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Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie" a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
11.12.17, 16:35
Aktualisiert
11.12.17, 16:35
Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich  "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie"
a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB) Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich  "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie"
a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB) Beschlusstext (Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich  "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie"
a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 11. Dezember 2017 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau am 30.11.2017 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 6. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie" a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Vorlagen-Nr.341/2017) Die beiden Vorlagen zu TOP 6 bzw. 6.1 werden zusammen beraten. Beigeordneter Schulz erläutert die Notwendigkeit der Ergänzungsvorlage. Die Ergänzungsvorlage wurde aus zwei Gründen erforderlich. Erstens ist ein Fehler im textlichen Teil der Abwägung unterlaufen. Im textlichen Teil, nicht in der zeichnerischen Darstellung, sind zwei Gebäude in Broich, die im Außenbereich liegen, so gewertet worden als lägen sie im Innenbereich. Das heißt, sie wurden mit 500 m Abstand gezeichnet, im Text aber mit 1.000 m dargestellt. Dies ist falsch, es muss auch im Text 500 m heißen, da die Gebäude im Außenbereich liegen. Zweiter Grund für die Vorlage war, dass die Bürgerinitiative mit Schreiben vom 04.08.2015 Anregungen zum Planverfahren abgegeben hat. Diese sollte als Äußerung zur ersten Bürgerbeteiligung gewertet werden, die erst über ein Jahr später stattgefunden hat, sie wurde aber nicht in den Abwägungsprozess mit aufgenommen. Der darin nach Ansicht der BI aufgezeigte formale Fehler ist aber kein Formfehler. Zu dem angesprochenen Abstand von 1.500 m, der in den Koalitionsgesprächen der neuen Landesregierung erwähnt wurde, ist zu sagen, dass im Entwurf des Windenergieerlasses ein Beispiel gegeben wurde, was bestimmte Anlagentypen beinhaltet, eine bestimmte Anzahl dieser Anlagentypen und einen Abstand zu einer reinen Wohnbebauung. Der Städte- und Gemeindebund sagt hierzu in einer Stellungnahme, dass dies nur ein Beispiel war, es hätten aber noch weitere Beispiele aufgezeigt werden müssen. Der Städte- und Gemeindebund geht davon aus, dass die Angelegenheit Anfang nächsten Jahres behandelt wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Vorrangzonen nach dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden. Dieses Bundesgesetz kann nicht durch einen Landeserlass geändert werden. Der Erlass hat lediglich norminterpretierenden aber nicht normsetzenden Charakter. Daher ist die Verwaltung der Auffassung, weiterhin am 1.000 m Abstand festzuhalten. StV Schiffer bemängelt, dass die beiden Grundstücke in Broich, die nur ca. 100 m von der Bebauung entfernt liegen, als im Außenbereich liegend angesehen werden. Seitens eines Grundstückseigentümers liege auch mit Schreiben vom 22.08.2017 ein Antrag vor, dieses Grundstück in den Innenbereich mit aufzunehmen, der bisher noch nicht beschieden wurde. Er könne daher der Vorlage nicht zustimmen. Beigeordneter Schulz erläutert, warum die beiden Grundstücke dem Außenbereich zuzurechnen sind. Auch die angrenzenden Grundstücke sind als Außenbereich anzusehen. Die dortigen Bauvorhaben wurden ebenfalls nach Auskunft der Bauaufsicht als Außenbereichsvorhaben genehmigt. Derzeit gibt es weder einen Bebauungsplan, eine Abrundungssatzung noch eine Außenbereichssatzung. Der Ausschussvorsitzende erkundigt sich, wie mit dem Antrag des Hauseigentümers umgegangen wird, der beantragt hat, seine Fläche in den Innenbereich aufzunehmen. Beigeordneter Schulz erläutert, dass die Angelegenheit geprüft werde, mit welchem Ausgang sei noch nicht absehbar, die Unterrichtung des Ausschusses wird aber anschließend erfolgen. Eine Außenbereichssatzung könnte schwierig werden, da hier nicht die Stadt Herr des Verfahrens ist, sondern der Kreis und die Landschaftsbehörde, beteiligt werden müssen. In ähnlichen Fällen hat es dabei Schwierigkeiten gegeben. Ob ein Bebauungsplan sinnvoll ist, ist fraglich, dann müsste auch der Flächennutzungsplan geändert werden und damit wäre die Bezirksregierung zu beteiligen, Flächen müssten an anderen Stellen zurückgegeben werden etc. StV Schmitz weist nochmals darauf hin, dass nicht genügend Zeit war die Sitzungsunterlagen durcharbeiten zu können. Auch im Hinblick auf den zu erwartenden Erlass der Landesregierung äußert er Bedenken, dass man diesen einfach unbeachtet lassen könne. Beigeordneter Schulz erwidert, dass er Verständnis für die Bedenken habe, wie vorgeschlagen könne die Beschlussfassung bis zum Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat zurückgestellt werden, dort könne dann ein erster Empfehlungsbeschluss gefasst werden um im Verfahren weiterzukommen. Zum Erlass des Landes ist zu sagen, dass es lediglich einen Entwurf gibt. Wann tatsächlich der Erlass erfolgt, ist nicht vorauszusehen. Die Bedeutung des Erlasses ist aber immer vor dem Hintergrund des Bundesrechtes zu sehen. Dem vom beratenden Büro VDH Projektmanagement anwesenden Herrn Mahmout wird zu weiteren Erläuterungen das Wort erteilt. Auch er führt aus, dass ein Landeserlass niemals ein Bundesgesetzt konterkarieren kann. Die Stadt muss mit ihrer Planung der Windkraft substantiellen Raum verschaffen. Bei einem Abstand von 1.500 m wäre es nicht möglich der Windkraft diesen Raum zu verschaffen. Dies würde bedeuten, der Plan würde angreifbar und unwirksam werden. Im Bezug auf die Gebäude im Außenbereich von Broich erinnert er an die Problematik bezüglich des Ortsteiles Serrest. Hier wurde es auch als sinnvoll angesehen, den Ortsteil mit in den Innenbereich zu ziehen. Als man aber mit den Plänen, die den Abstand von 1.000 m vorsahen, bei der Bezirksregierung vorstellig wurde, wurde seitens der Bezirksregierung eindeutig gesagt, dass Serrest als Außenbereich anzusehen ist. Wenn man dies mit der Situation in Broich vergleicht, muss man dortzu dem gleichen Ergebnis kommen. Zum weiteren Verfahren bezüglich der Beschlussfassung erläutert Beigeordneter Schulz, dass seitens des Ausschusses gewünscht wird diese zurückzustellen. Da letztendlich der Rat beschließen muss, heißt dass, der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss muss beschließen: „der Rat möge die Angelegenheit an sich ziehen“. Diesem Vorschlag kommt der Ausschuss bei einer Stimmenthaltung nach. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 30.11.2017 Seite 2 Beschlussentwurf: Ohne Abstimmung Zu a) Über die eingegangen Anregungen aus der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß Anlage A beschlossen. Zu b) Über die eingegangen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß Anlage B beschlossen. Zu c) Die Flächennutzungsplanänderung (FNP-Änderung) "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie " wird gem. § 3 Abs.2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 30.11.2017 Seite 3