Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Erste Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Bedburg
über die Erhebung von Kosten und Gebühren
in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr
vom 24.06.2008
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG- in den jeweils gültigen Fassungen hat der
Rat der Stadt Bedburg am
folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über
die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der
Feuerwehr vom 24.06.2008 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
§2
Kostentragung
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen
oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit
es sich nicht um Brände handelt,
Artikel II
Die erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung
von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr tritt
am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die
Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
S. 1 v. 2
b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50181 Bedburg, den
Koerdt
Bürgermeister