Daten
Kommune
Wesseling
Größe
22 kB
Datum
07.07.2010
Erstellt
22.06.10, 15:06
Aktualisiert
22.06.10, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Stadt Wesseling
zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein- Westfalen
(LEP NRW) - Energieversorgung Neufassung des Kapitels D.II. Energieversorgung
Teilabschnitt D.II.1 Energiestruktur
Die Stadt Wesseling unterstützt, in Anbetracht ihres von zahlreichen Leitungstrassen durchzogenen
Stadtgebietes, insbesondere den in Grundsatz D.II.1-3 formulierten Vorrang vorhandener Leitungstrassen der Energieversorgung vor der Planung neuer Trassen.
Teilabschnitt D.II.2 Kraftwerksstandorte
Die Belange der Stadt Wesseling werden durch die Neufassung der zeichnerischen Darstellungen zur
räumlichen Festlegung von Kraftwerksstandorten in NRW (Kraftwerke mit einer Feuerungsleistung von
mindestens 300 Megawatt) nicht berührt.
Das Ziel D.II.2-2, die Zulässigkeit neuer Standorte für Kraftwerksnutzungen (sofern es sich nicht um
untergeordnete Nebenanlagen anderer Nutzungen handelt) auf die im Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu begrenzen, wird grundsätzlich befürwortet.
Aus Sicht der Stadt Wesseling ist es sinnvoll, die Neuansiedlung dieser Kraftwerksnutzungen nicht auf
die im Regionalplan festgelegten allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) auszudehnen.
Die Stadt Wesseling verfügt auf Grund ihrer industriellen Prägung über GIB- Flächen, die relativ nah
zu Wohnsiedlungs- bzw. Innenstadtbereichen liegen. Da die Zulässigkeit eines neuen Kraftwerksstandortes innerhalb einer GIB- Fläche im Rahmen der fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren (Baugesetzbuch/ Bundes- Immissionsschutzgesetz) zu beurteilen ist, können die Belange der Stadt Wesseling im konkreten Einzelfall sachgerecht geprüft und gewahrt werden.
Bedenken gegen die generelle Möglichkeit neuer Kraftwerksstandorte innerhalb von GIB- Flächen
(ohne konkrete räumliche Festlegung) werden auf Grund dieser Rechtslage nicht geltend gemacht.
Teilabschnitt D.II.3 Erneuerbare Energien
Die Zielsetzung, mit dem LEP NRW die planerischen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer
Energien zu schaffen bzw. zu verbessern und somit planerische Steuerungsmöglichkeiten für die
Regional- und Bauleitplanung vorzugeben, wird unterstützt, da somit bereits auf landesplanerischer
Ebene absehbare Nutzungskonflikte minimiert werden können.
Die konkrete Festlegung von raumbedeutsamen Standorten für erneuerbare Energien erfordert im
Regelfall planungsrechtliche Darstellungen in der kommunalen Bauleitplanung, die an die neugefassten Ziele der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 (4) Baugesetzbuch).
zu D.II.3.1 Windkraftanlagen
Es wird angeregt, aus der Liste der möglichen Standorte für raumbedeutsame Windenergieanlagen
die Regionalen Grünzüge (D.II.3.1-1, Absatz 2) heraus zu nehmen und die Regionalen Grünzüge dem
Absatz 3 des Zieles D.II.3.1-1 (Standortausschluss) zuzuordnen.
Die Darstellung von Regionalen Grünzügen im Regionalplan Köln gibt es lediglich im engeren Verdichtungsraum u.a. der Region Köln/ Bonn, wobei fast der gesamte Landschaftsraum des Stadtgebietes Wesseling als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich und als Regionaler Grünzug dargestellt ist.
Die wenigen, noch vorhandenen Freiräume innerhalb des Verdichtungsraumes Köln/ Bonn werden auf
Grund einer Vielzahl von Nutzungsansprüchen an den Landschaftsraum seit jeher multifunktional
genutzt. Im Zuge des regionalen Freiraumkonzeptes :RegioGrün - Die Rheinischen Gärten - sollen
diese, als Regionale Grünzüge dargestellten Landschaftsräume zwischen Köln und Bonn, gesichert
und im Hinblick auf ihre Erholungs- und Freiraumfunktion aufgewertet werden.
Die Ansiedlung raumbedeutsamer Windkraftanlagen in Regionalen Grünzügen wird insbesondere
innerhalb des relativ kleinen und dicht bebauten Wesselinger Stadtgebietes zu Nutzungskonflikten mit
den Belangen des Freiraumschutzes und der Erholungsnutzung führen. Auch in Anbetracht der eher
geringen Standorteignung der Rheinebene für raumbedeutsame Windkraftanlagen erscheint ein Ausschluss dieser Anlagen in Regionalen Grünzügen vertretbar und sollte im LEP NRW entsprechend
geregelt werden.
zu D.II.3.2 Solarenergieanlagen
Der Ausschöpfung des großen Potentials für Solarenergienutzung innerhalb der Siedlungsbereiche
(insbesondere bei Dachflächen im Gebäudebestand und versiegelten Flächen) sollte im LEP NRW
Vorrang vor einer Ansiedlung raumbedeutsamer Solarenergieanlagen eingeräumt werden. Weitere
Anregungen oder Bedenken zu Ziel D.II.3.2-1 werden nicht vorgetragen.
zu D.II.3.3 Biogasanlagen
Es wird angeregt, auf Grund der im Regelfall nicht raumbedeutsamen Größenordnung von Biogasanlagen auf eine Vorauswahl von möglichen Standorten und damit auf das Ziel D.II.3.3 insgesamt zu
verzichten. Je nach Größenordnung von Biogasanlagen ist deren Zulässigkeit in Baugenehmigungsverfahren oder Bauleitplanverfahren zu prüfen und die zu erwartenden Nutzungskonflikte dort im Einzelfall zu lösen.
Zudem ist, in Anbetracht der mit Biogasanlagen verbundenen Immissionskonflikte, insbesondere bei
raumbedeutsamen Anlagen, die in Ziel D.II.3.3 (Absatz 2, Satz 2) genannte Standortanforderung für
nicht privilegierte Biogasanlagen von Seiten der Stadt Wesseling nicht nachvollziehbar.
Die Anforderung, dass diese Anlagen bei einem Standort in Regionalen Grünzügen/ Bereichen für den
Schutz der Landschaft an die im Regionalplan oder im Flächennutzungsplan dargestellten Ortslagen
räumlich angrenzen müssen (Freiraumschutzaspekt), wird eher zu einer Verschärfung von Nutzungskonflikten zwischen Biogasanlagen und Wohnsiedlungsbereichen beitragen als diese zu minimieren.
Weiterhin müssen nicht privilegierte Biogasanlagen, auf Grund des Anlieferverkehrs, über eine ausreichende Verkehrsanbindung verfügen, so dass damit weitere Immissionsbelastungen einhergehen.
Es wird angeregt, falls das Ziel D.II.3.3. nicht insgesamt entfallen sollte, zumindest auf die aus Sicht
der Stadt Wesseling ungeeignete Standortanforderung des Zieles D.II.3.3 (Absatz 2, Satz 2) zu verzichten und Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen auf die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zu beschränken.