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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Gesellschaftsvertrag
der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH
§1
Firma und Sitz
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH“.
(2)
Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel.
§2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende,
geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG.
(2)
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann.
§3
Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr
(1)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
(2)
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur
Folge, dass die Gesellschaft nicht unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt
wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist. Sie ist nur zulässig, wenn
der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel
GmbH & Co. KG kündigt.
(3)
Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist
gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu
unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der
Gesellschaft maßgebend.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden 31.
Dezember.
§4
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro
fünfundzwanzigtausend).
(2)
An diesem Stammkapital sind beteiligt:
a)
die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH, Euskirchen
mit einem Geschäftsanteil von
b)
Euro
12.500,00
Euro
12.500,00
die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen
mit einem Geschäftsanteil von
D 36/2003
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
§5
Übertragung von Geschäftsanteilen
(1)
Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur
mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf
nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im
Sinne des § 15 AktG.
(2)
Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur zulässig,
wenn
der
Erwerber
gleichzeitig
auch
den
Kommanditanteil
des
Veräußerers an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil
desselben erwirbt.
§6
Gesellschaftsorgane
Die Organe der Gesellschaft sind:
1.
die Geschäftsführung,
2.
die Gesellschafterversammlung.
§7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Die
Gesellschaft
hat
einen
oder
mehrere
Geschäftsführer,
die
durch
die
Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
(2)
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere
Geschäftsführer
vorhanden,
so
wird
die
Gesellschaft
durch
zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
(3)
Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze
und dieses Gesellschaftsvertrages.
(4)
Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Nordeifel GmbH &
Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§8
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht
sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
(2)
Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht
Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
(3)
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt,
und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in
den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch die KVE Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH.
(4)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung.
(5)
Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort
bestimmt werden.
(6)
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen
auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor
dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu
erfolgen.
(7)
Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
D 36/2003
(8)
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere
Mehrheit vor.
(9)
Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter
kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich
abgeben.
(10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten
sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der
Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit
gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist.
(12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so
weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
§9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1)
Der
vorherigen
Beschlussfassung
der
Gesellschafterversammlung
unterliegen
insbesondere:
a)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b)
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung,
c)
die Wahl des Abschlussprüfers,
d)
die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen,
e)
die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile,
f)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und
Kapitalherabsetzung,
g)
die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft.
h)
die Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
i)
der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in
jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr
100.000,00 Euro übersteigt,
j)
die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von
Rechten an Grundstücken,
k)
die
Aufnahme
oder
Hingabe von Darlehen und die Übernahme von
Bürgschaften,
l)
der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am
Vermögen der Gesellschaft,
m)
(2)
Die
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
Geschäftsführung
bedarf
der
vorherigen
Zustimmung
durch
Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, für welche die Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz 1 begründet ist.
§ 10
D 36/2003
Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003
Jahresabschluss
(1)
Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres
entsprechend
den
für
große
Kapitalgesellschaften
geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2)
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und
dem
Prüfungsbericht
des
Abschlussprüfers
unverzüglich
nach
Eingang
des
Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
(3)
Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der
Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4)
Jahresabschluss
und
Kapitalgesellschaften
Lagebericht
geltenden
sind
entsprechend
Vorschriften
des
den
Dritten
für
Buches
große
des
Handelsgesetzbuches zu prüfen.
(5)
Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
§ 11
Ergebnisverwendung
Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An
Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen.
§ 12
Bekanntmachungen
Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen
innerhalb des Versorgungsgebietes.
§ 13
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt
der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich
darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch
rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe
kommen.
§ 14
Gründungsaufwand
Die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH trägt den Gründungsaufwand bis zu einer
Höhe von 10.000 Euro.