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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Vorlage V 232/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur  Vorlage V 232/2003) Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur  Vorlage V 232/2003)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage V 232/2003 Elfte Satzung vom 17.12.2003 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 in der zur Zeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245) -, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW. S. 386) -, der §§ 11, und 11 a des Abfallgesetzes für das Land NRW (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 16.12.2003 folgende Elfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 28.12.1992 - zuletzt geändert mit der Zehnten Änderungssatzung vom 20.12.2002 beschlossen: Artikel I In die Auflistung a) des § 4 Abs. 1 werden folgende Abfallstoffe aufgenommen: 17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche enthält 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen Artikel II § 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird - ab dem 1.1.2004 von 142,90 €/t in 147,20 €/t und - ab dem 1.1.2005 von 147,20 €/t in 151,60 €/t geändert. Artikel III § 4 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird - ab dem 1.1.2004 von 90,00 €/t in 92,70 €/t und - ab dem 1.1.2005 von 92,70 €/t in 95,50 €/t geändert. Artikel IV § 6 Abs. 1 Buchstabe a) erster Spiegelstrich wird wie folgt geändert: Die Gebühr für kompostierbare Bioabfälle wird - ab dem 1.1.2004 von 109,40 €/t in 112,70 €/t und - ab dem 1.1.2005 von 112,70 €/t in 116,10 €/t geändert. Artikel V § 6 Abs. 1 Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich wird wie folgt geändert: Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle wird - ab dem 1.1.2004 von 51,20 €/t in 52,70 €/t und - ab dem 1.1.2005 von 52,70 €/t in 54,30 €/t geändert. Artikel VI § 6 Abs. 1 Buchstabe a) vierter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: - kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten ab dem 1.1.2004 ab dem 1.1.2005 mindestens je Anlieferung Die Gebühr für diese Abfälle wird - ab dem 1.1.2004 von 138,70 €/t in 147,20 €/t und - ab dem 1.1.2005 von 147,20 € /t in 151,60 €/t geändert. Artikel VII Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. 147,20 €/t 151,60 €/t 5,00 €