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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 6 zur Vorlage D 36/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur Vorlage D 36/2003 Übertragungsvertrag zwischen der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH, ... Straße Euskirchen, - nachfolgend „KVE“ genannt - und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG ... Straße Euskirchen, - nachfolgend „Gesellschaft“ genannt - - KVE und Gesellschaft nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Vertragspartei(en)“ genannt - Präambel Mit Gesellschaftsvertrag vom [...] haben die KVE, die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Beteiligungs-GmbH und die RWE Rhein-Ruhr AG die Gesellschaft gegründet. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ist die KVE mit einem Kommanditanteil von [12.500 Euro] an der Gesellschaft beteiligt. Zur Aufbringung dieses Kommanditanteils soll die KVE einen Teil ihrer Beteiligung an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH auf die Gesellschaft übertragen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende: 1. Die KVE überträgt hiermit mit Wirkung zum 01.01.2004, 0.00 Uhr bzw., so weit die in nachfolgender Ziffer 5 aufgeführte aufschiebende Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, mit Wirkung ab dem Tag des Eintritts der aufschiebenden Bedingung den von ihr an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH gehaltenen Geschäftsanteil im Nominalwert von 1.472.450 Euro (nachfolgend „Beteiligung“ genannt) auf die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt die Übertragung an. 2. Die Übertragung erfolgt mit allen mit der Beteiligung verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere allen Gewinnbezugsrechten. 3. Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung zur Aufbringung des der KVE in der Gesellschaft eingeräumten Kommanditanteils. Die Übertragung erfolgt zum handelsrechtlichen Buchwert. Soweit der Buchwert der Beteiligung den Wert des Kommanditanteils (Festkapitalkonto I) übersteigt, wird der übersteigende Wert in das Festkapitalkonto II gebucht. 4. Die KVE übernimmt die folgenden Gewährleistungen, bei denen es sich ausdrücklich nicht um eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne der §§ 443 Abs.1, 444 BGB handelt: a) Die KVE gewährleistet für den Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Beteiligung an die Gesellschaft, dass sie deren Eigentümerin ist, dass sie über diese Beteiligung frei verfügen kann und dass diese nicht mit D 36/2003 Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Rechten Dritter belastet ist; ferner gewährleistet die KVE, dass der auf die Beteiligung entfallende Betrag des Stammkapitals voll eingezahlt ist. b) Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Zusicherungen und Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in vorstehender lit. a) bestehen können, ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Rechte wegen vorsätzlichen Verhaltens. Die Regelung dieses Absatzes gilt für alle Rechte, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten. 5. Die Übertragung der Beteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages der Übertragung zugestimmt hat. 6. Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die KVE. Dasselbe gilt für die Kosten der Beurkundung und der Durchführung des am heutigen Tage abgeschlossenen Übertragungsvertrages zwischen der RWE Rhein-Ruhr AG und der Gesellschaft. 7. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung oder Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. 8. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die derjenigen Regelung wirtschaftlich oder in sonstiger Weise am Nächsten kommt, die die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages gewollt hätten, sofern sie die mögliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Lücke des Vertrages. 9. Die Gesellschaft wird unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Beteiligung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH den Übergang des Geschäftsanteiles gemäß § 16 GmbHG mitteilen. , den 2003 , den 2003 ___________________________________ __________________________________ KVE Kreisverkehrsgesellschaft Energie Nordeifel GmbH & Co. KG D 36/2003 Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Übertragungsvertrag zwischen der RWE Rhein-Ruhr AG, Kruppstraße 5 45128 Essen, - nachfolgend „RWE Rhein-Ruhr“ genannt - und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG ... Straße Euskirchen, - nachfolgend „Gesellschaft“ genannt - - RWE Rhein-Ruhr und Gesellschaft nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Vertragspartei(en)“ genannt - Präambel Mit Gesellschaftsvertrag vom [...] haben die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH, die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Beteiligungs-GmbH und die RWE Rhein-Ruhr die Gesellschaft gegründet. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ist die RWE Rhein-Ruhr mit einem Kommanditanteil von [12.500 Euro] an der Gesellschaft beteiligt. Zur Aufbringung dieses Kommanditanteils soll die RWE Rhein-Ruhr einen Teil ihrer Beteiligung an der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH auf die Gesellschaft übertragen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende: 10. Die RWE Rhein-Ruhr überträgt hiermit mit Wirkung zum 01.01.2004, 0.00 Uhr bzw., so weit die in nachfolgender Ziffer 5 aufgeführte aufschiebende Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, mit Wirkung ab dem Tag des Eintritts der aufschiebenden Bedingung den von ihr an der KreisEnergie-Versorgung Schleiden GmbH gehaltenen Geschäftsanteil im Nominalwert von 1.472.450 Euro (nachfolgend „Beteiligung“ genannt) auf die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt die Übertragung an. 11. Die Übertragung erfolgt mit allen mit der Beteiligung verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere allen Gewinnbezugsrechten. 12. Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung zur Aufbringung des der RWE Rhein-Ruhr in der Gesellschaft eingeräumten Kommanditanteils. Die Übertragung erfolgt zum handelsrechtlichen Buchwert. Soweit der Buchwert der Beteiligung den Wert des Kommanditanteils (Festkapitalkonto I) übersteigt, wird der übersteigende Wert in das Festkapitalkonto II gebucht. 13. Die RWE Rhein-Ruhr übernimmt die folgenden Gewährleistungen, bei denen es sich ausdrücklich nicht um eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne der §§ 443 Abs.1, 444 BGB handelt: c) Die RWE Rhein-Ruhr gewährleistet für den Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Beteiligung an die Gesellschaft, dass sie deren D 36/2003 Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Eigentümerin ist, dass sie über diese Beteiligung frei verfügen kann und dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet ist; ferner gewährleistet die RWE Rhein-Ruhr, dass der auf die Beteiligung entfallende Betrag des Stammkapitals voll eingezahlt ist. d) Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Zusicherungen und Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in vorstehender lit. a) bestehen können, ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind Rechte wegen vorsätzlichen Verhaltens. Die Regelung dieses Absatzes gilt für alle Rechte, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten. 14. Die Übertragung der Beteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages der Übertragung zugestimmt hat. 15. Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt gemäß dem am selben Tage beurkundeten Übertragungsvertrages zwischen der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH und der Gesellschaft die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH. 16. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung oder Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. 17. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die derjenigen Regelung wirtschaftlich oder in sonstiger Weise am Nächsten kommt, die die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages gewollt hätten, sofern sie die mögliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Lücke des Vertrages. 18. Die Gesellschaft wird unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Übertragung der Beteiligung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH den Übergang des Geschäftsanteiles gemäß § 16 GmbHG mitteilen. , den 2003 , den 2003 ___________________________________ __________________________________ RWE Rhein-Ruhr AG Energie Nordeifel GmbH & Co. KG Die beiden Vertragsentwürfe werden noch zusammengefasst.