Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003
Aufhebungsvereinbarung
zwischen
1.
der RWE Rhein-Ruhr Aktiengesellschaft,
vormals firmierend als RWE Plus Aktiengesellschaft
Kruppstraße 5, 454128 Essen
- nachfolgend „RWE Rhein-Ruhr“ genannt -,
2.
der Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH,
Kirchstraße 5, 53879 Euskirchen,
- nachfolgend „KVE“ genannt -,
3.
der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel
- nachfolgend „KEV-GbR“ genannt -,
handelnd durch die Vertragsparteien zu 1. und 2.,
einerseits
und
der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel
- nachfolgend „KEV“ genannt andererseits
- RWE Rhein-Ruhr, KVE und KEV nachfolgend einzeln „Vertragspartei“ oder
gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt -
Präambel
Vor dem Hintergrund der Bildung einer Mehrmütterorganschaft mit Wirkung ab dem
Jahr 2001 haben sich die KVE und die damals als RWE Plus Aktiengesellschaft
firmierende RWE Rhein-Ruhr zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung
gegenüber der KEV mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2000 nebst der
Ergänzungsvereinbarung vom 17./18.12.2001 zur KEV-GbR zusammengeschlossen.
Zwischen der RWE Rhein-Ruhr, der KVE und der KEV-GbR einerseits sowie der
KEV andererseits wurde ein Ergebnisabführungsvertrag vom 17./18.12.2001
geschlossen. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 wurde
die Mehrmütterorganschaft rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 steuerlich
abgeschafft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
§1
Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags
(1)
Die Vertragsparteien und die KEV-GbR heben hiermit übereinstimmend den
zwischen ihnen bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 17./18.12.2001
zum Ende des Geschäftsjahres 2003 der KEV am 31. Dezember 2003, 24.00
Uhr mit der Maßgabe auf, dass der im Geschäftsjahr 2003 von der KEV
erwirtschaftete Gewinn noch an die KEV-GbR abzuführen ist.
(2)
Die
Aufhebung
Vorbehalt
der
Zustimmung
Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen
der
KEV
Gesellschafter.
erfolgt
unter
dem
und
der
ihrer
D 36/2003
Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003
§2
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen
der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist.
(2)
Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam
oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, so weit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die, so weit rechtlich möglich, dem am
nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei
Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen
den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung
oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst
nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als
vereinbart gelten.
Essen, den
Euskirchen, den
_________________________
RWE Rhein-Ruhr
Aktiengesellschaft
_________________________
Kreis Verkehrsgesellschaft
Euskirchen GmbH
Kall/Eifel, den
_________________________
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH