Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 249/2003
11.11.2003
Az.: 32.1/101-13-1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
03.12.2003
Kreistag
16.12.2003
Entsendung eines Vertreters der Jagdgenossenschaften in den Jagdbeirat bei der Unteren Jagdbehörde
Sachbearbeiter/in: Herr Kastenholz
Tel.: 02251 - 15225
Abt.: 32.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag entsendet den Vertreter der Jagdgenossenschaften in den Jagdbeirat bei der Unteren
Jagdbehörde des Kreises Euskirchen:
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Begründung:
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in z. Zt. geltenden Fassung wird bei jeder Unteren Jagdbehörde ein Jagdbeirat gebildet.
Seite - 2 Der Jagdbeirat besteht u. a. nach Abs. 3 Satz 2 des § 51 LJG-NW aus einem Vertreter der Jagdgenossenschaften.
Der Vertreter der Jagdgenossenschaften wird entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 LJG-NW von der
Körperschaft entsandt, welche die Aufgaben der Unteren Jagdbehörde wahrnimmt. Untere Jagdbehörde ist gemäß § 46 Abs. 3 LJG-NW der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde.
Die zu entsendende Person braucht kein Mitglied des Kreistages zu sein. Gemäß § 51 Abs. 6 Satz
2 LJG-NW wird der Vertreter der Jagdgenossenschaften für die Dauer von vier Jahren entsandt,
soweit er nicht vor Ablauf der Frist ausscheidet oder abberufen wird.
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 20.10.1999 wurde Herr Manfred Schmitz, Burg Mülheim,
53909 Zülpich, als Vertreter der Jagdgenossenschaften in den Jagdbeirat des Kreises Euskirchen,
Untere Jagdbehörde, gewählt; die Amtszeit des Herrn Schmitz läuft am 04.02.2004 ab. Gemäß §
51 Abs. 6 Satz 3 LJG-NW ist eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist zulässig.
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)