Daten
Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
15.04.10, 17:58
Aktualisiert
15.04.10, 17:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Anlage -A-
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 6 / Kaster, 6. v. Änderung
Die folgenden Festsetzungen gelten für die Ausführung von Hauptanlagen
Dachform
Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW
Als Dachform werden geneigte Dächer in Form von Satteldächern oder Pultdächern
mit versetzter Satteldachfläche festgesetzt. Andere Dachformen sind nur bei untergeordneten Gebäudeteilen zulässig.
Dachneigung
Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW
Zulässig sind nur Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 35° bei eingeschossigen
Bauten sowie 45° bis 49° bei zweigeschossigen Bauten.
Dachaufbauten
Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW
Als Dachaufbauten sind Schleppdachgauben, Flachdachgauben und Satteldachgauben sowie Zwerchgiebel mit entsprechenden Dachformen zulässig.
Die Summe der Breiten aller Dachaufbauten und Zwerchgiebel darf max. 1/2 der jeweiligen Trauflänge betragen. Die max. Breite einer einzelnen Dachgaube oder eines
Zwerchgiebels wird mit 3,00 m festgesetzt.
Zwischen zwei Dachgauben oder Zwerchgiebeln und zu den seitlichen Traufen ist
eine Dachfläche in einer Breite von mind. 1,50 m als Abstand einzuhalten.
Eine zweite Reihe Dachgauben über der ersten Reihe ist ausgeschlossen.