Daten
Kommune
Jülich
Größe
86 kB
Datum
07.01.2013
Erstellt
21.03.13, 18:28
Aktualisiert
21.03.13, 18:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 21. März 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Bürgerausschusses
am 07.01.2013 im Kleinen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
3.1
Bürgerantrag 08/2012 (Junge Union) - Erneuerung / Instandsetzung der
kommunalen Wahlplakattafeln
(Vorlagen-Nr.536/2012)
Herr Muckel liest die Mitteilung vor.
Mitteilung:
Folgender Prüfauftrag wurde der Stadt Jülich aus der öffentlichen Sitzung des
Bürgerausschusses vom 23.08.2012 erteilt:
1. Die Möglichkeit einer Einschränkung der Plakatierung.
2. Eine genau Kostenermittlung für die Anschaffung bzw. Anmietung der
Wahlplakattafeln.
3. Die genaue Ausgestaltung verschiedener Möglichkeiten, wie z.B. die Anschaffung der
Plakattafeln durch die Stadt Jülich und anschließende Vermietung an die Parteien.
Nach genauer Prüfung des Auftrags kommt die Stadt Jülich zu folgendem Ergebnis:
1. Ein generelles Verbot der „kleinen Plakatierungen“ ist rechtlich nicht durchsetzbar, da
das Plakatieren landesrechtlich im Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen geregelt ist. Den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen steht vor
der Wahl ein Anspruch darauf zu, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im
Straßenraum zu betreiben.
Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. In welcher Weise die Gemeinden
diesem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die
Selbstdarstellung der jeweiligen Parteien notwendigen und angemessenen Umfang
Rechnung tragen, liegt in ihrem Ermessen. So ist es durchaus üblich, dass ein Prinzip der
abgestuften Chancengleichheit angewendet wird, bei dem eine Obergrenzen der zu
plakatierenden Flächen festgelegt wird, und jeder Partei eine nach ihrer Bedeutung
entsprechenden Mindestanzahl an Plakaten errechnet wird (vgl. Beschluss des VerwG
Gelsenkirchen 14 L 842/09). Ob diese Mindestanzahl an Plakaten auch wirklich
gebraucht und die entsprechenden Flächen damit bestückt werden, obliegt den Parteien.
2. Die bereits vorhandenen städtischen Wahlplakattafeln können nicht mehr instand
gesetzt werden und sind daher nicht für die Wahlsichtwerbung der Parteien zu
gebrauchen.
Die Stadt Jülich hat in der Vergangenheit vor den Wahlen 25 Standorte, verteilt auf dem
gesamten Stadtgebiet, für Wahlplakate zur Verfügung gestellt. Um jeder Partei an jedem
Standort die Möglichkeit zu bieten mindestens ein Plakat bereitzustellen, müssen (bei der
Annahme der im Rat der Stadt Jülich vertretenen Parteien) 6 Wahlplakattafeln an jedem
Standort angebracht werden. Somit ergäben sich für das gesamte Stadtgebiet 150
Wahlplakattafeln. Bei einer den Witterungsverhältnissen widerstandsfähigen
Wahlplakattafel muss von Kosten im Umfang von 43 Euro pro Plakattafel ausgegangen
werden. Hochgerechnet auf 150 im Stadtgebiet erforderlichen Wahlplakattafeln ergäbe
sich somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.450 Euro.
3. Da es sich bei der Bereitstellung der Wahlplakattafeln um eine freiwillige Ausgabe
handelt, lässt die aktuelle Haushaltslage der Stadt Jülich eine Anschaffung nicht zu. Eine
Anschaffung und anschließende Vermietung der Wahlplakattafeln an die Parteien ist, vor
allem vor dem Hintergrund, dass die Wahlplakattafeln nur in einem geringen Zeitraum
vor der Wahl von den Parteien angemietet würden und die Parteien darüber hinaus die
Möglichkeit haben, eigene oder von ihnen beauftragte Plakatierungsmöglichkeiten zu
nutzen, wovon in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht wurde, im Hinblick auf den
damit verbundenen Aufwand seitens der Verwaltung nicht opportun.
Beschluss der Sitzung des Bürgerausschusses vom 07.01.2013
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