Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 232/2003
28.10.2003
Az.: 60.11
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung
26.11.2003
Kreisausschuss
03.12.2003
Kreistag
16.12.2003
Erlass der Elften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Kremer
Tel.: 15 236
Abt.: 60.11
Die Vorlage berührt nicht den Etat
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Erlass der Elften Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über
die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der als Anlage I beigefügten Fassung.
Begründung:
Seite - 2 -
Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) für die Jahre 2004 und 2005 vorzunehmen. Ergänzend zu den Erläuterungen
zur Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3) ist auf folgendes hinzuweisen:
Ergänzung der Auflistung a) des § 4 der Gebührensatzung
Aufgrund der Änderung des Europäischen Abfallkataloges und des Verzeichnisses gefährlicher
Abfälle wurden die Planfeststellungsbeschlüsse der Zentralen Mülldeponie (für den Deponiebereich
und das Sondermüllzwischenlager) zum 01.01.2003 auf die neuen Abfallschüssel-Nummern und –
bezeichnungen umgestellt und § 4 der Gebührensatzung entsprechend angepasst.
Die Abfallstoffe „17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche
enthält“ und „19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen“ waren jedoch nicht in den Umschlüsselungsbescheiden enthalten. Mit
Änderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.05.2003 wurden diese Abfallstoffe in den
Annahmekatalog der Zentralen Mülldeponie Mechernich aufgenommen, so dass eine Ergänzung der
Gebührensatzung erforderlich ist.
Änderung des Prozentsatzes für den Störstoffanteil in Bio- und Grünabfällen
Vor dem Hintergrund der geänderten Entsorgungssituation ab 2005 ist es Ziel, die Qualität der
angelieferten Bioabfälle zu verbessern. Dann wird es nicht mehr möglich sein, die am Kompostwerk
aussortierten Störstoffe sowie die für eine Sortierung zu stark verunreinigten Anlieferungen zu deponieren. Vielmehr werden dann solche Anlieferungen der voraussichtlich wesentlich teureren
Verbrennung zugeführt werden. Zum anderen ist der personelle Aufwand für die Sortierung der
Abfälle zu reduzieren.
Bei der Bewertung konnte festgestellt werden, dass bei vielen Anlieferungen immer noch große
Mengen an Störstoffen durch Fehlbefüllung enthalten sind. Auffällig ist, dass die Abfälle aus den mit
dem Störstoffdetektor befahrenen Gebieten wesentlich weniger Störstoffe enthalten und somit die
Anlieferungen mit weniger personellem Aufwand zu behandeln sind. Durch den Einsatz des Störstoffdetektors konnte in bisher problematischen Regionen der Störstoffanteil auf unter 3% gesenkt
werden.
Es wird daher als verhältnismäßig erachtet, die in der Satzung festgelegte Schwelle für den
tolerierbaren Störstoffanteil von 5 % auf 3 % zu senken.
Hiermit würde auch für die Städte und Gemeinden ein Anreiz geschaffen, auf eine Senkung der
Störstoffanteile hinzuarbeiten.
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebührensatzung ist als Anlage 4 beigefügt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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