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Beschlussvorlage (Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW hier: Allgemeine Information der Ratsmitglieder)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
Beschlussvorlage (Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
hier: Allgemeine Information der Ratsmitglieder) Beschlussvorlage (Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
hier: Allgemeine Information der Ratsmitglieder) Beschlussvorlage (Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP839/2010 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 02.03.2010 Betreff: Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 GO NRW hier: Allgemeine Information der Ratsmitglieder Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen zur Verschwiegenheitspflicht zur Kenntnis und verpflichtet sich, die daraus resultierenden Vorgaben entsprechend zu beachten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Da infolge der Kommunalwahl im Jahre 2009 einige neue Ratsmitglieder in den Rat der Stadt Bedburg gewählt wurden, wird mit dieser Sitzungsvorlage auf die in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verankerte Verschwiegenheitspflicht hingewiesen. Die Vorschrift ist Ausdruck einer vorzunehmenden Güterabwägung. Einserseits entspricht es dem Demokratieprinzip, dass kommunale Angelegenheiten grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zugänglich sind. Andererseits können Gemeinwohlgründe wie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und individuelle Rechte zu berücksichtigen sein. Im Zweifel sollte daher immer von der Existenz einer Verschwiegenheitspflicht ausgegangen werden. Gemäß § 43 Absatz 2 GO NRW (Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder) in Verbindung mit § 30 GO NRW (Verschwiegenheitspflicht) sind die Ratsmitglieder verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Zu den Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind, zählen nach der kommunalen Praxis unter anderem Personalangelegenheiten, die Erörterung von Planungsabsichten, die sich auf Grunstückswerte auswirken sowie die Vergabe von Aufträgen und der Ankauf von Grundstücken. Besonders vorgeschrieben ist die Verschwiegenheit zum Beispiel im Landesdatenschutzgesetz, im Steuerrecht und im Melderecht. Verschwiegenheit haben die Beteiligten insbesondere aber auch dann zu wahren, wenn es der Rat beschlossen hat. Dies muss er nicht zwingend durch einen individuellen Beschluss tun. Vielmehr wird der Beschluss schon aus dem Umstand abgeleitet, dass eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten worden ist. Das Verschwiegenheitsgebot gilt auch unabhängig davon, wie die Ratsmitglieder an die Informationen gelangt sind. Für die Ratsmitglieder bedeutet dies, dass es unerheblich ist, in welcher Weise sie von Angelegenheiten unterrichtet worden sind, die unter die Verschwiegenheit nach § 30 Absatz 1 GO NRW fallen. Die Verschwiegenheit ist auf jeden Fall zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht beinhaltet für die Ratsmitglieder auch die Verpflichtung, insbesondere die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen so aufzubewahren, dass zum Beispiel Familienangehörige oder sonstige im selben Haushalt lebende Personen keinen Zugriff auf diese Unterlagen haben. Auch gegebenenfalls per Email empfangene vertrauliche Informationen sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter (z.B. Familienangehörige) zu schützen. Zudem ist auch in Fraktionssitzungen darauf zu achten, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erörtert werden, wenn Personen anwesend sind, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind, also nicht befugter weise Zugang zu den vertraulichen Informationen haben (z.B. Parteimitglieder). Beschlussvorlage WP8-39/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Rechtsprechung in der Regel dann nicht mehr, wenn über den geheim zu haltenden Ratsbeschluss eine am Ort erscheinende verlässliche Tageszeitung berichtet hat. Dabei ist insbesondere die Art der Darstellung maßgeblich. Nicht ausreichend für die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht sind lediglich in der Zeitung geäußerte Vermutungen oder Spekulationen. Als zusätzlichen Tatbestand regelt § 30 Absatz 1 Satz 3 GO NRW ein Verwertungsverbot. Informationen, die vertraulich behandelt werden müssen, dürfen nicht unbefugt verwertet werden. Diese Bestimmung wird insbesodere bei Grundstücksangelegenheiten bedeutsam, da Ratsmitglieder zum Teil sehr früh über Planungsabsichten Kenntnis erlangen und aus diesem Grund an Grundstücksspekulationen teilnehmen beziehungsweise ihre Informationen an Dritte (sog. Insidergeschäfte aufgrund Insiderwissen) weitergeben könnten. In diesen Fällen läge eine unbefugte Verwertung vertraulich zu behandelnder Angelegenheiten vor. Ratsmitglieder dürfen aber aus vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten keine geschäftlichen oder persönlichen Vorteile ziehen. Nach § 30 Absatz 6 GO NRW kann die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht entsprechend § 29 Absatz 3 GO NRW sanktioniert werden. Ein förmliches Rügerecht des Rates besteht indes nicht. Jegliche Konsequenz aus dem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht setzt aber voraus, dass dem betreffenden Ratsmitglied die Verletzung im einzelnen konkret nachgewiesen wird. Wird die Verschwiegenheitspflicht also verletzt, kann durch den Rat gemäß § 29 Absatz 3 GO NRW für jeden Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld bis zu 250,- Euro und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro verhängt werden. Ob im Einzelfall diese Ordnungsmaßnahme ergriffen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Rates, das heißt eine Pflicht zur Ahndung begründet das Gesetz nicht. Die eventuelle Festsetzung erfolgt durch Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene Rechtsmittel einlegen kann. Voraussetzung hierfür ist zudem, dass die Tat nicht strafbar ist. In Betracht kommen insbesondere die Amtsdelikte des Strafgesetzbuches (z.B. §§ 203/204 StGB). Ist zugleich § 30 GO NRW verletzt, so ist zunächst der Ausgang eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten. Denn bei Verurteilung oder Freispruch ist daneben die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unzulässig. Diese grundsätzliche Information der Ratsmitglieder wird im Hinblick auf die Unterrichtung der sachkundigen Bürger und Einwohner in den Fachausschüssen auch den zuständigen Fachbereichen zur Verfügung gestellt. Seminarangebot zur Verschwiegenheitspflicht bzw. Rechte und Pflichten als Ratsmitglied Darüber hinaus wurde auf Anregung der FDP-Fraktion, die im Rahmen eines Gespräches über den Datenschutz mit der Verwaltung vorgetragen wurde, auch ein Seminarangebot des Rheinischen Studieninstitutes eingeholt. Angeboten werden ein Ganztags- sowie ein Halbtagesseminar, die beide als sogenannte Inhouse-Praxisworkshops konzipiert sind und daher grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung durchgeführt werden könnten. Insbesondere das Halbtagesseminar Beschlussvorlage WP8-39/2010 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage befasst sich nochmals ausführlich mit der Verschwiegenheitspflicht. Das Angebot ist als nichtöffentliche Anlage 1 beigefügt. Sofern die Durchführung eines Seminares für die Rats- und Ausschussmitglieder erwünscht ist, möge der Rat sich entsprechend äußern. Beschaffung von Sicherheitszertifikaten für den Email-Verkehr Ebenfalls im Gespräch mit der FDP-Fraktion über den Datenschutz wurde von dieser angeregt, seitens der Verwaltung einmal über den Einsatz sogenannter Sicherheitszertifikate im Email-Verkehr zwischen Verwaltung und Mandatsträgern nachzudenken. Die Verwaltung hat sich darauf hin einmal grundsätzlich bei der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur (KDVZ) nach den Kosten für diese Sicherheitszertifikate erkundigt. Da für jeden Beteiligten ein Kartenlesegerät sowie eine Verschlüsselungskarte beschafft werden müssten, sind die Kosten für den Einsatz dieser Sicherheitstechnik relativ hoch. Auf den als nichtöffentliche Anlage 2 beigefügten Aktenvermerk wird verwiesen. Sofern durch den Rat erwünscht ist, sich dieser Thematik im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2011 konkret anzunehmen, wird der hierfür zuständige Fachbereich für Personal, Organisation und Finanzen (inkl. IT-Abteilung) mit der weiteren Bearbeitung beauftragt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 22.02.2010 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Leiter Ratsbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-39/2010 Seite 4