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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG,
Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel
- nachfolgend „Organträger“ genannt und der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel
- nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt -
- Organträger und Organgesellschaft nachfolgend einzeln „Vertragspartei“
oder gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt -
§1
Gewinnabführung
(1)
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den
Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr.
(2)
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus
dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des
Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor
Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 301 AktG ist
analog anzuwenden.
(3)
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn
des am 01.01.2004 beginnenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft. Wenn
die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister nicht bis
zum Ablauf des 31.12.2004 erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals für den
ganzen Gewinn des im Jahr der Eintragung in das Handelsregister
beginnenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft.
D 36/2003
Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003
§2
Verlustübernahme
Der Organträger ist in entsprechender Anwendung von § 302 AktG verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals für das
am
31.12.2004
endende
Geschäftsjahr
oder,
wenn
die
Eintragung
des
Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister nicht bis zum Ablauf des
31.12.2004 erfolgt, für das im Jahr der Eintragung in das Handelsregister
beginnende Geschäftsjahr der Organgesellschaft auszugleichen, so weit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Die Organgesellschaft ist in entsprechender Anwendung von
§ 302 Abs. 3 AktG verpflichtet, auf den Anspruch auf Ausgleich nicht vor Ablauf von
drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in
das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, zu verzichten oder
sich über ihn vergleichen.
§3
Wirksamwerden und Vertragsdauer
(1)
Dieser
Vertrag
wird
unter
dem
Vorbehalt
der
Zustimmung
der
Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der Organgesellschaft
abgeschlossen.
(2)
Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des
Organträgers wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der
Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur
Gewinnabführung erstmals gilt.
(3)
Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf von fünf
Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß
§ 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die
Organgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr einführen
sollte, wird der Vertrag fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf des nach
fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das
gemäß § 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt,
laufenden Geschäftsjahrs. Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um
ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer
Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die
Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der anderen Vertragspartei an.
(4)
Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 ist eine
außerordentliche
Kündigung
des
Vertrags
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist durch den Organträger möglich, wenn die im Laufe eines
Geschäftsjahrs anfallenden Verluste der Organgesellschaft die während der
Dauer
des
Vertrags
zulässiger
Weise
gebildeten
Rücklagen
der
Organgesellschaft übersteigen oder zu übersteigen drohen.
(5)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr mehrheitlich an
der Organgesellschaft beteiligt ist.
§4
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen
der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist.
(2)
Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihm aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein
oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt
werden. Das Gleiche gilt, so weit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag
eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
D 36/2003
Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003
gelten, die, so weit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses
Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt
bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf
einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder
Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes,
rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.
Kall/Eifel, den
Kall/Eifel, den
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Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
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KEV GmbH