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Beschlussvorlage (textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 4 / Rath TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Stand: 05.03.2009 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO (1) Zulässige Arten von Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 BauNVO: ! ! ! ! ! ! Nr. 1 Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Nr. 2 Kleinsiedlungen einschl. Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, Nr. 3 sonstige Wohngebäude, Nr. 5 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Nr. 6 sonstige Gewerbebetriebe, Nr. 7 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. (2) Ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen: ! Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 4 Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern sie aus der Eigenproduktion stammen. (3) Nicht zulässige Arten von Nutzungen: ! Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig: Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe, Nr. 7 Anlagen für örtliche Verwaltungen und sportliche Zwecke, Nr. 8 Gartenbaubetriebe, Nr. 9 Tankstellen. ! Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind nicht zulässig: Betriebe mit einer Tierintensivhaltung (Tierintensivhaltung betreiben Betriebe, die sich überwiegend auf die (Auf-) Zucht von Tieren oder deren Mast oder Eierproduktion spezialisiert haben), Hinweis: Aufgrund der VDI-Richtlinien Nr. 3471 und 3472 werden bestimmte Abstandsregelungen für Tierhaltung gegenüber Wohnnutzungen erforderlich, die im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Zur Einhaltung der Richtlinien wird empfohlen, die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 25 Rinder inkl. Nachzucht, 20 Pferde bzw. 200 Hühner pro Betrieb zu beschränken. Als Aufstallungsform sollte das Einstreuverfahren (Strohaufstallung) Verwendung finden. ! Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gem. § 5 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. tefe6_27.bb.doc Seite 1 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Firsthöhe bestimmt. 2.1 Maß der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 1 u. § 17 BauNVO i.V.m. § 9 (3) BauGB Im MD-Gebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. 2.2 Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO i.V.m. § 9 (3) BauGB Die Höhe der baulichen Anlagen ist im MD-Gebiet als maximal zulässige Firsthöhe festgesetzt. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 9,50m. Abweichungen der Trauf- und Firsthöhen bei aneinander gebauten Häusern sind nicht zulässig. Definitionen: Firsthöhe: Die Firsthöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt und dem höchsten äußeren Scheitelpunkt der Dachhaut. Bezugspunkt: Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Fahrbahn) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Bezugspunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenkante ergibt. 3. GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen, in den dafür festgesetzten Flächen und im seitlichen Grenzabstand zulässig. Falls durch die zeichnerischen Festsetzungen nicht anders festgelegt, müssen Garagen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. 4. BINDUNGEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BAUMEN, STRAUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR. 25A BAUGB Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 80% der Fläche mit Ausnahme der Freihaltezone mit standortgerechten heimischen Gehölzen zu bepflanzen. tefe6_27.bb.doc Seite 2 5. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES GEM. § 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB - An den mit ▬ gekennzeichneten Fassaden sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß R ′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 30 dB und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 35 dB betragen. Soweit es sich bei den betroffenen Räumen um Schlafräume und Kinderzimmer handelt, die ausschließlich über die genannten Gebäudeseiten entlüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüfter vorzusehen, deren Schalldämmmaß den Anforderungen der DIN 4109 entspricht. - An den mit ▬ gekennzeichneten Fassaden sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß R ′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 35 dB und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 40 dB betragen. Soweit es sich bei den betroffenen Räumen um Schlafräume und Kinderzimmer handelt, die ausschließlich über die genannten Gebäudeseiten entlüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüfter vorzusehen, deren Schalldämmmaß den Anforderungen der DIN 4109 entspricht. 6. GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW IN VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB 5.1 Dachformen Zulässig im MD-Gebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35° 45°. 5.2 Vorgartenzone Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Gebäudefront, verlängert bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. Innerhalb der Vorgärten sind keine Einfriedungen zulässig. Die in der Planzeichnung dargestellte Freihaltezone ist gänzlich von Einfriedungen, Mauern und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten. 7. HINWEISE Entwässerung Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten versickerungsfördernde Maßnahmen erfolgen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser errichtet werden. Lärmschutz Um auch in möglichen Gartenbereichen eine Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, wird empfohlen die Garagen so anzuordnen, dass der Verkehrslärm der L 213 abgeschottet wird. tefe6_27.bb.doc Seite 3