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Dringlichkeitsentscheidung GB (Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
67 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH §1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: „Energie Nordeifel Beteiligungs-GmbH“. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Kall/Eifel. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. §3 Dauer der Gesellschaft, Kündigung, Geschäftsjahr (1) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt. (2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass die Gesellschaft nicht unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird, sondern mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst ist. Sie ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch den Gesellschaftsvertrag der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG kündigt. (3) Jede Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Sie ist gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten hat. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgebend. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember. §4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). (2) An diesem Stammkapital sind beteiligt: a) die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH, Euskirchen mit einem Geschäftsanteil von b) Euro 12.500,00 Euro 12.500,00 die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen mit einem Geschäftsanteil von D 36/2003 Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 §5 Übertragung von Geschäftsanteilen (1) Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile derselben ist den Gesellschaftern nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestattet. Der Zustimmung bedarf nicht die Verfügung zu Gunsten verbundener Unternehmen der Gesellschafter im Sinne des § 15 AktG. (2) Eine Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilen desselben ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig auch den Kommanditanteil des Veräußerers an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG bzw. den entsprechenden Teil desselben erwirbt. §6 Gesellschaftsorgane Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung, 2. die Gesellschafterversammlung. §7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. (2) Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (3) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieses Gesellschaftsvertrages. (4) Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG sind die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. §8 Gesellschafterversammlung (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, falls sich nicht sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. (3) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird im jährlichen Wechsel gestellt, und zwar in den Jahren mit geraden Endzahlen durch die RWE Rhein-Ruhr AG und in den Jahren mit ungeraden Endzahlen durch die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH. (4) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. (5) Der Ort der Versammlung ist Kall/Eifel. Bei der Einberufung kann auch ein anderer Ort bestimmt werden. (6) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat schriftlich - in dringenden Fällen auch telefonisch, telegrafisch oder per Telefax - unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - vor dem Versammlungstermin an die letztbenannte Adresse der Gesellschafter zu erfolgen. (7) Wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert, ist unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. D 36/2003 (8) Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine höhere Mehrheit vor. (9) Je fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann, auch wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. (10) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Wird dieses Erfordernis nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens acht Tagen - den Tag der Briefaufgabe zur Post nicht mitgerechnet - eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gesellschafter beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen. (11) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Gesellschaftervertretern zu unterzeichnen ist. (12) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung teil, so weit die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. §9 Aufgaben der Gesellschafterversammlung (1) Der vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere: a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und deren Entlastung, c) die Wahl des Abschlussprüfers, d) die Zustimmung zur Teilung von Geschäftsanteilen, e) die Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile, f) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, g) die Auflösung, Umwandlung oder Verschmelzung der Gesellschaft. h) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, i) der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Betrieben und Teilbetrieben, soweit der Betrag in jedem Einzelfall 10.000,00 Euro und die Gesamtsumme in einem Geschäftsjahr 100.000,00 Euro übersteigt, j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen, Änderung und Aufhebung von Rechten an Grundstücken, k) die Aufnahme oder Hingabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, l) der Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten am Vermögen der Gesellschaft, m) (2) Die der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, für welche die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gemäß vorstehendem Absatz 1 begründet ist. § 10 D 36/2003 Anlage 1 zur Vorlage D 36/2003 Jahresabschluss (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. (2) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. (4) Jahresabschluss und Kapitalgesellschaften Lagebericht geltenden sind entsprechend Vorschriften des den Dritten für Buches große des Handelsgesetzbuches zu prüfen. (5) Die Offenlegung des Jahresabschlusses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Ergebnisverwendung Die Ergebnisverwendung bestimmt sich nach § 29 Abs. 1 bis 3 GmbHG. An Ausschüttungen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten beteiligt, so weit sie nicht eine andere Verteilung beschließen. § 12 Bekanntmachungen Gesellschaftsrechtliche Pflichtveröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sonstige Veröffentlichungen in den beiden meist verbreiteten Tageszeitungen innerhalb des Versorgungsgebietes. § 13 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Gesellschaftsvertrag mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. § 14 Gründungsaufwand Die KVE Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH trägt den Gründungsaufwand bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.