 - Gesundheit - Gründe a) und d)
Ganswindt, Britta (Gesundheitsaufseherin)
Korth, Andreas (Arzt im sozialpsychiatrischen Dienst)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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