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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 6 zur Vorlage D 36/2003
Übertragungsvertrag
zwischen
der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen GmbH,
... Straße
Euskirchen,
- nachfolgend „KVE“ genannt -
und
der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
... Straße
Euskirchen,
-
nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
- KVE und Gesellschaft nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch
„Vertragspartei(en)“ genannt -
Präambel
Mit Gesellschaftsvertrag vom [...] haben die KVE, die Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden Beteiligungs-GmbH und die RWE Rhein-Ruhr AG die Gesellschaft
gegründet. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ist
die KVE mit einem Kommanditanteil von [12.500 Euro] an der Gesellschaft beteiligt.
Zur Aufbringung dieses Kommanditanteils soll die KVE einen Teil ihrer Beteiligung an
der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH auf die Gesellschaft übertragen. Vor
diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:
1.
Die KVE überträgt hiermit mit Wirkung zum 01.01.2004, 0.00 Uhr bzw., so weit
die in nachfolgender Ziffer 5 aufgeführte aufschiebende Bedingung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, mit Wirkung ab dem Tag des Eintritts der
aufschiebenden Bedingung den von ihr an der Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH gehaltenen Geschäftsanteil im Nominalwert von 1.472.450
Euro
(nachfolgend
„Beteiligung“
genannt)
auf
die
Gesellschaft.
Die
Gesellschaft nimmt die Übertragung an.
2.
Die Übertragung erfolgt mit allen mit der Beteiligung verbundenen Rechten
und Pflichten, insbesondere allen Gewinnbezugsrechten.
3.
Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung zur Aufbringung des der KVE in
der Gesellschaft eingeräumten Kommanditanteils. Die Übertragung erfolgt
zum handelsrechtlichen Buchwert. Soweit der Buchwert der Beteiligung den
Wert des Kommanditanteils (Festkapitalkonto
I)
übersteigt,
wird
der
übersteigende Wert in das Festkapitalkonto II gebucht.
4.
Die KVE übernimmt die folgenden Gewährleistungen, bei denen es sich
ausdrücklich nicht um eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache im
Sinne der §§ 443 Abs.1, 444 BGB handelt:
a)
Die KVE gewährleistet für den Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der
Beteiligung an die Gesellschaft, dass sie deren Eigentümerin ist, dass
sie über diese Beteiligung frei verfügen kann und dass diese nicht mit
D 36/2003
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Rechten Dritter belastet ist; ferner gewährleistet die KVE, dass der auf
die Beteiligung entfallende Betrag des Stammkapitals voll eingezahlt ist.
b)
Soweit
gesetzlich
zulässig,
werden
alle
Zusicherungen
und
Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder
anderweitig zusätzlich zu jenen in vorstehender lit. a) bestehen können,
ausgeschlossen.
Nicht
ausgeschlossen
sind
Rechte
wegen
vorsätzlichen Verhaltens. Die Regelung dieses Absatzes gilt für alle
Rechte, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche,
deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche
Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages oder
eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.
5.
Die Übertragung der Beteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
GmbH gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages der Übertragung zugestimmt
hat.
6.
Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt
die KVE. Dasselbe gilt für die Kosten der Beurkundung und der Durchführung
des am heutigen Tage abgeschlossenen Übertragungsvertrages zwischen der
RWE Rhein-Ruhr AG und der Gesellschaft.
7.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung
oder Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, so weit nicht
gesetzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
8.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die
derjenigen Regelung wirtschaftlich oder in sonstiger Weise am Nächsten
kommt, die die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie die mögliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
der entsprechenden Vertragsbestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt im
Falle einer planwidrigen Lücke des Vertrages.
9.
Die
Gesellschaft
wird
unverzüglich
nach
dem
Wirksamwerden
der
Übertragung der Beteiligung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH
den
Übergang des Geschäftsanteiles gemäß § 16 GmbHG mitteilen.
, den
2003
, den
2003
___________________________________
__________________________________
KVE Kreisverkehrsgesellschaft
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
D 36/2003
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Übertragungsvertrag
zwischen
der RWE Rhein-Ruhr AG,
Kruppstraße 5
45128 Essen,
- nachfolgend „RWE Rhein-Ruhr“ genannt -
und
der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
... Straße
Euskirchen,
-
nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
- RWE Rhein-Ruhr und Gesellschaft nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch
„Vertragspartei(en)“ genannt -
Präambel
Mit Gesellschaftsvertrag vom [...] haben die KVE Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH, die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden Beteiligungs-GmbH und
die RWE Rhein-Ruhr die Gesellschaft gegründet. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) des
Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft ist die RWE Rhein-Ruhr mit einem
Kommanditanteil von [12.500 Euro] an der Gesellschaft beteiligt. Zur Aufbringung
dieses Kommanditanteils soll die RWE Rhein-Ruhr einen Teil ihrer Beteiligung an der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH auf die Gesellschaft übertragen. Vor
diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien das Folgende:
10.
Die RWE Rhein-Ruhr überträgt hiermit mit Wirkung zum 01.01.2004, 0.00 Uhr
bzw., so weit die in nachfolgender Ziffer 5 aufgeführte aufschiebende
Bedingung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, mit Wirkung ab
dem Tag des Eintritts der aufschiebenden Bedingung den von ihr an der KreisEnergie-Versorgung
Schleiden
GmbH
gehaltenen
Geschäftsanteil
im
Nominalwert von 1.472.450 Euro (nachfolgend „Beteiligung“ genannt) auf die
Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt die Übertragung an.
11.
Die Übertragung erfolgt mit allen mit der Beteiligung verbundenen Rechten
und Pflichten, insbesondere allen Gewinnbezugsrechten.
12.
Die Übertragung erfolgt ohne Gegenleistung zur Aufbringung des der RWE
Rhein-Ruhr
in
der
Gesellschaft
eingeräumten
Kommanditanteils.
Die
Übertragung erfolgt zum handelsrechtlichen Buchwert. Soweit der Buchwert
der Beteiligung den Wert des Kommanditanteils (Festkapitalkonto I)
übersteigt, wird der übersteigende Wert in das Festkapitalkonto II gebucht.
13.
Die RWE Rhein-Ruhr übernimmt die folgenden Gewährleistungen, bei denen
es sich ausdrücklich nicht um eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
im Sinne der §§ 443 Abs.1, 444 BGB handelt:
c)
Die RWE Rhein-Ruhr gewährleistet für den Zeitpunkt des dinglichen
Übergangs der Beteiligung an die Gesellschaft, dass sie deren
D 36/2003
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Eigentümerin ist, dass sie über diese Beteiligung frei verfügen kann und
dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet ist; ferner gewährleistet die
RWE Rhein-Ruhr, dass der auf die Beteiligung entfallende Betrag des
Stammkapitals voll eingezahlt ist.
d)
Soweit
gesetzlich
zulässig,
werden
alle
Zusicherungen
und
Gewährleistungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen oder
anderweitig zusätzlich zu jenen in vorstehender lit. a) bestehen können,
ausgeschlossen.
Nicht
ausgeschlossen
sind
Rechte
wegen
vorsätzlichen Verhaltens. Die Regelung dieses Absatzes gilt für alle
Rechte, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche,
deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche
Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages oder
eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.
14.
Die Übertragung der Beteiligung steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass die Gesellschafterversammlung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden
GmbH gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages der Übertragung zugestimmt
hat.
15.
Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt
gemäß dem am selben Tage beurkundeten Übertragungsvertrages zwischen
der KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH und der Gesellschaft die
KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH.
16.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung
oder Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform, so weit nicht
gesetzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
17.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die
derjenigen Regelung wirtschaftlich oder in sonstiger Weise am Nächsten
kommt, die die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages
gewollt hätten, sofern sie die mögliche Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
der entsprechenden Vertragsbestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt im
Falle einer planwidrigen Lücke des Vertrages.
18.
Die
Gesellschaft
wird
unverzüglich
nach
dem
Wirksamwerden
der
Übertragung der Beteiligung der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH
den
Übergang des Geschäftsanteiles gemäß § 16 GmbHG mitteilen.
, den
2003
, den
2003
___________________________________
__________________________________
RWE Rhein-Ruhr AG
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
Die beiden Vertragsentwürfe werden noch zusammengefasst.