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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-108/2010)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
808 kB
Datum
22.06.2010
Erstellt
16.06.10, 18:00
Aktualisiert
16.06.10, 18:00

Inhalt der Datei

Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde zo/3 Kommunalaufsicht R.hein-Erft -Kreis . Der Landrat' 5or z4 Bergheim Bürgermeister Datum der Stadt Bedburg o7.o6.zoro Postfach tz53 Mein Zeichen 5or73 Bedburg zo/3-t5-t4-lo Auskunft erteilt Herr Bücker Zimmer Nr. 2.22 Telefon ozz7t 83-lo34 Fax Haushaltssatzung der Stadt Bedburg fi.ir das Haushaltsjahr 2oro hier: Genehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach $ 75 Abs. + GO NRW lhre Anzeige vom l2.o5.2oto - ohne Az. -, bej mir eingegangen am 14.o5.2o1o ozzTt 83-2378 E-Mail Hinweis: Versenden Sie keine vertraulichen, schützenswerten Daten per E-Mail Gemäß $ ZS Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert dutch Gesetz vom 17.12.2c,c,9 (GV. NRW. s. gSo) ' GO NRW -, genehmige ich die in 5 + der Haushaltssatzung zoto der Stadt Bedburg festgesetzte Verringerung der allgemeinen Rücklage von 4.284.036+.. Hausadresse Willy-Brandt-Platz r 5orz6 Bergheim Telefon ozzv83-o Fax o227l 83-z3oo lnternet www.rh ein -erft -krei s.de info@rhein-erft -kreis.de Postadresse 5oru4 Bergheim Die Frist nach $ 8o Abs. 5 Satz 3 60 NRW verkürze ich gemäß $ 8o Abs. 5 Satz 4 60 NRW dahingehend, dass die Haushaltssatzung ab sofort bekannt 9e- macht werden darf. Die Stadt Bedburg hatte lhre Haushaltswirtschaft zum o1.o1'2oo5 auf das System der doppelten Buchführung nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement umgestellt. ln der zum Bilanzstichtag o1.o1.2oo5 aufgestellten Eröffnungsbilanz ist eine allgemeine Rücklage in Höhe von und eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 88.o95.543 € Öffnungszeiten Montag bis Freitag o8:oo Uhrbisrz:3o Uhr Donnerstag 14:oo Uhr bis t8:oo Uhr Samstag o8:oo Uhrbis tt:oo Uhr (nur Service- und Zulassungsstelle im Kreishaus Bergheim) Bankverbindungen Postbank Köln (BtZ 37o too 5o) Konto: to 85o 5o5 BIC: PBNKDEFF IBAN: DE45 37or oo5o 7.o4o362€ oolo 85o5 o5 Kreissparkasse Köln (Btz 3Zo Soz gg) Konto: t4z oot zoo BIC: COKSDE33 IBAN: DETz 37oS 0299 0142 oo12 oo ausgewiesen. Die Ausgleichsrücklage bestand in der vorgenannten Höhe auch zum or.or.zoo8. Öffentl. Verkehrsmittel zum Kreishaus Bahn: Bergheim und Zieverich Bushaltestellen : Am Knüchelsdamm und Kreishaus - Weitere lnfos: www.revg.de oder ozz34 t8o6-o Seite Nach dem mit Schreiben vom 23.o4.2o1o, bei mir eingegangen am o4.o5.2o1o und im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises Nr. t9 vom 27.o4.2o1o bekannt gemachten Jahresabschluss der Stadt Bedburg zum 3t.tz.zoo8 ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von 4.g73.gzo,8o €, der entsprechend dem Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 2c.o4.2oo8 durch die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Der Haushalt der Stadt Bedburg für das Jahr zoo8 gilt daher nach $ 75 Abs. z Satz 3 GO NRW als ausgeglichen. Danach verbleibt noch eine Ausgleichsrücklage von 2.o66.44t €. Die Haushaltssatzung zoog sah planerisch ein Defizit i.H.v. rd. 2,525 Mio. € vor. Da bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung zoog davon ausge- gangen wurde, dass eine Ausgleichsrücklage nicht mehr zur Verfügung steht, wurde in $ 4 der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage in dieser Höhe festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage wurde mit Bescheid vom o9.o1.2oo9 genehmigt. Nach der Crafik im Vorbericht beträgt der Fehlbetrag voraussichtlich rd. 2,o68 Mio' €. Wie im Vorbericht weiter erläutert ist, wird die Ausgleichsrücklage durch die notwendige lnanspruchnahme im Jahresabschluss zoog voraussichtlich aufgebraucht sein. Die Haushaltssatzung zoro weist im Ergebnisplan mit dem Cesamtbetrag der Erträge i.H.v. 43.t47.448€ und dem Gesamtbetrag der Aufwendungen i.H.v. ein Defizit i.H.v. 47.43t.484€ 4.284.o36€ aus. ln 5 + der Haushaltssatzung zoto wird die Verringerung der allgemeinen Rücklage auf 4.284.o36 €, also in Höhe der Differenz zwischen den Aufwendungen und Erträgen festgesetzt. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf nach $ 75 Abs. 4 Satz t CO NRW meiner Genehmigung, diehiermit erteilt wird. ln der mittelfristigen Ergebnisplanung stellen Sie die Entwicklung des städtischen Haushalts wie folgt dar: 20to 2011 2012 2O13 rd.-4,284Mio. € rd.-7;r98 Mio. € rd. -3,56o Mio. € rd.-3,972 Mio. € 4,gg % der allg. Rücklage 8,8zTo der allg. Rücklage 4,79o/o der allg. Rücklage 5,6t Yo der allg. Rücklage jetzt durch Sie eingeplanten Konsolidierungsmaßnahmen berücksichtigt. Ferner ergeht die Genehmigung in der Erwartung, dass durch Veränderungen in der Haushaltswirtschaft wieder dauerhaft ein Haushaltsausgleich erreicht und nicht lediglich ein Haushaltssicherungskonzept vermieden wird. Bei der Erteilung der Cenehmigung wurden die bereits 2 von ro Seite Die Notwendigkeit, zur Sicherung der dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept nach $ Z6 GO NRW aufzustellen, ergibt sich derzeit aufgrund der Daten lhrer Finanzplanung nicht. Nach lhrer mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung liegt die Verringerung der allgemeinen Rücklage allerdings für die Jahre zoto und zotz nahe der Crenze der mehr als 5 %-igen Verringerung der allgemeinen Rücklage des 5 76 Absatz t Satz t Ziffer z GO NRW und für die Haushaltsjahre zott und 2013 sogar darüber. Nach lhrer Darstellung im Vorbericht verzehren Sie in den Jahren 2oro' 2013 rd. r9,ozo Mio. € lhres in der allgemeinen Rücklage abgebildeten Eigenkapitals. Das sind etwa zzTo,bezogen auf die mit Stand 3t.tz.zoo9 voraussichtlich auszuweisende allgemeine Rücklage, was durchschnittlich pro Jahr 5,5 % entspricht. (Würde man den durchschnittlichen Eigenkapitalverzehr als Maßstab anlegen, würde dies bereits zur Verpflichtung führen, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen). Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen bezüglich der zweimaligen knappen Unterschreitung des Schwellenwertes weise ich Sie darauf hin, dass die in $ Z6 Absatz t Satz t Nrn. t - 3 CO NRW definierten Schwellenwerte gemäß $ 76 Absatz t Satz z CO NRW entsprechend bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gemäß ! 95 Absatz 3 CO NRW gelten. Dies bedeutet für die Stadt Bedburg, dass bereits bei relativ geringfügigen Verschlechterungen bei der Ausführung des Haushaltes 2o1o die Verpflichtung entstehen kann, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Eine Einschätzung und Darlegung, wie und wann der Haushaltsausgleich im Sinn des $ zs Abs. z Satz z Go NRw erreicht werden kann, erfolgte lhrerseits jedoch nicht. ln lhrem Anzeigeschreiben stellen Sie lediglich kurz-, mittel- und langfristige Zielzeiträume der Haushaltskonsolidierung dar' führt im Orientierungsdatenerlass 2o1o - 2013 vom 31.o8.2oo9 auf den Seiten 7 und 8 aus, dass die mittelfristige Ergebnisund Finanzplanung der Haushaltsjahre 2oo9 bis zol3 durch die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise geprägt wird. Es zeichnet sich nach dem derDas lnnenministerium NRW zeitigen Erkenntnisstand ab, dass sich die Steuereinzahlungen ab dem Jahr zort wieder stabilisieren und tendenziell verbessern werden. Der Höchststand aus dem Jahr 2oo8 wird jedoch voraussichtlich nicht wieder vor dem Jahr zot3 erreicht werden. Die gesetzliche Pflicht zum Haushaltsausgleich besteht weiterhin, auch wenn die Rahmenbedingungen für die kommende Planungsperiode den Haushaltsausgleich erschweren. Der Rückgang bei den Steuererträgen und der auch in Folge der Krise steigende Druck auf wesentliche Aufwandspositionen macht es mehr denn je erforderlich, sämtliche Konsolidierungsmöglichkeiten aufzuspüren und auszuschöpfen. ln den meisten Gemeinden und Gemeindeverbänden wird es erforderlich sein, besonders im pflichtigen Bereich selbstgesetzte Standards auf ihre Berechtigung zu überprüfen und alle Möglichkeiten zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung zu nutzen. Auch im freiwilligen Bereich wird es erforderlich sein, erneut alle Aufwendungen auf ihre Vertretbarkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Eine besondere Herausforderung stellt die Bewältigung der Krisenfolgen insbesondere für die Gemeinden und Gemeindeverbände dar, die bereits in 3 von ro Seite 4 von der Vergangenheit keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen konnten. ln diesen Gemeinden und Cemeindeverbänden kann es erforderlich sein,. die für die Aufwendungen genannten Orientierungsdaten noch zu unterschreiten. Dies gilt sowohl für die Haushalte, die durch lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage als ausgeglichen gelten ($ ZS Abs. zSatz 3 GO NRW), als auch für die Haushalte, für die eine Genehmigung zur lnanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erieilt wurde ($ 75 Abs. 4 GO NRW) und erst recht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichtet sind. lm lnteresse der Erhaltung kommunaler Selbstverwaltung und Cenerationengerechtigkeit muss es oberstes Ziel sein, den Haushaltsausgleich zu erreichen oder wenigstens ein genehmigun gsfähi ges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die lhnen vorliegende Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom z6.to.zoo9 betont, dass aus ihrer Sicht grundsätzlich eine Ausgabeproblematik vorliegt. Neben einer generellen Ausgabenkritik sind insbesondere die pflichtigen Aufgabenfelder auf Einsparpotentiale zu überprüfen und weiterhin auch die kommunalen Beteiligungen in den Konsolidierungsprozess einzubinden. Die lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Haushalts nach 5 75 Absatz z Satz 3 CO NRW bzw. die Verringerung der allgemeinen Rücklage nach ! 75 Absatz 4 Go NRW sind für sich allein keine Konsolidierungsmaßnahmen und dürfen den Blick für die unverzichtbare Konsolidie- rung nicht verstellen oder auch nur einschränken. Sie können nur zeitlich begrenzte und sich selbst bei lnanspruchnahme verzehrende Maßnahmen mit Ausnahmecharakter auf dem Weg zur Sicherung eines dauerhaft solide ausgeglichenen Haushalts und damit zu einer Sicherung dauernder Leistungsfähigkeit sein. Bereits aufgrund lhrer jetzigen Finanzplanung ist die Stadt Bedburg gefordert, bei ihren weiteren Planungen wie aber auch der Haushaltsausführung eine vorausschauende, verantwortungsvolle Haushaltswirtschaft zu betreiben und zu sichern. Die Cenehmigung wird in der Erwartung erteilt, dass der Haushalt zoto entsprechend der angespannten städtischen Finanzlage restriktiv ausgeführt wird, um sowohl das diesjährige als auch zukünftige strukturelle Defizite im Hinblick auf die Vorgabe des Haushaltsausgleichs so gering wie möglich zu halten. Weiterhin weise ich darauf hin, dass die geordnete Haushaltswirtschaft durch Maßnahmen, deren langfristige Bindungen den städtischen Haushalt belasten, nicht gefährdet werden darf. lch bitte Sie daher, auch die Umsetzung der investiven Maßnahmen im Rahmen der Ausführung der Haushaltssatzung 2o1o nochmals sorgfältig auf ihre Haushaltsverträglichkeit bzw. ihre Umsetzung hin dem Grunde wie aber auch der Höhe nach zu prüfen. Der Maßstab für investive bzw. langfristig den Haushalt bindende und belastende Maßnahmen hat sich an lhrer derzeitigen Einschätzung der Lage und Prognose der weiteren Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Stadt Bedburg und der gesetzlichen zwingenden Vorgabe der Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung und daher der Forderung des Haushaltsausgleichs zu orientieren (vgl. hierzu auch Ziffer t.3.t, 5. r84 der Handreichung für Kommunen, 3. Aufl age). to Seite Auch weise ich darauf hin, dass die Cenehmigung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nur für die Haushaltssatzung zoto erteilt wird. Reduzierungen der allgemeinen Rücklage, die sich aus der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ergeben, werden zur Kenntnis genommen. Eine diesbezügliche Genehmigung wird dann ggf. im jeweiligen Haushaltsjahr geprüft. Aus dieser Genehmigung kann nicht auf die Genehmigungsfähigkeit oder uneingeschränkte Genehmigung künftiger Verringerungen der allgemeinen Rücklage geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da Sie nach lhrer Einschätzung der Defizite im Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in den Jahren zoto und zotz sehr knapp unter der 5 % Hürde des $ 76 Absatz t Satz t Ziffer z GO NRW und in den Jahren zott und zot3 über der v. g. Grenze liegen. lst in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern, hätten Sie verpflichtend ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die Stadt Bedburg ist sich der angespannten Haushaltslage bewusst und bestreitet auch nicht die Notwendigkeit erheblicher Konsolidierung. ln einer allgemeinen Betrachtung im Vorbericht legen Sie dar, dass es Zielsetzung sein muss, dauerhaft den Haushaltsausgleich aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu erreichen. Aufgrund der Wirtschaftskrise und der damit einhergehenden Steuerausfälle stelle sich die Haushaltslage entgegen der im vorletzten Jahr noch positiven Einschätzung nunmehr äußerst negativ kritisch dar. lm Vorbericht haben Sie bereits eingeplante Konsolidierungsmaßnahmen aufgelistet. Wie Sie in lhrem Anzeigeschreiben weiter darlegen, sollen künftig folgende Ziele verfolgt werden: haltssicherung skonzePtes ausgeglichener Haushalte Bedburg lch gehe davon aus, dass lhr haushaltswirtschaftliches Handeln das Ziel der Erreichung des Haushaltsausgleichs und damit einer geordneten Haushaltswirtschaft verfolgt. Sie haben bei lhrer weiteren Ergebnis- und Finanzplanung wie aber auch der Haushaltsausfuhrung eine vorausschauende, verantwortungsvolle Haushaltswirtschaft zu betreiben und zu sichern, die auf einen "echten" Ausgleich i.5. d. $ 75 Absatz zSatz z CO NRW abzielt' ln meine Betrachtungen bei der Erteilung dieser Cenehmigung sind - wie be- reits weiter oben dargestellt - auch lhre bereits jetzt eingeplanten Einsparungsbemühungen eingeflossen. Es ist jedoch festzustellen, dass Sie lhre Bemühungen zur Sanierung des Haushalts noch deutlich verstärken müssen, um zu dem Ziel einer geordneten Haushaltswirtschaft durch einen ,,echten" Haushaltsausgleich im Sinne des $ ZS Abs. z Satz z GO NRW zu gelangen. Wie der Leitfaden "Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" des lnnenministeriums NRW ausführt, sind bereits in den Fällen des unterschwelligen Eigenkapitalverzehrs Maßnahmen zur Haushaltssicherung erforderlich. Der Begriff "Haushaltssicherung" erstreckt sich somit nicht nur auf die Fälle, in denen ein HSK aufzustellen ist, sondern auch auf den Haus- 5 von ro Seite 6 von ro haltsausgleich durch die lnanspruchnahme der allgemeinen Rücklage unterhalb der Schwellenwerte für die Aufstellung eines H5K. Auch ein schleichender Eigenkapitalverzehr unterhalb der 5 - Yo - crenze kann eine nicht mehr beherrschbare Dynamik entwickeln und ist jedenfalls auf Dauer nicht genehmi gun gsfähi g. Nach der amtlichen Begründung im Gesetzentwurf NKFG NRW der Landesregierung vom r8.o6.zoo4, Drucksache9/5567,5.182, zu $ 75 Abs.4 Go NRW regelt die Vorschrift die Voraussetzungen aufsichtsbehördlichen Handelns bei nicht erreichtem Haushaltsausgleich. Verringert sich das Eigenkapital nach vollständigem Verzehr der Ausgleichsrücklage weiter, kann die Gefährdung einer geordneten Haushaltswirtschaft nicht mehr ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Daher bedarf jede weitere Verringerung des Eigenkapitals der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Gewährleistung der stetigen Aufgabenerfüllung etwa durch Nebenbestimmungen der Genehmigung gesichert werden muss oder ob die weitere Verringerung des Eigenkapitals noch haushaltsverträglich ist. Die Vorschrift belässt einen ebenso angemessenen wie erforderlichen Spielraum für zukünftige Regelungen, die sich aus den Erfahrungen der Praxis nach Einführung des NKF ergeben werden. Es ist durch das Haushaltsrecht zu verhindern, dass der Prozess des Eigenkapitalverzehrs eine unbeherrschbare Dlmamik anneh- menkann. tch erwarte, dass Sie im kommenden Haushaltsjahr zott in Selbstverwal- tung und Eigenverantwortung hinreichend darlegen, dass und wie Sie über die Haushaltskonsolidierung das Ziel der Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs erreichen und damit dokumentieten, dass bei der Stadt Bedburg kein Prozess der unbeherrschbaren Dynamik des Eigenkapitalverzehrs im Sinne der vorstehenden Ausflihrungen vorliegt. Richtschnur lhrer örtlichen Haushaltswirtschaft muss die Konsolidierung des städtischen Haushalts im Rahmen der Vorgabe der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung und hierzu des Haushaltsausgleichs nach $ ZS GO NRW sein. Auf dieses Ziel haben Sie lhre gesamte Haushaltswirtschaft auszurichten. Die Handreichung für Kommunen des lnnenministeriums NRW "Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen", 3. Auflage (www.im.nrw.de/bue/z5.htm#),Ziffer 1.t.t, 5. 86 stellt hierzu weiter fest, dass die Sicherung der gemeindlichen Aufgaben eine stetige, auf einen längeren Zeitraum ausgerichtete Erfüllung gewährleisten muss, d. h. die Cemeinde muss nicht nur im aktuellen Haushaltsjahr, sondern auch in den Folgejahren leistungsfähig sein. Diese Vorschrift beinhaltet zudem das Cebot der intergenerativen Gerechtigkeit. Das Cebot verlangt, dass künftige Generationen nicht unzumutbar belastet werden. Die in dieser Vorschrift enthaltenen allgemeinen und grundlegenden Haushaltsgrundsätze werden durch Einzelvorschriften, z.B. in der Gemeindehaushaltsverordnung, näher ausgestaltet. Die Haushaltsgrundsätze sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die den Gemeinden im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum einräumen und die Anwendung des wirtschaftlichen Prinzips bei der gemeindlichen Aufgabenerfüllung verstärken sollen. Seite 7 von ro Die gemeindliche Haushaltswirtschaft ist kein Selbstzweck, sondern dient stets der "sicherung der Aufgabenerfüllung". Diese Zweckbestimmung ist umfassend und deshalb als tragender Haushaltsgrundsatz anzusehen. Als Anknüpfungspunkt für die Aufgabenbestimmung ist $ I GO NRW heranzuziehen, durch den die Aufgaben der Cemeinde bestimmt und abgegrenzt werden. Wegen der Vielzahl und der Verschiedenartigkeit der gemeindlichen Aufgaben und einem theoretisch unbegrenzten Bedarf an Finanzmitteln ist eine ständige Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der örtlichen Aufgabenstellungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit in jeder Gemeinde notwendig. Die in die Zukunft gerichtete Forderung nach Sicherung der Aufgabenerfüllung setzt eine sorgfältige Planung nicht nur für das nächste Haushaltsjahr, sondern auch für weitere Jahre im Rahmen der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Cemeinde voraus (vgl. o. a. Handveichung, Ziffer rr.z, Seite 87, zu 5 75 GO NRW). Nach $ 75 Absatz z GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Wie dargelegt, zeichnet sich nach lhrer Prognose ftir die Jahre zoro bis zor3 eine genehmigungspflichtige lnan- spruchnahme der allgemeinen Rücklage ab. 5 8+ GO NRW bestimmt, dass die Ergebnis- und Finanzplanung ftir die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein soll. ln der o. a. Handreichung des lnnenministeriums NRW wird unter Ziffer 3.t zu $ 84 GO NRW, Seite t7o, ausgeführt, dass sich die Gemeinde auch für diese Jahre bemühen muss, dass der Cesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht. Dies ist haushaltswirtschaftlich erforderlich, denn diese drei Planungsjahre stellen die "Vorplanung" für die nächsten Haushaltsjahre mit verpfl ichtendem Haushaltsausgleich dar. Außerdem zeigt diese jahresbezogene Planung bereits die weitere Entwicklung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft sowie die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde auf. Nur mit einer solchen Ausgleichsvorgabe wird die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ihrer Aufgabe gerecht. Da der Haushaltsausgleich auf die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung gerichtet ist, reicht eine Beschränkung der Betrachtung auf ein Haushaltsjahr zur Beurteilung des Haushaltsausgleichs nicht aus. Es ist entscheidend, dass die Regelungen für den Haushaltsausgleich einerseits möglichst frühzeitig Fehlentwicklungen erkennen lassen, anderseits der Cemeinde keine zu engen Fesseln bezüglich ihrer Haushaltswirtschaft anlegen (vergl. Kommunales Finanzmanagement NRW von Bernhardt, Mutschler, StockelVeltmann ,4. vollständig überarbeitete Auflage Ziffer r7.4, Seite 53r). Der Kommentator Klieve führt im Loseblattkommentar Held/Becker "Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" (Stand z3' Nachlieferung, Dezember zoog) in Erl. r.3 zu $ 75 (NKF) aus, dass die Sicherung der stetigen Erfüllung kommunaler Aufgaben wichtigster Zweck der gesamten Haushaltswirtschaft ist und vom Gesetzgeber an erster Stelle genannter Haush alts grundsatz wurde. Die gesamte kommunale Haushaltswirtschaft ist auf dieses oberste Ziel auszurichten. Bei der Planung und Durchführung des haushaltswirtschaftlichen Verhaltens kann sich die Situation ergeben, dass zugunsten dieses Crundsatzes die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zurücktreten müssen, soweit sie im Einzelfall der Aufgabensicherung entgegenstehen. Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzule- Seite 8 von ro gen. Auch das als tragendes Ziel der Haushaltswirtschaft zu begreifende Postulat des Haushaltsausgleichs (siehe hierzu Erl. z zu $ 75 (NKF) a'a'O.) findet eine wesentliche Begrenzung durch das Primat der stetigen Aufgabenerfüllung. lnsgesamt wird der Vorrang der stetigen Aufgabenerfüllung so zu verstehen sein, dass die Kommunen verpflichtet sind, ihren Einfluss auf Art und Umfang ihrer Aufgaben so weit wie möglich auszuüben, um allen genannten Grundsätzen in optimaler Weise Rechnung zu tragen. Die Kommunen dürfen daher, soweit sie bestimmenden Einfluss auf Art und umfang ihrer Aufgaben haben, neue freiwillige Aufgaben und selbst 9esetzte höhere Standards nur mit Rücksicht auf die Leistungskraft ihrer Haushaltswirtschaft einführen und müssen bei sinkender leistungskraft den Umfang des Aufgabenbestandes soweit irgend möglich den 9eschrumpft en fi nanziellen Rahmenbedin gun gen anpassen. Aufgrund der der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung eigenen Unwägbarkeiten ist daher das Cebot der stetigen Aufgabenerfüllung mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsorge im Sinne vernünftiger Vorsicht im Auge zu halten. Während bei der lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage der gemeindliche Haushalt noch als ausgeglichen gilt, trifft dies bei der Verringerung der allgemeinen Rücklage nicht mehr zu, auch wenn in beiden Fällen die jahresbezogenen Aufwendungen im Ergebnisplan durch die Verringerung der allgemeinen Rücklage "gedeckt" werden können (vergl. $ 75 Abs. 2 GO NRW)' Verringert sich das Eigenkapital der Gemeinde nach vollständigem Verzehr der Ausgleichsrücklage weiter, kann ohne vorherige aufsichtsrechtliche Prüfung und Genehmigung die Gefährdung einer geordneten Haushaltswiytschaft nicht mehr ausgeschlossen werden. ln diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass das Eigenkapital der Gemeinde seine Funktion nur erfüllen kann, solange es nicht durch Verluste vollständig aufgezehrt worden ist. (Nr. 4.2 de( Handreichung zu $ 75 CO NRW). wie in Nr. 4.3.r der Handeichung zu $ zs co NRW weiter ausgeführt wird, kommt bei der Erteilung der Genehmigung dem Ziel, wieder einen ausgeglichenen Haushalt nach $ 75 Abs. 2 GO NRW zu erreichen, die zentrale Bedeutung zu. Dies gilt auch dann, wenn die vorgesehene Verringerung der allgemeinen Rücklage noch als haushaltsverträglich betrachtet werden kann, aber insbesondere nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung eine Cefährdung der Haushaltswirtschaft zu befürchten ist' Die im Haushaltsplan enthaltene und jährlich gem. $ 8+ Satz 3 Go NRw auszugleichende mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung stellt nämlich ein Krite' rium dar, das im Genehmigungsverfahren zuberücksichtigen ist. Außerdem wird durch den Bezug in $ ZS Abs. 4 Salz 4zu $ 76 CO NRW deutlich, dass die Vorschrift des $ 75 Abs. 4 CO NRW grundsätzlich auf das Haushaltsjahr beschränkt ist. Unter Beachtung des Jährlichkeitsprinzips bedarf es einer Festsetzung der Verringerung der allgemeinen Rücklage nach $ 78 co damit ein genehmigungspflichtiger Tatbestand nach dem Haushaltsrecht vorliegt, den der Rat der Gemeinde durch seinen Beschluss über die Haushaltssatzung geschaffen hat (vergl. $ 8o Abs. 5 Go Abs. z Nr. z NRW, NRW). Sowohl die tnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage als auch der allgemeinen Rücklage im Finanzplanungszeitraum ist nicht zwangsläufig damit verbunden, dass auch in entsprechender Höhe liquide Mittel zufließen, zumal der weitaus überwiegende Teil des städtischen Vermögens zur Auf- Seite 9 von ro gabenerfüllung erforderlich ist und folglich nach $ 90 Abs. 3 GO NRW nicht veräußert werden da#. Die Stadt muss daher ihre Zahlungsfähigkeit durch Kredite zur Liquiditätssicherung nach $ 89 Abs. z CO NRW sicherstellen. lm Finanzplan haben Sie die liquiden Mittel zum Ende des Finanzplanungs' zeitraumes auf rd. minus 21,234 Mio. € beziffert. Nach einer Grafik im Vorbericht entwickeln sich die tiquiditätskredite bis zor3 auf einen Betrag zwischen zo,o Mio. e und z5,o Mio. €. Dies ist mit einem erheblichen Zinsaufwand und dem Risiko bezüglich eines eventuell steigenden Zinssatzes velbunden. Die Kredite zur Liquiditätssicherung dienen der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen ($ 8g Abs. z Go NRW). lm vorliegenden Fall werden hiermit aber dauerhaft konsumtive Ausgaben finanziert und dies ohne die Perspektive eines Abbaus der Liquiditätskredite. Vielmehr wird sich die Haushaltslage durch die hierdurch weiter steigende Zinsbelastung noch verschärfen. tot, aus, dass auch wenn im NKF die neue Steuerung der Gemeinde sich auf die Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan bezieht, gleichzeitig auch die tiquidität und Finanzierung der lnvestitionen sicher zustellen ist. Diese haben eine so große allgemeine Bedeutung für die Gemeinden, dass deshalb der Haus' haltsgrundsatz ',Sicherung dei t-iquidität" entstanden ist. ln diesem zusammenhang wird durch 5 89 Abs. r CO NRW näher bestimmt, dass die GeDie Handreichung führt unter Erl. 6.r zu $ 75 GO NRW, Seite meinde ihre Zahlungsfähigkeit insgesamt durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicher zustellen hat. Über die Entwicklung des Haushaltes bitte ich gemäß $ tzl GO NRW zum Stand 30.o9.2oto zu berichten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Haushaltslage der Stadt Bedburg bitte ich Sie gemäß $ rzr CO NRW , im Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren zum Haushalt zott möglichst darzulegen, wann und wie der strukturelle Ausgleich des Haushalts wieder hergestellt werden wird. Hinweis: ln einer allgemeinen Betrachtung im Vorbericht wurde die Entwicklung der Ergebnissalden 2oo5 - 2013, der allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage lediglich in Säulengrafiken dargestellt. Außer bei den Ergebnissalden wurden keine genauen Beträge angegeben. Das in der Handreichung für die Kommunen angebotene Muster wurde nicht verwandt. Dem Haushaltsplan ist gem. $ r Abs. 2 Nr. 7 CemHVO eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals beizufügen, wenn, wie im Fall der Stadt Bed- burg, eine Festsetzung nach $ 78 Abs. 2 Nr. 2 CO NRW erfolgt. ln Nr. 2.2.7 der Handreichung zu $ r Abs. z Nr. 7 GemHVO - Seite 367 - wird hierzu ausgeführt, dass der Eigenkapitalausstattung der Cemeinde eine besondere Bedeutung zukommt. Da das Eigenkapital auch Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich hat und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung in den Haushaltsplan einbezogen wurde, ist es wegen des Budgetrechtes des Rates geboten, die voraussichtliche Entwicklung des Ei- Seite 10 von ro genkapitals aufzuzeigen, wenn in der Haushaltssatzung eine Festsetzung nach ! 78 Abs. z Nr. z CO NRW enthalten ist. ln einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan ist bei einer lnanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und/oder der allgemeinen Rücklage die Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung darzustellen. Hierzu bietet sich das in der Handreichung dargestellte und gegenüber der z. Auflage vereinfachte Schema oder eine Darstellung entsprechend lhrem Schreiben vom 23.12.2oo8 an. Hierauf wurden Sie bereits mit Schreiben vom 22.o1.2oo7 zur Haushaltssatztrng 2oo7 und mit Schreiben vom o9.o4.zoo8 zum Haushalt zooS unter Bezugnahme auf das damalige Anzeigeschreiben hingewiesen, in dem die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals dargestellt war. Auch mit Schreiben vom t5.ot.zoo9 zum Haushalt zoog erfolgte eine entsprechende Anmerkung unter Hinweis auf Nr. 2.2.7 der Handreichung zu $ r Abs. z Nr. 7 GemHVO. lch erwarte, dass Sie mit der Haushaltssatzung zott dem nachkommen wer- den. 4