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Beschlussvorlage GB (Verlagerung der Stiftungsverwaltung "Stiftung Kloock" vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Zülpich)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Verlagerung der Stiftungsverwaltung "Stiftung Kloock" vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Zülpich) Beschlussvorlage GB (Verlagerung der Stiftungsverwaltung "Stiftung Kloock" vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Zülpich)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 253/2003 19.11.2003 Az.: 20-935-01 Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 03.12.2003 Kreistag 16.12.2003 Verlagerung der Stiftungsverwaltung “Stiftung Kloock” vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Zülpich Sachbearbeiter/in: Herr Steffens Tel.: 15 422 Abt.: 20 Die Vorlage berührt den Etat. Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Verlagerung der Stiftungsverwaltung „Stiftung Kloock“ vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Zülpich zu. Die Verwaltung wird beauftragt a) einen Übertragungsvertrag mit der Stadt Zülpich abzuschließen, b) die Übertragung des Stammvermögens der Stiftung durch Umschreibung im Grundbuch zu veranlassen und c) den Transfer des Rücklagenvermögen zu veranlassen. Die Kosten der Übertragung trägt der Kreis Euskirchen. € € Seite - 2 Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Zülpich. Begründung: Mit der kommunalen Neugliederung zum 1.1.1972 wurde die Zuständigkeit der Stiftungsverwaltung für die Stiftung Kloock vom Kreis Düren auf den Kreis Euskirchen übertragen. In enger Zusammenarbeit mit dem Sozialamt der Stadt Zülpich wird seither das Stiftungsvermögen (Stamm- und Rücklagenvermögen) im Sinne des Stiftungsgebers verwaltet. Die Verwaltung des Stammvermögens erschöpft sich im wesentlichen in der rentierlichen Verpachtung bzw. Neuverpachtung der ackerbaulich genutzten Grundstücke der Stiftung durch den Kreis auf Vorschlag der Stiftungskommission. Die Aufgaben des Kreises bei der Verwaltung des Rücklagenvermögens bestehen überwiegend darin, den Eingang der Pachteinnahmen bei der Kreiskasse zu überwachen und die Jahresausschüttungen an den bedürftigen Personenkreis der Orte Geich und Füssenich auf Vorschlag der Stadt Zülpich auszuzahlen. Im übrigen erschöpft sich die Aufgabenstellung in der jährlich offenen Ausweisung der Zahlungsströme und des Rücklagenbestandes der Stiftung im Haushaltsplan des Kreises. Im Sinne einer Aufgabenverschlankung und zur Vermeidung unnötigen doppelten Aufwandes ist es sinnvoll, die Verwaltung der Stiftung auf die Stadt Zülpich zu übertragen. Mit den Aufgaben wird auch das Stiftungsvermögen auf die Stadt Zülpich übertragen. Die Stadt Zülpich ist mit der Aufgabenübertragung einverstanden, sofern diese für die Stadt kostenneutral erfolgt. Die durch die schenkungsvertragliche Übereignung des Stiftungsvermögens entstehenden Notarkosten müssen daher vom Kreis übernommen werden. Im Gegenzug entfallen beim Kreis künftig die oben beschriebenen administrativen Tätigkeiten. I. V.: gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)