Daten
Kommune
Bedburg
Größe
223 kB
Datum
18.05.2010
Erstellt
12.05.10, 17:57
Aktualisiert
12.05.10, 17:57
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
1.
LVR - Rheinisches Amt Auf der Basis der derzeit für das Plangebiet ver- Innerhalb des Umweltberichtes zur FNP-Änderung … die Mitteilung zur
fügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen wurde bereits ein entsprechender Hinweis unter 8.2 Kenntnis zu nehmen.
für Bodendenkmalpflege
der Planung und den öffentlichen Interessen des Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen
07.05.2009
der Umweltprüfung „Schutzgut Kultur und sonstige
Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Ich verweise jedoch auf die Bestimmungen der Sachgüter“ aufgenommen.
§§15,16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie , folgenden Hinweis in die
Planungsunterlage aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische
Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – Außenstelle Nideggen – Zehnthofstr. 45 , 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich
zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst
dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um
Zeugnisse der Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem
Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmale und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
An der im Betreff näher bezeichneten Stelle verlau- Entfällt.
… die Mitteilung zur
2.
Infracor GmbH
fen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Kenntnis zu nehmen.
06.05.2009
Mit diesem Schreiben sind ihre Anfragen an die
Degussa beantwortet.
Gegen die o.a. Bauleitplanungen werden seitens Entfällt.
… die Mitteilung zur
3.
Landesbetrieb
der hiesigen Niederlassung keine Bedenken behoKenntnis zu nehmen.
Straßenbau NRW
ben.
08.05.2009
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass für das Gebiet der Stadt Bedburg
grundsätzlich die Regionalniederlassung Ville-Eifel
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Stellungnahme
Abwägung
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in Euskirchen zuständig ist und bei Bauleitplanungen zu beteiligen ist.
Daher bitte ich bei zukünftigen Bauleitverfahren,
die hiesige Niederlassung nicht mehr zu beteiligen,
es sei denn, die Bauleitplanung liegt unmittelbar
an der nördlichen Stadtgrenze.
… die Mitteilung zur
4.
RWE
Netzservice Mit ihrem Schreiben vom 30. April teilen Sie uns Entfällt.
Kenntnis zu nehmen.
unter Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maß06.05.2009
nahme mit:
Durch die o.g. Maßnahme werden keine von RWE
und Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen. Neuverlegung in diesem
Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen
Bemerkung: Aufgrund einer Konzernumstrukturierung werden seit dem 1.Juli 2004 Planungen der
Träger öffentlicher Belange zu Leitung u. Anlage
des Gastransportleitungsnetzes der RWE RheinRuhr (u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas
GmbH) durch die RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH beantwortet.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer
Sicht keine Bedenken.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens Entfällt.
… die Mitteilung zur
5.
Landesbetrieb
der Straßenbauverwaltung keine Bedenken.
Kenntnis zu nehmen.
Straßenbau NRW
(Regional Niederlassung
Ville-Eifel)
08.05.2009
Gegen die Planung sind aus der Sicht der von mir Entfällt.
… die Mitteilung zur
6.
Bezirksregierung Köln
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allKenntnis zu nehmen.
08.05.2009
gemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Anregungen vorzubringen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen
… die Mitteilung zur
7.
RWE
Netzservice Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Entfällt.
keine RWE-Hochspannungsleitungen.
Kenntnis zu nehmen.
08.05.2009
Planungen von Hochspannungsleitungen für die-
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Abwägung
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sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungsnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-, 220- und 380-kVNetzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Vorsorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
8.
Deutsche Telekom Netz- In unmittelbarer Nähe zum Planbereich befinden Die Telekommunikationslinien werden im Rahmen … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
sich Telekommunikationslinien der Deutschen der Straßenausbauplanung berücksichtigt.
produktion
Telekom AG, die aus dem beigefügten Plan er08.05.2009
sichtlich sind.
Diese Kabeltrassen befinden sind im Endbereichen
der Straßen „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“.
Die Bebauung sollte so geplant werden, dass die
derzeitigen Leitungsstrassen entlang der Strassen
nicht beeinflusst werden und jederzeit ungehindert
zugänglich sind.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass
Beschädigungen an Telekommunikationslinien
vermieden werden und aus betrieblichen Gründen
(z.B. im Falle von Störungen) jederzeit der ungehinderte Zugang zu vorhandenen Telekommunikationslinien möglich ist. Es ist deshalb erforderlich,
dass sich die Bausausführenden über die zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG
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beim PTI 24 über die Lage
informieren. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten.
… die Mitteilung zur
9.
Landesbetrieb Straßenbau Grundsätzliche Bedenken bestehen seitens des Entfällt.
Kenntnis zu nehmen.
NRW (Autobahnniederlas- Landesbetriebes Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld nicht.
sung Krefeld)
Die Lage der erforderlichen externen Kompensati18.05.2009
onsflächen bitte ich mir zu gegebener Zeit - eingetragen in einen Lageplan – mitzuteilen.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Die Verkehrsführung wird im Rahmen des Bebau- … die Mitteilung zur
10.
Anwohner
Kenntnis zu nehmen.
dung des „Mühlenkreuzes (1)“ an das neue Bau- ungsplanverfahrens geregelt.
18.05.2009
gebiet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt
eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine neue noch auszuweisende und jetzt
geplante Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines Urteils aus jüngster Vergangenheit
nicht haltbar. Das beschlossene und geplante
Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden
Form kann daher rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Daraus ergeben sich
folgende negativen Auswirkungen auf das bestehende Baugebiet „Am Mühlenkreuz“ nicht manifestiert werden und ist jederzeit zu revidieren. Der
Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht
ausreichend Rechnung getragen. Daraus ergeben
sich folgende negativen Auswirkungen auf das
bestehende Baugebiet „Am Mühlenkreuz“.
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbe-
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Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
reich wird sich durch eine mögliche verkehrliche
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern.
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Weiter gebe ich zu bedenken, dass beide Straßen „Am
Mühlenkreuz (1) und Weiter gebe ich zu bedenken,
dass beide Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2)“
in die Gustav-Heinemann-Straße münden und
somit eine erhebliche verkehrliche Belastung mit
sich zieht. Der Kreuzungsbereich zum Waldkindergarten würde eine weitere Gefahrenquelle darstellen. Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer
subjektiven Betrachtungsweise und sind daher
besonders zu gewichten und grundsätzlich zu
vermeiden.
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisati- Die Entwässerungssituation wird gutachterlich über- … die Mitteilung zur
ons- und Entwässerungskonzept noch nicht erstellt prüft und im weiteren Verfahren entsprechend be- Kenntnis zu nehmen.
wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass rücksichtigt. Nach Fortschreiten des Verfahrens wird
unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße ergänzend festgestellt, dass eine detaillierte Aussa„Am Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits ge zur Entwässerung im Rahmen des Bebauungsheute kommt es im unteren Bereich des Mühlen- planverfahrens Nr. 30a/Kaster erfolgen wird und
kreuzes / Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstau- nicht unmittelbarer Regelungsinhalt der 40. Ändeungen und Überflutungen. Sollten weitere Gebäu- rung des Flächennutzungsplanes ist. Aufgrund der
de (27 Häuser) angeschlossen werden, ist der Lage des Plangebietes am Ortsrand ist ein AnNachweis zu führen, dass keine Überlastungen schluss an das örtliche Kanalnetz wie auch die Eindes Kanalnetzes durch die Neubebauung erfolgen leitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter
und die Entwässerungssituation mindestens der jedoch grundsätzlich möglich.
heutigen gleich zu stellen ist. Hier ist Abhilfe zu
schaffen.
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Aus der durch den Planer erstellten Begründung Die Verkehrsführung wird im Rahmen des Bebau- … die Mitteilung zur
11.
Anwohner
geht hervor, dass das Plangebiet von der Neuen ungsplanverfahrens geregelt. Die Stellungnahme Kenntnis zu nehmen.
14.05.2009
Bergstraße aus erschlossen wird und das ein wird im folgenden Bebauungsplanverfahren behanDurchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht delt werden.
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen
gestattet werden soll.
Mit RWE Power und dem beauftragten Planer
haben wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsgespräch geführt und den Plan diskutiert. Die uns
zugesagte und beschlossene Nichtanbindung des
Mühlenkreuzes (1) an das neue Baugebiet wurde
faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine
neue noch auszuweisende und jetzt geplante Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch
nach Aussage des Planers aufgrund eines Urteils
aus jüngster Vergangenheit nicht haltbar. Das
beschlossene und geplante Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Form kann daher
rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit
zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die
Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Die Verkehrsführung wird im Rahmen des Bebau- … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am ungsplanverfahrens geregelt.
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als
Grünfläche deklariert werden. Alternativ soll durch
eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB nur noch eine, als fußläufige Verkehrsfläche, eingerichtet werden, mit einer deutlich
reduzierten Breite von maximal 1,50 m. Dieser
zukünftige Fuß- und Radweg könnte den vorhan-
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Abwägung
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Nr.
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denen Grünstreifen durchqueren und im Bereich
des alten Baugebietes in den dortigen Abschluss
der Straßenführung (Wendehammer) einmünden.
Auch dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu tragen. Somit entfällt der gesamte Baustellenverkehr, der sicherlich über 10 Jahre stattfinden würde.
Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen „Neue
Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre damit
dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich – nach
Protest der Anlieger – nur eine fußläufige Verbindung hergestellt wurde.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten, so dass über Jahre Kosten für die Gemeinde entfallen sind. Gleichzeitig dient er als
Treffpunkt für Jung und Alt. Eine Bank wurde
schon vor Jahren aufgestellt und Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als
Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber
hinaus die Pflege und Unterhaltung für die Zukunft
sichergestellt werden.
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt Kenntnis zu nehmen.
und ist damit verbindlich. Die Regelung zur verkehrlichen Anbindung wird auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 30a/Kaster geregelt.
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Für die Erstellung der Grünfläche wurde uns seitens der Gemeinde, der Bauantrag ‚Am Mühlenkreuz“ Haus 75, für eine Garage mit Grenzbebauung abgelehnt.
Begründung: 1 m zum Grünstreifen dürfen auch für
eine Garage nicht bebaut werden zum Schutz der
Grünfläche. Damit haben wir 1 m Grund und Boden ohne Nutzen. Das Ein-Aussteigen aus einem
Fahrzeug in der Garage ist fast unmöglich. Außerdem sollte lt. Bebauungsplan 30a / Kaster unmittelbar an dem von uns nicht genutztem 1 m
(Schutz für die Grünfläche) ein Wohnhaus anschließen.
Der Grünstreifen bleibt in der Örtlichkeit erhalten, … die Mitteilung zur
auch wenn dieser im östlichen Plangeltungsbereich Kenntnis zu nehmen.
entgegen der Abwägung nach der frühzeitigen Beteiligung zeichnerisch nicht mehr dargestellt wird,
u.a. weil der tatsächliche Verlauf des Grünstreifens
nicht in seiner Gesamtheit vom Plangeltungsbereich
der 40. Änderung erfasst wird. Darüber hinaus ist
die Darstellung eines Grünstreifens in der vorhandenen geringen Ausprägung auf Ebene des Flächennutzungsplan unüblich.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
lenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschlie- gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
ßung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich fahrens.
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des Bodens und damit auch zu möglichen
Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor, welches nach dem
Baugesetzbuch Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden.
Das in der Anlage beigefügte städtebauliche Kon- Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
zept wurde in dem vorgenannten Termin mit RWE gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
Power abgestimmt und stellt ein schlüssiges und fahrens.
sehr gut zu vermarktendes Konzept dar, welches
die verschiedenen Interessenlagen miteinander
verbindet.
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Negative Auswirkungen auf den Charakter des
Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ bei der Anbindung:
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlen- Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
kreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbe- gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
reich wird sich durch eine mögliche verkehrliche fahrens.
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Das
Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven
basiert jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen
Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen untypischen Größe. Die Tendenz in der
modernen städtebaulichen Planung geht heute
jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem sollte man sich nicht verschließen
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung:
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer
subjektiven Betrachtungsweise und sind daher
besonders zu gewichten und grundsätzlich zu
vermeiden.
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Eigene Identität des neuen Baugebietes:
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen
Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur
Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Darüber hinaus dient die Bezeichnung des Plangebietes
einer schlüssigen Orientierung und ist unabhängig
von der verkehrlichen Anbindung zu sehen.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht
gibt oder geben sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Eine Straßenbenennung, insbesondere im Hinblick
Diskussionen unsererseits angeregt, dem Bauge- der späteren Verkehrsführung, ist nicht unmittelbarer
biet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens.
neuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren
können und darüber hinaus der Baustellenverkehr
zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz
der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur
Vermeidung von Schäden sollte nach alternativen
Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht
werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr
erfahrungsgemäß Schäden verursachen kann, die
zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung nicht
zu entsprechen.
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung nicht
zu entsprechen.
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wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren.
Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten
Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass
beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen
und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige
Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im
12.
Anwohner
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur
15.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzubringen:
Städtebauliches Konzept:
Mit RWE Power AG und dem beauftragten Planer Die Festsetzung der Verkehrsfläche und der Bauge- … die Mitteilung zur
haben wir am 7.4.09 ein weiteres Erörterungsge- biete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfah- Kenntnis zu nehmen.
spräch geführt und den Plan diskutiert. Hierbei hat rens.
man ausdrücklich klar gestellt, dass die Interessenlage der Anwohner „Am Mühlenkreuz“ einerseits
und die Interessenlage von RWE Power AG Liegenschaften andererseits in der Sache selbst vollkommen gleicht gerichtet gesehen werde.
Das in der Anlage beigefügte von uns erstellte
städtebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten Termin mit RWE Power abgestimmt und stellt
ein schlüssiges und sehr gut zu vermarktendes
Konzept dar, welches die verschiedenen Interessenlagen miteinander verbindet.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung Die Festsetzung der Verkehrsfläche und der Bauge- … die Mitteilung zur
geht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen biete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfah- Kenntnis zu nehmen.
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein rens. Entgegen der Begründung zum Zeitpunkt nach
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht der frühzeitigen Beteiligung, wird eine detaillierte
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen Aussage zur möglichen späteren Erschließung auf
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Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
gestattet werden soll.
Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbindung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Baugebiet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt
eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine neue noch auszuweisende und jetzt
geplante Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines Urteils aus jüngster Vergangenheit
nicht haltbar. Das beschlossene und geplante
Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden
Form kann daher rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Die Festsetzung der Verkehrsfläche und der Bauge- … die Mitteilung zur
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am biete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfah- Kenntnis zu nehmen.
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als rens.
Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll
diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so,
und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von
maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige
Fuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen durchqueren und im Bereich des alten
Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer) einmünden. Auch
dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung
bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
tragen. Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre
damit dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich – nach
Protest der Anlieger – nur eine fußläufige Verbindung hergestellt wurde.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des
Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der
unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten
und dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine
Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung für
die Zukunft sichergestellt werden. Darüber hinaus
stellt sich uns die Frage, warum einzig und allein
der Ortsvorsteher jetzt auf eine Durchfahrt pocht
und seine seinerzeitige Aussage ad absurdum
stellt. Er ist im Übrigen unserer Ansicht nach der
einzige, der diese Anbindung mit Vehemenz verfolgt, ohne den Willen der Anwohner zu berücksichtigen.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschlie-
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt Kenntnis zu nehmen.
und ist damit verbindlich.
Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des
Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der
Anbindung besteht die Möglichkeit, das geplante
Baugebiet entweder über die Neue Bergstraße, über
die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über beide vorgenannten Straßen zu erschließen.
Die Festsetzung der Verkehrsfläche erfolgt im Rah- … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
men des Bebauungsplanverfahrens.
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Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
ßung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des Bodens und damit auch zu möglichen
Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor, welches nach dem
Baugesetzbuch Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden.
Negative Auswirkungen auf den Charakter des
Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ bei einer
Anbindung:
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlen- Die Festsetzung der Verkehrsfläche erfolgt im Rah- … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
kreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbe- men des Bebauungsplanverfahrens.
reich wird sich durch eine mögliche verkehrliche
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Das
Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven
basiert jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen
Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen untypischen Größe. Die Tendenz in der
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
modernen städtebaulichen Planung geht heute
jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem sollte man sich nicht verschließen.
Negative Auswirkungen auf die bestehende Kanalisation und Entwässerung:
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisations- und Entwässerungskonzept noch nicht erstellt
wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass
unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße
„Am Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits
heute kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes / Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser) angeschlossen werden, ist der
Nachweis zu führen, dass keine Überlastungen
des Kanalnetzes durch die Neubebauung erfolgen
und die Entwässerungssituation mindestens der
heutigen gleich zu stellen ist. Hier ist Abhilfe zu
schaffen.
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung:
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer
subjektiven Betrachtungsweise und sind daher
besonders zu gewichten und grundsätzlich zu
vermeiden.
Die Entwässerungssituation wird gutachterlich über- … die Mitteilung zur
prüft und im weiteren Verfahren geregelt und ent- Kenntnis zu nehmen.
sprechend berücksichtigt.
Eigene Identität des neuen Baugebietes:
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung nicht
zu entsprechen.
Die Verwaltung hat alle relevanten Interessen untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen.
Die konkreten verkehrlichen Belastungen werden
bei Festlegung der Erschließung im Bebauungsplanverfahren ermittelt. Dabei kann keine Gruppe
automatisch einen Vorrang für sich in Anspruch
nehmen.
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht
Gegenstand des FNP-Änderungsverfahrens. Darüber hinaus ermöglicht die Bezeichnung wie sie
gewählt wurde eine bessere Orientierung und ist
nicht unmittelbar in Abhängigkeit mit einer späteren
verkehrlichen Regelung zu sehen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur
Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht
gibt oder geben sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Die letztendliche Straßenbenennung ist aufgrund ... die Mitteilung zur
Diskussionen unsererseits angeregt, dem Bauge- der nicht abschließende Regelung der Verkehrsan- Kenntnis zu nehmen.
biet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die bindung nicht Bestandteil dieses Bauleitverfahrens.
neuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren
können und darüber hinaus der Baustellenverkehr
zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz
der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur
Vermeidung von Schäden sollte nach alternativen
Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht
werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr
erfahrungsgemäß Schäden verursachen kann, die
zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren.
Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten
Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass
beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen
und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im
13.
Anwohner
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur
17.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzubringen:
Im Fachausschuss wurde das seinerzeitige Plankonzept aufgrund von Eingaben der Anwohner
„Am Mühlenkreuz“ erneut diskutiert. Leider sind
unseren Vorstellungen jedoch nur halbherzig
Rechnung getragen worden und das nunmehr
eingeleitete Konzept weist immer noch planerische
Lücken auf, die zu schließen sind.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung Die verkehrliche Erschließung wird, entgegen der ... festzustellen, dass
geht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen Begründung zur frühzeitigen Beteiligung, innerhalb eine Festlegung der
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein des anschließenden Bebauungsplanverfahrens ge- Erschließung im BeDurchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht regelt. Bezüglich der Anbindung besteht die Mög- bauungsplanverfahren
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen lichkeit, das geplante Baugebiet entweder über die erfolgt.
gestattet werden soll.
Neue Bergstraße, über die Straße ‚Am Mühlenkreuz’
Man hat uns darüber informiert, dass mit RWE oder über beide vorgenannten Straßen zu erschliePower und dem beauftragen Planer am 7.4.09 ein ßen.
weiteres Erörterungsgespräch geführt und der Plan
diskutiert wurde. RWE Power hat sich hier unseren
Vorschlägen gegenüber positiv gezeigt.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im Rah- … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
dung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Bau- men des Bebauungsplanverfahrens.
gebiet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt
eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine neue noch auszuweisende und jetzt
geplante Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines Urteils aus jüngster Vergangenheit
nicht haltbar. Das beschlossene und geplante
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden Aus diesem Grunde wurde die Aussage zur Nicht- … die Mitteilung zur
Form kann daher rechtlich nicht manifestiert wer- anbindung aus der Begründung verworfen. Die Re- Kenntnis zu nehmen.
den und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungs- gelung der Anbindung erfolgt auf Ebene der Bebauwille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauens- ungsplanes Nr. 30a/Kaster.
schutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Die Darstellung von Verkehrsflächen, die keine … die Mitteilung zur
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am Haupterschließungsstraßen oder Straßen von über- Kenntnis zu nehmen.
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als regionaler Bedeutung sind, ist nicht Regelungsinhalt
Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll dieses Bauleitplanverfahrens.
diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so,
und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von
maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige Die Festsetzung von Verkehrsflächen erfolg im … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Fuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grün- nachgeschalteten Bebauungsplanverfahren.
streifen durchqueren und im Bereich des alten
Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer) einmünden. Auch
dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung
bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu
tragen. Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre
damit dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen. Somit entfällt auch die Problematik des gesamten Baustellenverkehrs und die damit verbundenen Unfallrisiken, Straßenschäden und Lärmbzw. Deckbelästigungen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich – nach
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30/Kaster als öffentliche Verkehrsfläche Kenntnis zu nehmen.
festgesetzt und ist damit verbindlich.
Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Protest der Anlieger – nur eine fußläufige Verbin- Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der
dung hergestellt wurde.
Anbindung besteht die Möglichkeit, das geplante
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der Baugebiet entweder über die Neue Bergstraße, über
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über beide vorjetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr. genannten Straßen zu erschließen.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient als Treffpunkt für Jung und Alt.
Eine Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung für
die Zukunft sichergestellt werden.
Aufgrund der vorhandenen Grünfläche war es uns
damals baurechtlich nicht erlaubt, am Wohnhaus
„Am Mühlenkreuz“ erlaubt, am Wohnhaus „Am
Mühlenkreuz 64“ eine Garage mit Grenzbebauung
zu erstellen. Die Begründung der Stadt Bedburg
lautete: Zum Schutz der Grünfläche dürfen 1 m
unseres Grundstückes zum Grünstreifen hin auch
für eine Garage nicht bebaut werden.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster soll Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
nunmehr unmittelbar an den von uns nicht genutz- gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
tem 1 m (Schutz für die Grünfläche) ein Wohnhaus fahrens.
anschließen- Eine widersprüchliche Planung.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Müh- Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des
lenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschlie- Bebauungsplanverfahrens geregelt.
ßung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des Bodens und damit auch zu möglichen
Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor, welches nach dem
Baugesetzbuch Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden.
Negative Auswirkungen auf das bestehende Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“:
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird sich durch eine mögliche verkehrliche
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Das
Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven
basiert jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen
Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen untypischen Größe. Die Tendenz in der
modernen städtebaulichen Planung geht heute
jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem sollte man sich nicht ver-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
schließen.
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisati- Die Entwässerungssituation wird gutachterlich über- … die Mitteilung zur
ons- und Entwässerungskonzept noch nicht erstellt prüft und im weiteren Verfahren geregelt und ent- Kenntnis zu nehmen.
wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass sprechend berücksichtigt. Die abschließende Festunserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße legung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes Nr.
„Am Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits 30a/Kaster.
heute kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes / Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser) angeschlossen werden, ist der
Nachweis zu führen, dass keine Überlastungen
des Kanalnetzes durch die Neubebauung erfolgen
und die Entwässerungssituation mindestens der
heutigen gleich zu stellen ist. Hier ist Abhilfe zu
schaffen.
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen
Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur
Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht
gibt oder geben sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen
Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines
laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu ändern.
Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes
und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht
zwangsläufig identisch sein. So lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes
Nr. 30 für die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2)
„Hohenholzer Graben“.
Siehe Stellungnahme Nr. 13
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21
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
neuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren
können und darüber hinaus der Baustellenverkehr
zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz
der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur
Vermeidung von Schäden sollte nach alternativen
Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht
werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr
erfahrungsgemäß Schäden verursachen kann, die
zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren.
Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten
Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass
beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen
und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige
Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt.
Die Bekanntmachung zum o.a. Bebauungsplan im
14.
Anwohner
Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises haben wir zur
17.05.2009
Kenntnis genommen. Nach Einsicht in die Planung
haben wir folgende Anregungen zum Plan vorzubringen:
Im Fachausschuss wurde das seinerzeitige Plankonzept aufgrund von Eingaben der Anwohner
„Am Mühlenkreuz“ erneut diskutiert. Leider sind
unseren Vorstellungen jedoch nur halbherzig
Rechnung getragen worden und das nunmehr
eingeleitete Konzept weist immer noch planerische
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22
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Lücken auf, die zu schließen sind.
Aus der durch den Planer erstellten Begründung Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des … die Mitteilung zur
geht hervor, dass das Plangebiet von der „Neuen Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der Kenntnis zu nehmen.
Bergstraße“ aus erschlossen wird und dass ein Anbindung besteht entgegen der Abwägung nach
Durchfahren zur Straße „Am Mühlenkreuz“ nicht der frühzeitigen Beteiligung die Möglichkeit, das
möglich ist und nur Müll- und Rettungsfahrzeugen geplante Baugebiet entweder über die Neue Berggestattet werden soll.
straße, über die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über
Man hat uns darüber informiert, dass mit RWE beide vorgenannten Straßen zu erschließen.
Power und dem beauftragen Planer am 7.4.09 ein
weiteres Erörterungsgespräch geführt und der Plan
diskutiert wurde. RWE Power hat sich hier unseren
Vorschlägen gegenüber positiv gezeigt.
Die uns zugesagte und beschlossene Nichtanbin- Die Festsetzung der Verkehrsfläche erfolgt im Rahdung des „Mühlenkreuzes“ (1) an das neue Bau- men des Bebauungsplanverfahrens.
gebiet wurde faktisch nicht umgesetzt. Hier grenzt
eine vorhandene und ausgewiesene Verkehrsfläche an eine neue noch auszuweisende und jetzt
geplante Verkehrsfläche. Die dargestellte Durchfahrtsbeschränkung im Bebauungsplan als Festsetzung ist jedoch nach Aussage des Planers aufgrund eines Urteils aus jüngster Vergangenheit
nicht haltbar. Das beschlossene und geplante
Konzept der Nichtanbindung in der vorliegenden
Form kann daher rechtlich nicht manifestiert werden und ist jederzeit zu revidieren. Der Planungswille wird nicht umgesetzt und dem Vertrauensschutz der Bürger in die Planung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wird daher vorgeschlagen, eine Alternativlösung wie folgt umzusetzen:
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich Siehe Stellungnahme Nr. 13
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am
Mühlenkreuz“ (1) anderseits befindet, soll als
Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so,
und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von
maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige
Fuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen durchqueren und im Bereich des alten
Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer) einmünden. Auch
dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung
bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu
tragen. Eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre
damit dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen. Somit entfällt auch die Problematik des gesamten Baustellenverkehrs und die damit verbundenen Unfallrisiken, Straßenschäden und Lärmbzw. Deckbelästigungen.
Diese fußläufigen Wegverbindungen sind in ganz
Königshoven in allen Bereichen wieder zu finden.
Letztendlich weisen wir darauf hin, dass seinerzeit
auch an der Allhovener Straße lediglich – nach
Protest der Anlieger – nur eine fußläufige Verbindung hergestellt wurde.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1), wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden, im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren auf Vorschlag und seinerzeitigen Unterstützung des Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten und dient als Treffpunkt für Jung und Alt.
Eine Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Aus-
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt Kenntnis zu nehmen.
und ist damit verbindlich.
Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des
Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der
Anbindung besteht die Möglichkeit, das geplante
Baugebiet entweder über die Neue Bergstraße, über
die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über beide vorgenannten Straßen zu erschließen.
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24
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
weisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung für
die Zukunft sichergestellt werden.
Aufgrund der vorhandenen Grünfläche war es uns Die Zulässigkeitsprüfung der baulichen Anlagen ist ... die Mitteilung zur
damals baurechtlich nicht erlaubt, am Wohnhaus nicht Regelungsinhalt der 40. Änderung des Flä- Kenntnis zu nehmen.
„Am Mühlenkreuz 64“ eine Garage mit Grenzbe- chennutzungsplans.
bauung zu erstellen. Die Begründung der Stadt
Bedburg lautete: Zum Schutz der Grünfläche dürfen 1 m unseres Grundstückes zum Grünstreifen
hin auch für eine Garage nicht bebaut werden.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster soll Die Festsetzung von überbaubaren Flächen ist Re- … die Mitteilung zur
nunmehr unmittelbar an den von uns nicht genutz- gelungsinhalt des nachgeschalteten Bebauungs- Kenntnis zu nehmen.
tem 1 m (Schutz für die Grünfläche) ein Wohnhaus planverfahrens Nr. 30a/Kaster.
anschließen- Eine widersprüchliche Planung.
Die Anlage einer Stichstraße zur Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre im Übrigen nur für die Erschließung eines einzigen Baugrundstückes erforderlich
und überaus unwirtschaftlich und kostenintensiv.
Ferner führt die Herstellung dieser überflüssigen
Erschließungsstraße zu einer weiteren Versiegelung des Bodens und damit auch zu möglichen
Entwässerungsproblemen. Hierfür liegt kein städtebauliches Erfordernis vor, welches nach dem
Baugesetzbuch Grundlage für einen Bebauungsplan ist. Für den Bau von Straße und Kanal können hier weitere Kosten eingespart werden.
Negative Auswirkungen auf das
Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“:
Die verkehrliche Erschließung wird innerhalb des … die Mitteilung zur
Bebauungsplanverfahrens geregelt. Bezüglich der Kenntnis zu nehmen.
Anbindung besteht die Möglichkeit, das geplante
Baugebiet entweder über die Neue Bergstraße, über
die Straße ‚Am Mühlenkreuz’ oder über beide vorgenannten Straßen zu erschließen.
bestehende
hein780 / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3674.doc
25
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird sich durch eine mögliche verkehrliche
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im ... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Das
Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven
basiert jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen
Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Josef-Schnitzler-Straße.
Es entstünde ein großflächiges, zusammenhängendes Baugebiet in einer für Königshoven vollkommen untypischen Größe. Die Tendenz in der
modernen städtebaulichen Planung geht heute
jedoch insgesamt wieder zu kleineren, abgeschlossenen Wohnbereichen mit Identitätsstiftendem Charakter. Dem sollte man sich nicht verschließen.
Es wurde am 22.1.09 erklärt, dass ein Kanalisations- und Entwässerungskonzept noch nicht erstellt
wurde. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass
unserer Ansicht nach das Kanalnetz an der Straße
„Am Mühlenkreuz“ unterdimensioniert ist. Bereits
heute kommt es im unteren Bereich des Mühlenkreuzes / Gustav-Heinemann-Straße zu Rückstauungen und Überflutungen. Sollten weitere Gebäude (27 Häuser) angeschlossen werden, ist der
Die Entwässerungssituation wird gutachterlich über- ... die Mitteilung zur
prüft und im weiteren Verfahren entsprechend be- Kenntnis zu nehmen.
rücksichtigt. Aufgrund der Lage des Plangebietes
am Ortsrand ist ein Anschluss an das örtliche Kanalnetz wie auch die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Vorfluter grundsätzlich möglich.
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26
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Nachweis zu führen, dass keine Überlastungen
des Kanalnetzes durch die Neubebauung erfolgen
und die Entwässerungssituation mindestens der
heutigen gleich zu stellen ist. Hier ist Abhilfe zu
schaffen.
Die bislang allgemein verwendete und auch in der
öffentlichen Bekanntmachung genannte Bezeichnung des Bebauungsplanes (Gebiet zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königshoven) sollte zur Klarstellung des räumlichen
Schwerpunktes des Bebauungsplanes und zur
Klarstellung der lediglich nachbarschaftlichen Verhältnisse zum Gebiet „Am Mühlenkreuz“ folgendermaßen geändert werden:
Gebiet „Neue Bergstraße“ in Königshoven.
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines
laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu ändern.
Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes
und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht
zwangsläufig identisch sein. So lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes
Nr. 30 für die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2)
„Hohenholzer Graben“.
Damit kommt zum Ausdruck, dass es jedenfalls im
Prinzip funktionale und städtebauliche, auch wesentliche verkehrsmäßige Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem Gebiet „Am Mühlenkreuz“ andererseits gerade nicht
gibt oder geben sollte.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen
Diskussionen unsererseits angeregt, dem Baugebiet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die
neuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren
können und darüber hinaus der Baustellenverkehr
zielgerichtet zu- und abfließen kann. Zum Schutz
der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur
Vermeidung von Schäden sollte nach alternativen
Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht
werden, da insbesondere der Schwerlastverkehr
erfahrungsgemäß Schäden verursachen kann, die
zu vermeiden sind.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren.
Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten
Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass
beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen
und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige
Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt.
Den von den verantwortlichen Planern getroffenen Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im … die Mitteilung zur
15.
Anwohner
Begründungen entnehmen wir, dass das neue Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Entgegen Kenntnis zu nehmen.
16.05.2009
Plangebiet von der „Neuen Bergstraße“ aus er- der Abwägung zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteischlossen werden soll, damit soll eine Durchfahrt ligung bezüglich der Anbindung besteht die Möglichfür den allgemeinen Bau- und Straßenverkehr zum keit, das geplante Baugebiet entweder über die
existierenden „Am Mühlenkreuz“ verhindert wer- ‚Neue Bergstraße’, über die Straße ‚Am Mühlenden, auch nach Abschluss der Bauphase. Dies kreuz’ oder über beide vorgenannten Straßen zu
kann u.E. aber nur dann erreicht werden, wenn erschließen.
eine dauerhafte Durchfahrtsbeschränkung vorgesehen wird, die auch den entsprechenden Bestand
hat. Unseres Wissens wurde mit RWE Power und
dem beauftragten Planer am 07.04.2009 diesbezüglich in Köln ein Gespräch geführt, bei dem der
o.g. Bebauungsplan diskutiert und erörtert wurde.
Hierbei wurde festgestellt, dass uns die zugesagte
und beschlossene Nichtanbindung des „Am Mühlenkreuz“ (2) an das neue Baugebiet seitens der
Stadt Bedburg nicht berücksichtigt wurde. Die
Straße „Am Mühlenkreuz“ (2) ist gem. den Ausführungen zum Bebauungsplan nicht für eine Durchfahrung vorgesehen, jedoch planungsrechtlich
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
weder festgelegt bzw. ausreichend dargestellt. Der
Vertrauensschutz der Bürger in die öffentliche
Planung wird hierbei in keiner Weise berücksichtigt. Nach unserer Auffassung müsste planungsrechtlich festgesetzt und geregelt werden, dass
das betreffende Teilstück des östlichen Straßenbereiches „Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“
(2) nicht als öffentliche Verkehrsfläche definiert
wird, sondern als eine Verkehrsfläche, die nur als
Fuß- und Radweg zu nutzen ist und damit eine
dauerhafte Durchfahrtsbeschränkung gewährleistet
ist. Als Beispiel für eine fußläufige Wegeverbindung kann die Straße vom jetzigen „Am Mühlenkreuzkreuz“ zur Allhovener Straße angeführt werden. Hier wird den Belangen der Anwohner seitens
der Stadt offensichtlich Rechnung getragen.
Die vorhandene Anliegerstraße „Am Mühlenkreuz“
(2) verzeichnet jetzt schon eine Verkehrsauslastung die keine weitere Mehrbelastung durch zusätzlichen Straßenverkehr mehr verträgt, da sie
weder über Bürgersteige und nur wenige, nicht
ausreichende Parkplätze verfügt, wobei die wenigen Parkplätze auch noch ständig von Dauerparkern belegt sind. Ansässige Schulkinder, Fußgänger und Radfahrer müssen sich schon heute vor
vorbeifahrenden Autos auf die anliegenden
Grundstücke oder hinter parkende Autos in Sicherheit bringen.
Weiterhin weist die existierende Kanalisation bei Die Entwässerungssituation wird gutachterlich über- … die Mitteilung zur
Starkregen eklatante Mängel in der Form auf, dass prüft und im weiteren Verfahren entsprechend be- Kenntnis zu nehmen.
sich bei einem Rückstau in der Kanalisation die rücksichtigt. Aufgrund der Lage des Plangebietes
Rückstaueinrichtung auf unserem Grundstück am Ortsrand ist ein Anschluss an das örtliche Kaschließt und damit von unserem Grundstück kein nalnetz wie auch die Einleitung des NiederschlagsWasser mehr abfließen kann. Folge, Wasser im wassers in einen Vorfluter grundsätzlich möglich. Im
Keller. Aufgrund dieser Tatsache, erscheint uns Wege der Ausführungsplanung zum nachgeschalte-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
das vorhandene Kanalnetz schon jetzt als unterdi- ten Bebauungsplanverfahren wird sicherzustellen
mensioniert und verträgt nicht noch weitere An- sein, dass eine Verschlechterung und damit eine
schlüsse durch ein neues Baugebiet.
Überlastung des Kanalnetzes vermieden wird.
16.
Anwohner
18.05.2009
In der Anlage fügen wir das städtebauliche Konzept bei, das bei dem vorgenannten Termin mit
RWE Power diskutiert und abgestimmt wurde. In
v.g. Konzept haben wir entsprechende HandEintragungen vorgenommen, die als Vorschlag
und Hinweis für die weitere Planung zu verstehen
sind mit der Bitte, diesen bei Ihrer weiteren Planung zu berücksichtigen, damit unsere vorgebrachten Anliegen als Bürger und Anwohner „Am
Mühlenkreuz“ (2) Berücksichtigung finden.
Was den Namen des neuen Baugebietes betrifft,
kann dieses, allein von seiner Lage her, nur als
Baugebiet Erweiterung „Neue Bergstraße“ firmieren und nicht als Erweiterung „Am Mühlenkreuz“.
Dies u.a. auch aufgrund der planerischen und verkehrstechnischen Entwicklung, die im Wesentlichen von dem Gebiet „Neue Bergstraße“ aus erfolgt, da hier eindeutig der eigentliche und bauliche
Schwerpunkt des neuen Baugebietes liegt.
Abschließend möchten wir an dieser Stelle darauf
hinweisen, dass es nicht unsere Absicht und Intention ist, die Entwicklung des neuen Baugebietes zu
verhindern.
Mit diesem Schreiben äußern wir als betroffene
Anwohner und Bürger unsere berechtigten Anliegen / Interessen und Anregungen hinsichtlich den
bisherigen und weiteren Planungsaktivitäten.
Die geplante öffentliche Verkehrsfläche, die sich
zwischen „Neue Bergstraße“ einerseits und „Am
Mühlenkreuz“ (1) andererseits befindet, soll als
Grünfläche ausgewiesen werden. Alternativ soll
Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
fahrens.
Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines
laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu ändern.
Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes
und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht
zwangsläufig identisch sein. So lautet die Bezeichnung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes
Nr. 30/Kaster für die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1)
und (2) „Hohenholzer Graben“.
Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im … die Mitteilung zur
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Kenntnis zu nehmen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
diese durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nur noch als fußläufige Verkehrsfläche einzurichten und auch nur so,
und zwar mit einer deutlich reduzierten Breite von
maximal 1,50 m, auszubauen. Dieser zukünftige
Fuß- und Radweg könnte den vorhandenen Grünstreifen durchqueren und im Bereich des alten
Baugebietes in den dortigen Abschluss der Straßenführung (Wendehammer) einmünden. Auch
dies trägt zur wechselseitigen Verkehrsberuhigung
bei bzw. dem Verbindungsgedanken Rechnung zu
tragen eine Kfz-mäßige Verbindung zwischen
„Neue Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1) wäre
damit dauerhaft planungsrechtlich ausgeschlossen. Diese fußläufigen Wegeverbindungen sind in
ganz Königshoven in allen Bereichen wieder zu
finden.
Ausweisung des noch nicht ausgebauten Teils der
Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) wie faktisch auch
jetzt schon vorhanden im alten Bebauungsplan Nr.
30 / Kaster als Grünfläche. Dieser Bereich wird seit
Jahren mit der seinerzeitigen Unterstützung des
Ortsvorstehers Herrn Moll in Eigeninitiative der
unmittelbaren Anwohner gepflegt und unterhalten
und dient als Treffpunkt für Jung und Alt. Eine
Bank wurde schon vor Jahren aufgestellt und
Baumpflanzungen sind erfolgt. Durch diese Ausweisung als Grünfläche erreicht man das im Ausschuss diskutierte und gewollte Ziel und manifestiert diese Fläche. Im Wege einer Patenschaft würde darüber hinaus die Pflege und Unterhaltung für
die Zukunft sichergestellt werden.
Das in der Anlage beigefügte städtebauliche Konzept wurde in dem vorgenannten Termin mit RWE
Die angesprochene Fläche wurde im Bebauungs- … die Mitteilung zur
plan Nr. 30 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt Kenntnis zu nehmen.
und ist damit verbindlich. In der Änderung für die
erneute Offenlage wurde in der Begründung verdeutlicht, dass die Erschließung innerhalb des
nachgeordneten Bebauungsplanverfahrens geregelt
wird. Aufgrund des Maßstabssprunges kann die
Erschließung auch nur auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung sinnvoll geregelt werden. Dem Flächennutzungsplan kommt hier entsprechend seiner
Benennung als vorbereitender Bauleitplan nur ein
vorbereitender Charakter zu. Insofern besteht innerhalb der Begründung durchaus die Möglichkeit, potentielle Anschlussmöglichkeiten zu benennen. Eine
abschließende Regelung wird jedoch nicht vorgenommen.
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Power abgestimmt und stellt ein schlüssiges und
sehr gut zu vermarktendes Konzept dar, welches
die verschiedenen Interessenlagen miteinander
verbindet.
Der Charakter des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz-Alt“ als bisher eindeutiger ruhiger Wohnbereich wird sich durch eine mögliche verkehrliche
Anbindung des neuen geplanten Wohngebietes
„Am Mühlenkreuz-Neu“ negativ verändern:
Hierdurch entstünde ein überproportional langer
Straßenzug, der aufgrund seines ringförmigen
Verlaufes zukünftig anstelle einer Wohnstraße die
Funktion einer Erschließungsstraße übernehmen
würde und somit lediglich die Brunnenstraße entlasten würde, die aufgrund der Ausbaubreite und
Funktion als Haupterschließungsachse dient. Das
Erschließungskonzept des Stadtteils Königshoven
basiert jedoch im Alt-Ort auf einer eindeutigen
Haupterschließungsstraßenstruktur mit den großzügig ausgebauten Straßen Brunnenstraße, Talstraße und Josef-Schnitzler-Straße.
Die Festsetzung der Verkehrsflächen und der Bau- … die Mitteilung zur
gebiete erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanver- Kenntnis zu nehmen.
fahrens.
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Belastung
Verkehrliche Belastungen bedürfen auch einer
subjektiven Betrachtungsweise und sind daher
besonders zu gewichten und grundsätzlich zu
vermeiden.
Die Verwaltung hat alle relevanten Interessen unter- ... die Mitteilung zur
einander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Kenntnis zu nehmen.
Die konkreten verkehrlichen Belastungen werden
bei Festlegung der Erschließung im Bebauungsplanverfahren ermittelt. Dabei kann keine Gruppe
automatisch einen Vorrang für sich in Anspruch
nehmen.
Die Festsetzung der Verkehrsflächen erfolgt im … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Es ist heute noch nötig die Nachbarschaft, Lkw,
Postboten usw. auf die Geschwindigkeit Beschränkung und auf spielende Kinder aufmerksam zu
machen. Man erreicht die Menschen auch nur, weil
man sie mittlerweile kennt und alle miteinander
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Rücksicht nehmen. Es ist schon für uns problematisch die Geschwindigkeit Beschränkung einzuhalten (Gefälle von der Straße), wo soll es dann enden, wenn diese Straßen erweitert wird, genauso
gibt es ein großes Parkplatzproblem.
Wir sind der Ansicht, wie auch schon in einigen Die Bezeichnung eines Bauleitplanes ist nicht Inhalt ... die Mitteilung zur
Diskussionen unsererseits angeregt, dem Bauge- der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist verwal- Kenntnis zu nehmen
biet eine eigene Adresse zu geben, damit sich die tungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines launeuen Bürger mit ihrem Wohngebiet identifizieren fenden Verfahrens die Bezeichnung zu ändern. Zukönnen und darüber hinaus der Baustellenverkehr dem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes
zielgerecht zu- und abfließen kann. Zum Schutz und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht
der Bürger an der „Neuen Bergstraße“ und zur zwangsläufig identisch sein. So lautet die BezeichVermeidung von Schäden sollte nach alternativen nung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes
Zufahrtsmöglichkeiten in der Bauphase gesucht Nr. 30/Kaster für die Straße „Am Mühlenkreuz“ (1)
werden. Da insbesondere der Schwerlastverkehr und (2) „Hohenholzer Graben“.
erfahrungsgemäß Schäden verursachen kann, die
zu vermeiden sind.
Zum Schluss unserer heutigen Stellungnahmen
möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir unseren eigenen Absichten und
Zielsetzungen nicht etwa in der Richtung sehen
wollen, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes
in Königshoven zu verhindern oder zu blockieren.
Es soll lediglich auch mit den hier vorgebrachten
Einzelheiten der Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 30a / Kaster erkennbar werden, dass
beide Baugebiete aufeinander Rücksicht nehmen
und die verkehrsmäßigen Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass eine wechselseitige
Beruhigung, die beiden Baugebiete gleichermaßen
begünstigt, daraus folgt.
... die Mitteilung zur
17.
Bezirksregierung
Arns- Der Planungsbereich liegt über dem auf Braunkoh- Die RWE Power AG ist am Verfahren beteiligt.
le verliehenen Bergwerksfeld „Anna 3“. Eigentümer
Kenntnis zu nehmen.
berg
des Bergwerksfeldes ist die Rheinbraun Verkaufs20.05.2009
ges. mbH, hier vertreten durch die RWE Power
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416
Köln.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein einwirkungsrelevanter Bergbau
dokumentiert. Über mögliche zukünftige bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, falls nicht bereits geschehen, den o.g. Bergwerksfeldeigentümer an der
Planungsmaßnahme zu beteiligen.
Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen sowohl im
„Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer
liegenden Stockwerken betroffen.
Nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand 01.10.2007) liegen die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerkes“ derzeit bei ca. – 30,0 m.
Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt Der Hinweis wird in den Umweltbericht zur FNP- … der Anregung zu
folgen und einen entdurch den fortschreitenden Betrieb der Braun- Änderung aufgenommen.
sprechenden Hinweis
kohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
aufzunehmen.
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasseranstieg zu erwarten.
18.
Redeker Sellner Dahs & Für die Eingangsbestätigung vom 19.05.2009, die
Sie mir zu der planungsrechtlichen Stellungnahme
Widmaier Rechtsanwälte
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 18.05.2009 über27.05.2009
sandt haben, danke ich verbindlich.
Damit haben Sie zur jetzt erneuten öffentlichen
Auslegung der beiden o.a. Bauleitplanentwürfe
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
gleichzeitig klargestellt, dass der Schriftsatz vom
18.05.2009, per Telefax mit gleichem Datum bei
Ihnen eingegangen, auch schon die fristgemäße
Stellungnahme für unsere Mandanten gemäß § 3
Abs. 1 BauGB darstellt, soweit es sich nunmehr
um die am morgigen Donnerstag 28.05.2009 endende öffentliche Auslegung der Planentwürfe
handelt.
Ich kann deshalb aufgrund dieser schriftlichen
Bestätigung des Fachbereiches davon absehen,
die Stellungnahme vom 18.05.2009 für unsere
Mandanten erneut abzugeben bzw. erneut und in
unterzeichneter Fassung zu den Akten zu reichen.
Hierbei gilt unsere Stellungnahme inhaltlich und
vollständig naturgemäß nicht nur für den Bebauungsplanentwurf Nr. 30a / Kaster, sondern ebenso
-ausdrücklich- auch für die dazugehörende und
inhaltlich gleichgerichtete 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bedburg.
Dies könnte ich nach der damaligen öffentlichen
Bekanntmachung der Stadt Bedburg in der Überschrift bzw. auch im Text meines Schriftsatzes vom
18.05.2009 noch nicht berücksichtigen, reiche es
also deshalb hiermit nach. Nach dem Wortlaut des
Schreibens vom 19.05.2009 ist die damit bestätigte
Fristwahrung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB jedenfalls
auf den Bebauungsplanentwurf Nr. 30a / Kaster
bezogen.
Ich gehe aber selbstverständlich davon aus, dass
die gleiche Aussage sich auch auf den zugehörigen und deckungsgleichen Entwurf der 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bedburg
bezieht bzw. erstreckt.
Auch insoweit – Änderung des Flächennutzungsplanes als notwendige planungsrechtliche Grund-
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35
Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
lage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
30a / Kaster – bitte ich vorsorglich darum, unsere
Stellungnahme vom 18.05.2009 auf dieser Planungsstufe vollinhaltlich zu berücksichtigen bzw.
zu verwenden und dieser Stellungnahme nach
Möglichkeit auch mit einer entsprechenden Überarbeitung beider Planentwürfe zu folgen.
Für eine gelegentliche und weitere Unterrichtung
über den Fortgang des Aufstellungsverfahrens 40.
Änderung Flächennutzungsplan und des Aufstellungsverfahrens Bebauungsplan Nr. 30a / Kaster
wäre ich dankbar.
Die über die Stadt Bedburg hinaus zwecks Information und zwecks Abstimmung beteiligten Adressaten meiner Stellungnahme vom 18.05.2009,
Herrn Ortsverbandsvorsitzenden Willy Moll und
Herrn Lückhoff, RWE Power AG Liegenschaften,
habe ich – wie oben ersichtlich – mit dem heutigen
Schreiben erneut zur Mitkenntnis beteiligt.
Redeker Sellner Dahs & 5.
Stellungnahme und Anregungen zur 40. FNPWidmaier Rechtsanwälte
Änderung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
27.05.2009
a) Die bislang allgemein verwendete, auch in Die Bezeichnung eines Bebauungsplanes ist nicht … der Anregung nicht
der öffentlichen Bekanntmachung genann- Inhalt der vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Es ist zu folgen.
te Gebietsbezeichnung für den Bebau- verwaltungstechnisch nicht sinnvoll, innerhalb eines
ungsplan (Gebiet zwischen „Neue Berg- laufenden Verfahrens die Bezeichnung zu ändern.
straße“ und „Am Mühlenkreuz“ in Königs- Zudem müssen Bezeichnung des Bebauungsplanes
hoven) sollte zur Klarstellung des räumli- und spätere Gebiets- und Straßenbenennung nicht
chen Schwerpunktes dieser Planung fol- zwangsläufig identisch sein. So lautet die Bezeichgendermaßen geändert werden: Gebiet nung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes
„Neue Bergstraße“ in Königshoven. Hier- Nr. 30 für die Straßen „Am Mühlenkreuz“ (1) und (2)
bei stellt man mit einer solchen Gebietsbe- „Hohenholzer Graben“.
zeichnung auch heraus, dass es auch in
der Entwicklungs- und Bauphase keine direkten und wesentlichen verkehrsmäßigen
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Verknüpfungen zwischen dem Neubaugebiet einerseits und dem bereits vorhandenen Wohngebiet „Am Mühlenkreuz“ anderseits gibt (geben sollte, wie die weiter folgenden Anregungen noch verdeutlichen
werden). So werden also auch „Am Mühlenkreuz“ keine Verkehrsbeziehungen in
dieses bereits bestehende Wohngebiet
hereingezogen, ohne aber dann von dort
aus – wenn und soweit den übrigen Anregungen gefolgt wird – das Neubaugebiet
erreichen zu können. Dieses neue Baugebiet wäre also nur durch Umwege oder
Rückfahrten, also durch wiederum belastende Verkehrsabläufe zu erreichen. Alles
in allem ist der räumlich-funktionale
Schwerpunkt der Planung mit der hier vorgeschlagenen Bezeichnung des Bebauungsplangebietes jedenfalls deutlich besser und unmissverständlicher getroffen.
b) Für die Baufenster und die zukünftige Ge- Das Maß der baulichen Nutzung und die Lage der … die Mitteilung zur
staltung der überbaubaren Grundstücks- überbaubaren Flächen werden im Rahmen des Be- Kenntnis zu nehmen.
flächen regen wir an, von einigen wenigen bauungsplanverfahrens geregelt.
der im Entwurf vorgesehenen Baumöglichkeiten in WA II / GRZ 0,3 abzusehen und
damit die Verdichtung des Baugebietes in
der Ausrichtung auf „Am Mühlenkreuz“ (1)
und ebenso auf „Am Mühlenkreuz“ (2) um
ein sehr geringes, überschaubares Maß
zurückzunehmen. Mit der in unserer Anregung vorgesehenen Anordnung von Doppelhäusern würde man unsere Anregung
dahin bilanzieren können, dass nur ein
einziges Wohngebäude entfällt. Dies wäre
der Fall, wenn die beiden Baufenster, die
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
unmittelbar an „Am Mühlenkreuz“ (2) angrenzen, wegfallen, ebenso die beiden
Teilbaufenster und die entsprechenden
überbaubaren Grundstücksflächen, die
sich unmittelbar an den vorhandenen und
auch zukünftig bleibenden Grünstreifen am
Ende des Baugebietes „Am Mühlenkreuz“
(1) anschließen. Wenn und soweit dieser
Anregung zur Überarbeitung des Planentwurfes in den damit angesprochenen Baufenstern gefolgt wird, entfällt innerhalb des
Allgemeinen Wohngebietes (WA) in den
betreffenden Abschnitten des Wohngebietes nur eine dann nicht mehr anderweitig
untergebrachte Baumaßnahme. Es kommt
aber positiv hinzu, dass eine solche insgesamt etwas offenere Festsetzung der Baufenster und der überbaubaren Grundstücksflächen u.a. auch umwelt- und landschaftsbezogen als vorteilhaft anzusehen
ist, also auch der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes gemäß § 1 Abs. 6
BauGB – ein für die grundstücksmäßige
und bauliche Gestaltung der Ortslage sicher sehr positives Argument. Auch für die
Eigentumsverhältnisse, die immer mit im
Blick sein dürfen, ist eine solche sehr
maßvolle Reduzierung, der ohnehin zahlenmäßig nicht unerheblichen Baumöglichkeiten in der Abwägung sehr gut vertretbar.
c) Eine weitere und schon unter a) angespro- Die Lage der Verkehrsflächen wird im Rahmen des … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
chene Anregung lautet, die geplante öf- Bebauungsplanverfahrens geregelt.
fentliche Verkehrsfläche zwischen „Neue
Bergstraße“ einerseits und „Am Mühlen-
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
kreuz“ (1) anderseits durch eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1
Nr.11 BauGB nur noch als rein fußläufige
Verkehrsfläche einzurichten und auch nur
in einer dafür erforderlichen Art und Weise
auszubauen, einschließlich einer durch die
Festsetzung des Bebauungsplanes reduzierten Ausbaubreite auf etwa 1,5 m. Dieser zukünftige Fußweg (oder Fuß- und
Radweg) könnte dann aus dem Neubaugebiet kommend den vorhandenen Grünstreifen durchqueren und im Bereich des
vorhandenen Baugebietes in den dortigen
jetzigen Abschluss der Straßenführung
(Wendehammer) komplikationslos einmünden. Dies wäre ein ganz erheblicher
Beitrag zur wechselseitigen Kfz-mäßigen
Verkehrsberuhigung. Eine demgegenüber
für Kfz zugängliche Verbindung zwischen
dem hiermit angesprochenen Ast „Neue
Bergstraße“ und „Am Mühlenkreuz“ (1)
sollte an dieser Stelle (und insgesamt)
dauerhaft planungsrechtlich mit der anschließenden und zum Planungsrecht
passenden Widmung ausgeschlossen
werden und bleiben.
d) Eine gleichartige Zielsetzung (Verkehrsbe- Die Lage der Verkehrsflächen wird im Rahmen des … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
ruhigung im Verhältnis der beiden Bauge- Bebauungsplanverfahrens geregelt.
biete zueinander, also zukünftige Bevorteilung und Beruhigung beider Baugebiete)
spreche ich an, wenn wir uns für eine planungsrechtliche
ebenfalls
dauerhafte
Durchfahrtsbeschränkung zwischen den
östlichen Ast „Neue Bergstraße“ und der
vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
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Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
„Am Mühlenkreuz“ (2) aussprechen und
auch dies gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit
einer hierzu passenden Änderung des Bebauungsplanentwurfes vorgeschlagen. Eine solche dauerhafte verkehrsfunktionale
Abtrennung würde planungsrechtlich nicht
mit der Errichtung von 2 oder 3 entsprechenden Absperranlagen (Pollern oder
Sperrpfosten) zu ermöglichen sein, denn
eine derartige Einrichtung kann zu einem
späteren Zeitpunkt, je nach Sachlage,
wieder entfernt werden. Sie könnte auch
für vorübergehende Zwecke aufgehoben
und entfernt werden, wäre also jedenfalls
keine Anlage, die auf Dauer eine derartige
wechselseitige verkehrsberuhigende Funktion sichert bzw. gewährleistet. Auch findet
sich für entsprechende Anlagen oder Einrichtungen in § 9 Abs. 1 Nr.1 bis Nr. 26
BauGB keine passende Festsetzung und
Ermächtigungsgrundlage; jede einzelne
Festsetzung des Bebauungsplanes benötigt aber in § 9 Abs. 1 BauGB bekanntlich
eine derartige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, und zwar nicht nur generell,
sondern auch im Detail gesehen. Planungsrechtlich kann und sollte man deshalb unter der von uns genannten positiven Zielsetzung festsetzen, dass ein abschließender Teil des genannten Astes der
„Neue Bergstraße“ auch zukünftig nicht öffentliche Verkehrsfläche ist bzw. wird,
sondern allenfalls und erneut nur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Fußgänger und Radfahrer) gemäß § 9
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Anlage A) -AbwägungslisteStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB – Flächennutzungsplan, 40. Änderung
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
Abs. 1 Nr.11 BauGB. Auch der Ausbau einer derartigen „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung“ könnte und müsste
dann dafür Sorge tragen, dass „übergreifende“ Kfz-mäßige Verkehrsvorgänge zwischen den beiden benachbarten Baugebieten ausgeschlossen bleiben. Für Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge etc. sind die
Zugänge in das neue Baugebiet ohnehin
ausreichend und angemessen sichergestellt, ohne dafür auch im Zugang oder in
der Abfahrt auf schon jetzt vorhandene öffentliche Verkehrsflächen im bestehenden
Baugebiet zurückgreifen zu müssen. Die
gesamten funktionalen verkehrsmäßigen
Abläufe werden also in keiner Weise verschlechtert. Folge wäre vielmehr eine wiederum beiderseitige Beruhigung der beiden aneinandergrenzenden und lediglich
durch den bereits vorhandenen und
durchgehenden Grünstreifen äußerlich, also nicht einmal optisch getrennten Wohngebiete. Umgekehrt wären am Ende beide
Wohngebiete durch eine in beiden Richtungen wechselseitig durchgehende KfzVerkehrsbeziehung unnötigerweise belastet und – wenn auch nur mit reinem Anliegerverkehr/ Gästeverkehr etc. – die für
beide Baugebiete wünschenswerte Wohnruhe und Wohnqualität wäre mit der Summe möglicher Verkehrsbewegungen nachhaltig angetastet. Eine solche auf KfzVerkehr beruhende mangelnde Qualität,
die dann nach Art und Umfang beide Baugebiete gleichermaßen trifft, sollte dem
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Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
funktionalen Standard einer solchen Planung schon mit den in § 1 Abs. 6 BauGB
genannten Planungsleitsätzen erspart
bleiben, zwar nicht nur dort, wo mit dem
jetzigen Bebauungsplan Nr. 30 a / Kaster
neu geplant wird, sondern auch jenseits
der Grenze dieses neuen Baugebietes in
den vorhandenen baulichen und wohnungsmäßigen Strukturen. „Der Stand der
Technik“ einer solchen reinen Wohnungsbauplanung in der vorhandenen und gerade auch landwirtschaftlich geprägten Örtlichkeit spricht sich m.E. deutlich dafür
aus, unserer Anregung zu folgen und die
beiden Baugebiete in der hier vorgeschlagenen Art und Weise von wechselseitig
wirkenden Kfz-Verkehrsbeziehungen zu
entlasten.
6.
Unsere Mandanten haben aus dem Kreis
der Mitwirkenden Herrn xxx, Am Mühlenkreuz xx,
darum gebeten, unsere Anregungen und Planüberlegungen, die sich von dem der Bekanntmachung
entsprechenden Planentwurf (Planzeichnung) abheben, in Form einer farbigen Planskizze auszuarbeiten; auch dies ist bereits im Zusammenhang mit
den Erörterungen und Abstimmungen zu sehen,
die ich oben (Ziffer 4.) auf der Ebene RWE AG
Köln (Liegenschaften) einerseits und den Bewohnern des Wohngebietes „Am Mühlenkreuz“ (1) und
(2) anderseits angesprochen habe. Die Planskizze,
die ich auch zur jeweiligen Mitkenntnis als Anlage
beifüge, soll ebenfalls von unserer Seite aus Ausgangspunkt und Grundlage der auch mit diesem
Schriftsatz bekräftigten Dialogbereitschaft sein.
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Abwägung
Der Rat der Stadt
Nr.
Bedburg beschließt ...
7.
Zum Abschluss meiner heutigen Stellungnahme
möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, wie dies auch schon mit meinem Schreiben vom 13.03.2009 geschehen ist, dass unsere
Mandaten die eigenen Absichten und Zielsetzungen nicht in der Richtung sehen wollen oder werden, die Entwicklung dieses neuen Baugebietes in
Königshoven zu verhindern oder auch nur nennenswert (zeitlich) zu blockieren. Es geht einzig
und allein darum, die Planungs- und Wohnqualität
in beiden Baugebieten gleichermaßen zu verankern und zu gewährleisten. Es geht lediglich darum, mit den hier angesprochenen Anregungen
zum Bebauungsplanentwurf erkennbar zu machen,
dass beide Baugebiete wechselseitig aufeinander
Rücksicht nehmen und die verkehrsmäßigen
Strukturen sinnvollerweise so geordnet sind, dass
eine ebenfalls wechselseitige Beruhigung, die beide Baugebiete gleichermaßen begünstigt, daraus
folgt. Für die Gestaltung des neuen Baugebietes
tritt dadurch auch besonders deutlich hervor, dass
die Planungsleitsätze des § 1 Abs. 6 und die Belange der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei §
1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für die dort genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde und verkehrsmäßig also nicht oder nur sehr wenig beeinträchtigte Wohnverhältnisse. Am Ende ist mit einer
umweltorientierten Betrachtung im bestehenden
Wohngebiet einerseits und im neuen Wohngebiet
anhand des vorliegenden Planentwurfes andererseits sichtbar, dass alle unsere heutigen Anregungen ausschließlich der zukünftigen Entwicklungsund Wohnqualität dienen. Ebenso werden die mit
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einer Wohnbebauung immerhin notwendigen jeweiligen Verkehrsbeziehungen, also auch die dem
jeweiligen Wohngebiet zugeordneten Ziel- und
Quellverkehre, nicht einmal ansatzweise verschlechtert. Die Grundstrukturen des Wohngebietes werden – auf beiden Seiten – durch eine solche innere verkehrsmäßige Ordnung in keiner
Weise beeinträchtigt. Funktionalität und Qualität
des Bebauungsplanentwurfes werden durch diese
Anregungen besonders positiv herausgestellt.
Abschließend wird deshalb für unsere Mandanten
darum gebeten, die heutigen Anregung in der Fortsetzung der Bearbeitung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 30 a / Kaster aufzunehmen und positiv
zu berücksichtigen, und zwar so schon für die Überarbeitung des Planentwurfes im Vorfeld der
folgenden und erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
… die Mitteilung zur
Die Versorgungsanlagen der von uns betreuten Entfällt.
19.
PLEdoc GmbH
Kenntnis zu nehmen.
Eigentümer bzw. Betreiber werden nicht berührt.
26.05.2009
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich
überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
20.
Rhein-Erft-Kreis
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Auskunft nur auf die Versorgungsanlagen der
zuvor aufgelisteten Versorgungsunternehmen bezieht. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind
– falls noch nicht geschehen – bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften / Regionalcentern gesondert einzuholen.
Aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde
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Amt für Kreisplanung und bestehen gegen o.a. Bauleitplanung keine grundsätzlichen Bedenken, weil der Regionalplan AllgeNaturschutz
meinen Siedlungsbereich vorsieht und eine positi28.05.2009
ve Stellungnahme der Bezirksregierung von 2004
vorliegt.
Die Erhaltung der vorhandenen Ortsrandeingrü- Eine abschließende Aussage zur verkehrlichen An- … die Mitteilung zur
nung und die Festsetzung einer neuen Ortsrand- bindung erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. Kenntnis zu nehmen.
eingrünung wird begrüßt.
30a/Kaster. Im Zuge dessen wird eine Ermittlung
Der Verlust der Baum- und Strauchgruppen nörd- des konkreten Landschaftseingriffs und somit des
lich der Wendeanlage der „Neuen Bergstraße“ Kompensationsdefizits ermittelt. Hieran anknüpfend
kann durch die Baumpflanzungen im zentralen sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen abzuPlatzbereich lediglich optisch kompensiert werden. stimmen.
Es wird geraten, eine zusätzliche Pflanzliste 3 für Inhalte der Pflanzlisten werden im Rahmen des Be- … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Schnitthecken zu ergänzen mit den geeigneten bauungsplanverfahrens geregelt.
und ortsüblichen Arten:
Rotbuche, Hainbuche, Feldahorn, Liguster, Hasel
und ggf. Eibe.
Die Pflanzliste 1 für die Ortsrandeingrünung bitte
ich aus Gründen der biologischen Vielfalt um folgende Arten zu ergänzen:
Cornus mas, Cornus sanguinea, Euonymus europaeus, Sorbus aucuparia, Viburnum opulus,
Rahmnus frangula und Ligustrum vulgare.
Es wird angeregt, im Straßenraum 3 Eschen (Fraxinus excelsior) zu pflanzen und die Pflanzliste 2
für den zentralen Platz um Winterlinde zu ergänzen und ggf. ausschließlich Linden zu pflanzen um
den Charakter eines Dorfangers zu unterstreichen.
Um die Realisierung des vollständigen Ausgleichs Die Realisierung der externen Ausgleichsmaßnah- … die Mitteilung zur
zu sichern, wird angeregt ein Ersatzgeld in Höhe men wird im Rahmen des Erschließungsvertrages Kenntnis zu nehmen.
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von 4.333,33 € (10,00 € / m² Feldgehölzpflanzung) zum Bebauungsplan geregelt.
festzusetzen und im Rahmen des Erschließungsvertrages abzusichern.
21.
RWE Netzservice GmbH
26.05.2009
Aus der Sicht von Wasserwirtschaft und Bodenschutz und des Immissionsschutzes werden keine
Anregungen und Bedenken zu den o.a. Bauleitplanung vorgebracht.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen
Bedenken erheben.
Zur Information über unseren Leitungsbestand in
obig genanntem Bereich fügen wir in Anlage zu
diesem Schreiben Auszüge aus unseren Bestandsplanunterlagen bei. Durch das Plangebiet
werden unsere Versorgungsleitungen z.T. berührt.
Wir bitten Sie bei der weiteren Planung die Lage
unserer Leitungen zu berücksichtigen, um Kosten
für Trassenanpassungen zu vermeiden.
Entfällt.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Die Festsetzung von Verkehrsflächen und Leitungs- … die Mitteilung zur
rechten erfolgt im Bebauungsplanverfahren. Vor- Kenntnis zu nehmen.
handene Leitungstrassen werden entsprechend im
anschließenden Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B.
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen unserer Leitungstrassen
und Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung
unserer Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich eine Absprache mit uns stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein
erhöhter Leistungsbedarf an Energien oder auch
an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, bitten wir Sie uns rechtzeitig mit einzubinden, damit
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wir bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen können. Unter Umständen
wäre auch der Raum für eine Ortsnetzstation mit in
die Vorplanung einzubeziehen.
Wir bitten Sie bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass unsere Versorgungsleitungstrassen frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
Bei nicht auszuschließenden Näherungen von Die Mitteilung wird für ein anschließendes Bebau- ... die Mitteilung zur
Bepflanzungen an unsere Versorgungsleitungen, ungsplanverfahren Berücksichtigung finden, entzieht Kenntnis zu nehmen.
bitten wir Sie die DVGW Richtlinie GW 125 „Be- sich jedoch dem Regelungsinhalt der 40. Änderung
pflanzungen im Bereich unterirdischer Versor- des Flächennutzungsplanes.
gungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus
sind notwendig werdende Schutzmaßnahmen mit
uns abzustimmen.
Veränderungen an unseren Versorgungsnetzen
sind in dem betroffenen Bereich z.Zt. nicht geplant.
22.
Landesbetrieb Wald und Nach meinen Kartenunterlagen umfasst der Plan- Der Geltungsbereich der 40. Änderung des Flä- … die Mitteilung zur
Holz Nordrhein-Westfalen geltungsbereich der 40. FNP-Änderung im Norden chennutzungsplans wird von der nördlichen Aus- Kenntnis zu nehmen.
eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung dehnung nach Süden hin zurückgezogen, so dass
02.06.2009
Kaster, Flur 21, Flurstück 41. Bei diesem Flurstück keine Waldflächen mehr von der Planung betroffen
nördlich des Weges handelt es sich um eine Wald- sind.
fläche (siehe beigefügten Kartenausschnitt).
Die östliche Darstellung des Grünstreifens wird
Gegen die Einbeziehung eines Teilstücks der zeichnerisch entfallen. Der vorhandene Grünstreifen
Waldfläche in die FNP-Änderung mit gleichzeitiger bleibt planungsrechtlich durch Festsetzung im
Ausweisung als Grünfläche bestehen aus Sicht rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 30/Kaster bestedes Regionalforstamtes erhebliche Bedenken.
hen.
Ich kann nicht nachvollziehen, warum eine Teilfläche eines bestehenden Waldbestandes als Grünfläche zur Randeingrünung der angrenzenden
Bebauung ausgewiesen werden muss. Darüber
hinaus sind im Wald die Grenzen einer solchen
Grünfläche nicht zu erkennen.
Sinnvoll ist dagegen die Ausweisung einer Grünfläche als Übergangszone zwischen Bebauung
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und dem im Zuge der forstlichen Rekultivierung
entstandenen Waldstreifen.
Die Waldfläche bitte ich als Waldfläche auszu... die Mitteilung zur
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