Daten
Kommune
Bedburg
Größe
118 kB
Datum
20.04.2010
Erstellt
22.04.10, 18:02
Aktualisiert
22.04.10, 18:02
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STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
40. Änderung
– Siedlungserweiterung Am Mühlenkreuz –
Begründung zur erneuten Offenlage
(Stand: 08.02.2010)
Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
BEGRÜNDUNG
zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg
Gemäß § 5 Abs. 5 des Baugesetzbuches ist der Flächennutzungsplanänderung eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind entsprechend des
Verfahrensstandes die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der
Planung und im Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung die Belange des Umweltschutzes darzulegen.
1
Ausgangssituation
Der Ausschuss für Struktur- und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat in
seiner Sitzung am 14.08.2007 den Aufstellungsbeschluss der 40. Änderung
des Flächennutzungsplanes gefasst.
Der Geltungsbereich der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes grenzt im
Osten an das Baugebiet ‚Am Mühlenkreuz’, im Süden und Südwesten an das
Baugebiet an der Neuen Bergstraße, im Nordwesten an landwirtschaftliche
Flächen und im Norden an den Bereich nördlich des dort verlaufenden Wirtschaftsweges. Der Geltungsbereich setzt sich aus den Flurstücken 1773,
1780, der Wegeparzelle 1774, aus Teilflächen der Flurstücke 1862 und 1863
und den als Randeingrünung vorgesehenen öffentlichen Grünflächen auf den
Parzellen 121, 122, 1777 und teilweise 193 zusammen. Des Weiteren ragt die
Wendeanlage der an der Plangebietsgrenze endenden Verkehrsstraße der
Neuen Bergstraße in den Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich steigt topographisch von 78 m über NN im Nordosten auf
84 m über NN im Südwesten an. Die Flächen werden bis auf die Randeingrünung und den querenden Weg landwirtschaftlich genutzt.
Die Größe des Geltungsbereiches der 40. Flächennutzungsplanänderung beträgt insgesamt ca. 2,0 ha.
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Planungsanlass
Die Stadt Bedburg hat 1994 die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für
den Bereich nördlich der Ortslagen Königshoven zur Rechtskraft geführt und
aus der FNP-Änderung den Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster mit dem Ziel der
Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) entwickelt. Die Erschließung des Baugebietes und die Bebauung der einzelnen Grundstücke sind
abgeschlossen, so dass im Bereich Königshoven für die ortsansässige Bevölkerung kaum noch Baugrundstücke vorgehalten werden können.
1
Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Zur Befriedigung der anhaltend hohen Nachfrage nach Grundstücken und zur
Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll der optional
als potentielle Erweiterungsfläche eingestufte Bereich zwischen der Neuen
Bergstraße im Süden und der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ im Osten nunmehr in
Anspruch genommen werden. Durch die Planung wird die nördliche Arrondierung des Ortsteiles Königshoven komplettiert und das räumliche Zusammenwachsen der beiden benachbarten Wohngebiete vollzogen.
Aufgrund der guten Lage zur Naherholung und zu den Infrastruktureinrichtungen ist der Geltungsbereich der 40. FNP-Änderung sehr gut für eine Wohnbebauung geeignet.
Damit dient die Planänderung insbesondere der Versorgung der Bevölkerung
mit Wohnraum sowie der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile.
3
Ziel und Zweck der Planung
Zur Einleitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Deckung
des Wohnbedarfs innerhalb des Ortsteiles Königshoven werden die nachfolgend aufgeführten Darstellungen im Bereich der 40. Flächennutzungsplanänderung wie folgt geändert:
●
●
●
Änderung von Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen
Änderung von Grünflächen in Wohnbauflächen
Darstellung von Grünflächen zur Randbegrünung des Baugebietes
4
Planungsrechtliche Vorgaben
4.1
Ziele der Landesplanung
Die Ziele der Landesplanung sind im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Köln konkretisiert. Seit der Überarbeitung des ehemaligen Gebietsentwicklungsplanes (2001) ist der Bereich der 40. FNPÄnderung als ‚Allgemeiner Siedlungsbereich’ ASB dargestellt.
4.2
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Geltungsbereich der
40. Änderung als Flächen für die Landwirtschaft und den Übergangsbereich zu
den angrenzenden Wohnbauflächen als Grünflächen dar.
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 81186.
Das Plangebiet wird in der Mitte von West nach Ost von einer Sicherheitslinie
im Abstand von ca. 150 m zum ehemaligen Tagebau gequert.
Im Norden grenzt der Änderungsbereich an Flächen für die Landwirtschaft
bzw. Grünflächen.
Im Südwesten werden Grünflächen für die Friedhofserweiterung tangiert.
4.3
Landschaftsplan
Die Flächen des 40. Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes liegen
entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 1 des Rhein-ErftKreises außerhalb festgesetzter, besonders geschützter Teile von Natur und
Landschaft gemäß §§ 19 bis 23 LG NRW. Der Landschaftsplan stellt für den
Planbereich das Entwicklungsziel 6 ‚Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologi2
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Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
schen, gliedernden und belebenden Elementen’ sowie 3.2 ‚Anreicherung zur
ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur und Landschaft
dar. Weitere Darstellungen oder Festsetzungen trifft der Landschaftsplan für
den Planänderungsbereich nicht.
5
Darstellungen der 40. Flächennutzungplanänderung
5.1
Art der baulichen Nutzung
Der Flächennutzungsplan stellt für den größten Teil des Änderungsbereiches
Wohnbauflächen dar. Damit wird dem planungsrechtlichen Entwicklungsgebot
zur Realisierung der Wohnbebauung im Planänderungsbereich Rechnung
getragen. Die Ausgestaltung der städtebaulichen Konzeption findet im Bebauungsplanverfahren statt. Es ist beabsichtigt, ein Wohngebiet mit einer Einzelund Doppelhausbebauung zu realisieren.
5.2
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung der neuen Wohnbebauung wird innerhalb des
Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der Anbindung besteht die
Möglichkeit, das geplante Baugebiet entweder über die Neue Bergstraße, über
die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über beide vorgenannten Straßen zu erschließen.
Die Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers wird im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens geklärt und auf der Grundlage eines entsprechenden Fachgutachtens sichergestellt.
5.3
Altlasten
Hinweise auf Altlasten im Plangebiet sind nicht bekannt.
5.4
Leitungsrechte
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 81186. Diese wird im Flächennutzungsplan unverändert übernommen und im verbindlichen Bauleitplanverfahren entsprechend planerisch gesichert.
5.5
Belange von Natur und Landschaft
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich größtenteils um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Am östlichen Rand des Änderungsbereiches befindet sich die vorhandene Ortsrandeingrünung des Baugebietes „Am Mühlenkreuz“. Um eine deutliche Siedlungskante und Abgrenzung der zukünftigen
Wohnbebauung von den umliegenden Freibereichen zu definieren, wird im
Planänderungsbereich ein Grünflächenstreifen als Ortsrandeingrünung dargestellt. Die Darstellung der Ortsrandeingrünung dient ebenso mikroklimatischen
Zwecken sowie zum Ausgleich der durch die Bebauung verursachten Eingriffe.
Die bisherige Ortsrandeingrünung im östlichen Planänderungsbereich zum
Bereich „Am Mühlenkreuz“ (Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster) wird nicht mehr
dargestellt. Zum einen spiegelt sie nicht den tatsächlichen Verlauf des heutigen Grünstreifens in der Örtlichkeit wider, der ebenfalls nicht von der Parzelle3
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nunschärfe eines Flächennutzungsplans gedeckt wird. Zum anderen ist die
Darstellung eines derartigen Grünstreifens zwischen zwei Baugebieten aufgrund der Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplans entbehrlich. Nichtsdestotrotz bleibt der vorhandene Grünstreifen planungsrechtlich durch die Festsetzung als Grünfläche im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 30 / Kaster gesichert. Der diesem Planänderungsverfahren nachgeschaltete Bebauungsplan
soll sich auf das Gebiet westlich des vorhandenen Grünstreifens beschränken.
Erhebliche Umwelteinwirkungen auf planungsrelevante Arten werden durch
die Planänderung nicht vorbereitet (siehe Umweltbericht).
Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der nicht vermeidbaren Eingriffe werden
im Bebauungsplanverfahren festgelegt. Bleibt dabei ein Ausgleichsdefizit, soll
dieses durch externe Maßnahmen ausgeglichen werden. Auf die detaillierte
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wird verwiesen.
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Umweltbericht
6.1
Allgemeines
Vorgehensweise bei der Erstellung des Umweltberichtes
Im Rahmen der 40. Flächennutzungsplanänderung wurde zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
Satz 1 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht gemäß der Anlage zu § 2
(4) und § 2a BauGB beschrieben und bewertet werden.
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der 40. Flächennutzungsplanänderung
Innerhalb des 40. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan werden
Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen und Grünflächen, Grünflächen in Wohnbauflächen geändert. Die Flächen verteilen sich auf die einzelnen Nutzungen wie folgt:
Heutiger FNP:
●
Flächen für die Landwirtschaft
●
Grünflächen
11.560 m²
9.240 m²
40. FNP-Änderung:
●
●
Wohnbauflächen
Grünflächen
18.300 m²
2.500 m²
Die Änderung dient der Arrondierung des Ortsteiles und der Deckung des
Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung.
6.2
Darstellung der Umweltschutzziele einschlägiger Fachgesetze
Innerhalb der folgenden Fachgesetze sind für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung
der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen:
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Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert am 31.07.2009
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), geändert am
11.08.2009
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), zuletzt geändert 29.07.2009
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse
durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen
in Natur und Landschaft; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des
Menschen
Landschaftsgesetz (LG), zuletzt geändert 19.06.2007
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen;
sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und Entwicklung von Naturbeständen im
besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht
mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), zuletzt geändert am 09.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens;
Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zuletzt geändert am 31.07.2009
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), zuletzt geändert
am 11.12.2007
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), zuletzt geändert am
11.08.2009
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und
Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG), zuletzt geändert am 12.10.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Im Folgenden wird dargestellt, wie die Ziele und Umweltbelange bei der Planaufstellung berücksichtigt werden.
Eingriffsvermeidung und Ausgleichsgebot
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB und der Eingriffsregelung gemäß § 21 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermeiden
und durch geeignete Festsetzungen auszugleichen.
Die Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens vorgenommen.
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Darüber hinaus sind die rechtlichen Regelungen zum Arten- und Biotopschutz,
die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie zu beachten.
Die Prüfung der Artenschutzbelange wurde in einem gesonderten Gutachten
vorgenommen (Prüfung der Artenschutzbelange, Dipl. Biol. U. Haese, Stolberg, Juni 2008). Danach ergeben sich durch die Überplanung des Änderungsbereiches als Wohnbaufläche keine umwelterheblichen Auswirkungen
auf planungsrelevante Tierarten.
Bodenschutz
Die zunehmende Beanspruchung von Boden durch Siedlungs- und Verkehrsflächen erfordert einen umfassenden Schutz des Bodens. Die Inhalte des Bodenschutzes richten sich einerseits auf die Reduzierung der Flächenversiegelung und andererseits auf die Sicherung der ökologischen Funktionsfähigkeit
des Bodens durch den Schutz vor stofflichen und nichtstofflichen Beeinträchtigungen. Die in § 1a Abs. 2 BauGB enthaltene Bodenschutzklausel weist ausdrücklich auf Maßnahmen der Innenentwicklung als städtebauliches Entwicklungsziel hin. Zusätzliche Anforderungen an die Abwägung entstehen durch
die Umwidmungssperrklausel, nach der landwirtschaftlich, als Wald oder für
Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten in Anspruch genommen werden dürfen.
Wasserschutz
Das Wasser wird entsprechend seiner Funktionen als zu schützendes Gut in
der Aufzählung der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB geführt.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz ist das anfallende Niederschlagswasser
von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut werden,
vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder einem ortsnahen Oberflächengewässer zuzuführen. Die Klärung des Umgangs mit dem Niederschlagswasser erfolgt innerhalb des Bebauungsplanverfahrens.
6.3 Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit
Durch die zukünftige Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches der 40. FNPÄnderung entstehen zusätzliche Verkehrsbewegungen. Die Mehrbelastungen,
betragen gemäß der Verkehrsuntersuchung des Büros IVV Aachen, Januar
2009 insgesamt ca. 155 Kfz-Fahrten pro Tag. Diese Zahl resultiert aus anerkannten Rechenmodellen in Abhängigkeit von der Anzahl der voraussichtlichen Wohneinheiten, den Haushaltsgrößen und der Wegezahl pro Einwohner.
Eine Aussage über die genaue zukünftige Fahrtstrecke wird damit getroffen.
Dies ergibt sich aus der Festsetzung der Verkehrsflächen und Anordnung der
Bebauung im Bebauungsplan.
Aus der Zunahme der Verkehrsbewegungen folgt lediglich eine unerhebliche
Steigerung der Lärmbelastungen. Eine signifikant erhöhte Unfallgefahr ist aufgrund der geringen Verkehrszunahme ebenfalls nicht gegeben.
Durch die Nachbarschaft zu ackerbaulich genutzten landwirtschaftlichen Flächen ist von jahreszeitlich bedingtem landwirtschaftlichem Betriebslärm und
Geruchsbelästigungen auszugehen.
Aufgrund der heutigen Unzugänglichkeit des Geltungsbereiches der 40. FNPÄnderung von der Neuen Bergstraße aus und der ausgeräumten Landschaft
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
innerhalb des Gebietes wird die Erholungsfunktion heute als gering eingestuft.
Die zukünftige Nutzung des Gebietes bietet die Möglichkeit, eine direkte Wegeverbindung zum nördlich gelegenen Landschaftsrand herzustellen.
Um die Beeinträchtigung von Grundstücken zu minimieren, die heute unmittelbar an die östlich liegenden öffentlichen Grünflächen grenzen, soll dieser
Grünstreifen innerhalb des Bebauungsplanverfahrens nicht überplant werden.
Somit ist dieser Streifen durch entsprechende Festsetzungen innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 30 planungsrechtlich gesichert. Aufgrund der geringen
Breite des Streifens wird die Grünfläche nicht im Flächennutzungsplan dargestellt, weil eine Breitendarstellung entsprechend der tatsächlichen Lage in der
Örtlichkeit einem Genauigkeitsgrad entspricht, dem der Maßstab des Flächennutzungsplanes entgegensteht.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend den o.g. Zielen führt
zu keinen voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Mensch.
Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Der Geltungsbereich der 40. FNP-Änderung wird heute vorrangig landwirtschaftlich genutzt. Im Südwesten wird das mit einem Einzelhaus bebaute Flurstück 1862 und das von einer Gärtnerei genutzte Flurstück 1863 partiell in den
Geltungsbereich einbezogen. Die heutige oberflächenversiegelte Wendeanlage der Neuen Bergstraße ragt von Süden kommend in den Änderungsbereich
hinein. Die Wendeanlage wird nördlich und östlich von einer geschlossenen
Baumgruppe gesäumt. Entlang der östlichen Grenze des Änderungsbereiches
liegt eine öffentliche Grünfläche mit Zier- und Feldgehölzen. Diese Fläche
dient der Abgrenzung des heutigen Wohngebietes gegenüber der freien Landschaft. Nördlich des Plangebietes wird die Bereichsgrenze von einem nicht
versiegelten Wirtschaftsweg begleitet. Nördlich des Weges schließt sich die
waldartige Rekultivierungsfläche an.
Im Rahmen der FNP-Änderung werden im heutigen FNP-Plan dargestellte
Grünflächen am östlichen Rand des Änderungsbereiches nicht mehr dargestellt, weil die geringe Breite, die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30 festgesetzt wurde, dem Maßstab des Flächennutzungsplanes entgegensteht. Die
Grünfläche ist durch die Festsetzung innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30
planungsrechtlich gesichert. Die an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches gelegenen Grünflächen werden insgesamt aufgehoben. Dafür werden
am nördlichen bzw. nordwestlichen Landschaftsrand zusätzliche Grünflächen
zur Ortsrandeingrünung dargestellt. Der Verlust der Baumgruppe um die Wendeanlage soll innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung durch einen baumgesäumten Platzbereich kompensiert werden. Somit führt die vorgesehene
Nutzung als Wohnbaufläche vorrangig zu einem Verlust von Ackerflächen.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde durch das Büro BfU Dipl. Biologe
U. Haese, Stolberg, Juni 2008 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Nach
Angaben des zuständigen Landesamtes (Landesamt für Natur-, Umwelt- und
Verbraucherschutz, LANUV) sind im Bereich der topographischen Karte
Nr. 4905 ‚Grevenbroich’ insgesamt Vorkommen von 33 geschützten Tierarten
bekannt, die Gegenstand der Prüfung der Artenschutzbelange waren.
Das Vorkommen von Feldhamstern wurde ausgeschlossen, weil die Bodenverhältnisse nicht für Hamstervorkommen geeignet sind. Zudem passt auch
die Topographie des Plangebietes nicht zum optimalen Bild einer Hamster7
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Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Börde: Das Relief ist zu bewegt und der Waldrand zu nah. Auch in der Nachbarschaft des Plangebietes wurden im Rahmen einer Ortsbegehung keine
Hinweise auf eine Feldhamsterpopulation gefunden.
Winterquartiere für Wasserfledermäuse können im direkten Umfeld des Plangebietes ausgeschlossen werden, da keine unterirdischen Hohlräume bestehen. Als Sommerquartiere dienen hauptsächlich Baumhöhlen. Es wurden daher alle älteren Bäume im Plangebiet auf auffällige Höhlenbildung untersucht.
Generell erschien der Baumbestand jedoch für eine Höhlenbildung noch zu
jung.
Für eine Vielzahl der untersuchten Vogelarten kommt das Plangebiet als Lebensraum nicht in Frage (z.B. Sperber, Wiesenweihe, Turteltaube, Grünspecht, Wiesenpieper, Neuntöter). Andere Vogelarten werden durch die Inanspruchnahme des Plangebietes nicht beeinträchtigt, weil sie problemlos auch
direkt über Siedlungsgebieten jagen (z.B. der Wanderfalke).
Für weitere Vogelarten bleiben ausreichende Ackerflächen in unmittelbarer
Nachbarschaft erhalten (z.B. Waldkauz und Waldohreule). So können Rebhühner und Wachteln der Bedrohung durch Baumaßnahmen ausweichen, weil
benachbart großflächig genauso gut oder besser geeignete Biotope erhalten
bleiben. Da die Späte Adonislibelle flache, verlandende und gut besonnte Gewässer bevorzugt, wird ihr Vorkommen innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Es liegen somit keine Hinweise auf Arten mit besonderem Schutz
gemäß Anhang 1 der europäischen Vogelschutzrichtlinie vor. Im Änderungsbereich gelten auch keine Erhaltungsziele bezüglich des Landschaftschutzes
oder gemäß der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die Eingriffe in den Naturhaushalt ermittelt und zeitnah nach Realisierung des Eingriffs kompensiert.
Innerhalb des Geltungsbereiches dienen die Grünflächen und die zukünftigen
Gartenflächen dem Ausgleich. Nach Umsetzung aller Ausgleichsmaßnahmen
sind keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen des Flurbereinigungsgebietes Pütz (Blatt 5005, Bergheim) ursprünglich von Parabraunerden eingenommen. Die Böden bestehen aus schluffigem Lehm, stellenweise
lehmigem Schluff über kalkhaltigem schwach lehmigem Schluff.
Im Zuge des ehemals angrenzenden Braunkohletagebaus ist davon auszugehen, dass die Böden zumindest teilweise anthropogen verändert wurden. Im
Rahmen eines Bodengutachtens zur Erkundung der Bodenverhältnisse wurde
kein zu beachtender Übergang zwischen gewachsenem und aufgeschüttetem
Boden festgestellt.
Des Weiteren handelt es sich bei dem Bereich um Flächen, die heute bereits
im Osten, Südwesten und Süden von Wohnbauflächen begrenzt werden. Somit ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen.
Schutzgut Wasser
Durch die unmittelbare Nachbarschaft zum ehemaligen Tagebau ist davon
auszugehen, dass die Grundwasserverhältnisse innerhalb des Änderungsbereiches durch die bergbauliche Tätigkeit überformt sind. Durch die mit dem
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Braunkohletagebau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen wurden die
Grundwasserverhältnisse großräumig verändert. Diese Grundwasserabsenkungen werden bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Durch ein Bodengutachten wurde festgestellt, dass eine Versickerung des
Niederschlagswassers von befestigten Flächen innerhalb des Plangebietes
nicht möglich ist. Der Umgang mit dem Niederschlagswasser wird innerhalb
des Bebauungsplanverfahrens geklärt.
Schutzgut Luft und Klima
Durch die topographische Lage des Änderungsbereiches gegenüber den angrenzenden Bereichen und der heutigen ackerbaulichen Nutzung ist davon
auszugehen, dass die Flächen als Kaltluftentstehungsgebiet dienen, aber aufgrund der geringen Größe nur in geringem Maße zur Durchlüftung der angrenzenden Wohngebiete beitragen. Die Rekultivierungsflächen nördlich des Geltungsbereiches unterstützen die klimatische Funktion der heutigen Freiflächen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist eine Dichte und eine Gebäudestellung vorzusehen, die die Frischluftzufuhr zu den angrenzenden Wohngebieten aufrecht erhält. Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Luft
und Klima sind nicht zu erwarten.
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild um den Änderungsbereich wird von den großkronigen
Bäumen des westlich angrenzenden Friedhofes, dem Baumbestand der nördlich angrenzenden Renaturierungsflächen und der Bebauung der benachbarten Wohngebiete geprägt. Der Änderungsbereich selbst weist zum Landschaftsraum keine bedeutende Vegetationsbestände auf und wird als ‚Lücke’
innerhalb der Bestandsbebauung wahrgenommen.
Durch die zukünftige Darstellung von Grünflächen zwischen Wohnbauflächen
und Flächen für die Landwirtschaft wird ein fließender Übergang zwischen den
genannten Nutzungen geschaffen.
Die fernwirksame Baumgruppe, die heute die Neue Bergstraße räumlich abschließt, muss der zukünftigen Verkehrserschließung weichen und soll im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung durch einen baumbestandenen
zentralen Platzbereich ausgeglichen werden.
Damit werden durch die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft
eröffnet.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Im Bereich der 40. FNP-Änderung wurde eine archäologische Prospektion
durchgeführt, da aufgrund der naturräumlichen Bedingungen nicht auszuschließen war, dass in der Fläche Zeugnisse der Geschichte als ortsfeste Bodendenkmäler erhalten sind. Oberflächenfunde, die auf im Boden erhaltene
Siedlungsreste schließen lassen, wurden nicht ermittelt. Damit sind entsprechend dem Ergebnis der Prospektion keine negativen Auswirkungen der Planung aus das archäologische Kulturgut zu erwarten.
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird der Hinweis aufgenommen,
dass bei Auftreten von Funden die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu informieren ist, weil nicht auszuschließen ist, das tief liegende Befunde vorhanden sind, die durch die Prospektion
nicht erfasst werden konnten.
Baudenkmäler liegen nicht im Planänderungsbereich.
Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Im Stadtgebiet von Bedburg befinden sich keine Natura 2000-Gebiete (FFHoder Europäische Vogelschutzgebiete). Eine Beeinträchtigung auswärtig liegender Gebiete wird durch Bestand oder Planänderung nicht gesehen.
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Derzeit gehen von dem Plangebiet nur wenige Emissionen wie zeitweiser
Traktorenlärm oder Gerüche durch die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche
aus. Probleme mit Abfällen oder Abwässern sind nicht bekannt. Durch die
Umnutzung der Fläche für Wohnbebauung werden keine erheblichen Emissionen erwartet. Die Emissionen durch den Verkehr im Gebiet werden aufgrund
der geringen Verkehrszahlen als unerheblich eingestuft.
Der anfallende Hausmüll wird analog zur Umgebungsbebauung sachgerecht
entsorgt. Die Entwässerung des Schmutzwassers erfolgt durch Anschluss an
das vorhandene Kanalnetz der Umgebungsbebauung. Der sachgerechte Umgang mit Niederschlagwasser wird im Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage eines Entwässerungsgutachtens festgelegt.
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Derzeit wird im Plangebiet keine Energie erzeugt oder genutzt. Eine sparsame
und effiziente Nutzung von Energie im Bereich der Wohnbebauung wird durch
die verschärfte Energieeinsparverordnung EnEV 2009 sichergestellt. Des Weiteren soll auf die mögliche Nutzung erneuerbarer Energien im Bebauungsplan
hingewiesen werden.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie sonstigen Plänen
Die Flächen des 40. Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes liegen
entsprechend den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 1 des Rhein-ErftKreises außerhalb festgesetzter, besonders geschützter Teile von Natur und
Landschaft gemäß §§ 19 bis 23 LG NRW. Der Landschaftsplan stellt für den
Planbereich das Entwicklungsziel 6 ‚Ausbau der Agrarlandschaft mit ökologischen, gliedernden und belebenden Elementen’ sowie 3.2 ‚Anreicherung zur
ersatzweisen und beschleunigten Wiederherstellung von Natur und Landschaft
dar. Weitere Darstellungen oder Festsetzungen trifft der Landschaftsplan für
den Planänderungsbereich nicht. Widerspricht der Träger der Landschaftsplanung im Flächennutzungsplanverfahren nicht, so tritt der Landschaftsplan mit
Rechtskraft des entsprechenden Bebauungsplans gemäß § 29 Abs. 4 LG
NRW außer Kraft.
Aussagen aus weiteren Plänen bzgl. des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechtes sind nicht bekannt.
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
Erhalt bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europäischen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich keine der o.g. Gebiete im Bedburg. Der aufgrund von Feinstaubbelastungen im Tagebau Garzweiler im Jahr
2009 aufgestellte Luftreinhalteplan Grevenbroich trifft für den Planänderungsbereich keine Aussagen.
Zusammengefasste Umweltauswirkungen
Durch das zukünftige Verkehrsaufkommen ist unabhängig von der zukünftigen
Anbindung keine erhebliche Steigerung der Lärmbelastungen zu erwarten.
Aufgrund der geringwertigen Ausgangssituation des Vegetationsbestandes ist
nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen auszugehen. Besonderes oder streng geschützte Tierarten sind vom Vorhaben
nicht betroffen. Aufgrund der isolierten Lage des Änderungsbereiches innerhalb bereits bebauter Bereiche, der anthropogenen Überformung und der
großflächigen Absenkung des Grundwasserspiegels ist jedoch nicht von erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser auszugehen. Die geringe Größe des Plangebietes und das vorgesehene geringe
Maß der Nutzung innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung führen zu unerheblichen Auswirkungen auf Klima und Luft. Das zukünftige Landschaftsbild
wird zukünftig durch einen homogenen eingegrünten Siedlungsrand geprägt.
6.4
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Mit der Inanspruchnahme der Flächen der 40. FNP-Änderung sind voraussichtlich die vorgenannten nicht erheblichen Umweltauswirkungen verbunden.
Durch Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können die negativen Umweltauswirkungen minimiert werden.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die geplante Wohnbauflächendarstellung zwischen vorhandenen Baugebieten würden die Flächen weiterhin intensiv als Ackerland genutzt werden.
Die Durchlässigkeit des Bodens würde nicht beeinträchtigt werden.
Die Nichtrealisierung der 40. FNP-Änderung würde aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauland zu einer anderweitigen in der Gesamtheit voraussichtlich
ungünstigeren Lage eines zukünftigen Wohngebietes führen. Daraus folgen
ein höheres Verkehrsaufkommen und längere Fahrten zu den Infrastruktureinrichtungen. Es würden voraussichtlich Flächen in Anspruch genommen werden, die eindeutig dem Landschaftsraum zuzuordnen wären, während im vorliegenden Fall die Arrondierung einer städtebaulichen Lücke beabsichtigt ist.
Im Bereich Kaster / Königshoven existieren keine Flächen, die derart unproblematisch mit lediglich geringen Auswirkungen auf den Naturhaushalt erschlossen werden können wie die Flächen der 40. FNP-Änderung.
6.5
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die große Nachfrage nach Einfamilienhausgrundstücken innerhalb des
Ortsteiles Kaster-Königshoven und auch innerhalb der Stadt Bedburg rechtfertigt die Ausweisung des Plangebietes an diesem Standort, der verkehrsgünstig
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
liegt und in dessen Umfeld die notwendigen Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind. Zudem wird durch die Inanspruchnahme der beplanten Flächen die
vorhandene Siedlungsentwicklung arrondiert und komplettiert. Die letztendliche Bebauung dieses Bereiches ist durch seinen lückenhaften Charakter innerhalb des städtischen Raumes bereits vorgeprägt gewesen. Innerhalb des
Ortsteiles Kaster-Königshoven existiert keine vergleichbare Fläche, die gleichartige günstige Voraussetzungen zur Realisierung aufweist.
6.6 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Probleme bei
der Zusammenstellung der Angaben
Zur Prognostizierung der Verkehrszahlen wurde auf die Verkehrsuntersuchung
zum Bebauungsplan 30A „Am Mühlenkreuz“ von der IVV Aachen, Stand Januar 2009 zurückgegriffen.
Zur Prüfung der Artenschutzbelange wurde vom Büro für Umweltplanung, Dipl.
Biologe U. Haese ein entsprechendes Gutachten erstellt. Die Prüfung erfolgte
auf Grundlage einer Literaturauswertung und durch Ortsbegehung.
Zur Beurteilung der Bodenverhältnisse und der Versickerungsfähigkeit wurden
innerhalb des Plangebietes an 16 Ansatzstellen Rammkernsondierungen bis
maximal 5,80 m unter Geländeoberkante und an 16 Ansatzstellen Rammsondierungen mit der leichten und schweren Rammsonde bis in eine Tiefe von
maximal 9,50 m unter Geländeoberkante abgeteuft und gutachterlich beurteilt.
Hinweise auf Probleme bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht
bekannt.
6.7
Beschreibung der geplanten Maßnahmen des Monitorings
Für die Nutzung der Fläche als Wohnbebauung werden keine erheblichen
Emissionen erwartet. Sollte es dennoch zu Konflikten mit der nächsten Wohnnutzung kommen, müssten Untersuchungen erfolgen und Maßnahmen geprüft
werden.
Im Rahmen der Planrealisierung können sich unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen ergeben, die erst nach weiteren Planungs- oder Realisierungsschritten entstehen oder bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Abwägung sein können. Derartige unvorhersehbare Auswirkungen von Bauleitplänen können nicht flächendeckend und permanent von der
Stadt Bedburg überwacht und erfasst werden.
Da die Stadt Bedburg keine umfassenden Umweltüberwachungs- und Beobachtungssysteme betreibt, ist sie auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen, die ihr etwaige Erkenntnisse über
derartige unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zuleiten
müssen. Ähnlich ist es mit den Aspekten, bei denen die Stadt ggf. geringfügige
Auswirkungen vermutet, zu denen bei der Stadt keine Daten vorliegen, wie
z.B. Klimaauswirkungen, Luftbelastungen und andere Emissionen, zu denen
aber ggf. im Rahmen von anderen Verfahren (BImSch-Genehmigungen oder
Daten zu Straßenausbauten) Informationen bei den Fachbehörden vorliegen.
6.8
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Rahmen der 40. Flächennutzungsplanänderung sollen Flächen für die
Landwirtschaft in Wohnbauflächen und Grünflächen und teilweise Grünflächen
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Stadt Bedburg
Begründung zur 40. Flächennutzungsplanänderung
in Wohnbauflächen geändert werden. Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich vorrangig um ausgeräumte Ackerflächen. Die Umweltprüfung zeigt, dass die Änderung ohne wesentliche Risiken für die Schutzgüter
realisierbar ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand entstehen keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen.
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Anpassung an die Ziele der Landesplanung
Eine positive landesplanerische Stellungnahme der Bezirksregierung Köln
hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planungsmaßnahmen mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 des Landesplanungsgesetzes
liegt auf Grund einer Anfrage vom 01.09.2004 mit Verfügung vom 08.12.2004
bereits vor. Damit wurde bestätigt, dass aus landesplanerischer Sicht keine
Bedenken gegen die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen.
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Kosten und Durchführung der Planung
Die für die Realisierung der Bebauung notwendigen Kosten für Erschließung,
Vermessung, für das Planungsverfahren u.a. werden von dem Erschließungsträger getragen. Innerhalb eines Städtebaulichen Vertrages zwischen Erschließungsträger und Stadt Bedburg werden alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme vertraglich geregelt.
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