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Beschlussvorlage (Textliche FestsetzungenWP8-55/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
22 kB
Datum
15.04.2010
Erstellt
15.04.10, 17:58
Aktualisiert
15.04.10, 17:58
Beschlussvorlage (Textliche FestsetzungenWP8-55/2010)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG DER BÜRGERMEISTER Anlage -A- Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 6 / Kaster, 6. v. Änderung Die folgenden Festsetzungen gelten für die Ausführung von Hauptanlagen ƒ Dachform Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW Als Dachform werden geneigte Dächer in Form von Satteldächern oder Pultdächern mit versetzter Satteldachfläche festgesetzt. Andere Dachformen sind nur bei untergeordneten Gebäudeteilen zulässig. ƒ Dachneigung Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW Zulässig sind nur Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 35° bei eingeschossigen Bauten sowie 45° bis 49° bei zweigeschossigen Bauten. ƒ Dachaufbauten Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 86 (4) BauO NW Als Dachaufbauten sind Schleppdachgauben, Flachdachgauben und Satteldachgauben sowie Zwerchgiebel mit entsprechenden Dachformen zulässig. Die Summe der Breiten aller Dachaufbauten und Zwerchgiebel darf max. 1/2 der jeweiligen Trauflänge betragen. Die max. Breite einer einzelnen Dachgaube oder eines Zwerchgiebels wird mit 3,00 m festgesetzt. Zwischen zwei Dachgauben oder Zwerchgiebeln und zu den seitlichen Traufen ist eine Dachfläche in einer Breite von mind. 1,50 m als Abstand einzuhalten. Eine zweite Reihe Dachgauben über der ersten Reihe ist ausgeschlossen.