Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Datum
15.06.2010
Erstellt
14.06.10, 09:45
Aktualisiert
14.06.10, 09:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Satzung
der Stadt Bedburg über die gestalterischen Festsetzungen in einem Teilbereich des
Stadtteils Kaster vom xx.xx.2010
Aufgrund des § 86 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
– Landesbauordnung – vom 26.06.1984 (GV NW S. 419/SGV NW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863,
975), i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) hat der
Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für einen Teil des Stadtteils Kaster – gemäß beiliegendem Plan, der Anlage der Satzung ist.
§2
Dachform
Als Dachform werden geneigte Dächer in Form von Satteldächern oder Pultdächern
mit versetzter Satteldachfläche festgesetzt. Andere Dachformen sind nur bei untergeordneten Gebäudeteilen zulässig.
§3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Als Dachaufbauten sind Schleppdachgauben, Flachdachgauben und Satteldachgauben sowie Zwerchgiebel mit entsprechenden Dachformen zulässig.
Die Summe der Breiten aller Dachaufbauten und Zwerchgiebel darf max. 1/2 der jeweiligen Trauflänge betragen.
Zwischen zwei Dachgauben oder Zwerchgiebeln und zu den seitlichen Traufen ist
eine Dachfläche in einer Breite von mind. 1,50 m als Abstand einzuhalten.
Eine zweite Reihe Dachgauben über der ersten Reihe ist ausgeschlossen.
§4
Dachneigung
Zulässig sind nur Dächer mit einer Dachneigung von 45° bis 49° bei eingeschossigen
Bauten sowie 30° bis 35° bei zweigeschossigen Bauten.
§5
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur bis zu einer maximalen Größe von 3 m² (Flächengröße) an
der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht
sind nicht zulässig.
§6
Einfriedungen
(1)
(2)
(3)
Im Vorgartenbereich sind als Einfriedungen mit Ausnahme von Stützmauern
nur Rasenkantensteine bis max. 10 cm Höhe sowie grüne Hecken mit einer
max. Höhe von 0,60 m zulässig. Die Vorgartenflächen werden hierbei begrenzt durch die vorgelagerte öffentliche Verkehrsfläche und die dahinter liegende vordere Grenze des Haupthauses.
Grenzen rückwärtige Gartenbereiche an öffentliche Verkehrsflächen, ist ausnahmsweise als Einfriedung an der Grundstücksgrenze eine Hecke aus heimischen Laubgehölzen sowie begrünte Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis
zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Andersartige Einfriedungen zu öffentlichen
Flächen als die genannten sind nicht zulässig.
Für die Einfriedungen privater Gartenbereiche untereinander werden keine
einschränkenden Vorgaben getroffen. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere der Bauordnung NRW, bleiben unberührt.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen verstößt, handelt ordnungswidrig im
Sinne des § 79 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.