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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-61/2009)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
37 kB
Datum
02.03.2010
Erstellt
25.02.10, 17:07
Aktualisiert
25.02.10, 17:07

Inhalt der Datei

-1– Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg vom ................ 1. Rechtscharakter 1.1 Diese Zuständigkeitsregelung beinhaltet die Abgrenzung von Zuständigkeiten und die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse (§ 41 Abs. 2 GO NRW) auf der Grundlage eines einfachen Ratsbeschlusses. Sie ist kein Ortsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 GO NRW. 2. Anwendungsbereich 2.1 Diese Zuständigkeitsregelung gilt für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg. 3. Allgemeines 3.1 Entscheidungen des Rates werden vom jeweils zuständigen oder federführenden Ausschuss vorbereitet. Abschließende Empfehlungen können nur vom zuständigen oder federführenden Ausschuss dem Rat zugeleitet werden. 3.2 Ziffer 3.1 gilt entsprechend für den Haupt- und Finanzausschuss, sofern diesem die Entscheidung in Angelegenheiten obliegt, die zum Zuständigkeitsbereich eines sonstigen Ausschusses gehören. 3.3 Auf die Vorbereitung durch den zuständigen oder federführenden Ausschuss kann verzichtet werden, wenn die Vorbereitung sachlich nicht notwendig oder die Entscheidung in einer Angelegenheit dringlich ist. 3.4 Zuständig ist der Ausschuss, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu beratende Angelegenheit fällt. 3.5 Bei Vorberatungen und Entscheidungen eines Ausschusses über Angelegenheiten, die die Ausführung des Haushaltsplanes berühren, ist der Haupt- und Finanzausschuss nur dann zu beteiligen, wenn keine oder nicht genügend Haushaltsmittel für die Ausführung des Beschlusses bereitstehen. 3.6 Die Ausschüsse sind befugt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Arbeitskreise zu bilden. Sie sind ferner ermächtigt, ihre Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu übertragen. Der Rat ist zu informieren. 3.7 Der Rat der Stadt Bedburg kann die nachstehend den Ausschüssen übertragenen Entscheidungsbefugnisse im Einzelfall zurückholen. 4. Rat 4.1 Dem Rat der Stadt Bedburg obliegt die Entscheidungsbefugnis für a) alle Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, -2– b) alle sonstigen durch die GO NRW oder durch sondergesetzliche Bestimmungen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Rates der Stadt verwiesenen Angelegenheiten, c) alle Angelegenheiten, in denen die Entscheidungsbefugnis weder einem Ausschuss noch dem Bürgermeister zusteht, d) Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 15), e) alle Grundsatzentscheidungen, insbesondere aa) die größere finanzielle Belastungen der Stadt über das laufende Haushaltsjahr hinaus bedingen, bb) die ihrer Bedeutung nach der Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen. 4.2 Ob es sich um Grundsatzentscheidungen im Sinne der Ziffer 4.1 Buchstabe e) handelt, entscheidet im Zweifelsfalle der Rat der Stadt. 5. Haupt- und Finanzausschuss 5.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses gehören alle Aufgaben, die durch Gesetz ausschließlich dem Hauptausschuss sowie dem Finanzausschuss übertragen sind (siehe insbesondere § 59 Abs. 1 GO NRW, § 59 Abs. 2 GO NRW, § 60 Abs. 1 GO NRW, § 61 S. 1 GO NRW, § 70 Abs. 4 S. 2 GO NRW ) und alle sonstigen Aufgaben, die weder einem anderen Ausschuss noch dem Bürgermeister vorbehalten sind. 5.2 Unabhängig von den Zuständigkeiten anderer Ausschüsse obliegt dem Hauptund Finanzausschuss die Vorberatung aller Anträge und Vorlagen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, soweit hierfür keine oder nur unzureichende Haushaltsmittel bereitstehen. 5.3 Zum Zuständigkeitsbereich des Haupt- und Finanzausschusses gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung -3– d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Vorberatung aller Gebührenbedarfsberechnungen f) Vorberatung der Haushaltssatzung gemäß § 59 Abs. 2 GO NRW einschließlich einer eventuellen Hebesatzsatzung, eines Haushaltssicherungskonzeptes und des Stellenplanes g) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NRW) h) Beratung über die Controllingberichte und Erteilung von Anweisungen an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten i) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung j) Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 GO NRW k) Koordinationsfunktion gemäß § 59 Abs. 1 GO NRW l) Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen m) Vorberatung von Ortsrecht im Geschäftsbereich des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung; insbesondere Hundesteuersatzung, Vergnügungssteuersatzung, Verwaltungsgebührensatzung sowie Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsregelung n) Städtepartnerschaften o) Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, von Stadtmarketing und Tourismus; Europaangelegenheiten einschließlich Förderfragen p) Förderung der Kultur, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien q) Vorbereitung von Personaleinstellungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 15); Stellenausschreibung für Beigeordnete r) Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung s) Grundsätzliche Fragen der Beteiligung von Einwohnern und Bürgern an Verwaltung und Kommunalpolitik t) Angelegenheiten der technikunterstützten Informationsverarbeitung -4– u) 5.4 Angelegenheiten der städtischen Beteiligungen (Radio Erft, Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH im Rhein-Erft-Kreis, ErftlandHolding, Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Erft mbH) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches außer den ihm durch Gesetz übertragenen Entscheidungen die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten, soweit nicht dem Rat, einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis zusteht: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren. c) Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Personal, Organisation und Finanzen, des Ratsbüros sowie des Büros für Standortförderung d) Entscheidung über die Planung von Verwaltungsaufgaben besonderer Bedeutung im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien gemäß § 61 GO NRW e) Erwerb und Aufhebung von Mitgliedschaften in Organisationen, Vereinen sowie sonstigen Korporationen f) Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung g) Angelegenheiten von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung h) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen nach Maßgabe der Hauptsatzung (§ 82 GO NRW) i) Erteilung von Anweisungen auf Basis der Beratung und Auswertung der Controllingberichte an die budgetverantwortlichen Organisationseinheiten und Fachausschüsse einschließlich gegebenenfalls Verschiebung von Budgetmassen zwischen einzelnen Organisationseinheiten j) Förderung der Kultur, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien -5– 6. Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 6.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Familien-, Bildungs- und Sozialausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche: 6.2 a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Die Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales betreffende Ausschreibungsverfahren [Vorbereitung] und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales f) Vorberatung der Satzungen sowie der Benutzungsordnungen im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales g) Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der „Rheinbraun-Sonderrücklage“ h) Innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Bauund Sanierungsmaßnahmen i) Förderung der Wissenschaft, des Vereinswesens und des Sports, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien j) Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien k) Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen Dem Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist -6– b) Die Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales betreffende Ausschreibungsverfahren [Vorbereitung] und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren. c) Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales d) Verwaltung der „Dr. Paul und Louise Silverberg-Stiftung“ und der „Rheinbraun-Sonderrücklage“, wobei der Bürgermeister ermächtigt wird, Zuschüsse aus den Mitteln der Stiftung / der Sonderrücklage bis zu einem Betrag in Höhe von 500 € im Wege der Dringlichkeit zu gewähren, die dem Ausschuss einmal im Jahr zur Genehmigung vorzulegen ist e) Innere und äußere Angelegenheiten der Schulen, für die die Stadt die Schulträgerschaft innehat oder übernehmen will, ausgenommen Baumaßnahmen f) Förderung der Wissenschaft, des Vereinswesens und des Sports, einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien g) Förderung von Jugend- und Sozialeinrichtungen einschließlich der Fortentwicklung von Förderrichtlinien h) Brandschutz, ausgenommen Baumaßnahmen 7. Stadtentwicklungsausschuss 7.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Stadtentwicklungsausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche: a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung -7– 7.2 d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr f) Beteiligung der Stadt im Rahmen der Landes- und Gebietsentwicklungsplanung g) Beteiligung der Stadt im Rahmen des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet und des allgemeinen Berggesetzes h) Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz und der Verkehrsentwicklungsplanung i) Städtebauliche Verträge im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge) j) Bauvorhaben im Außenbereich k) Vorbereitung des Satzungsrechtes nach der Landesbauordnung (u.a. Stellplatzablösesatzung und Gestaltungssatzungen) l) Vorberatung der sonstigen Satzungen im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr m) Denkmalschutz- und Denkmalpflege n) Angelegenheiten des Umweltschutzes einschließlich der Vorbereitung des Satzungsrechtes (u.a. Baumschutzsatzung) o) Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) p) Beteiligung der Stadt bei der Planung überörtlicher und örtlicher Verkehrsbänder q) Liegenschaften, insbesondere Vorberatung von Grundstücksan- und verkauf von stadtentwicklungspolitischer Bedeutung r) Angelegenheiten des Unternehmerbüros sowie im Zusammenhang mit dem Gewerberecht s) Angelegenheiten der Lokalen Agenda 21, soweit nicht andere Ausschüsse sachlich zuständig sind t) Vorbeugender Brandschutz Dem Stadtentwicklungsausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt: -8– a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren. c) Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs I d) Entscheidung über den An- und Verkauf von unbebauten Grundstücken bis einschließlich 500.000,-- €; stellt der Ausschuss insoweit allgemeine Richtlinien auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen e) Festlegung von allgemeinen Bedingungen einschließlich Festlegung von Kaufpreisbedingungen für die Veräußerung beziehungsweise Vergabe von städtischen Wohn- und Grundstücken sowie Festlegung der Grundsätze zur Bewerberauswahl f) Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz g) Verteilung von Pauschalzuweisungen des Landes zur Erhaltung von Denkmälern; sofern der Ausschuss allgemeine Richtlinien aufstellt, kann er deren Ausführung auf den Bürgermeister übertragen h) Beschlüsse hinsichtlich Einleitung, Aufhebung und Änderung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan / vorhabenbezogene Bebauungspläne) und sonstigen städtebaulichen Satzungen sowie der hierzu erforderlichen verfahrensleitenden Beschlüsse mit Ausnahme der abschließenden Beschlussfassungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe g) GO NRW und der damit verbundenen vorherigen Abwägung aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 Baugesetzbuch i) Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Aufgabenbereich des Fachbereichs für Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr gemäß § 11 Baugesetzbuch (Durchführungs- und Erschließungsverträge) j) Zustimmung zu Bauvorhaben im Außenbereich, sofern sie nicht privilegiert sind k) Straßenverkehrsangelegenheiten; Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) -9– l) Angelegenheiten des Umweltschutzes 8. Bauausschuss 8.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Bauausschusses gehören folgende Aufgabenbereiche: 8.2 a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist c) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof betreffende Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Maßgabe der Hauptsatzung d) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof betreffende Bürgschaftsübernahmen bzw. sonstige Gewährverträge e) Miet- und Pachtverträge im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof f) Neubau, Umbau und Abriss sowie Sanierung und Unterhaltung, soweit es sich nicht um allgemeine Gebäudeunterhaltung handelt g) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb und die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen und Badeanlagen h) Grundsatzentscheidungen über den Betrieb von Veranstaltungsstätten i) Entscheidungen über die Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt j) Vorberatung der Satzungen sowie der Benutzungsordnungen des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof k) Bebaute Liegenschaften; insbesondere Vorberatung von Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen l) Tief- und Wasserbau einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen m) Straßenbeleuchtung, Entwässerungseinrichtungen, Grünflächenwesen n) Angelegenheiten der Abfallbeseitigung Dem Bauausschuss obliegt innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt: - 10 – a) Erlass von Geldforderungen, die auf Ansprüchen aus den Produktgruppen des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof beruhen, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist b) Produktgruppen und Produkte des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof betreffende Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergaben, soweit die entsprechende Kompetenz nicht nach der Hauptsatzung (§ 13 Abs. 3) dem Bürgermeister übertragen ist; Beschlussfassung über die Auftragsvergabe nach Ablauf der Angebotsfrist nur dann, wenn nicht bereits rechtlich eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist, oder wenn die Möglichkeit besteht, die Ausschreibung aufzuheben. Über beabsichtigte Ausschreibungen ist der Ausschuss nach Möglichkeit vorab zu informieren. c) Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen im Aufgabenbereich des Fachbereiches für Hoch- und Tiefbau inkl. Bauhof d) Neubau, Umbau und Abriss von Gebäuden e) Grundsätze des Betriebes von Veranstaltungsstätten f) Bereitstellung städtischer Einrichtungen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt g) Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken bis einschließlich 500.000 €. Stellt der Ausschuss für den Bereich Ankauf und Verkauf von bebauten Grundstücken insoweit allgemeine Richtlinien auf, kann er deren Ausführung ganz oder teilweise auf den Bürgermeister übertragen. h) Angelegenheiten der Abfallbeseitigung, soweit hieraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gebührenbedarfsberechnungen und zugehörigen Satzungen aus dem Bereich der Abfallbeseitigung resultieren 9. Rechnungsprüfungsausschuss 9.1 Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus den §§ 59 Abs. 3, 101, 105 Abs. 5 GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bedburg in der jeweils gültigen Fassung. 10. Wahlprüfungsausschuss 10.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlprüfungsausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind. - 11 – 11. Wahlausschuss 11.1 Zum Zuständigkeitsbereich des Wahlausschusses gehören alle Angelegenheiten, die ihm durch Rechtsvorschriften übertragen sind.