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Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
112 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
21.06.10, 20:23
Aktualisiert
21.06.10, 20:23
Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
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        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
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        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 56/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 80 Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 80 30.03.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 56/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 30.03.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz Rat Betreff: Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt die Verfahrenseinleitung zur Änderung des für das Plangebiet „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ geltenden Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) gemäß § 31 WHG für den im Stadtgebiet Wesseling liegenden Teil des Plangebietes (vgl. Übersichtsplan). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Einvernehmen der Stadt Brühl zur Verfahrenseinleitung gemäß § 31 WHG für den im Stadtgebiet Brühl liegenden Teil des Plangebietes (vgl. Übersichtsplan) herzustellen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Anträge bei der Planfeststellungsbehörde (Rhein- Erft- Kreis) einzureichen. Sachdarstellung: 1. Problem Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl Südwestlich des Stadtteiles Berzdorf befinden sich auf Wesselinger und Brühler Stadtgebiet weiträumige Kiesabgrabungsbereiche, die auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erschlossen werden. Die Stadt Wesseling ist Inhaberin des Planfeststellungsbeschlusses und hat, da dieser auch Teile des Brühler Stadtgebietes umfasst, 1998 eine Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Brühl abgeschlossen. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung obliegt der Stadt Wesseling die Federführung bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ im Einvernehmen mit der Stadt Brühl. Weiterhin hat die Stadt Wesseling 1999 alle Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss ergeben, durch Verträge an die beiden im Kiesabgrabungsbereich tätigen Unternehmen übertragen. Die beiden Unternehmen betreiben die Kiesabgrabungen auf den jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Abbaufeldern. Die Abbaufelder I und III befinden sich auf Wesselinger, die Abbaufelder II und IV auf Brühler Stadtgebiet; die Abbaufelder I und II werden durch das Unternehmen Buhs & Schülgen, die Abbaufelder III und IV durch das Unternehmen Horst ausgekiest (vgl. Übersichtspläne). Der geltende Planfeststellungsbeschluss enthält Regelungen der Fristen, innerhalb derer die Abbaufelder I IV ausgekiest und rekultiviert sein müssen, sowie die verbindliche Rekultivierungsplanung mit der 1998 definierten Zielstellung, den gesamten Auskiesungsbereich langfristig zu einem großzügigen Landschaftssee mit überwiegend naturnahen Flächen und ruhiger Erholungsfunktion, ohne wasserbezogene Erholungs-/ Badebereiche, umzugestalten. Weiterhin enthält der Planfeststellungsbeschluss detaillierte Fertigstellungs- und Rekultivierungsfristen für die Abbaufelder I - IV. Für die vom Änderungsverfahren betroffenen Abbaufelder III und IV sind folgende Fristen einzuhalten: - Abbaufeld III - Abschluss der Auskiesung spätestens Ende 2015 und Abschluss der Rekultivierung (einschließlich Entfernung der Betriebsanlagen) spätestens Ende 2020, jedoch Rückbau der Aufbereitungsanlage unverzüglich nach Abschluss der Auskiesung. - Abbaufeld IV - Abschluss der Auskiesung spätestens Ende 2030 und Abschluss der Rekultivierung spätestens Ende 2035, jedoch Beginn der Auskiesung erst nach Abschluss der Auskiesung und Rekultivierung des Abbaufeldes III. Die Auskiesung des Abbaufeldes III durch das Unternehmen Horst ist bereits weit fortgeschritten, so dass das Unternehmen jetzt den möglichst raschen Beginn der Auskiesung des Abbaufeldes IV anstrebt. Im Sinne der Optimierung der Betriebstechnik und Kosteneffizienz hat das Unternehmen Horst vorgeschlagen, die im Abbaufeld III vorhandene Aufbereitungsanlage auch für die Auskiesung des Abbaufeldes IV weiter nutzen zu dürfen. Zudem soll die vorhandene Transportbandanlage vom Abbaufeld III, südlich des Abbaufeldes I über einen Wirtschaftsweg, bis zum Abbaufeld IV verlängert werden, um mit diesen Betriebsanlagen das gesamte Abbaufeld IV auszukiesen zu können. Das Unternehmen hat den Wirtschaftsweg bereits von der Stadt Wesseling gepachtet und sich vertraglich verpflichtet, einen adäquaten Ersatzweg zur öffentlichen Nutzung (Wirtschafts-, Rad-, Fußweg) anzulegen. Die beantragte Weiternutzung der vorhandenen Aufbereitungsanlage auch für das Abbaufeld IV kann mit dem geltenden Planfeststellungsbeschluss vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01. 2000) jedoch nicht gestattet werden. Wie vorab dargestellt, ist das Unternehmen durch verbindliche Nebenbestimmungen verpflichtet, die vorhandene Aufbereitungsanlage ausschließlich für die Auskiesung des Abbaufeldes III zu nutzen, die Anlage unverzüglich nach Abschluss der Auskiesung des Abbaufeldes III rückzubauen und demzufolge eine neue Aufbereitungsanlage für das Abbaufeld IV zu errichten. Die geltenden Fertigstellungs- und Rekultivierungsfristen für das Abbaufeld III können mit den beantragten Betriebsänderungen nicht eingehalten werden, da eine vollständige Rekultivierung erst nach Entfernung der Betriebsanlagen möglich wird. Eine Rekultivierung wesentlicher Teilbereiche des Abbaufeldes III ist unter Beibehaltung der Betriebsanlagen jedoch möglich und im Sinne der frühest möglichen Landschaftsgestaltung auch sinnvoll. Demzufolge besteht für die vom Unternehmen Horst angestrebten Veränderungen das Erfordernis der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000). Der Plangeltungsbereich der gemäß § 31 WHG zu beantragenden Änderung umfasst die Abbaufelder III und IV sowie eine sie verbindende Teilfläche südlich des Abbaufeldes I (Transportbandanlage/ Wegefläche), die neu in den Geltungsbereich einbezogen wird (vgl. Übersichtsplan). Der notwendige Änderungsantrag gemäß § 31 WHG kann nur von der Stadt Wesseling als Bescheidinhaberin, im Einvernehmen mit der Stadt Brühl und dem Unternehmen Horst, gestellt werden. Planungskonzept :RegioGrün- Korridor Süd- Rheinische Gärten Das Planungskonzept :Korridor Süd- Rheinische Gärten, mit inhaltlichem Schwerpunkt auf der Planung der Kiesnachfolgelandschaft Brühl - Wesseling - Köln, ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz in seiner Sitzung am 18.06.2008 von Professor Aufmkolk, Planungsbüro WGF, vorgestellt worden (vgl. Beschlussvorlage 107/ 2008). Der Fachausschuss hat das Planungskonzept begrüßt und die Verwaltung beauftragt, den Planungsprozess auf der Grundlage der vorgestellten Konzeption weiter zu führen. Zwischenzeitlich ist das Planungskonzept für die Kiesnachfolgelandschaft Brühl - Wesseling - Köln konkretisiert und mit den Nachbarstädten sowie dem Rhein- Erft- Kreis abgestimmt worden. Das Planungskonzept für die Kiesnachfolgelandschaft umfasst zwei Erholungsschwerpunkte innerhalb der Kiesnachfolgelandschaft durch die Ausgestaltung von zwei Landschafts- und Badeseen in Köln- Meschenich/ Immendorf - den „Nordsee“ - und in Brühl/ Wesseling - den „Südsee“. Der dazwischen liegende Landschaftsraum bleibt der naturbezogenen Entwicklung, wie bei der unter Naturschutz stehenden, rekultivierten Kiesabgrabung südlich der Brühler Straße, vorbehalten und soll im Wesentlichen die Wegeverbindungen innerhalb der :Rheinischen Gärten aufnehmen (vgl. Planungskonzept). Von Seiten der Stadt Wesseling wird der qualitätvollen Umsetzung der Kiesnachfolgelandschaft, insbesondere der raschen Realisierung des „Wesselinger Südsees“ möglichst noch im Regionale- Präsentationszeitraum 2010/ 2011 große Bedeutung beigemessen. Das Planungskonzept des Büros WGF, Prof. Aufmkolk, sieht die Gestaltung eines ca. 70.000 qm großen Badesees, mit einem Badestrand auf einer ca. 10.800 qm großen Landzunge, im südöstlichen Teil des langfristig entstehenden „Südsees“ vor. Der Badestrand kann barrierefrei über einen Weg an der grünen Böschung erschlossen werden, vorstellbar ist eine temporäre „Strandbar“ im Badebereich oder alternativ mit Aussichtspunkt an der Böschungsoberkante. Weiterhin ist der Erhalt vorhandener bzw. die Anlage zusätzlicher Flachwasserzonen, als ökologische Ausgleichsflächen, im östlichen bzw. nördlichen Teil des geplanten Badesees vorgesehen (vgl. Planungskonzept). Das Planungskonzept zur Anlage des „Wesselinger Südsees“ umfasst die Flächen des Abbaufeldes III, das derzeit von dem Unternehmen Horst ausgekiest wird. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) enthält auch für dieses Abbaufeld das Rekultivierungsziel, einen Landschaftssee mit überwiegend naturnahen Flächen und ruhiger Erholungsfunktion zu schaffen. Auf Grundlage der verbindlichen Rekultivierungsplanung kann das Planungskonzept des „Wesselinger Südsees“ mit Badestrand demzufolge nicht umgesetzt werden, da dieses Rekultivierungskonzept keine wasserbezogenen Erholungs-/ Badestrandnutzungen zulässt und an der Stelle des geplanten Badesees bisher die Anlage von Flachwasserzonen vorgesehen ist. Zur Umsetzung des von der Stadt Wesseling und den Projektpartnern angestrebten „Wesselinger Südsees“ ist zum einen die inhaltliche Überarbeitung der Rekultivierungsplanung für das Abbaufeld III auf Basis des Planungskonzeptes des Büros WGF notwendig. Zum anderen ist die Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) gemäß § 31 WHG für das Abbaufeld III erforderlich. Die Stadt Wesseling hat das Planungskonzept und die notwendigen Verfahrensschritte mit den beteiligten Nachbarstädten und den zuständigen Behörden des Rhein- Erft- Kreises (Untere Landschaftsbehörde/ Planfeststellungsbehörde) abgestimmt. Voraussetzung für die Realisierung des „Wesselinger Südsees“ im Zuge der Rekultivierung ist zudem die Mitwirkungsbereitschaft des im Abbaufeld III tätigen Kiesunternehmens Horst, in dessen Eigentum sich die Abgrabungsflächen befinden und das auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet ist, die Rekultivierung durchzuführen. Zudem sind auf Grund der Vertragsregelungen Änderungen des geltenden Planfeststellungsbeschlusses im Einvernehmen zwischen der Stadt Wesseling und dem auskiesenden Unternehmen zu beantragen. Das Unternehmen Horst hat sich nach intensiver Abstimmung des Planungskonzeptes und der Verfahrensmodalitäten bereit erklärt, die inhaltliche Überarbeitung der Rekultivierungsplanung für den im Abbaufeld III geplanten Badesee-/ Badestrandbereich mitzutragen und die entsprechend geänderte Rekultivierungsplanung im Rahmen seiner rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen umzusetzen. Nach intensiver Prüfung und Abwägung ist aus Sicht der Stadt Wesseling und der Projektpartner festzustellen, dass die inhaltliche, zeitliche und verfahrenstechnische Koordination der Realisierung des „Wesselinger Südsees“ mit den vorgeschlagenen betrieblichen Änderungen für die Abbaufelder III und IV positive Ansätze und Chancen für die Kiesnachfolgelandschaft Brühl/ Wesseling bietet. Zum einen kann damit die zeitlich um ca. 10 Jahre frühere Rekultivierung größerer Teilflächen des Abbaufeldes III, verbunden mit der kurzfristigen Anlage von Badesee und Badestrand bis 2010/ 2011, durch das zur Rekultivierung verpflichtete Kiesunternehmen umgesetzt werden. Zum anderen kann durch die vom Unternehmen Horst geplante raschere Auskiesung des Abbaufeldes IV eine ca. 8 Jahre frühere Rekultivierung dieses Bereiches bereits, wie vom Unternehmen zugesagt, im Jahr 2027 erreicht werden. 2. Lösung Diese vorab erläuterten Ziele und Planungen können im Zusammenwirken der :RegioGrün- Projektpartner, der Planfeststellungsbehörde und dem Unternehmen Horst erreicht werden. Notwendig sind dazu die Überarbeitung der Rekultivierungsplanung für das Abbaufeld III, auf der Grundlage des Planungskonzeptes des Büros WGF, die Verfahrenseinleitung zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) gemäß § 31 WHG sowie die Anpassung der bestehenden Vertragsregelungen zwischen der Stadt Wesseling und dem Unternehmen Horst zur verbindlichen Regelung der aus dem Änderungsverfahren resultierenden Rechte, Pflichten und Kosten. Die Antragstellung wird im Einvernehmen mit der Stadt Brühl und dem Unternehmen Horst als Eigentümer/ Auskiesungsunternehmen der Abbaufelder III und IV erfolgen. Die Bereitschaft der Stadt Wesseling zur Antragstellung soll durch den politischen Beschluss des Rates der Stadt Wesseling legitimiert werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Verfahrenseinleitung zur Änderung des für das Plangebiet „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ geltenden Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) gemäß § 31 WHG für den im Stadtgebiet Wesseling liegenden Teil des Plangebietes (vgl. Übersichtsplan) durch den Rat der Stadt Wesseling zu beschließen. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, das Einvernehmen der Stadt Brühl zur Verfahrenseinleitung gemäß § 31 WHG für den im Stadtgebiet Brühl liegenden Teil des Plangebietes (vgl. Übersichtsplan) herzustellen und die zur Verfahrenseinleitung gemäß § 31 WHG erforderlichen Anträge bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen. Die Federführung bei der Durchführung der Änderungsverfahren gemäß § 31 WHG obliegt dem Rhein- ErftKreis als Planfeststellungsbehörde. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs (u.a. Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung, Erörterungstermin) wird auf die ausführliche Darstellung in der Beschlussvorlage 57/ 2009 (Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG für das Rheinufer Wesseling) verwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz regelmäßig über den Fortgang des Planfeststellungsverfahrens Bericht zu erstatten. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Stadt Wesseling als Inhaberin des Planfeststellungsbescheides hat 1999 durch Vertragsregelungen alle sich aus dem Planfeststellungsbescheid ergebenden Rechte und Pflichten an die im Plangebiet tätigen Kiesunternehmen übertragen. Diese Vertragsregelungen werden zwischen der Stadt Wesseling und dem Unternehmen Horst angepasst und enthalten die verbindliche Übernahme aller im Zusammenhang mit diesen Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.01.2000) entstehenden Kosten durch das Unternehmen Horst. Diese Kosten umfassen die bei der Erarbeitung der notwendigen Antragsunterlagen entstehenden Kosten (z.B. Planungskosten, Gutachten) sowie die aus der beantragten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses resultierenden Rekultivierungskosten (u.a. auch für grundlegende Rekultivierungsarbeiten zur Anlage von Badesee, Badestrandschüttung, Böschungsmodellierung und Ausgleichsflächen). Die darüber hinaus für die Ausgestaltung des Badestrandes zu erwartenden Kosten (z.B. Pflanzmaßnahmen, Möblierung, temporäre Strandbar etc.) für die Stadt Wesseling werden derzeit kalkuliert und sind noch nicht zu beziffern. Weiterhin werden Möglichkeiten der Akquise von Fördermitteln für die Kiesnachfolgelandschaft Brühl/ Wesseling im Rahmen des Regionale 2010- A- Projektes :RegioGrün geprüft. Anlagen: - Übersichtsplan - Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (mit Darstellung der Abbaufelder I - IV) - Übersichtsplan - Geltungsbereich der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (mit Darstellung der Abbaufelder III und IV) - Gesamtkonzept :Rheinische Gärten - Kiesnachfolgelandschaft Brühl - Wesseling - Köln (Verkleinerung DIN A 4) - Planungskonzept :Badesee Berzdorf „Südsee 2010“ (Verkleinerung DIN A 4) - Planungskonzept „Südsee 2010 - Detail Badesee/ Badestrand“ (Verkleinerung DIN A 4)