Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 4 / Rath
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 05.03.2009
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO i.V.m. § 1 BauNVO
(1) Zulässige Arten von Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 BauNVO:
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Nr. 1 Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
Nr. 2 Kleinsiedlungen einschl. Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten
und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
Nr. 3 sonstige Wohngebäude,
Nr. 5 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
Nr. 6 sonstige Gewerbebetriebe,
Nr. 7 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(2) Ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen:
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Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 4 Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern sie aus der Eigenproduktion stammen.
(3) Nicht zulässige Arten von Nutzungen:
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Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig:
Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe,
Nr. 7 Anlagen für örtliche Verwaltungen und sportliche Zwecke,
Nr. 8 Gartenbaubetriebe,
Nr. 9 Tankstellen.
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Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO sind nicht zulässig:
Betriebe mit einer Tierintensivhaltung (Tierintensivhaltung betreiben
Betriebe, die sich überwiegend auf die (Auf-) Zucht von Tieren oder deren Mast oder Eierproduktion spezialisiert haben),
Hinweis:
Aufgrund der VDI-Richtlinien Nr. 3471 und 3472 werden bestimmte Abstandsregelungen für Tierhaltung gegenüber Wohnnutzungen erforderlich, die im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Zur Einhaltung der Richtlinien wird empfohlen, die landwirtschaftliche Tierhaltung auf maximal 25 Rinder inkl. Nachzucht,
20 Pferde bzw. 200 Hühner pro Betrieb zu beschränken. Als Aufstallungsform
sollte das Einstreuverfahren (Strohaufstallung) Verwendung finden.
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Gem. § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gem. § 5 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
tefe6_27.bb.doc
Seite 1
2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG GEM. § 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Firsthöhe bestimmt.
2.1
Maß der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 1 u. § 17 BauNVO i.V.m. § 9 (3)
BauGB
Im MD-Gebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt.
2.2
Höhe der baulichen Anlagen gem. § 16 (2) Nr. 4 u. § 18 BauNVO i.V.m. § 9
(3) BauGB
Die Höhe der baulichen Anlagen ist im MD-Gebiet als maximal zulässige Firsthöhe festgesetzt. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt 9,50m.
Abweichungen der Trauf- und Firsthöhen bei aneinander gebauten Häusern sind
nicht zulässig.
Definitionen:
Firsthöhe:
Die Firsthöhe ist die Differenz der Höhe vom Bezugspunkt und dem höchsten
äußeren Scheitelpunkt der Dachhaut.
Bezugspunkt:
Bezugspunkt ist die Höhe der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Fahrbahn) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche. Doppelhäuser haben sich auf einen gemeinsamen Bezugspunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Straßenkante ergibt.
3.
GARAGEN, OFFENE UND ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE GEM. § 9 ABS. 1
NR. 4 BAUGB I.V.M. § 12 ABS. 6 BAUNVO
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen, in
den dafür festgesetzten Flächen und im seitlichen Grenzabstand zulässig. Falls
durch die zeichnerischen Festsetzungen nicht anders festgelegt, müssen Garagen von ihrer Zufahrtsseite her mindestens 5,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen.
4.
BINDUNGEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BAUMEN, STRAUCHERN UND
SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN GEM. § 9 ABS. 1 NR. 25A BAUGB
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mindestens 80% der
Fläche mit Ausnahme der Freihaltezone mit standortgerechten heimischen Gehölzen zu bepflanzen.
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5.
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES
GEM. § 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB
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An den mit ▬ gekennzeichneten Fassaden sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß
R ′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 30 dB
und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 35 dB betragen.
Soweit es sich bei den betroffenen Räumen um Schlafräume und Kinderzimmer handelt, die ausschließlich über die genannten Gebäudeseiten entlüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüfter vorzusehen,
deren Schalldämmmaß den Anforderungen der DIN 4109 entspricht.
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An den mit ▬ gekennzeichneten Fassaden sind die Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DlN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämmaß
R ′w,res für die Außenbauteile von baulichen Anlagen mindestens 35 dB
und für Aufenthaltsräumen von Wohnungen mindestens 40 dB betragen.
Soweit es sich bei den betroffenen Räumen um Schlafräume und Kinderzimmer handelt, die ausschließlich über die genannten Gebäudeseiten entlüftet werden, ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüfter vorzusehen,
deren Schalldämmmaß den Anforderungen der DIN 4109 entspricht.
6.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG NRW
IN VERBINDUNG MIT § 9 ABS. 4 BAUGB
5.1
Dachformen
Zulässig im MD-Gebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 35° 45°.
5.2
Vorgartenzone
Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der
vorderen Gebäudefront, verlängert bis zur seitlichen Grundstücksgrenze.
Innerhalb der Vorgärten sind keine Einfriedungen zulässig. Die in der Planzeichnung dargestellte Freihaltezone ist gänzlich von Einfriedungen, Mauern und
sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten.
7.
HINWEISE
Entwässerung
Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten versickerungsfördernde Maßnahmen erfolgen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser errichtet werden.
Lärmschutz
Um auch in möglichen Gartenbereichen eine Aufenthaltsqualität zu gewährleisten, wird empfohlen die Garagen so anzuordnen, dass der Verkehrslärm der
L 213 abgeschottet wird.
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