Daten
Kommune
Wesseling
Größe
310 kB
Datum
15.10.2008
Erstellt
22.06.10, 19:44
Aktualisiert
22.06.10, 19:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
61/ Stadtplanung
§ 3 (1) BauGB
BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT
zum BEBAUUNGSPLAN NR. 2/113 ,,WIESENWEG“
gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2a BauGB
- Vorentwurf Stand September 2008
Erstellt durch Stadt Wesseling,
Fachbereich 61/ Stadtplanung
Inhalt
Seite
1
Anlass der Planung ...................................................................................................................... 4
2
Räumlicher Geltungsbereich....................................................................................................... 5
3
Übergeordnete Vorgaben............................................................................................................. 5
3.1
Regionalplan/ Gebietsentwicklungsplan ....................................................................................... 5
3.2
Flächennutzungsplan .................................................................................................................... 5
3.3
Landschaftsplan ............................................................................................................................ 5
4
Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................... 6
4.1
Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse ................................................................................... 6
4.2
Bestehende Nutzungen................................................................................................................. 7
4.3
Umgebung des Plangebiets .......................................................................................................... 7
5
Planung.......................................................................................................................................... 7
6
Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit
Obstwiese“ .................................................................................................................................... 8
7
Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................................................ 9
7.1
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB...................................................................................... 10
7.2
Gestalterische Festsetzungen nach 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW und § 9 Abs. 4 BauGB ........ 10
7.3
Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB ................................................................. 10
7.4
Hinweise...................................................................................................................................... 10
8
Umweltbericht ............................................................................................................................. 12
8.1
Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans.................................... 12
8.2
Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen .................................................... 13
8.3
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands ................................................................ 14
8.3.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 15
8.3.2
Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 16
8.3.3
Schutzgut Boden.............................................................................................................. 16
8.3.4
Schutzgut Wasser............................................................................................................ 16
8.3.5
Schutzgut Luft .................................................................................................................. 16
8.3.6
Schutzgut Klima ............................................................................................................... 17
8.3.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 17
8.3.8
Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 17
8.3.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 17
8.3.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 18
8.3.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung............................................................................................................ 18
8.3.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 18
2
8.3.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind ............................................................................................................ 20
8.3.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 20
8.3.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 20
8.4
Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung........................................ 21
8.5
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................. 21
8.5.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.......................................................... 21
8.5.2
Schutzgut Landschaft ...................................................................................................... 21
8.5.3
Schutzgut Boden.............................................................................................................. 22
8.5.4
Schutzgut Wasser............................................................................................................ 22
8.5.5
Schutzgut Luft .................................................................................................................. 23
8.5.6
Schutzgut Klima ............................................................................................................... 23
8.5.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung ................................. 23
8.5.8
Schutzgut Mensch ........................................................................................................... 23
8.5.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................................................... 23
8.5.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser ................................................................................................ 23
8.5.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung............................................................................................................ 23
8.5.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts 24
8.5.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung
festgesetzt sind ............................................................................................................ 24
8.5.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ............................................................................................... 24
8.5.15
8.6
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel ..................................... 25
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen.............................................................................................................................. 25
8.7
Alternative Planungsmöglichkeiten ............................................................................................. 26
8.8
Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung .................... 26
8.9
Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) .............. 27
8.10 Zusammenfassung...................................................................................................................... 28
3
1
Anlass der Planung
Die Stadt Wesseling hat in den Jahren 1997/1998 ein Entwicklungskonzept für den kulturhistorisch
und ökologisch bedeutenden Landschaftsraum des sogenannten „Entenfangs“ zwischen den
Ortslagen Berzdorf und Keldenich erarbeitet (Planungsbüro Neuland im Auftrag der Stadt Wesseling).
Der Landschaftsraum „Entenfang“ stellt mit dem Naturschutzgebiet selbst, dem Entenfangpark, dem
ehemaligen Jagdschloss und dem Bereich der Altstromrinne des Rheins, einen nicht nur für das
Wesselinger Stadtgebiet, sondern auch regional bedeutsamen Schwerpunkt des Natur- und
Freiraumschutzes sowie der Naherholung dar. Originäres Ziel des Entwicklungskonzeptes
„Kulturlandschaft Entenfang“ ist die verträgliche Zuordnung sowie funktionale und gestalterisch
optimale Ausgestaltung und Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche der Landwirtschaft,
der Erholungsnutzung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsgestaltung an den
Landschaftsraum „Entenfang“.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt nun, die „Kulturlandschaft Entenfang“ im Süden um den Bereich der
Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ zu erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs
weiterzuführen.
Mit dem Bebauungsplan 2/113 „Wiesenweg“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Sicherung der ökologisch und landschaftsgestalterisch hochwertigen Wiesenflächen geschaffen
werden.
Der Erhalt der Wiesenflächen wird angestrebt, um
ihre Funktion als „Puffer“ zwischen der Ortslage Keldenich und dem „Naturschutzgebiet
Entenfang“ langfristig zu sichern,
ihre Naherholungsfunktion in Verbindung mit dem „Naturschutzgebiet Entenfang“ und dem
Freizeitgelände „Entenfang“ für die Bewohner Wesselings zu erhalten und zu erweitern,
ihre dauerhafte Einbeziehung in den regionalen Grünzug „RegioGrün“ zu gewährleisten und
das kulturhistorisch gewachsene Orts- und Landschaftsbild zu erhalten.
Ergänzend zur planungsrechtlichen Sicherung soll das Plangebiet vollständig in den geschützten
Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ eingliedert und geschützt werden.
In einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Einbindung des Wiesengeländes in die
„Kulturlandschaft Entenfang“ steht die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches Rodenkirchener/
Keldenicher/ Eichholzer Straße zu einem Kreisverkehr. Straßenbaulastträger der Maßnahme ist der
Rhein-Erft-Kreis.
Neben der angeführten inhaltlichen Zielsetzung soll der Bebauungsplan dazu beitragen, die
Rechtssituation für „Thelens Wiese“ unter Ausschluss einer künftigen Bebauung eindeutig und
abschließend festzulegen.
4
2
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im süd-westlichen Stadtgebiet Wesselings im Ortsteil Keldenich. Der
Planbereich umfasst das Wiesengelände in südlicher Verlängerung des „Naturschutzgebietes
Entenfang“ zwischen der Rodenkirchener Straße, der Keldenicher Straße und dem Wiesenweg.
Neben der Wiesenfläche sind der Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße
sowie die Einmündung von Wiesenweg und Klobbotzstraße in die Keldenicher Straße Bestandteile
des Geltungsbereichs.
Im
Gegensatz
zum
Aufstellungsbeschluss
vom
18.06.2008
ist
der
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ geringfügig verkleinert worden. So zählt die Parzelle 403 im
Kreuzungsbereich an der Rodenkirchener Straße nicht mehr zum Geltungsbereich. Ein Erwerb der
ursprünglich für den Kreisverkehr vorgesehenen Parzelle durch die Stadt Wesseling war bisher nicht
möglich.
3
Übergeordnete Vorgaben
3.1 Regionalplan/ Gebietsentwicklungsplan
Der Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, stellt
das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Umweltrelevante Ziele werden für das
Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen anschließenden
Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem „Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert. Für das
„Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt.
3.2 Flächennutzungsplan
In seiner derzeitigen Fassung stellt der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling das
Plangebiet überwiegend als „Wohnbauflächen“ dar. Lediglich die Randbereiche der Rodenkirchener
Straße sind als „Grünfläche“ dargestellt. Es ist vorgesehen, den FNP im Parallelverfahren zu ändern
und eine Umwandlung der Wiesenflächen im Plangebiet zu „Grünflächen“ vorzunehmen. Da die Stadt
bereits im Jahre 2000 Planvorstellungen zum Erhalt der hochwertigen Freiflächen entwickelt hat,
besteht bereits ein Aufstellungsbeschluss zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Wiesenweg“.
3.3 Landschaftsplan
Der seit Juli 2002 gültige Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ enthält Ziele und Festsetzungen des
Natur- und Landschaftsschutzes für das Plangebiet sowie für die angrenzenden Bereiche des
Landschaftsraumes „Entenfang“ im Norden und die Aue des Dickopsbaches im Südwesten.
Folgende Aussagen werden getroffen:
5
-
Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils („LB 2.4-52 Dickopsbach mit
Obstwiese“) gem. § 23 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für den nördlichen
Wiesenbereich des Plangebiets und die süd-westlich verlaufende Aue des Dickopsbachs,
-
Festsetzung eines Naturschutzgebietes („NSG 2.1-3 Entenfang Wesseling“) gem. § 20 LG
NRW unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend,
-
Festsetzung
weiter
Landschaftsbereiche
zwischen
Keldenich
und
Berzdorf
als
Landschaftsschutzgebiet („LSG 2.2-24 Entenfang“),
-
Darstellung eines Entwicklungsziels (1.2) für den nördlichen Teil der Wiesenflächen.
Nicht im Landschaftsplan festgesetzt ist ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 62 LG
NRW, welches vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter der
Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster geführt wird.
Detaillierte Aussagen zu den Festsetzungen und Darstellungen sind Abschnitt 8.3.12 des
Umweltberichts zu entnehmen.
4
Beschreibung des Plangebiets
4.1 Planungsrecht und Eigentumsverhältnisse
Für den südlichen Ausläufer des Plangebiets, an den Einmündungsbereichen von Wiesenweg,
Klobbotzstraße und Keldenicher Straße, ist planungsrechtlich der in weiten Teilen überplante
Bebauungsplan Nr. 2/23 A von 1974 anzuwenden. Die Einmündungssituation ist jedoch auf
Grundlage des Bebauungsplans Nr. 2/99 „Wiesenweg“, der 2006 für unwirksam erklärt worden ist, in
den letzten Jahren baulich neu gestaltet worden und weicht somit gegenwärtig von den
verkehrstechnischen Festsetzungen des gültigen Plans von 1974 geringfügig ab.
Der Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße ist im Bebauungsplan Nr. 2/54
festgesetzt. Der neu aufzustellende Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ wird die im
Bebauungsplan Nr. 2/54 festgesetzte Kreuzung durch den vorgesehenen Kreisverkehrsplatz
überplanen.
Für die großen Wiesenflächen des Plangebiets existiert kein verbindlicher Bebauungsplan. Sie sind
dem Außenbereich zuzuordnen und planungsrechtlich i.S.d. § 35 BauGB zu beurteilen. Der § 35
BauGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulässigkeit von baulichen Nutzungen.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist der Erhalt der Wiesenflächen. Dieser kann
langfristig nur gewährleistet werden, wenn die Wiesenflächen planungsrechtlich gesichert werden.
„Thelens Wiese“ befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt. Ebenfalls städtisches Eigentum sind
die an die Einmündung Wiesenweg, Klobbotzstraße und Keldenicher Straße angrenzenden
dreieckigen Grundstücke mit den Flurstücksnummern 1641, 1658 und 1634.
Zur Realisierung des neuen Kreisverkehrs hat die Stadt zudem die Grundstücke mit den Flurnummern
404 und 388 an der Kreuzung Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße erworben.
6
4.2 Bestehende Nutzungen
Die Gesamtfläche zwischen dem „Naturschutzgebiet Entenfang“, Wiesenweg, Rodenkirchener und
Keldenicher Straße wird bereits seit Jahrzehnten als Obstwiese und Pferdeweide genutzt. Die
Wiesenflächen sind mit alten Obstbäumen und Feldgehölzen bestanden und weisen eine hohe
ökologische Wertigkeit auf.
Im nördlichen Teil der Wiesenflächen befindet sich ein Rest der verlandeten Altstromrinne des Rheins.
Das zeitweise wasserführende hochwertige Biotop und seine schilf- und baumbestandenen
Uferbereiche sind zum Schutz vor Beweidung eingezäunt.
Der
Übergang
der
Wiesenflächen
zum
sich
nördlich
des
Plangebiets
anschließenden
„Naturschutzgebiet Entenfang“ wird gegenwärtig durch einen befahrbaren Verbindungsweg zwischen
der Rodenkirchener Straße und dem Wiesenweg zerschnitten.
Der Einmündungsbereich Wiesenweg/ Klobbotzstraße/ Keldenicher Straße im Süden des Plangebiets
ist in den letzten Jahren verkehrstechnisch neu gestaltet worden. Die an den Einmündungsbereich
angrenzenden Flächen westlich der Keldenicher Straße sind öffentliche Grünflächen. Auf den
Grünflächen mit den Flurstücksnummern 1641 und 1658 befinden sich öffentliche Stellplätze.
Letzteres Grundstück bildet zudem den Standort für öffentliche Wertstoff-Container einschließlich
einer Zufahrtsmöglichkeit.
4.3 Umgebung des Plangebiets
Die Wiesenflächen des Plangebiets stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem
nördlich angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ sowie der westlich verlaufenden, einen kleinen
Teil des Plangebiets durchquerenden Aue des Dickopsbaches.
Zusammen bilden „Thelens Wiese“ und der südliche „Entenfang“ einen Grünkeil in den
Siedlungsbereich Keldenichs. Das Plangebiet ist somit von drei Seiten hin von Bebauung umgeben,
die mit Ausnahme einer Schlosserei zwischen Wiesenweg und Klobbotzstraße im Wesentlichen durch
Wohnbebauung geprägt ist.
Als Zeugen der kulturhistorischen Entwicklung Wesselings schließt sich im Südosten des Plangebiets
die alte Ortslage Keldenichs mit dem denkmalgeschützten Schurffs Hof sowie anderer dörflicher
Bebauung an.
5
Planung
Der Bebauungsplan 2/113 „Wiesenweg“ soll zu einer Sicherung der Grünflächen des Plangebiets
beitragen. Um eine bessere Verknüpfung der Wiesenflächen mit dem Naherholungsraum „Entenfang“
zu erreichen, wurde im Auftrag der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das Planungsbüro
WGF Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben.
Das Konzept sieht grundlegend einen Erhalt der Obstwiese mit ihrem Baum- und Feldgehölzbestand
sowie des geschützten Biotops vor. Die Wiese soll in ihrem bisherigen für die „Kulturlandschaft
7
Entenfang“ typischen Erscheinungsbild als Pferdekoppel und extensiv gemähte Wiese bestehen
bleiben.
Zur Verstärkung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen der Wiese und dem nördlich
gelegenen „Entenfang“ ist vorgesehen, den Verbindungsweg zwischen der Rodenkirchener Straße
und dem Wiesenweg zurückzubauen. Der heute ca. 5,50 m breite Weg soll entlang seines nördlichen
Randes auf einer Breite von 2,50 m entsiegelt und mit einem Schotterrasen versehen werden. Der
verbleibende 3 m breite Weg wird künftig nur noch Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung stehen
und für den Autoverkehr gesperrt sein. Da sich von dem Weg aus eine attraktive Aussicht auf die
Wiese und auf die alte Ortslage Keldenichs ergibt, ist die Anlage mehrerer Sitzgelegenheiten geplant,
die zum Verweilen einladen sollen.
Als gestalterischer Bestandteil der Wiesenflächen und als Ergänzung zum Wegesystem des
Landschafts-
und
Erholungsraums
„Entenfang“
(„Keldenicher
Weg“),
beinhaltet
das
Gestaltungskonzept die Anlage eines neuen, 2,50 m breiten Fußweges. Dieser soll parallel zum
Wiesenweg auf dem unteren Niveau der Wiese verlaufen und ebenfalls Sitzgelegenheiten bieten. Um
den Naturhaushalt der Wiesenflächen durch die Anlage des Weges so gering wie möglich zu
beeinträchtigen, soll die Befestigung durch eine wassergebundene Decke erfolgen.
Mit der Umgestaltung der Kreuzung Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße zum
Kreisverkehr soll angrenzend an Kreisverkehr und die Wiese ein halbrunder Platz mit Sitzbänken
entstehen. Dieser Aussichtspunkt mit Blick auf die Wiesen- und Weidenflächen sowie das nördlich
angrenzende „Naturschutzgebiet Entenfang“ wird künftig als neues südliches „Tor zum Entenfang“
dienen. Die genaue Lage und Ausgestaltung des neuen Kreisverkehrs und somit auch des „Tores
zum Entenfang“ ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärt.
Ein weiterer Bestandteil des Gestaltungskonzepts ist das Anpflanzen von insgesamt neun
Esskastanien (castanea sativa) an bedeutenden Stellen des Plangebiets, wie auch am neuen „Tor
zum Entenfang“. Esskastanien sind in Form einer kleinen Allee als zweite Zufahrt zu der Schlosserei,
bereits in unmittelbarer Nähe des Plangebiets vorhanden. Abgesehen davon, dass sich die
Möglichkeit ergibt, diese Baumart als schon anzutreffendes Gestaltungselement aufnehmen zu
können, erfreuen sich die Esskastanien großer Beliebtheit bei der Bevölkerung. Sie werden somit zu
einer weiteren Steigerung der Naherholungsqualität von „Thelens Wiese“ beitragen.
Für die Realisierung des Gestaltungskonzeptes einschließlich der angeführten Maßnahmen war eine
Befreiung von den Verboten des § 4 LG NRW für den Bereich des bestehenden gesetzlich
geschützten
Landschaftsbestandteils
notwendig.
Diese
ist
der
Stadt
Wesseling
mit
dem
Befreiungsbescheid vom 02.09.2008 durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) erteilt worden.
6
Erweiterung
des
geschützten
Landschaftsbestandteils
„LB
2.4-52
Dickopsbach mit Obstwiese“
Zur
langfristigen
Sicherung
von
„Thelens
Wiese“
ist
die
Ausweitung
des
geschützten
Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ nach Süden bis zur Keldenicher
Straße vorgesehen.
8
Die Zuständigkeit für die Ausweisung von Schutzgebieten mit naturschutzrechtlicher Bedeutung
obliegt der Unteren Landschaftsbehörde, welche die Schutzgebiete im Landschaftsplan festsetzt.
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden naturschutzrechtlich geschützte Gebiete nachrichtlich in
Bebauungsplänen dargestellt. Für den Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ ist im Jahr 2009 eine
Novellierung vorgesehen. Eine vorzeitige, parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgende Änderung
des Landschaftsplans für den Teilbereich „Thelens Wiese“ ist nach Aussage der ULB nicht möglich.
Das Schutzgebiet kann somit erst Im Bebauungsplan „Wiesenweg“ rechtsverbindlich nachrichtlich
dargestellt werden, wenn der Landschaftsplan geändert wurde. Damit schon heute ersichtlich ist, um
welchen Wiesenbereich es sich handelt, ist dieser in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde
im Planwerk besonders gekennzeichnet. Die Stadt wird der ULB ferner einen entsprechenden
Vorschlag zur Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit
Obstwiese“ unterbreiten, damit dieser frühzeitig bei der Novellierung des Landschaftsplans
berücksichtigt werden kann.
7
Planungsrechtliche Festsetzungen
Der Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist als einfacher Bebauungsplan zu bezeichnen, da er
keine Aussagen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren
Grundstücksflächen trifft. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im
Geltungsbereich des Plans im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Mit der Festsetzung der
erhaltenswerten Wiesenflächen als „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Wiese und
Weidefläche“ wird ausgeschlossen, dass diese künftig auf Grundlage von § 35 BauGB bebaut werden
kann. Auf diese Weise wird dem Ziel des langfristigen Erhalts von „Thelens Wiese“ Rechnung
getragen. Auch die bestehenden Grünflächen mit den Flurstücksnummern 1641 und 1634 werden in
ihrem heutigen Umfang durch eine Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ dauerhaft gesichert.
Der neu geplante Fußweg parallel zum Wiesenweg ist planungsrechtlich als Bestandteil der
„öffentlichen Grünfläche“ „Thelens Wiese“ zu betrachten. Eine genaue zeichnerische Festsetzung von
Wegen in öffentlichen Grünflächen ist planungsrechtlich nicht üblich, weshalb auch beim
Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ von Festsetzungen in der Plankarte abgesehen wird.
Die bestehenden Straßen, die Flächen des geplanten Kreisverkehrsplatzes sowie die Parkplätze im
Einmündungsbereich von Wiesenweg und Klobbotzstraße in die Keldenicher Straße werden im
Bebauungsplan als „Straßenverkehrsflächen“ festgesetzt. Gleiches gilt für die vorhandene
Wertstoffcontainer-Abstellfläche auf dem Flurstück Nr. 1658 sowie für ihre Zufahrt.
Als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ sind die
rückzubauende Wegeverbindung zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg sowie die
vorhandenen Wege zur Keldenicher Straße im Süden und zum Erholungsraum „Entenfang“ im Norden
des Wiesenweges festgesetzt. Die zu entsiegelnde nördliche Seite des Verbindungsweges erhält im
Bebauungsplan eine Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“.
Im Folgenden werden die vorgesehenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/113
„Wiesenweg“ in ihrem Originallaut angeführt.
9
Festsetzungen zur Eingriffs- Ausgleichbilanzierung sind zum derzeitigen Planungsstand aufgrund der
Unklarheiten bezüglich des geplanten Kreisverkehrs (Lage, geometrische Ausgestaltung) noch nicht
möglich. Sie werden im weiteren Planverfahren erarbeitet.
7.1 Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB
Flächen für Anpflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
Die im Plan festgesetzten Baumstandorte sind mit Esskastanien (castanea sativa) zu bepflanzen und
dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Die Bäume sollen bei ihrer Anpflanzung mindestens einen
Stammdurchmesser von 20-25 cm in 1 m Höhe aufweisen. Bei Abgang ist unmittelbar eine
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Die Standorte der Bäume sind durch die in der Zeichenerklärung erläuterte Signatur festgelegt, wobei
Abweichungen von bis zu 10 m zulässig sind.
7.2 Gestalterische Festsetzungen nach 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW und § 9 Abs. 4
BauGB
Innerhalb der als „Thelens Wiese“ bezeichneten öffentlichen Grünfläche ist die Neuanlage von
Fußwegen nur mit wassergebundener Decke auf unversiegeltem Untergrund zulässig.
7.3 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB
Gasleitung
Im Bereich des künftigen Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/
Eichholzer Straße befindet sich eine unterirdische Gas-Hauptversorgungsleitung. Die Leitungstrasse
ist unter dem Planzeichen Nr. 8 der Planzeichenverordnung nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen.
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
In den Bebauungsplan sind nachrichtlich ein Teilbereich des gem. § 23 LG NRW geschützten
Landschaftsbestandteils „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ sowie ein gesetzlich geschütztes
Biotop i.S.d. § 62 LG NRW übernommen. Das geschützte Biotop ist vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ registriert.
7.4 Hinweise
Bodendenkmäler
Werden bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt, ist die Entdeckung gem.
§§ 15 und 16 DSchG NRW unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalschutzbehörde, oder
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn,
anzuzeigen, und die Entdeckung drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Nebenbestimmungen zum Befreiungsbescheid (02.09.2008) der Unteren Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises für die Baumaßnahmen zur Gestaltung von „Thelens Wiese“
10
Alle an die Baustelle oder Zufahrten angrenzenden Bäume und Sträucher und das Grünland der
Obstwiese sind entsprechend der DIN 18290 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen“ während der Bauzeit zu schützen.
Die Zwischenlagerung von Bodenmassen, Baumaterialien oder Teilen der Baustelleneinrichtung ist im
Bereich von Gehölzflächen und auf der Obstwiese nicht zulässig. Anfallender Oberboden
(Mutterboden) ist getrennt von anderem Aushub zu lagern und wieder als Oberboden zu verwenden.
11
8 Umweltbericht
Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Berücksichtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB angeführten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen. Die in der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Umweltbelange werden in einem
Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung dargelegt.
8.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ sollen die hochwertigen Wiesenflächen von „Thelens
Wiese“ langfristig gesichert werden um eine künftige bauliche Nutzung des Wiesengeländes
auszuschließen.
Verbunden mit der Sicherung der Freiflächen ist die Absicht der Stadt Wesseling, eine Stärkung der
gestalterischen und funktionalen Verknüpfung von „Thelens Wiese“ mit der nördlich angrenzenden
„Kulturlandschaft Entenfang“ zu erreichen.
Zur konzeptionellen Umsetzung der Ziele ist von der Stadt Wesseling ein Gestaltungskonzept an das
Büro WGF Landschaft unter der Leitung von Herrn Prof. Aufmkolk in Auftrag gegeben worden. Das
Konzept des Landschaftsplaners sieht vor, den funktionalen Zusammenhang zwischen „Thelens
Wiese“ und dem „Entenfang“ zu stärken, indem zum einen der Verbindungsweg zwischen
Rodenkirchener Straße und Wiesenweg zurückgebaut und für den Autoverkehr gesperrt wird. Durch
diese Maßnahme kann die Zäsur, die der Weg bisher zwischen „Thelens Wiese“ und „Entenfang“
bildet, reduziert werden. Zum anderen beinhaltet das Gestaltungskonzept die Anlage eines schmalen
Fußweges parallel zum Wiesenweg im Bereich der Wiesenflächen. Weiterer Bestandteil des Konzepts
ist die Schaffung eines neuen „Tores zum Entenfang“ im Osten des Plangebiets, an den neu
geplanten Kreisverkehr angrenzend. Die zwei Wege und das neue „Tor zum Entenfang“ sollen mit
Sitzgelegenheiten ausgestattet und durch die Anpflanzung von 9 Esskastanien aufgewertet werden.
Wesentliche Inhalte des Bebauungsplans „Wiesenweg“ werden im Folgenden kurz angeführt.
Der Bebauungsplan sieht entsprechend des Planungsziels keine Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 2
BauNVO vor. Bauliche Nutzungen, etwa zu Wohnzwecken, werden künftig nicht möglich sein.
Stattdessen werden die Freiflächen von „Thelens Wiese“ als „öffentliche Grünfläche“ mit der
Zweckbestimmung „Wiese und Weidefläche“ gesichert. Von einer zeichnerischen Festsetzung des
neu vorgesehenen Fußweges wird abgesehen. Er ist Teil der „öffentlichen Grünfläche“.
Da der Bebauungsplan die Grundlage zum Ausbau des geplanten Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich
Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer Straße bildet, ist der östliche Planbereich als „öffentliche
Verkehrsfläche“ festgesetzt.
Nachrichtlich enthält der Bebauungsplan die Abgrenzungen des geschützten Landschaftsbestandteils
„LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ und des gesetzlich geschützten Biotops „GB-5107-021 Teich
am Dickopsbach“.
12
8.2 Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplänen
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den
Bebauungsplan bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes dargestellt.
Entsprechende gesetzliche Vorgaben mit Relevanz für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“
finden sich insbesondere im BauGB, im Bundesnaturschutzgesetz, im Landschaftsgesetz NRW sowie
im Denkmalschutzgesetz NRW.
Im Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Art. 1 zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte v.
21.12.2006 sind folgende relevante Umweltschutzziele festgelegt:
Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 5 BauGB)
Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 BauGB)
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden („Bodenschutzklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB)
Umnutzung von landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur in
notwendigem Umfang („Umwidmungssperrklausel“ § 1a Abs. 2 BauGB)
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 25. März 2002, zuletzt
geändert durch Art. 3 UmwelthaftungsRL-UmsetzungsG v. 10.05.2007 nennt folgendes Ziel:
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung
-
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
-
der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume,
-
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes der Landschaft (vgl. § 1
BNatSchG).
Weiterhin sind im BNatSchG Grundsätze angeführt, die zur Verwirklichung der Ziele des
Naturschutzes
und der
Landschaftspflege
heranzuziehen sind.
Insbesondere nachfolgende
Grundsätze sind von Bedeutung für das Plangebiet:
Erhaltung und Entwicklung noch vorhandener Naturbestände wie z.B. Hecken, Saumbiotope
und Weiher auch im besiedelten Bereich (vgl. § 2 Nr. 10 BNatSchG)
Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer
Bedeutung als Erlebnis und Erholungsraum des Menschen; Bereitstellung von geeigneten
Flächen für die Erholung v.a. im siedlungsnahen Bereich (vgl. § 2 Nr. 13 BNatSchG)
13
Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart,
einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter
oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler (vgl. § 2 Nr. 14 BNatSchG)
Auf Landesebene erfolgt im Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (LG NRW) vom 05. Juli 2007 eine Übernahme der im BNatSchG genannten
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinausgehende Aussagen
werden nicht getroffen.
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(DSchG NRW) vom 11. März 1980 gibt vor, dass die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen
sind (vgl. § 1 Abs. 3 DSchG).
Neben den Zielen zum Umweltschutz in Fachgesetzen sind Ziele in Fachplänen bei der
Umweltprüfung zu berücksichtigen. Als fachübergreifende Pläne seien hier der Regionalplan und der
Flächennutzungsplan
angeführt.
Aussagen
in
weiteren
Fachplänen,
insbesondere
im
Landschaftsplan, sind Abschnitt 8.3.12 des Umweltberichts zu entnehmen.
Regionalplan
Im Regionalplan („Gebietsentwicklungsplan“) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Köln, ist
das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt. Umweltrelevante Ziele sind für
das Plangebiet selbst nicht vorgegeben, wohl jedoch für den sich im Norden und Westen
anschließenden Landschaftsraum zwischen Berzdorf und Keldenich. Die Freiflächen werden dem
„Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ zugeordnet und mit Darstellungen zum „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie durch einen „regionalen Grünzug“ überlagert.
Für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ ist ein Bereich zum „Schutz der Natur“ dargestellt.
Flächennutzungsplan
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist das Plangebiet mit Ausnahme
der Randbereiche der Rodenkirchener Straße, die eine Darstellung als „Grünflächen“ aufweisen, als
„Wohnbauflächen“ dargestellt.
Zur Realisierung des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist
vorgesehen, den Flächennutzungsplan zu ändern und die Wiesenflächen mit einer Darstellung als
„Grünflächen“ zu belegen. Ein Aufstellungsbeschuss zur 43. Änderung des FNP besteht bereits aus
dem
Jahr
2000.
Die
weiteren
nötigen
planungsrechtlichen
Verfahrensschritte
werden
im
Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 2/113 durchgeführt.
8.3 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
Die Beurteilung des gegenwärtigen Umweltzustands erfolgt anhand der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a
BauGB angeführten Umweltbelange bzw. Schutzgüter. Zu diesen zählen
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
14
Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)
Schutzgut
FFH-
und
Vogelschutzgebiete
(§
1
Abs.
6
Nr.
7
b
BauGB)
und
Verträglichkeitsprüfung (§ 1 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatSchG)
Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB)
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB)
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB)
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Energienutzung
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 g BauGB)
Umweltbelang
Erhaltung
Immissionsgrenzwerten,
die
der
bestmöglichen
nach
europäischen
Luftqualität
Vorgaben
in
durch
Gebieten
mit
Rechtsverordnung
festgesetzt sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB)
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs.
6 Nr. 7 a,c und d BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
8.3.1
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel (§ 1 a Abs. 1 BauGB)
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Wiesenflächen des Plangebiets werden als naturnahe Obstwiesen und Pferdeweide genutzt. Sie
sind locker mit altem Obstbaumbestand und mit in jüngerer Zeit gepflanzten Obstbäumen, Eschen,
Weiden und Feldgehölzen bewachsen. Die extensive Beweidung mit Pferden findet mit Ausnahme
einer durch Umzäunung und dichte Feldgehölze geschützten Senke auf der gesamten Wiesenfläche
statt. Die feuchte, zeitweise wassergefüllte Senke im nördlichen Plangebiet ist dicht von Feldgehölzen
und Eschen umgeben. Sie ist ein Relikt im Altarmsystem des Rheins und bildet eine Fortsetzung des
Stillgewässers im nördlich gelegenen „Naturschutzgebiet Entenfang“. Die Senke ist als hochwertiges
Trittsteinbiotop zum Dickopsbach und zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zu beurteilen, und dient
Amphibien, Reptilien und Vögeln (Teichralle, Höhlenbrüter) als naturnahes Stillgewässer mit
Großseggenbestand als Lebensraum.
Zusammenfassend betrachtet haben die Wiesenflächen und die Senke eine „Pufferfunktion“ für die im
„Naturschutzgebiet Entenfang“ (Biotop 5107-904) beheimateten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten.
Das „Naturschutzgebiet Entenfang“ wird insbesondere als Rast-, Nahrungs- und Brutgebiet für
Wasser- und Watvögel sowie als Lebensraum für Amphibien und Fledermäuse geschützt.
15
8.3.2
Schutzgut Landschaft
Die Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ mit ihren alten Weiden- und Obstbaumbeständen und der
Nutzung als Pferdekoppel weisen eine hohe optische Attraktivität auf. In Verbindung mit der
angrenzenden alten Keldenicher Ortslage (Keldenicher Straße/ Oberdorfstraße) bilden die
Wiesenflächen
einen
Landschaftsraum,
an
dem
sich
auch
heute
noch
deutlich
die
kulturlandschaftliche Entwicklung ablesen lässt.
8.3.3
Schutzgut Boden
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist der ehemaligen Altstromrinne des
Rheins
zuzurechnen,
die
sich
über
Keldenich
bis
nach
Berzdorf
zieht.
Zwischen
der
Niederterrassenkante und der Rodenkirchener Straße ist der ehemalige Verlauf der Altstromrinne
anhand der topografischen Gegebenheiten noch heute deutlich ablesbar.
Gemäß der geologischen Karte (Blatt „C 5106 Köln“) des Landes NRW handelt es sich bei den Böden
von „Thelens Wiese“ um Auenablagerungen des Rheins die durch Schluff, Sand und Kies
gekennzeichnet sind. Für die nördlich der Rodenkirchener Straße und südlich des Wiesenwegs
gelegenen kleinen Teilflächen des Bebauungsplans sind typische Böden der Niederterrassen
anzutreffen, die gemäß der geologischen Karte bezeichnet werden als „Schluff, sandig, über Sand,
z.T. kiesig, und Kies“.
In der Bodenkarte (Blatt „L 5106 Köln“) des Landes NRW liegen für den Großteil des Plangebiets
keine gesonderten Angaben zu vorhandenen Bodentypen vor und das Gebiet wird dem Stadtgebiet
zugeordnet. Lediglich für den westlichsten Teil von Thelens Wiese trifft die Bodenkarte konkrete
Aussagen. Bei dem vorhandenen Bodentyp handelt es sich um z.T. pseudovergleytes oder vergleytes
Kolluvium von mittlerer Wasserdurchlässigkeit.
8.3.4
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die
Grundwasserfließrichtung geht bei einer Grundwassergleiche von 38,5 m über NN zum Rhein, wobei
durch die Lockergesteine des Untergrunds eine gute bis sehr gute Filterwirkung erreicht wird.
Entsprechend dem Verlauf der ehemaligen Altstromrinne liegt die Geländehöhe im Wiesenbereich
zwischen 48,0 und 50,0 m über NN. Der Flurabstand zum Grundwasser beträgt somit zwischen 9,5
und 11,5 m. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Am westlichen Rand des Geltungsbereichs durchquert der Dickopsbach einen kleinen Teilbereich des
Plangebiets. Mit der vorhandenen Senke als gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 62 LG NRW
befindet sich darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer im Plangebiet.
8.3.5
Die
Schutzgut Luft
Stadt
Wesseling
liegt
im
Belastungsgebiet
„Rheinschiene
Süd“.
Im
Rahmen
des
Luftreinhalteplanes für dieses Gebiet sind die Gegebenheiten in großräumigen Bezugseinheiten
dokumentiert
(Emissionskataster,
Immissionskataster,
Wirkungskataster,
Ursachen,
Analyse,
Maßnahmenplan, Stand 2001). Kleinräumige Untersuchungen für die Bezugsebene der verbindlichen
16
Bauleitplanung liegen nicht vor. In Anbetracht der Lage des Plangebiets am westlichen Siedlungsrand,
unmittelbar am Landschaftsraum Entenfang, kann von einer guten Luftqualität ausgegangen werden.
8.3.6
Schutzgut Klima
Auch für das Schutzgut Klima liegen keine kleinräumigen Untersuchungen auf Bauleitplanungsebene
vor. Durch die Lage am westlichen Siedlungsrand im Einwirkungsbereich der vorherrschenden
Westwind-Großwetterlage und regionaler Grünzuge mit Frischluftfunktion können jedoch gute
Klimaverhältnisse vorausgesetzt werden.
8.3.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ und seiner näheren Umgebung sind
keine FFH- oder Vogelschutzgebiete i.S.d. § 32 BNatSchG vorhanden.
8.3.8
Schutzgut Mensch
Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der
Erholungs- und Freizeitwert, Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftlich/ infrastrukturelle
Funktionen (Versorgung, Angebot an Gemeinbedarfseinrichtungen) von Bedeutung.
Der Planbereich stellt zusammen mit dem angrenzenden Landschaftsraum „Entenfang“ schon heute
einen bedeutenden Naherholungsraum für die Bürger der Stadt Wesseling dar. Insbesondere in seiner
Funktion als Gebiet zur Feierabenderholung trägt das Plangebiet deutlich zur Attraktivität des
Wohnumfeldes bei.
Immissionen, z.B. durch Lärm- und Luftbelastungen, sind lediglich in geringem Umfang durch die das
Plangebiet tangierenden Hauptverkehrsstraßen Rodenkirchener (K 31) und Keldenicher Straße (K 60)
zu verzeichnen.
Aufgrund seiner topografischen Gegebenheiten und der Lage in der Altstromrinne des Rheins ist das
Plangebiet nach den aktuellen Darstellungen des Regionalplans („Gebietsentwicklungsplan“) Köln,
Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“, als „Extremhochwasserbereich“ zu
beurteilen.
Extremhochwasserbereichen
liegt
der
Überschwemmungsbereich
für
ein
Hochwasserereignis zu Grunde, das statistisch einmal in 500 Jahren auftritt (HQ 500). Als
Vorbehaltsgebiet wird einem Extremhochwasserbereich gem. § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG)
in der raumordnerischen Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein
besonderes Gewicht beigemessen.
8.3.9
Innerhalb
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
des
Plangebiets
bestehen
Hinweise
auf
ein
mögliches
Vorhandensein
von
Bodendenkmälern aus römischer Zeit. So wird im Bereich von „Thelens Wiese“ der Standort eines
römischen Gräberfeldes und im Bereich der Keldenicher Straße eine ehemalige Römerstraße
vermutet.
17
An Sachgütern befinden sich auf dem durch die Stadt erworbenen Flurstück 388 ein leer stehendes
älteres Wohn- und benachbarte Nebengebäude. Die baulichen Anlagen liegen im Bereich des
künftigen Kreisverkehrs und weisen keinen besonderen Wert für das Keldenicher Ortsbild auf.
Weitere Schutzgüter von kulturellem oder sachlichem Wert ergeben sich im funktionalen
Zusammenhang mit der unmittelbaren Umgebung. So bilden die langjährig als Pferdekoppel und
Streuobstwiese genutzte „Thelens Wiese“ und die alte Ortslage Keldenichs ein kulturhistorisch
geprägtes Orts- und Landschaftsbild mit regionaler Bedeutung.
Die historische Ortsrandgrenze Keldenichs hat sich nur hier an der Keldenicher Straße/
Oberdorfstraße weitgehend mit ihrer kleinteiligen Bebauung und Straßenführung bewahren können,
während sonst in Alt-Keldenich die ursprüngliche Dorfsituation nicht mehr vorzufinden ist.
Das erhaltenswerte Ortsbild an der Keldenicher Straße wird maßgeblich durch die denkmalgeschützte
historische Hofanlage „Schurffs Hof“ geprägt, die seit 1997 als Baudenkmal in die Denkmalliste der
Stadt Wesseling eingetragen ist (Denkmalliste Nr. 98, Keldenicher Straße 95, Wohnhaus und
Nebengebäude).
Ebenso ist das Nachbargebäude Keldenicher Straße 93 ein eingetragenes Baudenkmal (Nr. 96,
Wohngebäude und Stallgebäude).
„Schurffs Hof“ bildet mit den Nachbargebäuden an der Keldenicher Straße und Oberdorfstraße ein
bedeutendes, erhaltenswertes Gebäudeensemble. Im Zusammenhang mit den vorgelagerten
Wiesenflächen „Thelens Wiese“ ergibt sich ein einzigartiges, gewachsenes städtebauliches Bild von
hohem kulturhistorischem Wert, das es unbedingt dauerhaft zu erhalten gilt.
8.3.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist aufgrund der tatsächlichen
Nutzungsstrukturen nicht mit dem Auftreten umweltrelevanter Emissionen, Abfälle oder Abwässer zu
rechnen.
8.3.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung
Im Plangebiet ist derzeit keine Nutzung erneuerbarer Energien zu verzeichnen. Über die Effizienz des
Energieansatzes liegen keine Angaben vor.
8.3.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts
Das Plangebiet liegt mit seinem nördlichen Teilbereich im Geltungsbereich des Landschaftsplans 8
„Rheinterrassen“, welcher für den entsprechenden Bereich des Plangebiets einen geschützten
Landschaftsbestandteil i.S.d. § 23 LG NRW festsetzt.
Dieser,
unter
der
Bezeichnung
„LB
2.4-52
Dickopsbach
mit
Obstwiese“
festgesetzte
Landschaftsbestandteil, umfasst die südwestlich des Plangebiets verlaufende Bachaue des
Dickopsbaches sowie den nördlichen Teil von „Thelens Wiese“ mit der vorhandenen Senke. Als
Schutzzweck gibt der Landschaftsplan in seinen textlichen Festsetzungen zum einen die
18
„Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts an“. Die Obstwiese mit ihrer nass-feuchten
Senke wird dabei als mögliche Lebensraumverbindung zur naturnahen, in einem sehr guten
ökologischen Zustand befindlichen Dickopsbachaue gesehen. Zusammen mit der Bachaue bildet die
Senke der Obstweise vielfältige und gut strukturierte Lebensräume für die Flora und Fauna der dicht
besiedelten Umgebung und dient als Trittsteinbiotop im Grüngürtel der Stadt Wesseling.
Ein weiterer Schutzzweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist die „Belebung, Gliederung und
Pflege des Ortsbildes“ im Sinne des § 23 c des Landschaftsgesetzes, insbesondere aufgrund seiner
Bedeutung als auflockernde Grünstruktur im besiedelten Umfeld.
Die Senke im nördlichen Wiesenbereich ist darüber hinaus ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne
des § 62 LG NRW. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) führt das
Biotop unter der Bezeichnung „GB-5107-021 Teich am Dickopsbach“ in seinem Biotopkataster.
Für den nördlichen Teil der Wiesenflächen beinhaltet der Landschaftsplan als Entwicklungsziel 1.2
den Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und natürlicher Landschaftselemente.
Zur Erreichung dieser Ziele werden vielfältige Maßnahmen angeführt, v.a. der Schutz des Freiraums
vor weiteren Flächenverlusten, vor Zersiedlung und Bebauung, die Erhaltung der natürlichen
Geländestrukturen,
die
Erhaltung
bestehender
Gewässer
und
die
Vernetzung
von
Vegetationsstrukturen und Landschaftsräumen.
Nördlich der Wiesenflächen, außerhalb des Geltungsbereiches, schließen sich das „Naturschutzgebiet
Entenfang“ sowie das „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ an. Für beide Schutzgebiete bestehen im
Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ Festsetzungen. Da die Planungsziele des Bebauungsplanes
2/113 „Wiesenweg“ in einem engen räumlichen und ökologisch-funktionalen Zusammenhang zu den
Schutzgebieten „Entenfang“ stehen, soll im Folgenden kurz der jeweilige Schutzzweck der Gebiete
angeführt werden.
Das Naturschutzgebiet 2.1-3 „Entenfang Wesseling“, welches ein Gewässer in der Altstromrinne des
Rheins sowie seine Uferbereiche umfasst, wird gem. § 20 a LG NRW zur Erhaltung und Optimierung
von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten geschützt.
Insbesondere sollen durch das Schutzgebiet geschützte Biotoptypen als Rast-, Nahrungs- und
Brutgebiet für Wasser- und Watvögel und als Lebensräume für Amphibien und Fledermäuse erhalten
werden.
Aufgrund der stattfindenden ökologischen Entwicklungen ist das Naturschutzgebiet auch aus
Forschungszwecken
interessant,
weshalb
es
gem.
§
20
b)
LG
NRW
zusätzlich
aus
„wissenschaftlichen Gründen“ geschützt ist.
Seine Seltenheit und besondere Eigenart i.S.v. § 20 c) LG NRW bilden den dritten Schutzzweck für
das Gebiet. Grundlage dieser Festsetzung ist die Bedeutung des Gewässers als Rast- und
Nahrungsgebiet für Watvögel.
Das „Landschaftsschutzgebiet 2.2-24 Entenfang“ umschließt das „Naturschutzgebiet Entenfang“ und
verbindet die Wesselinger Ortsteile Keldenich und Berzdorf. Im Landschaftsplan werden drei
wesentliche Schutzzwecke genannt. So ist das Gebiet gem. § 21 a LG NRW zur Erhaltung und
19
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu schützen. Zur Konkretisierung dieses
Schutzzweckes werden u.a. die Erhaltung der vorhandenen naturnahen Landschaftsstrukturen sowie
die „Pufferfunktion“ angeführt, die das LSG für das „Naturschutzgebiet Entenfang“ zum Schutz vor
Gefährdungen durch benachbarte Nutzungen einnimmt.
Ein weiterer Schutzzweck besteht gem. § 21 b LG NRW in der Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, die im „Landschaftsschutzgebiet Entenfang“ v.a. aufgrund der Blickbeziehungen
zum „Naturschutzgebiet Entenfang“ zum Ausdruck kommt.
Gem. § 21 c LG NRW ist als dritter Schutzzweck die besondere Bedeutung des Gebietes für die
Erholung angegeben, die wohnungsnah und naturbezogenen möglich ist.
Ferner ist das LSG wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung (vgl. § 21 c LG NRW) als
städtischer Erholungsraum geschützt.
Darstellungen sonstiger umweltbezogener Fachpläne sind für den Geltungsbereich des Plangebiets
nicht vorhanden.
8.3.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch
Rechtsverordnung festgesetzt sind
Für das Stadtgebiet Wesselings und somit auch für das Plangebiet sind keine Gebiete mit
Immissionsgrenzwerten nach europäischen Vorgaben vorhanden.
8.3.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Die ökologisch und landschaftlich wertvollen Wiesenflächen und das vorhandene Stillgewässer mit
seinen Uferbereichen nehmen vielfältige Funktionen wahr. Sie dienen als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, sind wichtige Elemente des Boden-, Gewässer- und Hochwasserschutzes, dienen als
Zeugen der kulturellen Ortsgeschichte und sind wohnungsnaher Erholungsbereich für Spaziergänger
und Anwohner.
Eine Änderung des derzeitigen natürlichen Zustands der Landschaft und der Umweltsituation, z.B.
durch Bebauung, Bodenversiegelung oder Änderungen des Vegetationsbestands würde in Anbetracht
der vielfältigen natürlichen und räumlichen Verflechtungen Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen Umweltschutzgütern zur Folge haben. So würde z.B. eine Bebauung bisher naturnaher
Wiesenflächen den Verlust von wichtigen Lebensräumen für die dort anzutreffende Pflanzen- und
Tierwelt bewirken und nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Landschaftsbildes und die
Erholungseignung der Landschaft mit sich bringen.
8.3.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel
Die in § 1 a (2) BauGB genannten Ziele der Bodenschutzklausel und der Umwidmungssperrklausel
sind bei der weiteren Entwicklung des Plangebiets zu berücksichtigen.
20
So ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Insbesondere für die Wiesenflächen innerhalb des Plangebiets sind
diese Grundsätze angemessen zu beachten.
Die Umwidmungssperrklausel mit der Zielsetzung, landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke
genutzten Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen, wird durch den Bebauungsplan nicht
berührt.
8.4 Prognose des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist gem. Anlage 1 zum BauGB eine Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie bei Nichtdurchführung der Planung (=
„Nullvariante“) zu erarbeiten.
Die „Nullvariante“ geht dabei von einer Fortentwicklung des Plangebiets aus, Grundlage für die
Prognose bildet der Umweltzustand zu Beginn des Planverfahrens.
Da für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ein Erhalt der bestehenden
Grünflächen vorgesehen ist und dazu auf die Festsetzung von Baugebieten verzichtet wird, ist die
Differenz, die sich zwischen Planung und Nullvariante ergibt, nicht groß. Bei einem Verzicht auf die
Planung würde der jetzt schon sehr gute Umweltzustand von „Thelens Wiese“ vermutlich erhalten
bleiben.
Ein dauerhaftes Freihalten der Wiesenflächen von Bebauung könnte jedoch bei einem Verzicht auf
eine verbindliche Bauleitplanung nicht abschließend garantiert werden. Zwar ist der Außenbereich,
dem die hochwertigen Wiesenflächen zuzuordnen sind, grundsätzlich von Bebauung frei zu halten.
Doch sind bestimmte Vorhaben, v.a. privilegierte nach § 35 Abs. 1 BauGB, zuzulassen, sofern ihnen
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte sich somit für
ein Vorhaben eine Genehmigungspflicht ergeben, die dem Planungsziel des langfristigen Erhalts von
„Thelens Wiese“ zuwider laufen würde.
8.5 Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Nachdem im voran gegangenen Abschnitt die Entwicklung des Plangebiets unter Verzicht auf den
Bebauungsplan dargelegt worden ist, beschäftigen sich die folgenden Ausführungen mit den
Auswirkungen einer Planrealisierung auf die Schutzgüter und Umweltbelange.
8.5.1
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Aufgrund der langfristigen Freihaltung der ökologisch hochwertigen Wiesenflächen von baulichen
Nutzungen sind durch den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ positive Auswirkungen auf die
vorhandenen vielfältigen Lebensräume der auentypischen Flora und Fauna zu erwarten.
8.5.2
Schutzgut Landschaft
Durch den Bebauungsplan erfolgt im Wesentlichen ein Erhalt des bestehenden Landschaftsbildes. Zur
Würdigung
der
vorhandenen
attraktiven
Sichtbeziehungen
ist
im
Gestaltungskonzept
des
21
Landschaftsplaner Prof. Aufmkolk die Anlage von mehreren Bänken am Rande von „Thelens Wiese“
vorgesehen.
Aufwertungen im Landschaftsbild ergeben sich durch die Anpflanzung von 9 Esskastanien die
ebenfalls Teil des Gestaltungskonzeptes sind. Die Esskastanien sollen entlang des geplanten, parallel
zum Wiesenweg verlaufenden Fußweges, sowie am neuen „Tor zum Entenfang“ westlich des
vorgesehenen Kreisverkehrs angepflanzt werden.
Die
Wahl,
Esskastanien
anzupflanzen,
resultiert
aus
dem
Vorhandensein
einer
kleinen
Esskastanienallee, welche die rückwärtige Zufahrt der Schlosserei an der Klobbotzstraße bildet. Der
Bebauungsplan nimmt somit bereits im Landschaftsbild Vorhandenes auf und führt es sinnvoll fort.
8.5.3
Schutzgut Boden
Durch den Bau des Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Rodenkirchener/ Keldenicher/ Eichholzer
Straße wird ein kleiner Teil der bestehenden Wiesenflächen überbaut. Mit der Versiegelung der
Fläche geht eine langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen einher, die durch
entsprechende Maßnahmen an anderer Stelle auszugleichen ist.
Im nördlichen Plangebiet ist vorgesehen, die bestehende Wegeverbindung zwischen Rodenkirchener
Straße und Wiesenweg in ihrer Breite deutlich zu reduzieren und für den Kfz-Verkehr zu sperren.
Durch die Entsiegelung des Wegs auf einer Breite von ca. 2,50 erfolgt eine Aufwertung der ehemals
überformten Bodenflächen. Zwar bewirkt die Umwandlung der versiegelten Flächen in Schotterrasen
keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Bodenzustands, doch kann eine deutliche
Verbesserung der Bodenfunktionen gegenüber dem versiegelten Zustand angenommen werden.
Das Gestaltungskonzept des Prof. Aufmkolk zur Verbesserung der Verknüpfung zwischen „Thelens
Wiese“ und dem „Entenfanggebiet“ beinhaltet die Anlage eines 2,50 m breiten Fußweges parallel zum
Wiesenweg. Dieser Fußweg soll Bestandteil der im Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“
festgesetzten „öffentlichen Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Wiese und Weidefläche“ sein. Zur
Gewährleistung der Grundwasserneubildung im Bereich der künftigen Wegeflächen ist der Fußweg
aus wasserdurchlässigen Materialien auf unversiegeltem Untergrund zu erstellen.
8.5.4
Schutzgut Wasser
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit
dem Schutzgut Boden. Künftig versiegelte Flächen, wie die kleine Teilfläche der Wiesenfläche im
Bereich des geplanten Kreisverkehrsplatzes, verlieren ihre Funktion zur Grundwasserneubildung. Die
entsiegelten und schließlich in Schotterrasen umgewandelten Flächen der Wegeverbindung
Rodenkirchener Straße/ Wiesenweg hingegen, werden nach einer Zeit der natürlichen Regeneration
wieder Filter- und Speicherfunktionen im Wasserkreislauf wahrnehmen können.
Wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dargelegt, soll die Anlage des neuen, parallel zum
Wiesenweg verlaufenden Fußweges mit einer wassergebundenen Decke erfolgen. Auf diese Weise
kann eine Versickerung von Niederschlagswasser auf den befestigten Flächen gewährleistet werden.
22
8.5.5
Schutzgut Luft
Für das Schutzgut Luft sind durch den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten.
8.5.6
Schutzgut Klima
Das Schutzgut Klima wird durch den Bebauungsplan nicht erheblich beeinflusst.
8.5.7
Schutzgut FFH- und Vogelschutzgebiete/ Verträglichkeitsprüfung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/ 113 „Wiesenweg“ sind keine FFH- Gebiete oder
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des § 32 BNatSchG vorhanden. Dementsprechend sind
weder
Auswirkungen
auf
diese
Schutzgüter
zu
erwarten
noch
die
Durchführung
einer
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG erforderlich.
8.5.8
Schutzgut Mensch
Mit dem Erhalt und der Sicherung der hochwertigen Grün- und Freiraumstrukturen „Thelens Wiese“
sowie ihrer Verknüpfung mit dem Landschaftsraum Entenfang, wird die Attraktivität des
Landschaftsraums als wohnungsnahes Erholungs- und Freizeitumfeld für Anwohner, Spaziergänger
und Naturfreunde positiv weiterentwickelt und langfristig gesichert.
Der Ausschluss von Bebauung im Plangebiet verhindert die Schaffung neuen Schadenpotenzials und
trägt einem vorausschauenden, vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung.
8.5.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
In Anbetracht des Verzichts auf eine Bebauung der Wiesenflächen zwischen dem „Naturschutzgebiet
Entenfang“ und der alten Ortslage Keldenich wird die historische, noch dörflich geprägte
Ortsrandsituation an Wiesenweg und Keldenicher Straße gewahrt.
Das erhaltenswerte Gebäudeensemble an der Keldenicher Straße mit dem Denkmal „Schurffs Hof“
wird in seinem Zusammenhang mit den vorgelagerten, kulturhistorisch bedeutsamen Freiflächen des
„Entenfangs“ unverändert beibehalten. Somit können Beeinträchtigungen des Denkmalensembles
durch heranrückende Bebauung vermieden und der Umgebungsdenkmalschutz gewahrt werden.
8.5.10
Umweltbelang Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser
Für das Plangebiet sind durch den Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf diesen
Umweltbelang zu erwarten.
8.5.11
Umweltbelang Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente
Energienutzung
Durch den Bebauungsplan sind keine Auswirkungen auf den Umweltbelang zu erwarten.
23
8.5.12
Umweltbelang Darstellung von Landschafts- und sonstigen Plänen des Fachrechts
Etwa die Hälfte der Wiesenflächen des Plangebiets ist bereits heute durch Festsetzungen des
Landschaftsplans 8 „Rheinterrassen“ als geschützter Landschaftsbestandteil und als gesetzlich
geschütztes Biotop geschützt. Zur Anlage des neuen, parallel zum Wiesenweg verlaufenden
Fußweges“ sowie zur Umsetzung der anderen Maßnahmen des Gestaltungskonzeptes von Prof.
Amfkolk ist für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils eine Befreiung von den
Verboten des Landschaftsschutzes erforderlich. Über einen entsprechenden Antrag von der Stadt
Wesseling ist mit dem Befreiungsbescheid vom 02.09.2008 von der Unteren Landschaftsbehörde des
Rhein-Erft-Kreises positiv entschieden worden.
Anliegen des Bebauungsplans ist die langfristige Sicherung von „Thelens Wiese“. Wie in den Zielen
der Planung dargelegt, hat die Stadt Wesseling zum Ziel, die Wiesenflächen neben einer
planungsrechtlichen Sicherung auch durch die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils
„LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“ zu schützen.
Zuständig für eine Erweiterung des Landschaftsbestandteils ist die Untere Landschaftsbehörde,
welche Schutzgebiete im Landschaftsplan festsetzt. Im kommenden Jahr ist eine Novellierung des
Landschaftsplans vorgesehen. Nach telefonischer Auskunft der ULB ist eine vorgezogene parallele
Änderung des Landschaftsplans zum Bebauungsplan für den Bereich von „Thelens Wiese“ nicht
möglich. Da Festsetzungen in Landschaftsplänen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen werden sollen, ist eine verbindliche Darstellung des erweiterten
Landschaftsbestandteils als offizielle „nachrichtliche Übernahme“ somit erst nach der Novellierung des
Landschaftsplans 2009 möglich. Damit schon heute ersichtlich ist, um welchen Wiesenbereich es sich
künftig handeln wird, ist dieser in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde im Planwerk
besonders gekennzeichnet. Zur frühzeitigen Berücksichtigung der vorgesehenen Erweiterung des
geschützten Landschaftsbestandteils im neuen Landschaftsplan wird die Stadt Wesseling der ULB
ferner gesondert einen Vorschlag unterbreiten.
8.5.13
Umweltbelang Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten mit
Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch
Rechtsverordnung festgesetzt sind
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“ sind keine Gebiete mit
Immissionsgrenzwerten, die durch Rechtsverordnung der EU festgesetzt sind, vorhanden.
Dementsprechend ist dieser Umweltbelang nicht betroffen.
8.5.14
Umweltbelang Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) des § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Mit der Erhaltung und Sicherung der naturnahen Wiesenflächen des Plangebiets können die
vielfältigen natürlichen und räumlichen Wechselwirkungen (z.B. Erhalt der Landschafts- und
Vegetationsstrukturen als Voraussetzung für die Vernetzung und Entwicklung der Tierwelt oder
Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die weiterhin hohe Wohnumfeld-/
Erholungsqualität) in positiver Hinsicht erhalten und weiter entwickelt werden.
24
8.5.15
Umweltbelang Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel
Der Bebauungsplan sieht keine Festsetzung von Baugebieten vor, die mit einer Überbauung von
Boden einhergehen würde.
Lediglich durch die Anlage des neuen Kreisverkehrs findet eine Versiegelung bisher unversiegelter
Freiflächen statt. Für den parallel zum Wiesenweg geplanten Fußweg ist eine Ausführungsplanung in
Form einer wassergebundenen Decke vorgesehen. Der Eingriff in das Bodengefüge wird dadurch
gegenüber einer Versiegelung deutlich reduziert.
Positive Wirkungen im Sinne der Bodenschutzklausel sind durch die Verschmälerung des
Verbindungswegs zwischen Rodenkirchener Straße und Wiesenweg und der damit verbundenen
Entsiegelung von Boden zu erwarten.
Die in § 1 a BauGB genannte Umwidmungssperrklausel wird im Rahmen der Planaufstellung nicht
betroffen, da landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nicht für
anderweitige Zwecke umgenutzt werden
8.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ wird das Ziel verfolgt, die hochwertigen
Wiesenflächen von „Thelens Wiese“ künftig von einer Bebauung frei zu halten und somit ihren
dauerhaften Erhalt zu gewährleisten.
Gleichzeitig ergeben sich in geringem Umfang nachteilige Auswirkungen für die Umwelt, die als
„Eingriff in Natur und Landschaft“ zu werten und auszugleichen sind. Eingriffe in Natur und Landschaft
umfassen im Sinne des § 18 BNatSchG „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
oder
Veränderungen
des
mit
der
belebten
Bodenschicht
in
Verbindung
stehenden
Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.
Gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu verringern. Ist eine Vermeidung oder Verringerung des
Eingriffs nicht möglich oder führen geplante Vermeidungs- oder Verringerungsmaßnahmen nicht zu
einer vollständigen Kompensation des Eingriffs, sind weitergehende Beeinträchtigungen innerhalb
einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen.
Entsprechend der oben angeführten Definition ist die dauerhafte Versiegelung eines kleinen
Teilbereichs der Wiesenflächen durch den zukünftigen Kreisverkehr als Eingriff zu werten. Die exakte
Lage und Ausformung des neuen Kreisels, und damit verbunden, die Größe der überplanten
Wiesenfläche und der notwendige Ausgleich, lassen sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand noch
nicht abschließend bestimmen.
Ein weiterer Eingriff findet durch die Anlage des neuen Fußwegs parallel zum Wiesenweg statt. Zur
Verringerung der Auswirkungen, die sich durch die 2,50 m breite und ca. 260 m lange Überplanung
25
der Wiesenflächen ergeben, ist die Anlage des Wegs mit einer wassergebundenen Decke auf
unversiegeltem Untergrund vorgesehen.
Diesen beiden Eingriffen stehen mit dem Rückbau des Verbindungswegs zwischen Rodenkirchener
Straße und Wiesenweg sowie der vorgesehenen Anpflanzung von 9 Esskastanien Maßnahmen
entgegen, die sich positiv auf den Naturhaushalt auswirken werden.
Der Rückbau des Verbindungswegs und die Baumanpflanzungen werden im Rahmen der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung als Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets einbezogen.
Die Bilanzierung von Eingriffen und notwendigen Kompensationsmaßnahmen basiert auf der
Anleitung „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ des LANUV. Dazu
findet eine Gegenüberstellung der Wertigkeit des Plangebiets im Ausgangszustand und nach
Durchführung der Bauleitplanung statt.
Da zum gegenwärtigen Planungsstand noch Unklarheiten über den Umfang der durch den
Bebauungsplan vorbereiteten Maßnahmen bestehen (Kreisverkehr), können die Eingriffe und die
erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht hinreichend bilanziert werden und finden ihre
Berücksichtigung daher erst im nächsten Verfahrensschritt.
8.7 Alternative Planungsmöglichkeiten
Zur Gewährleistung einer dauerhaften Sicherung der hochwertigen Wiesenflächen „Thelens Wiese“
besteht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB zur Durchführung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 2/113 „Wiesenweg“.
Inhaltliche Alternativen zu den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden im
Rahmen der Umweltprüfung nicht diskutiert, da zur Erreichung der Planungsziele (u.a. Freihaltung von
Bebauung, Erweiterung des „Entenfanggebiets“) nur eine Planung in der hier vorgestellten
Ausprägung geeignet ist.
8.8 Angewendete technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
Die Umweltprüfung für den Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ ist unter Verwendung der der
Stadt Wesseling vorliegenden Planunterlagen und Untersuchungen der jeweiligen Fachbehörden
sowie eigener Pläne und Untersuchungen durchgeführt worden.
Als umweltrelevante Planunterlagen sind topografische und geologische Karten, Bodenkarten und
Grundwasserkarten des Landes Nordrhein-Westfalen zu nennen. Zudem sind das landesweite
Biotopkataster des LANUV, der Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ sowie der Regionalplan (ehemals
„Gebietsentwicklungsplan“), Teilabschnitt Köln, für die Umweltprüfung herangezogen worden.
Die
vorliegenden
Pläne
und
Untersuchungen
sind
als
sachgerechte
und
aktuelle
Informationsgrundlage für die Umweltprüfung zu bewerten. In Hinblick auf den Stand des
Planverfahrens und die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele, liegen ihrem Umfang und
Detaillierungsgrad nach angemessene und hinreichend konkrete Umweltinformationen vor.
26
Nicht abschließend beurteilt werden kann, wie groß der Eingriff durch die Realisierung des
Kreisverkehrsplatzes und die damit verbundene Versiegelung sein wird. Entsprechende Informationen
zu den genauen Dimensionen und der Lage des Kreisels werden voraussichtlich erst im Laufe des
weiteren Planverfahrens vom Rhein-Erft-Kreis als Träger der Maßnahme zur Verfügung gestellt. Aus
diesem Grunde wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Bilanzierung der Eingriffe und des
Ausgleichs im Plangebiet abgesehen. Dies wird jedoch im nächsten Verfahrensschritt nachgeholt
Im
Falle
einiger
Umweltgüter
(Boden,
Wasser,
Luft,
Klima)
umfassen
die
vorliegenden
Untersuchungen großräumige Bezugseinheiten, die sich aus naturräumlichen Gegebenheiten und
dem
Untersuchungszweck
ergeben.
Für
diese
Umweltschutzgüter
liegen
kleinräumige
Untersuchungen für das Stadtgebiet Wesseling oder für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
nicht vor.
Der Aufwand für kleinräumige Untersuchungen dieser Umweltschutzgüter wäre im Verhältnis zu den
damit zu erzielenden Erkenntnissen für das spezielle Bebauungsplangebiet unverhältnismäßig hoch
und war im Hinblick auf die mit der Planaufhebung verfolgten Ziele nicht gerechtfertigt.
8.9 Vorgesehene
Maßnahmen
zur
Überwachung
der
Umweltauswirkungen
(Monitoring)
Nach § 4c BauGB überwachen die Gemeinden als Träger der Planungshoheit die erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten können.
Eingetretene
nachteilige
Auswirkungen
können
dadurch
frühzeitig
ermittelt
und
geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.
Die Definition der jeweils zweckmäßigen und angemessenen Überwachungsmaßnahmen obliegt der
Stadt Wesseling als Trägerin der Planungshoheit. Sie kann zur Durchführung des Monitorings auf
Daten von Fachbehörden zurückgreifen.
Für das Plangebiet ist entscheidend, dass nicht die Entwicklung neuer Baugebiete oder Schaffung
zusätzlicher Baurechte Ziel der Bauleitplanung ist, sondern vielmehr der Erhalt, der Schutz und die
Pflege der Naturraum- und Landschaftsstrukturen in ihrer derzeitigen Ausdehnung und hohen
Qualität.
Dementsprechend ist nach Durchführung der Planung davon auszugehen, dass für die
Wiesenflächen der derzeitige hochwertige Umweltzustand mit Ausnahme des für einen kleinen
Bereich des Kreisverkehrsplatzes in Anspruch zu nehmende Bereich erhalten und gesichert werden
kann.
Die
geplante
vollständige
Aufnahme
von
„Thelens
Wiese“
in
den
geschützten
Landschaftsbestandteil und die damit einher gehenden Ge- und Verbote stellen eine zusätzliche
Maßnahme zum Erhalt der Flächen dar.
Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sollen erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 2/113 „Wiesenweg“ durchgeführt werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
27
regelmäßige Ortsbegehungen zur Überwachung des Umweltzustandes durch die Stadt
Wesseling, zweimal pro Jahr (Bauaufsicht, Stadtplanung, Landschaftsplanung),
Kenntnisnahme
möglicher
Informationen
von
sachkundigen
Spezialisten,
z.B.
Landschaftswächter, Landwirte, Naturschutzverbände, Anwohner,
regelmäßige
Auswertung
der
Beobachtungen
der
Wiesen-
und
Auenbereiche
im
Landschaftsraum Dickopsbach/ Entenfang des Naturschutzbundes Rhein- Erft (NABU),
regelmäßige Auswertung der laufenden Fortschreibung des Biotopkatasters des Landesamts
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
regelmäßige Auswertung von Umweltinformationen aus Überwachungsmaßnahmen der
zuständigen Umweltfachbehörden des Rhein-Erft-Kreise,
regelmäßige Auswertung der Überwachungsmaßnahmen des Dickopsbachverbandes zum
Gewässerzustand, z.B. Bachschau.
8.10 Zusammenfassung
Die Stadt Wesseling möchte mit dem Bebauungsplan Nr. 2/113 „Wiesenweg“ eine langfristige
Sicherung von „Thelens Wiese“ erreichen, und somit die „Kulturlandschaft Entenfang“ nach Süden
erweitern und bis an die alte Ortslage Keldenichs weiterführen. Zur besseren Verknüpfung der
Wiesenflächen
mit
dem
„Entenfang“
ist
vom
Landschaftsarchitekten
Prof.
Aufmkolk
ein
Gestaltungskonzept erarbeitet worden, das u.a. die Anlage einer neuen Fußwegeverbindung nebst
Sitzgelegenheiten
und
die
Neuanpflanzung
von
Bäumen
vorsieht.
Zur
Realisierung
der
Gestaltungsmaßnahmen ist für landschaftsplanerisch geschützte Bereiche des Plangebiets eine
Befreiung erforderlich, die der Stadt Wesseling am 02.09.2008 durch die Untere Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises erteilt worden ist.
Für
das
Plangebiet
ist
seitens
der
Stadt
vorgesehen,
den
bestehenden
geschützten
Landschaftsbestandteil „LB 2.4-52 Dickopsbach mit Obstwiese“, der zur Zeit nur den nördlichen Teil
von „Thelens Wiese“ umfasst, über die gesamte Wiesenfläche auszudehnen. Da der Landschaftsplan
die Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils erst in seiner Novellierung im Jahr 2009
berücksichtigen wird, kann das Schutzgebiet im Bebauungsplan nur gesondert dargestellt werden.
Eine Kennzeichnung als „nachrichtliche Übernahme“ aus dem Landschaftsplan ist erst nach dessen
Novellierung möglich.
Der Bebauungsplan „Wiesenweg“ bildet weiterhin die planungsrechtliche Grundlage zur Umgestaltung
des Kreuzungsbereichs von Rodenkirchener, Eichholzer und Keldenicher Straße zu einem
Kreisverkehr. Baulastträger der Maßnahme ist der Rhein-Erft-Kreis. Genaue Angaben zur künftigen
Lage und geometrischen Ausgestaltung des Kreisels liegen noch nicht vor.
Durch die beschriebene Planung werden in einem geringen Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft
vorbereitet die durch geeignete Maßnahmen auszugleichen sind. Eine Bilanzierung der Eingriffe und
der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird erst im nächsten Verfahrensschritt vorgenommen, da
die genaue Bezifferung des Eingriffs durch den Kreisverkehr zum gegenwärtigen Standpunkt noch
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nicht möglich ist. Absehbar ist jedoch schon heute, dass ein wesentlicher Teil der Eingriffe im
Plangebiet selbst durch den Rückbau des Verbindungswegs und durch die Anpflanzung von Bäumen
ausgeglichen werden kann.
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