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Mitteilungsvorlage (Beantwortung von Anfragen aus der 35. Sitzung des Rates vom 16.12.2008 - Windkraftkonzentrationszonen Wesseling und Bornheim - )

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
101 kB
Datum
04.03.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Mitteilungsvorlage (Beantwortung von Anfragen aus der 35. Sitzung des Rates vom 16.12.2008
- Windkraftkonzentrationszonen Wesseling und Bornheim -  ) Mitteilungsvorlage (Beantwortung von Anfragen aus der 35. Sitzung des Rates vom 16.12.2008
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- Windkraftkonzentrationszonen Wesseling und Bornheim -  )

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 14/2009 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Beantwortung von Anfragen aus der 35. Sitzung des Rates vom 16.12.2008 - Windkraftkonzentrationszonen Wesseling und Bornheim - Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 09.02.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 14/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 09.02.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Betreff: Beantwortung von Anfragen aus der 35. Sitzung des Rates vom 16.12.2008 - Windkraftkonzentrationszonen Wesseling und Bornheim - Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Sachdarstellung: Windkraftkonzentrationszone Wesseling Herr Elmar Gillet, Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, hat in der 35. Sitzung des Rates am 16.12.2008 die Verwaltung um Prüfung gebeten, ob die rechtliche Problematik, die die Stadt Bornheim zu einer Neuplanung ihrer Windkraftkonzentrationszonen im FNP veranlasse, auch die Ausweisung der Wesselinger Windkraftkonzentrationszone betreffen könne, z.B. durch ein ähnliches Begehren eines Unternehmens in Wesseling. Fazit Zukünftig ergibt sich aus der rechtlichen Problematik zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im Flächennutzungsplan für die Stadt Wesseling, ebenso wie im Fall der Stadt Bornheim, Handlungsbedarf hinsichtlich der Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der im FNP Wesseling dargestellten „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“. Nach rechtlicher Prüfung durch die Verwaltung besteht allerdings kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da anders als in Bornheim, weder Interessensbekundungen noch konkrete (Bauvor-)Anfragen von Windenergieanlagenbetreibern vorliegen. Die Wahrscheinlichkeit kurz- bis mittelfristiger Anfragen ist in Anbetracht der Entwicklung der letzten 10 Jahre in Wesseling als gering einzuschätzen. Es besteht jedoch nach erster Würdigung der Sach- und Rechtslage zukünftig planerischer Handlungsbedarf zur Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der im FNP Wesseling dargestellten „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“, dem bei der mittelfristigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Wesseling Rechnung getragen werden soll. Planungsziel ist die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone, die die rechtssichere Anwendung dieses Steuerungsinstrumentes nach heutigen Maßstäben gewährleistet. Erläuterung Die Stadt Wesseling hat mit der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Bereich „Urfeld- Domhüllenweg“ eine Windkraftkonzentrationszone dargestellt. Die zulässige Höhe für Windkraftanlagen innerhalb der Windkraftkonzentrationszone ist gemäß § 16 (1) Baunutzungsverordnung auf 100 m über Grund (Gesamthöhe) begrenzt. Die 42. FNP- Änderung ist seit 24.01.2001 wirksam. Seit 1996 sind im Baugesetzbuch (BauGB) Windenergieanlagen als im Außenbereich privilegiert zu genehmigende Anlagen aufgeführt, verbunden mit dem Ziel der Förderung der regenerativen Energieerzeugung. Um jedoch gleichzeitig „Anlagenwildwuchs“ im Außenbereich unterbinden zu können, hat das BauGB den Gemeinden als Steuerungsinstrument die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen an die Hand gegeben. Mit der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im FNP kann für bestimmte Bereiche die Zulässigkeit von Windenergieanlagen positiv geregelt werden, wesentlich ist jedoch der damit verbundene rechtswirksame Ausschluss der Windenergieanlagen für den übrigen Außenbereich einer Gemeinde. Auf Grund dieser verbindlichen Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen und der damit einhergehenden Einschränkungen für Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber sind bei der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen im FNP nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile des BVerwG 2002, 2003, 2004, zuletzt Urteil vom 24.01.2008 BVerwG 4 CN 2.07) zusammengefasst die folgenden wesentlichen Leitsätze zu beachten: - Der Festlegung von Windkraftkonzentrationszonen muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes (§ 1 (7) BauGB) gerecht wird. - Innerhalb dieses Planungskonzeptes ist anhand von Prüfkriterien eine begründete Auswahl geeigneter Flächenpotenziale für die Windenergienutzung abzuleiten, die positiv als Windkraftkonzentrationszonen dargestellt werden können und deren Eignung für eine wirtschaftlich tragfähige Windenergienutzung anhand nachvollziehbarer Kriterien festgestellt ist. - Eine Gemeinde darf keine Negativplanung betreiben, d.h. sie darf die Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen nicht als Mittel benutzen, unter dem „Deckmantel“ der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese faktisch (durch Ausweisung ungeeigneter Konzentrationszonen) in Wahrheit insgesamt zu verhindern. - Eine Gemeinde ist nicht gehalten, der Windenergie „bestmöglich“ Rechnung zu tragen, allerdings muss der wirtschaftliche Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen möglich sein, wenn die Genehmigung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet rechtlich wirksam ausgeschlossen werden soll. - Als Ergebnis eines Planungskonzeptes ist es durchaus möglich, dass eine Gemeinde nur eine Windkraftkonzentrationszone im FNP darstellt, wenn sich dies schlüssig anhand der Auswahlkriterien ergibt. Je kleiner eine Konzentrationszone ist, desto sorgfältiger hat eine Gemeinde zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb dieser Zone möglich ist oder sie andernfalls gehalten ist, ihre Auswahlkriterien zu überdenken und gegebenenfalls zu verändern. - Bei der Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen ist neben den Betreiberinteressen zur Neuerrichtung von Windenergieanlagen auch das Interesse von Betreibern vorhandener Anlagen zu berücksichtigen, ihre älteren Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und gegebenenfalls neu zu ordnen (Repowering). - Als Anhaltspunkt bzw. Prüfkriterium für die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebes einer Windenergieanlage kann nach Inkrafttreten des ErneuerbareEnergienGesetzes (EEG) 2007 der sogenannte 60 %Nachweis für Windenergieanlagen herangezogen werden. Dies bedeutet, dass nach einem festgelegten Rechenverfahren ermittelt wird, ob eine Windenergieanlage am geplanten Standort 60 % des Ertrages der gleichen Anlage an einem Referenzstandort (z.B. an der Küste, unter optimalen Bedingungen) erreicht. Dieser 60%- Ertrag einer Anlage ist die Voraussetzung für die Zahlung der im EEG geregelten Vergütung der Stromeinspeisung durch einen Netzbetreiber und kann damit als eine quasi gesetzliche „Bescheinigung“ für den wirtschaftlichen Betrieb einer geplanten Windenergieanlage herangezogen werden. In der Praxis ist dieser Nachweis durch Sachverständigengutachten zu erbringen. - Wenn eine Gemeinde bei der Überprüfung der von ihr ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen zu dem Ergebnis kommt, dass innerhalb dieser Konzentrationszone auf Grund der im FNP getroffenen Darstellungen (z.B. Flächengröße, Höhenbegrenzung der Anlagen) oder sonstiger Standortrestriktionen ein wirtschaftliches Betreiben neuer Anlagen oder das vorgenannte Repowering nach dem derzeitigem Stand der Anlagentechnik nicht möglich ist, so ist im Sinne der Rechtssicherheit der Bauleitplanung Handlungsbedarf gegeben, wenn die vorab dargestellte Ausschlusswirkung der Windkraftkonzentrationszone für das übrige Gemeindegebiet erhalten bleiben soll. - Andernfalls besteht im Falle eines Klageverfahrens die Gefahr, dass die Bauleitplanung zur Windkraftkonzentrationszone insgesamt als unwirksam beurteilt werden könnte, die Ausschlusswirkung damit entfallen würde und in Folge dessen Windenergieanlagen als privilegierte Anlagen gemäß § 35 (1) BauGB im gesamten Außenbereich einer Gemeinde im Einzelfall zu beurteilen wären. Wie dargestellt, ist die 42. FNP- Änderung „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ mit der Begrenzung der zulässigen Höhe für Windkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone auf 100 m über Grund (Gesamthöhe) seit 24.01.2001 wirksam. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Leitsätze und Prüfung der Verfahrensakte ist festzustellen, dass die Auswahl und Ausweisung der „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ rechtlich und sachlich nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens (1996- 2001) sind sowohl die damalige Rechtslage (BauGB, Windkrafterlass 1996) als auch der damalige Stand der Anlagentechnik und der Windenergienutzung (Windkarten, Gutachten Rhein- Erftkreis) sachgerecht in die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 1(7) BauGB einbezogen worden, so dass den Anforderungen an die Rechtswirksamkeit der 42. FNP- Änderung im Aufstellungsverfahren Rechnung getragen worden ist. In den vergangenen 10 Jahren sind innerhalb der „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“ zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 139 m errichtet worden. Die Zulässigkeit der Gesamthöhe von 139 m war durch die Bindungswirkung eines bereits vor Wirksamkeit der 42. FNP- Änderung erteilten Bauvorbescheides für diese Windenergieanlagen gegeben. Weiterhin waren, mit Schwerpunkt in den Jahren 2002- 2004, Anfragen von bundesweit tätigen Anlagenbetreibern zu verzeichnen, die bisher jedoch nicht zu Baugenehmigungsverfahren geführt haben. Die Wahrscheinlichkeit kurz- bis mittelfristig zu erwartender (Bauvor-)Anfragen zur Errichtung von Windenergieanlagen in Wesseling ist in Anbetracht der Entwicklung der letzten 10 Jahre sowie der relativ kompakten Siedlungsstruktur als gering einzuschätzen. Dies gilt im Unterschied zur Stadt Bornheim, die auf Grund von Anträgen eines Anlagenbetreibers zur Errichtung von Windenergieanlagen und zur entsprechenden Änderung des FNP Bornheim kurzfristig die Überarbeitung des bisherigen Planungskonzeptes ihrer Windkraftkonzentrationszone einzuleiten hatte und im Übrigen über ein weitaus größeres Stadtgebiet verfügt. Zukünftig ergibt sich jedoch nach erster Würdigung der Sach- und Rechtslage planerischer Handlungsbedarf zur Überprüfung und gegebenenfalls Modifizierung der im FNP Wesseling dargestellten „Windkraftkonzentrationszone Urfeld- Domhüllenweg“, dem bei der mittelfristigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Wesseling Rechnung getragen werden soll. Planungsziel ist die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone, die die rechtssichere Anwendung dieses Steuerungsinstrumentes nach heutigen Maßstäben gewährleistet. Bei der zukünftigen Neuaufstellung des FNP Wesseling ist dabei nicht nur die Frage der derzeit geltenden Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone „Urfeld- Domhüllenweg“, sondern die Schlüssigkeit des gesamträumlichen Planungskonzeptes für Windkraftkonzentrationszonen zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Dabei sind die vorgenannten Leitsätze, der Windkrafterlass des Landes Nordrhein- Westfalen von 2005, das ErneuerbareEnergienGesetz von 2007 sowie der aktuelle Stand der Anlagentechnik zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Windkraftkonzentrationszone Bornheim (Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes) Herr Manfred Rothermund, CDU- Fraktion, hat in der 35. Sitzung des Rates am 16.12.2008 erläutert, dass er die Prüfung der Stadt Bornheim für einseitig und angreifbar hält. Er bezweifelt, dass es sich bei dem vorgesehenen Standort in Bornheim um den idealen Standort handelt und bittet auch hierzu die Verwaltung um Prüfung. Wie Herr Bürgermeister Ditgens bereits in der 35. Sitzung des Rates am 16.12.2008 betont hat, liegt es in der Planungshoheit der Stadt Bornheim, sich auf Grundlage ihrer planerischen Untersuchungen sowie in Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange für die beiden, im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes Bornheim dargestellten Windkraftkonzentrationszonen im Raum Sechtem (zwischen der Eisenbahnstrecke Brühl- Bonn und den Landesstraßen L 190 und L 192) zu entscheiden. Die Stadt Wesseling hat, zusätzlich zu den zwischenzeitlichen informellen Gesprächen mit der Nachbarstadt, die Möglichkeit, im Zuge des nächsten Verfahrensschrittes (Offenlage des FNP- Entwurfes) ihre Anregungen zum Planentwurf formell einzubringen. Nach Einschätzung der Verwaltung ist die bereits im FNP- Vorentwurf enthaltene Reduzierung der Bornheimer Windkraftkonzentrationszonen sowie deren deutliches Abrücken von der Stadtgrenze Wesselings grundsätzlich positiv zu bewerten. Die im bisher geltenden FNP Bornheim (Fassung 1998) dargestellte Windkraftkonzentrationszone hat bis unmittelbar an die Stadtgrenze Wesseling herangereicht und hätte ein erheblich dichteres Heranrücken von bis zu 100 m hohen Windenergieanlagen an die Wesselinger Siedlungsbereiche ermöglicht. Als Ergebnis des Bürgermeistergespräches im Dezember 2008 sind weitere Optimierungen der geplanten Windkraftkonzentrationszonen, wie die Einhaltung des im Windkrafterlass 2005 empfohlenen Abstandes von 1.500 m zur vorhandenen und geplanten Wohnbebauung in Wesseling und die Begrenzung auf maximal 3- 5 Windenergieanlagen mit einer Höhe von 150 m (Rotorspitze), von der Stadt Bornheim zugesagt worden.