Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
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Drucksache: WP839/2010
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
02.03.2010
Betreff:
Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
hier: Allgemeine Information der Ratsmitglieder
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Verschwiegenheitspflicht zur
Kenntnis und verpflichtet sich, die daraus resultierenden Vorgaben entsprechend zu
beachten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Da infolge der Kommunalwahl im Jahre 2009 einige neue Ratsmitglieder in den Rat der
Stadt Bedburg gewählt wurden, wird mit dieser Sitzungsvorlage auf die in der
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verankerte
Verschwiegenheitspflicht hingewiesen.
Die Vorschrift ist Ausdruck einer vorzunehmenden Güterabwägung. Einserseits entspricht
es dem Demokratieprinzip, dass kommunale Angelegenheiten grundsätzlich auch der
Öffentlichkeit zugänglich sind. Andererseits können Gemeinwohlgründe wie die
Funktionsfähigkeit der Verwaltung und individuelle Rechte zu berücksichtigen sein. Im
Zweifel sollte daher immer von der Existenz einer Verschwiegenheitspflicht ausgegangen
werden.
Gemäß § 43 Absatz 2 GO NRW (Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder) in Verbindung
mit § 30 GO NRW (Verschwiegenheitspflicht) sind die Ratsmitglieder verpflichtet, über
die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren.
Zu den Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind, zählen nach der
kommunalen Praxis unter anderem Personalangelegenheiten, die Erörterung von
Planungsabsichten, die sich auf Grunstückswerte auswirken sowie die Vergabe von
Aufträgen und der Ankauf von Grundstücken. Besonders vorgeschrieben ist die
Verschwiegenheit zum Beispiel im Landesdatenschutzgesetz, im Steuerrecht und im
Melderecht.
Verschwiegenheit haben die Beteiligten insbesondere aber auch dann zu wahren, wenn es
der Rat beschlossen hat. Dies muss er nicht zwingend durch einen individuellen Beschluss
tun. Vielmehr wird der Beschluss schon aus dem Umstand abgeleitet, dass eine
Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden ist.
Das Verschwiegenheitsgebot gilt auch unabhängig davon, wie die Ratsmitglieder an die
Informationen gelangt sind. Für die Ratsmitglieder bedeutet dies, dass es unerheblich ist,
in welcher Weise sie von Angelegenheiten unterrichtet worden sind, die unter die
Verschwiegenheit nach § 30 Absatz 1 GO NRW fallen. Die Verschwiegenheit ist auf jeden
Fall zu wahren.
Die Verschwiegenheitspflicht beinhaltet für die Ratsmitglieder auch die Verpflichtung,
insbesondere die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen so aufzubewahren, dass zum
Beispiel Familienangehörige oder sonstige im selben Haushalt lebende Personen keinen
Zugriff auf diese Unterlagen haben. Auch gegebenenfalls per Email empfangene
vertrauliche Informationen sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter (z.B.
Familienangehörige) zu schützen.
Zudem ist auch in Fraktionssitzungen darauf zu achten, dass keine
geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erörtert werden, wenn Personen anwesend
sind, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind, also nicht befugter weise
Zugang zu den vertraulichen Informationen haben (z.B. Parteimitglieder).
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Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Rechtsprechung in der Regel dann nicht
mehr, wenn über den geheim zu haltenden Ratsbeschluss eine am Ort erscheinende
verlässliche Tageszeitung berichtet hat. Dabei ist insbesondere die Art der Darstellung
maßgeblich. Nicht ausreichend für die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht sind
lediglich in der Zeitung geäußerte Vermutungen oder Spekulationen.
Als zusätzlichen Tatbestand regelt § 30 Absatz 1 Satz 3 GO NRW ein Verwertungsverbot.
Informationen, die vertraulich behandelt werden müssen, dürfen nicht unbefugt verwertet
werden. Diese Bestimmung wird insbesodere bei Grundstücksangelegenheiten
bedeutsam, da Ratsmitglieder zum Teil sehr früh über Planungsabsichten Kenntnis
erlangen und aus diesem Grund an Grundstücksspekulationen teilnehmen
beziehungsweise ihre Informationen an Dritte (sog. Insidergeschäfte aufgrund
Insiderwissen) weitergeben könnten. In diesen Fällen läge eine unbefugte Verwertung
vertraulich zu behandelnder Angelegenheiten vor. Ratsmitglieder dürfen aber aus
vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten keine geschäftlichen oder persönlichen
Vorteile ziehen.
Nach § 30 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
entsprechend § 29 Absatz 3 GO NRW sanktioniert werden. Ein förmliches Rügerecht des
Rates besteht indes nicht. Jegliche Konsequenz aus dem Verstoß gegen die
Verschwiegenheitspflicht setzt aber voraus, dass dem betreffenden Ratsmitglied die
Verletzung im einzelnen konkret nachgewiesen wird.
Wird die Verschwiegenheitspflicht also verletzt, kann durch den Rat gemäß § 29 Absatz 3
GO NRW für jeden Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld bis zu 250,- Euro und für
jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro verhängt werden.
Ob im Einzelfall diese Ordnungsmaßnahme ergriffen wird, steht grundsätzlich im
Ermessen des Rates, das heißt eine Pflicht zur Ahndung begründet das Gesetz nicht. Die
eventuelle Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene
Rechtsmittel einlegen kann.
Voraussetzung hierfür ist zudem, dass die Tat nicht strafbar ist. In Betracht kommen
insbesondere die Amtsdelikte des Strafgesetzbuches (z.B. §§ 203/204 StGB). Ist zugleich
§ 30 GO NRW verletzt, so ist zunächst der Ausgang eines bereits eingeleiteten
Strafverfahrens abzuwarten. Denn bei Verurteilung oder Freispruch ist daneben die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes unzulässig.
Diese grundsätzliche Information der Ratsmitglieder wird im Hinblick auf die Unterrichtung
der sachkundigen Bürger und Einwohner in den Fachausschüssen auch den zuständigen
Fachbereichen zur Verfügung gestellt.
Seminarangebot zur Verschwiegenheitspflicht bzw. Rechte und Pflichten als Ratsmitglied
Darüber hinaus wurde auf Anregung der FDP-Fraktion, die im Rahmen eines Gespräches
über den Datenschutz mit der Verwaltung vorgetragen wurde, auch ein Seminarangebot
des Rheinischen Studieninstitutes eingeholt.
Angeboten werden ein Ganztags- sowie ein Halbtagesseminar, die beide als sogenannte
Inhouse-Praxisworkshops konzipiert sind und daher grundsätzlich in den Räumlichkeiten
der Stadtverwaltung durchgeführt werden könnten. Insbesondere das Halbtagesseminar
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befasst sich nochmals ausführlich mit der Verschwiegenheitspflicht. Das Angebot ist als
nichtöffentliche Anlage 1 beigefügt.
Sofern die Durchführung eines Seminares für die Rats- und Ausschussmitglieder
erwünscht ist, möge der Rat sich entsprechend äußern.
Beschaffung von Sicherheitszertifikaten für den Email-Verkehr
Ebenfalls im Gespräch mit der FDP-Fraktion über den Datenschutz wurde von dieser
angeregt, seitens der Verwaltung einmal über den Einsatz sogenannter
Sicherheitszertifikate im Email-Verkehr zwischen Verwaltung und Mandatsträgern
nachzudenken.
Die Verwaltung hat sich darauf hin einmal grundsätzlich bei der Kommunalen
Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur (KDVZ) nach den Kosten für diese
Sicherheitszertifikate erkundigt. Da für jeden Beteiligten ein Kartenlesegerät sowie eine
Verschlüsselungskarte beschafft werden müssten, sind die Kosten für den Einsatz dieser
Sicherheitstechnik relativ hoch. Auf den als nichtöffentliche Anlage 2 beigefügten
Aktenvermerk wird verwiesen.
Sofern durch den Rat erwünscht ist, sich dieser Thematik im Hinblick auf das
Haushaltsjahr 2011 konkret anzunehmen, wird der hierfür zuständige Fachbereich
für Personal, Organisation und Finanzen (inkl. IT-Abteilung) mit der weiteren
Bearbeitung beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 22.02.2010
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Leiter Ratsbüro
Bürgermeister
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