Daten
Kommune
Bedburg
Größe
528 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 4 / Rath
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 05.03.2009
Inhaltsverzeichnis
1.
VORBEMERKUNGEN ................................................................................................... 3
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ....................................... 3
1.2
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .................................... 3
2.1
Lage und Abgrenzung............................................................................................ 3
2.2
3.
Rechtliche Grundlagen der Planung....................................................................... 3
Bestand / Umgebung des Planbereiches ............................................................... 4
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG ........................................... 4
3.1
Landes- und Regionalplanung ............................................................................... 4
3.2
Betroffene Bebauungspläne................................................................................... 4
3.3
Sonstige Planwerke ............................................................................................... 4
4.
BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT..................................................... 5
5.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ...................................................................... 5
5.1
Art der baulichen Nutzung...................................................................................... 5
6.
7.
5.2
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 5
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................................... 6
5.4
Flächen für Stellplätze und Garagen ...................................................................... 6
5.5
Immisionsschutz .................................................................................................... 6
5.6
Grünordnung.......................................................................................................... 7
5.7
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NW .................................................... 7
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN ............................................... 7
6.1
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild ...................................................... 7
6.2
Verkehr .................................................................................................................. 7
6.3
Ver- und Entsorgung.............................................................................................. 7
6.4
Immissionen / Emissionen ..................................................................................... 8
6.5
Altlasten................................................................................................................. 8
6.6
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft ................................................................... 8
6.7
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur ...................................................... 9
6.8
Wirtschaft............................................................................................................... 9
6.9
Sachgüter .............................................................................................................. 9
6.10
Sonstige von der Gemeinde beschlossene Planungsbelange ................................ 9
FLÄCHENBILANZ .......................................................................................................... 9
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1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
In Bedburg-Rath, zwischen Gommershovener Weg und Holtroper Straße, unmittelbar
an der Grevenbroicher Straße (L 213) gelegen, sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine dem Ortsbild entsprechende Bebauung geschaffen werden.
Der betroffene Bereich kann zurzeit nur nach § 34 BauGB entwickelt werden.
Demnach ist nach derzeitigem Planungsrecht nur eine Bebauung mit Nebengebäuden
möglich.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans dient einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und nachhaltigen Nachverdichtung des Innenbereichs. Diese
Innenbereichsentwicklung entspricht auch der Stadtentwicklungsplanung der Stadt
Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne). Zudem
werden durch die bauliche Verdichtung im Innenbereich wertvolle Freiflächen an
anderen Stellen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme als Bauland geschützt.
Gem. § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB
(Maßnahme der Innenentwicklung, Grundfläche liegt unter 20.000 qm, UVP-pflichtiges
Vorhaben wird nicht vorbereitet) sind hier gegeben.
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung
Die Erstellung des Bebauungsplanes stützt sich auf die zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses aktuelle Bau- und Umweltgesetzgebung. Die verwendeten
gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage und Abgrenzung
Das Plangebiet - Gemarkung Bedburg, Flur 29 - befindet sich in Bedburg-Rath,
unmittelbar an der Grevenbroicher Straße (L 213) zwischen Gommershovener Weg im
Westen und Holtroper Straße im Süden.
Das Plangebiet wird begrenzt:
im Norden: durch die Parzelle 208 und den Flurstücken 23 und 160;
im Osten: durch die Parzelle 17 in Verlängerung bis zum Flurstück 218;
im Süden: durch die Parzelle 204, 190 und 185;
im Westen: durch die Grevenbroicher Straße (L 213).
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
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2.2
Bestand / Umgebung des Planbereiches
Das Plangebiet ist durch Freiflächen geprägt. Diese werden teilweise als Gartenfläche
genutzt und sind vereinzelt mit Nebengebäuden bebaut. Teilbereiche sind als
Rasenfläche ausgebildet. Entlang der Parzellengrenzen zu bebauten Grundstücken
und entlang der Grevenbroicher Straße befinden sich mit Gehölzen bestandene
Flächen. Im nördlichen Bereich bestehen diese hauptsächlich aus Fichten. Auf Parzelle
213 befindet sich mittig ein Gasbehälter.
Das umliegende Gebiet ist geprägt durch die umgebende städtebauliche Nutzung,
hauptsächlich landwirtschaftliche Betriebe und Wohnnutzung. Störende gewerbliche
Nutzungen sind in unmittelbarer Plangebietsnähe nicht vorhanden.
Das Plangebiet liegt unmittelbar an der L 213 (Grevenbroicher Straße). Die
Ortsdurchfahrt beginnt nördlich des Plangebietes.
Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom, Wasser und Entsorgung sind am
Plangebiet vorhanden. Die Versorgungsleitungen sind überwiegend in der öffentlichen
Verkehrsfläche untergebracht. Eine Hochspannungsleitung verläuft außerhalb des
Plangebietes entlang des Gommershovener Weg.
Außer den Verkehrsbelastungen der Grevenbroicher Straße sind keine weiteren Luftoder Lärmbelastungen bekannt. Emissionen gehen nicht vom Plangebiet aus.
Hochwertige Biotope oder unter gesetzlichem Schutz stehende Flächen sind im
gesamten Plangebiet nicht vorhanden.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Landes- und Regionalplanung
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan ist die Gemeinde Bedburg als Mittelzentrum eingestuft. Bis
auf die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten, die als Siedlungsbereiche dargestellt
sind, ist das Gemeindegebiet als ’Freiraum’ bzw. ’Waldgebiet’ ausgewiesen.
Regionalplan
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Köln, Stand 2001,
sind die Orte Bedburg, Kaster und Kirchherten als allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
dargestellt. Das übrige Gemeindegebiet ist als Agrar- und Waldbereich dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als Gemischte Baufläche
dargestellt. Mit der Festsetzung MD ist der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2
Betroffene Bebauungspläne
Für den Planbereich bestehen keine verbindlichen Bauleitpläne. Das Plangebiet wird
im Planungsrecht nach § 34 BauGB ’Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile’ behandelt.
3.3
Sonstige Planwerke
Sonstige Planwerke sind nicht betroffen. Ein Landschaftsplan besteht nicht.
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4.
BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT
Zurzeit ist folgendes Bebauungskonzept vorgesehen:
Auf den heutigen Garten- und Freiflächen ist eine Bebauung vorgesehen (z. B. drei vier Grundstücke), die sich in das bestehende Umfeld durch entsprechende
Festsetzungen u. a. zur Art und Maß der baulichen Nutzung einfügt. Die Anbindung
erfolgt über den die bestehenden Gebäude Nr. 19 - 29 erschließenden Stich zur
Holtroper Straße. Dieser wird in nördlicher Richtung verlängert und endet in einem
Wendehammer.
Parallel zur Grevenbroicher Straße (L 213) ist ein Grünstreifen geplant, der neben
einer Eingrünung auch den Abstand zur Landesstraße schafft.
5.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
5.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend den Zielen der Planung, der umliegenden Bebauung und
Nutzungsstruktur sowie der Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg als Gemischte Baufläche wird der Planbereich als ’Dorfgebiet’ (MD)
festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO sind die allgemein zulässigen Nutzungen nach
§ 5 (2) Nr. 4 Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Nr. 5 Einzelhandelsbetriebe und Schank- und
Speisewirtschaften, Nr. 7 Anlagen für örtliche Verwaltungen und sportliche Zwecke, Nr.
8 Gartenbaubetriebe, Nr. 9 Tankstellen und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
gem. § 5 (3) Vergnügungsstätten nicht zulässig. Zudem sind gem. § 1 Abs. 5 BauNVO
i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO Betriebe mit einer Tierintensivhaltung (Tierintensivhaltung
betreiben Betriebe, die sich überwiegend auf die (Auf-) Zucht von Tieren oder deren
Mast oder Eierproduktion spezialisiert haben) nicht zulässig.
Der Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben ist begründet in einer dem
Ortsbild
angemessenen
Bebauung
und
der
Sicherung
des
örtlichen
Erscheinungsbildes. Das Erscheinungsbild von Tankstellen und Gartenbaubetrieben
entspricht nicht der für diese Lage städtebaulich gewollten Bau- und Nutzungsstruktur.
Für diese Nutzungen und die übrigen ausgeschlossenen sind an anderer Stelle im
Stadtgebiet genügend Standorte in besserer Zuordnung vorhanden. Nutzungen z. B.
Verwaltungen, Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für Sport sind mit einem erhöhten
Besucheraufkommen verbunden, so dass aus Gründen des Lärmschutzes als auch der
verkehrlichen Anbindung der Ausschluss begründet ist. Da Betriebe der
Tierintensivhaltung mit enormen Geruchsbelästigungen verbunden sind, sind auch
diese im Plangebiet ausgeschlossen.
Die Ausweisung als Dorfgebiet entspricht dem Umfeld des Plangebietes, so befinden
sich in direkter Nähe neben Wohnnutzungen auch landwirtschaftlich genutzte Gebäude
und Flächen. Zudem weist das Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe keinen
eigenständigen Gebietscharakter auf, sondern ist Bestandteil des umgebenden Areals,
das noch einen dörflichen Charakter besitzt.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt in Einklang und Anlehnung
an die umgebende und bestehende Bebauung. Festgesetzt ist eine Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4. Diese Festsetzung bleibt unter der höchstzulässigen Grundflächenzahl
von 0,6 zurück und gewährleistet eine der Lage entsprechende lockere Bebauung am
Ortsrand.
Die Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse entspricht zum einen der
umgebenden Bebauung, zum anderen dem zugrundeliegenden Bebauungskonzept
und ermöglicht eine ortstypische, der Umgebung angepasste Bebauung.
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Die zulässige Firsthöhe wird auf 9,50 m festgesetzt, so dass das zweite Geschoss im
Dachraum liegt. Bezugspunkt für die Ermittlung der Firsthöhe ist die Endausbauhöhe
der öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Im Dorfgebiet ist eine offene Bauweise entsprechend der umgebenden
Bestandsgebäude festgesetzt und sichert somit die ortstypische Baustruktur.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch
Baugrenzen definiert. Die Anordnung der Baugrenzen wird so gewählt, dass
ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht.
5.4
Flächen für Stellplätze und Garagen
Die Begrenzung der Zulässigkeit der Garagen und überdachten Stellplätze auf die
überbaubaren Flächen, den dafür festgesetzten Flächen und die seitlichen
Abstandsflächen innerhalb des MD-Gebietes soll verhindern, dass ungeordnet auf den
Grundstücken Garagen entstehen. Der Abstand von 5,0 m zwischen Garage und
Straßenbegrenzungslinie, falls dies zeichnerisch nicht anders festgesetzt ist,
gewährleistet einen reibungsloseren Verkehrsablauf.
5.5
Immisionsschutz
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB
Für das Plangebiet wurde die Lärmbelastung durch die L 213 von dem Ingenieurbüro
für Schall- und Schwingungstechnik Accon Köln GmbH untersucht.
Die Orientierungswerte für ein Dorfgebiet von 60 dB tags bzw. 50 dB nachts gem. DIN
18 005 Teil 1 werden auf der Seite der Bebauung, welche der Verkehrsstraße L 213
zugewandt ist, geringfügig überschritten. Unter Berücksichtigung folgender passiver
Lärmschutzmaßnahmen und Empfehlungen ist diese geringfügige Überschreitung
allerdings vertretbar.
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Zum Schutz der geplanten Bebauung vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen
durch Verkehrsbelastung auf der L 213 werden in dem vorliegenden Bebauungsplan
so genannte Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 gekennzeichnet. Diese
’Lärmpegelbereiche’ (I-VII) sind einem ’maßgeblichen Außenlärmpegel’ zugeordnet,
die im vorliegenden Fall vom Lärmgutachter ermittelt wurden. In Abhängigkeit von den
festgesetzten Lärmpegelbereichen sind gem. DIN 4109 unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Raumarten Anforderungen an die Luftschalldämmung der
Außenbauteile einzuhalten.
Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde von der Accon Köln der
Lärmpegelbereiche III und IV für die Bebauung entlang der L 213 ermittelt. Folgende
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenteilen sind hier einzuhalten:
Lärmpegelbereiche III: mind. 30 dB(A) Schalldämm-Maß für Büroräume und mind. 35
dB(A) Schalldämm-Maß für Aufenthaltsräume in Wohnungen.
Lärmpegelbereiche IV: mind. 35 dB(A) Schalldämm-Maß für Büroräume und mind. 40
dB(A) Schalldämm-Maß für Aufenthaltsräume in Wohnungen.
Anhand dieser Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigung)
relativ einfach die Anforderung an die Luftschalldämmung und das erforderliche
resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand/Fensterkombinationen
nachgewiesen werden. Dabei sollte die Ausrichtung der Schlafräume auf der von der
Straße abgewandten Seite erfolgen, um die Eigenabschirmung der Gebäude
auszunutzen. Ist dies nicht möglich oder liegen die Schlafräume in den
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Lärmpegelbereichen III oder IV, so sind Fenster mit integrierten schallgedämpften
Lüftungen vorzusehen, da die schalldämmende Wirkung von Fenstern den
geschlossenen Zustand voraussetzt.
Die Lärmpegelbereiche I und II wurden in der hier vorliegenden
Bebauungsplanaufstellung nicht gekennzeichnet, da hier die Anforderungen in der
Regel bereits durch die nach Gesetzgebung zur Energieeinsparung erforderlichen
doppelschaligen Fenster erfüllt werden.
5.6
Grünordnung
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind Bäume
und Sträucher anzupflanzen. Dies dient der Fortführung der bepflanzten Fläche in
nördlicher Richtung und der Abtrennung zur Grevenbroicher Straße (L 213).
5.7
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NW
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 86 BauO NW ergänzen die oben
begründeten Festsetzungen nach § 9 BauGB, um das ortstypische dörfliche
Erscheinungsbild in Rath zu erhalten und optisch zu sichern. Dies gilt für:
Die Dachformen: Zulässig sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35° – 45°.
die Begrünung der Vorgartenzone zur Gewährleistung eines begrünten Bereichs
angrenzend an den Straßenraum und zur Reduzierung der Versiegelung auf das
notwendige Maß. Um den kleinen Straßenraum nicht beengt wirken zu lassen, sind
Einfriedungen, Bäume oder Sträucher unzulässig. Aus verkehrlichen Gründen ist
die Freihaltezone ebenfalls von Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten.
6.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
6.1
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild
Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld und die bestehenden
Nutzungen sind nicht zu erwarten. Es bestehen im Umfeld keine Nutzungen, die durch
die Errichtung der im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen beeinträchtigt werden wird.
Die Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der bestehenden
Bebauung und die Festsetzung der überbaubaren Flächen in der oben beschriebenen
Form gewährleisten eine Einpassung der Neubebauung in das bestehende Ortsbild.
Beeinträchtigungen werden nicht vorbereitet.
6.2
Verkehr
Die Erschließung der Grundstücke erfolgt von der Holtroper Straße über die
Verlängerung der Stichstraße in nördlicher Richtung. Diese Stichstraße wird in einer
Wendemöglichkeit abschließen. Aufgrund der geringen Grundstückszahlen sind
Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion nicht zu erwarten.
Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze sollen auf den jeweiligen
Grundstücksflächen nachgewiesen werden.
6.3
Ver- und Entsorgung
Anschlüsse für die Versorgung mit Gas, Strom und Wasser stehen am Plangebiet zur
Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie Transformatoren im
Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung mit den
Bedarfsträgern angeordnet.
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt im Mischsystem:
Das anfallende Schmutzwasser wird über die bestehende Kanalisation der Kläranlage
zugeführt. Der Kanal befindet sich in der zum Plangebiet führenden Stichstraße und
wird von dort über den Kanal in der Grevenbroicher Straße weitergeleitet.
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Eine Verpflichtung zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser oder der
ortsnahen Einleitung in ein Gewässer gemäß §51a Landeswassergesetz besteht für
den Planbereich nicht, da die Entwässerung im Mischsystem aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten und wirtschaftlicher Aspekte gerechtfertigt ist. Bei der Auslegung des
Kanals wurde das Plangebiet mitberücksichtigt, eine Einleitungsmöglichkeit in ein
Gewässer ist nicht gegeben.
Auswirkungen auf das bestehende Ver- und Entsorgungsnetz sind nicht zu erwarten,
da ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Als Empfehlung wird jedoch aufgenommen, dass zur Entlastung der Kanalisation und
zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung versickerungsfördernde
Maßnahmen erfolgen oder Zisternen zur Speicherung und Nutzung von
Niederschlagswasser errichtet werden sollten.
6.4
Immissionen / Emissionen
Die Lärmbelastung durch die L 213 auf das Plangebiet wurde durch die Accon Köln
GmbH untersucht und notwendige Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Auf eine mögliche Abschottung des Plangebietes zur L 213 durch eine
Lärmschutzwand wird aus folgenden Gründen verzichtet: Eine Lärmschutzwand würde
als Abriegelung den ohnehin kleinen Bereich einengen. Auch im Vergleich mit der
erzielbaren Wirkung ist der damit verbundene wirtschaftliche Mehraufwand nicht
gerechtfertigt. Ein ebenso wirksamer Effekt kann mit der Errichtung von Garagen und
sonstigen Nebengebäude erreicht werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
in
den
Gebäuden
reichen
hier
die
passiven
Lärmschutzmaßnahmen aus. Um auch mögliche Gärten vor der Lärmbelastung zu
schützen ist eine entsprechende Aufstellung von Garagen zur Abschottung den
jeweiligen Bauherrn zu empfehlen.
In der Umgebung befinden sich landwirtschaftliche Nutzungen. Aufgrund der Lage im
ländlichen Raum sind geringfügige Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen möglich,
wesentliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten.
Sonstige Nutzungen, die sich störend auswirken sind nicht bekannt.
6.5
Altlasten
Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen sind zurzeit nicht bekannt.
6.6
Naturhaushalt / Ökologie / Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Mit der angedachten Planung werden heutige Freiflächen erstmals versiegelt. Es
handelt sich hierbei jedoch um eine innerörtliche Freifläche, deren bauliche
Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraums durch
Nichtinanspruchnahme anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller
Standorte führt. Zudem bleiben auch nach Realisierung Freiflächen bestehen, da die
überbaubaren Flächen durch die Festsetzung der GRZ von 0,4 unter dem gesetzlichen
Maß bleiben.
Gem. § 13 a (2) BauGB gelten Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Eine detaillierte Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist daher nicht
erforderlich.
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Durch die zusätzliche Bebauung werden die heutigen Grünflächen und der
Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich beeinträchtigt. Die Einhaltung
der festgesetzten GRZ bei einer Neubebauung bedeutet jedoch, dass auch künftig
Freiflächen erhalten werden. Zudem sind unmittelbar ausreichend Freiflächen für Flora
und Fauna vorhanden. Es sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen für Flora und
Fauna zu erwarten.
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Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes
durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine
gravierenden negativen Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanung nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt,
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete sind von
der Planung nicht betroffen.
6.7
Denkmal- und Bodendenkmalpflege/Baukultur
Bau- und Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden bzw. nicht bekannt.
6.8
Wirtschaft
Das Vorhaben ermöglicht die Ausweisung neuer Bauflächen und gibt der Gemeinde
die Möglichkeit neues Bauland anzubieten. Es erfolgt eine Verringerung der
Flächeninanspruchnahme im Außenbereich durch Stärkung der Innenentwicklung an
einem ortsmittenahen Standort. Notwendige Infrastruktur wie Erschließung, Ver- und
Entsorgungsleitungen sind am Plangebiet bereits vorhanden.
6.9
Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
6.10 Sonstige von der Gemeinde beschlossene Planungsbelange
Die Planung im Innenbereich entspricht dem Ziel der Stadtentwicklungsplanung der
Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne).
7.
FLÄCHENBILANZ
Das Plangebiet weist eine Gesamtfläche von 0,27 ha auf. Folgend wird die Fläche
gegliedert in:
Gesamtfläche ca.
0,27 ha
= 100 %
Dorfgebiet (MD) ca.
0,22 ha
= 81,48 %
Verkehrsfläche ca.
0,04 ha
= 14,81 %
Grünfläche ca.
0,01 ha
= 3,71 %
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