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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 Kaster, 6. vereinfachte Änderung hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
15.04.10, 17:58
Aktualisiert
15.04.10, 17:58
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 Kaster, 6. vereinfachte Änderung
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 Kaster, 6. vereinfachte Änderung
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 6 Kaster, 6. vereinfachte Änderung
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP855/2010 Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Stadtentwicklungsausschuss 15.04.2010 Betreff: Bebauungsplan Nr. 6 Kaster, 6. vereinfachte Änderung hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), für den Bebauungsplan Nr. 6/Kaster, 6. vereinfachte Änderung, in Anwendung des vereinfachten Verfahrens ohne Durchführung eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu fassen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Verwaltung liegt für ein zweigeschossiges Wohnobjekt im Plangeltungsbereich des Durchführungsplanes Nr. 6/Kaster („Friedrich-Ebert-Straße“) ein Antrag auf Errichtung einer Dachgaube vor. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind Dachaufbauten bei zweigeschossigen Gebäuden nicht, bei eingeschossigen Gebäuden nur stark eingeschränkt zulässig. Die anhaltende Nachfrage zur Errichtung von Dachaufbauten (Gauben) sowie Dachausbauten resultiert überwiegend aus einem gesteigertem Bedürfnis der Bevölkerung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, auch im Hinblick auf ein gebäudebezogenes „Generationenwohnen“ [Stichwort: Demographischer Wandel]. Ein Fokus liegt im Wesentlichen auf der Wohnbebauung im Umsiedlungsort Morken / Harff im Bereich (ein- bzw. zweigeschossig) der Straßen „Rotdornweg“, „Karl-Arnold-Straße“, „WilhelmWarsch-Straße“ (teilweise), „Friedrich-Ebert-Straße“, „Von-Sparr-Straße“, De-Werth-Straße“, „Heinrichstraße“, „Reinhardstraße“, „Gerhardstraße“, „Graf-Wilhelm-Straße“, Maximilianstraße“ und „Am Glockenpütz“ Für diese Bereiche gelten die Durchführungspläne Nr. 2/Kaster, Nr. 5/Kaster (teilweise) sowie Nr. 6/Kaster. Die vorhandenen Nutzungen sowie die optische Gestaltung der dort bestehenden Baukörper stellen sich insgesamt als homogen dar. Aus heutiger städtebaulicher Sicht und in Würdigung der geänderten Wohnraumbedürfnisse sind Dachaufbauten in Form von Gauben in reglementierten Ausmaßen (siehe Anlage A) neben dem beantragten Objekt/Gebiet auch in den o.a. „Wohnstraßen“ aus den o.g. Gründen vertretbar und gewollt. Anmerkung: Für diese Bereiche ist es aus städtebaulichen Gründen beabsichtigt, die aus den 1960er-Jahren stammenden Durchführungspläne 2/Kaster, 5/Kaster (ausgenommen: Fläche des Seniorenwohnheims an der „St.-Rochus-Straße“) und 6/Kaster aufzuheben. Diese übergeleiteten Pläne haben die Qualität nicht qualifizierter Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB. Insbesondere überregulierende und nicht zeitgemäße Gestaltungsfestsetzungen sowie rechtliche Fragen der Anwendung einzelner Festsetzungen wie auch die praktische Handhabung der Pläne erfordern eine Anpassung des Planungsrechts. Dies hätte zur Folge, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb dieser Bereiche nach § 34 BauGB richten würde. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Aufhebung der o.g. rechtskräftigen Durchführungspläne und Anwendung von § 34 BauGB werden im Wesentlichen keine Nutzungen ausgeschlossen oder ermöglicht, die nicht auch in Anwendung der Pläne zulässig wären. Die nach Außen wirkenden Unterschiede bestehen hauptsächlich in gestalterischen Elementen, wie z.B. Einfriedungen oder Gauben. Um hier städtebaulichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, ist beabsichtigt, entsprechende gestalterische Festsetzungen durch eine „Gestaltungssatzung“ nach § 86 Abs. 1 BauO NRW evtl. verbunden mit einer ’Erhaltungssatzung’ nach § 172 BauGB zu regeln. Aus diesem Grunde wird verwaltungsseitig bereits jetzt darauf hingewiesen, dass diese Angelegenheit (Aufhebung der o.g. Durchführungspläne) auch der politischen Diskussion bedarf und voraussichtlich zur nächsten Ausschusssitzung am 15.06.2010 zur Vorberatung eingebracht wird. Um anlehnend an diese Neuordnung zur Errichtung der Dachgaube bereits jetzt fortfahren zu können, soll vorab die Aufstellung der o.g. Planänderung beschlossen werden. Beschlussvorlage WP8-55/2010 Seite 2 STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, 25.03.2010 ----------------------------------(Stefan Lukas) Sachbearbeiter ----------------------------------(Rainer Köster) Sachbearbeiter ----------------------------------(Jürgen Schmeier) Fachbereichsleiter gesehen: ----------------------------------(Gunnar Koerdt) Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-55/2010 Seite 3