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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003 Gewinnabführungsvertrag zwischen der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG, Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel - nachfolgend „Organträger“ genannt und der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel - nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt - - Organträger und Organgesellschaft nachfolgend einzeln „Vertragspartei“ oder gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt - §1 Gewinnabführung (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. (2) Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. § 301 AktG ist analog anzuwenden. (3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des am 01.01.2004 beginnenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft. Wenn die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister nicht bis zum Ablauf des 31.12.2004 erfolgt, gilt die Verpflichtung erstmals für den ganzen Gewinn des im Jahr der Eintragung in das Handelsregister beginnenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft. D 36/2003 Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003 §2 Verlustübernahme Der Organträger ist in entsprechender Anwendung von § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag, erstmals für das am 31.12.2004 endende Geschäftsjahr oder, wenn die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister nicht bis zum Ablauf des 31.12.2004 erfolgt, für das im Jahr der Eintragung in das Handelsregister beginnende Geschäftsjahr der Organgesellschaft auszugleichen, so weit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Organgesellschaft ist in entsprechender Anwendung von § 302 Abs. 3 AktG verpflichtet, auf den Anspruch auf Ausgleich nicht vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, zu verzichten oder sich über ihn vergleichen. §3 Wirksamwerden und Vertragsdauer (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der Organgesellschaft abgeschlossen. (2) Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des Organträgers wirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt. (3) Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt. Falls die Organgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr einführen sollte, wird der Vertrag fest abgeschlossen für die Zeit bis zum Ablauf des nach fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, für das gemäß § 1 Abs. 3 die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals gilt, laufenden Geschäftsjahrs. Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Vertragspartei an. (4) Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 ist eine außerordentliche Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Organträger möglich, wenn die im Laufe eines Geschäftsjahrs anfallenden Verluste der Organgesellschaft die während der Dauer des Vertrags zulässiger Weise gebildeten Rücklagen der Organgesellschaft übersteigen oder zu übersteigen drohen. (5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist. §4 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, so weit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung D 36/2003 Anlage 5 zur Vorlage D 36/2003 gelten, die, so weit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten. Kall/Eifel, den Kall/Eifel, den _________________________ Energie Nordeifel GmbH & Co. KG _________________________ KEV GmbH