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Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
14 kB
Datum
20.04.2010
Erstellt
22.04.10, 18:02
Aktualisiert
22.04.10, 18:02
Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP841/2010 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 13.04.2010 Rat der Stadt Bedburg 20.04.2010 Betreff: Beratung und Beschließung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf beigefügte Erste Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bedburg vom 20.11.2008. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Der Städte- und Gemeindebund NRW hat seine Vergnügungssteuer-Mustersatzung, welche Grundlage für die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bedburg ist, redaktionell geringfügig überarbeitet. Die Änderungen betreffen § 7a (Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten). Hier wurde in Abs. 1 der Verweis auf die „Besteuerungstatbestände nach § 10“ ersetzt durch „Apparaten mit Gewinnmöglichkeit“. In § 8 Abs. 1 (Nach der Roheinnahme) ist der Verweis auf § 4 Abs. 2 berichtigt worden in § 4 Abs. 5. Derzeitige Fassung: Entwurf: § 7a Abs. 1: Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. § 7a Abs. 1: Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, kann bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen. § 8 Abs. 1: Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. § 8 Abs. 1: Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7a festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Die Verwaltung schlägt vor, die redaktionellen Änderungen in der Vergnügungssteuersatzung anzupassen. Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 14.04.2010 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Eßer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-41/2010 1. Ergänzung Seite 2