Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003) Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003) Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003) Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003)

öffnen download melden Dateigröße: 52 kB

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003 Aufhebungsvereinbarung zwischen 1. der RWE Rhein-Ruhr Aktiengesellschaft, vormals firmierend als RWE Plus Aktiengesellschaft Kruppstraße 5, 454128 Essen - nachfolgend „RWE Rhein-Ruhr“ genannt -, 2. der Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, Kirchstraße 5, 53879 Euskirchen, - nachfolgend „KVE“ genannt -, 3. der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel - nachfolgend „KEV-GbR“ genannt -, handelnd durch die Vertragsparteien zu 1. und 2., einerseits und der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Hindenburgstraße 13, 53925 Kall/Eifel - nachfolgend „KEV“ genannt andererseits - RWE Rhein-Ruhr, KVE und KEV nachfolgend einzeln „Vertragspartei“ oder gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt - Präambel Vor dem Hintergrund der Bildung einer Mehrmütterorganschaft mit Wirkung ab dem Jahr 2001 haben sich die KVE und die damals als RWE Plus Aktiengesellschaft firmierende RWE Rhein-Ruhr zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der KEV mit dem Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2000 nebst der Ergänzungsvereinbarung vom 17./18.12.2001 zur KEV-GbR zusammengeschlossen. Zwischen der RWE Rhein-Ruhr, der KVE und der KEV-GbR einerseits sowie der KEV andererseits wurde ein Ergebnisabführungsvertrag vom 17./18.12.2001 geschlossen. Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 wurde die Mehrmütterorganschaft rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 steuerlich abgeschafft. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: §1 Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrags (1) Die Vertragsparteien und die KEV-GbR heben hiermit übereinstimmend den zwischen ihnen bestehenden Ergebnisabführungsvertrag vom 17./18.12.2001 zum Ende des Geschäftsjahres 2003 der KEV am 31. Dezember 2003, 24.00 Uhr mit der Maßgabe auf, dass der im Geschäftsjahr 2003 von der KEV erwirtschaftete Gewinn noch an die KEV-GbR abzuführen ist. (2) Die Aufhebung Vorbehalt der Zustimmung Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen der KEV Gesellschafter. erfolgt unter dem und der ihrer D 36/2003 Anlage 3 zur Vorlage D 36/2003 §2 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, auch dieser Klausel, bedürfen der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, so weit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, so weit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten. Essen, den Euskirchen, den _________________________ RWE Rhein-Ruhr Aktiengesellschaft _________________________ Kreis Verkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH Kall/Eifel, den _________________________ Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH