Daten
Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
20.04.2010
Erstellt
21.04.10, 17:56
Aktualisiert
21.04.10, 17:56
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP841/2010
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
13.04.2010
Rat der Stadt Bedburg
20.04.2010
Betreff:
Vorberatung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die im Entwurf beigefügte
Erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt
Bedburg vom 20.11.2008 zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Vergnügungssteuer-Mustersatzung, welche
Grundlage für die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bedburg ist, redaktionell geringfügig
überarbeitet.
Die Änderungen betreffen § 7a (Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten). Hier wurde in
Abs. 1 der Verweis auf die „Besteuerungstatbestände nach § 10“ ersetzt durch „Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit“. In § 8 Abs. 1 (Nach der Roheinnahme) ist der Verweis auf § 4 Abs. 2
berichtigt worden in § 4 Abs. 5.
Derzeitige Fassung:
Entwurf:
§ 7a Abs. 1:
Soweit für Besteuerungszeiträume die
Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer
Zählwerke nachgewiesen und belegt werden
können, kann bei den
Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine
Besteuerung nach der Zahl der Apparate
erfolgen.
§ 7a Abs. 1:
Soweit für Besteuerungszeiträume die
Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer
Zählwerke nachgewiesen und belegt werden
können, kann bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach
der Zahl der Apparate erfolgen.
§ 8 Abs. 1:
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den
Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom
Veranstalter gemäß § 4 Abs. 2 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
§ 8 Abs. 1:
Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den
Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist,
nach der Roheinnahme zu berechnen. Als
Roheinnahme gelten sämtliche vom
Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den
Teilnehmern erhobenen Entgelte.
Die Verwaltung schlägt vor, die redaktionellen Änderungen in der Vergnügungssteuersatzung
anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 24.02.2010
----------------------------------Spohr
----------------------------------Eßer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-41/2010
Seite 2