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Kreis Euskirchen
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Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
Gesellschaftsvertrag
der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
§1
Firma und Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel GmbH & Co. KG“.
(2)
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens sind
a)
das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieversorgung auf dem
Gebiet des ehemaligen Kreises Schleiden, wie zum Beispiel: Energielieferungen,
die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung,
der Bau von Energieversorgungs- und
-verbrauchsanlagen einschließlich auch der Vermietung, Verpachtung von
Transformatorenstationen, Schaltanlagen und das Energiecontrakting.
b)
das Halten einer Beteiligung an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und deren
Verwaltung,
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
(2)
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur
Folge, dass die Gesellschaft nicht unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt
wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist und gemäß § 14 liquidiert
wird. Sie ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den
Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt.
(3)
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist
gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu
unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Gesellschaft maßgebend.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten
(1)
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit
Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende
Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen –
weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der
Gesellschaft nicht beteiligt.
D 36/2003
(2)
Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
Das Festkapital der Gesellschaft beträgt
Euro
25.000,00
Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt:
a)
die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH, Euskirchen
mit einem Kommanditanteil von
b)
12.500,00
Euro
12.500,00
die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Kommanditanteil von
(3)
Euro
Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables
Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden.
(4)
Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I weist
die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus.
(5)
Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht:
-
Sonstige Einlagen der Gesellschafter,
-
die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile
des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens.
(6)
Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der
sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu
buchen.
§5
Übertragung von Kommanditanteilen
(1)
Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur
mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf
nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im
Sinne des § 15 AktG.
(2)
Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig,
wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräusserers an der
Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben
erwirbt.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin
berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel
Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur
Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
(2)
Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der
Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages.
D 36/2003
(3)
Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die
Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale
Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres.
Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu
Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der
persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu
festzusetzen.
Die
Festsetzung
geschieht
durch
Gesellschafterbeschluss.
Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner
eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende
Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn
des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
(4)
Die Ausübung der der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehenden Rechte
bedarf der vorherigen Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Eine
entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft hat
der Geschäftsführer rechtzeitig herbeizuführen.
(5)
Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a
Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu.
§8
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht
sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate
nach
Ablauf
eines
Geschäftsjahres
statt.
Im
Übrigen
findet
eine
Gesellschafterversammlung im Hinblick auf den vorstehenden § 7 Absatz 4 stets vor
einer
Gesellschafterversammlung
der
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden
Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt.
(3)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt,
und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in
den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch die KVE Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH.
(4)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
(5)
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort
bestimmt werden.
(6)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen
auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor
dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu
erfolgen.
(7)
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(8)
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere
Mehrheit vor.
D 36/2003
(9)
Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter
kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich
abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten
sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so
weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Der
vorherigen
Beschlussfassung
der
Gesellschafterversammlung
unterliegen
insbesondere:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b)
die Entlastung der Geschäftsführung,
c)
die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen,
e)
die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile,
f)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und
Kapitalherabsetzung,
g)
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft,
h)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i)
der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 Euro übersteigt,
j)
die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von
Rechten an Grundstücken,
k)
die
Aufnahme
oder
Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l)
der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft,
m)
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
n)
die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach §
7 Absatz 3,
o)
den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des AktG,
p)
(2)
Die
die Zustimmungen gemäß vorstehendem § 7 Absatz 4.
Geschäftsführung
bedarf
der
vorherigen
Zustimmung
durch
Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, für welche die Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz 1 begründet ist.
D 36/2003
Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
§ 10
Jahresabschluss
(1)
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres
entsprechend
den
für
große
Kapitalgesellschaften
geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2)
Die
Geschäftsführer
der
persönlich
haftenden
Gesellschafterin
haben
den
Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers
unverzüglich
nach
Eingang
des
Prüfungsberichts
der
Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4)
Jahresabschluss
und
Kapitalgesellschaften
Lagebericht
geltenden
sind
entsprechend
Vorschriften
des
den
Dritten
für
Buches
große
des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
(5)
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11
Ergebnisverteilung
(1)
An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter
Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 13 im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden
abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung
der Kommanditisten bleiben unberührt.
(2)
Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch
die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben,
dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und
dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies folgende
Auswirkungen auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisses:
Diejenigen
Gesellschafter,
deren
Übertragung
von
Anteilen
an
der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis verringernden zusätzlichen
Gewerbesteueraufwand der Gesellschaft zur Folge hat, werden vorab
verursachungsgemäß mit dem vorgenannten Gewerbesteueraufwand im
Rahmen der Gewinnverteilung belastet.
Diejenigen
Gesellschafter,
deren
Übertragung
von
Anteilen
an
der
Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis erhöhende zusätzliche
Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft zur Folge hat, erhalten vorab
verursachungsgemäß die vorgenannte Gewerbesteuerersparnis im Rahmen
der Gewinnverteilung zugewiesen.
§ 12
Entnahmen
Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von
diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines
Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig.
§ 13
Ausgleich von Vor- und Nachteilen
Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Rhein-Ruhr AG durch den
Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages keine Vor- und
Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten und die Kosten der
Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der Geschäftsanteile an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus
der Gesellschaft) im Vergleich zu der Situation entstehen sollen, die bestünde, wenn
dieser Vertrag nicht existierte und die RWE Rhein-Ruhr AG weiterhin direkt mit 50 %
an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung
D 36/2003
Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003
beteiligt wäre. Sollte der RWE Rhein-Ruhr AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist
die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH verpflichtet, der RWE Rhein-Ruhr
AG den entstandenen Nachteil auszugleichen.
§ 14
Liquidation
(1)
Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen.
(2)
Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe
vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten
Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung an den jeweils einbringenden Gesellschafter bzw. seinen
Rechtsnachfolger rückzuübertragen sind. Soweit die Gesellschaft darüber hinaus zum
Zeitpunkt der Liquidation weitere Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält, sind diese entsprechend der
Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen. Die
vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine
andere Art der Abwicklung beschließen.
(3)
Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der
Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen.
§ 15
Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen
innerhalb des Versorgungsgebietes.
§ 16
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt
der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich
darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe
kommen.
§ 17
Gründungsaufwand
Die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH trägt sämtliche mit dem Abschluss
dieses Vertrages verbundenen Kosten.