Daten
Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
11.12.17, 16:35
Aktualisiert
11.12.17, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 11. Dezember 2017
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau
am 30.11.2017 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
6.
Flächennutzungsplanänderung der Stadt Jülich "Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie"
a) Beschluss über die eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit aus der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
b) ) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
c)Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchens (BauGB) sowie
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
(Vorlagen-Nr.341/2017)
Die beiden Vorlagen zu TOP 6 bzw. 6.1 werden zusammen beraten.
Beigeordneter Schulz erläutert die Notwendigkeit der Ergänzungsvorlage. Die
Ergänzungsvorlage wurde aus zwei Gründen erforderlich. Erstens ist ein Fehler im
textlichen Teil der Abwägung unterlaufen. Im textlichen Teil, nicht in der zeichnerischen
Darstellung, sind zwei Gebäude in Broich, die im Außenbereich liegen, so gewertet
worden als lägen sie im Innenbereich. Das heißt, sie wurden mit 500 m Abstand
gezeichnet, im Text aber mit 1.000 m dargestellt. Dies ist falsch, es muss auch im Text
500 m heißen, da die Gebäude im Außenbereich liegen. Zweiter Grund für die Vorlage
war, dass die Bürgerinitiative mit Schreiben vom 04.08.2015 Anregungen zum
Planverfahren abgegeben hat. Diese sollte als Äußerung zur ersten Bürgerbeteiligung
gewertet werden, die erst über ein Jahr später stattgefunden hat, sie wurde aber nicht in
den Abwägungsprozess mit aufgenommen. Der darin nach Ansicht der BI aufgezeigte
formale Fehler ist aber kein Formfehler.
Zu dem angesprochenen Abstand von 1.500 m, der in den Koalitionsgesprächen der
neuen Landesregierung erwähnt wurde, ist zu sagen, dass im Entwurf des
Windenergieerlasses ein Beispiel gegeben wurde, was bestimmte Anlagentypen
beinhaltet, eine bestimmte Anzahl dieser Anlagentypen und einen Abstand zu einer reinen
Wohnbebauung. Der Städte- und Gemeindebund sagt hierzu in einer Stellungnahme, dass
dies nur ein Beispiel war, es hätten aber noch weitere Beispiele aufgezeigt werden
müssen. Der Städte- und Gemeindebund geht davon aus, dass die Angelegenheit Anfang
nächsten Jahres behandelt wird. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Vorrangzonen nach
dem Baugesetzbuch ausgewiesen werden. Dieses Bundesgesetz kann nicht durch einen
Landeserlass geändert werden. Der Erlass hat lediglich norminterpretierenden aber nicht
normsetzenden Charakter. Daher ist die Verwaltung der Auffassung, weiterhin am
1.000 m Abstand festzuhalten.
StV Schiffer bemängelt, dass die beiden Grundstücke in Broich, die nur ca. 100 m von
der Bebauung entfernt liegen, als im Außenbereich liegend angesehen werden. Seitens
eines Grundstückseigentümers liege auch mit Schreiben vom 22.08.2017 ein Antrag vor,
dieses Grundstück in den Innenbereich mit aufzunehmen, der bisher noch nicht
beschieden wurde. Er könne daher der Vorlage nicht zustimmen.
Beigeordneter Schulz erläutert, warum die beiden Grundstücke dem Außenbereich
zuzurechnen sind. Auch die angrenzenden Grundstücke sind als Außenbereich anzusehen.
Die dortigen Bauvorhaben wurden ebenfalls nach Auskunft der Bauaufsicht als
Außenbereichsvorhaben genehmigt. Derzeit gibt es weder einen Bebauungsplan, eine
Abrundungssatzung noch eine Außenbereichssatzung.
Der Ausschussvorsitzende erkundigt sich, wie mit dem Antrag des Hauseigentümers
umgegangen wird, der beantragt hat, seine Fläche in den Innenbereich aufzunehmen.
Beigeordneter Schulz erläutert, dass die Angelegenheit geprüft werde, mit welchem
Ausgang sei noch nicht absehbar, die Unterrichtung des Ausschusses wird aber
anschließend erfolgen. Eine Außenbereichssatzung könnte schwierig werden, da hier
nicht die Stadt Herr des Verfahrens ist, sondern der Kreis und die Landschaftsbehörde,
beteiligt werden müssen. In ähnlichen Fällen hat es dabei Schwierigkeiten gegeben. Ob
ein Bebauungsplan sinnvoll ist, ist fraglich, dann müsste auch der Flächennutzungsplan
geändert werden und damit wäre die Bezirksregierung zu beteiligen, Flächen müssten an
anderen Stellen zurückgegeben werden etc.
StV Schmitz weist nochmals darauf hin, dass nicht genügend Zeit war die
Sitzungsunterlagen durcharbeiten zu können. Auch im Hinblick auf den zu erwartenden
Erlass der Landesregierung äußert er Bedenken, dass man diesen einfach unbeachtet
lassen könne.
Beigeordneter Schulz erwidert, dass er Verständnis für die Bedenken habe, wie
vorgeschlagen könne die Beschlussfassung bis zum Haupt- und Finanzausschuss bzw.
Rat zurückgestellt werden, dort könne dann ein erster Empfehlungsbeschluss gefasst
werden um im Verfahren weiterzukommen. Zum Erlass des Landes ist zu sagen, dass es
lediglich einen Entwurf gibt. Wann tatsächlich der Erlass erfolgt, ist nicht vorauszusehen.
Die Bedeutung des Erlasses ist aber immer vor dem Hintergrund des Bundesrechtes zu
sehen.
Dem vom beratenden Büro VDH Projektmanagement anwesenden Herrn Mahmout wird
zu weiteren Erläuterungen das Wort erteilt. Auch er führt aus, dass ein Landeserlass
niemals ein Bundesgesetzt konterkarieren kann. Die Stadt muss mit ihrer Planung der
Windkraft substantiellen Raum verschaffen. Bei einem Abstand von 1.500 m wäre es
nicht möglich der Windkraft diesen Raum zu verschaffen. Dies würde bedeuten, der Plan
würde angreifbar und unwirksam werden. Im Bezug auf die Gebäude im Außenbereich
von Broich erinnert er an die Problematik bezüglich des Ortsteiles Serrest. Hier wurde
es auch als sinnvoll angesehen, den Ortsteil mit in den Innenbereich zu ziehen. Als man
aber mit den Plänen, die den Abstand von 1.000 m vorsahen, bei der Bezirksregierung
vorstellig wurde, wurde seitens der Bezirksregierung eindeutig gesagt, dass Serrest als
Außenbereich anzusehen ist. Wenn man dies mit der Situation in Broich vergleicht, muss
man dortzu dem gleichen Ergebnis kommen.
Zum weiteren Verfahren bezüglich der Beschlussfassung erläutert Beigeordneter Schulz,
dass seitens des Ausschusses gewünscht wird diese zurückzustellen. Da letztendlich der
Rat beschließen muss, heißt dass, der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss muss
beschließen: „der Rat möge die Angelegenheit an sich ziehen“.
Diesem Vorschlag kommt der Ausschuss bei einer Stimmenthaltung nach.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 30.11.2017
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Beschlussentwurf:
Ohne Abstimmung
Zu a) Über die eingegangen Anregungen aus der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB wird gemäß Anlage A beschlossen.
Zu b) Über die eingegangen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß Anlage B beschlossen.
Zu c) Die Flächennutzungsplanänderung (FNP-Änderung) "Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie " wird gem. § 3 Abs.2 des Baugesetzbuches
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Bau vom 30.11.2017
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