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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-69/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-69/2009) Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage WP8-69/2009)

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Inhalt der Datei

Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr vom 24.06.2008 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG- in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Bedburg am folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr vom 24.06.2008 beschlossen: Artikel I § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: §2 Kostentragung (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, Artikel II Die erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die vorstehende erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, S. 1 v. 2 b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bedburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50181 Bedburg, den Koerdt Bürgermeister