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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 216/2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
310 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Verfahrensstand 61/ Stadtplanung § 3 (1) BauGB BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT zum BEBAUUNGSPLAN NR. 2/113 ,,WIESENWEG“ gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB - Vorentwurf Stand September 2008 Erstellt durch Stadt Wesseling, Fachbereich 61/ Stadtplanung Inhalt Seite 1 Anlass der Planung ...................................................................................................................... 4 2 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 5 3 Übergeordnete Vorgaben............................................................................................................. 5 3.1 Regionalplan/ Gebietsentwicklungsplan ....................................................................................... 5 3.2 Flächennutzungsplan .................................................................................................................... 5 3.3 Landschaftsplan ............................................................................................................................ 5 4 Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................... 6 4.1 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse ................................................................................... 6 4.2 Bestehende Nutzungen................................................................................................................. 7 4.3 Umgebung des Plangebiets .......................................................................................................... 7 5 Planung.......................................................................................................................................... 7 6 Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ .................................................................................................................................... 8 7 Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................ 9 7.1 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB...................................................................................... 10 7.2 Gestalterische Festsetzungen nach 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW und § 9 Abs. 4 BauGB ........ 10 7.3 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB ................................................................. 10 7.4 Hinweise...................................................................................................................................... 10 8 Umweltbericht ............................................................................................................................. 12 8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans.................................... 12 8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................... 13 8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ................................................................ 14 8.3.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 15 8.3.2 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 16 8.3.3 Schutzgut Boden.............................................................................................................. 16 8.3.4 Schutzgut Wasser............................................................................................................ 16 8.3.5 Schutzgut Luft .................................................................................................................. 16 8.3.6 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 17 8.3.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 17 8.3.8 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 17 8.3.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 17 8.3.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 18 8.3.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung............................................................................................................ 18 8.3.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 18 2 8.3.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind ............................................................................................................ 20 8.3.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 20 8.3.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 20 8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung........................................ 21 8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................. 21 8.5.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 21 8.5.2 Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 21 8.5.3 Schutzgut Boden.............................................................................................................. 22 8.5.4 Schutzgut Wasser............................................................................................................ 22 8.5.5 Schutzgut Luft .................................................................................................................. 23 8.5.6 Schutzgut Klima ............................................................................................................... 23 8.5.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 23 8.5.8 Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 23 8.5.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 23 8.5.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 23 8.5.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung............................................................................................................ 23 8.5.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 24 8.5.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind ............................................................................................................ 24 8.5.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 24 8.5.15 8.6 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 25 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.............................................................................................................................. 25 8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 26 8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung .................... 26 8.9 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) .............. 27 8.10 Zusammenfassung...................................................................................................................... 28 3 1 Anlass der Planung Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling). Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar. Originäres Ziel des Entwicklungskonzeptes „Kulturlandschaft Entenfang“ ist die verträgliche Zuordnung sowie funktionale und gestalterisch optimale Ausgestaltung und Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche der Landwirtschaft, der Erholungsnutzung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsgestaltung an den Landschaftsraum „Entenfang“. Die Stadt Wesseling beabsichtigt nun, die „Kulturlandschaft Entenfang“ im Süden um den Bereich der Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ zu erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs weiterzuführen. Mit dem Bebauungsplan 2/113 „Wiesenweg“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung der ökologisch und landschaftsgestalterisch hochwertigen Wiesenflächen geschaffen werden. Der Erhalt der Wiesenflächen wird angestrebt, um ƒ ihre Funktion als „Puffer“ zwischen der Ortslage Keldenich und dem „Naturschutzgebiet Entenfang“ langfristig zu sichern, ƒ ihre Naherholungsfunktion in Verbindung mit dem „Naturschutzgebiet Entenfang“ und dem Freizeitgelände „Entenfang“ für die Bewohner Wesselings zu erhalten und zu erweitern, ƒ ihre dauerhafte Einbeziehung in den regionalen Grünzug „RegioGrün“ zu gewährleisten und ƒ das kulturhistorisch gewachsene Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Ergänzend zur planungsrechtlichen Sicherung soll das Plangebiet vollständig in den geschützten Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ eingliedert und geschützt werden. In einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Einbindung des Wiesengeländes in die „Kulturlandschaft Entenfang“ steht die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße zu einem Kreisverkehr. Straßenbaulastträger der Maßnahme ist der Rhein-Erft-Kreis. Neben der angeführten inhaltlichen Zielsetzung soll der Bebauungsplan dazu beitragen, die Rechtssituation für „Thelens Wiese“ unter Ausschluss einer künftigen Bebauung eindeutig und abschließend festzulegen. 4 2 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im süd-westlichen Stadtgebiet Wesselings im Ortsteil Keldenich. Der Planbereich umfasst das Wiesengelände in südlicher Verlängerung des „Naturschutzgebietes Entenfang“ zwischen der Rodenkirchener Straße, der Keldenicher Straße und dem Wiesenweg. Neben der Wiesenfläche sind der Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße sowie die Einmündung von Wiesenweg und Klobbotzstraße in die Keldenicher Straße Bestandteile des Geltungsbereichs. Im Gegensatz zum Aufstellungsbeschluss vom 18.06.2008 ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ geringfügig verkleinert worden. So zählt die Parzelle 403 im Kreuzungsbereich an der Rodenkirchener Straße nicht mehr zum Geltungsbereich. Ein Erwerb der ursprünglich für den Kreisverkehr vorgesehenen Parzelle durch die Stadt Wesseling war bisher nicht möglich. 3 Übergeordnete Vorgaben 3.1 Regionalplan/ Gebietsentwicklungsplan Der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, stellt das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Umweltrelevante Ziele werden für das Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen anschließenden Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert. Für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt. 3.2 Flächennutzungsplan In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling das Plangebiet überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich die Randbereiche der Rodenkirchener Straße sind als „Grünfläche“ dargestellt. Es ist vorgesehen, den FNP im Parallelverfahren zu ändern und eine Umwandlung der Wiesenflächen im Plangebiet zu „Grünflächen“ vorzunehmen. Da die Stadt bereits im Jahre 2000 Planvorstellungen zum Erhalt der hochwertigen Freiflächen entwickelt hat, besteht bereits ein Aufstellungsbeschluss zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Wiesenweg“. 3.3 Landschaftsplan Der seit Juli 2002 gültige Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ enthält Ziele und Festsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes für das Plangebiet sowie für die angrenzenden Bereiche des Landschaftsraumes „Entenfang“ im Norden und die Aue des Dickopsbaches im Südwesten. Folgende Aussagen werden getroffen: 5 - Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils („LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“) gem. § 23 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für den nördlichen Wiesenbereich des Plangebiets und die süd-westlich verlaufende Aue des Dickopsbachs, - Festsetzung eines Naturschutzgebietes („NSG 2.1-3 Entenfang Wesseling“) gem. § 20 LG NRW unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend, - Festsetzung weiter Landschaftsbereiche zwischen Keldenich und Berzdorf als Landschaftsschutzgebiet („LSG 2.2-24 Entenfang“), - Darstellung eines Entwicklungsziels (1.2) für den nördlichen Teil der Wiesenflächen. Nicht im Landschaftsplan festgesetzt ist ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG NRW, welches vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster geführt wird. Detaillierte Aussagen zu den Festsetzungen und Darstellungen sind Abschnitt 8.3.12 des Umweltberichts zu entnehmen. 4 Beschreibung des Plangebiets 4.1 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse Für den südlichen Ausläufer des Plangebiets, an den Einmündungsbereichen von Wiesenweg, Klobbotzstraße und Keldenicher Straße, ist planungsrechtlich der in weiten Teilen überplante Bebauungsplan Nr. 2/23 A von 1974 anzuwenden. Die Einmündungssituation ist jedoch auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 „Wiesenweg“, der 2006 für unwirksam erklärt worden ist, in den letzten Jahren baulich neu gestaltet worden und weicht somit gegenwärtig von den verkehrstechnischen Festsetzungen des gültigen Plans von 1974 geringfügig ab. Der Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße ist im Bebauungsplan Nr. 2/54 festgesetzt. Der neu aufzustellende Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ wird die im Bebauungsplan Nr. 2/54 festgesetzte Kreuzung durch den vorgesehenen Kreisverkehrsplatz überplanen. Für die großen Wiesenflächen des Plangebiets existiert kein verbindlicher Bebauungsplan. Sie sind dem Außenbereich zuzuordnen und planungsrechtlich i.S.d. § 35 BauGB zu beurteilen. Der § 35 BauGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulässigkeit von baulichen Nutzungen. Ziel des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist der Erhalt der Wiesenflächen. Dieser kann langfristig nur gewährleistet werden, wenn die Wiesenflächen planungsrechtlich gesichert werden. „Thelens Wiese“ befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt. Ebenfalls städtisches Eigentum sind die an die Einmündung Wiesenweg, Klobbotzstraße und Keldenicher Straße angrenzenden dreieckigen Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1641, 1658 und 1634. Zur Realisierung des neuen Kreisverkehrs hat die Stadt zudem die Grundstücke mit den Flurnummern 404 und 388 an der Kreuzung Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße erworben. 6 4.2 Bestehende Nutzungen Die Gesamtfläche zwischen dem „Naturschutzgebiet Entenfang“, Wiesenweg, Rodenkirchener und Keldenicher Straße wird bereits seit Jahrzehnten als Obstwiese und Pferdeweide genutzt. Die Wiesenflächen sind mit alten Obstbäumen und Feldgehölzen bestanden und weisen eine hohe ökologische Wertigkeit auf. Im nördlichen Teil der Wiesenflächen befindet sich ein Rest der verlandeten Altstromrinne des Rheins. Das zeitweise wasserführende hochwertige Biotop und seine schilf- und baumbestandenen Uferbereiche sind zum Schutz vor Beweidung eingezäunt. Der Übergang der Wiesenflächen zum sich nördlich des Plangebiets anschließenden „Naturschutzgebiet Entenfang“ wird gegenwärtig durch einen befahrbaren Verbindungsweg zwischen der Rodenkirchener Straße und dem Wiesenweg zerschnitten. Der Einmündungsbereich Wiesenweg/ Klobbotzstraße/ Keldenicher Straße im Süden des Plangebiets ist in den letzten Jahren verkehrstechnisch neu gestaltet worden. Die an den Einmündungsbereich angrenzenden Flächen westlich der Keldenicher Straße sind öffentliche Grünflächen. Auf den Grünflächen mit den Flurstücksnummern 1641 und 1658 befinden sich öffentliche Stellplätze. Letzteres Grundstück bildet zudem den Standort für öffentliche Wertstoff-Container einschließlich einer Zufahrtsmöglichkeit. 4.3 Umgebung des Plangebiets Die Wiesenflächen des Plangebiets stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem nördlich angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ sowie der westlich verlaufenden, einen kleinen Teil des Plangebiets durchquerenden Aue des Dickopsbaches. Zusammen bilden „Thelens Wiese“ und der südliche „Entenfang“ einen Grünkeil in den Siedlungsbereich Keldenichs. Das Plangebiet ist somit von drei Seiten hin von Bebauung umgeben, die mit Ausnahme einer Schlosserei zwischen Wiesenweg und Klobbotzstraße im Wesentlichen durch Wohnbebauung geprägt ist. Als Zeugen der kulturhistorischen Entwicklung Wesselings schließt sich im Südosten des Plangebiets die alte Ortslage Keldenichs mit dem denkmalgeschützten Schurffs Hof sowie anderer dörflicher Bebauung an. 5 Planung Der Bebauungsplan 2/113 „Wiesenweg“ soll zu einer Sicherung der Grünflächen des Plangebiets beitragen. Um eine bessere Verknüpfung der Wiesenflächen mit dem Naherholungsraum „Entenfang“ zu erreichen, wurde im Auftrag der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das Planungsbüro WGF Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben. Das Konzept sieht grundlegend einen Erhalt der Obstwiese mit ihrem Baum- und Feldgehölzbestand sowie des geschützten Biotops vor. Die Wiese soll in ihrem bisherigen für die „Kulturlandschaft 7 Entenfang“ typischen Erscheinungsbild als Pferdekoppel und extensiv gemähte Wiese bestehen bleiben. Zur Verstärkung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen der Wiese und dem nördlich gelegenen „Entenfang“ ist vorgesehen, den Verbindungsweg zwischen der Rodenkirchener Straße und dem Wiesenweg zurückzubauen. Der heute ca. 5,50 m breite Weg soll entlang seines nördlichen Randes auf einer Breite von 2,50 m entsiegelt und mit einem Schotterrasen versehen werden. Der verbleibende 3 m breite Weg wird künftig nur noch Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung stehen und für den Autoverkehr gesperrt sein. Da sich von dem Weg aus eine attraktive Aussicht auf die Wiese und auf die alte Ortslage Keldenichs ergibt, ist die Anlage mehrerer Sitzgelegenheiten geplant, die zum Verweilen einladen sollen. Als gestalterischer Bestandteil der Wiesenflächen und als Ergänzung zum Wegesystem des Landschafts- und Erholungsraums „Entenfang“ („Keldenicher Weg“), beinhaltet das Gestaltungskonzept die Anlage eines neuen, 2,50 m breiten Fußweges. Dieser soll parallel zum Wiesenweg auf dem unteren Niveau der Wiese verlaufen und ebenfalls Sitzgelegenheiten bieten. Um den Naturhaushalt der Wiesenflächen durch die Anlage des Weges so gering wie möglich zu beeinträchtigen, soll die Befestigung durch eine wassergebundene Decke erfolgen. Mit der Umgestaltung der Kreuzung Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße zum Kreisverkehr soll angrenzend an Kreisverkehr und die Wiese ein halbrunder Platz mit Sitzbänken entstehen. Dieser Aussichtspunkt mit Blick auf die Wiesen- und Weidenflächen sowie das nördlich angrenzende „Naturschutzgebiet Entenfang“ wird künftig als neues südliches „Tor zum Entenfang“ dienen. Die genaue Lage und Ausgestaltung des neuen Kreisverkehrs und somit auch des „Tores zum Entenfang“ ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärt. Ein weiterer Bestandteil des Gestaltungskonzepts ist das Anpflanzen von insgesamt neun Esskastanien (castanea sativa) an bedeutenden Stellen des Plangebiets, wie auch am neuen „Tor zum Entenfang“. Esskastanien sind in Form einer kleinen Allee als zweite Zufahrt zu der Schlosserei, bereits in unmittelbarer Nähe des Plangebiets vorhanden. Abgesehen davon, dass sich die Möglichkeit ergibt, diese Baumart als schon anzutreffendes Gestaltungselement aufnehmen zu können, erfreuen sich die Esskastanien großer Beliebtheit bei der Bevölkerung. Sie werden somit zu einer weiteren Steigerung der Naherholungsqualität von „Thelens Wiese“ beitragen. Für die Realisierung des Gestaltungskonzeptes einschließlich der angeführten Maßnahmen war eine Befreiung von den Verboten des § 4 LG NRW für den Bereich des bestehenden gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils notwendig. Diese ist der Stadt Wesseling mit dem Befreiungsbescheid vom 02.09.2008 durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) erteilt worden. 6 Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ Zur langfristigen Sicherung von „Thelens Wiese“ ist die Ausweitung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ nach Süden bis zur Keldenicher Straße vorgesehen. 8 Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Schutzgebieten mit naturschutzrechtlicher Bedeutung obliegt der Unteren Landschaftsbehörde, welche die Schutzgebiete im Landschaftsplan festsetzt. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nachrichtlich in Bebauungsplänen dargestellt. Für den Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ ist im Jahr 2009 eine Novellierung vorgesehen. Eine vorzeitige, parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgende Änderung des Landschaftsplans für den Teilbereich „Thelens Wiese“ ist nach Aussage der ULB nicht möglich. Das Schutzgebiet kann somit erst Im Bebauungsplan „Wiesenweg“ rechtsverbindlich nachrichtlich dargestellt werden, wenn der Landschaftsplan geändert wurde. Damit schon heute ersichtlich ist, um welchen Wiesenbereich es sich handelt, ist dieser in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde im Planwerk besonders gekennzeichnet. Die Stadt wird der ULB ferner einen entsprechenden Vorschlag zur Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ unterbreiten, damit dieser frühzeitig bei der Novellierung des Landschaftsplans berücksichtigt werden kann. 7 Planungsrechtliche Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist als einfacher Bebauungsplan zu bezeichnen, da er keine Aussagen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen trifft. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich des Plans im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Mit der Festsetzung der erhaltenswerten Wiesenflächen als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Wiese und Weidefläche“ wird ausgeschlossen, dass diese künftig auf Grundlage von § 35 BauGB bebaut werden kann. Auf diese Weise wird dem Ziel des langfristigen Erhalts von „Thelens Wiese“ Rechnung getragen. Auch die bestehenden Grünflächen mit den Flurstücksnummern 1641 und 1634 werden in ihrem heutigen Umfang durch eine Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ dauerhaft gesichert. Der neu geplante Fußweg parallel zum Wiesenweg ist planungsrechtlich als Bestandteil der „öffentlichen Grünfläche“ „Thelens Wiese“ zu betrachten. Eine genaue zeichnerische Festsetzung von Wegen in öffentlichen Grünflächen ist planungsrechtlich nicht üblich, weshalb auch beim Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ von Festsetzungen in der Plankarte abgesehen wird. Die bestehenden Straßen, die Flächen des geplanten Kreisverkehrsplatzes sowie die Parkplätze im Einmündungsbereich von Wiesenweg und Klobbotzstraße in die Keldenicher Straße werden im Bebauungsplan als „Straßenverkehrsflächen“ festgesetzt. Gleiches gilt für die vorhandene Wertstoffcontainer-Abstellfläche auf dem Flurstück Nr. 1658 sowie für ihre Zufahrt. Als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ sind die rückzubauende Wegeverbindung zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg sowie die vorhandenen Wege zur Keldenicher Straße im Süden und zum Erholungsraum „Entenfang“ im Norden des Wiesenweges festgesetzt. Die zu entsiegelnde nördliche Seite des Verbindungsweges erhält im Bebauungsplan eine Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“. Im Folgenden werden die vorgesehenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ in ihrem Originallaut angeführt. 9 Festsetzungen zur Eingriffs- Ausgleichbilanzierung sind zum derzeitigen Planungsstand aufgrund der Unklarheiten bezüglich des geplanten Kreisverkehrs (Lage, geometrische Ausgestaltung) noch nicht möglich. Sie werden im weiteren Planverfahren erarbeitet. 7.1 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB Flächen für Anpflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Die im Plan festgesetzten Baumstandorte sind mit Esskastanien (castanea sativa) zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Bäume sollen bei ihrer Anpflanzung mindestens einen Stammdurchmesser von 20-25 cm in 1 m Höhe aufweisen. Bei Abgang ist unmittelbar eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Standorte der Bäume sind durch die in der Zeichenerklärung erläuterte Signatur festgelegt, wobei Abweichungen von bis zu 10 m zulässig sind. 7.2 Gestalterische Festsetzungen nach 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW und § 9 Abs. 4 BauGB Innerhalb der als „Thelens Wiese“ bezeichneten öffentlichen Grünfläche ist die Neuanlage von Fußwegen nur mit wassergebundener Decke auf unversiegeltem Untergrund zulässig. 7.3 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB Gasleitung Im Bereich des künftigen Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße befindet sich eine unterirdische Gas-Hauptversorgungsleitung. Die Leitungstrasse ist unter dem Planzeichen Nr. 8 der Planzeichenverordnung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Naturschutzrechtliche Schutzgebiete In den Bebauungsplan sind nachrichtlich ein Teilbereich des gem. § 23 LG NRW geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ sowie ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW übernommen. Das geschützte Biotop ist vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ registriert. 7.4 Hinweise Bodendenkmäler Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt, ist die Entdeckung gem. §§ 15 und 16 DSchG NRW unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalschutzbehörde, oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Nebenbestimmungen zum Befreiungsbescheid (02.09.2008) der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises für die Baumaßnahmen zur Gestaltung von „Thelens Wiese“ 10 Alle an die Baustelle oder Zufahrten angrenzenden Bäume und Sträucher und das Grünland der Obstwiese sind entsprechend der DIN 18290 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ während der Bauzeit zu schützen. Die Zwischenlagerung von Bodenmassen, Baumaterialien oder Teilen der Baustelleneinrichtung ist im Bereich von Gehölzflächen und auf der Obstwiese nicht zulässig. Anfallender Oberboden (Mutterboden) ist getrennt von anderem Aushub zu lagern und wieder als Oberboden zu verwenden. 11 8 Umweltbericht Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Die in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange werden in einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung dargelegt. 8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ sollen die hochwertigen Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ langfristig gesichert werden um eine künftige bauliche Nutzung des Wiesengeländes auszuschließen. Verbunden mit der Sicherung der Freiflächen ist die Absicht der Stadt Wesseling, eine Stärkung der gestalterischen und funktionalen Verknüpfung von „Thelens Wiese“ mit der nördlich angrenzenden „Kulturlandschaft Entenfang“ zu erreichen. Zur konzeptionellen Umsetzung der Ziele ist von der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das Büro WGF Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben worden. Das Konzept des Landschaftsplaners sieht vor, den funktionalen Zusammenhang zwischen „Thelens Wiese“ und dem „Entenfang“ zu stärken, indem zum einen der Verbindungsweg zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg zurückgebaut und für den Autoverkehr gesperrt wird. Durch diese Maßnahme kann die Zäsur, die der Weg bisher zwischen „Thelens Wiese“ und „Entenfang“ bildet, reduziert werden. Zum anderen beinhaltet das Gestaltungskonzept die Anlage eines schmalen Fußweges parallel zum Wiesenweg im Bereich der Wiesenflächen. Weiterer Bestandteil des Konzepts ist die Schaffung eines neuen „Tores zum Entenfang“ im Osten des Plangebiets, an den neu geplanten Kreisverkehr angrenzend. Die zwei Wege und das neue „Tor zum Entenfang“ sollen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet und durch die Anpflanzung von 9 Esskastanien aufgewertet werden. Wesentliche Inhalte des Bebauungsplans „Wiesenweg“ werden im Folgenden kurz angeführt. Der Bebauungsplan sieht entsprechend des Planungsziels keine Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO vor. Bauliche Nutzungen, etwa zu Wohnzwecken, werden künftig nicht möglich sein. Stattdessen werden die Freiflächen von „Thelens Wiese“ als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Wiese und Weidefläche“ gesichert. Von einer zeichnerischen Festsetzung des neu vorgesehenen Fußweges wird abgesehen. Er ist Teil der „öffentlichen Grünfläche“. Da der Bebauungsplan die Grundlage zum Ausbau des geplanten Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße bildet, ist der östliche Planbereich als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt. Nachrichtlich enthält der Bebauungsplan die Abgrenzungen des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ und des gesetzlich geschützten Biotops „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“. 12 8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes dargestellt. Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ finden sich insbesondere im BauGB, im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW sowie im Denkmalschutzgesetz NRW. Im Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Art. 1 zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v. 21.12.2006 sind folgende relevante Umweltschutzziele festgelegt: ƒ Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB) ƒ Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 BauGB) ƒ Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB) ƒ Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur in notwendigem Umfang („Umwidmungssperrklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB) Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2002, zuletzt geändert durch Art. 3 UmwelthaftungsRL-UmsetzungsG v. 10.05.2007 nennt folgendes Ziel: ƒ Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung - der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, - der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume, - der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft (vgl. § 1 BNatSchG). Weiterhin sind im BNatSchG Grundsätze angeführt, die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege heranzuziehen sind. Insbesondere nachfolgende Grundsätze sind von Bedeutung für das Plangebiet: ƒ Erhaltung und Entwicklung noch vorhandener Naturbestände wie z.B. Hecken, Saumbiotope und Weiher auch im besiedelten Bereich (vgl. § 2 Nr. 10 BNatSchG) ƒ Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum des Menschen; Bereitstellung von geeigneten Flächen für die Erholung v.a. im siedlungsnahen Bereich (vgl. § 2 Nr. 13 BNatSchG) 13 ƒ Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (vgl. § 2 Nr. 14 BNatSchG) Auf Landesebene erfolgt im Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (LG NRW) vom 05. Juli 2007 eine Übernahme der im BNatSchG genannten Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinausgehende Aussagen werden nicht getroffen. Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) vom 11. März 1980 gibt vor, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 3 DSchG). Neben den Zielen zum Umweltschutz in Fachgesetzen sind Ziele in Fachplänen bei der Umweltprüfung zu berücksichtigen. Als fachübergreifende Pläne seien hier der Regionalplan und der Flächennutzungsplan angeführt. Aussagen in weiteren Fachplänen, insbesondere im Landschaftsplan, sind Abschnitt 8.3.12 des Umweltberichts zu entnehmen. Regionalplan Im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, ist das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Umweltrelevante Ziele sind für das Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen anschließenden Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert. Für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt. Flächennutzungsplan Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist das Plangebiet mit Ausnahme der Randbereiche der Rodenkirchener Straße, die eine Darstellung als „Grünflächen“ aufweisen, als „Wohnbauflächen“ dargestellt. Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist vorgesehen, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Wiesenflächen mit einer Darstellung als „Grünflächen“ zu belegen. Ein Aufstellungsbeschuss zur 43. Änderung des FNP besteht bereits aus dem Jahr 2000. Die weiteren nötigen planungsrechtlichen Verfahrensschritte werden im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 2/113 durchgeführt. 8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands Die Beurteilung des gegenwärtigen Umweltzustands erfolgt anhand der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB angeführten Umweltbelange bzw. Schutzgüter. Zu diesen zählen ƒ Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 14 ƒ Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) ƒ Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) und Verträglichkeitsprüfung (§ 1 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG) ƒ Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) ƒ Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) ƒ Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) ƒ Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) ƒ Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) ƒ Umweltbelang Erhaltung Immissionsgrenzwerten, die der bestmöglichen nach europäischen Luftqualität Vorgaben in durch Gebieten mit Rechtsverordnung festgesetzt sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB) ƒ Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a,c und d BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB) ƒ 8.3.1 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel (§ 1 a Abs. 1 BauGB) Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Wiesenflächen des Plangebiets werden als naturnahe Obstwiesen und Pferdeweide genutzt. Sie sind locker mit altem Obstbaumbestand und mit in jüngerer Zeit gepflanzten Obstbäumen, Eschen, Weiden und Feldgehölzen bewachsen. Die extensive Beweidung mit Pferden findet mit Ausnahme einer durch Umzäunung und dichte Feldgehölze geschützten Senke auf der gesamten Wiesenfläche statt. Die feuchte, zeitweise wassergefüllte Senke im nördlichen Plangebiet ist dicht von Feldgehölzen und Eschen umgeben. Sie ist ein Relikt im Altarmsystem des Rheins und bildet eine Fortsetzung des Stillgewässers im nördlich gelegenen „Naturschutzgebiet Entenfang“. Die Senke ist als hochwertiges Trittsteinbiotop zum Dickopsbach und zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zu beurteilen, und dient Amphibien, Reptilien und Vögeln (Teichralle, Höhlenbrüter) als naturnahes Stillgewässer mit Großseggenbestand als Lebensraum. Zusammenfassend betrachtet haben die Wiesenflächen und die Senke eine „Pufferfunktion“ für die im „Naturschutzgebiet Entenfang“ (Biotop 5107-904) beheimateten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Das „Naturschutzgebiet Entenfang“ wird insbesondere als Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für Wasser- und Watvögel sowie als Lebensraum für Amphibien und Fledermäuse geschützt. 15 8.3.2 Schutzgut Landschaft Die Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ mit ihren alten Weiden- und Obstbaumbeständen und der Nutzung als Pferdekoppel weisen eine hohe optische Attraktivität auf. In Verbindung mit der angrenzenden alten Keldenicher Ortslage (Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße) bilden die Wiesenflächen einen Landschaftsraum, an dem sich auch heute noch deutlich die kulturlandschaftliche Entwicklung ablesen lässt. 8.3.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist der ehemaligen Altstromrinne des Rheins zuzurechnen, die sich über Keldenich bis nach Berzdorf zieht. Zwischen der Niederterrassenkante und der Rodenkirchener Straße ist der ehemalige Verlauf der Altstromrinne anhand der topografischen Gegebenheiten noch heute deutlich ablesbar. Gemäß der geologischen Karte (Blatt „C 5106 Köln“) des Landes NRW handelt es sich bei den Böden von „Thelens Wiese“ um Auenablagerungen des Rheins die durch Schluff, Sand und Kies gekennzeichnet sind. Für die nördlich der Rodenkirchener Straße und südlich des Wiesenwegs gelegenen kleinen Teilflächen des Bebauungsplans sind typische Böden der Niederterrassen anzutreffen, die gemäß der geologischen Karte bezeichnet werden als „Schluff, sandig, über Sand, z.T. kiesig, und Kies“. In der Bodenkarte (Blatt „L 5106 Köln“) des Landes NRW liegen für den Großteil des Plangebiets keine gesonderten Angaben zu vorhandenen Bodentypen vor und das Gebiet wird dem Stadtgebiet zugeordnet. Lediglich für den westlichsten Teil von Thelens Wiese trifft die Bodenkarte konkrete Aussagen. Bei dem vorhandenen Bodentyp handelt es sich um z.T. pseudovergleytes oder vergleytes Kolluvium von mittlerer Wasserdurchlässigkeit. 8.3.4 Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die Grundwasserfließrichtung geht bei einer Grundwassergleiche von 38,5 m über NN zum Rhein, wobei durch die Lockergesteine des Untergrunds eine gute bis sehr gute Filterwirkung erreicht wird. Entsprechend dem Verlauf der ehemaligen Altstromrinne liegt die Geländehöhe im Wiesenbereich zwischen 48,0 und 50,0 m über NN. Der Flurabstand zum Grundwasser beträgt somit zwischen 9,5 und 11,5 m. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet. Am westlichen Rand des Geltungsbereichs durchquert der Dickopsbach einen kleinen Teilbereich des Plangebiets. Mit der vorhandenen Senke als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW befindet sich darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer im Plangebiet. 8.3.5 Die Schutzgut Luft Stadt Wesseling liegt im Belastungsgebiet „Rheinschiene Süd“. Im Rahmen des Luftreinhalteplanes für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten dokumentiert (Emissionskataster, Immissionskataster, Wirkungskataster, Ursachen, Analyse, Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen 16 Bauleitplanung liegen nicht vor. In Anbetracht der Lage des Plangebiets am westlichen Siedlungsrand, unmittelbar am Landschaftsraum Entenfang, kann von einer guten Luftqualität ausgegangen werden. 8.3.6 Schutzgut Klima Auch für das Schutzgut Klima liegen keine kleinräumigen Untersuchungen auf Bauleitplanungsebene vor. Durch die Lage am westlichen Siedlungsrand im Einwirkungsbereich der vorherrschenden Westwind-Großwetterlage und regionaler Grünzuge mit Frischluftfunktion können jedoch gute Klimaverhältnisse vorausgesetzt werden. 8.3.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ und seiner näheren Umgebung sind keine FFH- oder Vogelschutzgebiete i.S.d. § 32 BNatSchG vorhanden. 8.3.8 Schutzgut Mensch Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle Funktionen (Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung. Der Planbereich stellt zusammen mit dem angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ schon heute einen bedeutenden Naherholungsraum für die Bürger der Stadt Wesseling dar. Insbesondere in seiner Funktion als Gebiet zur Feierabenderholung trägt das Plangebiet deutlich zur Attraktivität des Wohnumfeldes bei. Immissionen, z.B. durch Lärm- und Luftbelastungen, sind lediglich in geringem Umfang durch die das Plangebiet tangierenden Hauptverkehrsstraßen Rodenkirchener (K 31) und Keldenicher Straße (K 60) zu verzeichnen. Aufgrund seiner topografischen Gegebenheiten und der Lage in der Altstromrinne des Rheins ist das Plangebiet nach den aktuellen Darstellungen des Regionalplans („Gebietsentwicklungsplan“) Köln, Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, als „Extremhochwasserbereich“ zu beurteilen. Extremhochwasserbereichen liegt der Überschwemmungsbereich für ein Hochwasserereignis zu Grunde, das statistisch einmal in 500 Jahren auftritt (HQ 500). Als Vorbehaltsgebiet wird einem Extremhochwasserbereich gem. § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) in der raumordnerischen Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. 8.3.9 Innerhalb Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter des Plangebiets bestehen Hinweise auf ein mögliches Vorhandensein von Bodendenkmälern aus römischer Zeit. So wird im Bereich von „Thelens Wiese“ der Standort eines römischen Gräberfeldes und im Bereich der Keldenicher Straße eine ehemalige Römerstraße vermutet. 17 An Sachgütern befinden sich auf dem durch die Stadt erworbenen Flurstück 388 ein leer stehendes älteres Wohn- und benachbarte Nebengebäude. Die baulichen Anlagen liegen im Bereich des künftigen Kreisverkehrs und weisen keinen besonderen Wert für das Keldenicher Ortsbild auf. Weitere Schutzgüter von kulturellem oder sachlichem Wert ergeben sich im funktionalen Zusammenhang mit der unmittelbaren Umgebung. So bilden die langjährig als Pferdekoppel und Streuobstwiese genutzte „Thelens Wiese“ und die alte Ortslage Keldenichs ein kulturhistorisch geprägtes Orts- und Landschaftsbild mit regionaler Bedeutung. Die historische Ortsrandgrenze Keldenichs hat sich nur hier an der Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße weitgehend mit ihrer kleinteiligen Bebauung und Straßenführung bewahren können, während sonst in Alt-Keldenich die ursprüngliche Dorfsituation nicht mehr vorzufinden ist. Das erhaltenswerte Ortsbild an der Keldenicher Straße wird maßgeblich durch die denkmalgeschützte historische Hofanlage „Schurffs Hof“ geprägt, die seit 1997 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Wesseling eingetragen ist (Denkmalliste Nr. 98, Keldenicher Straße 95, Wohnhaus und Nebengebäude). Ebenso ist das Nachbargebäude Keldenicher Straße 93 ein eingetragenes Baudenkmal (Nr. 96, Wohngebäude und Stallgebäude). „Schurffs Hof“ bildet mit den Nachbargebäuden an der Keldenicher Straße und Oberdorfstraße ein bedeutendes, erhaltenswertes Gebäudeensemble. Im Zusammenhang mit den vorgelagerten Wiesenflächen „Thelens Wiese“ ergibt sich ein einzigartiges, gewachsenes städtebauliches Bild von hohem kulturhistorischem Wert, das es unbedingt dauerhaft zu erhalten gilt. 8.3.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist aufgrund der tatsächlichen Nutzungsstrukturen nicht mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen, Abfälle oder Abwässer zu rechnen. 8.3.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung Im Plangebiet ist derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien zu verzeichnen. Über die Effizienz des Energieansatzes liegen keine Angaben vor. 8.3.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts Das Plangebiet liegt mit seinem nördlichen Teilbereich im Geltungsbereich des Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“, welcher für den entsprechenden Bereich des Plangebiets einen geschützten Landschaftsbestandteil i.S.d. § 23 LG NRW festsetzt. Dieser, unter der Bezeichnung „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ festgesetzte Landschaftsbestandteil, umfasst die südwestlich des Plangebiets verlaufende Bachaue des Dickopsbaches sowie den nördlichen Teil von „Thelens Wiese“ mit der vorhandenen Senke. Als Schutzzweck gibt der Landschaftsplan in seinen textlichen Festsetzungen zum einen die 18 „Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts an“. Die Obstwiese mit ihrer nass-feuchten Senke wird dabei als mögliche Lebensraumverbindung zur naturnahen, in einem sehr guten ökologischen Zustand befindlichen Dickopsbachaue gesehen. Zusammen mit der Bachaue bildet die Senke der Obstweise vielfältige und gut strukturierte Lebensräume für die Flora und Fauna der dicht besiedelten Umgebung und dient als Trittsteinbiotop im Grüngürtel der Stadt Wesseling. Ein weiterer Schutzzweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist die „Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes“ im Sinne des § 23 c des Landschaftsgesetzes, insbesondere aufgrund seiner Bedeutung als auflockernde Grünstruktur im besiedelten Umfeld. Die Senke im nördlichen Wiesenbereich ist darüber hinaus ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG NRW. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) führt das Biotop unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster. Für den nördlichen Teil der Wiesenflächen beinhaltet der Landschaftsplan als Entwicklungsziel 1.2 den Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und natürlicher Landschaftselemente. Zur Erreichung dieser Ziele werden vielfältige Maßnahmen angeführt, v.a. der Schutz des Freiraums vor weiteren Flächenverlusten, vor Zersiedlung und Bebauung, die Erhaltung der natürlichen Geländestrukturen, die Erhaltung bestehender Gewässer und die Vernetzung von Vegetationsstrukturen und Landschaftsräumen. Nördlich der Wiesenflächen, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen sich das „Naturschutzgebiet Entenfang“ sowie das „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ an. Für beide Schutzgebiete bestehen im Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ Festsetzungen. Da die Planungsziele des Bebauungsplanes 2/113 „Wiesenweg“ in einem engen räumlichen und ökologisch-funktionalen Zusammenhang zu den Schutzgebieten „Entenfang“ stehen, soll im Folgenden kurz der jeweilige Schutzzweck der Gebiete angeführt werden. Das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Entenfang Wesseling“, welches ein Gewässer in der Altstromrinne des Rheins sowie seine Uferbereiche umfasst, wird gem. § 20 a LG NRW zur Erhaltung und Optimierung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten geschützt. Insbesondere sollen durch das Schutzgebiet geschützte Biotoptypen als Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für Wasser- und Watvögel und als Lebensräume für Amphibien und Fledermäuse erhalten werden. Aufgrund der stattfindenden ökologischen Entwicklungen ist das Naturschutzgebiet auch aus Forschungszwecken interessant, weshalb es gem. § 20 b) LG NRW zusätzlich aus „wissenschaftlichen Gründen“ geschützt ist. Seine Seltenheit und besondere Eigenart i.S.v. § 20 c) LG NRW bilden den dritten Schutzzweck für das Gebiet. Grundlage dieser Festsetzung ist die Bedeutung des Gewässers als Rast- und Nahrungsgebiet für Watvögel. Das „Landschaftsschutzgebiet 2.2-24 Entenfang“ umschließt das „Naturschutzgebiet Entenfang“ und verbindet die Wesselinger Ortsteile Keldenich und Berzdorf. Im Landschaftsplan werden drei wesentliche Schutzzwecke genannt. So ist das Gebiet gem. § 21 a LG NRW zur Erhaltung und 19 Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu schützen. Zur Konkretisierung dieses Schutzzweckes werden u.a. die Erhaltung der vorhandenen naturnahen Landschaftsstrukturen sowie die „Pufferfunktion“ angeführt, die das LSG für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ zum Schutz vor Gefährdungen durch benachbarte Nutzungen einnimmt. Ein weiterer Schutzzweck besteht gem. § 21 b LG NRW in der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, die im „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ v.a. aufgrund der Blickbeziehungen zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zum Ausdruck kommt. Gem. § 21 c LG NRW ist als dritter Schutzzweck die besondere Bedeutung des Gebietes für die Erholung angegeben, die wohnungsnah und naturbezogenen möglich ist. Ferner ist das LSG wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung (vgl. § 21 c LG NRW) als städtischer Erholungsraum geschützt. Darstellungen sonstiger umweltbezogener Fachpläne sind für den Geltungsbereich des Plangebiets nicht vorhanden. 8.3.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind Für das Stadtgebiet Wesselings und somit auch für das Plangebiet sind keine Gebiete mit Immissionsgrenzwerten nach europäischen Vorgaben vorhanden. 8.3.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Die ökologisch und landschaftlich wertvollen Wiesenflächen und das vorhandene Stillgewässer mit seinen Uferbereichen nehmen vielfältige Funktionen wahr. Sie dienen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sind wichtige Elemente des Boden-, Gewässer- und Hochwasserschutzes, dienen als Zeugen der kulturellen Ortsgeschichte und sind wohnungsnaher Erholungsbereich für Spaziergänger und Anwohner. Eine Änderung des derzeitigen natürlichen Zustands der Landschaft und der Umweltsituation, z.B. durch Bebauung, Bodenversiegelung oder Änderungen des Vegetationsbestands würde in Anbetracht der vielfältigen natürlichen und räumlichen Verflechtungen Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umweltschutzgütern zur Folge haben. So würde z.B. eine Bebauung bisher naturnaher Wiesenflächen den Verlust von wichtigen Lebensräumen für die dort anzutreffende Pflanzen- und Tierwelt bewirken und nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Landschaftsbildes und die Erholungseignung der Landschaft mit sich bringen. 8.3.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel Die in § 1 a (2) BauGB genannten Ziele der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel sind bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets zu berücksichtigen. 20 So ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Insbesondere für die Wiesenflächen innerhalb des Plangebiets sind diese Grundsätze angemessen zu beachten. Die Umwidmungssperrklausel mit der Zielsetzung, landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, wird durch den Bebauungsplan nicht berührt. 8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem. Anlage 1 zum BauGB eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie bei Nichtdurchführung der Planung (= „Nullvariante“) zu erarbeiten. Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets aus, Grundlage für die Prognose bildet der Umweltzustand zu Beginn des Planverfahrens. Da für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ein Erhalt der bestehenden Grünflächen vorgesehen ist und dazu auf die Festsetzung von Baugebieten verzichtet wird, ist die Differenz, die sich zwischen Planung und Nullvariante ergibt, nicht groß. Bei einem Verzicht auf die Planung würde der jetzt schon sehr gute Umweltzustand von „Thelens Wiese“ vermutlich erhalten bleiben. Ein dauerhaftes Freihalten der Wiesenflächen von Bebauung könnte jedoch bei einem Verzicht auf eine verbindliche Bauleitplanung nicht abschließend garantiert werden. Zwar ist der Außenbereich, dem die hochwertigen Wiesenflächen zuzuordnen sind, grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Doch sind bestimmte Vorhaben, v.a. privilegierte nach § 35 Abs. 1 BauGB, zuzulassen, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte sich somit für ein Vorhaben eine Genehmigungspflicht ergeben, die dem Planungsziel des langfristigen Erhalts von „Thelens Wiese“ zuwider laufen würde. 8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Nachdem im voran gegangenen Abschnitt die Entwicklung des Plangebiets unter Verzicht auf den Bebauungsplan dargelegt worden ist, beschäftigen sich die folgenden Ausführungen mit den Auswirkungen einer Planrealisierung auf die Schutzgüter und Umweltbelange. 8.5.1 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Aufgrund der langfristigen Freihaltung der ökologisch hochwertigen Wiesenflächen von baulichen Nutzungen sind durch den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ positive Auswirkungen auf die vorhandenen vielfältigen Lebensräume der auentypischen Flora und Fauna zu erwarten. 8.5.2 Schutzgut Landschaft Durch den Bebauungsplan erfolgt im Wesentlichen ein Erhalt des bestehenden Landschaftsbildes. Zur Würdigung der vorhandenen attraktiven Sichtbeziehungen ist im Gestaltungskonzept des 21 Landschaftsplaner Prof. Aufmkolk die Anlage von mehreren Bänken am Rande von „Thelens Wiese“ vorgesehen. Aufwertungen im Landschaftsbild ergeben sich durch die Anpflanzung von 9 Esskastanien die ebenfalls Teil des Gestaltungskonzeptes sind. Die Esskastanien sollen entlang des geplanten, parallel zum Wiesenweg verlaufenden Fußweges, sowie am neuen „Tor zum Entenfang“ westlich des vorgesehenen Kreisverkehrs angepflanzt werden. Die Wahl, Esskastanien anzupflanzen, resultiert aus dem Vorhandensein einer kleinen Esskastanienallee, welche die rückwärtige Zufahrt der Schlosserei an der Klobbotzstraße bildet. Der Bebauungsplan nimmt somit bereits im Landschaftsbild Vorhandenes auf und führt es sinnvoll fort. 8.5.3 Schutzgut Boden Durch den Bau des Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße wird ein kleiner Teil der bestehenden Wiesenflächen überbaut. Mit der Versiegelung der Fläche geht eine langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen einher, die durch entsprechende Maßnahmen an anderer Stelle auszugleichen ist. Im nördlichen Plangebiet ist vorgesehen, die bestehende Wegeverbindung zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg in ihrer Breite deutlich zu reduzieren und für den Kfz-Verkehr zu sperren. Durch die Entsiegelung des Wegs auf einer Breite von ca. 2,50 erfolgt eine Aufwertung der ehemals überformten Bodenflächen. Zwar bewirkt die Umwandlung der versiegelten Flächen in Schotterrasen keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands, doch kann eine deutliche Verbesserung der Bodenfunktionen gegenüber dem versiegelten Zustand angenommen werden. Das Gestaltungskonzept des Prof. Aufmkolk zur Verbesserung der Verknüpfung zwischen „Thelens Wiese“ und dem „Entenfanggebiet“ beinhaltet die Anlage eines 2,50 m breiten Fußweges parallel zum Wiesenweg. Dieser Fußweg soll Bestandteil der im Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Wiese und Weidefläche“ sein. Zur Gewährleistung der Grundwasserneubildung im Bereich der künftigen Wegeflächen ist der Fußweg aus wasserdurchlässigen Materialien auf unversiegeltem Untergrund zu erstellen. 8.5.4 Schutzgut Wasser Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden. Künftig versiegelte Flächen, wie die kleine Teilfläche der Wiesenfläche im Bereich des geplanten Kreisverkehrsplatzes, verlieren ihre Funktion zur Grundwasserneubildung. Die entsiegelten und schließlich in Schotterrasen umgewandelten Flächen der Wegeverbindung Rodenkirchener Straße/ Wiesenweg hingegen, werden nach einer Zeit der natürlichen Regeneration wieder Filter- und Speicherfunktionen im Wasserkreislauf wahrnehmen können. Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dargelegt, soll die Anlage des neuen, parallel zum Wiesenweg verlaufenden Fußweges mit einer wassergebundenen Decke erfolgen. Auf diese Weise kann eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den befestigten Flächen gewährleistet werden. 22 8.5.5 Schutzgut Luft Für das Schutzgut Luft sind durch den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 8.5.6 Schutzgut Klima Das Schutzgut Klima wird durch den Bebauungsplan nicht erheblich beeinflusst. 8.5.7 Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 „Wiesenweg“ sind keine FFH- Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des § 32 BNatSchG vorhanden. Dementsprechend sind weder Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten noch die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich. 8.5.8 Schutzgut Mensch Mit dem Erhalt und der Sicherung der hochwertigen Grün- und Freiraumstrukturen „Thelens Wiese“ sowie ihrer Verknüpfung mit dem Landschaftsraum Entenfang, wird die Attraktivität des Landschaftsraums als wohnungsnahes Erholungs- und Freizeitumfeld für Anwohner, Spaziergänger und Naturfreunde positiv weiterentwickelt und langfristig gesichert. Der Ausschluss von Bebauung im Plangebiet verhindert die Schaffung neuen Schadenpotenzials und trägt einem vorausschauenden, vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung. 8.5.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter In Anbetracht des Verzichts auf eine Bebauung der Wiesenflächen zwischen dem „Naturschutzgebiet Entenfang“ und der alten Ortslage Keldenich wird die historische, noch dörflich geprägte Ortsrandsituation an Wiesenweg und Keldenicher Straße gewahrt. Das erhaltenswerte Gebäudeensemble an der Keldenicher Straße mit dem Denkmal „Schurffs Hof“ wird in seinem Zusammenhang mit den vorgelagerten, kulturhistorisch bedeutsamen Freiflächen des „Entenfangs“ unverändert beibehalten. Somit können Beeinträchtigungen des Denkmalensembles durch heranrückende Bebauung vermieden und der Umgebungsdenkmalschutz gewahrt werden. 8.5.10 Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Für das Plangebiet sind durch den Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf diesen Umweltbelang zu erwarten. 8.5.11 Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung Durch den Bebauungsplan sind keine Auswirkungen auf den Umweltbelang zu erwarten. 23 8.5.12 Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts Etwa die Hälfte der Wiesenflächen des Plangebiets ist bereits heute durch Festsetzungen des Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“ als geschützter Landschaftsbestandteil und als gesetzlich geschütztes Biotop geschützt. Zur Anlage des neuen, parallel zum Wiesenweg verlaufenden Fußweges“ sowie zur Umsetzung der anderen Maßnahmen des Gestaltungskonzeptes von Prof. Amfkolk ist für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzes erforderlich. Über einen entsprechenden Antrag von der Stadt Wesseling ist mit dem Befreiungsbescheid vom 02.09.2008 von der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises positiv entschieden worden. Anliegen des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung von „Thelens Wiese“. Wie in den Zielen der Planung dargelegt, hat die Stadt Wesseling zum Ziel, die Wiesenflächen neben einer planungsrechtlichen Sicherung auch durch die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ zu schützen. Zuständig für eine Erweiterung des Landschaftsbestandteils ist die Untere Landschaftsbehörde, welche Schutzgebiete im Landschaftsplan festsetzt. Im kommenden Jahr ist eine Novellierung des Landschaftsplans vorgesehen. Nach telefonischer Auskunft der ULB ist eine vorgezogene parallele Änderung des Landschaftsplans zum Bebauungsplan für den Bereich von „Thelens Wiese“ nicht möglich. Da Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden sollen, ist eine verbindliche Darstellung des erweiterten Landschaftsbestandteils als offizielle „nachrichtliche Übernahme“ somit erst nach der Novellierung des Landschaftsplans 2009 möglich. Damit schon heute ersichtlich ist, um welchen Wiesenbereich es sich künftig handeln wird, ist dieser in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde im Planwerk besonders gekennzeichnet. Zur frühzeitigen Berücksichtigung der vorgesehenen Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils im neuen Landschaftsplan wird die Stadt Wesseling der ULB ferner gesondert einen Vorschlag unterbreiten. 8.5.13 Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“ sind keine Gebiete mit Immissionsgrenzwerten, die durch Rechtsverordnung der EU festgesetzt sind, vorhanden. Dementsprechend ist dieser Umweltbelang nicht betroffen. 8.5.14 Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Mit der Erhaltung und Sicherung der naturnahen Wiesenflächen des Plangebiets können die vielfältigen natürlichen und räumlichen Wechselwirkungen (z.B. Erhalt der Landschafts- und Vegetationsstrukturen als Voraussetzung für die Vernetzung und Entwicklung der Tierwelt oder Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die weiterhin hohe Wohnumfeld-/ Erholungsqualität) in positiver Hinsicht erhalten und weiter entwickelt werden. 24 8.5.15 Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel Der Bebauungsplan sieht keine Festsetzung von Baugebieten vor, die mit einer Überbauung von Boden einhergehen würde. Lediglich durch die Anlage des neuen Kreisverkehrs findet eine Versiegelung bisher unversiegelter Freiflächen statt. Für den parallel zum Wiesenweg geplanten Fußweg ist eine Ausführungsplanung in Form einer wassergebundenen Decke vorgesehen. Der Eingriff in das Bodengefüge wird dadurch gegenüber einer Versiegelung deutlich reduziert. Positive Wirkungen im Sinne der Bodenschutzklausel sind durch die Verschmälerung des Verbindungswegs zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg und der damit verbundenen Entsiegelung von Boden zu erwarten. Die in § 1 a BauGB genannte Umwidmungssperrklausel wird im Rahmen der Planaufstellung nicht betroffen, da landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nicht für anderweitige Zwecke umgenutzt werden 8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ wird das Ziel verfolgt, die hochwertigen Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ künftig von einer Bebauung frei zu halten und somit ihren dauerhaften Erhalt zu gewährleisten. Gleichzeitig ergeben sich in geringem Umfang nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, die als „Eingriff in Natur und Landschaft“ zu werten und auszugleichen sind. Eingriffe in Natur und Landschaft umfassen im Sinne des § 18 BNatSchG „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu verringern. Ist eine Vermeidung oder Verringerung des Eingriffs nicht möglich oder führen geplante Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Kompensation des Eingriffs, sind weitergehende Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Entsprechend der oben angeführten Definition ist die dauerhafte Versiegelung eines kleinen Teilbereichs der Wiesenflächen durch den zukünftigen Kreisverkehr als Eingriff zu werten. Die exakte Lage und Ausformung des neuen Kreisels, und damit verbunden, die Größe der überplanten Wiesenfläche und der notwendige Ausgleich, lassen sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand noch nicht abschließend bestimmen. Ein weiterer Eingriff findet durch die Anlage des neuen Fußwegs parallel zum Wiesenweg statt. Zur Verringerung der Auswirkungen, die sich durch die 2,50 m breite und ca. 260 m lange Überplanung 25 der Wiesenflächen ergeben, ist die Anlage des Wegs mit einer wassergebundenen Decke auf unversiegeltem Untergrund vorgesehen. Diesen beiden Eingriffen stehen mit dem Rückbau des Verbindungswegs zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg sowie der vorgesehenen Anpflanzung von 9 Esskastanien Maßnahmen entgegen, die sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken werden. Der Rückbau des Verbindungswegs und die Baumanpflanzungen werden im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung als Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets einbezogen. Die Bilanzierung von Eingriffen und notwendigen Kompensationsmaßnahmen basiert auf der Anleitung „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV. Dazu findet eine Gegenüberstellung der Wertigkeit des Plangebiets im Ausgangszustand und nach Durchführung der Bauleitplanung statt. Da zum gegenwärtigen Planungsstand noch Unklarheiten über den Umfang der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Maßnahmen bestehen (Kreisverkehr), können die Eingriffe und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht hinreichend bilanziert werden und finden ihre Berücksichtigung daher erst im nächsten Verfahrensschritt. 8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten Zur Gewährleistung einer dauerhaften Sicherung der hochwertigen Wiesenflächen „Thelens Wiese“ besteht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/113 „Wiesenweg“. Inhaltliche Alternativen zu den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im Rahmen der Umweltprüfung nicht diskutiert, da zur Erreichung der Planungsziele (u.a. Freihaltung von Bebauung, Erweiterung des „Entenfanggebiets“) nur eine Planung in der hier vorgestellten Ausprägung geeignet ist. 8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung Die Umweltprüfung für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist unter Verwendung der der Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden. Als umweltrelevante Planunterlagen sind topografische und geologische Karten, Bodenkarten und Grundwasserkarten des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen. Zudem sind das landesweite Biotopkataster des LANUV, der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ sowie der Regionalplan (ehemals „Gebietsentwicklungsplan“), Teilabschnitt Köln, für die Umweltprüfung herangezogen worden. Die vorliegenden Pläne und Untersuchungen sind als sachgerechte und aktuelle Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. In Hinblick auf den Stand des Planverfahrens und die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele, liegen ihrem Umfang und Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor. 26 Nicht abschließend beurteilt werden kann, wie groß der Eingriff durch die Realisierung des Kreisverkehrsplatzes und die damit verbundene Versiegelung sein wird. Entsprechende Informationen zu den genauen Dimensionen und der Lage des Kreisels werden voraussichtlich erst im Laufe des weiteren Planverfahrens vom Rhein-Erft-Kreis als Träger der Maßnahme zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grunde wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Bilanzierung der Eingriffe und des Ausgleichs im Plangebiet abgesehen. Dies wird jedoch im nächsten Verfahrensschritt nachgeholt Im Falle einiger Umweltgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima) umfassen die vorliegenden Untersuchungen großräumige Bezugseinheiten, die sich aus naturräumlichen Gegebenheiten und dem Untersuchungszweck ergeben. Für diese Umweltschutzgüter liegen kleinräumige Untersuchungen für das Stadtgebiet Wesseling oder für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht vor. Der Aufwand für kleinräumige Untersuchungen dieser Umweltschutzgüter wäre im Verhältnis zu den damit zu erzielenden Erkenntnissen für das spezielle Bebauungsplangebiet unverhältnismäßig hoch und war im Hinblick auf die mit der Planaufhebung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt. 8.9 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten können. Eingetretene nachteilige Auswirkungen können dadurch frühzeitig ermittelt und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Die Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt der Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit. Sie kann zur Durchführung des Monitorings auf Daten von Fachbehörden zurückgreifen. Für das Plangebiet ist entscheidend, dass nicht die Entwicklung neuer Baugebiete oder Schaffung zusätzlicher Baurechte Ziel der Bauleitplanung ist, sondern vielmehr der Erhalt, der Schutz und die Pflege der Naturraum- und Landschaftsstrukturen in ihrer derzeitigen Ausdehnung und hohen Qualität. Dementsprechend ist nach Durchführung der Planung davon auszugehen, dass für die Wiesenflächen der derzeitige hochwertige Umweltzustand mit Ausnahme des für einen kleinen Bereich des Kreisverkehrsplatzes in Anspruch zu nehmende Bereich erhalten und gesichert werden kann. Die geplante vollständige Aufnahme von „Thelens Wiese“ in den geschützten Landschaftsbestandteil und die damit einher gehenden Ge- und Verbote stellen eine zusätzliche Maßnahme zum Erhalt der Flächen dar. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sollen erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“ durchgeführt werden. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: 27 ƒ regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die Stadt Wesseling, zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Stadtplanung, Landschaftsplanung), ƒ Kenntnisnahme möglicher Informationen von sachkundigen Spezialisten, z.B. Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner, ƒ regelmäßige Auswertung der Beobachtungen der Wiesen- und Auenbereiche im Landschaftsraum Dickopsbach/ Entenfang des Naturschutzbundes Rhein- Erft (NABU), ƒ regelmäßige Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, ƒ regelmäßige Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreise, ƒ regelmäßige Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Dickopsbachverbandes zum Gewässerzustand, z.B. Bachschau. 8.10 Zusammenfassung Die Stadt Wesseling möchte mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ eine langfristige Sicherung von „Thelens Wiese“ erreichen, und somit die „Kulturlandschaft Entenfang“ nach Süden erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs weiterführen. Zur besseren Verknüpfung der Wiesenflächen mit dem „Entenfang“ ist vom Landschaftsarchitekten Prof. Aufmkolk ein Gestaltungskonzept erarbeitet worden, das u.a. die Anlage einer neuen Fußwegeverbindung nebst Sitzgelegenheiten und die Neuanpflanzung von Bäumen vorsieht. Zur Realisierung der Gestaltungsmaßnahmen ist für landschaftsplanerisch geschützte Bereiche des Plangebiets eine Befreiung erforderlich, die der Stadt Wesseling am 02.09.2008 durch die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises erteilt worden ist. Für das Plangebiet ist seitens der Stadt vorgesehen, den bestehenden geschützten Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“, der zur Zeit nur den nördlichen Teil von „Thelens Wiese“ umfasst, über die gesamte Wiesenfläche auszudehnen. Da der Landschaftsplan die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils erst in seiner Novellierung im Jahr 2009 berücksichtigen wird, kann das Schutzgebiet im Bebauungsplan nur gesondert dargestellt werden. Eine Kennzeichnung als „nachrichtliche Übernahme“ aus dem Landschaftsplan ist erst nach dessen Novellierung möglich. Der Bebauungsplan „Wiesenweg“ bildet weiterhin die planungsrechtliche Grundlage zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs von Rodenkirchener, Eichholzer und Keldenicher Straße zu einem Kreisverkehr. Baulastträger der Maßnahme ist der Rhein-Erft-Kreis. Genaue Angaben zur künftigen Lage und geometrischen Ausgestaltung des Kreisels liegen noch nicht vor. Durch die beschriebene Planung werden in einem geringen Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet die durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind. Eine Bilanzierung der Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird erst im nächsten Verfahrensschritt vorgenommen, da die genaue Bezifferung des Eingriffs durch den Kreisverkehr zum gegenwärtigen Standpunkt noch 28 nicht möglich ist. Absehbar ist jedoch schon heute, dass ein wesentlicher Teil der Eingriffe im Plangebiet selbst durch den Rückbau des Verbindungswegs und durch die Anpflanzung von Bäumen ausgeglichen werden kann. 29