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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
76 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG §1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel GmbH & Co. KG“. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind a) das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen der Energieversorgung auf dem Gebiet des ehemaligen Kreises Schleiden, wie zum Beispiel: Energielieferungen, die Planung, der Erwerb, die Anpachtung, Anmietung, Wartung, Instandhaltung, der Bau von Energieversorgungs- und -verbrauchsanlagen einschließlich auch der Vermietung, Verpachtung von Transformatorenstationen, Schaltanlagen und das Energiecontrakting. b) das Halten einer Beteiligung an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Kall/Eifel und deren Verwaltung, (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft nicht unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist und gemäß § 14 liquidiert wird. Sie ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH kündigt. (3) Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §4 Gesellschafter, Einlagen, Gesellschafterkonten (1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Kall/Eifel. Zur Leistung einer Kapitaleinlage ist die persönlich haftende Gesellschafterin – auch bei einer etwaigen Heraufsetzung der Kommanditeinlagen – weder berechtigt noch verpflichtet. Sie hält keinen Kapitalanteil und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. D 36/2003 (2) Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 Das Festkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 Am Festkapital sind als Kommanditisten wie folgt beteiligt: a) die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH, Euskirchen mit einem Kommanditanteil von b) 12.500,00 Euro 12.500,00 die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen mit einem Kommanditanteil von (3) Euro Für jeden Kommanditisten werden zwei feste Kapitalkonten und ein variables Kapitalkonto geführt, die nicht verzinst werden. (4) Auf das Festkapitalkonto I werden die Hafteinlagen verbucht. Das Festkapitalkonto I weist die Quote der Beteiligung der Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen aus. (5) Auf das Festkapitalkonto II werden zusätzlich gebucht: - Sonstige Einlagen der Gesellschafter, - die nach Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht entnahmefähigen Teile des Gewinns und Verlusts bis zur Höhe eines Guthabens. (6) Über das variable Kapitalkonto sind entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Kommanditisten zu buchen. §5 Übertragung von Kommanditanteilen (1) Die Verfügung über Kommanditanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. (2) Eine Verfügung über einen Kommanditanteil oder einen Teil desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Geschäftsanteil des Veräusserers an der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte zwischen der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. D 36/2003 (3) Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Hierfür erhält sie eine pauschale Vergütung von Euro 3.000,00 jährlich, fällig und zahlbar am Ende eines Jahres. Höhere Aufwendungen erhält sie gegen Nachweis erstattet. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Leistungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Ertragslage der Gesellschaft neu festzusetzen. Die Festsetzung geschieht durch Gesellschafterbeschluss. Für die Haftungsfunktion erhält die persönlich haftende Gesellschafterin ferner eine jährliche, jeweils am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu zahlende Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist. (4) Die Ausübung der der Gesellschaft aus ihrer Beteiligung an der Kreis-EnergieVersorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehenden Rechte bedarf der vorherigen Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft hat der Geschäftsführer rechtzeitig herbeizuführen. (5) Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu. §8 Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Im Übrigen findet eine Gesellschafterversammlung im Hinblick auf den vorstehenden § 7 Absatz 4 stets vor einer Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt. (3) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH. (4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. (5) Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. (6) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. (7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. (8) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. D 36/2003 (9) Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 Je hundert Euro eines Kommanditanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. (11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. (12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Entlastung der Geschäftsführung, c) die Wahl des Abschlussprüfers, d) die Zustimmung zur Teilung von Kommanditanteilen, e) die Zustimmung zur Verfügung über Kommanditanteile, f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft, h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, m) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, n) die Festlegung der Vergütung für die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 7 Absatz 3, o) den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des AktG, p) (2) Die die Zustimmungen gemäß vorstehendem § 7 Absatz 4. Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, für welche die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz 1 begründet ist. D 36/2003 Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 § 10 Jahresabschluss (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. (2) Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Jahresabschluss und Kapitalgesellschaften Lagebericht geltenden sind entsprechend Vorschriften des den Dritten für Buches große des Handelsgesetzbuches zu prüfen. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Ergebnisverteilung (1) An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter unter Berücksichtigung der Regelung in nachstehendem § 13 im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 teil; §§ 120 bis 122 HGB werden abbedungen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. (2) Soweit sich infolge einer Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft durch die Gesellschafter Auswirkungen für die Gesellschaft in der Weise ergeben, dass sich die zu zahlende Gewerbesteuer erhöht bzw. vermindert und dadurch das bilanzielle Jahresergebnis verändert wird, hat dies folgende Auswirkungen auf die Verteilung des bilanziellen Jahresergebnisses: Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis verringernden zusätzlichen Gewerbesteueraufwand der Gesellschaft zur Folge hat, werden vorab verursachungsgemäß mit dem vorgenannten Gewerbesteueraufwand im Rahmen der Gewinnverteilung belastet. Diejenigen Gesellschafter, deren Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft einen das bilanzielle Jahresergebnis erhöhende zusätzliche Gewerbesteuerersparnis der Gesellschaft zur Folge hat, erhalten vorab verursachungsgemäß die vorgenannte Gewerbesteuerersparnis im Rahmen der Gewinnverteilung zugewiesen. § 12 Entnahmen Jeder Gesellschafter kann sein Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto von diesem entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung zulässig. § 13 Ausgleich von Vor- und Nachteilen Die Gesellschafter sind sich einig, dass der RWE Rhein-Ruhr AG durch den Abschluss, die Durchführung sowie die Beendigung dieses Vertrages keine Vor- und Nachteile (insbesondere die dabei entstehenden Kosten und die Kosten der Einbringung sowie einer späteren Ausbringung der Geschäftsanteile an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die bzw. aus der Gesellschaft) im Vergleich zu der Situation entstehen sollen, die bestünde, wenn dieser Vertrag nicht existierte und die RWE Rhein-Ruhr AG weiterhin direkt mit 50 % an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung D 36/2003 Anlage 2 zur Vorlage D 36/2003 beteiligt wäre. Sollte der RWE Rhein-Ruhr AG dennoch ein Nachteil entstehen, ist die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH verpflichtet, der RWE Rhein-Ruhr AG den entstandenen Nachteil auszugleichen. § 14 Liquidation (1) Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter es gemeinsam beschließen. (2) Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die seitens der Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung an den jeweils einbringenden Gesellschafter bzw. seinen Rechtsnachfolger rückzuübertragen sind. Soweit die Gesellschaft darüber hinaus zum Zeitpunkt der Liquidation weitere Geschäftsanteile an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält, sind diese entsprechend der Beteiligungsquote der Gesellschafter an der Gesellschaft auf diese zu übertragen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gesellschafter gemeinsam eine andere Art der Abwicklung beschließen. (3) Die Gesellschaft und die Gesellschafter sind verpflichtet, die Liquidation der Gesellschaft schnellstmöglich durchzuführen. § 15 Bekanntmachungen Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des Versorgungsgebietes. § 16 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. § 17 Gründungsaufwand Die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH trägt sämtliche mit dem Abschluss dieses Vertrages verbundenen Kosten.