Daten
Kommune
Bedburg
Größe
808 kB
Datum
22.06.2010
Erstellt
16.06.10, 18:00
Aktualisiert
16.06.10, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Landrat des
Rhein-Erft-Kreises als
untere staatliche
Verwaltungsbehörde
zo/3 Kommunalaufsicht
R.hein-Erft -Kreis . Der Landrat' 5or z4 Bergheim
Bürgermeister
Datum
der Stadt Bedburg
o7.o6.zoro
Postfach tz53
Mein Zeichen
5or73 Bedburg
zo/3-t5-t4-lo
Auskunft erteilt
Herr Bücker
Zimmer Nr.
2.22
Telefon
ozz7t 83-lo34
Fax
Haushaltssatzung der Stadt Bedburg fi.ir das Haushaltsjahr 2oro
hier: Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach $ 75
Abs. + GO NRW
lhre Anzeige vom l2.o5.2oto - ohne Az.
-,
bej mir eingegangen am 14.o5.2o1o
ozzTt 83-2378
E-Mail
Hinweis:
Versenden Sie keine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail
Gemäß $ ZS Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert dutch Gesetz vom 17.12.2c,c,9 (GV. NRW. s. gSo) '
GO NRW -, genehmige ich die in 5 + der Haushaltssatzung zoto der Stadt
Bedburg festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage von
4.284.036+..
Hausadresse
Willy-Brandt-Platz
r
5orz6 Bergheim
Telefon ozzv83-o
Fax o227l 83-z3oo
lnternet
www.rh ein -erft -krei s.de
info@rhein-erft -kreis.de
Postadresse
5oru4 Bergheim
Die Frist nach $ 8o Abs. 5 Satz 3 60 NRW verkürze ich gemäß $ 8o Abs. 5 Satz
4 60 NRW dahingehend, dass die Haushaltssatzung ab sofort bekannt 9e-
macht werden darf.
Die Stadt Bedburg hatte lhre Haushaltswirtschaft zum o1.o1'2oo5 auf das
System der doppelten Buchführung nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement umgestellt. ln der zum Bilanzstichtag o1.o1.2oo5 aufgestellten Eröffnungsbilanz ist eine
allgemeine Rücklage in Höhe von
und eine
Ausgleichsrücklage in Höhe von
88.o95.543 €
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
o8:oo Uhrbisrz:3o Uhr
Donnerstag
14:oo Uhr bis t8:oo Uhr
Samstag o8:oo Uhrbis tt:oo Uhr
(nur Service- und Zulassungsstelle im
Kreishaus Bergheim)
Bankverbindungen
Postbank Köln (BtZ 37o too 5o)
Konto: to 85o 5o5 BIC: PBNKDEFF
IBAN: DE45 37or oo5o
7.o4o362€
oolo 85o5 o5
Kreissparkasse Köln (Btz 3Zo Soz gg)
Konto: t4z oot zoo BIC: COKSDE33
IBAN: DETz 37oS 0299 0142 oo12 oo
ausgewiesen.
Die Ausgleichsrücklage bestand in der vorgenannten Höhe auch zum
or.or.zoo8.
Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus
Bahn: Bergheim und Zieverich
Bushaltestellen : Am Knüchelsdamm
und Kreishaus - Weitere lnfos:
www.revg.de oder ozz34 t8o6-o
Seite
Nach dem mit Schreiben vom 23.o4.2o1o, bei mir eingegangen am
o4.o5.2o1o und im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises Nr. t9 vom 27.o4.2o1o
bekannt gemachten Jahresabschluss der Stadt Bedburg zum 3t.tz.zoo8
ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von 4.g73.gzo,8o €, der entsprechend dem
Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 2c.o4.2oo8 durch die Entnahme
aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Der Haushalt der Stadt
Bedburg für das Jahr zoo8 gilt daher nach $ 75 Abs. z Satz 3 GO NRW als
ausgeglichen. Danach verbleibt noch eine Ausgleichsrücklage von 2.o66.44t
€.
Die Haushaltssatzung zoog sah planerisch ein Defizit i.H.v. rd. 2,525 Mio. €
vor. Da bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung zoog davon ausge-
gangen wurde, dass eine Ausgleichsrücklage nicht mehr zur Verfügung
steht, wurde in $ 4 der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage in dieser Höhe festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen
Rücklage wurde mit Bescheid vom o9.o1.2oo9 genehmigt. Nach der Crafik
im Vorbericht beträgt der Fehlbetrag voraussichtlich rd. 2,o68 Mio' €. Wie
im Vorbericht weiter erläutert ist, wird die Ausgleichsrücklage durch die
notwendige lnanspruchnahme im Jahresabschluss zoog voraussichtlich
aufgebraucht sein.
Die Haushaltssatzung zoro weist im
Ergebnisplan
mit
dem Cesamtbetrag der Erträge i.H.v.
43.t47.448€
und
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen i.H.v.
ein Defizit i.H.v.
47.43t.484€
4.284.o36€
aus.
ln 5 + der Haushaltssatzung zoto wird die Verringerung der allgemeinen
Rücklage auf 4.284.o36 €, also in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen und Erträgen festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf nach $ 75 Abs. 4 Satz t
CO NRW meiner Genehmigung,
diehiermit erteilt wird.
ln der mittelfristigen Ergebnisplanung stellen Sie die Entwicklung des städtischen Haushalts wie folgt dar:
20to
2011
2012
2O13
rd.-4,284Mio. €
rd.-7;r98 Mio. €
rd. -3,56o Mio. €
rd.-3,972 Mio. €
4,gg % der allg. Rücklage
8,8zTo der allg. Rücklage
4,79o/o der allg. Rücklage
5,6t
Yo
der allg. Rücklage
jetzt durch Sie eingeplanten Konsolidierungsmaßnahmen berücksichtigt. Ferner ergeht die
Genehmigung in der Erwartung, dass durch Veränderungen in der Haushaltswirtschaft wieder dauerhaft ein Haushaltsausgleich erreicht und nicht
lediglich ein Haushaltssicherungskonzept vermieden wird.
Bei der Erteilung der Cenehmigung wurden die bereits
2
von ro
Seite
Die Notwendigkeit, zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit ein
Haushaltssicherungskonzept nach $ Z6 GO NRW aufzustellen, ergibt sich
derzeit aufgrund der Daten lhrer Finanzplanung nicht. Nach lhrer mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung liegt die Verringerung der allgemeinen
Rücklage allerdings für die Jahre zoto und zotz nahe der Crenze der mehr
als 5 %-igen Verringerung der allgemeinen Rücklage des 5 76 Absatz t Satz t
Ziffer z GO NRW und für die Haushaltsjahre zott und 2013 sogar darüber.
Nach lhrer Darstellung im Vorbericht verzehren Sie in den Jahren 2oro' 2013
rd. r9,ozo Mio. € lhres in der allgemeinen Rücklage abgebildeten Eigenkapitals. Das sind etwa zzTo,bezogen auf die mit Stand 3t.tz.zoo9 voraussichtlich auszuweisende allgemeine Rücklage, was durchschnittlich pro Jahr 5,5
% entspricht. (Würde man den durchschnittlichen Eigenkapitalverzehr als
Maßstab anlegen, würde dies bereits zur Verpflichtung führen, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen).
Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen bezüglich der zweimaligen
knappen Unterschreitung des Schwellenwertes weise ich Sie darauf hin,
dass die in $ Z6 Absatz t Satz t Nrn. t - 3 CO NRW definierten Schwellenwerte
gemäß $ 76 Absatz t Satz z CO NRW entsprechend bei der Bestätigung des
Jahresabschlusses gemäß ! 95 Absatz 3 CO NRW gelten. Dies bedeutet für
die Stadt Bedburg, dass bereits bei relativ geringfügigen Verschlechterungen bei der Ausführung des Haushaltes 2o1o die Verpflichtung entstehen
kann, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Eine Einschätzung und Darlegung, wie und wann der Haushaltsausgleich
im Sinn des $ zs Abs. z Satz z Go NRw erreicht werden kann, erfolgte lhrerseits jedoch nicht. ln lhrem Anzeigeschreiben stellen Sie lediglich kurz-, mittel- und langfristige Zielzeiträume der Haushaltskonsolidierung dar'
führt im Orientierungsdatenerlass 2o1o - 2013
vom 31.o8.2oo9 auf den Seiten 7 und 8 aus, dass die mittelfristige Ergebnisund Finanzplanung der Haushaltsjahre 2oo9 bis zol3 durch die Folgen der
Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt wird. Es zeichnet sich nach dem derDas lnnenministerium NRW
zeitigen Erkenntnisstand ab, dass sich die Steuereinzahlungen ab dem Jahr
zort wieder stabilisieren und tendenziell verbessern werden. Der Höchststand aus dem Jahr 2oo8 wird jedoch voraussichtlich nicht wieder vor dem
Jahr zot3 erreicht werden.
Die gesetzliche Pflicht zum Haushaltsausgleich besteht weiterhin, auch
wenn die Rahmenbedingungen für die kommende Planungsperiode den
Haushaltsausgleich erschweren. Der Rückgang bei den Steuererträgen und
der auch in Folge der Krise steigende Druck auf wesentliche Aufwandspositionen macht es mehr denn je erforderlich, sämtliche Konsolidierungsmöglichkeiten aufzuspüren und auszuschöpfen. ln den meisten Gemeinden und
Gemeindeverbänden wird es erforderlich sein, besonders im pflichtigen
Bereich selbstgesetzte Standards auf ihre Berechtigung zu überprüfen und
alle Möglichkeiten zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung zu nutzen. Auch im freiwilligen Bereich wird es erforderlich sein, erneut alle Aufwendungen auf ihre Vertretbarkeit und Angemessenheit zu
überprüfen.
Eine besondere Herausforderung stellt die Bewältigung der Krisenfolgen
insbesondere für die Gemeinden und Gemeindeverbände dar, die bereits in
3
von ro
Seite 4 von
der Vergangenheit keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen konnten. ln
diesen Gemeinden und Cemeindeverbänden kann es erforderlich sein,. die
für die Aufwendungen genannten Orientierungsdaten noch zu unterschreiten. Dies gilt sowohl für die Haushalte, die durch lnanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage als ausgeglichen gelten ($ ZS Abs. zSatz 3 GO NRW), als
auch für die Haushalte, für die eine Genehmigung zur lnanspruchnahme
der allgemeinen Rücklage erieilt wurde ($ 75 Abs. 4 GO NRW) und erst recht
für Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichtet sind. lm lnteresse der Erhaltung
kommunaler Selbstverwaltung und Cenerationengerechtigkeit muss es
oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder wenigstens ein
genehmigun gsfähi ges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Die lhnen vorliegende Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom
z6.to.zoo9 betont, dass aus ihrer Sicht grundsätzlich eine Ausgabeproblematik vorliegt.
Neben einer generellen Ausgabenkritik sind insbesondere die pflichtigen
Aufgabenfelder auf Einsparpotentiale zu überprüfen und weiterhin auch
die kommunalen Beteiligungen in den Konsolidierungsprozess einzubinden.
Die lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Haushalts
nach 5 75 Absatz z Satz 3 CO NRW bzw. die Verringerung der allgemeinen
Rücklage nach ! 75 Absatz 4 Go NRW sind für sich allein keine Konsolidierungsmaßnahmen und dürfen den Blick für die unverzichtbare Konsolidie-
rung nicht verstellen oder auch nur einschränken. Sie können nur zeitlich
begrenzte und sich selbst bei lnanspruchnahme verzehrende Maßnahmen
mit Ausnahmecharakter auf dem Weg zur Sicherung eines dauerhaft solide
ausgeglichenen Haushalts und damit zu einer Sicherung dauernder Leistungsfähigkeit sein. Bereits aufgrund lhrer jetzigen Finanzplanung ist die
Stadt Bedburg gefordert, bei ihren weiteren Planungen wie aber auch der
Haushaltsausführung eine vorausschauende, verantwortungsvolle Haushaltswirtschaft zu betreiben und zu sichern.
Die Cenehmigung wird in der Erwartung erteilt, dass der Haushalt zoto
entsprechend der angespannten städtischen Finanzlage restriktiv ausgeführt wird, um sowohl das diesjährige als auch zukünftige strukturelle Defizite im Hinblick auf die Vorgabe des Haushaltsausgleichs so gering wie
möglich zu halten.
Weiterhin weise ich darauf hin, dass die geordnete Haushaltswirtschaft
durch Maßnahmen, deren langfristige Bindungen den städtischen Haushalt
belasten, nicht gefährdet werden darf. lch bitte Sie daher, auch die Umsetzung der investiven Maßnahmen im Rahmen der Ausführung der Haushaltssatzung 2o1o nochmals sorgfältig auf ihre Haushaltsverträglichkeit
bzw. ihre Umsetzung hin dem Grunde wie aber auch der Höhe nach zu prüfen. Der Maßstab für investive bzw. langfristig den Haushalt bindende und
belastende Maßnahmen hat sich an lhrer derzeitigen Einschätzung der Lage
und Prognose der weiteren Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Stadt
Bedburg und der gesetzlichen zwingenden Vorgabe der Sicherstellung der
stetigen Aufgabenerfüllung und daher der Forderung des Haushaltsausgleichs zu orientieren (vgl. hierzu auch Ziffer t.3.t, 5. r84 der Handreichung
für Kommunen, 3. Aufl age).
to
Seite
Auch weise ich darauf hin, dass die Cenehmigung der Verringerung der
allgemeinen Rücklage nur für die Haushaltssatzung zoto erteilt wird. Reduzierungen der allgemeinen Rücklage, die sich aus der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ergeben, werden zur Kenntnis genommen. Eine
diesbezügliche Genehmigung wird dann ggf. im jeweiligen Haushaltsjahr
geprüft. Aus dieser Genehmigung kann nicht auf die Genehmigungsfähigkeit oder uneingeschränkte Genehmigung künftiger Verringerungen der
allgemeinen Rücklage geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch
deshalb, da Sie nach lhrer Einschätzung der Defizite im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den Jahren zoto und zotz sehr
knapp unter der 5 % Hürde des $ 76 Absatz t Satz t Ziffer z GO NRW und in
den Jahren zott und zot3 über der v. g. Grenze liegen. lst in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein
Zwanzigstel zu verringern, hätten Sie verpflichtend ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Die Stadt Bedburg ist sich der angespannten Haushaltslage bewusst und
bestreitet auch nicht die Notwendigkeit erheblicher Konsolidierung. ln einer
allgemeinen Betrachtung im Vorbericht legen Sie dar, dass es Zielsetzung
sein muss, dauerhaft den Haushaltsausgleich aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu erreichen. Aufgrund der Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden Steuerausfälle stelle sich die Haushaltslage entgegen der im vorletzten Jahr noch positiven Einschätzung nunmehr äußerst negativ kritisch
dar. lm Vorbericht haben Sie bereits eingeplante Konsolidierungsmaßnahmen aufgelistet.
Wie Sie in lhrem Anzeigeschreiben weiter darlegen, sollen künftig folgende
Ziele verfolgt werden:
haltssicherung skonzePtes
ausgeglichener Haushalte
Bedburg
lch gehe davon aus, dass lhr haushaltswirtschaftliches Handeln das Ziel der
Erreichung des Haushaltsausgleichs und damit einer geordneten Haushaltswirtschaft verfolgt. Sie haben bei lhrer weiteren Ergebnis- und Finanzplanung wie aber auch der Haushaltsausfuhrung eine vorausschauende,
verantwortungsvolle Haushaltswirtschaft zu betreiben und zu sichern, die
auf einen "echten" Ausgleich i.5. d. $ 75 Absatz zSatz z CO NRW abzielt' ln
meine Betrachtungen bei der Erteilung dieser Cenehmigung sind - wie be-
reits weiter oben dargestellt - auch lhre bereits jetzt eingeplanten Einsparungsbemühungen eingeflossen. Es ist jedoch festzustellen, dass Sie lhre
Bemühungen zur Sanierung des Haushalts noch deutlich verstärken müssen, um zu dem Ziel einer geordneten Haushaltswirtschaft durch einen
,,echten" Haushaltsausgleich im Sinne des $ ZS Abs. z Satz z GO NRW zu gelangen.
Wie der Leitfaden "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" des
lnnenministeriums NRW ausführt, sind bereits in den Fällen des unterschwelligen Eigenkapitalverzehrs Maßnahmen zur Haushaltssicherung
erforderlich. Der Begriff "Haushaltssicherung" erstreckt sich somit nicht nur
auf die Fälle, in denen ein HSK aufzustellen ist, sondern auch auf den Haus-
5
von ro
Seite 6 von ro
haltsausgleich durch die lnanspruchnahme der allgemeinen Rücklage unterhalb der Schwellenwerte für die Aufstellung eines H5K.
Auch ein schleichender Eigenkapitalverzehr unterhalb der 5 - Yo - crenze
kann eine nicht mehr beherrschbare Dynamik entwickeln und ist jedenfalls
auf Dauer nicht genehmi gun gsfähi g.
Nach der amtlichen Begründung im Gesetzentwurf NKFG NRW der Landesregierung vom r8.o6.zoo4, Drucksache9/5567,5.182, zu $ 75 Abs.4 Go NRW
regelt die Vorschrift die Voraussetzungen aufsichtsbehördlichen Handelns
bei nicht erreichtem Haushaltsausgleich. Verringert sich das Eigenkapital
nach vollständigem Verzehr der Ausgleichsrücklage weiter, kann die Gefährdung einer geordneten Haushaltswirtschaft nicht mehr ohne weitere
Prüfung ausgeschlossen werden. Daher bedarf jede weitere Verringerung
des Eigenkapitals der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Gewährleistung der
stetigen Aufgabenerfüllung etwa durch Nebenbestimmungen der Genehmigung gesichert werden muss oder ob die weitere Verringerung des Eigenkapitals noch haushaltsverträglich ist. Die Vorschrift belässt einen ebenso angemessenen wie erforderlichen Spielraum für zukünftige Regelungen, die sich aus den Erfahrungen der Praxis nach Einführung des NKF
ergeben werden. Es ist durch das Haushaltsrecht zu verhindern, dass der
Prozess des Eigenkapitalverzehrs eine unbeherrschbare Dlmamik anneh-
menkann.
tch erwarte, dass Sie
im kommenden Haushaltsjahr zott in Selbstverwal-
tung und Eigenverantwortung hinreichend darlegen, dass und wie Sie über
die Haushaltskonsolidierung das Ziel der Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs erreichen und damit dokumentieten, dass bei der Stadt Bedburg
kein Prozess der unbeherrschbaren Dynamik des Eigenkapitalverzehrs im
Sinne der vorstehenden Ausflihrungen vorliegt.
Richtschnur lhrer örtlichen Haushaltswirtschaft muss die Konsolidierung
des städtischen Haushalts im Rahmen der Vorgabe der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung und hierzu des Haushaltsausgleichs nach $ ZS GO
NRW sein. Auf dieses Ziel haben Sie lhre gesamte Haushaltswirtschaft auszurichten. Die Handreichung für Kommunen des lnnenministeriums NRW
"Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen", 3. Auflage (www.im.nrw.de/bue/z5.htm#),Ziffer 1.t.t, 5. 86 stellt hierzu weiter fest,
dass die Sicherung der gemeindlichen Aufgaben eine stetige, auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Erfüllung gewährleisten muss, d. h. die Cemeinde muss nicht nur im aktuellen Haushaltsjahr, sondern auch in den
Folgejahren leistungsfähig sein. Diese Vorschrift beinhaltet zudem das Cebot der intergenerativen Gerechtigkeit.
Das Cebot verlangt, dass künftige Generationen nicht unzumutbar belastet
werden. Die in dieser Vorschrift enthaltenen allgemeinen und grundlegenden Haushaltsgrundsätze werden durch Einzelvorschriften, z.B. in der Gemeindehaushaltsverordnung, näher ausgestaltet. Die Haushaltsgrundsätze
sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die den Gemeinden im Rahmen des
Selbstverwaltungsrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumen und die Anwendung des wirtschaftlichen Prinzips bei der gemeindlichen Aufgabenerfüllung verstärken sollen.
Seite 7 von ro
Die gemeindliche Haushaltswirtschaft ist kein Selbstzweck, sondern dient
stets der "sicherung der Aufgabenerfüllung". Diese Zweckbestimmung ist
umfassend und deshalb als tragender Haushaltsgrundsatz anzusehen. Als
Anknüpfungspunkt für die Aufgabenbestimmung ist $ I GO NRW heranzuziehen, durch den die Aufgaben der Cemeinde bestimmt und abgegrenzt
werden. Wegen der Vielzahl und der Verschiedenartigkeit der gemeindlichen Aufgaben und einem theoretisch unbegrenzten Bedarf an Finanzmitteln ist eine ständige Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen
Aufgabenstellungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit in jeder Gemeinde notwendig. Die in die Zukunft gerichtete Forderung nach Sicherung
der Aufgabenerfüllung setzt eine sorgfältige Planung nicht nur für das
nächste Haushaltsjahr, sondern auch für weitere Jahre im Rahmen der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Cemeinde voraus (vgl. o. a. Handveichung, Ziffer rr.z, Seite 87, zu 5 75 GO NRW).
Nach $ 75 Absatz z GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung
und Rechnung ausgeglichen sein. Wie dargelegt, zeichnet sich nach lhrer
Prognose
ftir die Jahre zoro bis
zor3 eine genehmigungspflichtige lnan-
spruchnahme der allgemeinen Rücklage ab. 5 8+ GO NRW bestimmt, dass
die Ergebnis- und Finanzplanung ftir die dem Haushaltsjahr folgenden drei
Planungsjahre in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein soll.
ln der o. a. Handreichung des lnnenministeriums NRW wird unter Ziffer 3.t
zu $ 84 GO NRW, Seite t7o, ausgeführt, dass sich die Gemeinde auch für
diese Jahre bemühen muss, dass der Cesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht. Dies ist haushaltswirtschaftlich
erforderlich, denn diese drei Planungsjahre stellen die "Vorplanung" für die
nächsten Haushaltsjahre mit verpfl ichtendem Haushaltsausgleich dar. Außerdem zeigt diese jahresbezogene Planung bereits die weitere Entwicklung
der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde auf. Nur mit einer solchen Ausgleichsvorgabe wird die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ihrer Aufgabe
gerecht.
Da der Haushaltsausgleich auf die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung gerichtet ist, reicht eine Beschränkung der Betrachtung auf ein Haushaltsjahr zur Beurteilung des Haushaltsausgleichs nicht aus. Es ist entscheidend, dass die Regelungen für den Haushaltsausgleich einerseits möglichst
frühzeitig Fehlentwicklungen erkennen lassen, anderseits der Cemeinde
keine zu engen Fesseln bezüglich ihrer Haushaltswirtschaft anlegen (vergl.
Kommunales Finanzmanagement NRW von Bernhardt, Mutschler, StockelVeltmann ,4. vollständig überarbeitete Auflage Ziffer r7.4, Seite 53r).
Der Kommentator Klieve führt im Loseblattkommentar Held/Becker "Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" (Stand z3' Nachlieferung, Dezember zoog) in Erl. r.3 zu $ 75 (NKF) aus, dass die Sicherung der
stetigen Erfüllung kommunaler Aufgaben wichtigster Zweck der gesamten
Haushaltswirtschaft ist und vom Gesetzgeber an erster Stelle genannter
Haush alts grundsatz wurde. Die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft
ist auf dieses oberste Ziel auszurichten. Bei der Planung und Durchführung
des haushaltswirtschaftlichen Verhaltens kann sich die Situation ergeben,
dass zugunsten dieses Crundsatzes die Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zurücktreten müssen, soweit sie im Einzelfall der Aufgabensicherung entgegenstehen. Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzule-
Seite 8 von ro
gen. Auch das als tragendes Ziel der Haushaltswirtschaft zu begreifende
Postulat des Haushaltsausgleichs (siehe hierzu Erl. z zu $ 75 (NKF) a'a'O.)
findet eine wesentliche Begrenzung durch das Primat der stetigen Aufgabenerfüllung. lnsgesamt wird der Vorrang der stetigen Aufgabenerfüllung
so zu verstehen sein, dass die Kommunen verpflichtet sind, ihren Einfluss
auf Art und Umfang ihrer Aufgaben so weit wie möglich auszuüben, um
allen genannten Grundsätzen in optimaler Weise Rechnung zu tragen. Die
Kommunen dürfen daher, soweit sie bestimmenden Einfluss auf Art und
umfang ihrer Aufgaben haben, neue freiwillige Aufgaben und selbst 9esetzte höhere Standards nur mit Rücksicht auf die Leistungskraft ihrer
Haushaltswirtschaft einführen und müssen bei sinkender leistungskraft
den Umfang des Aufgabenbestandes soweit irgend möglich den 9eschrumpft en fi nanziellen Rahmenbedin gun gen anpassen.
Aufgrund der der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung eigenen
Unwägbarkeiten ist daher das Cebot der stetigen Aufgabenerfüllung mit
der gebotenen Sorgfalt und Vorsorge im Sinne vernünftiger Vorsicht im
Auge zu halten.
Während bei der lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der gemeindliche Haushalt noch als ausgeglichen gilt, trifft dies bei der Verringerung der
allgemeinen Rücklage nicht mehr zu, auch wenn in beiden Fällen die jahresbezogenen Aufwendungen im Ergebnisplan durch die Verringerung der
allgemeinen Rücklage "gedeckt" werden können (vergl. $ 75 Abs. 2 GO NRW)'
Verringert sich das Eigenkapital der Gemeinde nach vollständigem Verzehr
der Ausgleichsrücklage weiter, kann ohne vorherige aufsichtsrechtliche
Prüfung und Genehmigung die Gefährdung einer geordneten Haushaltswiytschaft nicht mehr ausgeschlossen werden. ln diesem Zusammenhang
ist noch zu beachten, dass das Eigenkapital der Gemeinde seine Funktion
nur erfüllen kann, solange es nicht durch Verluste vollständig aufgezehrt
worden ist. (Nr. 4.2 de( Handreichung zu $ 75 CO NRW).
wie in Nr. 4.3.r der Handeichung zu $ zs co NRW weiter ausgeführt wird,
kommt bei der Erteilung der Genehmigung dem Ziel, wieder einen ausgeglichenen Haushalt nach $ 75 Abs. 2 GO NRW zu erreichen, die zentrale Bedeutung zu. Dies gilt auch dann, wenn die vorgesehene Verringerung der
allgemeinen Rücklage noch als haushaltsverträglich betrachtet werden
kann, aber insbesondere nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung eine Cefährdung der Haushaltswirtschaft zu befürchten ist' Die im
Haushaltsplan enthaltene und jährlich gem. $ 8+ Satz 3 Go NRw auszugleichende mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung stellt nämlich ein Krite'
rium dar, das im Genehmigungsverfahren zuberücksichtigen ist.
Außerdem wird durch den Bezug in $ ZS Abs. 4 Salz 4zu $ 76 CO NRW deutlich, dass die Vorschrift des $ 75 Abs. 4 CO NRW grundsätzlich auf das Haushaltsjahr beschränkt ist. Unter Beachtung des Jährlichkeitsprinzips bedarf
es einer Festsetzung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach $ 78
co
damit ein genehmigungspflichtiger Tatbestand nach
dem Haushaltsrecht vorliegt, den der Rat der Gemeinde durch seinen Beschluss über die Haushaltssatzung geschaffen hat (vergl. $ 8o Abs. 5 Go
Abs. z Nr. z
NRW,
NRW).
Sowohl die tnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage als auch der allgemeinen Rücklage im Finanzplanungszeitraum ist nicht zwangsläufig damit
verbunden, dass auch in entsprechender Höhe liquide Mittel zufließen,
zumal der weitaus überwiegende Teil des städtischen Vermögens zur Auf-
Seite 9 von ro
gabenerfüllung erforderlich ist und folglich nach $ 90 Abs. 3 GO NRW nicht
veräußert werden da#. Die Stadt muss daher ihre Zahlungsfähigkeit durch
Kredite zur Liquiditätssicherung nach $ 89 Abs. z CO NRW sicherstellen.
lm Finanzplan haben Sie die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungs'
zeitraumes auf rd. minus 21,234 Mio. € beziffert. Nach einer Grafik im Vorbericht entwickeln sich die tiquiditätskredite bis zor3 auf einen Betrag zwischen zo,o Mio. e und z5,o Mio. €. Dies ist mit einem erheblichen Zinsaufwand und dem Risiko bezüglich eines eventuell steigenden Zinssatzes velbunden.
Die Kredite zur Liquiditätssicherung dienen der rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen ($ 8g Abs. z Go NRW). lm vorliegenden Fall werden hiermit
aber dauerhaft konsumtive Ausgaben finanziert und dies ohne die Perspektive eines Abbaus der Liquiditätskredite. Vielmehr wird sich die Haushaltslage durch die hierdurch weiter steigende Zinsbelastung noch verschärfen.
tot, aus, dass
auch wenn im NKF die neue Steuerung der Gemeinde sich auf die Erträge
und Aufwendungen im Ergebnisplan bezieht, gleichzeitig auch die tiquidität und Finanzierung der lnvestitionen sicher zustellen ist. Diese haben eine
so große allgemeine Bedeutung für die Gemeinden, dass deshalb der Haus'
haltsgrundsatz ',Sicherung dei t-iquidität" entstanden ist. ln diesem zusammenhang wird durch 5 89 Abs. r CO NRW näher bestimmt, dass die GeDie Handreichung
führt unter Erl. 6.r zu $ 75 GO
NRW, Seite
meinde ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicher zustellen hat.
Über die Entwicklung des Haushaltes bitte ich gemäß $ tzl GO NRW zum
Stand 30.o9.2oto zu berichten.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Haushaltslage der
Stadt Bedburg bitte ich Sie gemäß $ rzr CO NRW , im Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren zum Haushalt zott möglichst darzulegen, wann und wie
der strukturelle Ausgleich des Haushalts wieder hergestellt werden wird.
Hinweis:
ln einer allgemeinen Betrachtung im Vorbericht wurde die Entwicklung der
Ergebnissalden 2oo5 - 2013, der allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage lediglich in Säulengrafiken dargestellt. Außer bei den Ergebnissalden wurden keine genauen Beträge angegeben. Das in der Handreichung
für die Kommunen angebotene Muster wurde nicht verwandt.
Dem Haushaltsplan ist gem. $ r Abs. 2 Nr. 7 CemHVO eine Übersicht über die
Entwicklung des Eigenkapitals beizufügen, wenn, wie im Fall der Stadt Bed-
burg, eine Festsetzung nach $ 78 Abs. 2 Nr. 2 CO NRW erfolgt.
ln Nr. 2.2.7 der Handreichung zu $ r Abs. z Nr. 7 GemHVO - Seite 367 - wird
hierzu ausgeführt, dass der Eigenkapitalausstattung der Cemeinde eine
besondere Bedeutung zukommt. Da das Eigenkapital auch Auswirkungen
auf den Haushaltsausgleich hat und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in den Haushaltsplan einbezogen wurde, ist es wegen des
Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche Entwicklung des Ei-
Seite 10 von ro
genkapitals aufzuzeigen, wenn in der Haushaltssatzung eine Festsetzung
nach ! 78 Abs. z Nr. z CO NRW enthalten ist. ln einer gesonderten Anlage
zum Haushaltsplan ist bei einer lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
und/oder der allgemeinen Rücklage die Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung darzustellen. Hierzu bietet sich das in der Handreichung dargestellte und gegenüber der z.
Auflage vereinfachte Schema oder eine Darstellung entsprechend lhrem
Schreiben vom 23.12.2oo8 an.
Hierauf wurden Sie bereits mit Schreiben vom 22.o1.2oo7 zur Haushaltssatztrng 2oo7 und mit Schreiben vom o9.o4.zoo8 zum Haushalt zooS unter
Bezugnahme auf das damalige Anzeigeschreiben hingewiesen, in dem die
voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals dargestellt war. Auch mit
Schreiben vom t5.ot.zoo9 zum Haushalt zoog erfolgte eine entsprechende
Anmerkung unter Hinweis auf Nr. 2.2.7 der Handreichung zu $ r Abs. z Nr. 7
GemHVO.
lch erwarte, dass Sie
mit der Haushaltssatzung zott dem nachkommen wer-
den.
4