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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. (beschleunigte) Änderung -Teilgebiet an der „Rupperburg“ Ecke „Vetschauer Straße“- hier: Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses [Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB])

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
20.04.2010
Erstellt
15.04.10, 17:58
Aktualisiert
15.04.10, 17:58
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. (beschleunigte) Änderung
-Teilgebiet an der „Rupperburg“ Ecke „Vetschauer Straße“-
hier: Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
[Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB]) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. (beschleunigte) Änderung
-Teilgebiet an der „Rupperburg“ Ecke „Vetschauer Straße“-
hier: Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
[Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB]) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. (beschleunigte) Änderung
-Teilgebiet an der „Rupperburg“ Ecke „Vetschauer Straße“-
hier: Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
[Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB])

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP862/2010 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 15.04.2010 Rat der Stadt Bedburg 20.04.2010 Betreff: Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. (beschleunigte) Änderung -Teilgebiet an der „Rupperburg“ Ecke „Vetschauer Straße“hier: Empfehlung für die Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses [Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB] Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg vom 11. Dezember 2001 aufzuheben und in Anwendung des beschleunigten Verfahrens, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einen neuen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), für die 4. beschleunigte Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 41/Bedburg zu fassen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Auf dem Grundstück Gemarkung Bedburg, Flur 10, Flurstück 217 („Rupperburg 12a“) in BedburgBroich wurde durch Baugenehmigung vom 11.04.1996 die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohnungen) in zweigeschossiger Bauweise durch den Rhein-Erft-Kreis (damals Erftkreis) entsprochen. Der Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg weist für das maßgebliche Grundstück maximal zwei Vollgeschosse aus. Entgegen den eingereichten und genehmigten Antragsunterlagen, wurde das Mehrfamilienhaus rechnerisch mit drei Vollgeschossen errichtet. Der Rhein-Erft-Kreis hat am 07.06.1999 gegenüber dem damaligen Eigentümer eine Rückbauverfügung erlassen. Der Eigentümer hat daraufhin Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt. Dem Widerspruch wurde durch die Bezirksregierung mit Bescheid vom 11.01.2000 nicht abgeholfen. Daraufhin wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Mit Schreiben vom 01.07.2001 wurde daraufhin der Antrag auf Durchführung einer Bebauungsplanänderung gestellt. Daraufhin wurde durch den Rat der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41/Bedburg am 11.12.2001 gefasst und die frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde folglich am 08.01.2002 aufgrund des z.g. Aufstellungsbeschlusses eingestellt. Zwischenzeitlich hat das Objekt den Eigentümer gewechselt. Das in 2001 eingeleitete Bauleitverfahren kann in Würdigung der BauGB-Novelle-2004 nicht mit dem bestehendem Planungs/-Verfahrensstand fortgeführt werden; es muss vielmehr nach den aktuellen Vorschriften des BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 September 2004 (BGBl I S 2414 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31 Juli 2009 (BGBl I S 2585) neu abgewickelt werden. Würde man so nicht verfahren, hätte dies zur Folge, dass das Wohnhaus entsprechend zurückgebaut werden müsste. Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken, das Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 41/Bedburg, 4. beschleunigte Änderung) für das betreffende Objekt, die zulässige Geschossigkeit auf max. 3 Vollgeschosse zu ändern. Dabei wird durch entsprechende Trauf- und Firsthöhenfestsetzungen sichergestellt, dass das 3. Vollgeschoss nur als Dachgeschoss ausgeführt werden darf. Zudem sollen im Zuge der Planänderung auf zwei Nachbargrundstücken zur besseren Anordnung der Baukörper leichte Verschiebungen der Baufenster vorgenommen werden. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen Beschlussvorlage WP8-62/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 50181 Bedburg, 26.03.2010 ----------------------------------(Stefan Lukas) Sachbearbeiter ----------------------------------(Rainer Köster) Sachbearbeiter ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-62/2010 Seite 3